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Private Nutzung arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellter Bank- & Tankkarten durch Arbeitnehmer

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Sa 526/10 – Beschluss vom 15.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 26.10.2010 – 3 Ca 989 b/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütung des Klägers, gegen die die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat.

Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Er war bei der Beklagten, die ihren Betrieb zu einem nicht bekannten Zeitpunkt auf die Rechtsform einer UG eintragen ließ, in der Zeit vom 01.05.2009 bis zum 15.04.2010 als Disponent zu einem Entgelt von EUR 1.700,00 brutto im Monat beschäftigt (Arbeitsvertrag Bl. 4 ff. d. A.). § 8 des Arbeitsvertrages sieht vor, dass für Auslagen, die im Interesse des Arbeitgebers notwendig werden (Dienstfahrten), Fahrtkostenerstattung und Spesen in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gewährt werden. Ab 01.02.2010 zahlte die Beklagte die Nettovergütung, die sich auf monatlich 1.351,07 EUR beläuft, nicht mehr an den Kläger aus. Die Vergütung für April 2010 hat die Beklagte mit 305,13 EUR netto abgerechnet (Bl. 26 d. A.).

Dem Kläger wurde im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine Vollmacht für das Konto der Beklagten bei der C.bank in M., Konto-Nr.     erteilt. In der Zeit vom 22.08.2009 bis 13.01.2010 hat der Kläger Abbuchungen in Höhe von EUR 1.616,71 vorgenommen. Ausweislich der Kontoauszüge erfolgten diese Abbuchungen für Einkäufe u. a. bei M.  und F.   . Außerdem nahm der Kläger an Geldautomaten in B. B. und K. Barabhebungen vor (Kontoauszüge Bl. 53 ff. d. A.).

Weiter war dem Kläger eine Tankkarte der A. -Tankstelle in W. überlassen worden. Mit dieser hat er in der Zeit vom 18.07.2009 bis 20.01.2010 u. a. Super bleifrei, Benzin bleifrei, Super plus, Dieselkraftstoff und Ultimate für diverse Fahrzeuge getankt und Motoröl gekauft für einen Gesamtpreis von EUR 2.388,39 (Aufstellung Bl. 30 ff. d. A.).

Ferner hat der Kläger beim T.-Versand über das Konto der Beklagten Kinderkleider und Haushaltsgegenstände im Wert von EUR 266,23 bestellt, die an seine Wohnanschrift in W. und nach H. geliefert wurden (Aufstellung Bl. 44 ff. d. A.).

Außerdem buchte er am 17.01.2010 über das Konto der Beklagten einen Flug für eine Frau R. von H. nach F. zu einem Preis von EUR 89,00.

Die Beklagte bemerkte im Januar 2010 die vorgenannten Verfügungen des Klägers. Sie stellte die Nettolohnzahlungen an den Kläger ein. Eine Entgeltabrechnung für die Zeit vom 01. bis 15.04.2010 wurde erstellt, der Anspruch auf Entgeltabrechnungen für die Monate Februar und März 2010 wurde von der Beklagten anerkannt (Anerkenntnisteilurteil Bl. 65 d. A.). Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte gegen die Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.02. bis 15.04.2010 Aufrechnung erklärt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 4.250,00 brutto Entgelt für die Zeit vom 01.02. bis 15.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Private Nutzung arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellter Bank- & Tankkarten durch Arbeitnehmer
(Symbolfoto: Von Nick Starichenko/Shutterstock.com)

Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Schlussurteil vom 26.10.2010 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.02. bis 15.04.2010. Die Beklagte habe demgegenüber aber zulässiger Weise aufgerechnet. Der Gegenanspruch stehe der Beklagten und nicht der UG zu. Sowohl der Arbeitsvertrag als auch das Konto bei der C. bank und der Tankstellenvertrag lauteten auf den Namen der Beklagten und nicht auf die UG. Es handele sich um gleichartige Forderungen. Die Sozialabgaben und Steuern seien nicht betroffen. Die Pfändungsgrenzen nach §§ 850 ff. ZPO seien hier nicht zu beachten. Der Kläger sei bereits ausgeschieden. Es handele sich um eine vorsätzliche Schadenszufügung aus unerlaubter Handlung oder um Vertragsverletzung. Der Kläger sei weder berechtigt gewesen, verschiedene Fahrzeuge mit der ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassenen Tankkarte zu betanken, noch private Einkäufe über das Konto der Beklagten abzuwickeln.

Gegen dieses am 01.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.11.2011 Berufung eingelegt und diese am 30.11.2010 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Aufrechnung sei unzulässig, da Brutto- und Nettoansprüche streng zu trennen seien. Zudem gebe es keine aufrechenbaren Forderungen. Die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, welche Beschränkungen die Vollmacht gehabt habe. Aus dem Anlagenkonvolut B2 und B5 ergebe sich, dass eine Genehmigung der Transaktionen stattgefunden habe. Die Abrechnungen vom 31.07.2009 bis 16.11.2009 hätten bereits vorgelegen, als die Beklagte dem Kläger den vereinbarten Bruttolohn weitergezahlt habe. Die Beklagte habe die Bankrechnungen beglichen und auch der Bank nicht widersprochen. Der Kläger sei ermächtigt worden, die Konten zur freien Verfügung zu verwenden. Mit Schriftsatz vom 22.02.2011 benennt er für diese Behauptung als Zeugen Herrn G. F. von der C. bank in M.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn – e 3 Ca 989 b/10 -vom 26.10.2010 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.250,00 € Bruttoentgelt für die Zeit vom 01.02. bis 15.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, sie habe dem Kläger die Tankkarte nur für die Betankung des für Dienstfahrten genutzten Fahrzeugs und auch nur für die Durchführung von Dienstfahrten überlassen. Auch die Kontovollmacht sei zum Bestreiten betrieblich veranlasster Kosten erteilt worden.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Nettovergütung für die Monate Februar, März und April 2010 sei durch Aufrechnung untergegangen, § 389 BGB.

Dem Kläger stand unstreitig aus dem Arbeitsvertrag, § 611 BGB, die Vergütung auch für die Monate Februar bis April 2010 zu, und zwar in Höhe von je 1.700 EUR brutto für Februar und März sowie für den anteiligen Monat April 2010 in Höhe von 382,50 EUR brutto entsprechend 305,13 EUR netto. Diese Vergütungsansprüche sind jedoch untergegangen, weil die Beklagte mit höheren Forderungspositionen aufgerechnet hat, § 389 BGB.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte gegen den Kläger Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung, § 280 BGB, § 823 BGB wegen des Missbrauchs der erteilten Kontovollmacht, der zur Verfügung gestellten Tankkarte, weiterer Bestellungen für Privatzwecke sowie Erwerb eines Flugtickets. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe im Rahmen der bestehenden Kontovollmacht Entnahmen von dem Konto getätigt. Es kommt nicht darauf an, welche Erklärungen die Beklagte gegenüber der Bank zur Kontovollmacht abgegeben hat. Insoweit ist die – weit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist angebotene – zeugenschaftliche Vernehmung des Mitarbeiters F. der C.bank in M. entbehrlich. Dass die Vollmacht gegenüber der Bank ohne Beschränkungen erteilt worden ist, kann als wahr unterstellt werden.

Es ist zwischen der Außenwirkung gegenüber der Bank und dem Innenverhältnis zwischen den Parteien zu unterscheiden. Dass der Kläger auch im Innenverhältnis berechtigt war, großzügige Entnahmen für private Zwecke zu tätigen, hat er nicht ausdrücklich vorgetragen. Etwaige entsprechende Andeutungen in der Berufungsverhandlung hat er nicht wiederholt, als sie zu Protokoll genommen werden sollten. Der Kläger, der dieses Konto benutzt und dies im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses getan hat, muss, wenn er über die für betriebliche Zwecke notwendigen Entnahmen hinaus auf das Konto zugriff, darlegen, dass er hierzu befugt war.

Dasselbe gilt für die Nutzung der Tankkarte. Die Tankkarte war, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt hat, ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt worden. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wieso er damit Tankvorgänge unterschiedlichster Art bezahlt hat. Die einzelnen Tankvorgänge ergeben sich aus dem erstinstanzlich eingereichten Anlagenkonvolut B 2 (Blatt 30 d. A.), das der Kläger nicht spezifiziert bestritten hat. Dieser Auflistung ist zu entnehmen, dass der Kläger offensichtlich die verschiedensten Fahrzeuge betankt hat. Dies ergibt sich aus der Art der bezogenen Treibstoffe, die Super bleifrei, Ultimate 100, Benzin bleifrei, Ultimate Diesel, Diesel sowie wiederholte Male Motoröl betrafen. Erklärt hat der Kläger dies nicht. Diese Indizien, insbesondere der Bezug von Motoröl in einem erheblichen Umfang -sechsmal im Zeitraum von Juli 2009 bis Januar 2010 -, sprechen dafür, dass der Beklagte nicht nur sich, sondern auch andere Personen mit Treibstoff versorgt hat. Dass er dies im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit getan hat, hat er nicht dargelegt. Dies darzulegen war aber seine Aufgabe. Denn der Kläger beruft sich auf den Ausnahmefall.

Werden in einem Arbeitsverhältnis Tankkarten, Kreditkarten oder Kontokarten zur Verfügung gestellt, so ist zunächst davon auszugehen, dass diese lediglich für die Bestreitung der arbeitsvertraglichen Pflichten und dienstliche Zwecke gedacht sind. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Übergabe dieser Karten seine Vorschusspflicht aus § 669 BGB. Soll dies anders sein, ist dies entsprechend von demjenigen, der die zur Verfügung gestellte Karte über das betrieblich notwendige Maß hinaus nutzt, darzulegen.

Gegen die Andeutungen des Klägers, er habe sich nach Gutdünken bedienen können, spricht auch der Arbeitsvertrag. Die Regelungen zur Vergütung sind dort getroffen. Es spricht alles dafür, dass sie abschließend getroffen sind. Dass darüber hinaus weitere Vereinbarungen zur Vergütung getroffen sind, ist nicht ausdrücklich behauptet worden. Hinzu kommt, dass etwaige Sachbezüge des Klägers in den Gehaltsabrechnungen nicht berücksichtigt sind, was hätte geschehen müssen.

Der gesamte Vorgang spricht dafür, dass der Kläger eine vorsätzliche Vertragsverletzung begangen hat. Wieso er auch nur ansatzweise annehmen durfte, er sei berechtigt, sich zu bedienen, ist nicht ersichtlich. Die Unterscheidung zwischen Mein und Dein muss auch im Arbeitsverhältnis bekannt sein und kann bei einem erwachsenen Menschen als bekannt unterstellt werden. Wieso der Kläger hierüber hätte irren können, ist nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenversicherung und das Finanzamt abzuführen, ist die Berufung ebenfalls zurückzuweisen. Insoweit ist der Anspruch des Klägers durch Weiterleitung an diese Stellen bereits untergegangen. Der Kläger hat erstmals in der Berufungsverhandlung mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgeführt hat. Es ist aber mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Abführung unstreitig ist. Die Beklagte hat die Unterlagen zur Steuer und Sozialversicherung erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23.08.2010 überreicht. Aus diesen Unterlagen konnte der Kläger ersehen, dass die Beklagte die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen eingetragen hatte. Es wäre nunmehr seine Sache gewesen, bereits in diesem Zeitpunkt zu bestreiten, dass diese Beträge abgeführt worden sind. Dies erst in der Berufungsverhandlung mit Nichtwissen zu bestreiten, ist deshalb verspätet.

Die Berufung ist daher insgesamt auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

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