Skip to content

Prozesskostenhilfe bei Kündigung

Wann bekomme ich Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage?

Es ist kein Geheimnis, dass ein Prozess vor einem Gericht auch Kosten verursacht. Wenn eine Partei als Kläger vor einem Zivilgericht seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen möchte, so werden hierfür Gerichtsgebühren fällig. Diese Gerichtsgebühren müssen zunächst im Vorwege von der Klägerpartei gezahlt werden, damit die Klage anhängig wird und zugestellt werden kann. Das Verfahren wird auf diese Weise eröffnet.

Vor Sozial- oder auch Arbeitsgerichten ist dies nicht der Fall. Die Gerichtsgebühren werden bei diesen Gerichten erst nach dem Verfahren durch ein entsprechendes Urteil fällig. Zusätzlich zu den Gerichtsgebühren müssen auch die Anwaltskosten berücksichtigt werden. Hierbei muss ebenfalls bedacht werden, dass der Gesetzgeber bei Verfahren vor Landgerichten und  in der Berufung eine rechtsanwaltliche Vertretung für die Parteien zwingend vorgeschrieben hat.

Das Wichtigste in Kürze


  • Prozesskosten: Bei Gerichtsverfahren entstehen sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten.
  • Gerichtsgebühren: Bei Zivilgerichten müssen Gebühren im Voraus gezahlt werden, bei Sozial- und Arbeitsgerichten erst nach dem Verfahren.
  • Anwaltspflicht: Bei bestimmten Verfahren, z.B. vor Landgerichten, ist eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben.
  • Prozesskostenhilfe (PKH): Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für den Prozess vom Staat übernommen werden.
  • Bedingungen für PKH: Neben finanzieller Bedürftigkeit muss der Prozess hinreichende Erfolgsaussichten haben und darf nicht mutwillig sein.
  • Risiken der PKH: Die gewährte Prozesskostenhilfe kann bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zurückgefordert werden.
  • Arbeitsrechtliche Prozesse: Diese sind in Deutschland besonders häufig, da Arbeitnehmer gegen vermeintlich rechtswidriges Verhalten von Arbeitgebern vorgehen.

prozesskostenhilfe-arbeitsgericht
Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht – Symbolfoto: Von r.classen/Shutterstock.com

Anwaltskosten und Prozesskosten

Dies bedeutet, dass jede Partei auch automatisch mit Anwaltskosten konfrontiert wird. Generell kann jedoch gesagt werden, dass auch bei den Gerichtsverfahren, bei denen der Gesetzgeber keinerlei Anwaltspflicht vorgeschrieben hat, die anwaltliche Vertretung als sehr sinnvoll angesehen werden muss! Die Prozesskosten variieren in der Höhe selbstverständlich und werden in der Regel jedoch dann sehr intensiv, wenn der geführte Prozess verloren geht. Die Faustregel: „Der Verlierer zahlt die Gebühren für den gesamten Prozess!“ hat auch in der juristischen Welt durchaus ihre Gültigkeit. Als Ausnahme hierfür gilt lediglich das Verfahren vor einem Arbeitsgericht in der ersten Instanz. Bei einem derartigen Verfahren zahlt jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten eigenständig, unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens!

Rechtssicherheit durch den Staat

Der Staat gewährt den Bürgern eine gewisse Form der Rechtssicherheit, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage. Damit soll verhindert werden, dass es eine Zweiklassengesellschaft vor dem Gesetz gibt und auch diejenigen Bürger einen Prozess führen können, die ihn sich wirtschaftlich nicht leisten können. Die Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 fort folgende der ZPO bietet hierfür die gesetzliche Grundlage.

Prozesskostenhilfe und ihre Bedingungen

Die Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) wird im Zuge eines Antragsverfahrens geprüft und bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auch bewilligt. Für den Antragssteller hat eine bewilligte Prozesskostenhilfe zur Folge, dass die für den Prozess anfallenden Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten zunächst erst einmal nicht aus eigener Tasche gezahlt werden müssen. Es sind jedoch auch anderweitige Lösungen wie beispielsweise Teilzahlungen bei einer entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragsstellers möglich. Der Rechtsanwalt, welcher die Partei mit der Prozesskostenhilfe anwaltlich vertritt, rechnet seine Leistungen dementsprechend auch nicht direkt mit dem Mandanten ab. Die Staatskasse trägt zunächst sämtliche Kosten.

Prozessrisiko trotz Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe entbindet den Antragssteller nicht von dem Prozessrisiko. Dies bedeutet, dass im Fall einer gerichtlichen Niederlage trotzdem für die unterlegende Partei die Pflicht zur Erstattung der Kosten von der obsiegenden Partei besteht. Im Fall eines Arbeitsgerichtsprozesses in der ersten Instanz gilt dies natürlich entsprechend nicht!

Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Wie bereits erwähnt gibt es für die Prozesskostenhilfe gesetzliche Anforderungen, die eine antragsstellende Partei erfüllen muss. Die wichtigste Voraussetzung für die Bewilligung der PKH liegt in der wirtschaftlichen Unfähigkeit einer Partei, die Kosten für das Verfahren aus eigenen Mitteln aufbringen zu können. Neben dieser Voraussetzung jedoch muss der entsprechende Prozess auch eine hinreichende Erfolgsaussicht aufweisen und zudem nicht mutwillig geführt wird. Dies ist in dem § 114 Zivilprozessordnung so festgelegt.

Gem. § 116 Zivilprozessordnung können auch Arbeitgeber sowie Insolvenzverwalter und Unternehmen einen Antrag auf PKH stellen und bewilligt bekommen! Die finanzielle Bedürftigkeit der antragsstellenden Partei muss jedoch entsprechend nachgewiesen werden.

Die Bewährung der Prozesskostenhilfe ist ähnlich strukturiert wie die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Dementsprechend muss die antragsstellende Partei Nachweise über die persönlichen Einkommensverhältnisse sowie die Einkommensverhältnisse eines etwaigen Lebenspartners im Zuge des Antragsverfahrens erbringen.

Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind in der Regel

  • Arbeitsverträge
  • Nachweise zum persönlichen Vermögen
  • Arbeitslosenbescheide
  • Sozialhilfebescheide
  • Nachweise über die regelmäßigen Abgaben (Sozialversicherung, Steuern)
  • Nachweise bezüglich Wohnkosten (Mietverträge, Strom- sowie Heiz- und Wasserkosten)
  • Versicherungskosten
  • Finanzierungsverträge
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate

Einreichung und Prüfung von Unterlagen

Die entsprechenden Nachweise werden in Kopie mit dem amtlichen Vordruck, der als Erklärung über die wirtschaftlichen sowie persönlichen Verhältnisse bei der zuständigen Stelle eingereicht. Der Antragssteller ist hierbei zur Wahrheit verpflichtet. Die zuständige Stelle prüft sämtliche Unterlagen sehr genau und berücksichtigt hierbei auch einen sogenannten „Unterhaltsfreibetrag“. Dies bedeutet, dass die antragsstellende Partei bei einem sehr geringen verbleibenden Restvermögen nach dem Abzug aller Kosten automatisch die PKH bewilligt bekommt. Diese automatische Bewilligung geht auch mit einer Pflichtbefreiung zur Kostenbeteiligung einher.

Details zum Unterhaltsfreibetrag

Aktuell beträgt der Unterhaltsfreibetrag rund 176 Euro monatlich. Hierbei wird jedoch von dem Nettowert ausgegangen. Wenn die antragsstellende Partei mit einem Lebens- oder Ehepartner einen gemeinschaftlichen Haushalt bewohnt, so gilt ein anderer Unterhaltsfreibetrag. Dieser ist mit 386 Euro monatlich knapp doppelt so hoch wie der Unterhaltsfreibetrag für alleinstehende Personen! Sofern eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern besteht, wird der Unterhaltsfreibetrag nochmals um 270 Euro monatlich aufgestockt!

Entscheidung und Antragstellung

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag trifft letztlich das jeweilige Streitgericht. Der Prozesskostenhilfeantrag muss bei diesem Gericht in schriftlicher Form eingereicht werden. Wichtig hierbei ist das Wissen, dass eine Gewährung von Amts wegen auch bei bedürftigen Personen nicht automatisch erfolgt. Dementsprechend gilt: Wer keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, der wird auch dann keine Prozesskostenhilfe erhalten, wenn eine wirtschaftliche Bedürftigkeit auf jeden Fall besteht. Des Weiteren muss bedacht werden, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe immer nur für ein Verfahren und dementsprechend auch nur für eine Instanz bewilligt wird. Bei Klageerweiterungen oder bei einem gerichtlichen Gang in eine nächsthöhere Instanz muss dementsprechend auch ein neuer Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden.

Zusätzliche Anträge und Rechtsanwaltshilfe

Der herkömmliche Prozesskostenhilfeantrag bezieht sich jedoch ausschließlich auf die anfallenden Gerichtsgebühren. Wenn jedoch auch eine Entbindung von den Anwaltskosten erfolgen soll, dann muss zusätzlich zu dem PKH-Antrag auch noch eine sogenannte Beiordnung eines ganz bestimmten namentlich genannten Rechtsanwalts erfolgen. Erfahrene Rechtsanwälte wissen jedoch über diesen Umstand genau Bescheid und werden zusätzlich den entsprechenden Antrag stellen. Generell ist es sehr ratsam, den beauftragten Rechtsanwalt den PKH-Antrag ausfüllen und einreichen zu lassen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kennt sehr genau die entsprechenden Begründungsformulierungen, welche den gewünschten Erfolg mit sich bringen.

Risiken und Nachprüfungen bei Prozesskostenhilfe

Der Prozesskostenhilfeantrag ist jedoch kein finanzieller „Freibrief“ und bringt dementsprechend auch Risiken mit sich. Wer in den Genuss von Prozesskostenhilfe gekommen ist muss damit leben, dass der zuständige Rechtspfleger, welcher für das Gericht in der Regel die Prozesskostenhilfeanträge prüft, auch nach dem Ablauf eines Verfahrens die Prüfung nicht abschließend beendet. Es kann immer wieder vorkommen, dass eine Nachprüfung der wirtschaftlichen Gesamtsituation eines Antragsstellers erfolgt. Sollte sich hier etwas zum Positiven für den Antragssteller verändern und somit eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation eintreten, so kann die gewährte Prozesskostenhilfe von dem Staat wieder eingefordert werden. Sollte bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung im Zuge der Prozesskostenhilfe festgelegt worden sein, so kann die Ratenzahlung auch erhöht werden. Dies gilt für einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens. Dementsprechend kann der Rechtspfleger für den Zeitraum von vier Jahren nach dem Verfahren von der antragsstellenden Partei immer wieder verlangen, dass die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt werden. Der Antragssteller ist dazu verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Kommt der Antragssteller, der in den Genuss von Prozesskostenhilfe gekommen ist, dieser Aufforderung nicht nach, so kann eine zwangsweise Einziehung der noch offenen Forderungen erfolgen.

Häufigkeit von arbeitsrechtlichen Prozessen in Deutschland

Die häufigsten Prozesse, die in Deutschland geführt werden, beziehen sich auf das Arbeitsrecht. Rechtstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind keine Seltenheit, wobei gerade die Kündigung ein sehr häufiger Grund für einen Prozess darstellt. Dieser Umstand ergibt sich daraus, dass viele Arbeitgeber ihre vermeintliche „Vormachtstellung“ gegenüber dem Arbeitnehmer ausnutzen und nicht selten rechtswidrig handeln. Zwar ist es ein Faktum, dass nicht jeder Arbeitnehmer auch automatisch ein juristischer Experte ist, doch lassen sich immer weniger Arbeitnehmer dieses vermeintlich rechtswidrige Verhalten des Arbeitgebers gefallen. Dies ist eine überaus positive Entwicklung, da das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nun einmal auf einem Arbeitsvertrag und dementsprechend auf klaren gesetzlichen Regelungen beruht. Trotz dieses Umstandes schrecken immer noch sehr viele Arbeitnehmer davor zurück, entsprechende juristische Schritte gegen den Arbeitgeber zurück. Der Grund hierfür liegt häufig in den zu erwartenden Kosten für ein Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht und der Unwissenheit darüber, dass selbst im Fall einer Niederlage die Kosten der Gegenseite nicht getragen werden müssen. Überdies geht auch die Unwissenheit im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe damit einher, dass viele Arbeitnehmer den erforderlichen Schritt vor das zuständige Arbeitsgericht nicht wagen.

Unterstützung durch eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei

Als Arbeitnehmer mit einer etwaig unrechtsamen Kündigung ist die Wahrscheinlichkeit auf PKH durchaus hoch. Mit einem entsprechend engagierten und kompetenten Rechtsanwalt an der Seite stehen auch die Chancen auf einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens nicht schlecht, sodass der Arbeitnehmer für sich eine sehr gute Lösung vor Gericht erstreiten kann. Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und haben ein großes Team aus Fachanwälten für Arbeitsrecht, welches Ihnen sehr gern zur Verfügung steht. Gern beraten wir Sie auch über die Zusammenhänge mit der PKH und stellen für Sie entsprechende Anträge an das zuständige Gericht, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!