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Praktikumsvergütung – Wann besteht ein Anspruch?

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 20 Sa 838/12, Urteil vom 06.03.2013

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 08.02.2012 – 4 Ca 593/11 – abgeändert:

Die Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) werden verurteilt, an den Kläger 2.140,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 328,69 EUR seit dem 01.02.2011, aus 337,91 EUR seit dem 01.03.2011, aus 333,30 EUR seit dem 01.04.2012, aus 386,31 EUR seit dem 01.05.2012, aus 287,20 EUR seit dem 01.06.2011, aus 466,99 EUR seit dem 01.07.2011 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.239,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 490,04 EUR seit dem 01.08.2011, aus 430,11 EUR seit dem 01.09.2011 und aus 319,47 EUR seit dem 01.10.2011 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben bei einem Kostenstreitwert von 18.365,51 EUR der Kläger 81,6 % und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner 11,7 % und der Beklagte zu 2.) 6,7 % zu tragen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 59 % und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner 26 % und der Beklagte zu 2.) 15 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) hat der Kläger 57 % und die Beklagte zu 1.) selbst 43 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) hat der Kläger 59 % und die Beklagte zu 2.) selbst 41 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner 25,6 % und die Beklagte zu 2.) 15,4 %. Der Kläger hat 59 % seiner außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

IV. Die Revision wird für die Parteien zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Vergütung im Rahmen einer Ausbildung zum Rettungsassistenten.

Praktikumsvergütung – Wann besteht ein Anspruch?
Symbolfoto: Mangostar/Bigstock

Der am ….1986 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten zu 1) und nach einem am 01.07.2011 erfolgten Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) bei der Beklagten zu 2), die ebenfalls keinem tarifschließenden Arbeitgeberverband angehört, tätig. Ziel dieser Tätigkeit war nach übereinstimmender Ansicht aller Parteien die notwendige praktische Tätigkeit für eine staatliche Anerkennung als Rettungsassistent im Rahmen der Ausbildung zum Rettungsassistenten abzuleisten. Über die Art des zwischen den Parteien begründeten Rechtsverhältnisses und die Höhe der geschuldeten Vergütung besteht zwischen den Parteien Streit. Ein sog. Lehrwachen-Praktikum ist gemäß § 7 Abs. 1 Rettungsassistentengesetz (RettAssG) für die Erlangung der vom Kläger angestrebten Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ erforderlich und nach einer – auch vom Kläger absolvierten – schulischen Ausbildung und deren Abschluss mit staatlicher Prüfung zu leisten. Der Kläger, der 2003 seine Schulausbildung abschloss, absolvierte vom Oktober 2003 – Januar 2007 eine überbetriebliche Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker. Nach kurzer Arbeitslosigkeit war der Kläger vom März 2007 – August 2007 als KFZ-Mechaniker tätig. Nach einem freiwilligen sozialen Jahr bis zum März 2009, das der Kläger mit der Ausbildung zum Rettungssanitäter verbunden hat, leistete er von April 2009 bis Dezember 2009 Zivildienst bei dem M.-Hilfsdienst in Berlin ab. Daran schloss sich bis Dezember 2010 die theoretische Ausbildung zum Rettungssanitäter bei der Landesrettungsschule Brandenburg an. Mit Schreiben vom 19.10.2010 (vgl. Bl. 144 der Akten) bewarb sich der Kläger bei der Beklagten zu 1. für ein „Jahrespraktikum als Rettungsassistent im Anerkennungsjahr“. Am 16.01.2012 verlieh das Land Brandenburg dem Kläger die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. Nach Abschluss der Rettungsassistentenausbildung war der Kläger ab Januar 2012 als freiberuflicher Rettungsassistent tätig und holt zur Zeit an einer Schule des zweiten Bildungsweges sein Abitur nach.

Am 17.12.2010 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1.) eine mit „Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte“ überschriebene Vereinbarung. Dort ist u.a. folgendes geregelt:

„… Der Arbeitnehmer wird als Rettungsdienstmitarbeiter eingestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2011 und endet am 31.12.2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sachlicher Grund: Vorübergehend erhöhter Arbeitskräftebedarf. … Herr D. Sch. erhält ein monatliches Festentgelt in Höhe von 400,00 Euro….“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Blatt 9 – 11 der Akten verwiesen. Dabei waren sich die Parteien einig, dass es sich bei der vereinbarten Vergütung um eine Vergütung für das vom Kläger zu absolvierende Lehrwachen-Praktikum handeln sollte. Am 07.01.2012 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) über die Einzelheiten des Praktikums und eine Einweisung in die Tätigkeit statt. Auf das Protokoll (Bl. 93 der Akten) wird verwiesen.

Der Kläger war von Januar 2011 bis September 2011 in Wechselschicht eingesetzt. Der Einsatzleiter der Beklagten zeichnete jeweils die geleisteten Arbeitsstunden, die in Arbeitsstunden-Nachweis-Formulare einzutragen waren ab. Der Kläger leistete im Januar 2011 158 Stunden, im Februar 160 Stunden, im März 159 Stunden, im April 170,5 Stunden, im Mai 149 Stunden, im Juni 188 Stunden, im Juli 193 Stunden, im August 180 Stunden und im September 2011 156 Stunden.

Der Kläger wurde von den Beklagten im Rahmen der Fahrten mit dem Krankentransportwagen als sog „3. Mann“ eingesetzt, ebenso hatte er auch betriebliche Aufgaben zu erfüllen und nahm an Einsätzen neben einem Rettungsassistenten oder erfahrenen Rettungssanitäter als „2. Mann“ bzw. „Beifahrer“ teil. Die Einzelheiten dazu sind zwischen den Parteien umstritten. Die Beklagten erstellten für den Kläger quartalsweise Praktikumsbeurteilungen (vgl. Bl. 381, 382 d.A.). Die Beklagten zahlten an den Kläger jeweils eine monatliche Vergütung von 400 € brutto. Im Oktober 2011 wurde der Kläger von der Beklagten zu 2. freigestellt. Dem

Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt noch Vergütung für eine Tätigkeit als Rettungsassistent, die bei den Beklagten nach einer „Entgeltgruppe 3 Stufe 1“ in Höhe von 1762,19 Euro üblicherweise gezahlt werde. Hilfsweise sei jedenfalls die übliche Praktikumsvergütung zu zahlen, diese sei nach den Vergütungssätzen des Tarifvertrages für die Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes zu bemessen. Teilweise hat der Kläger seine Klage einseitig für erledigt erklärt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Brandenburg a.d. H. vom 08.02.2012 (Bl. 168 – 169 d.A.) verwiesen.

Er hat sich zur Begründung auf die Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung gem. § 134 BGB berufen, da der Tatbestand des Lohnwuchers gegeben sei. Zumindest stehe dem Kläger die geltend gemachte Klageforderung für die Tätigkeit zu, die er über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet hat zu. Dabei handele es sich um konkludent angeordnete Mehrarbeit. Auch sei von einer Vergütungspflicht auszugehen, da die Tätigkeit überwiegend im betrieblichen Interesse gelegen habe. Dabei könne auch das Entgelt gem. § 612 BGB zugrunde gelegt werden, das die Beklagten üblicherweise an Rettungsassistenten zahle. Dies betrage monatlich 1.762,19 Euro.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, für eine Vergütung des Anerkennungsjahres gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die tatsächlichen Einsatzzeiten des Klägers, auch wenn seit Februar 2011 ein Einsatz als sog. „2. Mann“ erfolgt sei, seien durch die Vergütung in Höhe von 400,00 Euro monatlich angemessen vergütet worden. Da eine gesetzliche Regelung nicht bestehe, sei der Vertrag über die geringfügige Beschäftigung als Ausbildungsbeihilfe zu verstehen.

Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Durch Urteil vom 08.02.2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger während seiner Tätigkeit entsprechend seiner Ausbildung als Rettungssanitäter ca. 30 % seiner Arbeitszeit, entsprechend dem Vortrag der Beklagten, der nicht substantiiert bestritten sei, eingesetzt war. Bei einer Praktikumstätigkeit gelte zwar eine Vergütung gem. § 612 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn Dienste erbracht würden, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgingen. Selbst wenn man eine übliche Vergütung für einen Rettungssanitäter, wie von den Beklagten vorgetragen, in Höhe von 1400,00 Euro zugrunde lege, käme lediglich eine Vergütung von 30 % einer Vollzeittätigkeit eines Rettungssanitäters in Frage. Gemessen daran sei die vereinbarte bzw. gezahlte Vergütung jedenfalls nicht sittenwidrig. Ein Anspruch auf angemessene Vergütung folge auch nicht aus §§ 17 Abs. 1 S.1, 26 BBiG. Vorliegend sei von beruflicher Fortbildung auszugehen, der Gesetzgeber habe insoweit keine der beruflichen Erstausbildung entsprechende Reglung getroffen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 10.04.2012 Urteil richtet sich die am 04.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung. Seine Berufung begründet der Kläger mit dem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.07.2012 am 10.07.2012 eingegangenen Schriftsatz.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass aufgrund der Vereinbarung eines Arbeitsvertrages als geringfügig Beschäftigter der Status als Auszubildender bewusst in der Schwebe gehalten worden sei. Der Kläger sei Auszubildender im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, da er in dem zuvor erlernten Beruf als KFZ-Mechatroniker keine wesentliche berufliche Tätigkeit ausgeübt habe. Da der Anspruch gem. § 17 BBiG nicht abdingbar sei, und der Kläger in seiner Praktikantentätigkeit nicht angemessen vergütet worden sei, seien die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Praktikanten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Die Vergütung des Tarifvertrages betrage 1046,41 Euro, die der Kläger beanspruchen könne. Die Vereinbarung einer Vergütung in Höhe von 400 Euro sei sittenwidrig, die verwerfliche Gesinnung ergebe sich daraus, dass bewusst der TV-ÖD nicht vereinbart worden sei und eine Arbeitszeit von 20 Stunden, obwohl von Anfang an klar gewesen sei, dass der Kläger vollschichtig das Praktikum absolviere. jedenfalls bis auf den Monat Januar und 3 Diensten im März 2011 sei der Kläger als „Rettungssanitäter/Beifahrer… auf einem Krankentransportwagen und ab März als Beifahrer auf einem RTW eingesetzt worden“. Hilfsweise seien die Ansprüche im Rahmen von Schadensersatzansprüchen begründet. Dem Kläger sei nach Erhebung der Zahlungsklage damit gedroht worden, dass er wegen Durchsetzung seiner Rechte damit rechnen müsse, dass er sein praktisches Jahr nicht beenden dürfe. Der Kläger habe noch fehlende Einsatzfahrten bei der Beklagten zu 2. nicht mehr erbringen dürfen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 08.02.2012 – 4 Ca 593/11 – abzuändern und

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Praktikumsvergütung in Höhe von 4941,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 823,63 Euro brutto seit dem 01.02.2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 01.03.2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 01.04.2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 01.05.2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 01.06.2011 und aus 823,63 Euro brutto seit dem 01.07.2011 als Gesamtschuldner zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger Praktikumsvergütung in Höhe von 3294,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 823,63 Euro brutto seit dem 01.08.2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 01.09.2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 01.10.2011und aus 823,63 Euro brutto seit dem 01.11.2011 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2. trägt vor, die Bestimmungen der §§ 17, 26 BBiG griffen vorliegend nicht ein, der Kläger habe bereits zwei abgeschlossene Berufsausbildungen vorzuweisen und habe in seinem erlernten Beruf als KFZ-Mechatroniker auch kurzzeitig gearbeitet. Die vom Kläger geforderten Vergütungssummen seien nicht nachvollziehbar. Auch ergebe sich aus § 612 BGB kein weiterer Vergütungsanspruch. Die Tätigkeit eines Rettungsassistenten im praktischen Jahr diene nicht überwiegend betrieblichen Interessen, sondern zumindest in gleicher Weise der Qualifikation des Praktikanten.

Die Beklagte zu 1. verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und schließt sich der Berufungserwiderung der Beklagten zu 2. an.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze insbesondere den Schriftsatz des Klägers vom 10.07.2012 (Bl. 228 -250 d. A.), vom 21.11.2012 ( Bl 366 -380 d.A.), der Beklagten zu 1. vom 31.08.2012 (Bl. 331 – 333 d.A.), der Beklagten zu 2. vom 13.08.2012 (Bl. 321 – 325 d.A) und vom 17.01.2013 (Bl. 552 – 554 d.A.) nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist frist- und formgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Klägers erweist sich damit als zulässig.

2. Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat gem. § 612 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Vertrag vom 17.12.2010 Anspruch auf Vergütung in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe gegen die Beklagten zu 1. und 2.. Ein gegebenenfalls weitergehender Anspruch gemäß den §§ 26, 17 Abs. 1 BBiG auf eine Vergütung seines Praktikums besteht hingegen nicht. Ebenso bestehen keine Schadensersatzansprüche.

2.1 Die Parteien waren vorliegend durch ein Rechtsverhältnis verbunden, das sowohl Elemente eines Praktikums enthalten hat, als auch Elemente eines Arbeitsverhältnisses. es kann dahinstehen, ob das Rechtsverhältnis vorrangig als Arbeitsverhältnis oder Praktikumsverhältnis zu gelten hat, denn die vertraglich vereinbarte Vergütung erweist sich weder als sittenwidrig, noch sind die Bestimmungen der §§ 26, 17 BBiG anzuwenden.

2.1.1 Grundsätzlich ist derjenige als Arbeitnehmer anzusehen, der auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (st. Rspr. BAG vom 13. März 2003 – 6 AZR 564/01 – juris, mwN). Der Arbeitnehmer erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass er einem Weisungsrecht unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG vom 6. Mai 1998 – 5 AZR 612/97 – AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 95; BAG vom 13. März 2003 – 6 AZR 564/01 – juris, mwN). Demgegenüber ist ein Tätigkeitsverhältnis einer Praktikantin oder eines Praktikanten in aller Regel mit einer praktischen betrieblichen Tätigkeit verbunden, die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln soll. Allerdings findet in einem Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und beispielsweise für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt (BAG vom 13. März 2003 – 6 AZR 564/01 – juris). Demnach steht bei einem Praktikantenverhältnis ein Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt.

2.1.2 Vorliegend war der Kläger bei den Beklagten tätig um die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent erfüllen zu können. Dazu ist gem § 2 RettAssG erforderlich, dass die Person an einem Lehrgang nach § 4 oder § 8 RettAssG teilgenommen hat und eine praktische Tätigkeit nach § 7 erfolgreich abgeleistet hat. Nach § 7 RettAssG umfasst die praktische Tätigkeit mindestens 1.600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, zwölf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten. Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1 RettAssG setzt voraus, dass die Einrichtung auf Grund ihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und ihrer der medizinischen Entwicklung entsprechenden technischen Ausstattung geeignet ist, eine dem Ausbildungsziel (§ 3) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (§ 10) gemäße praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten zu ermöglichen. Rettungswachen sind nur dann geeignet im Sinne des Satzes 1, wenn in ihrem Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist oder sie sonst mit einem Notarztdienst verbunden sind (§ 7 Abs. 2 RettAssG). Damit soll innerhalb der praktischen Tätigkeit auch eine Ausbildung geleistet werden, die dazu befähigen soll, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel; § 3 RettAssG). Dass solche Ausbildungsziele nicht Gegenstand der Tätigkeit waren, oder die Beklagten keine geeignete Praktikumseinrichtung behauptet auch der Kläger nicht. Der Kläger hat das Ausbildungsziel auch erreicht. Dass eine solche praktische Ausbildung voraussetzt, dass der Kläger als (funktionsloser) „3. Mann“ seine Tätigkeit im Rahmen des Lehrwachenpraktikums durchführen muss ergibt sich aus den Bestimmungen des RettAssG nicht. Unstreitig hat der Kläger im Rahmen der praktischen Ausbildung auch Tätigkeiten eines Rettungssanitäters, dessen Ausbildung er besitzt, durchgeführt. Er hat ebenso im umstrittenen Umfang Zuarbeiten durchgeführt, die im Bereich der Rettungswache anfallen. Es mag jedoch dahinstehen, ob wegen einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten und evtl. im Vordergrund stehender Erbringung einer Arbeitsleistung als Rettungssanitäter das Rechtsverhältnis vorrangig als Arbeitsverhältnis zu betrachten ist. Selbst der Kläger positioniert sich dazu nicht eindeutig. So hat er erstinstanzlich den Focus im Wesentlichen auf ein Arbeitsverhältnis gerichtet, zweitinstanzlich jedoch den Ausbildungscharakter des Rechtsverhältnisses in den Mittelpunkt gestellt. Das Rechtsverhältnis war auch nicht deshalb eindeutig als Arbeitsverhältnis zu behandeln, weil die Parteien einen Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte abgeschlossen haben. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass sie neben der praktischen Tätigkeit zur Erlangung der Voraussetzungen des Berufs des Rettungsassistenten keine weitere Tätigkeit für die Beklagte zu 1. vereinbaren wollten. Vielmehr sollte eine Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeit im Sinne des § 7 RettAssG vereinbart werden. Allein aus der Begriffswahl der Vertragsparteien kann nicht maßgebend auf die Rechtsnatur des Vertrages geschlossen werden. Genauso wenig, wie die Bezeichnungen „Ausbildungsvertrag“ oder „Praktikumsvertrag“ den Vertragscharakter prägen, kann nicht umgekehrt allein aus dem Umstand, dass die die Parteien die Bezeichnung „Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte“ wählten, geschlossen werden, der Zweck der Tätigkeit habe in einer Berufsausübung bestanden.

2.1.3 Vorliegend ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf eine monatliche Vergütung nicht aus § 26, 17 BBiG. §. Allerdings gilt diese Vorschrift nur für solche Personen, die erstmals Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in einer der Berufsausbildung angenäherten Form erwerben wollen, z. B. auch für Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten, nicht dagegen für Personen, die fortgebildet oder umgeschult werden (ErfK-Schlachter, 13. Aufl. § 26 BBIG, Rn. 1; LAG Hamburg vom 13.12.2010 – 7 Sa 13/10 – juris). Ebenso findet § 26 BBiG keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, die neben der Arbeitsleistung auch eine berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben (BAG vom 05.12.2002 -6 AZR 216/01 -AP Nr. 2 zu § 19 BBiG). Vorliegend hat der Kläger bereits mehrere Berufsausbildungen absolviert. Er hat zum einen den Beruf des KFZ-Mechatronikers erlernt, in dem er auch zumindest kurzzeitig tätig war, zum anderen war er als Rettungssanitäter ausgebildet und in diesem Beruf auch tätig, wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt. Selbst unterstellt § 26 BBiG wäre anzuwenden, ergäbe sich jedoch kein Anspruch auf die vom Kläger verlangten 1.223,63 Euro monatlich entsprechend TV-Prakt-O. Denn es folgt aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass eine Vergütungsabrede in Höhe von 400 € brutto für eine Ausbildungszeit von 20 Stunden gem. § 134 BGB nichtig und durch die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) zu ersetzen ist. zwar hat die 9. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (vom 2. März 2012 – 9 Sa 2359/11, die für einen vergleichbaren Fall zu einer Anwendung des § 26 BBiG gekommen ist) zutreffend entschieden, dass bei fehlender Tarifbindung es zunächst Aufgabe der Vertragsparteien ist, die Höhe der Vergütung festzulegen. Sie haben einen Spielraum. Die richterliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung (BAG vom 30.09.1998 – 5 AZR 690/97 – AP Nr. 8 zu § 10 BBiG, Rn. 17; vom 11.10.1995 – 5 AZR 258/94 – AP Nr. 6 zu § 10 BBiG, Rn. 13). Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind auch bei fehlender Tarifbindung die einschlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt. Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen (st. Rspr., vgl. BAG vom 15.12.2005 – 6 AZR 224/05 – aaO, Rn. 11 f.; vom 08.05.2003 – 6 AZR 191/02 – aaO, Rn. 14). Allerdings ist vorliegend entgegen der Ansicht der 9. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 2. März 2012 – 9 Sa 2359/11 -) nicht ersichtlich inwieweit es sich bei dem TV-Prakt-O um einen einschlägigen Tarifvertrag handeln soll. Dieser regelt zwar die Vergütungen von Praktikanten in der Ausbildung zum Rettungsassistenten allerdings für den Bereich des öffentlichen Dienstes. Diesem gehören die Beklagten nicht an Auch existieren abweichende Tarifverträge. So sieht z.B. der Tarifvertrag Rettungsdienst Landkreis Oder-Spree vom 27. Juni 2012, abgeschlossen zwischen der Rettungsdienst im Landkreis Oder-Spree GmbH und der dbb tarifunion eine Praktikantenvergütung von 640 Euro für das Jahr 2012 aus.

2.1.4 Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung in der begehrten Höhe folgt auch nicht aus § 138 BGB, § 612 BGB, wenn man davon ausgehen wollte, dass die praktische Ausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgte. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Dabei ist nicht der sog. Aneignungswert für den Unternehmer maßgebend. Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08 – NZA 2009, 837-840; 24. März 2004 – 5 AZR 303/03 – BAGE 110, 79, 8). Dabei kann vorliegend nicht von dem tariflichen und allgemeinen Lohnniveau für Rettungsassistenten ausgegangen werden, wie dies der Kläger erstinstanzlich noch gemeint hat. denn eine solche Tätigkeit hat der Kläger nicht ausgeübt. Auch das Lohnniveau für Tätigkeiten eines Rettungssanitäters sind nicht anzuwenden. Denn unstreitig war neben einem tatsächlichen Einsatz als Rettungssanitäter als „2. Mann“ im Rettungseinsatz auch die Ausbildung im Rahmen des RettAssG Vertragsinhalt und wurde von den Parteien auch durchgeführt. Aus dem Vortrag des Klägers folgt nicht, dass eine Vergütung von 1223,63 Euro für die tatsächliche Dienstleistung des Klägers angemessen ist.

2.2 Ebenso scheiden die von dem Kläger benannten als direkte Anspruchsgrundlage aus, weil die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen regeln, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen gelten. Mangels Mitgliedschaft des Klägers in der Tarifvertrag schließenden Vereinigung ist er jedoch nicht tarifgebunden (§ 3 Abs. 1 TVG).

2.3 Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus Schadensersatzgesichtspunkten. Dabei fehlt es bereits an konkreten Darlegungen wer zu welchem Zeitpunkt welche schadensersatzauslösende Pflichtverletzung begangen hat und woraus sich welcher Schaden ergibt.

3. Die Berufung erweist sich allerdings teilweise als begründet, den der Kläger kann gemäß § 612 Abs. 1 BGB (oder aber für den Fall eines Praktikumsverhältnisses gem. § 26 iVm § 17 Abs. 3 BBiG) für die über die vereinbarte Tätigkeitszeit von 20 Stunden hinausgehende Tätigkeit eine Vergütung verlangen. Ist im Arbeitsvertrag die Vergütung von Überstunden weder positiv noch negativ geregelt, kommt als Anspruchsgrundlage dafür § 612 Abs. 1 BGB, falls man von einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG ausgehen wollte gem. § 17 Abs. 3 BBiG in Betracht. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart bzw. ist eine über die vereinbarte Ausbildungszeit hinausgehende Tätigkeit besonders zu vergüten, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Vorliegend haben die Parteien für eine Tätigkeitszeit von 20 Stunden eine Vergütung von 400,00 Euro vereinbart. Zwar haben die Beklagten im Rechtsstreit vorgetragen, damit sollte die Praktikumstätigkeit (wohl) insgesamt vergütet werden. Die Parteien haben jedoch ausdrücklich einen Vergütungsbetrag einer zeitlich bestimmten Leistung gegenübergestellt. Dass dies von den Parteien lediglich aus steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen, abgesehen von der rechtlichen Zulässigkeit, vereinbart wurde mag als Motiv gegeben sein. Allerdings regelt § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV eine Entgeltgrenze von 450 € (bis 2012: 400 €), die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei jedoch unerheblich. Gemessen an den unstreitig geleisteten Stunden hat der Kläger bei einer rechnerischen Stundenvergütung von 4,61 Euro (400,00 : 86,7 Monatsstunden) für Januar 2011 einen weiteren Anspruch von 328,69 Euro (71,3 x 4,61 Euro), für Februar in Höhe von 337,01 Euro (73,3 x 4,61 Euro), für März 2011 in Höhe von 333,30 Euro (72,3 x 4,61 Euro), für April 2011in Höhe von 386,31 Euro (83,8 x 4,61 Euro), für Mai 2011 in Höhe von 287,20 Euro (62,3 x 4,61 Euro), und für Juni 2011 in Höhe von 466,99 Euro (101,3 x 4,61 Euro). insgesamt 2140,40 Euro haben die Beklagte zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu zahlen. Dabei ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung aus § 613 a BGB, denn die Parteien haben unstrittig vorgetragen, dass der Betrieb der Beklagten zu 1. ab dem 01.07.2011 auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist. Die Beklagte zu 2. hat weitere 1239,62 Euro brutto zu zahlen und zwar für Juli 2011 in Höhe von 490,04 Euro (106,3 x 4,61 Euro) für August 2011 in Höhe von 430,11 Euro (93,3 x 4,61 Euro) und für September 2011 in Höhe von 319,47 Euro (69,3 x 4,61 Euro). Ein Anspruch für Oktober 2011, den der Kläger ebenfalls geltend gemacht hat, ist nicht schlüssig dargetan. Es ist nicht ersichtlich wie viele Stunden der Kläger, wäre er nicht von seiner Tätigkeitsverpflichtung freigestellt worden, tätig gewesen wäre. Ein Anspruch aus § 615 BGB scheitert deshalb an der fehlenden Darlegung des Klägers.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1. Die Kosten des Rechtsstreites waren nach dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien hinsichtlich der instanzlich unterschiedlichen Kostenstreitwerte zu bemessen. Dabei war von einem erstinstanzlichen Kostenstreitwert von 18.365,51 Euro auszugehen.

5. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Abweichung von der Entscheidung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg zuzulassen(2. März 2012 – 9 Sa 2359/11; § 72 Abs. 2 Ziff 1. und 2. ArbGG).

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