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Phishing-Betrug im Zusammenhang mit einer Firmenkreditkarte

Phishing-Betrug
(Symbolfoto: TetianaKtv /Shutterstock.com)

Bei einem Phishing-Betrug im Zusammenhang mit einer Firmenkreditkarte stellt sich die Frage nach der Haftung des Arbeitnehmers. Die Rechtslage zur Arbeitnehmerhaftung bei solchen Fällen in Deutschland lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Arbeitnehmerhaftung in Deutschland

In Deutschland gilt das sogenannte „Betriebliche Schadensrisiko“, welches die Haftung des Arbeitnehmers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelt. Diese Haftung unterscheidet sich je nach Grad des Verschuldens:

  1. Leichteste Fahrlässigkeit: Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht. Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Versehen passiert, das jedem hätte passieren können.
  2. Leichte Fahrlässigkeit: Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Arbeitgeber den Schaden tragen, da solche Risiken als betriebsbedingt angesehen werden.
  3. Mittlere Fahrlässigkeit: Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden in der Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Die genaue Aufteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  4. Grobe Fahrlässigkeit: Bei grober Fahrlässigkeit kann der Arbeitnehmer vollständig haftbar gemacht werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn grundlegende Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße verletzt wurden.
  5. Vorsatz: Bei vorsätzlichem Handeln haftet der Arbeitnehmer vollständig für den Schaden.

Anwendung auf Phishing-Betrug

Bei einem Phishing-Betrug ist entscheidend, wie der Betrug zustande kam und inwieweit der Arbeitnehmer Sorgfaltspflichten verletzt hat. Hier einige Szenarien und deren rechtliche Beurteilung:

  • Leichteste oder leichte Fahrlässigkeit: Wenn der Arbeitnehmer Opfer eines sehr geschickt durchgeführten Phishing-Angriffs wurde und keine offensichtlichen Anzeichen für einen Betrug erkennbar waren, könnte dies als leichte Fahrlässigkeit eingestuft werden. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber den Schaden tragen.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Wenn der Arbeitnehmer trotz gewisser Warnzeichen, die auf einen möglichen Betrug hinwiesen, auf den Phishing-Angriff hereinfiel, könnte eine mittlere Fahrlässigkeit vorliegen. In diesem Fall könnte der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Wenn der Arbeitnehmer grundlegende Sicherheitsmaßnahmen missachtet hat (z.B. Klick auf offensichtlich verdächtige Links oder Herausgabe von sensiblen Daten trotz klarer Warnungen), könnte dies als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden. In diesem Fall könnte der Arbeitnehmer für den gesamten Schaden haften.

Präventive Maßnahmen und Arbeitgeberpflichten

Es ist auch wichtig zu beachten, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter regelmäßig über aktuelle Phishing-Gefahren zu informieren und Schulungen zur IT-Sicherheit durchzuführen. Diese Schulungen können dazu beitragen, das Risiko von Phishing-Betrug zu minimieren und die Haftungsfrage klarer zu gestalten. Macht der Arbeitgeber dies nicht, besteht eine Haftung des Arbeitgebers.

Die Haftung des Arbeitnehmers bei einem Phishing-Betrug mit einer Firmenkreditkarte hängt vom Grad der Fahrlässigkeit ab. Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass angemessene Schulungen und Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind, um solche Betrugsfälle zu verhindern.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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