Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann scheitert die Dienstwagenverrechnung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie wird der Sachbezugswert beim Dienstwagen berechnet?
- Zählt das Einkommen der Ehefrau mit?
- Warum war die Ausschlussfrist unwirksam?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Gehaltsnachzahlung, wenn mein Firmenwagen jahrelang falsch verrechnet wurde?
- Bleibt mein Partner bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze trotz eigenem Einkommen berücksichtigt?
- Kann ich trotz Ausschlussfrist im Vertrag Ansprüche geltend machen, die älter als drei Monate sind?
- Muss der Arbeitgeber ein Gehalt in Bar auszahlen, wenn mein Auto den pfändbaren Anteil übersteigt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 AZR 38/25
Das Wichtigste im Überblick
BAG: Dienstwagen zählt nur als Lohn, wenn er den pfändbaren Betrag nicht übersteigt.
- Das Gericht sprach dem Kläger weitere 10.995,57 Euro netto zu.
- Die private Dienstwagennutzung erfüllte die Lohnansprüche in vielen Monaten nicht.
- Die Ehefrau zählte wegen eigenen Einkommens nicht voll als Unterhaltslast.
- Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist scheiterte als unwirksame Klausel.
- Auch Zinsen ab 10. Dezember 2020 bestätigte das Gericht.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht, 5. Senat
- Datum: 25.03.2026
- Aktenzeichen: 5 AZR 38/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vergütungsrecht, Pfändungsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Lohnbuchhaltung, Personalabteilungen
Wann scheitert die Dienstwagenverrechnung?
Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 der Gewerbeordnung darf der Wert vereinbarter Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Diese Vorschrift ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — verstößt eine Verrechnung dagegen und ist der Sachbezug unteilbar, tritt keine Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB ein. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall stattdessen Geld in Höhe des Sachbezugswerts verlangen. Das bedeutet konkret: Ein Verbotsgesetz macht Zuwiderhandlungen rechtlich ungültig. Fehlt die Erfüllungswirkung, gilt die Lohnschuld des Arbeitgebers nicht als beglichen, sodass er das Geld zusätzlich zum überlassenen Auto auszahlen muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 38/25) auf einen Fall angewendet, der über mehrere Instanzen und Jahre geführt worden war. Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber Nettovergütungsdifferenzen für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2020 in Höhe von zuletzt 12.266,99 Euro, weil sein Arbeitgeber bei der Verrechnung des Dienstwagens die Pfändungsgrenzen nicht eingehalten haben soll. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mann mit 10.995,57 Euro netto überwiegend recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung dieses Betrags — zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020.
Der Arbeitnehmer war seit dem 4. Juni 2013 bei dem Unternehmen beschäftigt. Auf Grundlage eines Vertrags über die Kraftfahrzeugbenutzung vom 1. März 2014 erhielt er einen Dienstwagen zur privaten Nutzung; der Arbeitgeber trug unter anderem die Betriebskosten. Im Bruttomonatsgehalt waren ein „PKW-Wert gw. Vorteil“ von 445,00 Euro und ein „PKW-KM gw. Vorteil“ von 747,60 Euro ausgewiesen. Die Abkürzung „gw. Vorteil“ steht für „geldwerter Vorteil“ und bezeichnet den steuerpflichtigen Wert einer Naturalleistung, hier also das fiktive Einkommen durch die private Autonutzung. Der Mann war seit Januar 2016 freiwillig gesetzlich krankenversichert, verheiratet und hatte zwei Kinder; seine Ehefrau erzielte eigenes Einkommen.
Redaktionelle Leitsätze
- Übersteigt der Wert eines unteilbaren Sachbezugs – wie die private Nutzung eines Dienstwagens – nach den gesetzlichen Bestimmungen den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts, ist die Verrechnungsvereinbarung für den betreffenden Monat nichtig, sodass der Arbeitnehmer stattdessen die Auszahlung dieses Wertes in Geld verlangen kann.
- Erzielt ein Ehepartner eigene Einkünfte, die zur Deckung seines Lebensbedarfs ausreichen, bleibt er bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen im Rahmen der gesetzlichen Billigkeitsentscheidung als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt.
- Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrags normierte Ausschlussfrist benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam, wenn sie für den Beginn der Frist an die bloße Entstehung des Anspruchs anknüpft.

Wie wird der Sachbezugswert beim Dienstwagen berechnet?
Zur Bestimmung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts ist nach § 850 Abs. 1 ZPO auf die §§ 850a bis 850i ZPO sowie die jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen abzustellen. Bei Naturalleistungen schreibt § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO eine Zusammenrechnung mit den Geldleistungen vor. Steuern und gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge — einschließlich der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI — sind nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO vom Einkommen abzusetzen, da sie als gesetzlich geschuldete Abgaben gelten.
Für den konkret streitigen Zeitraum galten die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen 2015, 2017 und 2019 im Rahmen des damals anwendbaren § 850c ZPO in der alten Fassung. Der Sachbezugswert für die private Dienstwagennutzung wurde nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mit monatlich 445,00 Euro angesetzt — also ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Die 0,03-Prozent-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG blieb dabei außer Betracht. Das Landesarbeitsgericht hatte in seiner Berechnung das Bruttojahresgehalt und den Sachbezugswert addiert, unpfändbare Beträge nach § 850a ZPO nicht abgezogen, anschließend Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt und so das Nettoeinkommen ermittelt — eine Methode, die das Bundesarbeitsgericht im Grundsatz bestätigte.
Die Frage, ob § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO anzuwenden sei, verneinte das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich. § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO betrifft die Zwangsvollstreckung; § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO wurde hingegen als spätere und speziellere Vorschrift erlassen, die eine Mindestzahlung in Geld auch außerhalb der Vollstreckung sicherstellt. Nach der Gesetzesbegründung müssen Arbeitgeber mindestens den Pfändungsfreibetrag in Geld leisten — eine Anrechnung darüber hinaus ist ausgeschlossen.
Nach dem bereits zum 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO ist der in Geld zahlbare Betrag des Arbeitseinkommens insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. – so das Bundesarbeitsgericht
Da die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs einen unteilbaren Sachbezug darstellt, hatte die Verrechnung in den Monaten, in denen der Sachbezugswert den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens überstieg, keinerlei schuldtilgende Wirkung. Der Arbeitnehmer behielt in diesen Monaten seinen Anspruch auf Auszahlung des dem Sachbezugswert entsprechenden Geldbetrags.
Eine Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach § 134 BGB in den Monaten – insgesamt – nichtig, in denen der Wert des Sachbezugs entgegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt. – so das Bundesarbeitsgericht
Praxis-Hinweis: Unteilbarkeit des Sachbezugs
Der entscheidende Faktor in diesem Urteil ist die rechtliche Einordnung des Dienstwagens als unteilbarer Sachbezug. Da sich die Fahrzeugnutzung nicht stückeln lässt, darf der Arbeitgeber den Wert des Wagens nur bis zur Höhe des pfändbaren Einkommensanteils verrechnen. Übersteigt der Sachbezugswert diese Grenze, scheitert die Verrechnung für den jeweiligen Monat komplett. Die Folge: Der Arbeitgeber muss das Nettogehalt in Geld auszahlen, während der Arbeitnehmer das Fahrzeug weiter nutzen darf. Für die Praxis bedeutet das: Ein Blick auf die Lohnabrechnung genügt oft, um zu erkennen, ob der angesetzte Pkw-Wert den individuellen pfändbaren Betrag übersteigt und somit eine Auszahlung in Geld auslöst.
Zählt das Einkommen der Ehefrau mit?
Unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen können bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben — und zwar nach analoger Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO in der alten Fassung beziehungsweise nach § 850c Abs. 6 ZPO in der seit dem 8. Mai 2021 geltenden Fassung. Die Entscheidung trifft das Gericht nach billigem Ermessen. Das bedeutet: Der Richter entscheidet nicht nach starrer Tabelle, sondern wägt im Einzelfall fair ab, ob und wie stark das Einkommen des Partners die Unterhaltspflicht tatsächlich mindert.
Der Arbeitnehmer hatte argumentiert, seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder seien als unterhaltsberechtigte Personen vollständig zu berücksichtigen; das eigene Einkommen der Ehefrau sei dabei irrelevant. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung nicht. Die Ehefrau hatte ihren Lebensbedarf im gesamten Streitzeitraum durch eigene Einkünfte gedeckt; dass dabei zusätzliche Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten oder Weihnachtsgeld anfielen, änderte daran nach Ansicht des Gerichts nichts. Ein gesteigerter Bedarf war nicht ausreichend dargetan. Die Ehefrau blieb bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen daher vollständig unberücksichtigt.
Bei den zwei minderjährigen Kindern des Arbeitnehmers wurde die Unterhaltslast nur anteilig berücksichtigt. Das Gericht hielt es für sachgerecht, das Einkommen der Ehefrau auch bei der Billigkeitsentscheidung zu den Kindern einzubeziehen, weil Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils eigene Einkünfte im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO sind. Steigerungsbeträge und weitere Freibeträge wurden deshalb proportional nach dem Anteil beider Ehegatten am gemeinsamen Haushaltsnettoeinkommen aufgeteilt. Die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte, auf die der Arbeitnehmer sich berufen hatte, spielten dabei keine maßgebliche Rolle; entscheidend war allein die gesetzliche Billigkeitsregelung. Zum Hintergrund: Die Unterhaltsrichtlinien (wie die Düsseldorfer Tabelle) regeln, wie viel Unterhalt ein Elternteil an ein Kind zahlen muss. Für die Frage, wie viel vom Lohn eines Schuldners vor dem Staat geschützt ist, gelten jedoch ausschließlich die strengen Vorgaben der Zivilprozessordnung.
Achtung Falle: Eigenes Einkommen des Ehepartners
In der Praxis wird oft angenommen, dass Ehepartner und Kinder die Pfändungsfreigrenzen automatisch in voller Höhe erhöhen. Das Urteil macht jedoch deutlich: Bestreitet der Ehepartner seinen Lebensbedarf durch eigene Einkünfte, bleibt er bei der Berechnung der Freibeträge unberücksichtigt. Das führt zu einer niedrigeren Pfändungsfreigrenze und folglich zu einem höheren pfändbaren Anteil am eigenen Gehalt. Für die Frage, bis zu welcher Grenze der Arbeitgeber Sachbezüge verrechnen darf, ist daher nicht allein der Familienstand entscheidend, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Bedürftigkeit der Angehörigen.
Warum war die Ausschlussfrist unwirksam?
Eine Ausschlussfrist, die als Allgemeine Geschäftsbedingung in einen Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Das bedeutet konkret: Weil der Arbeitgeber solche Klauseln einseitig vorgibt und der Arbeitnehmer sie nicht verhandeln kann, prüfen Gerichte deren Fairness. Sie ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Der Arbeitgeber hatte sich auf § 12 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags berufen und daraus den Verfall der geltend gemachten Ansprüche abgeleitet. Das Bundesarbeitsgericht verwarf diesen Einwand. Die Verfallklausel knüpfe bereits an die bloße Entstehung eines Anspruchs an — das benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und führe zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung. Dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte, stand für das Gericht außer Zweifel.
Die Regelung – bei der es sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt – ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Beginn der Ausschlussfrist bereits an die bloße Entstehung eines Anspruchs anknüpft. – so das Bundesarbeitsgericht
Auch der Einwand gegen den Zinsbeginn blieb ohne Erfolg. Der Arbeitnehmer hatte Zinsen ab dem 10. Dezember 2020 verlangt; das Gericht ließ dies als zulässige zeitliche Erweiterung einer Nebenforderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zu. Verzugszinsen ergaben sich aus § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil das Arbeitsentgelt nach § 5 Ziffer 2 des Arbeitsvertrags bis zum 10. des Folgemonats fällig war und Verzug für die jüngste Forderung spätestens am 11. Mai 2020 eingetreten war.
Haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist, die bereits an die Entstehung eines Anspruchs anknüpft? Dann ist diese Klausel nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Sie können sich daher auf den Fortbestand Ihrer Forderungen berufen – auch wenn der Arbeitgeber sich auf Verfall beruft. Lassen Sie sich nicht mit Hinweis auf eine solche Klausel abweisen.
Das Verfahren hatte zuvor bereits mehrere Instanzen durchlaufen: Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte die Klage am 22. April 2021 (Az. 5 Ca 197/20) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sprach dem Arbeitnehmer nach einer ersten Aufhebung durch das Bundesarbeitsgericht vom 31. Mai 2023 (Az. 5 AZR 273/22) mit Urteil vom 21. Januar 2025 (Az. 9 Sa 590/23) lediglich 2.400,13 Euro netto nebst Zinsen zu. Mit der neuerlichen Revision erzielte der Arbeitnehmer nun den wesentlich höheren Betrag von 10.995,57 Euro netto — insgesamt hatte er zuletzt 12.266,99 Euro verlangt. Die Kosten der Revision hat der Arbeitgeber zu 90 Prozent zu tragen, der Arbeitnehmer zu 10 Prozent.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?
Das Bundesarbeitsgericht hat als oberste Instanz in Arbeitssachen ein Grundsatzurteil gesprochen, das über den Einzelfall hinaus wirkt. Die Entscheidung ist auf alle Arbeitsverhältnisse übertragbar, in denen ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen und mit dem Gehalt verrechnet wird. Die Maßstäbe zur Pfändungsfreigrenze und zur Unwirksamkeit anspruchsbezogener Ausschlussfristen binden die unteren Instanzen.
Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie, ob der in Ihrer Lohnabrechnung angesetzte Sachbezugswert den pfändbaren Teil Ihres Nettoeinkommens übersteigt. Falls ja, können Sie vom Arbeitgeber die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags verlangen – und zwar für jeden Monat, in dem die Verrechnung fehlschlug. Nutzen Sie Ihren Anspruch zeitnah, da auch hier Verzugszinsen ab Fälligkeit laufen. Enthält Ihr Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist, die auf die bloße Anspruchsentstehung abstellt, können Sie sich auf deren Unwirksamkeit berufen. Lassen Sie sich nicht mit einer solchen Klausel abspeisen.
Dienstwagen-Abrechnung prüfen lassen – sind Rückzahlungen möglich?
Ob die Verrechnung Ihres Dienstwagens mit dem Gehalt rechtmäßig ist, hängt von den Pfändungsfreigrenzen ab. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre Lohnabrechnungen und berechnet, ob der Sachbezugswert den pfändbaren Teil Ihres Nettoeinkommens übersteigt. So lassen sich mögliche Nachzahlungsansprüche identifizieren und durchsetzen.
Experten Kommentar
In den Lohnbüros herrscht hier oft blinde Systemgläubigkeit: HR-Software berechnet Dienstwagen und Beitragsabzüge meist vollautomatisch, ohne die rechtlich komplexen Pfändungsfreigrenzen im Einzelfall überhaupt abzufragen. Der Fehler fällt meist jahrelang niemandem auf, bis ein genauerer Blick ins Gesetz die Lawine ins Rollen bringt.
Ich empfehle daher, die Abrechnungen der letzten Jahre im Hinblick auf das tatsächliche Netto prüfen zu lassen. Die angebliche Verfallfrist im Arbeitsvertrag ist nach diesem Urteil ohnehin oft das Papier nicht wert, auf dem sie steht. So lassen sich rückwirkend erhebliche Nettobeträge sichern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Gehaltsnachzahlung, wenn mein Firmenwagen jahrelang falsch verrechnet wurde?
JA, Sie können eine Gehaltsnachzahlung für die betroffenen Monate verlangen, wenn die Dienstwagenverrechnung wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO unwirksam war. Dann gilt die Verrechnung nach § 134 BGB als nichtig, und der Geldlohn ist rechtlich nicht als erfüllt behandelt.
Der Arbeitgeber darf den Wert eines unteilbaren Sachbezugs wie des Privatnutzungsrechts am Firmenwagen nur bis zur Höhe des pfändbaren Arbeitsentgelts anrechnen. Übersteigt der geldwerte Vorteil diese Grenze, bleibt die Lohnschuld in diesem Monat bestehen und kann als Geldanspruch nachgefordert werden. Dass die fehlerhafte Abrechnung über Jahre hingenommen wurde, nimmt dem Anspruch nicht automatisch die Grundlage; maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Verjährungsfristen und eine wirksame Ausschlussfrist, sofern sie überhaupt besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Nachforderungen für mehrere Jahre grundsätzlich zugesprochen.
Grenzen kann es trotzdem geben, wenn einzelne Ansprüche bereits verjährt sind oder eine wirksame, den Anspruch erfassende Ausschlussfrist greift. Eine bloße Duldung der falschen Abrechnung reicht dafür aber nicht aus. Entscheidend ist daher jede betroffene Monatsabrechnung getrennt zu prüfen.
Bleibt mein Partner bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze trotz eigenem Einkommen berücksichtigt?
NEIN, dein Partner wird bei der Pfändungsfreigrenze nicht berücksichtigt, wenn er seinen eigenen Lebensbedarf aus eigenem Einkommen decken kann. Dann fällt der Unterhaltsfreibetrag für diesen Ehepartner vollständig weg, und deine pfändbare Quote steigt entsprechend.
Die Pfändungsfreigrenzen richten sich nach § 850c ZPO nach den tatsächlich unterhaltsberechtigten Personen und ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit. Verdient der Ehepartner so viel, dass er sich selbst unterhalten kann, besteht insoweit keine schutzwürdige Unterhaltspflicht mehr, die deinen Freibetrag erhöht. Gerichte entscheiden das nach billigem Ermessen und prüfen, ob das Einkommen des Partners den eigenen Selbstbehalt deckt. Genau deshalb kann ein eigener Verdienst des Partners dazu führen, dass bei dir weniger unpfändbar bleibt und der Arbeitgeber mehr anrechnen darf.
Bei Kindern wird das Partnereinkommen nicht einfach vollständig ignoriert, sondern kann die Freibeträge nur anteilig beeinflussen. Entscheidend ist daher nicht der Familienstand allein, sondern ob und in welchem Umfang tatsächlich Unterhalt zu leisten ist.
Kann ich trotz Ausschlussfrist im Vertrag Ansprüche geltend machen, die älter als drei Monate sind?
Ja, Sie können ältere Ansprüche trotzdem geltend machen, wenn die Ausschlussfrist in Ihrem Arbeitsvertrag bereits an die bloße Entstehung des Anspruchs anknüpft. Eine solche Klausel ist als AGB nach § 307 BGB unwirksam.
Der Grund ist, dass der Arbeitgeber die Frist in vorformulierten Vertragsbedingungen nicht so ausgestalten darf, dass sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Beginnt die Frist schon mit der Entstehung des Anspruchs und nicht erst mit Fälligkeit oder zumutbarer Kenntnis, läuft sie oft, bevor der Arbeitnehmer seinen Anspruch praktisch prüfen und durchsetzen kann. Genau deshalb verstoßen solche Klauseln gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ist die Fristregelung unwirksam, kann sich der Arbeitgeber nicht auf den behaupteten Verfall berufen.
Das gilt aber nur, wenn es sich wirklich um eine vorformulierte Ausschlussfrist handelt, also um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wurde die Frist individuell und frei ausgehandelt, ist die Kontrolle nach § 307 BGB deutlich enger. Außerdem müssen auch andere Grenzen beachtet werden, etwa gesetzliche Mindestlohnansprüche, die ohnehin nicht verfallen dürfen.
Muss der Arbeitgeber ein Gehalt in Bar auszahlen, wenn mein Auto den pfändbaren Anteil übersteigt?
JA, der Arbeitgeber muss Ihnen den vollen Geldlohn auszahlen, wenn der Dienstwagenwert den pfändbaren Anteil übersteigt. Eine teilweise Verrechnung des Autos mit dem Gehalt ist bei einem unteilbaren Sachbezug rechtlich nicht möglich.
Der Grund ist, dass die private Nutzung eines Dienstwagens nicht in einzelne Monatsanteile zerlegt werden kann. Übersteigt der geldwerte Vorteil nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO den pfändbaren Teil Ihres Arbeitsentgelts, scheitert die Verrechnung für diesen Monat insgesamt. Dann tritt keine Erfüllung nach § 362 BGB ein, sodass der Arbeitgeber die Geldschuld nicht durch den Sachbezug tilgen kann. Sie erhalten deshalb den Nettolohn in Geld, während die Fahrzeugnutzung nicht automatisch entfällt.
Wichtig ist nur die Monatsbetrachtung: Die Unwirksamkeit betrifft die konkrete Verrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum und nicht den gesamten Dienstwagenvertrag. Ob die Grenze überschritten ist, ergibt sich aus Ihrem pfändbaren Nettoeinkommen und dem angesetzten geldwerten Vorteil auf der Abrechnung.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BAG – Az.: 5 AZR 38/25 – Urteil vom 25.03.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

