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Pflicht zur Statusklärung: Wer für Beitragsnachforderungen haftet

Eine Betriebsprüfung ohne jede Feststellung. Drei Jahre später fordert der Sozialversicherungsträger 17.000 Euro nach – für einen GmbH-Geschäftsführer, der keine Mehrheit hält. Sein Lohnbuchhalter hatte den ungeklärten Status nie angesprochen. Muss er für die Nachforderung haften? Der BGH entschied jetzt, worauf es ankommt.
Lohnbuchhalter prüft Gesellschafterliste mit 0% Anteilen neben einer leeren Akte für den Statusbescheid.
Lohnbuchhalter müssen bei unklarem Sozialversicherungsstatus von Geschäftsführern aktiv auf eine rechtliche Klärung durch den Arbeitgeber hinwirken. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IX ZR 36/25

Das Wichtigste im Überblick

Lohnbuchhalter müssen bei unklarem Sozialversicherungsstatus eines Geschäftsführers aktiv auf eine Klärung durch den Auftraggeber hinwirken.
  • Buchhalter müssen den Sozialversicherungsstatus nicht selbst prüfen, aber bei Zweifeln darauf hinweisen.
  • Frühere Betriebsprüfungen gelten nur als Klärung, wenn sie den konkreten Status ausdrücklich prüften.
  • Ein beanstandungsfreies Ergebnis ohne detaillierte Prüfung reicht als Verlass für Buchhalter nicht aus.
  • Bestehen trotz Prüfung Restzweifel an der Einordnung, ist der Buchhalter zur Warnung verpflichtet.
  • Betroffene Firmen können bei fehlendem Hinweis Schadensersatz für hohe Beitragsnachzahlungen geltend machen.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 15.01.2026
  • Aktenzeichen: IX ZR 36/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Steuerberatungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Haftungsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Lohnbuchhalter, Steuerberater, GmbH-Geschäftsführer, Arbeitgeber

Wann muss der Lohnbuchhalter zur Statusklärung auffordern?

Ein Lohnbuchhaltungsauftrag umfasst nach § 6 Nr. 4 StBerG die Erfassung, Abrechnung und Buchung von Entgelten sowie der gesetzlichen Abzüge. Dabei besteht für die beauftragte Kanzlei keine Pflicht zur eigenständigen rechtlichen Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage eines Geschäftsführers. Das bedeutet konkret: Es muss rechtlich verbindlich festgestellt werden, ob der Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtiger Angestellter oder als beitragsfreier Selbstständiger einzustufen ist. Ist die Einordnung jedoch weder anderweitig geklärt noch zweifelsfrei, muss der Lohnbuchhalter zwingend auf eine Klärung durch den Auftraggeber hinwirken.

Prüfen Sie sofort, ob Sie Ihrem Lohnbuchhalter einen schriftlichen Statusbescheid für alle Geschäftsführer vorgelegt haben. Ohne dieses Dokument riskieren Sie, dass eine fehlerhafte Einordnung über Jahre unentdeckt bleibt und zu massiven Nachzahlungen führt, für die Sie als Arbeitgeber haften.

Im März 2018 beauftragte eine GmbH eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Lohnbuchhaltung für ihren Geschäftsführer, dessen Ehefrau die alleinige Gesellschafterin war. Der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 36/25) hob nun einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm auf und verwies die Sache zurück, da die Vorinstanz eine Pflichtverletzung der Beraterin zu Unrecht verneint hatte. Das Unternehmen hatte der Kanzlei vorgeworfen, nicht auf die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers ohne Mehrheitsbeteiligung hingewiesen zu haben, weshalb jahrelang keine Beiträge abgeführt wurden. Hintergrund dieser Problematik ist, dass Geschäftsführer, die nicht die Mehrheit der Firmenanteile besitzen, rechtlich meist als weisungsgebundene Angestellte gelten und daher zwingend sozialversicherungspflichtig sind.

BGH bejaht Hinwirkungspflicht bei unklarem Status

Das Landgericht hatte die Klage der GmbH zunächst abgewiesen, und auch das Oberlandesgericht wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Diese Vorschrift ermöglicht es einem Gericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung direkt abzulehnen, wenn es sie für offensichtlich aussichtslos hält. Die Firma verfolgte ihr Begehren jedoch weiter und argumentierte, sie habe erst im Jahr 2022 von der Problematik erfahren. Die beauftragte Kanzlei verteidigte sich mit dem Argument, sie sei als reine Lohnbuchhalterin nicht verpflichtet gewesen, den Status eigenständig festzustellen. Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar, dass keine Pflicht zur eigenständigen Statusfeststellung bestand, bejahte aber ausdrücklich die Pflicht, bei fehlender zweifelsfreier Klärung auf eine Überprüfung durch den Auftraggeber hinzuwirken.

Fehlt eine verbindliche Vorgabe seines Auftraggebers und ist die statusrechtliche Einordnung weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein mit der Lohnbuchhaltung beauftragter Steuerberater ist nicht verpflichtet, den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Geschäftsführers eigenständig rechtlich zu klären; fehlt jedoch eine verbindliche Vorgabe des Auftraggebers und ist die statusrechtliche Einordnung weder anderweitig geklärt noch zweifelsfrei, trifft ihn die Pflicht, auf eine Klärung durch den Auftraggeber hinzuwirken.
  2. Eine beanstandungsfreie Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV begründet eine hinreichende Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage nur dann, wenn der Status des betroffenen Geschäftsführers tatsächlich konkreter Gegenstand der Prüfung war und nach deren Abschluss kein Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Einordnung fortbesteht; eine bloß allgemeine Mitteilung über einen unauffälligen Prüfungsverlauf genügt nicht.
Infografik: Die Hinweispflicht des Lohnbuchhalters zur sozialversicherungsrechtlichen Statusklärung und die Anforderungen an eine klärende Betriebsprüfung.
Statusklärung: Wann Steuerberater handeln müssen

Wann gilt der Sozialversicherungsstatus als rechtssicher geklärt?

Die Statusfrage gilt rechtlich als hinreichend geklärt, wenn bereits eine anwaltliche Prüfung oder entsprechende Bescheide der Sozialversicherungsträger vorliegen. Auch eine unbeanstandet gebliebene Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV kann eine solche Klärung herbeiführen. Zwingende Voraussetzung dafür ist allerdings, dass nach Abschluss der Prüfung keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Einordnung mehr bestehen dürfen.

Als hinreichend geklärt anzusehen ist die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage, wenn sie anwaltlich geprüft ist oder einschlägige Bescheide der Sozialversicherungsträger vorliegen, ferner dann, wenn […] die bisherige Einordnung im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV unbeanstandet geblieben ist. – BGH

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seinem Beschluss vom 19. Februar 2025 noch angenommen, die Statusfrage sei durch eine Betriebsprüfung im Jahr 2017 bereits abschließend geklärt gewesen. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Auffassung deutlich, da die Feststellungen der Vorinstanz unklar und widersprüchlich seien und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO nicht binden würden. Es blieb in den Akten völlig offen, ob der Status des Geschäftsführers überhaupt konkreter Gegenstand dieser damaligen Prüfung war.

Warum eine beanstandungsfreie Betriebsprüfung nicht ausreicht

Ein bloß formal beanstandungsfreies Ergebnis einer Prüfung reicht laut den obersten Richtern nicht aus, um eine weitere Hinwirkungspflicht der Lohnbuchhaltung pauschal zu verneinen. Die Beraterin hatte sich darauf berufen, dass die unterbliebene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen 2017 nicht beanstandet worden sei und sie daher von einer geklärten Lage ausgehen durfte. Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument, da Betriebsprüfungen nur dann zur Klärung beitragen, wenn die Einordnung des Geschäftsführers tatsächlicher Prüfungsgegenstand war und danach keine Zweifel mehr bestanden.

Von einer zweifelsfreien Klärung der Statusfrage kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Lohnbuchhalter mitgeteilt wird, dass (auch) konkret die Einordnung des Geschäftsführers als Selbständiger Gegenstand der Betriebsprüfung war und unbeanstandet geblieben ist. – so der Bundesgerichtshof

Nehmen Sie Ihren letzten Betriebsprüfungsbericht zur Hand und suchen Sie nach der namentlichen Erwähnung des Geschäftsführers. Finden Sie dort keine explizite Bestätigung seines Sozialversicherungsstatus, müssen Sie umgehend ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, um die Haftungsfalle einer vermeintlich „geklärten“ Lage zu vermeiden.

Praxis-Hinweis: Die Falle der beanstandungsfreien Betriebsprüfung

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Erkenntnis, dass ein Schweigen der Prüfer niemals als rechtssichere Bestätigung gilt. Sie liegen ähnlich wie im Fall, wenn Sie sich darauf verlassen, dass bei einer vergangenen Prüfung die Sozialversicherungsfreiheit eines Geschäftsführers nicht beanstandet wurde. Für eine zweifelsfreie Klärung muss aus dem Prüfbericht explizit hervorgehen, dass genau diese Person und deren Status konkreter Gegenstand der Untersuchung waren. Fehlt dieser namentliche Bezug, bleibt die Lage für den Lohnbuchhalter rechtlich ungeklärt und die Pflicht, auf eine Klärung zu drängen, bleibt bestehen.

Haftungsfalle Mandatsübernahme: Reicht Hinweis auf Betriebsprüfung?

Für die Beurteilung der Hinwirkungspflicht ist stets der genaue Zeitpunkt der Mandatsübernahme maßgeblich. Erhält der Lohnbuchhalter zu diesem Zeitpunkt nur eine allgemeine Mitteilung über eine beanstandungsfreie Prüfung, darf er nicht automatisch von einer zweifelsfreien Klärung ausgehen. Bestehen aufgrund angekündigter weiterer Prüfungen Zweifel fort, muss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und § 28h Abs. 2 SGB IV zwingend auf eine Klärung hingewirkt werden.

Die zeitliche Abfolge der Ereignisse ab 2017 verdeutlichte das Fortbestehen solcher Zweifel in dem betroffenen Unternehmen. Nach Angaben der Firma hatte ihr damaliger Steuerberater mitgeteilt, die Deutsche Rentenversicherung werde in Kürze ein Statusfeststellungsverfahren durchführen, um die Situation des Geschäftsführers im Hinblick auf eine geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu überprüfen. Zu dieser angekündigten Prüfung kam es jedoch zunächst nicht.

Warum Zweifel bei Mandatsübernahme zur Haftung führen

Als die neue Steuerberatung das Mandat im März 2018 übernahm, hätten diese Zweifel aufgrund der Ankündigung aus Sicht des Bundesgerichtshofs weiterhin fortbestanden. Es fehlte zu diesem Zeitpunkt an einem schriftlichen Prüfbescheid mit erkennbarem Bezug zum konkreten Status des Geschäftsführers. Ob die Kanzlei auf eine Klärung hinwirken musste, hing davon ab, welche Informationen ihr bei der Übernahme genau bekannt waren. Bei einer nur allgemeinen Mitteilung über eine unauffällige Prüfung durfte sie sich nicht auf eine vermeintlich sichere Rechtslage verlassen.

Praxis-Hürde: Dokumentation bei Mandatsübernahme

Die Haftung beginnt oft schon am ersten Tag der Zusammenarbeit. Wenn ein Lohnmandat übernommen wird, reicht die bloße Information über eine angeblich geklärte Lage nicht aus. Maßgeblich für die Entlastung des Beraters ist das Vorliegen schriftlicher Bescheide oder eindeutiger Statusfeststellungen genau zu diesem Zeitpunkt. Fehlen diese Dokumente in der Handakte, muss der Lohnbuchhalter den Mandanten nachweislich dazu auffordern, die Statusfrage rechtssicher zu klären, um das eigene Haftungsrisiko auszuschließen.

Haftung des Lohnbuchhalters: Schadensersatz bei fehlendem Hinweis

Eine Verletzung der Pflicht, auf eine Klärung hinzuwirken, kann zu erheblichen Schadensersatzansprüchen gegen den Lohnbuchhalter führen. Die rechtliche Würdigung umfasst dabei die Prüfung, ob bei rechtzeitiger Aufklärung rechtmäßige Maßnahmen zur Vermeidung der Beitragspflicht ergriffen worden wären. Ist dies der Fall, kann das Revisionsgericht ein fehlerhaftes Urteil nach § 562 Abs. 1 und § 563 Abs. 1 ZPO aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

Die finanziellen Konsequenzen des fehlenden Hinweises trafen das Unternehmen hart, nachdem bei einer weiteren Betriebsprüfung im Oktober 2021 die fehlenden eigenen Geschäftsanteile des Geschäftsführers problematisiert wurden. Die Deutsche Rentenversicherung setzte mit einem Bescheid vom 18. November 2022 massive Nachforderungen in Höhe von 93.118,90 Euro für die Jahre 2017 bis 2020 fest. Das betroffene Unternehmen verlangte daraufhin Schadensersatz für diese Summe nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Anspruch auf Freistellung von künftigen Beitragsnachforderungen

Zusätzlich forderte die GmbH die Feststellung, dass die Kanzlei sie von künftig drohenden weiteren Schäden, insbesondere aus Beitragsnachforderungen für die Jahre 2021 und 2022, freizustellen hat. Eine Freistellung bedeutet hier, dass die Kanzlei das Unternehmen von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Rentenversicherung entlasten muss, indem sie die geforderten Beträge direkt übernimmt oder dem Unternehmen erstattet. Die Firma argumentierte, dass der Geschäftsführer bei rechtzeitiger Aufklärung sofort die Mehrheit der Anteile von seiner Ehefrau übernommen hätte, um rechtssicher als Selbständiger eingestuft zu werden. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zur genauen Klärung der Pflichtverletzung und zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens an das Berufungsgericht zurück.

BGH-Urteil: So vermeiden Sie teure Beitragsnachzahlungen

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat grundlegende Bedeutung für alle GmbH-Geschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung und ist bundesweit bindend. Sie stellt klar, dass ein beanstandungsfreier Prüfbericht kein Freibrief ist. Für Sie bedeutet das: Die Beweislast für einen geklärten Status liegt bei Ihnen.

Handeln Sie in eigener Sache, indem Sie die Statusfrage nicht dem Lohnbuchhalter überlassen, sondern aktiv schriftliche Bescheide einfordern. Nur eine namentliche Erwähnung im Prüfbericht oder ein offizieller Bescheid schützt Sie vor existenzbedrohenden Nachforderungen der Sozialversicherungsträger.

Checkliste: So sichern Sie den Geschäftsführer-Status ab

Sichten Sie Ihre Personalakten auf einen Statusfeststellungsbescheid der Rentenversicherung. Liegt dieser nicht vor, fordern Sie ihn über ein offizielles Verfahren an. Wenn Sie nichts tun, riskieren Sie bei der nächsten Prüfung Nachzahlungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich, da Sie sich nicht mehr auf das Schweigen früherer Prüfer berufen können.


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Fehlerhafte Einordnungen des Sozialversicherungsstatus können zu existenzbedrohenden Nachzahlungen führen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre aktuelle Situation und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Statusfeststellung gegenüber der Rentenversicherung. So schützen Sie sich und Ihr Unternehmen effektiv vor unvorhersehbaren Haftungsansprüchen und hohen Beitragsnachforderungen.

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Experten Kommentar

Was beim Kanzleiwechsel fast immer passiert: Die alten Lohndaten werden einfach per Knopfdruck ins neue System überspielt. Niemand kramt mehr in den verstaubten Gründungsakten, um die ursprünglichen Geschäftsführerverträge zu prüfen. Das Häkchen bei „sozialversicherungsfrei“ wandert unhinterfragt von Jahr zu Jahr mit, bis die Prüfer plötzlich vor der Tür stehen.

Ich plädiere dafür, genau solche Übergänge als Anlass zu nehmen, diese Altlasten aktiv auf den Tisch zu bringen. Verlassen Sie sich nicht blind darauf, dass die Software oder der neue Sachbearbeiter schon Alarm schlagen wird. Ein kurzer, ehrlicher Blick auf die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse schützt vor dem finanziellen Ruin.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Hinwirkungspflicht auch, wenn meine Ehefrau die alleinige Gesellschafterin der GmbH ist?

JA. Die Hinwirkungspflicht des Lohnbuchhalters besteht auch bei Familien-GmbHs uneingeschränkt fort, da die familiäre Nähe allein keine rechtssichere Befreiung von der Sozialversicherungspflicht begründet. Ohne eigene Mehrheitsbeteiligung gilt ein Geschäftsführer rechtlich meist als weisungsgebundener Angestellter und unterliegt damit grundsätzlich der gesetzlichen Versicherungspflicht.

Die rechtliche Einordnung als Selbstständiger erfordert eine tatsächliche Rechtsmacht im Unternehmen, die bei einem Anteil von null Prozent trotz der Ehegatteneigenschaft regelmäßig nicht gegeben ist. Da diese Konstellation eine klassische Falle für die Sozialversicherungspflicht darstellt, darf der Lohnbuchhalter nicht blindlings von einem privilegierten Status ausgehen. Er muss vielmehr auf eine verbindliche Klärung durch den Auftraggeber hinwirken, sofern kein eindeutiger Statusbescheid oder eine namentliche Bestätigung aus einer Betriebsprüfung vorliegt. Die bloße Annahme, man sei sich innerhalb der Familie über die Weisungsfreiheit einig, reicht als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern keinesfalls aus, um eine Beitragsfreiheit rechtssicher zu begründen.

Eine Ausnahme von der Hinwirkungspflicht kann nur dann bestehen, wenn der Geschäftsführer über eine echte Sperrminorität im Gesellschaftervertrag verfügt, die ihm weitreichende Einflussmöglichkeiten sichert. In einem solchen Fall ist der Status jedoch ebenfalls nicht automatisch zweifelsfrei, weshalb eine förmliche Statusfeststellung zur Vermeidung hoher Beitragsnachzahlungen dringend empfohlen bleibt.


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Verliere ich meinen Haftungsanspruch, wenn ich dem Lohnbuchhalter keine Gründungsunterlagen vorgelegt habe?

NEIN. Sie verlieren Ihren Haftungsanspruch in der Regel nicht, da der Lohnbuchhalter gerade bei einer unklaren Datenlage verpflichtet ist, auf eine rechtssichere Klärung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status hinzuwirken. Das Fehlen von Unterlagen entbindet den Berater nicht von seiner Verantwortung, sondern löst vielmehr eine aktive Nachfragepflicht aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. IX ZR 36/25) umfasst ein Lohnbuchhaltungsauftrag zwar keine eigenständige rechtliche Prüfung, jedoch muss der Dienstleister bei Zweifeln zwingend aktiv werden. Wenn Sie keine Gründungsunterlagen vorlegen, ist die statusrechtliche Einordnung für den Buchhalter objektiv nicht zweifelsfrei möglich, was seine Hinwirkungspflicht (Pflicht zur Aufforderung der Klärung) begründet. Er darf in diesem Fall nicht einfach von einer Beitragsfreiheit ausgehen, sondern muss Sie explizit zur Vorlage von Dokumenten oder zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens auffordern. Unterlässt er diesen Hinweis trotz der erkennbaren Unklarheit, verletzt er seine vertraglichen Pflichten und bleibt für daraus resultierende Schäden wie Beitragsnachzahlungen grundsätzlich haftbar.

Eine Haftung entfällt jedoch dann, wenn der Lohnbuchhalter Sie nachweislich zur Vorlage der Dokumente aufgefordert hat und Sie diese Mitwirkung schuldhaft verweigerten. In dieser Konstellation kann Ihnen ein erhebliches Mitverschulden zugerechnet werden, das den Anspruch gegenüber dem Berater mindert oder gänzlich ausschließt.


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Muss mein Name im Prüfbericht stehen, damit der Status als rechtssicher geklärt gilt?

JA. Für eine rechtssichere Klärung muss aus dem Prüfbericht der Rentenversicherung explizit hervorgehen, dass der Status des namentlich genannten Geschäftsführers konkreter Gegenstand der Prüfung war. Ein bloß allgemeiner Hinweis auf ein beanstandungsfreies Prüfungsergebnis reicht nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus.

Die rechtliche Bindungswirkung einer Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV tritt nur ein, wenn die sozialversicherungsrechtliche Einordnung tatsächlich geprüft wurde. Ohne die namentliche Erwähnung im Bericht lässt sich nicht zweifelsfrei belegen, dass der Prüfer die spezifischen Merkmale der Tätigkeit, wie etwa die Weisungsgebundenheit oder die Anteilsverhältnisse, individuell gewürdigt hat. Ein bloßes Schweigen der Prüfbehörde zu bestimmten Personalien gilt rechtlich nicht als Bestätigung der Beitragsfreiheit, sondern lässt die Statusfrage offen. Solange dieser konkrete Bezug fehlt, bleibt die Rechtslage für den Lohnbuchhalter ungeklärt, was seine Pflicht zur Hinwirkung auf eine formelle Statusfeststellung fortbestehen lässt.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bereits ein separater, bestandskräftiger Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vorliegt. In diesem Fall ist die namentliche Nennung im Prüfbericht entbehrlich, da die Rechtssicherheit bereits durch den vorrangigen Verwaltungsakt geschaffen wurde.


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Wie wehre ich mich gegen Nachzahlungen, wenn der Lohnbuchhalter mich nie zur Statusklärung aufforderte?

Sie können sich wehren, indem Sie Schadensersatzansprüche gegen den Lohnbuchhalter geltend machen und eine Freistellung von den Beitragsnachforderungen verlangen, sofern dieser seine vertragliche Hinwirkungspflicht schuldhaft verletzt hat. Der Berater muss Sie bei unklarem Sozialversicherungsstatus zwingend zur Klärung auffordern.

Obwohl ein Lohnbuchhalter den Status nicht eigenständig rechtlich prüfen muss, trifft ihn laut Bundesgerichtshof eine Hinwirkungspflicht, wenn die Einordnung des Geschäftsführers nicht zweifelsfrei durch Bescheide belegt ist. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zur Haftung, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bei einem rechtzeitigen Hinweis durch eine Umgestaltung der Anteilsverhältnisse die Beitragspflicht vermieden hätten. In diesem Fall muss die Kanzlei Sie im Wege des Schadensersatzes so stellen, als wäre der Beitragsschaden nie eingetreten, was faktisch die Übernahme der Nachzahlung bedeutet. Sie sollten daher prüfen lassen, ob eine Anteilsübertragung zur Erlangung der Sperrminorität oder Mehrheit rechtlich möglich und von Ihnen gewollt gewesen wäre.

Die Haftung entfällt jedoch, wenn der Status bereits durch einen namentlich bezogenen Bescheid der Rentenversicherung oder eine Betriebsprüfung, die den Geschäftsführer explizit zum Gegenstand hatte, rechtssicher geklärt war. Bloße allgemeine Prüfberichte ohne konkrete Statusfeststellung entlasten den Lohnbuchhalter hingegen nicht von seiner Hinwirkungspflicht.


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Muss ich bei einem Kanzleiwechsel meinen Sozialversicherungsstatus erneut durch einen schriftlichen Bescheid nachweisen?

JA, Sie sollten Ihrem neuen Berater zwingend einen schriftlichen Statusbescheid vorlegen, da dieser ab dem Zeitpunkt der Mandatsübernahme eine eigene rechtliche Pflicht zur Prüfung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung hat. Der neue Lohnbuchhalter darf sich nicht auf mündliche Auskünfte verlassen, ohne seine eigene Haftung zu riskieren.

Die Hinwirkungspflicht des Beraters beginnt gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit jeder Mandatsübernahme rechtlich vollständig neu und erfordert eine dokumentierte Grundlage für die Abrechnung. Da der Lohnbuchhalter für die korrekte Abführung der Beiträge verantwortlich ist, muss er bei fehlender zweifelsfreier Klärung aktiv auf eine verbindliche Feststellung hinwirken. Eine bloße Information über eine beanstandungsfreie Prüfung in der Vergangenheit reicht hierfür nicht aus, sofern der konkrete Status nicht ausdrücklich im Prüfbericht bestätigt wurde. Ohne diesen schriftlichen Nachweis verletzt der neue Berater bereits am ersten Tag seine Sorgfaltspflichten, was später zu massiven Nachzahlungen führen kann.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn bereits ein bestandskräftiger Statusfeststellungsbescheid oder ein qualifizierter Betriebsprüfungsbericht vorliegt, der die betroffene Person namentlich nennt und deren Status explizit als geprüft und korrekt einstuft.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IX ZR 36/25 – Urteil vom 15.01.2026




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