Skip to content

Provisionsanspruch eines LKW-Verkäufers – fehlender Abschluss von Kaufverträgen – Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 10 Sa 584/10 – Urteil vom 07.04.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. September 2010, Az.: 3 Ca 741/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Provisionen bzw. Schadensersatz für Provisionseinbußen für die vom Kläger beigebrachte Bestellung von 118 Lkw.

Provisionsanspruch eines LKW-Verkäufers - fehlender Abschluss von Kaufverträgen - Schadensersatz
Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com

Der 1964 geborene Kläger war seit dem 01.09.1988 in der Verkaufsniederlassung U.-Stadt der Beklagten als Lkw-Verkäufer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der Beklagten vom 18.06.2007 zum 15.01.2008. Die Beklagte stellte den Kläger ab dem 16.07.2007 von seiner Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung eines Provisionsausgleichs von € 998,05 brutto/Tag frei und zahlte ihm am Austrittstag eine Abfindung von € 180.000,00. Im Kündigungsschreiben (Bl. 13, 14 d.A.) heißt es u.a.:

„Stückprovisionen aus Aufträgen, die Sie bis zum 15.07.2007 erbringen, erhalten Sie nach Maßgabe Ihres Arbeitsvertrages vergütet. Dies gilt auch für Aufträge, die von uns erst nach diesem Datum bestätigt werden. Verdiente, aber zum 15.01.2008 noch nicht zur Auszahlung fällige Stückprovisionen werden spätestens zu diesem Zeitpunkt in einer gemeinsam erstellten Auflistung festgehalten und auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses monatlich abgerechnet und ausbezahlt.“

Im Dienstvertrag vom 23.10.1989 (Bl. 15 ff. d.A.) hatten die Parteien folgende Provisionsregelungen getroffen:

„3.3. Provision

3.3.1. Provisionsarten

Provision wird entweder als Abschlussprovision oder als Beteiligungsprovision gewährt.

3.3.1.1. Abschlussprovision erhalten Sie für jedes von uns ausgeführte Geschäft, für dessen Bearbeitung Sie gemäß Vertrag zuständig sind, und Sie uns beigebracht haben.

3.3.1.2. Beteiligungsprovision erhalten Sie für jedes von uns ausgeführte Geschäft, für dessen Bearbeitung Sie gemäß diesem Vertrag zuständig sind und an dessen Zustandekommen Sie beteiligt waren.

3.3.1.3. Ausschluß der Provision

Für Geschäfte mit Großkunden erhalten Sie ab der 51. Einheit keine Provision. Mehrere Kaufverträge mit demselben Kunden, die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, gelten als ein Kaufvertrag.

3.4. Entstehen, Fälligkeit und Entfall der Provision

3.4.1. Die Provision ist verdient, wenn wir die Bestellung, d.h. das Vertragsangebot des Kunden/Käufers, angenommen haben.

Provision nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Bei Ausscheiden aus unseren Diensten erhalten Sie Provision für Geschäfte gemäß Ziffer 3.3.1.1. oder 3.3.1.2., bei denen die Kaufgegenstände innerhalb von zwölf Monaten vom Ende des Dienstverhältnisses an gerechnet gegen Erhalt aller Zahlungsmittel ausgeliefert werden. Für später als zwölf Monate nach Ende des Dienstverhältnisses ausgelieferte Kaufgegenstände wird keine Provision bezahlt. …“

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen (Bl. 38 d.A.) sehen unter Ziffer 1.1 Folgendes vor:

„Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 6 Wochen, bei Kraftfahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.“

Bestellungen mit einem Volumen von mehr als fünf Millionen Euro bedurften bei der Beklagten stets der Genehmigung des Vorstandes, was dem Kläger auch bekannt war.

Der Kläger legte der Beklagten im Juli 2007 insgesamt 237 Bestellungen vor, darunter 132 Bestellungen der Firma Z. Y. GmbH mit Hauptsitz in X-Stadt (im Folgenden: Kundin Z.). Die Bestellungen dieser Kundin sind vom Kläger in der Zeit vom 09. bis zum 14.07.2007 aufgenommen worden. Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 17.08.2007 (Bl. 49 d.A.) mit, dass sie aufgrund der allgemeinen Urlaubssituation und der Abwesenheit maßgebender Entscheider noch nicht in der Lage sei, ihn über die Auftragsannahme der Bestellungen zu informieren. Das besonders hohe Bestellvolumen von 237 Fahrzeugen bedürfe im Hause besonderer Klärung.

Mit Schreiben vom 21.09.2007 (Bl. 48 d.A.) teilte die Beklagte der Kundin Z. zu ihrer Bestellung von insgesamt 132 Einheiten mit, dass sie nur in der Lage sei, 14 Fahrzeuge für die Produktion in 2008 (2. Jahreshälfte) bauplatzmäßig zu bestätigen. Alle anderen Bestellungen könnten für die Produktion 2009 bestätigt werden, wenn die Kundin hiermit einverstanden sei. In der Folgezeit lieferte die Beklagte lediglich 14 Lkw an die Kundin Z. aus. Sie zahlte dem Kläger für dieses Geschäft eine Provision in Höhe von € 23.562,00. Mit der vorliegenden Klage vom 13.01.2009 verlangt der Kläger die Zahlung von Provisionen bzw. Schadensersatz wegen Provisionseinbußen in Höhe von € 188.338,00 wegen Nichtannahme der Bestellung von weiteren 118 Lkw.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2010 (dort Seite 2-10 = Bl. 104-113 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 188.338,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 15.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 08.09.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus der Provisionsregelung im Arbeitsvertrag. Nach Ziffer 3.4.1. des Vertrages sei die Provision erst verdient, wenn die Beklagte die Bestellung des Kunden angenommen habe. Für 118 Lkw, die die Kundin Z. bestellt habe, fehle es an der erforderlichen Ausführung des Geschäfts. Zwischen der Beklagten und der Kundin Z. sei kein Vertrag zustande gekommen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber der Kundin Z. verpflichtet gewesen sei, ihr die Nichtannahme der Bestellung binnen sechs Wochen mitzuteilen. Der Kläger könne auch keinen Schadensersatz beanspruchen. Die Beklagte habe durch die Nichtannahme der Bestellung von 118 Lkw keinen Provisionsanspruch des Klägers vorsätzlich vereiteln wollen. Es obliege grundsätzlich der Beklagten darüber zu entscheiden, mit wem sie Geschäftsbeziehungen eingehen und wie sie ihr Produktionsvolumen auf verschiedene Kunden verteilen wolle. Im Jahr 2007 sei es – unstreitig – zu Kapazitätsengpässen bei der Auslieferung von Lkw gekommen. Die Beklagte habe deshalb entschieden, nur 14 Lkw an die Kundin Z. zu liefern und im Übrigen vorrangig eine andere Kundin, die Firma W. Y., beliefert. Dies spreche nicht für eine vorsätzliche Vereitelung von Provisionsansprüchen des Klägers. Der Kläger habe im Juli 2007 insgesamt 237 Bestellungen an die Beklagte herangetragen. Die Beklagte habe die Bestellung der Kundin Z. für 14 Lkw angenommen und ihr wegen der weiteren 118 Lkw ein modifiziertes Angebot unter Abänderung der Liefertermine unterbreitet. Auch dies spreche gegen ihre Absicht, Provisionsansprüche des Klägers zu vereiteln. Im Übrigen wäre ein Schadensersatzanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe begründet. Nach Ziffer 3.3.1.3. des Arbeitsvertrages bestehe kein Provisionsanspruch für Geschäfte mit Großkunden ab der 51. Einheit innerhalb eines Kalenderjahres. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 10 bis 17 des Urteils des Arbeitsgerichts vom 08.09.2010 (Bl. 113-120 d.A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 07.10.2010 zugestellt worden. Er hat mit am 02.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 07.01.2011 verlängerten Begründungsfrist am 07.01.2011 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Provision für die 118 nicht ausgelieferten Lkw. Die Provision sei von ihm verdient worden, denn die Beklagte habe das Vertragsangebot der Kundin Z. wirksam angenommen. Sie habe die Bestellung der Kundin Z. nicht „unverzüglich“ im Sinne ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückgewiesen. Die bestellten 118 Lkw seien am 15.07.2007 zur Produktion eingeplant worden, die im Lieferplan: „Fa. Z. 2008, Deb: 000“ vom 28.09.2007 (Bl. 26 d.A.) fortgeschrieben worden sei. Die Beklagte habe die Abwicklung des Geschäfts vorsätzlich verhindert, um seine Provisionsansprüche zu vereiteln. Sie habe das Geschäft mit der Kundin Z. auf die Firma W. Y. umgeplant und sich im Oktober 2007 entschlossen, die Fahrzeuge – zu einem im Schnitt 15 % geringeren Verkaufserlös – an diese Firma weiterzugeben. Die 118 für die Kundin Z. vorgesehenen Lkw – mit identischer Aufbaubeschreibung -seien mit neuen Auftragsnummern versehen worden, in der Produktionsliste mit den ursprünglich für die Kundin Z. vorgesehenen Produktionsterminen verblieben, tatsächlich produziert und schließlich an die Firma W. Y. mit Sitz in V.-Stadt ausgeliefert worden. Die Verprovisionierung sei zugunsten eines anderen Verkäufers der Niederlassung U.-Stadt erfolgt. Sein Zahlungsanspruch sei der Höhe nach nicht auf ein Verkaufsvolumen von 50 Lkw begrenzt. Diese Begrenzung sei aufgehoben worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.12.2010 (Bl. 154-161 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das am 08.09.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Az.: 3 Ca 741/10, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 188.338,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 15.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 11.02.2011 (Bl. 168-170 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Behauptung des Klägers, sie habe ursprünglich 118 Lkw für die Kundin Z. produzieren wollen, diese Lkw jedoch später an die Firma W. – zu schlechteren Konditionen/Preisen – geliefert, treffe nicht zu.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von € 188.338,00 brutto. Ihm steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz entgangener Provision zu.

Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der ausführlichen und zutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich folgende ergänzenden Ausführungen veranlasst:

1. Der Kläger hat gemäß §§ 59, 65, 87 Abs. 1 HGB i.V.m. Ziffer 3.3. und 3.4. des Arbeitsvertrages keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision, weil er der Beklagten im Juli 2007 eine verbindliche Bestellung der Kundin Z. von 118 Lkw beigebracht hat. Die Beklagte hat diese Bestellung nicht angenommen.

Sowohl die arbeitsvertragliche Provisionsregelung als auch § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpfen den Anspruch auf Provision an den Abschluss von Geschäften. Ein Provisionsanspruch des Klägers setzt daher den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Kundin Z. voraus. Ein Kaufvertrag ist jedoch nur über 14 Lkw, nicht über die Gesamtstückzahl von 132 bestellten Fahrzeugen zustande gekommen. Der Kläger verkennt, dass die Provision nicht für die Vermittlungstätigkeit als solche, d.h. für die Beibringung von verbindlichen Bestellungen, sondern den geschäftlichen Erfolg geschuldet wird. Abgeschlossen ist ein Kaufvertrag erst dann, wenn er für beide Geschäftspartner rechtswirksam zustande gekommen ist.

Die Kundin Z. hat zwar in der Zeit vom 09. bis zum 14.07.2007 insgesamt 132 Lkw bestellt; die Beklagte hat diese Bestellung jedoch (so) nicht angenommen. Sie hat sich gegenüber der Kundin mit Schreiben vom 21.09.2007 vielmehr nur bereit erklärt, 14 Fahrzeuge – in der 2. Jahreshälfte 2008 -zu produzieren und zu liefern. Ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Kundin Z. über weitere 118 Lkw ist nicht zustande gekommen. Die Beklagte hat der Kundin Z. angeboten, ihr die Bestellung dieser 118 Lkw für das Jahr 2009 zu bestätigen, wenn die Kundin hiermit einverstanden ist. Ein derartiges Einverständnis der Kundin liegt nicht vor.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten allein durch die verbindliche Bestellung von 132 Lkw kein Kaufvertrag mit der Kundin Z. zu Stande gekommen. Mit der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung hat die Kundin lediglich ein auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtetes Angebot abgegeben. Es hätte nach der in den AGB der Beklagten enthaltenen Klausel, wonach „der Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist“, einer schriftlichen Annahmeerklärung der Beklagten bedurft. Eine solche schriftliche Annahmeerklärung liegt aber nicht vor. Zwar war die Beklagte nach ihren AGB verpflichtet, die Kundin unverzüglich zu unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht annimmt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte der Kundin Z. erst am 21.09.2007 und damit nicht „unverzüglich“ mitgeteilt hat, dass sie ihre Bestellung nur modifiziert annehmen will, kann der Kläger nicht schließen, dass ein Kaufvertrag nicht nur über die 14 gelieferten, sondern auch über die restlichen 118 Lkw zu Stande gekommen ist. Die Beklagte traf keine Pflicht, die verbindliche Bestellung der Kundin Z. anzunehmen. Der Unternehmer ist grundsätzlich berechtigt, ein ihm vom Handelsvertreter oder Handlungsgehilfen angetragenes Geschäft abzulehnen.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Provision für die 118 bestellten Lkw folgt nicht aus §§ 65, 87 a Abs. 3 HGB. Nach dieser Vorschrift hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für Vermittlung oder Abschluss eines nicht ausgeführten Geschäfts. Voraussetzung ist, dass ein provisionspflichtiges Geschäft zu Stande gekommen ist, der Unternehmer dieses aber entgegen der von ihm übernommenen Vertragspflicht ganz oder teilweise nicht oder nicht gehörig ausgeführt hat. Wie bereits ausgeführt, ist ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Kundin Z. über 118 Lkw nicht zu Stande gekommen.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Provisionen. Die Nichtannahme der verbindlichen Bestellung der 118 Lkw durch die Kundin Z. stellt keine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 252 BGB seitens der Beklagten dar. Die Beklagte war nicht verpflichtet, mit der Kundin Z. einen Kaufvertrag über 118 Lkw abzuschließen, damit der Kläger eine Abschlussprovision verdienen kann. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, einen Kaufvertrag mit der Kundin Z. abzuschließen oder nicht, vermag der Kläger nicht zu beeinflussen. Die kaufmännische Entschließungsfreiheit steht allein dem Unternehmer zu. Durch die Einschaltung von Handelsvertretern oder Handlungsgehilfen entsteht kein Kontrahierungszwang.

Im Bereich des Vertriebs durch Handelsvertreter entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Berufungskammer anschließt, dass der Unternehmer zwar grundsätzlich in seinen geschäftlichen Dispositionen frei ist und die in diesem Bereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen hat. Gleichwohl darf er dabei den Interessen des Handelsvertreters nicht willkürlich ohne vertretbaren Grund zuwiderhandeln (BGH Urteil vom 23.07.1997 – VIII ZR 130/96 – Rn. 34 – NJW 1997, 3304, m.w.N.). Er hat den schutzwürdigen Belangen des Handelsvertreters angemessen Rechnung zu tragen und darf dessen Interessen nicht ohne begründeten Anlass zuwiderhandeln.

Unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hat die Beklagte keine Provisionschancen des Klägers schuldhaft vereitelt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Sommer 2007 weltweit eine extreme Nachfrage nach Lkw bestand, die auch bei der Beklagten die vorhandenen Produktionskapazitäten bei weitem überstieg. Die Beklagte konnte deshalb nicht alle Kundenbestellungen befriedigen, sondern musste das insgesamt unzureichende Produktionsvolumen auf die Kunden verteilen. Allein der Kläger hat der Beklagten in der ersten Julihälfte 2007 (vor seiner Freistellung ab dem 16.07.2007) insgesamt 237 Bestellungen vorgelegt. Von diesen Bestellungen hat die Beklagte einen Großteil angenommen. Wenn sich die Beklagte entschlossen hat, die Firma W. Y. gegenüber der Kundin Z. vorrangig zu beliefern, liegt in dieser unternehmerischen Entscheidung keine vorsätzliche Vereitelung von Provisionsansprüchen des Klägers.

III. Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!