Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Probezeitkündigung im Arbeitsrecht: Der Fall einer Fachpraxislehrerin in Nordhausen
- Der Sachverhalt: Kündigung einer Fachpraxislehrerin in der Probezeit
- Die Streitfrage: Wirksamkeit der Kündigung und mögliche Sittenwidrigkeit
- Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nordhausen
- Relevanz des Urteils für Lehrkräfte und Arbeitnehmer in der Probezeit
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Nordhausen
- Datum: 02.11.2023
- Aktenzeichen: 3 Ca 109/23
- Verfahrensart: Arbeitsrechtliche Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Staatlich geprüfte Technikerin für Hauswirtschaft und Ernährung, seit dem 01.08.2022 als Fachpraxislehrerin beschäftigt; sie bestreitet die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung während der Probezeit, insbesondere im Hinblick auf das ausbleibende Feedback nach den Hospitationen.
- Arbeitgeber: Staatliche berufsbildende Schule, die über das staatliche Schulamt im Schreiben vom 13.10.2023 die Feststellung der Bewährung der Klägerin während der Probezeit forderte und die Kündigung als wirksam ansieht.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Streit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit; die Klägerin unterrichtete seit dem 01.08.2022 an einer staatlichen Schule, erhielt Hospitationen im November 2022 ohne nachfolgende Auswertung, und der Arbeitgeber forderte im Oktober 2023 durch das Schulamt die Feststellung der Bewährung.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die ordentliche Kündigung während der Probezeit rechtlich wirksam ist und ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Feststellung der Bewährung erfüllt wurden.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde auf 10.560,00 € festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
Probezeitkündigung im Arbeitsrecht: Der Fall einer Fachpraxislehrerin in Nordhausen

Dieser Artikel beleuchtet ein Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen (Az.: 3 Ca 109/23 vom 02.11.2023), das sich mit der Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit auseinandersetzt. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Umständen eine solche Kündigung als sittenwidrig oder Treuwidrig einzustufen ist. Der Fall bietet Einblicke in die Arbeitgeberrechte und Arbeitnehmerrechte, die insbesondere für Lehrkräfte relevant sind, die möglicherweise von einer Probezeitkündigung betroffen sind und sich über ihre rechtlichen Grundlagen informieren möchten.
Der Sachverhalt: Kündigung einer Fachpraxislehrerin in der Probezeit
Die Klägerin, eine staatlich geprüfte Technikerin für Hauswirtschaft und Ernährung, war seit dem 01.08.2022 als Fachpraxislehrerin in Vollzeit beim Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsort war die staatliche berufsbildende Schule E… (SBBS E…) in L…. Vereinbart war eine Probezeit von sechs Monaten, wie im Arbeitsvertrag festgelegt. Ihr Gehalt entsprach der Entgeltgruppe E 9b nach der Anlage der TV-EntgeltO-L und betrug etwa 3.520 €. Die Klägerin ist geschieden und unterhaltspflichtig für zwei Kinder.
Während ihrer Probezeit wurde die Klägerin von der Schulleiterin und deren Stellvertreter im Fachtheorieunterricht hospitiert. Diese Hospitationen fanden am 11.11. und am 28.11.2022 statt. Laut Sachverhalt erfolgte im Anschluss an die Hospitationen keine Auswertung mit der Klägerin. Am 13.10.2023 forderte der Beklagte über das staatliche Schulamt die Schulleiterin auf, die Bewährung der Klägerin innerhalb der Probezeit festzustellen.
Die Streitfrage: Wirksamkeit der Kündigung und mögliche Sittenwidrigkeit
Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit wirksam ist. Die Klägerin argumentierte, dass die Kündigung sittenwidrig und treuwidrig sei und somit eine Unwirksamkeit der Kündigung vorliege. Sie führte an, dass sie als unterhaltspflichtige Mutter besonders schutzbedürftig sei und die Kündigung ihre berufliche und finanzielle Zukunft gefährde.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nordhausen
Das Arbeitsgericht Nordhausen wies die Klage ab. Es kam zu dem Schluss, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit durch den Beklagten wirksam war. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Rahmen einer Probezeitkündigung ein erleichterter Kündigungsschutz gilt.
Das Gericht führte aus, dass eine Probezeitkündigung grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich ist. Allerdings, so das Gericht, finde diese Freiheit ihre Grenzen im Sittenwidrigkeitsverbot und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Sittenwidrige Kündigung liegt vor, wenn die Kündigung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keine Umstände dargelegt hat, die eine Sittenwidrigkeit der Kündigung begründen würden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin unterhaltspflichtig ist, reiche nicht aus, um eine sittenwidrige Kündigung zu begründen. Auch der Umstand, dass keine Auswertung der Hospitationen stattfand, führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung während der Probezeit erfüllt waren.
Relevanz des Urteils für Lehrkräfte und Arbeitnehmer in der Probezeit
Dieses Urteil verdeutlicht die Grenzen des Kündigungsschutzes während der Probezeit. Es zeigt, dass eine Kündigung in dieser Zeit grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich ist. Allerdings sind Arbeitgeberrechte nicht unbegrenzt: Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie sittenwidrig oder treuwidrig ist. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen gegeben. Die Beweislast für eine solche missbräuchliche Kündigung liegt beim Arbeitnehmer.
Für Lehrkräfte und andere Arbeitnehmer, die sich in der Probezeit befinden, bedeutet dies, dass sie sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein sollten. Es ist ratsam, bei Zweifeln oder im Falle einer Kündigung rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen. Wichtig ist, alle relevanten Fakten und Beweise zu sammeln, um die eigene Position zu stärken. Hierbei kann es hilfreich sein, sich vor Augen zu führen, dass eine mündliche Kündigung grundsätzlich nicht wirksam ist und die schriftliche Kündigung fristgerecht erfolgen muss.
Dieses Urteil erinnert daran, dass der Schutz des Arbeitnehmers auch in der Probezeit nicht vollständig fehlt, auch wenn er eingeschränkt ist. Es verdeutlicht aber auch, dass die Hürden für eine erfolgreiche Klage gegen eine Probezeitkündigung hoch sind.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Urteil verdeutlicht, dass Kündigungen während der Probezeit auch im öffentlichen Dienst bei mangelhafter Arbeitsleistung rechtmäßig sind. Entscheidend sind dabei nachvollziehbare Dokumentationen von Leistungsmängeln, wie etwa durch Unterrichtshospitationen. Die fehlende unmittelbare Rückmeldung nach den Hospitationen ist dabei rechtlich unerheblich, solange die Mängel später substantiiert dargelegt werden können.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Lehrkraft im öffentlichen Dienst sollten Sie während der Probezeit besonders auf eine sorgfältige Unterrichtsvorbereitung und -durchführung achten. Dokumentierte Mängel wie unzureichende Unterrichtsplanung, fehlende Berücksichtigung von Schülerbedürfnissen oder mangelnde Integration ins Kollegium können zur Kündigung führen. Eine fehlende direkte Rückmeldung nach Hospitationen schützt Sie nicht vor einer späteren negativen Bewertung. Achten Sie daher von Beginn an auf eine professionelle Arbeitsweise und suchen Sie aktiv den Austausch mit Kollegen und Vorgesetzten.
Benötigen Sie Hilfe?
Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Probezeitkündigung?
In Fällen, in denen die Grenzen zwischen einer zulässigen Probezeitkündigung und einer möglichen Überschreitung durch sittenwidriges Handeln schwer abzugrenzen sind, können Unsicherheiten entstehen. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die ohne klare Auswertung oder transparente Kommunikation vor Herausforderungen stehen und deren berufliche Perspektiven dadurch erheblich beeinträchtigt werden können.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation fundiert zu überprüfen und Ihre Optionen unter Berücksichtigung der aktuellen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen klar zu erfassen. Unsere Beratung richtet sich an alle, die in vergleichbaren Situationen stehen und eine sachliche und präzise Analyse ihrer rechtlichen Lage wünschen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung in der Probezeit?
Für eine wirksame Kündigung während der Probezeit müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese betreffen sowohl die Form als auch die Frist der Kündigung.
Schriftform: Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass eine mündliche Kündigung, eine Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS unwirksam ist. Das Kündigungsschreiben muss Angaben zu Arbeitnehmer und Arbeitgeber enthalten sowie den Kündigungstermin unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist.
Kündigungsfrist: Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Frist beenden. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung. Es ist zulässig, die Kündigung zu jedem beliebigen Tag auszusprechen.
Beispiel: Wenn Sie Ihre Stelle am 1. November antreten und im Vertrag eine sechsmonatige Probezeit vereinbart wurde und Sie am 3. Januar kündigen, unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist, dann ist der 18. Januar Ihr letzter Arbeitstag.
Keine Begründung erforderlich: Während der Probezeit ist es nicht erforderlich, einen Kündigungsgrund anzugeben. Der Kündigungsschutz greift in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht.
Sonderfälle: Es gibtPersonengruppen, für die besondere Kündigungsschutzbestimmungen gelten. Dazu gehören Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder. Für Schwangere gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besteht. Schwerbehinderte genießen diesen Schutz erst nach Ablauf der Probezeit.
Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung ist auch während der Probezeit möglich, jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dies kann beispielsweise bei Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder groben Verstößen gegen die Unternehmensrichtlinien der Fall sein. In den meisten Fällen ist jedoch eine vorherige Abmahnung erforderlich.
Unwirksamkeit der Kündigung: Eine Kündigung in der Probezeit ist unwirksam, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird, die Kündigung nicht unterzeichnet ist, die Frist nicht eingehalten wurde oder die Kündigung diskriminierend oder sittenwidrig ist.
Wichtig zu beachten: Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag explizit vereinbart sein. Ohne diese Vereinbarung gelten die regulären Kündigungsfristen. Die maximale Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate.
Es ist ratsam, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Kündigung den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Welche Gründe muss der Arbeitgeber für eine Probezeitkündigung angeben?
Während der Probezeit ist es grundsätzlich so, dass ein Arbeitgeber keine spezifischen Gründe für die Kündigung eines Arbeitnehmers angeben muss. Das Arbeitsverhältnis kann in dieser Zeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Dies unterscheidet sich von einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit, für die der Arbeitgeber einen triftigen Grund benötigt, der entweder verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt sein kann.
Rechtliche Grundlagen
Der Grundsatz, dass keine Angabe von Gründen erforderlich ist, basiert auf dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach § 1 Abs. 1 S. 1 KSchG greift der allgemeine Kündigungsschutz erst, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Da die Probezeit in der Regel sechs Monate nicht überschreitet, findet das KSchG keine Anwendung, und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kündigung zu begründen.
Grenzen der Kündigungsfreiheit
Auch wenn keine explizite Begründungspflicht besteht, ist die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers nicht uneingeschränkt. Eine Kündigung in der Probezeit darf nicht sittenwidrig oder willkürlich sein. Das bedeutet, dass sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder auf diskriminierenden Motiven beruhen darf.
Beispiele für unzulässige Kündigungen
Eine Kündigung wäre beispielsweise unzulässig, wenn sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Wenn ein Arbeitnehmer den Eindruck hat, dass die Kündigung aufgrund seiner Hautfarbe, seines Geschlechts oder seiner Religion erfolgt ist, kann er die Kündigung vor Gericht anfechten. Auch eine sogenannte Maßregelkündigung, bei der ein Arbeitnehmer für ein rechtmäßiges Verhalten bestraft werden soll, ist unzulässig.
Sonderfall: Schwerbehinderung
Bei schwerbehinderten Menschen gelten besondere Regelungen. Auch während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Hier ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.
Schriftform und Fristen
Unabhängig von der Angabe von Gründen muss die Kündigung schriftlich erfolgen und innerhalb der geltenden Kündigungsfrist zugestellt werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen, sofern im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde. Es ist dabei unerheblich, ob die Kündigung zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen wird.
Handlungsempfehlung
Auch wenn der Arbeitgeber keine Gründe für die Kündigung nennen muss, kann es für den Arbeitnehmer sinnvoll sein, das Gespräch zu suchen und nach den Hintergründen zu fragen. Dies kann helfen, die Situation besser zu verstehen und möglicherweise aus Fehlern für die Zukunft zu lernen.
Hinweis
Diese Informationen dienen der Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt konsultiert werden, um die individuelle Situation zu prüfen.
Welche Fristen gelten bei einer Probezeitkündigung?
Bei einer Kündigung während der Probezeit gelten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bestimmte Fristen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt sind. Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung.
Gesetzliche Kündigungsfrist:
- Gemäß § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen.
- Diese Frist gilt für beide Parteien, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
- Die Probezeit darf maximal sechs Monate dauern.
Beginn der Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Empfänger. Das bedeutet, dass der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird.
Beispiel: Wenn Sie am 11. Juni eine Kündigung erhalten, endet Ihr Arbeitsverhältnis am 25. Juni.
Kündigungstermin: Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden. Es ist nicht notwendig, auf das Monatsende oder einen bestimmten Stichtag zu warten.
Abweichende Regelungen: Es ist möglich, dass im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung abweichende Kündigungsfristen vereinbart sind. Diese Regelungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die gesetzliche Regelung.
Form der Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS ist unwirksam.
Fristlose Kündigung: In Ausnahmefällen ist eine fristlose Kündigung auch während der Probezeit möglich. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Beispiel für wichtige Gründe: Arbeitszeitbetrug, Diebstahl oder anhaltende Arbeitsunfähigkeit.
Besonderheiten im öffentlichen Dienst: Im öffentlichen Dienst gelten teilweise besondere Regelungen. Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Tarifvertrag für die Länder (TV-L) kann die Kündigung in der Probezeit nur zum Monatsschluss erfolgen.
Unwirksamkeit der Kündigung: Eine Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein, wenn:
- die Schriftform nicht eingehalten wird.
- die Kündigung nicht unterschrieben ist.
- die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
- die Kündigung diskriminierend oder sittenwidrig ist.
- der Betriebsrat nicht angehört wurde.
Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Schwangere, genießen auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich gegen eine Probezeitkündigung vorzugehen?
Auch wenn während der Probezeit ein eingeschränkter Kündigungsschutz besteht, gibt es dennoch Möglichkeiten, gegen eine Kündigung vorzugehen. Eine Kündigungsschutzklage kann unter Umständen Aussicht auf Erfolg haben, insbesondere wenn formelle Fehler vorliegen oder die Kündigung aus unzulässigen Gründen erfolgte.
Mögliche rechtliche Schritte:
- Kündigungsschutzklage:
- Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam.
- Ziele: Mit der Klage kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüft werden.
- Erfolgsaussichten: Da der volle Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten greift, sind die Erfolgsaussichten begrenzt. Dennoch kann eine Klage erfolgreich sein, wenn die Kündigung formelle Fehler aufweist, sittenwidrig, willkürlich oder diskriminierend ist.
- Formelle Fehler:
- Eine Kündigungsschutzklage kann sich lohnen, wenn die Kündigung formelle Fehler enthält. Beispiele hierfür sind:
- Schriftform: Die Kündigung erfolgte nicht schriftlich oder es fehlt eine eigenhändige Unterschrift.
- Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten oder falsch berechnet. Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen. Eine längere Probezeit als sechs Monate kann die Kündigungsfrist auf vier Wochen verlängern.
- Anhörung des Betriebsrats: Der Arbeitgeber hat vor der Kündigung den Betriebsrat nicht angehört, sofern ein solcher im Unternehmen existiert.
- Zugang der Kündigung: Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen.
- Auch kleine formale Fehler können dazu führen, dass man erfolgreich gegen eine Probezeitkündigung vorgehen kann.
- Eine Kündigungsschutzklage kann sich lohnen, wenn die Kündigung formelle Fehler enthält. Beispiele hierfür sind:
- Unzulässige Gründe:
- Auch wenn während der Probezeit keine Gründe für die Kündigung angegeben werden müssen, kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt.
- Diskriminierung: Eine Kündigung, die auf Diskriminierung basiert (z.B. aufgrund von Geschlecht, Religion, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung), ist anfechtbar.
- Sittenwidrigkeit: Eine Kündigung kann auch angefochten werden, wenn sie aus Rache oder persönlichen Animositäten erfolgt.
- Schwangere: Schwangere Frauen genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung aufgrund der Schwangerschaft ist rechtswidrig.
- Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Menschen genießen besonderen Kündigungsschutz.
- Auch wenn während der Probezeit keine Gründe für die Kündigung angegeben werden müssen, kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt.
- Sonderkündigungsschutz:
- Bestimmte Personengruppen genießen auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dies gilt beispielsweise für schwangere Auszubildende oder schwerbehinderte Menschen.
- Fristlose Kündigung:
- Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn schwerwiegende Umstände vorliegen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (§ 626 BGB). Beispiele hierfür sind Straftaten, Mobbing oder wiederholtes Missachten von Unternehmensrichtlinien.
- Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den betreffenden Umständen Kenntnis erlangt hat. In den meisten Fällen muss einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen sein.
- Anfechtung wegen Willensmangel:
- Die Kündigung kann angefochten werden, wenn sie unter Drohung oder aufgrund einer Täuschung ausgesprochen wurde. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Auszubildende von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Empfehlung: Es ist ratsam, sich umgehend rechtlichen Beistand zu suchen, um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Kündigung auf formelle Fehler und unzulässige Gründe prüfen und die bestmögliche Strategie für das weitere Vorgehen entwickeln.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Probezeit
Eine vertraglich vereinbarte Testphase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, die maximal 6 Monate betragen darf. In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen beenden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 622 Abs. 3 BGB. Während der Probezeit gilt ein deutlich eingeschränkter Kündigungsschutz.
Beispiel: Ein neuer Mitarbeiter wird mit 6-monatiger Probezeit eingestellt. In dieser Zeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit zweiwöchiger Frist kündigen.
Sittenwidrige Kündigung
Eine Kündigung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (§ 138 BGB). Sie ist nichtig und damit unwirksam. Die Messlatte für eine Sittenwidrigkeit liegt sehr hoch – es müssen besonders verwerfliche Motive vorliegen wie beispielsweise Diskriminierung oder Rache.
Beispiel: Eine Kündigung erfolgt ausschließlich, weil der Arbeitnehmer eine bestimmte Religion hat oder eine Behinderung aufweist.
Treuwidrig
Beschreibt ein Verhalten, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Im Arbeitsrecht bedeutet dies ein illoyales oder rechtsmissbräuchliches Verhalten gegenüber dem Vertragspartner. Eine treuwidrige Handlung kann zur Unwirksamkeit führen.
Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter, nur weil dieser berechtigte Ansprüche geltend macht.
Probezeitkündigung
Eine erleichterte Form der Kündigung während der vereinbarten Probezeit, die grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich ist (§ 622 Abs. 3 BGB). Es gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen und der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG ist noch nicht anwendbar.
Beispiel: Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beenden, wenn er feststellt, dass der Mitarbeiter nicht die erwarteten Leistungen erbringt.
Kündigungsschutz
Gesetzliche Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigten Kündigungen, basierend auf dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Schutz greift in der Regel erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern.
Beispiel: Nach der Probezeit muss der Arbeitgeber für eine Kündigung sozial gerechtfertigte Gründe wie Verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe nachweisen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 4 TV-L: Die Probezeit im öffentlichen Dienst beträgt grundsätzlich 6 Monate, sofern keine kürzere Zeit vereinbart wird. Während dieser Zeit soll die fachliche und persönliche Eignung des Arbeitnehmers festgestellt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vereinbarte sechsmonatige Probezeit ermöglichte dem Arbeitgeber die Beurteilung der Lehrkraft anhand der durchgeführten Hospitationen.
- § 623 BGB: Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine mündliche oder elektronische Kündigung ist nichtig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die schriftliche Kündigung durch das staatliche Schulamt erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Formwirksamkeit.
- § 1 Abs. 1 KSchG: Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Kündigung während der Probezeit erfolgte, findet das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung.
- § 622 Abs. 3 BGB: Während der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zweiwöchige Kündigungsfrist während der Probezeit ermöglichte dem Arbeitgeber eine schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach negativer Bewertung der Unterrichtshospitationen.
Das vorliegende Urteil
ArbG Nordhausen – Az.: 3 Ca 109/23 – Urteil vom 02.11.2023
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