Die Probezeit wird verlängert – ein Jahr länger auf Bewährung, trotz Schwerbehinderung. Der Beamte möchte später Schadensersatz: Behördenfehler sollen der Grund für die schlechte Beurteilung sein. Doch der Nachweis, dass nicht die eigene Leistung, sondern nur der Fehler die Verlängerung verursachte, ist eine hohe Hürde.
Die rechtliche Zulässigkeit einer Probezeitverlängerung hängt maßgeblich von der dokumentierten fachlichen Bewährung und sozialen Kompetenz ab. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 1 A 700/22
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnte die Berufung ab: Die Probezeitverlängerung bleibt bestehen.
Der Kläger verlor vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Sein Feststellungsantrag scheiterte schon ohne echtes Interesse an einer Entscheidung.
Auch Schadensersatz half nicht, weil der Schaden nicht sicher auf die Verlängerung zurückgeht.
Eine Stigmatisierung sah das Gericht nicht, weil die Verlängerung keine Herabsetzung darstellt.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erfordert die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den zwingenden Nachweis der Bewährung in vollem Umfang. Dabei legen die Dienstherren für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den strengen Maßstab des § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG an. Um über eine mögliche Verlängerung zu entscheiden, stützen sich die Behörden primär auf die Einschätzungen der Vorgesetzten zur bisherigen Bewährung während der Probezeit.
Diese rechtlichen Vorgaben wurden für einen schwerbehinderten Beamten relevant, dessen Probezeit durch eine Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Oktober 2018 verlängert wurde. Der Mann scheiterte vollumfänglich vor Gericht: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte seinen späteren Antrag auf Zulassung der Berufung ab, womit die Klageabweisung durch die untere Vorinstanz dauerhaft rechtskräftig bleibt.
Die Vorgesetzten des Beamten hatten im Vorfeld der Verlängerung deutliche fachliche Defizite dokumentiert. Sie attestierten dem Betroffenen erhebliche Mängel in der Selbstorganisation, im Zeitmanagement sowie bei der Prioritätensetzung. Darüber hinaus bemängelten die Prüfer bei ihm ein stark reaktives statt initiatives Verhalten angesichts dienstlicher Problemstellungen sowie eine objektiv eingeschränkte soziale Kompetenz in seinem Arbeitsumfeld.
Redaktionelle Leitsätze
Die bloße behördliche Verlängerung einer beamtenrechtlichen Probezeit entfaltet mangels eines diskriminierenden Unwerturteils keine ehrverletzende oder stigmatisierende Außenwirkung, die ein nachträgliches gerichtliches Rehabilitationsinteresse rechtfertigen könnte. Dies gilt umso mehr, wenn durch die Bescheidung die reguläre Höchstdauer der Bewährungsphase nicht überschritten wird.
Ein rechtliches Feststellungsinteresse zur Vorbereitung einer späteren Schadensersatzklage entfällt, wenn der geplante Folgeprozess offensichtlich aussichtslos ist. Die Aussichtslosigkeit liegt zwingend vor, falls gerügte Verfahrensfehler der Dienststelle aufgrund weitreichender und durch Vorgesetzte dokumentierter fachlicher wie persönlicher Leistungsmängel für das Nichtbestehen der Bewährungsprüfung unter keinen Umständen kausal gewesen sein können.
Rechtsmittelrügen über eine gerichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung gehen ins Leere, sofern das abgelehnte erstinstanzliche Gericht einen bestrittenen Verfahrensmangel nicht entscheidungstragend herangezogen, sondern ihn vor dem Hintergrund einer ohnehin fehlenden Kausalität ausdrücklich offengelassen hat.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verlangt eine gerichtliche Überprüfung eines bereits erledigten Verwaltungsakts zwingend ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Das bedeutet konkret: Normalerweise kann man nur gegen Maßnahmen klagen, die noch wirken. Ist eine Maßnahme bereits abgeschlossen – hier die Probezeitverlängerung – muss man dem Gericht erklären, warum man trotzdem noch ein Urteil braucht. Ein solches rechtliches, wirtschaftliches oder rein ideelles Interesse tritt typischerweise in Form einer Wiederholungsgefahr, familiären oder beruflichen Rehabilitationsbedürfnissen oder durch ein sogenanntes Präjudizinteresse auf. Ein derartiges Präjudizinteresse erkennen Gerichte jedoch nur an, wenn die angestrebte Entscheidung für einen ernsthaft beabsichtigten Schadensersatzprozess bedeutsam ist und dieser Folgeprozess nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Ein Präjudizinteresse ist zu bejahen, wenn der Kläger aufgrund der begehrten Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen (ernsthaft beabsichtigten) Amtshaftungsanspruch oder einen sonstigen zivilrechtlichen Rechtsstreit führen kann. Es liegt allerdings nicht vor, wenn der beabsichtigte Schadensersatzprozess offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, also wenn ohne eine in die Einzelheiten gehende Prüfung erkennbar ist, dass der zivilrechtliche Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. – so das OVG Nordrhein-Westfalen
Obwohl der betroffene Beamte mittlerweile längst auf Lebenszeit verbeamtet war, zog er vor das Verwaltungsgericht, um nachträglich die Rechtswidrigkeit dieser damaligen Probezeitverlängerung verbindlich feststellen zu lassen.
Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, da es kein berechtigtes Feststellungsinteresse für die Vergangenheit erkennen konnte. Gegen diese Abweisung wehrte sich der betroffene Beamte und beantragte die formelle Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 1 A 700/22). Die Richter der höheren Instanz bestätigten die Sichtweise des Verwaltungsgerichts jedoch durch einen Beschluss vom 15. Mai 2026 vollumfänglich. Sie lehnten den Zulassungsantrag rechtskräftig ab und legten dem Beamten zudem die vollen Kosten des Verfahrens auf, für das sie einen Streitwert von 5.000 Euro festsetzten.
Warum scheitert Rehabilitierung hier?
Ein beamtenrechtliches Rehabilitationsinteresse verlangt als Voraussetzung eine objektiv stigmatisierende und fortwirkende Außenwirkung der behördlichen Maßnahme. Das bedeutet konkret: Die Entscheidung muss den Beamten in den Augen Dritter – also etwa künftiger Arbeitgeber oder Kollegen – dauerhaft in ein schlechtes Licht rücken, vergleichbar mit einem öffentlichen Tadel oder einer Demütigung. Dafür muss die Entscheidung ein objektiv ehrverletzendes oder zumindest diskriminierendes Unwerturteil beinhalten, welches den Beamten in seinem gesellschaftlichen und beruflichen Ansehen spürbar herabsetzt.
Ein ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich bei objektiver Betrachtungsweise, auch aufgrund der Begleitumstände, aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, diesen in der Achtung der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. – so das OVG Nordrhein-Westfalen
Für den schwerbehinderten Angestellten ergab sich aus der bloßen Verlängerung der Prüfungsphase nach Ansicht der Richter jedoch keinerlei gesellschaftliche oder berufliche Stigmatisierung.
Keine Herabsetzung durch verlängerte Prüfung
Das Gericht stellte klar, dass eine behördliche Probezeitverlängerung als solche keinen stigmatisierenden Charakter entfaltet. Die Richter verneinten eine fortwirkende Herabsetzung des Ansehens insbesondere deshalb, weil die Bewährungsphase des Mannes trotz der beschlossenen Verlängerung nicht einmal die reguläre Dauer von drei Jahren erreichte, da sie unmittelbar zu Beginn auf das geringstmögliche Maß verkürzt worden war. Zum Hintergrund: Die Probezeit für Bundesbeamte beträgt regulär drei Jahre und kann bei guter Leistung verkürzt oder bei Bedenken verlängert werden. Da dem Mann die Probezeit anfangs stark verkürzt worden war, lag er selbst mit der Verlängerung noch unter dem Normalzeitraum – was aus Sicht des Gerichts zeigt, dass die Maßnahme nicht als Makel gewertet wurde. Der Beamte hatte zwar argumentiert, die Maßnahme wirke noch lange in seinen Personalunterlagen nach und führe zu unterdurchschnittlichen Regelbeurteilungen. Zur Begründung verwies er auf ein früheres Beurteilungsgespräch, in dem ihm eine positive Bewertung verwehrt worden sei.
Das Gericht wies diese Argumentation konsequent zurück, da behauptete negative Folgen nicht hinreichend dargelegt wurden. Das besagte negative Beurteilungsgespräch rührte gar nicht aus der Verlängerung selbst, sondern basierte auf einem zweimaligen Dienstpostenwechsel des Mannes, weshalb ein direktes ehrverletzendes Unwerturteil der Verlängerung objektiv ausschied.
Wann ist Schadensersatz aussichtslos?
Ein Präjudizinteresse für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der geplante Prozess nicht von vornherein aussichtslos ist. Dabei gilt eine entscheidende, oft übersehene Hürde: Nach § 839 Abs. 3 BGB muss der Betroffene alles Zumutbare unternommen haben, den Schaden durch ein Rechtsmittel abzuwenden. Das bedeutet konkret: Wer sich gegen eine behördliche Entscheidung nicht sofort wehrt – also keinen Widerspruch einlegt oder klagt –, verliert später das Recht auf Schadensersatz, selbst wenn die Entscheidung tatsächlich rechtswidrig war. Wer eine Probezeitverlängerung hinnimmt, ohne dagegen Widerspruch oder Klage zu erheben, verliert später jeden Anspruch auf Entschädigung – unabhängig davon, ob die Verlängerung inhaltlich fehlerhaft war. Im konkreten Fall hatte der Beamte die Verlängerung nicht angefochten, sodass ein Schadensersatz schon aus diesem Grund aussichtslos war. Das Präjudizinteresse entfiel daher zwingend.
Die klare Aussichtslosigkeit einer solchen künftigen Klage war der zentrale Hebel, weshalb das Gericht das Präjudizinteresse des Mannes vollständig auflöste.
Der Mann verfolgte das Ziel, durch die Feststellungsklage eine finanzielle Entschädigung wegen späterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Nachteile vorzubereiten. Hierzu formulierte er massive Vorwürfe gegen das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr:
Verletzung der behördlichen Fürsorgepflicht
Fehlende, rechtzeitige Einarbeitung am Dienstposten
Ignorieren seiner Einstufung als schwerbehinderter Mensch
Fehlende Einbindung der Schwerbehindertenvertretung nach § 167 Abs. 1 SGB IX
Missachtung diverser Vorgaben aus der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
Kausalität als absolute Hürde für Entschädigungen
Das Oberverwaltungsgericht wertete den angestrebten Schadensersatzanspruch als aussichtslos. Der Senat verneinte schlichtweg die adäquate Kausalität zwischen den vom Beamten angeführten Fehlern und der verweigerten Lebenszeitverbeamtung im November 2018. Das bedeutet konkret: Selbst wenn der Dienstherr bei der Einarbeitung oder beim Verfahren Fehler gemacht hätte – das Gericht fragt immer, ob das Ergebnis ohne diese Fehler anders ausgefallen wäre. Wenn die fachlichen Mängel so gravierend sind, dass der Beamte auch bei einem fehlerfreien Verfahren durchgefallen wäre, spielen die Formfehler keine Rolle mehr. Aufgrund der breit dokumentierten Defizite in der sozialen Kompetenz, bei Problemlösungen sowie der mangelnden Prioritätensetzung wäre der Beurteilte sehr wahrscheinlich auch bei formal perfekter Einarbeitung durchgefallen. Der nach den beamtenrechtlichen Gesetzen notwendige Nachweis der vollen Bewährung fehlte zweifelsfrei.
Zudem verwies die Kammer darauf, dass der Beamte rechtlich überhaupt keinen klassischen Amtshaftungsanspruch bei der Behörde angemeldet hatte, sondern auf einen beamtenrechtlichen Schadensersatz pochte. Der Unterschied ist entscheidend: Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz richtet sich gegen den Staat als solchen und muss vor den ordentlichen Zivilgerichten eingeklagt werden. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch hingegen ist ein spezielles Institut des öffentlichen Dienstrechts, das direkt vor den Verwaltungsgerichten verfolgt wird. Letzterer ist von vornherein direkt vor dem Verwaltungsgericht zu erstreiten, wodurch ein vorbereitendes Präjudiz-Verfahren über diesen Umweg ohnehin unzulässig wäre.
Praxis-Hinweis: Kausalitätsfalle bei Verfahrensfehlern
Viele Beamte gehen davon aus, dass formale Fehler des Dienstherrn – wie eine mangelhafte Einarbeitung oder das Übergehen der Schwerbehindertenvertretung – eine Verlängerung der Probezeit automatisch rechtswidrig machen. Das Urteil zeigt den entscheidenden Hebel: Gerichte prüfen streng, ob diese Fehler tatsächlich ursächlich für die Verzögerung waren. Wenn Ihre Vorgesetzten fundierte und dokumentierte fachliche oder soziale Defizite attestiert haben, laufen spätere Feststellungs- oder Schadensersatzklagen ins Leere. Die fehlende Eignung hätte sich nach Ansicht der Gerichte auch bei einem formal fehlerfreien Verfahren gezeigt.
Wann reichen Verfahrensfehler nicht?
Damit eine Berufung im Verwaltungsprozess wegen eines Verfahrensmangels zulässig wird, regelt § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass der Antragsteller den Verstoß ordnungsgemäß und stichhaltig darlegen muss. Zum Hintergrund: Im Verwaltungsgerichtsprozess gibt es keine automatische zweite Instanz. Die Berufung muss vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen werden, und dafür muss der Kläger konkret benennen, welcher Verfahrensfehler das erstinstanzliche Urteil beeinflusst haben soll. Häufig berufen sich Klagende dabei auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder auf einen Verstoß gegen die strenge gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bedeutet, dass das Gericht von sich aus alle relevanten Tatsachen ermitteln muss – es darf sich nicht nur auf das verlassen, was die Parteien vortragen. Ein Rechtsmangel liegt jedoch nicht vor, wenn ein Richter auf der Basis seiner eigenen materiell-rechtlichen Grundannahme bestimmte Tatsachen schlichtweg nicht für entscheidungserheblich erachtet.
Mit diversen Rügen gegen den gesamten Prozess der ersten Instanz versuchte der Beamte hartnäckig, das Ruder noch zugunsten einer Verfahrenseröffnung herumzureißen.
Der Beschwerdeführer kreidete dem Verwaltungsgericht an, einen Beweisantrag abgewehrt zu haben, in dem er Zeugen für die unfaires Beurteilungsverhalten durch Vorgesetzte und gefälschte Gesprächsprotokolle laden wollte. Zudem warf er der Behörde Befangenheit einzelner Prüfer vor, die ihn lautstark angeschrien hätten. Er argumentierte zudem, selbst stets fristgerecht geliefert zu haben.
Entscheidungsgründe neutralisieren Beweisanträge
Sämtliche Rügen zu Verfahrensmängeln prallten vor dem Oberverwaltungsgericht wirkungslos ab, da das erste Urteil diese Faktoren gar nicht erst zur Grundlage machte. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung ausschließlich auf die fehlende Ursächlichkeit der angeblichen Versäumnisse und ließ die Frage, ob eine mutmaßliche Pflichtverletzung der Bundeswehr überhaupt vorlag, völlig offen.
Durch diese rechtliche Systematik lagen weder ein Gehörsverstoß noch ein Mangel bei der Aufklärungspflicht vor, weil Zeugenaussagen zu einem offenen und nicht-tragenden Punkt den Ausgang des Verfahrens gar nicht ändern könnten. Das Gericht hatte die Frage, ob die Vorgesetzten pflichtwidrig handelten, bewusst offengelassen, weil es schon an der Kausalität scheiterte – ob die Vorwürfe stimmten, war damit irrelevant für das Urteil. Die bloße Schutzbehauptung des Mannes, er habe seine Arbeit pünktlich abgeliefert, reichte als Gegenargument für die komplexe Bewährungsprüfung nicht aus. Letztlich schlossen die Richter auch ein gerügtes Überraschungsurteil aus, weil der rechtliche Aufbau sowie das Abstellen auf die fehlende Kausalität in jeder Phase der ersten gerichtlichen Prüfung erkennbar im Zentrum standen. Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem die Parteien nicht rechnen konnten – hier war die Kausalitätsprüfung aber von Anfang an der rote Faden des Verfahrens.
Was bedeutet das für Beamte?
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist kein Bundesgericht, seine Entscheidung entfaltet daher keine bundesweite Bindungswirkung. Sie gibt aber eine klare Linie vor, an der sich andere Gerichte orientieren werden: Wer bereits auf Lebenszeit ernannt ist, kann eine frühere Probezeitverlängerung kaum noch erfolgreich angreifen. Die Hürden für Feststellungs- und Schadensersatzklagen sind hoch.
Für Sie als Beamter auf Probe bedeutet das: Sollte Ihr Dienstherr eine Verlängerung androhen oder aussprechen, müssen Sie umgehend handeln. Legen Sie Widerspruch ein und dokumentieren Sie Ihre Bedenken – nur so wahren Sie spätere Schadensersatzansprüche. Arbeiten Sie zudem aktiv an den typischen Bewertungskriterien wie Selbstorganisation, Zeitmanagement und sozialer Kompetenz. Formale Fehler der Behörde allein helfen nicht, wenn Ihre Eignung in der Akte infrage gestellt wird.
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Eine Verlängerung der Probezeit ist ein Warnsignal, das Ihre beamtenrechtliche Laufbahn gefährden kann. Unsere Rechtsanwälte für Beamtenrecht kennen die strengen Anforderungen an die Bewährungsfeststellung und die engen Fristen für Widerspruch und Klage. Wir analysieren, ob Verfahrensfehler vorliegen und ob die behördliche Begründung tragfähig ist – damit Sie Ihre Chancen auf die Lebenszeitverbeamtung wahren.
In Konflikten um die Probezeit sehe ich oft, dass Betroffene aus verletztem Stolz nachträglich klagen wollen, sobald sie die Lebenszeitverbeamtung in der Tasche haben. Doch Verwaltungsgerichte wollen diese nachträglichen Grabenkämpfe schlicht nicht führen. Sie nutzen die Hürde des Feststellungsinteresses als hocheffektiven Filter, um sich die mühsame Beweisaufnahme über angebliche Verfahrensfehler der Dienststelle komplett zu sparen.
Wer Pflichtverletzungen des Dienstherrn rügen will, darf daher niemals abwarten, bis die Probezeit vorbei ist. Entscheidend ist, jeden formellen Fehler sofort anzumahnen und sich direkt gegen die Verlängerung zu wehren. Nur so zwingt man die Behörde zur Korrektur, bevor die negativen Bewertungen endgültig die Personalakte belasten.
Kann ich gegen eine verlängerte Probezeit klagen, wenn ich schon lebenszeitverbeamtet bin?
Nein, eine nachträgliche Klage ist in der Regel unzulässig, wenn Sie bereits auf Lebenszeit verbeamtet sind und die Probezeitverlängerung keine stigmatisierende Außenwirkung hatte. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO braucht eine Klage gegen einen erledigten Verwaltungsakt ein berechtigtes Feststellungsinteresse.
Dieses Interesse fehlt meist, wenn die Verlängerung der Probezeit nur intern dokumentiert wurde und kein objektives Unwerturteil über Ihre Person enthält. Eine bloße behördliche Verlängerung wirkt rechtlich anders als ein öffentlicher Tadel, weil sie für Dritte regelmäßig nicht ehrverletzend oder herabsetzend ist. Dass der Eintrag in der Personalakte verbleibt, genügt allein nicht, um ein Rehabilitationsinteresse zu begründen. Entscheidend ist, ob die Maßnahme nach außen als Makel erscheint und dadurch fortwirkende Nachteile für Ansehen oder Berufschancen auslöst.
Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Entscheidung objektiv diskriminierend, ehrverletzend oder sonst stigmatisierend formuliert war und darüber hinaus noch aktuelle Nachteile verursacht. Selbst dann muss das Feststellungsinteresse nachvollziehbar dargelegt werden; ein bloßes gekränktes Ehrgefühl reicht nicht aus.
Kann ich später Schadensersatz verlangen, wenn ich die Verlängerung damals nicht angefochten habe?
Nein, wenn Sie die Verlängerung damals nicht angefochten haben, ist ein späterer Schadensersatzanspruch in der Regel ausgeschlossen. Nach § 839 Abs. 3 BGB muss der Betroffene zumutbare Rechtsmittel nutzen, um den Schaden möglichst sofort abzuwenden.
Wer eine Probezeitverlängerung hinnimmt, ohne Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben, nimmt die belastende Entscheidung rechtlich hin. Genau deshalb scheitert ein späterer Anspruch meist schon daran, dass der Schaden nicht mehr „abwendbar“ war, obwohl er damals hätte angegriffen werden können. Hinzu kommt, dass Schadensersatz nur verlangt werden kann, wenn die beanstandete Maßnahme den Nachteil tatsächlich verursacht hat. Liegen aber fachliche Mängel bereits dokumentiert vor, fehlt es häufig an dieser Kausalität, weil das Ergebnis auch bei einem fehlerfreien Verfahren gleich ausgefallen wäre.
Eine Ausnahme kommt praktisch nur in seltenen Konstellationen in Betracht, etwa wenn ein Rechtsmittel objektiv nicht zumutbar oder rechtlich nicht erreichbar war. Bei einer normal angreifbaren Verlängerung ist das bloße spätere Ärgern über finanzielle Folgen dafür aber nicht genug.
Gilt ein Feststellungsinteresse noch, wenn die Probezeitverlängerung längst erledigt ist?
JA, aber nur bei einem fortbestehenden Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ist die Probezeitverlängerung erledigt, genügt der bloße Wunsch nach nachträglicher Klärung nicht mehr.
Das Gericht prüft dann, ob Sie die Rechtswidrigkeit noch aus einem anerkannten Grund feststellen lassen dürfen, etwa wegen Wiederholungsgefahr, Rehabilitierung oder eines ernsthaft sinnvollen Präjudizinteresses. Bei einer Probezeitverlängerung scheidet Rehabilitierung oft aus, weil die Maßnahme regelmäßig kein stigmatisierendes Unwerturteil enthält. Ein Präjudizinteresse zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage besteht nur, wenn diese Klage überhaupt schlüssig und aussichtsreich wäre.
Ist der spätere Schadensersatzprozess von vornherein aussichtslos, fehlt auch das Feststellungsinteresse. Das gilt besonders, wenn ein Widerspruch oder eine Anfechtung damals unterlassen wurde oder wenn die behaupteten Fehler die negative Bewährungsentscheidung nicht kausal beeinflusst haben konnten.
Wie wehre ich mich, wenn die Probezeit wegen mangelnder Bewährung verlängert wurde?
Sie müssen die Verlängerung sofort angreifen und zugleich die in der Personalakte dokumentierten Leistungsdefizite sachlich entkräften. Nur der Widerspruch gegen die Entscheidung und eine gezielte Auseinandersetzung mit den gerügten Bewährungsmängeln eröffnen realistische Chancen.
Im Beamtenrecht stützt sich die Verlängerung wegen mangelnder Bewährung regelmäßig auf die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 11 BBG. Gerichte prüfen dabei vor allem, ob die Vorgesetzten nachvollziehbar dargelegt haben, warum der volle Bewährungsnachweis noch fehlt. Reine Formfehler der Behörde helfen deshalb oft nicht weiter, wenn die fachlichen Defizite in Selbstorganisation, Zeitmanagement oder Zusammenarbeit bereits dokumentiert sind. Entscheidend ist dann, ob Sie diese Vorwürfe konkret widerlegen oder zumindest schlüssig erklären können, warum sie nicht Ihre fehlende Bewährung belegen.
Eine echte Angriffsmöglichkeit besteht vor allem dann, wenn die Mängel nicht auf Ihre Leistung, sondern auf unterlassene Einarbeitung, unklare Weisungen oder fehlerhafte Personalführung zurückgehen. Fordern Sie deshalb unverzüglich Ihre vollständige Personalakte, Beurteilungsunterlagen und Gesprächsvermerke an, damit Sie die Vorwürfe im Widerspruch präzise prüfen können. Nur wenn sich zeigen lässt, dass die Verlängerung ohne diese Verfahrens- oder Zurechnungsfehler nicht tragfähig ist, steigen die Erfolgsaussichten deutlich.
Ihre Schwerbehinderung schließt eine Probezeitverlängerung nicht automatisch aus. Sie kann aber eine besondere Rolle spielen, wenn der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt oder die Schwerbehindertenvertretung nach § 167 Abs. 1 SGB IX nicht ordnungsgemäß beteiligt hat.
Rechtlich ist entscheidend, ob die Verlängerung wegen Ihrer Behinderung erfolgt ist oder ob sie auf unabhängigen, tragfähigen Defiziten beruht. Liegen dokumentierte fachliche, organisatorische oder soziale Mängel vor, darf die Behörde die Probezeit auch bei schwerbehinderten Menschen verlängern, wenn die Bewährung objektiv nicht festgestellt werden kann. Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung machen die Entscheidung nur dann angreifbar, wenn sie für das Ergebnis ursächlich waren. Das gilt besonders, wenn die Bewertung auch bei behinderungsgerechter Einarbeitung nicht besser ausgefallen wäre.
Ein Verstoß gegen Beteiligungs- oder Fürsorgepflichten kann also ein Ansatzpunkt sein, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass die Verlängerung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre. Gerade bei deutlich dokumentierter mangelnder Eignung bleibt der besondere Schutz kein Freibrief gegen eine negative Bewährungsentscheidung.
Kann ich Verfahrensfehler rügen, wenn das Gericht nur auf fehlende Kausalität abstellt?
NEIN, Verfahrensrügen greifen nicht durch, wenn das Gericht seine Entscheidung tragend nur auf fehlende Kausalität stützt. Dann ist es für das Urteil unerheblich, ob die behaupteten Beweise oder Anhörungen korrekt behandelt wurden.
Der Grund liegt darin, dass ein Verfahrensfehler nur dann berufen werden kann, wenn er für die Entscheidung möglicherweise erheblich war. Lässt das Gericht die Streitfrage, ob der Dienstherr Fehler gemacht hat, ausdrücklich offen und verneint stattdessen die Ursächlichkeit, fehlt es an einem entscheidungserheblichen Gehörs- oder Aufklärungsverstoß. In der Berufung genügt daher nicht der Hinweis, das Gericht habe Vorbringen übergangen; Sie müssen darlegen, dass das Urteil bei ordnungsgemäßer Behandlung der Beweise anders hätte ausfallen können. Genau daran scheitern viele Rügen, wenn die fachlichen oder persönlichen Mängel bereits als eigenständiger Ablehnungsgrund festgestellt sind.
Anders kann es nur liegen, wenn das erstinstanzliche Gericht gerade den bestrittenen Sachverhalt zur tragenden Grundlage macht und ihn ohne Beweisaufnahme zulasten einer Partei verwertet. Dann kann die unterlassene Aufklärung entscheidungserheblich sein und die Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO tragen.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 1 A 700/22 – Beschluss vom 15.05.2026
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Oktober 2018, mit dem die Probezeit des inzwischen auf Lebenszeit verbeamteten Klägers verlängert worden war, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2019 rechtswidrig sei, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Dass der Kläger von der Beklagten den Ersatz des Schadens verlange, der ihm aufgrund der angegriffenen Verlängerung seiner Probezeit um ein Jahr in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht entstanden sei und entstehen werde, begründe kein Präjudizinteresse. Das auf der Rechtsgrundlage des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs verfolgte Schadensersatzverlangen habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dieser Anspruch setze voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten habe, dass dieses Verhalten den behaupteten Schaden adäquat kausal herbeigeführt habe und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen sei. Diese Voraussetzungen lägen offensichtlich nicht vor. Dabei müsse weder den erheblichen Zweifeln, ob der Beklagten ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer Amtswalter gegenüber dem Kläger zur Last gelegt werden könne, nachgegangen werden, noch bedürfe es einer Entscheidung, ob der Kläger seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen sei. Es fehle nämlich jedenfalls offensichtlich an der adäquaten Kausalität zwischen dem vermeintlich schuldhaften Versäumnis der Beklagten, den Kläger angemessen einzuarbeiten, und den von ihm geltend gemachten Schäden. Es sei angesichts der Einschätzungen seiner Vorgesetzten nicht hinreichend wahrscheinlich, dass von einer Verlängerung der Probezeit abgesehen worden wäre, wenn die von dem Kläger für erforderlich gehaltene Einarbeitung stattgefunden hätte. Die Einschätzungen wiesen nicht nur auf fachliche Defizite, sondern auch auf Mängel in Bereichen hin, die der Eignung und Befähigung zuzuordnen seien (z. B. Defizite in der Selbstorganisation, dem Zeitmanagement, der Prioritätensetzung; reaktiver, nicht initiativer Angang von Problemstellungen; eingeschränkte soziale Kompetenz). Bei dieser Sachlage bestünden angesichts der von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG geforderten Bewährung in der Probezeit „in vollem Umfang“ und in Anbetracht des nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Feststellung der Bewährung anzulegenden strengen Maßstabs ganz erhebliche Zweifel daran, dass bei einem Hinwegdenken der Versäumnisse der Beklagten eine Verlängerung der Probezeit des Klägers unterblieben und er mit Wirkung zum 2. November 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden wäre.
Die von dem Kläger für rechtswidrig erachtete dienstliche Beurteilung vom 15./17. Oktober 2018 für den Zeitraum vom 2. November 2017 bis zum 15. Oktober 2018 mit der Gesamturteil Note „4“ mit der Empfehlung, seine Probezeit zu verlängern, scheide als adäquat kausale Ursache für den geltend gemachten Schaden aus. Diese Beurteilung habe erst am 30. Oktober 2018 – also nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides – mit ihrer Eröffnung gegenüber dem Kläger (äußere) Wirksamkeit erlangt.
Dass der Kläger nicht ausschließe, dass die Verschlimmerung seiner Grunderkrankung durch die Verlängerung seiner Probezeit verursacht worden sein könne, könne ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht begründen. Dies reiche ohne weitere konkrete Angaben für die Annahme einer adäquaten Kausalität zwischen der Maßnahme und dem geltend gemachten (weitergehenden Gesundheits-)Schaden nicht aus. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger die Beklagte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf Schadensersatz oder in anderer Weise in Anspruch nehmen wolle.
Auch ein Rehabilitationsinteresse bestehe nicht. Der Umstand, dass die Probezeit des Klägers verlängert worden sei und dies seiner Personalakte entnommen werden könne, sei nicht stigmatisierend. Die Verlängerung der Probezeit setze den betroffenen Beamten nicht herab. Dies gelte hier erst recht nicht, weil die Probezeit des Klägers, die zunächst auf das geringst mögliche Maß verkürzt worden sei, nicht einmal auf die regelmäßige Dauer von drei Jahren verlängert worden sei. Soweit die im Falle des Klägers erfolgte Verlängerung der Probezeit überhaupt einen nachteiligen Anschein erzeuge, sei dieser von so geringem Gewicht, dass ein Rehabilitationsbedarf zumal deshalb nicht anzuerkennen sei, weil es sich bei dem Instrument der Verlängerung der Probezeit um eine von der Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme handele, der kein Unwerturteil über die betroffene Person anhafte. Der Kläger habe zum Beleg seiner Mutmaßung, sein Ansehen werde insbesondere bei Vorgesetzten beschädigt und ihm drohten deshalb Nachteile bei Versetzungen und in seinem beruflichen Fortkommen, auch nichts vorgebracht.
II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2022 – 1 A 2698/20 -, juris, Rn. 3 und vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.
Nach diesen Maßstäben ist die Berufung wegen keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe die Berufung zuzulassen.
1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Beruht eine Entscheidung auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen, so muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden selbständig tragenden Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 – 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6; vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6; vom 9. Februar 2024 – 1 A 3/23 -, juris, Rn. 26 und vom 14. November 2018 – 1 A 213/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf seine erstinstanzlichen Ausführungen am Ende der Zulassungsbegründungsschrift vom 26. April 2022 wird ersichtlich schon den o. a. Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Das weitere Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage, dem Kläger fehle das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 verfügten Verlängerung der Probezeit.
a) Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist das berechtigte Interesse an der Feststellung eines – wie hier – erledigten Verwaltungsakts zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungklage. Dieses Interesse kann rechtlicher wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Es ist typischerweise in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht, einen Schadensersatzprozess zu führen (sog. Präjudizinteresse), gegeben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 -, juris, Rn. 20, und vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 1 A 2365/18 -, juris, Rn. 33.
Dem Kläger steht – auch im Lichte des Zulassungsvorbringens – ein berechtigtes Interesse weder in der Form eines Präjudizinteresses (dazu b)), noch in der Form eines allein noch in Betracht kommenden Rehabilitationsinteresses zu (dazu c)).
b) Ein Präjudizinteresse ist zu bejahen, wenn der Kläger aufgrund der begehrten Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen (ernsthaft beabsichtigten) Amtshaftungsanspruch oder einen sonstigen zivilrechtlichen Rechtsstreit führen kann. Es liegt allerdings nicht vor, wenn der beabsichtigte Schadensersatzprozess offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, also wenn ohne eine in die Einzelheiten gehende Prüfung erkennbar ist, dass der zivilrechtliche Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.
Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 1 A 2365/18 -, juris, Rn. 33; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rn. 279; Decker, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2026, § 113 Rn. 87.3; jeweils m. w. N.
Soll die vorgesehene Schadensersatzklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, fehlt grundsätzlich das Präjudizinteresse, weil dieses gerade wegen der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils für das nachfolgend entscheidende Zivilgericht gerechtfertigt ist. Etwas anderes gilt auch nicht aus prozessökonomischen Gründen. So ist es einem Beamten auch unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes zumutbar, zunächst eine Entscheidung seines Dienstherrn über seine Schadensersatzverlangen abzuwarten und erst nach dessen Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1975 – II C 20.73 -, juris = Buchholz 237.6 § 8 LBG Nds. Nr. 1 (jeweils nur als Leitsatz 4.), OVG Saarl., Beschluss vom 29. September 2015 – 1 A 30/15 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N., OVG Bremen, Beschluss vom 25. September 2014 – 2 A 140/12 -, juris, Rn. 12, Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 38. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 131, m. w. N., Heusch, Anmerkung zu dem Beschluss des OVG Bremen vom 25. September 2014 – 2 A 140/12 -, NVwZ 2015, 382 f., Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 114, Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 277 f., und Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 113 Rn. 69, mit FN 85; a. A. – soweit ersichtlich – nur W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 113 Rn. 137 a. E.
aa) Dies vorausgesetzt fehlt es schon deshalb an einem Präjudizinteresse an der begehrten Feststellung, weil der Kläger – wie das Verwaltungsgericht im Zulassungsverfahren vom Kläger unbeanstandet festgestellt hat – nicht beabsichtigt, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, sondern bei seinem Dienstherrn einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch angemeldet hat. Dieser Schadensersatzanspruch ist nach entsprechender Ablehnung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 1 BeamtStG vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Der Senat hat den Kläger auf diesen von dem Verwaltungsgericht nicht angesprochenen Aspekt mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Mai 2026 hingewiesen.
bb) Ungeachtet dessen dringt der Kläger auch mit seiner Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das beabsichtigte Schadensersatzverlangen habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Dienstherr eine ihm gegenüber seinem Beamten obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, diese Pflichtverletzung (adäquat) kausal für einen dem Beamten entstandenen Schaden war und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2016 – 1 A 67/14 -, juris, Rn. 41 f., m. w. N:
(1) Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Frage offengelassen, ob die Beklagte eine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, als auch die Frage, ob der Kläger der Pflicht zur Schadensminderung nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. Zusammenfasst hat der Kläger insoweit vorgetragen:
Allein der Umfang der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, das ein Schadensersatzanspruch offensichtlich ausgeschlossen sei, schließe die Annahme, ein Schadensersatzanspruch sei offensichtlich ausgeschlossen, aus. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die Äußerung des Amtschefs des Planungsamtes der Bundeswehr vom 10. Oktober 2018, die inhaltlich wohl von dem Unterabteilungsleiter stamme, sei kausal für die Verlängerung der Probezeit, und einen Zusammenhang zwischen der Beurteilung vom 15./17. Oktober 2018 verneine, widerspreche dies den Regelungen in § 28 Abs. 4 Satz 1 BLV und in Ziffer 124 der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Zentralen Dienstvorschrift A-1340/83 (Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich, Version 3). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 BLV müssten Eignung, Befähigung und fachliche Leistung spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit erstmals und vor Ablauf der festgesetzten Probezeit mindestens ein zweites Mal beurteilt werden. Nach der Regelung in Ziffer 124 der o. g. Dienstvorschrift sei die Bewährung eines Beamten nachgewiesen, wenn die Beurteilung mindestens mit dem Gesamturteil „befriedigend“ abschließe. Die Regelung verknüpfe die Beurteilung mit der Entscheidung über die Bewährung und die Verlängerung der Probezeit. Folge man der Ansicht des Verwaltungsgerichts, würden die in der Dienstvorschrift niedergelegten Vorschriften über die Beurteilung und über das Verfahren der Bewährung ausgehebelt. Insbesondere fänden dann auch die Vorschriften zur Beurteilung Schwerbehinderter und der einheitliche Beurteilungsmaßstab für Probebeamte keine Anwendung. Eine nach der Dienstvorschrift für die Beurteilung erforderliche Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung sei auch nicht eingeholt worden. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen seien Minderungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen, vgl. § 5 Abs. 3 BLV, nach Ziffer 602 der Dienstvorschrift dürfe eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung nicht als Nachteil angerechnet werden. Der Kläger habe anders als vom Verwaltungsgericht keine „Mängel der von ihm erbrachten Leistungen während des überwiegenden Zeitraums seines ersten Beschäftigungsjahres“ eingeräumt.
Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem umfangreichen Vortrag des Klägers zu den zahlreichen Verstößen gegen die Fürsorgepflicht und gegen die Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter, die sich aus dem Gesetz und den Dienstvorschriften ergäben, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der zentrale Vorwurf des Klägers, das Verfahren sei nicht fair und den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden, sei in der mündlichen Verhandlung gar nicht angesprochen worden, in dem Urteil jedoch in den Mittelpunkt der Prüfung gerückt. Es sei zu zahlreichen Verstößen gegen die Zentrale Dienstvorschrift A-1473/3 (Inklusion schwerbehinderter Menschen, Version 2.1) gekommen. So habe bei Dienstantritt kein Beratungsgespräch über seine Rechte und mögliche Nachteilsausgleiche als Schwerbehinderter – z. B. hinsichtlich der Einarbeitung, der Mehrarbeit oder des erhöhten Zeitbedarfs – stattgefunden. Während seiner Tätigkeit bei dem Planungsamt habe er wiederholt Mehrarbeit bis zu 14 Stunden am Tag leisten müssen. Das Verwaltungsgericht habe nur auf seine langjährige Berufserfahrung abgestellt, weshalb eine eigenständige Einarbeitung habe erwartet werden können. Diese Ansicht widerspreche dem einheitlichen Beurteilungsmaßstab für alle Probebeamten der Laufbahngruppe, der aus der Regelung in Ziffer 156 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/83 folge. Es treffe auch nicht zu, dass er sich nicht mit Nachdruck um eine Einarbeitung bemüht habe. Gegen diesen Vorhalt spreche, dass er sich erst in das neue Arbeitsumfeld habe einfügen müssen. Zudem hätte dies zu Konflikten mit den Vorgesetzten geführt und widerspreche der Regelung in Ziffer 501 Abs. 2 der Zentralen Dienstvorschrift A-1473/3, wonach schwerbehinderte (und diesen gleichgestellte) Menschen bei der Einstellung und der Übertragung eines neuen Aufgabengebietes u. a. besonders sorgfältig am ne uen Arbeitsplatz einzuweisen seien. Er habe bei den Vorgesetzten ab Dezember 2017 mehrfach eine Einweisung durch eine ihm empfohlene Kollegin eingefordert. Dies sei von den Vorgesetzten jedoch jeweils abgelehnt worden. Er sei auf einen anderen Mitarbeiter verwiesen worden, der schließlich auch von den Vorgesetzten als nicht ausreichend kompetent erachtet worden sei. Der Bitte des Klägers um eine ordnungsgemäße Einarbeitung sei man erst achteinhalb Monate nach seinem Dienstantritt und aufgrund der Mitwirkung der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung nachgekommen. Anders als in der Stellungnahme des Unterabteilungsleiters vom 27. November 2018 behauptet, sei er in dem am 6. November 2017 geführten Gespräch nicht auf die Möglichkeiten hingewiesen worden, zum Zwecke der Einarbeitung Gespräche mit Mitarbeitern bei dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr führen zu können. Die ihm vorgeschlagenen Lehrgänge habe er besucht. Die Vorgesetzten hätten zudem seine Überlastung herbeigeführt, da er ab Juli 2018 gegen seinen Willen Aufgaben von zuvor zwei und später sogar drei Dienstposten habe erledigen müssen, was unmöglich gewesen sei. Der Dienstposten habe zudem keinen Bezug zu seinem rechtswissenschaftlichen Studium aufgewiesen. Dass die Bearbeitung der Aufgaben der beiden Dienstposten durch eine Person nicht möglich sei, habe sich im weiteren Verlauf gezeigt. Er sei dann jedoch unzulässig unter Druck gesetzt worden, indem ihm Gelegenheit zur Bewährung nur bis zum 18. Oktober 2018 gegeben worden sei, und zwar mit den Handlungsoptionen Bestehen, Nichtbestehen und Verlängerung der Probezeit auf einem anderen Dienstposten. Die von ihm erstellten Arbeiten seien von einem dem Unterabteilungsleiter unterstellten Mitarbeiter geprüft worden, der in einem Beurteilungsvermerk zu seinen Lasten entscheidend auf die Bearbeitungszeit abgestellt habe. Er habe seine Arbeit jedoch fristgerecht erbracht. Die Ansicht des Mitarbeiters, er habe mit einer „Eins mit Sternchen“ zu bewertende Leistungen erbringen müssen, widerspreche dem Maßstab von Ziffer 124 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/83, wonach die Bewährung nachgewiesen sei, wenn die Beurteilung mindestens mit der Note „befriedigend“ abschließe. Anders als von § 167 Abs. 1 SGB IX gefordert, habe der Dienstherr es trotz der Schwierigkeiten im Dienstverhältnis versäumt, möglichst frühzeitig das Integrationsamt einzuschalten. Dies hätte auch anlässlich der jedoch nicht erfolgten Beurteilung zur Hälfte der Probezeit geschehen müssen. Bei Einschaltung des Integrationsamtes wäre es wahrscheinlich zu einer ordnungsgemäßen Einarbeitung und nicht zu einer Verlängerung der Probezeit gekommen. Er hätte dann auch nicht nach Bonn wechseln müssen. Das Verwaltungsgericht lasse offen, ob er den Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit im Rahmen der Schadensminderungspflicht habe geltend machen müssen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die personalführende Behörde nach der Verlängerung der Probezeit einem entsprechenden Antrag stattgegeben hätte.
Dieser Vortrag geht mangels Entscheidungserheblichkeit von vornherein ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, die Verlängerung der Probezeit beruhe maßgeblich auf den Einschätzungen der Vorgesetzten des Klägers, die nicht nur fachliche Defizite des Klägers festgestellt, sondern auch Mängel in Bereichen hervorgehoben hätten, die der Eignung und Befähigung zuzuordnen seien.
(2) Ferner rügt der Kläger noch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die adäquate Kausalität zwischen dem Fehlverhalten und dem eingetretenen Schaden fehle, weil es auch ohne das Fehlverhalten zu einer Verlängerung der Probezeit gekommen wäre. Zur Begründung macht er geltend, dass das Gericht die Befangenheit des Vorgesetzten nicht berücksichtigt habe. Für diese sprächen folgende Tatsachen: Die Einweisung in die Aufgaben des Dienstpostens nach achteinhalb Monaten, die Herbeiführung seiner Überlastung, die fehlende Berücksichtigung seiner Behinderung, das mehrfache Anschreien durch den Unterabteilungsleiter, die Veränderung des Protokolls über das Gespräch vom 17. August 2018, die Aussage des Unterabteilungsleiters, er wolle ihm „keine Steine in den Weg legen“, sowie weitere Vorkommnisse, die er ausführlich beschrieben habe.
Dieses Vorbringen genügt schon nicht den o. a. Darlegungsanforderungen.
Der Kläger setzt sich mit der Behauptung, ein Vorgesetzter (wohl der Unterabteilungsleiter) sei befangen, nicht hinreichend substantiiert mit der Frage auseinander, ob die von mehreren Vorgesetzten festgestellten Defizite in seiner Selbstorganisation, seinem Zeitmanagement und seiner Prioritätensetzung, sein reaktiver, nicht initiativer Angang von Problemstellungen sowie seine eingeschränkte soziale Kompetenz in der Sache gegeben sind und daher eine Verlängerung der Probezeit nicht (auch) hätten rechtfertigen können. Insoweit hat er in anderem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, er habe seine Arbeit fristgerecht vorgelegt. Das reicht ersichtlich nicht aus, die Argumentation des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen.
c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Kläger sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Rehabilitationsinteresse.
Er trägt insoweit vor, er gehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts davon aus, dass die Verlängerung der Probezeit negative Auswirkungen in Bezug auf sein Ansehen habe. So habe er für den Zeitraum vom 2. November 2019 bis zum 29. Februar 2020 eine Regelbeurteilung erhalten, die eine unterdurchschnittliche Bewertung aufweise. In dem am 6. Januar 2021 geführten Beurteilungsgespräch habe der Berichterstatter den Kläger gefragt, aus welchem Grund er eine positive Beurteilung beanspruche, vor dem Hintergrund, dass er während der Probezeit zweimal den Dienstposten habe wechseln müssen. Hierauf habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch hingewiesen. Seine Annahme, ihm seien durch die Verlängerung der Probezeit Nachteile entstanden, sei auch keine bloße Mutmaßung. Unter Berücksichtigung der Pflichtverletzungen durch die Vorgesetzten und der Tatsache, dass er den Dienstposten und den Dienstort habe wechseln müssen, sehe er ein Rehabilitationsinteresse als gegeben an.
Damit dringt er nicht durch.
aa) Ein ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich bei objektiver Betrachtungsweise, auch aufgrund der Begleitumstände, aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, diesen in der Achtung der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung bzw. diskriminierende Wirkung muss Außenwirkung entfaltet haben und noch in der Gegenwart andauern. Sie muss grundsätzlich von dem erledigten Verwaltungsakt ausgehen. Geht sie von dem Verhalten Dritter aus, reicht dies nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn dieses Verhalten unmittelbare Folge des erledigten Verwaltungsakts ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 -, juris, Rn. 25; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rn. 273; Decker, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2026, § 113 Rn. 87.1, jeweils m. w. N.
bb) Gemessen hieran hat der Kläger auch weiterhin kein Rehabilitationsinteresse dargelegt. Seinem Zulassungsvorbringen sind schon keine Anhaltspunkte für eine Stigmatisierung zu entnehmen; er macht selbst lediglich geltend, ihm seien „Nachteile“ entstanden. Dass diese Nachteile mit einem ihn – aus objektiver Sicht – in seiner Ehre verletzenden und ihn diskriminierenden Unwerturteil verbunden (gewesen) wären, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen und auch sonst nicht zu erkennen. Die von ihm angeführte (negative) Bemerkung des Berichterstatters im Beurteilungsgespräch knüpft zudem nicht unmittelbar an die Verlängerung der Probezeit an, sondern an den Umstand, dass er in der Probezeit zweimal den Dienstposten gewechselt hat. Der Kläger setzt sich schließlich nicht im Ansatz mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die Verlängerung der Probezeit habe schon deshalb keine stigmatisierende Wirkung, weil selbst die verlängerte Probezeit noch nicht die regelmäßige Dauer einer Probezeit von drei Jahren erreicht habe.
2. Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 -, juris, Rn. 19, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2026 – 1 A 2133/23 -, juris, Rn. 40 ff., vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 -, juris, Rn. 5, und vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 6.
a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu dem Verhalten der Vorgesetzten „nicht ausreichend berücksichtigt“. Das verstoße gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob das Verfahren zu der Feststellung der Bewährung fair durchgeführt worden sei, nicht ausreichend beleuchtet. Diese Frage sei jedoch der zentrale Punkt seiner Rechtsverfolgung. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht die dazu umfangreich unterbreiteten Tatsachen jedenfalls im Kern würdigen müssen. Das Verwaltungsgericht habe sich insbesondere mit den vorgetragenen Verstößen gegen die Schutzvorschriften für Schwerbehinderte nicht auseinandergesetzt und auch in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert. Ihm – dem Kläger – sei daher keine Gelegenheit gegeben worden, sein Vorbringen weiter zu substantiieren. Weiterhin rüge er die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht seinen förmlichen Beweisantrag zu der Vernehmung der dort benannten Zeugen abgelehnt habe. Die Anhörung der in dem Antrag benannten Zeugen habe zu dem Beweis der Tatsache erfolgen sollen, dass die ihm, dem Kläger, auf dem Dienstposten übertragenen Aufgaben nicht von einer Person allein zu bewältigen gewesen seien, sondern vor und nach der Besetzung des Dienstpostens durch ihn auf drei Dienstposten aufgeteilt waren. Das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht ankomme. Das Urteil beruhe auch auf dem Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage mit dem angeblich fehlenden Schadensersatzanspruch begründet habe. Das Bestehen des Schadensersatzanspruchs sei wiederum aufgrund der nach Auffassung des Gerichts fehlenden Pflichtverletzung ab gelehnt worden.
b) Dieser Vortrag greift nicht durch. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen sämtlich schon deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht – anders als der Kläger meint – ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass es an einer schuldhaften Pflichtverletzung fehle. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in dem angefochtenen Urteil zwar erörtert und darin beschrieben, warum erhebliche Zweifel daran bestünden, dass eine solchen Pflichtverletzung vorliege. Es ist diesen Zweifeln dann aber nicht „nachgegangen“. Im Ergebnis hat es damit die Frage offengelassen und bei der Prüfung der adäquaten Kausalität nur unterstellt, dass die Beklagte ihre (Fürsorge)Pflichten schuldhaft verletzt habe. Vor diesem Hintergrund dringt auch die sinngemäße Rüge des Klägers nicht durch, das angefochtene Urteil sei überraschend gewesen, weil die Frage, ob schuldhafte Pflichtverletzungen vorliegen, in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 125a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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