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PKH –Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 Ta 1220/15, Beschluss vom 23.07.2015

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.06.2015 – 27 Ca 4650/15 – über die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der in der Bundesrepublik lebende Antragsteller leistet seiner in Indien lebenden Ehefrau und seinen dort ebenfalls lebenden Kindern Unterhalt durch Geldzahlungen in durchschnittlich monatlicher Höhe von 338,80 EUR.

Durch Beschluss vom 22.06.2015, dem Antragsteller zugestellt am 25.06.2015, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageforderung in Höhe von 2949,80 EUR zurückgewiesen, da vier Raten, der vom Arbeitsgericht in rechnerisch unstreitiger Höhe berechneten monatlich zu zahlenden Raten in Höhe von jeweils 265,- EUR, die zu erwartenden Kosten der Prozessführung übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO.

Bei der Berechnung der Ratenhöhe hat das Arbeitsgericht als Freibeträge für die Ehefrau und die Kinder die vom Antragssteller tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen berücksichtigt.

Hiergegen wendet sich die am 16.07.2015 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 16.07.2015 nicht abgeholfen hat. Mit der sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass nicht die tatsächlichen Zahlungen, sondern die pauschalierten Freibeträge zu berücksichtigen seien.

II. Die nach §§ 127Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen.

Die pauschalierten Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO sind ohne weiteres dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder der Unterhalt sonstwie in Naturalien geleistet wird (vgl. zu letzterem: Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Aufl., § 115 ZPO Rn 48). Zu den Unterhaltsleistungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO gehören in erster Linie der durch die tatsächliche Betreuung geleistete Unterhalt, von dem ohne weiteres ausgegangen werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller lebt (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rn 31). Wird hingegen der Unterhalt allein durch Geldzahlungen erbracht, so sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO allein diese in ihrer tatsächlichen geleisteten Höhe zu berücksichtigen, soweit sie noch angemessen sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – 18 WF 176/06 –, Rn. 1, juris; OLG Köln, Beschluss vom 06. Januar 1995 – 2 W 191/94 –, Rn. 8, juris; Groß, a.a.O.; Zöller-Geimer, a.a.O., Rn 29).

Danach hat das Arbeitsgericht zutreffend allein die tatsächlich gezahlten Unterhaltsleistungen des Antragstellers an seine getrennt von ihm lebenden Unterhaltsberechtigten berücksichtigt.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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