Skip to content

Protokollberichtigung – Vergleichsbeschlussberichtigung

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 4 Ta 2128/18, Beschluss vom 23.11.2018

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.08.2018 – 7 Ca 121/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Berichtigung eines Protokolls. Die Beklagte zu 2. trat in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2017 dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. bei. Das Protokoll weist insoweit folgenden Wortlaut auf:

Protokollberichtigung - Vergleichsbeschlussberichtigung
Symbolfoto: stockwerk-fotodesign / Shutterstock.com

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass die IST H. GmbH als Beklagte zu 2) dem Rechtsstreit beitritt. Diese wird vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Jörg B., und für ihn Rechtsanwalt M., der sich zu Protokoll bestellt.“

Die Parteien schlossen in dem Termin am 02.08.2017 einen Vergleich, in dem sich die Beklagten zu 1. und 2. u. a. gesamtschuldnerisch zu einer Zahlung verpflichteten. Das in der mündlichen Verhandlung aufgenommene Rubrum weist als Beklagten zu 2. „IST H. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herr Jörg B.“ aus.

Der Inhalt der Sitzung war ohne Hinzuziehung eines Protokollführers von der Kammervorsitzenden vorläufig auf einen Tonträger aufgezeichnet und anschließend von einer Justizbeschäftigten in Schriftform erstellt und von dieser und der Kammervorsitzenden unterzeichnet. Die Vorsitzende Richterin, die am 02.08.2017 die Verhandlung führte, ist vor dem vom 07.06.2018 in den Ruhestand getreten. Die vorläufige Protokollaufzeichnung wurde nach Ablauf der Mindestaufbewahrungszeit gemäß § 160a Abs. 3 ZPO gelöscht.

Mit Schreiben vom 07.06.2018 beantragte der Kläger, die vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls vom 02.08.2017 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. zutreffend „Dirk“ B. heiße.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28.08.2018 zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 319 ZPO sei nur auf Urteile anwendbar. Ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls nach § 164 ZPO sei unzulässig, da weder die ausgeschiedene Kammervorsitzende noch deren Amtsnachfolger eine Berichtigung vornehmen können. Ebenso komme deswegen vorliegend eine Berichtigung analog § 44a BeurkG in Betracht. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 181 – 185 d. A. verwiesen.

Gegen den ihm am 27.09.2018 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit beim Arbeitsgericht am 11.10.2018 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO auch statthaft, unabhängig davon, ob der Antrag vom 07.06.2018 als Antrag nach § 319 Abs. 1 ZPO oder als Antrag nach § 164 Abs. 1 ZPO ausgelegt wird.

a. Auch wenn der Antrag als Antrag auf Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ausgelegt wird, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht § 319 Abs. 3 ZPO entgegen. Zwar ist es nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Ausschluss der Anfechtbarkeit bei zurückweisenden Beschlüssen auch dann greift, wenn das Gericht eine Überprüfung des Urteils auf offenbare Unrichtigkeiten bereits aus formalen Gründen abgelehnt (BGH 20. 4. 2004 – X ZB 39/03 – NJW-RR 2004, 1654, 1655 mwN). Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits der Anwendungsbereich des § 319 ZPO und damit auch der Anwendungsbereich des § 319 Abs. 3 ZPO verneint wird.

b. Ob bei der Ablehnung eines Antrags nach § 164 ZPO eine Beschwerde nur bei Ablehnung als unzulässig oder auch bei sachlicher Ablehnung gegeben ist (vgl. zum Streitstand Musielak/Voit-Stadler ZPO 15. Aufl. § 164 Rn. 8) kann offenbleiben. Das Arbeitsgericht hat den Antrag bereits als unzulässig zurückgewiesen, damit ist die Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO statthaft.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

a. Der Antrag kann nicht auf § 319 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Dieser findet vorliegend keine Anwendung.

aa. Nach § 319 Abs. 1 ZPO können in Urteilen Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen durch das Gericht berichtigt werden. Entsprechend anwendbar ist § 319 Abs. 1 ZPO auch auf Beschlüsse, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide und Schiedssprüche nach §§ 101 ff. (GMP/Schleusener ArbGG 9. Aufl. § 61 Rn. 47). Auf Prozessvergleiche hingegen kann die Vorschrift nach herrschender Auffassung weder unmittelbar noch analog angewendet werden (BAG 25.11.2008 – 3 AZB 64/08, NZA 2009, 332 mwN; BayVerfGH 6. 10. 2004 – Vf. 33-VI-03, NJW 2005, 1347; Musielak/Voit-Musielak ZPO 15. Aufl. § 319 Rn. 2; aA LG Köln 08.05.2013 – 13 S 197/12, Juris).

bb. Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor.

Es kann offenbleiben, ob eine vergleichbare Rechtslage vorliegt (ablehnend BAG 25.11.2008 – 3 AZB 64/08, NZA 2009, 332 mwN; befürwortend LG Köln 08.05.2013 – 13 S 197/12, Juris; vgl. zum Streitstand GMP/Schleusener ArbGG 9. Aufl. § 61 Rn. 47 mwN). Es fehlt zumindest an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses ausdrücklich dafür entschieden, die Berichtigung eines Beschlusses über das Zustandekommen eines Vergleichs außerhalb der mündlichen Verhandlung nur unter entsprechender Anwendung des § 164 ZPO zuzulassen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 82) und dies durch den Verweis in § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO auf § 164 ZPO festgeschrieben. Prozessvergleiche sind entsprechend selbst dann dem Anwendungsbereich des § 319 Abs. 1 ZPO entzogen, wenn sie durch einen gerichtlichen Beschluss zustande gekommen sind (LG Nürnberg-Fürth 04.06.2018 – 2 S 5434/17 – Juris). Dies gilt erst recht für einen Prozessvergleich, der nicht durch Beschluss nach § 278 ZPO zustande gekommen ist.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der vorliegenden Problematik durch einen Beschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO und durch entsprechenden Anbringung an den Vergleich schnell hätte Rechnung getragen werden können. Über den klar zutage getretenen gesetzgeberischen Willen, einen gerichtliche Vergleich nicht dem Anwendungsbereich des § 319 Abs. 1 ZPO zu unterwerfen, kann sich die Kammer aber nicht hinwegsetzen.

b. Der Antrag kann nicht mit Erfolg auf § 164 ZPO gestützt werden.

Der Antrag kann nur dann Erfolg haben, wenn der Vorname des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung als „Dirk“ angegeben wurde, die Kammervorsitzende den Namen aber dennoch als „Jörg“ aufgenommen hat oder wenn die im Hinblick auf den Vornamen zutreffende vorläufige Protokollaufzeichnung aufgrund eines Versehens falsch in das Protokoll übertragen wurde. Beides lässt sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr feststellen. Die Kammervorsitzende ist aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden. Die vorläufige Protokollaufzeichnung wurde nach Ablauf der Mindestaufbewahrungszeit gemäß § 160a Abs. 3 ZPO gelöscht.

aa. Ein aus dem Richterdienst ausgeschiedene Richterin oder ausgeschiedener Richter kann eine Protokollberichtigung nicht mehr vornehmen (OLG München 9. 10. 1980 – 25 W 1709/80 – OLGZ 1980, 465; Musielak/Voit- Stadler ZPO 15. Aufl. § 164 Rn. 6). Eine Berichtigung durch den Amtsnachfolger ist unzulässig, da dieser den Inhalt der Verhandlung nicht aus eigener Wahrnehmung kennt (Musielak/Voit-Stadler ZPO 15. Aufl. § 164 Rn. 6).

bb. Auch eine Berichtigung durch eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle scheidet vorliegend aus. Zwar greift die Vertretungsregel des § 163 Abs. 2 ZPO auch dann, wenn die nach § 164 Abs. 3 ZPO berufene Person an der Berichtigung verhindert ist, so dass es in Ausnahmefällen zur Berichtigung nur durch den Urkundsbeamten kommen kann (Stein/Jonas-Roth ZPO 23. Auflage § 164 Rn. 11; Musielak/Voit-Stadler ZPO 15. Aufl. § 164 Rn. 6). § 163 Abs. 2 ZPO greift aber nicht, wenn – wie vorliegend – kein Urkundsbeamter zur Protokollführung in der Verhandlung zugezogen wurde; der bloße Übertragungsvermerk des Urkundsbeamten nach § 163 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt dann ebenfalls nicht (Musielak/Voit-Stadler ZPO 15. Aufl. § 163 Rn. 4).

c. Der Berichtigungsantrag kann auch nicht auf § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG analog BeurkG gestützt werden.

aa. Es kann offenbleiben, ob ein Berichtigungsantrag hinsichtlich eines gerichtlichen Vergleichs auf § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG analog gestützt werden kann. Eine für eine analoge Anwendung notwendige vergleichbare Sach- und Rechtslage läge allerdings vor (eine analoge Anwendung befürwortend LAG Hamm 28.02.2012 – 18 Sa 1144/09 – LAGE § 278 ZPO 2002 Nr 4; Zimmer, JZ 2009, 423, 425 m. w. N; GMP/Schleusener ArbGG 9. Aufl. § 61 Rn. 47 mwN). § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG erlaubt dem Notar – im Gegensatz § 319 Abs. 1 ZPO dem Gericht – nicht nur, eigene Fehler zu berichtigen, sondern auch solche der Beteiligten, etwa Wortumkehrungen oder Berechnungsfehler. Hintergrund ist, dass der Inhalt der Urkunde, auch wenn es sich um Willenserklärungen der Beteiligten handelt, weitgehend durch den Notar bestimmt wird. Es wäre nicht interessengerecht, wenn ein Versehen des Notars den Beteiligten zum Nachteil gereichen würde und die insoweit belastete Partei gezwungen wäre, den Inhalt der Urkunde im Wege eines streitigen Gerichtsverfahrens feststellen zu lassen (LAG Hamm 28.02.2012 – 18 Sa 1144/09 – LAGE § 278 ZPO 2002 Nr 4). Die Tätigkeit des Richters beim Prozessvergleich ist der Beurkundungstätigkeit des Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen ähnlich (LAG Hamm 28.02.2012 – 18 Sa 1144/09 – LAGE § 278 ZPO 2002 Nr 4; Zimmer, JZ 2009, 423, 425 m. w. N.). Die Ähnlichkeit zwischen Prozessvergleich und notarieller Beurkundung ergibt sich schon aus der Gleichstellung hinsichtlich der Form gemäß § 127a BGB und der Vollstreckbarkeit gemäß §794 Abs. 1 Nr. 1 einer- und Nr. 5 ZPO andererseits (LAG Hamm 28.02.2012 – 18 Sa 1144/09 – LAGE § 278 ZPO 2002 Nr 4). Gerade weil der Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Vollstreckungstitel ist und die Vollstreckungsbehörden allein auf den Wortlaut des Titels, nicht jedoch auf das wirklich Gewollte abstellen können, besteht stets die Gefahr, dass von den Parteien nicht übereinstimmend gewollte Regelungen vollstreckt werden.

bb. Aber auch wenn ein Berichtigungsantrag hinsichtlich eines gerichtlichen Vergleichs auf § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG analog gestützt werden könnte, scheidet eine Berichtigung vorliegend aus. § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG ermöglicht die Berichtigung allein dem beurkundendem Notar, weil nur dieser die offensichtliche Unrichtigkeiten aus eigener Wahrnehmung beurteilen kann. Insoweit lassen sich aus § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG analog weitergehende Berichtigungsbefugnisse auch nur für den protokolierenden Richter bzw. die nach § 164 ZPO iVm. § 163 Abs. 2 ZPO zur Berichtigung befugten Personen herleiten. Da es vorliegend keine nach § 164 ZPO i. V. m. § 163 Abs. 2 ZPO zur Berichtigung befugt Person mehr gibt, kommt eine Berichtigung auch nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nach §§ 78 Satz 2 i. V. m. 72 Abs. 2 ArbGG kein Anlass.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!