Skip to content

Provision in der Kryptowährung Ether: So viel steht Ihnen als Sachbezug zu

Eine Key-Accountmanagerin forderte für das Jahr 2022 ihre Provision in der Kryptowährung Ether für zahlreiche Geschäftsabschlüsse von ihrem Arbeitgeber ein. Die strengen Regeln zum Schutz des Pfändungsfreibetrags machten die Übertragung der Einheiten an ihr Wallet zu einer rechtlichen Hürde mit völlig ungewissem Ausgang.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 Sa 29/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 10.04.2024
  • Aktenzeichen: 19 Sa 29/23
  • Verfahren: Klage auf Provision in Ether
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Arbeitgeber müssen versprochene Provisionen in Ether auszahlen, wenn das restliche Bargeldgehalt die Pfändungsgrenze schützt.

  • Richter bewerten Ether als Sachleistung und nicht als echtes Geld.
  • Das Gericht rechnet Euro zum vereinbarten Zahltag in Ether um.
  • Sachleistungen dürfen den gesetzlich geschützten Anteil am Lohn nicht verringern.
  • Arbeitnehmer müssen im Klageantrag noch kein digitales Konto zum Empfangen nennen.
  • Arbeitgeber zahlen bei Vertragsende Geld für alle nicht genommenen Urlaubstage aus.

Darf das Gehalt in Kryptowährung ausgezahlt werden?

Die Arbeitswelt verändert sich rasant, und mit ihr die Wünsche der Arbeitnehmer nach modernen Vergütungsmodellen. Immer häufiger taucht die Frage auf, ob Boni oder Provisionen statt in Euro auch in digitalen Währungen wie Bitcoin oder Ethereum fließen dürfen. Ein aktueller Fall vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zeigt, wie hier das klassische deutsche Arbeitsrecht auf die volatile Welt der Blockchain trifft.

Eine glänzende Ether-Münze liegt neben Euro-Banknoten auf einem Schreibtisch vor einem Laptop.
Arbeitgeber müssen versprochene Provisionen in Ether auszahlen, sofern das restliche Bargeldgehalt die gesetzliche Pfändungsgrenze schützt. Symbolfoto: KI

Im Zentrum des Streits stand eine junge Key-Accountmanagerin, die vertraglich vereinbart hatte, ihre Provisionen in der Kryptowährung „Ether“ (ETH) zu erhalten. Als das Unternehmen stattdessen Euro zahlte und später die Herausgabe der digitalen Coins verweigerte, zog die Frau vor Gericht. Das Urteil ist wegweisend, denn es klärt nicht nur, ob solche Vereinbarungen überhaupt wirksam sind, sondern auch, wie der Anspruch auf die Provisionszahlung konkret berechnet werden muss, wenn der Kurs der Währung massiv schwankt.

Der Fall beleuchtet zudem eine wenig beachtete Falle für Arbeitgeber: Die gesetzlichen Grenzen für Sachbezüge. Denn wer seine Mitarbeiter in Krypto bezahlt, bewegt sich auf einem schmalen Grat zwischen moderner Incentive-Kultur und den strengen Schutzvorschriften der Gewerbeordnung.

Was besagt die Rechtslage zu Lohn in Kryptowährung?

Bevor man die Details des Streits verstehen kann, ist ein Blick in das Gesetzbuch notwendig. Das deutsche Arbeitsrecht geht grundsätzlich davon aus, dass Lohn in Euro ausgezahlt wird. Doch § 107 der Gewerbeordnung (GewO) lässt eine Tür für Alternativen offen: den sogenannten Sachbezug.

Ein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Geldbeträge, sondern Waren, Dienstleistungen oder andere Werte zukommen lässt. Das Gericht musste hier klären, ob Kryptowährungen als Geld oder als Sache zu behandeln sind. Die juristische Einordnung ist entscheidend, da für Sachbezüge strengere Regeln gelten als für Geldzahlungen.

Eine zentrale Hürde ist § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Pfändungsfreibetrags bei einem Sachbezug. Sie besagt vereinfacht: Der Arbeitgeber darf Sachbezüge nur dann anrechnen, wenn dem Arbeitnehmer vom baren Gehalt noch genug zum Leben bleibt. Konkret darf der Wert des Sachbezugs die Differenz zwischen dem pfändbaren Einkommen und dem unpfändbaren Grundfreibetrag nicht überschreiten. Diese Regel soll verhindern, dass Mitarbeiter zwar teure Waren oder Coins erhalten, aber kein Bargeld mehr für Miete oder Lebensmittel auf dem Konto haben.

Zudem stellt sich bei Kryptowährungen immer die Frage der Bestimmtheit. Ein Klageantrag vor einem deutschen Zivilgericht muss so präzise sein, dass ein Gerichtsvollzieher ihn vollstrecken könnte. Bei Euro-Beträgen ist das einfach. Aber wie vollstreckt man die Übertragung der Ether-Einheiten an ein Wallet?

Warum stritten die Accountmanagerin und die Marketingfirma?

Die Geschichte beginnt im Jahr 2019. Eine damals 20-jährige Studentin fing zunächst als Werkstudentin bei einer auf Online-Marketing und Blockchain spezialisierten Agentur an. Im April 2020 wurde aus dem Studentenjob eine Vollzeitstelle als Junior Key-Accountmanagerin. Das Grundgehalt lag bei 2.400 Euro brutto. Doch für die Vertrieblerin war ein anderer Teil des Vertrags viel spannender: Die Provision.

Im Arbeitsvertrag unter § 15 hieß es zur variablen Vergütung kurz und knapp: „//Zahlung der Provision in Crypto ETH“. Auch eine begleitende Excel-Tabelle, die die Provisionssätze für Neu- und Bestandskunden regelte (zwischen 5 und 20 Prozent), wiederholte diesen Zusatz. Für die junge Frau, die in der Krypto-Branche arbeitete, war dies eine Wette auf die Zukunft. Sie hoffte auf Kurssteigerungen der Währung Ether.

Die Realität sah jedoch anders aus. Die Marketingfirma blieb die Übertragung der Coins schuldig. Zwar drängte die Mitarbeiterin auf Abrechnungen, doch lange passierte nichts. Erst am 31. Dezember 2021 – das Arbeitsverhältnis war bereits beendet – überwies das Unternehmen einen Betrag von 15.166,16 Euro brutto auf das Konto der Frau. Für die Firma war die Sache damit erledigt. Sie argumentierte, die Klausel „in Crypto ETH“ sei nur eine Umrechnungsformel gewesen, geschuldet sei eigentlich Euro.

Die ehemalige Mitarbeiterin sah das völlig anders. Sie wollte keine Euros, sie wollte die Ether-Einheiten, die ihr ihrer Meinung nach zustanden – und zwar berechnet zum Kurs des jeweiligen Fälligkeitszeitpunkts. Da der Kurs von Ether in der Zwischenzeit massiv gestiegen war, entsprachen die damals verdienten Provisionen inzwischen einem deutlich höheren Gegenwert als der reinen Euro-Summe. Sie zog vor das Arbeitsgericht Karlsruhe und forderte die Übertragung von 54,596 Ether. Zudem verlangte sie eine Abgeltung für den Urlaub, den sie nicht nehmen konnte.

Die Arbeitgeberin wehrte sich: Die Vereinbarung sei unwirksam, die Klage zu unbestimmt, weil keine Wallet-Adresse im Vertrag stand, und außerdem verstoße eine Auszahlung in Krypto gegen die Gewerbeordnung.

Wie entschied das Gericht über den Anspruch auf Ether?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg musste in der Berufung ein komplexes Geflecht aus Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und Krypto-Mechanik entwirren. Das Urteil fiel differenziert aus: Die Richter gaben der Mitarbeiterin dem Grunde nach recht, kürzten aber die Höhe der Forderung deutlich.

Ist eine Provision in Ether überhaupt zulässig?

Das Gericht bestätigte zunächst, dass die Einstufung von Kryptowährungen als ein Sachbezug korrekt ist. Ether ist kein staatlich anerkanntes Geldmittel, sondern ein immaterieller Vermögensgegenstand. Arbeitsvertragsparteien dürfen vereinbaren, dass Teile des Lohns in solchen Werten ausgezahlt werden, sofern dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Bei einer Firma mit Blockchain-Fokus und einer Mitarbeiterin, die auf Kursgewinne spekuliert, sah das Gericht dieses Interesse als gegeben an.

Auch das Argument der Arbeitgeberin, die Klage sei zu unbestimmt, ließen die Richter nicht gelten. Die Firma hatte bemängelt, dass ohne eine bekannte Wallet-Adresse (die digitale „Kontonummer“) gar nicht klar sei, wohin gezahlt werden soll. Das Gericht verglich die Situation pragmatisch mit einer Banküberweisung:

Ein Leistungsantrag auf Zahlung von Geld ist nicht deshalb unbestimmt, weil der Gläubiger kein Empfangskonto mitteilt. […] Nichts anderes gilt für die Übertragung von Kryptowährung. Der Schuldner kann den Gläubiger in Annahmeverzug setzen, indem er die Leistung wörtlich anbietet und die Bekanntgabe der Wallet‑Adresse (Public Key) verlangt.

Damit steht fest: Auch ohne vorher festgelegte Wallet-Adresse ist eine Klage bei einer Krypto-Forderung ausreichend bestimmt. Der Gläubiger muss die Adresse erst angeben, wenn die Vollstreckung oder Zahlung ansteht.

Die Falle der Gewerbeordnung

Der kritischste Punkt des Urteils lag in der Anwendung von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Hier zeigte sich das Feingefühl der Richter für den Arbeitnehmerschutz. Die Vereinbarung über die Provision in der Kryptowährung Ether war zwar grundsätzlich wirksam, stieß aber an gesetzliche Grenzen. Ein Sachbezug darf nämlich nicht dazu führen, dass dem Mitarbeiter praktisch kein bares Geld mehr bleibt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das Gericht rechnete präzise nach. Für den Monat Februar 2020 hatte die Mitarbeiterin neben ihrem fixen Gehalt einen hohen Provisionsanspruch erworben. Hätte man diesen komplett in Ether ausgezahlt, wäre der verbleibende Barlohn unter die Pfändungsfreigrenze gerutscht. Das Gesetz verbietet dies strikt. Die Folge: Die Vereinbarung war teilweise nichtig.

Die Bestimmung in § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot ist in der Regel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. […] Die Nichtigkeit der Sachbezugsabrede beschränkt sich auf den Teil, der den zulässigen Rahmen überschreitet.

Das bedeutete für die Mitarbeiterin einen schmerzhaften Schnitt. Für den Februar 2020 musste ihr Anspruch gekürzt werden. Das Gericht ermittelte, wie viel „Luft“ zwischen ihrem Netto-Gehalt und der Pfändungsfreigrenze war. Nur dieser Differenzbetrag durfte in Krypto ausgezahlt werden. Der Rest hätte in Euro gezahlt werden müssen (was hier aber nicht Streitgegenstand war, da sie explizit Ether eingeklagt hatte). Für den März 2020 hingegen, wo die Verhältnisse anders lagen, blieb der volle Anspruch auf die Token bestehen.

Wie wird die Provision berechnet?

Ein weiterer Streitpunkt war die Umrechnung der Provision zum Kurs der Fälligkeit. Die Firma hatte argumentiert, es handele sich eigentlich um eine Euro-Schuld. Das Gericht folgte jedoch der Textauslegung des Vertrages. „//Zahlung der Provision in Crypto ETH“ spreche eine deutliche Sprache. Die Provision berechnete sich zwar initial in Euro (basierend auf den Umsätzen), musste dann aber in Ether umgewandelt werden.

Entscheidend war der Zeitpunkt der Umrechnung. Da die Parteien keine explizite Regelung getroffen hatten, zog das Gericht § 87c HGB heran und bestimmte das Ende des Folgemonats als Fälligkeitszeitpunkt. Der Euro-Betrag der Provision wurde also durch den Ether-Kurs an diesem Stichtag geteilt. Das Ergebnis war die geschuldete Menge an Coins. Dass der Kurs danach stieg oder fiel, war Risiko und Chance der Parteien – genau das, was sie mit dem Vertrag bezweckt hatten.

Wirkte die Euro-Zahlung als Erfüllung?

Die Marketingagentur hatte Ende 2021 über 15.000 Euro überwiesen und meinte, damit seien alle Ansprüche getilgt. Das Gericht verneinte dies für die Krypto-Ansprüche. Da die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Ether hatte, konnte die Firma nicht einfach einseitig Euro zahlen, um die Schuld zu tilgen (keine Erfüllung an Erfüllungs Statt). Die Mitarbeiterin hatte das Geld auch nicht als Ersatz akzeptiert. Sie verrechnete den Betrag lediglich in ihrer Klage.

Hier wandte das Gericht die Regeln zur Tilgung der Schulden nach der gesetzlichen Reihenfolge (§ 366 BGB) analog an. Da die Firma nicht bestimmt hatte, was genau sie mit den 15.000 Euro bezahlen wollte, wurde die Zahlung auf die ältesten Schulden angerechnet. Dies führte dazu, dass ältere Provisionsansprüche aus der Werkstudentenzeit als „bezahlt“ galten, während die späteren, hohen Forderungen aus der Vollzeitbeschäftigung offen blieben. Am Ende sprach das Gericht der Mitarbeiterin exakt 19,194 Ether zu – deutlich weniger als die geforderten 54 Ether, aber immer noch ein substanzieller Vermögenswert.

Wann verfällt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Neben dem Krypto-Streit ging es auch um ganz klassisches Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung. Die Mitarbeiterin hatte Resturlaub, den sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte. Die Firma weigerte sich zu zahlen und berief sich auf Verfallfristen im Arbeitsvertrag sowie darauf, dass der Urlaub aus dem Jahr 2019 längst verjährt sei.

Das Gericht erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Es verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des EuGH zur Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers. Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn über den drohenden Verfall belehrt hat. Da die Firma diese Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Urlaubsgewährung nicht widerlegen konnte, blieb der Urlaubsanspruch über Jahre bestehen.

Auch die im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfristen (die oft vorsehen, dass Ansprüche nach drei Monaten verfallen) retteten den Arbeitgeber nicht. Das Gericht erklärte diese Klauseln für unwirksam, da sie zu pauschal formuliert waren und auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung einschlossen, was gegen das Gesetz (§ 309 Nr. 7 BGB) verstößt. Die Folge der Unwirksamkeit der Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag war, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren galt – und diese war noch nicht abgelaufen. Die Klägerin erhielt daher zusätzlich zu den Coins noch 5.405,61 Euro brutto als Urlaubsabgeltung.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sendet ein wichtiges Signal in die Start-up- und Tech-Szene. Sie bestätigt, dass Arbeitsverträge mit Krypto-Vergütung in Deutschland grundsätzlich durchsetzbar sind. Arbeitgeber können sich nicht einfach aus der Verantwortung stehlen, wenn die Kurse steigen, indem sie auf Euro-Zahlung umschwenken.

Gleichzeitig ist das Urteil eine Warnung. Die Einstufung von Kryptowährungen als ein Sachbezug aktiviert die Schutzmechanismen der Gewerbeordnung. Arbeitgeber müssen penibel darauf achten, dass neben den Token immer genügend Euro-Gehalt fließt, um den unpfändbaren Teil des Einkommens abzudecken. Wer dies missachtet, riskiert, dass Teile der Vergütungsvereinbarung nichtig sind. Für Arbeitnehmer bedeutet dies im Umkehrschluss: Ein reines „Krypto-Gehalt“ ohne nennenswerten Euro-Anteil ist im deutschen Arbeitsrecht bei Angestelltenverhältnissen kaum rechtssicher darstellbar.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, beschränkt auf die Fragen der Provisionsansprüche in Ether-Einheiten. Es bleibt also abzuwarten, ob die höchsten deutschen Arbeitsrichter diese liberale Linie zur Bestimmtheit der Klage bei einer Krypto-Forderung und zur Berechnungsmethodik bestätigen werden. Bis dahin gilt für alle Krypto-Enthusiasten: Der Arbeitsvertrag ist genauso bindend wie der Code auf der Blockchain.


Krypto-Vergütung im Arbeitsvertrag? Jetzt rechtssicher gestalten

Die Auszahlung von Gehalt oder Provisionen in Kryptowährungen unterliegt strengen gesetzlichen Grenzen, insbesondere zum Schutz der Pfändungsfreigrenzen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Vergütungsmodelle oder bestehenden Verträge auf rechtliche Fallstricke und Konformität mit der Gewerbeordnung. So sichern Sie Ihre Ansprüche ab und vermeiden langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen über Kursschwankungen und die Wirksamkeit von Klauseln.

Jetzt unverbindlich Beratung anfragen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Die eigentliche Sprengkraft liegt oft gar nicht im Arbeitsvertrag selbst, sondern in der nüchternen Realität der Lohnbuchhaltung. Da Sozialabgaben und Lohnsteuer zwingend in Euro abzuführen sind, muss der Arbeitgeber den Wert der Coins zum Zuflusszeitpunkt exakt bestimmen und den entsprechenden Euro-Betrag sofort vom Barlohn einbehalten.

Hier droht dem Arbeitnehmer eine böse Überraschung: Sinkt der Krypto-Kurs nach der steuerlichen Festsetzung, zahlt man Abgaben auf einen hohen Wert, den das Wallet real gar nicht mehr hergibt. In der Praxis führt diese Konstellation oft dazu, dass das verbleibende Euro-Nettogehalt fast vollständig für die Steuerlast der Krypto-Komponente aufgezehrt wird.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich mein gesamtes monatliches Gehalt in Ether beziehen, wenn ich keine Euro-Zahlung wünsche?


Nein, eine vollständige Auszahlung Ihres monatlichen Gehalts in Ether ist rechtlich unzulässig, da der gesetzliche Pfändungsschutz eine Barzahlung in Euro zwingend vorschreibt. Der unpfändbare Grundbetrag von derzeit mindestens 1.402 Euro für Alleinstehende muss zwingend in Euro geleistet werden, da § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO als Verbotsgesetz den vollständigen Verzicht auf Barlohn untersagt. Selbst wenn Sie ausdrücklich auf die Euro-Zahlung verzichten möchten, greifen diese Schutzvorschriften zum Erhalt Ihres lebensnotwendigen Existenzminimums unmittelbar und unabdingbar ein.

Die rechtliche Grundlage für diese Einschränkung findet sich in der Gewerbeordnung, welche die Vereinbarung von Sachbezügen konsequent auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens begrenzt. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist eine Vereinbarung über Sachleistungen nur wirksam, wenn die Werte den Teil des Entgelts nicht übersteigen, der der Pfändung unterworfen ist. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung als zwingendes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB eingestuft, weshalb abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in diesem Punkt rechtlich nichtig sind. Der Gesetzgeber möchte durch diese strikte Regelung sicherstellen, dass jeder Arbeitnehmer stets über genügend liquide Mittel verfügt, um seine laufenden Lebenshaltungskosten wie Miete oder Lebensmittel sicher bestreiten zu können.

Eine Auszahlung in Ether ist somit nur für jene Gehaltsanteile möglich, die über der jeweils geltenden Pfändungsfreigrenze liegen, welche sich maßgeblich nach der Anzahl Ihrer unterhaltspflichtigen Personen richtet. Liegt Ihr Bruttogehalt beispielsweise deutlich über dieser Grenze, darf der Arbeitgeber den überschießenden Differenzbetrag nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben rechtssicher in Form von digitalen Währungen an Sie auskehren.

Unser Tipp: Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag eine dynamische Klausel, die den Krypto-Anteil monatlich an die geltenden Pfändungsfreigrenzen anpasst, um eine Teilnichtigkeit der Gehaltsabrede zu vermeiden. Vermeiden Sie starre Festlegungen auf hundert Prozent Ether, da diese rechtlich keinen Bestand haben und zu Unklarheiten bei der Gehaltsabrechnung führen.


zurück zur FAQ Übersicht


Muss ich akzeptieren, dass mein Chef statt der Coins den ursprünglichen Euro-Betrag überweist?


NEIN. Sie müssen eine einseitige Zahlung in Euro nicht als rechtmäßige Tilgung akzeptieren, sofern vertraglich die Übertragung von Ether oder anderen Kryptowährungen als Vergütung vereinbart wurde. Eine wirksame Erfüllung setzt voraus, dass der Arbeitgeber exakt die Leistung erbringt, die rechtlich geschuldet ist, was bei einer Krypto-Provision eben die Token-Übertragung umfasst.

Das rechtliche Grundprinzip gemäß § 362 BGB besagt, dass ein Schuldverhältnis nur dann erlischt, wenn die konkret vereinbarte Leistung tatsächlich an den Gläubiger bewirkt wird. Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine Zahlung in Ether vorsieht, begründet dies eine spezifische Token-Schuld, die der Arbeitgeber nicht eigenmächtig in eine reine Geldsumme in Euro umwandeln darf. Eine Erfüllung an Erfüllungs statt nach § 364 BGB würde voraussetzen, dass Sie ausdrücklich zustimmen, eine andere als die ursprünglich geschuldete Leistung zur Tilgung anzunehmen. Das bloße Schweigen auf eine Überweisung oder das Entgegennehmen des Geldbetrages stellt rechtlich keine solche Zustimmung dar und führt nicht zum Erlöschen Ihres Anspruchs auf die Coins. Da Kryptowerte oft erheblich schwanken, behalten Sie trotz der Euro-Zahlung Ihren rechtlichen Anspruch auf die Herausgabe der Token inklusive aller Kursgewinne.

Sollten Sie das überwiesene Geld jedoch ohne jeden Vorbehalt über einen längeren Zeitraum behalten, könnte Ihr Arbeitgeber dies unter Umständen als konkludente (schlüssige) Annahme der Erfüllung auslegen. In diesem speziellen Fall würde Ihr Anspruch auf die Kryptowährung untergehen, da die Gerichte dann von einer nachträglichen Vertragsänderung oder einem Verzicht auf die ursprüngliche Leistungsart ausgehen könnten.

Unser Tipp: Widersprechen Sie der Euro-Zahlung innerhalb von 14 Tagen schriftlich und erklären Sie ausdrücklich, dass Sie den Betrag lediglich als Teilzahlung auf sonstige Forderungen anrechnen. Vermeiden Sie es, die Zahlung kommentarlos entgegenzunehmen, da dies fälschlicherweise als Zustimmung zur Tilgung Ihrer Krypto-Ansprüche gewertet werden könnte.


zurück zur FAQ Übersicht


Muss ich meine Wallet-Adresse im Arbeitsvertrag angeben oder reicht die Mitteilung bei Fälligkeit?


NEIN, die Angabe Ihrer Wallet-Adresse ist im Arbeitsvertrag keineswegs zwingend erforderlich, da die bloße Mitteilung bei Fälligkeit der Vergütung für eine wirksame Erfüllung der vertraglichen Pflichten vollständig ausreicht. Die Vereinbarung über die Zahlung einer Kryptowährung bleibt auch ohne Nennung einer konkreten Zieladresse rechtlich wirksam und begründet einen jederzeit einklagbaren Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber.

Die rechtliche Grundlage für diese Einschätzung findet sich in der prozessualen Bestimmtheit eines Leistungsantrags, da das zuständige Gericht lediglich feststellen muss, welche konkrete Menge an Kryptowerten zum Stichtag geschuldet wird. Ein Zahlungsantrag ist nämlich nicht deshalb unbestimmt, weil der Gläubiger dem Schuldner noch kein spezifisches Empfangskonto genannt hat, was analog auch für die Übertragung von digitalen Währungen gilt. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie eine Forderung in Ether erfolgreich einklagen können, ohne dass die Wallet-Informationen bereits im Klageantrag oder im zugrunde liegenden Vertrag schriftlich fixiert sein müssen. Der Arbeitgeber gerät erst dann rechtlich in Verzug, wenn er trotz Kenntnis der fälligen Forderung und nach Erhalt Ihrer korrekten Wallet-Adresse die Überweisung nicht zeitnah vornimmt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Sie selbst in den sogenannten Annahmeverzug (Gläubigerverzug gemäß § 293 BGB) geraten können, sofern Sie dem Arbeitgeber trotz einer ausdrücklichen Aufforderung zur Zahlung keine gültige Wallet-Adresse nennen. In einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber den geschuldeten Betrag unter Umständen gerichtlich hinterlegen oder von seinem Recht Gebrauch machen, die Leistung bis zur Bereitstellung der notwendigen Daten vorübergehend zurückzuhalten.

Unser Tipp: Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die aktuelle Public-Key-Adresse erst schriftlich mit, sobald die Zahlung unmittelbar bevorsteht, um unnötige Verwirrung durch zwischenzeitliche Wallet-Wechsel oder technische Änderungen zu vermeiden. Stellen Sie zudem sicher, dass Sie bereits vor Fälligkeit eine sichere Hardware-Wallet eingerichtet haben, damit Sie die Adresse jederzeit fehlerfrei und manipulationssicher übermitteln können.


zurück zur FAQ Übersicht


Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die versprochenen Coins trotz Kurssteigerung einseitig einbehält?


Sie sollten Ihren Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung zur Übertragung der exakten Token-Menge auffordern, die sich aus dem Euro-Betrag der Provision geteilt durch den jeweiligen Kurs am ursprünglichen Fälligkeitstag ergibt. Da es sich rechtlich um einen Anspruch auf Sachleistung handelt, verbleiben spätere Kurssteigerungen der Kryptowährung in Ihrem Vermögen und müssen vom Arbeitgeber trotz gestiegener Marktpreise vollständig ausgeglichen werden.

Der rechtliche Anspruch richtet sich bei solchen Vereinbarungen nicht auf einen variablen Euro-Gegenwert, sondern auf eine konkret bezifferbare Menge an Kryptowährung, was juristisch einer Sachleistung entspricht. Maßgeblich für die Berechnung dieser Menge ist der Wechselkurs zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit der Provision, sodass die Mitarbeiterin einen festen Anspruch auf die damals geschuldeten Einheiten erwirbt. Da das Unternehmen durch die verspätete Auszahlung in Verzug gerät, stehen Ihnen die zwischenzeitlichen Wertsteigerungen als Kursgewinn zu, während der Arbeitgeber das finanzielle Risiko steigender Beschaffungskosten trägt. Sie müssen daher eine prüffähige Aufstellung erstellen, in der die monatliche Euro-Provision durch den historischen Kurs am jeweiligen Stichtag dividiert wird, um die exakte Forderungssumme rechtssicher zu ermitteln.

Beachten Sie unbedingt die im Arbeitsvertrag enthaltenen Ausschlussfristen, da Ihre Forderungen bei Nichtbeachtung oft schon nach drei Monaten verfallen können, sofern die vertraglichen Regelungen rechtlich wirksam gestaltet sind. Sollten die Klauseln jedoch unzulässig formuliert sein, beispielsweise durch den fehlenden Ausschluss von Haftung bei Vorsatz, bleibt Ihnen die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren für die Geltendmachung Ihrer Krypto-Ansprüche erhalten.

Unser Tipp: Fordern Sie die geschuldete Menge an Coins unter Angabe Ihrer Wallet-Adresse mittels Einschreiben mit Rückschein ein, um den Zugang und die Fristsetzung rechtssicher nachweisen zu können. Vermeiden Sie rein mündliche Absprachen oder informelle Nachrichten über Messenger-Dienste, da diese im Falle eines späteren Prozesses oft keine ausreichende Beweiskraft für den Verzugseintritt besitzen.


zurück zur FAQ Übersicht


Kann ich vertraglich festlegen, welcher Stichtag für den Umrechnungskurs von Euro in Ether gelten soll?


JA, Sie können den Stichtag für die Umrechnung von Euro in Ether im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit individuell mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die rechtliche Wirksamkeit dieser Vereinbarung setzt lediglich voraus, dass der gewählte Umrechnungszeitpunkt hinreichend bestimmt und der herangezogene Kurs für beide Vertragsparteien jederzeit objektiv nachprüfbar ist. Durch eine solche konkrete Fixierung im Arbeitsvertrag schaffen Sie frühzeitig Rechtssicherheit und vermeiden spätere Unklarheiten bei der Abrechnung Ihrer variablen Vergütungsbestandteile.

Der Grund für diese Gestaltungsfreiheit liegt in dem privatrechtlichen Grundsatz, dass Vertragsparteien die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit weitgehend selbst definieren dürfen, solange keine zwingenden gesetzlichen Verbote entgegenstehen. Treffen Sie jedoch keine ausdrückliche Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag, füllt die Rechtsprechung diese Vertragslücke durch einen Analogieschluss zum Handelsgesetzbuch aus und zieht den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt heran. Gemäß § 87c HGB tritt die Fälligkeit von Provisionsansprüchen spätestens am letzten Tag des Folgemonats ein, weshalb das Gericht in Ermangelung anderer Abreden genau diesen Zeitpunkt als maßgeblich für den anzuwendenden Umrechnungskurs definiert hat. Um dieses starre Ergebnis zu vermeiden, müssen Sie im Vorfeld eine eindeutige Referenzquelle wie eine bekannte Kryptobörse sowie einen präzisen Zeitpunkt für die Kursermittlung festlegen.

Es existieren jedoch rechtliche Grenzen für solche Klauseln, da Vereinbarungen, die eine Partei einseitig und unangemessen benachteiligen, als sittenwidrig gemäß § 138 BGB eingestuft werden können. Formulierungen, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, den für ihn günstigsten Kurs eines beliebigen Zeitraums willkürlich zu wählen, halten einer rechtlichen Prüfung vor den Arbeitsgerichten in der Regel nicht stand.

Unser Tipp: Fixieren Sie im Vertrag einen exakten Zeitpunkt, wie den Schlusskurs einer namhaften Börse am letzten Kalendertag des Monats um 23:59 Uhr UTC. Vermeiden Sie vage Begriffe wie den aktuellen Kurs, da diese bei volatilen Kryptowährungen regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten über den exakten Transaktionsmoment führen.


zurück zur FAQ Übersicht



Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 19 Sa 29/23 – Urteil vom 10.04.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.