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Prozesskostenhilfe – Einigungsgebühr – Mehrvergleich

Eine Klägerin kämpft nach ihrer Kündigung nicht nur um ihren Arbeitsplatz, sondern auch um die volle Kostenerstattung für ihren Anwalt. Der Fall landet schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg, das über die Höhe der Einigungsgebühr aus einem im Gütetermin geschlossenen Mehrvergleich entscheiden muss. Wer soll die Anwaltskosten tragen – die Staatskasse oder die Klägerin selbst?

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ta 68/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Die Klägerin reichte eine Kündigungsschutzklage ein und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe.
  • Im Gütetermin schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich, der zusätzliche Forderungen wie ein qualifiziertes Zeugnis und eine Arbeitsbescheinigung enthielt.
  • Die Prozesskostenhilfe wurde auf den Vergleich ausgeweitet und der Klägerin bewilligt.
  • Die Anwaltsvergütung beinhaltete eine umstrittene 1,5 Einigungsgebühr, die vom Arbeitsgericht zunächst reduziert wurde.
  • Die Klägerin legte gegen diese Reduzierung erfolgreich Beschwerde ein, was zur Festsetzung der vollen 1,5-Gebühr führte.
  • Der Bezirksrevisor legte dagegen Beschwerde ein, argumentierte jedoch erfolglos, dass nur eine 1,0-Gebühr gerechtfertigt sei.
  • Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte die 1,5-Gebühr, da die Prozesskostenhilfe die gesamte anwaltliche Vergütung umfassen soll.
  • Das Gericht folgte der neuen Gesetzeslage, die klarstellt, dass die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich nicht zu einer Gebührenermäßigung führt.
  • Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war gebührenfrei, und es wurden keine Kosten erstattet.

Prozesskostenhilfe und Einigungsgebühr: Wer zahlt den Mehrvergleich?

Wenn es um juristische Angelegenheiten geht, ist es oft schwierig, den Überblick zu behalten. Doch auch komplexe rechtliche Themen lassen sich verständlich erklären. In diesem Beitrag werden wir uns mit dem Thema der Prozesskostenhilfe, der Einigungsgebühr und dem Mehrvergleich auseinandersetzen.

Die Prozesskostenhilfe ist ein wichtiges Instrument, um finanziell schwächeren Bürgern den Zugang zum Rechtssystem zu ermöglichen. Sie übernimmt die Gerichtskosten und kann auch die Kosten für einen Anwalt abdecken. Allerdings gibt es hier einige Regeln zu beachten.

Darüber hinaus spielen bei Gerichtsverfahren auch Gebühren wie die Einigungsgebühr eine Rolle. Diese fallen an, wenn sich die Parteien außergerichtlich einigen. Solch ein Vergleich kann für alle Beteiligten vorteilhaft sein, bringt aber auch finanzielle Aspekte mit sich, die es zu berücksichtigen gilt.

Im Anschluss an diese Einführung werden wir uns einem konkreten Fall zum Thema Prozesskostenhilfe, Einigungsgebühr und Mehrvergleich widmen und diesen ausführlich analysieren.

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✔ Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg


Kündigungsschutzklage mit Prozesskostenhilfe und Mehrvergleich

In dem vorliegenden Fall hat eine Klägerin am 24.11.2020 eine Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Im Gütetermin vom 22.01.2021 haben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen widerruflichen Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich enthielt unter anderem die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, welche in der ursprünglichen Klageschrift nicht beantragt worden waren. Vor Abschluss des widerruflichen Vergleichs beantragte die Klägerinvertreterin die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss. Nach Abschluss des Vergleichs wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt und die Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Die Prozesskostenhilfe wurde dabei auf den Vergleich erstreckt.

Streit um die Höhe der Einigungsgebühr für den Mehrvergleich

Das Arbeitsgericht setzte den Wert des Streitgegenstands für das Verfahren auf 6.228,00 Euro und für den Vergleich überschießend auf weitere 3.321,60 Euro fest. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrte in ihrem Kostenfestsetzungsantrag eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 1.696,94 Euro, darin enthalten eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert. Das Arbeitsgericht setzte jedoch nur einen Erstattungsbetrag von 1.514,28 Euro fest und berücksichtigte dabei lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert. Begründet wurde dies damit, dass nach der Rechtsprechung des LAG Nürnberg bei Erstreckung der PKH auf den Vergleich und nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin eine Einigungsgebühr von 1,0 aus dem Gesamtvergleichswert festzusetzen sei. Die 1,5 Einigungsgebühr entfalle gänzlich.

Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Erinnerung ein. Ihrer Auffassung nach umfasse der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse alle anfallenden Anwaltsgebühren, also auch eine 1,5 Einigungsgebühr. Das Arbeitsgericht half der Erinnerung zunächst nicht ab, änderte seine Entscheidung dann aber auf sofortige Beschwerde der Klägerin hin und setzte die 1,5-Gebühr fest. Dagegen legte wiederum der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat nun die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen. Es folgte dabei der Begründung des Arbeitsgerichts in der Abhilfeentscheidung. Durch die Neufassung der Anm. I zu Nr. 1003 VV-RVG mit Geltung ab 01.01.2021 habe der Gesetzgeber die Streitfrage dahingehend geklärt, dass die Erstreckung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs nicht zu einer Ermäßigung der Einigungsgebühr führt.

Der Regierungsentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 führe dazu ausdrücklich aus, dass eine Beschränkung der Erstattungspflicht der Staatskasse auf die Einigungsgebühr dem Grundsatz widerspreche, wonach beigeordnete Rechtsanwälte die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse erhalten. Zudem bliebe unberücksichtigt, dass die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr in einem engen Zusammenhang mit dem Abschluss des Mehrvergleichs stehen. Unbemittelte Verfahrensbeteiligte dürften darauf vertrauen, aufgrund der für den Abschluss des Mehrvergleichs bewilligten Prozesskostenhilfe von sämtlichen Gebührenansprüchen freigestellt zu werden, die ihren beigeordneten Rechtsanwälten zustehen.

Gebührenberechnung und Entscheidung

Damit belief sich die für den Vergleich zu gewährende Vergütung nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auf eine 1,0-Gebühr aus 6.228,- Euro sowie eine 1,5-Gebühr aus 3.321,60 Euro, versehen mit der Wertgrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG. Zuzüglich 19% Umsatzsteuer ergab sich eine erhöhte Vergütung von 182,66 Euro.

Das Landesarbeitsgericht wies daher die unbegründete Beschwerde des Bezirksrevisors zurück. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine. Sie war gebührenfrei und Kosten wurden nicht erstattet.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung des LAG Nürnberg stellt klar, dass bei Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Mehrvergleich dem beigeordneten Anwalt die volle gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse zusteht. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung der Anm. I zu Nr. 1003 VV-RVG ab 01.01.2021 die bestehende Streitfrage dahingehend geklärt, dass keine Ermäßigung der Einigungsgebühr erfolgt. Unbemittelte Verfahrensbeteiligte dürfen darauf vertrauen, durch die bewilligte Prozesskostenhilfe von allen Gebührenansprüchen der beigeordneten Anwälte freigestellt zu werden.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Prozesskostenhilfe und Einigungsgebühr wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Was ist eine Einigungsgebühr und wann fällt sie an?

Die Einigungsgebühr ist eine gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte, die anfällt, wenn diese an einer gütlichen Einigung zwischen Parteien mitwirken. Sie honoriert die anwaltliche Tätigkeit, einen Rechtsstreit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch eine Einigung außergerichtlich beizulegen.

Die Einigungsgebühr entsteht zusätzlich zu anderen Gebühren wie der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert der Streitsache und beträgt bei einer außergerichtlichen Einigung 1,5 Gebühren gemäß Nr. 1000 VV RVG. Ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, reduziert sich die Gebühr auf 1,0 Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG.

Für die Entstehung der Einigungsgebühr ist kein gegenseitiges Nachgeben der Parteien im Sinne eines Vergleichs nach § 779 BGB erforderlich. Es genügt, dass der Rechtsanwalt durch seine Mitwirkung eine Einigung herbeiführt, die den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt.

Die Einigungsgebühr steht in engem Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe (PKH). Wird einem Beteiligten PKH bewilligt und erstreckt sich diese auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Einigungsgebühr, umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten zur Herbeiführung der Einigung. Hierzu zählen auch die höhere Terminsgebühr und die Verfahrensdifferenzgebühr bei einem Mehrvergleich, der über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgeht.


Wie wirkt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Einigungsgebühr aus?

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat einen direkten Einfluss auf die Einigungsgebühr im Falle eines Vergleichs. Grundsätzlich gilt, dass die Einigungsgebühr von der bewilligten Prozesskostenhilfe umfasst ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die Prozesskostenhilfe dazu dient, Personen mit geringem Einkommen den Zugang zum Rechtsweg zu ermöglichen. Wird jemandem Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht nur für den eigentlichen Prozess, sondern kann sich unter bestimmten Bedingungen auch auf einen Vergleich erstrecken.

Damit die Einigungsgebühr von der Prozesskostenhilfe abgedeckt wird, muss der Vergleich nach Auffassung des Gerichts zweckmäßig sein. Das Gericht prüft dabei, ob der Vergleich im Interesse des Prozesskostenhilfe-Empfängers liegt und eine angemessene Lösung des Rechtsstreits darstellt. Ist dies der Fall, werden die Kosten für die Einigungsgebühr vom Staat getragen.

Andernfalls, wenn das Gericht den Vergleich als nicht zweckmäßig erachtet, muss der Prozesskostenhilfe-Empfänger die Einigungsgebühr selbst bezahlen. In diesem Fall greift die Prozesskostenhilfe nicht und der Mandant trägt die Kosten aus eigener Tasche.

Es ist also entscheidend, ob das Gericht den Vergleich im konkreten Fall als sinnvoll und angemessen ansieht. Nur dann wird die Einigungsgebühr von der bewilligten Prozesskostenhilfe umfasst und der Staat übernimmt die Kosten. Andernfalls muss der Mandant selbst für die Einigungsgebühr aufkommen.


Was versteht man unter einem Mehrvergleich und welche Besonderheiten gelten hier bezüglich der Gebühren?

Ein Mehrvergleich liegt vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren nicht nur der ursprünglich eingeklagte Anspruch verglichen wird, sondern auch weitere Ansprüche, die in diesem Verfahren nicht rechtshängig waren. Durch den Mehrvergleich können somit zusätzliche Streitigkeiten zwischen den Parteien umfassend beigelegt werden.

Hinsichtlich der Gebühren ergeben sich beim Mehrvergleich einige Besonderheiten. Neben der regulären 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für den eingeklagten Anspruch fällt für die zusätzlich einbezogenen Ansprüche eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG an. Der Gesamtstreitwert errechnet sich aus der Addition aller im Vergleich geregelten Ansprüche. Auf Basis dieses Gesamtstreitwerts werden die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG sowie die Einigungsgebühren nach Nr. 1003 VV RVG (1,0 für den eingeklagten Teil) und Nr. 1000 VV RVG (1,5 für den Mehrvergleichsteil) berechnet.

Eine Besonderheit ist die Gebührenkappung nach § 15 Abs. 3 RVG. Hiernach dürfen zwei Gebühren in einer Angelegenheit nicht höher sein als die Gebühr des höheren Satzes in Bezug auf den Gesamtstreitwert. Daher sind die Verfahrens- und Einigungsgebühren gegebenenfalls auf die 1,3 bzw. 1,5 Gebühr aus dem Gesamtstreitwert zu kappen.

Zudem ist zu beachten, dass Gerichte bei Mehrvergleichen häufig fehlerhafte Streitwertfestsetzungen vornehmen. Oft wird nur der Mehrwert des Vergleichs berücksichtigt, nicht aber der Gesamtstreitwert aller geregelten Ansprüche. Dies kann zu Fehlern bei der Gebührenberechnung und ggf. einer ungerechten Kostenquote führen. Anwälte sollten daher die gerichtliche Streitwertfestsetzung sorgfältig prüfen und ggf. ihr Beschwerderecht nach § 32 Abs. 2 RVG wahrnehmen.


Welche Änderungen brachte das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 hinsichtlich der Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe?

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 brachte eine wichtige Änderung hinsichtlich der Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe. Zuvor war umstritten, ob die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Mehrwertvergleich zur Ermäßigung der Einigungsgebühr führt. Mit der Neufassung des § 48 Abs. 1 Satz 3 RVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass dem Rechtsanwalt bei Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich die volle 1,5-Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert zusteht.

Die Neuregelung greift eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 auf. Dieser hatte entschieden, dass die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich nicht zu einer Gebührenermäßigung führt. Vielmehr ist der Vergleichsmehrwert in vollem Umfang zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte diese Rechtsprechung zunächst nicht angewandt und lediglich eine 1,0-Einigungsgebühr zugebilligt. Mit der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die Streitfrage nun zugunsten des Rechtsanwalts geklärt. Dieser kann bei Prozesskostenhilfe-Mehrwertvergleichen die volle 1,5-Einigungsgebühr abrechnen.

Die Neuregelung dient der Stärkung des Prozesskostenhilferechts und der anwaltlichen Vergütung. Durch die Gewährung der vollen Einigungsgebühr sollen Anreize für den Rechtsanwalt geschaffen werden, im Interesse seines Mandanten auf einen Vergleich hinzuwirken. Zugleich wird der erhöhte Aufwand des Rechtsanwalts bei Mehrwertvergleichen angemessen vergütet.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 45 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz): Bestimmt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Anspruch auf die gesetzliche Vergütung gegen die Staatskasse hat. Im konkreten Fall wird argumentiert, dass dieser Anspruch alle anfallenden Gebühren, einschließlich der 1,5 Einigungsgebühr, umfassen muss.
  • § 48 RVG: Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe und umfasst alle Gebühren und Auslagen, die durch notwendige Tätigkeiten zur Herbeiführung einer Einigung entstehen. Diese Regelung ist entscheidend dafür, dass die 1,5 Einigungsgebühr beansprucht werden kann.
  • Kostenrechtsänderungsgesetz 2021: Führte eine Änderung in der Anmerkung I zu Nr. 1003 VV-RVG ein, die klarstellt, dass die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs nicht zu einer Gebührenermäßigung führt. Dies ist der Kern der Argumentation für die 1,5 Einigungsgebühr im konkreten Fall.
  • Nr. 1003 VV-RVG: Bezieht sich auf die Einigungsgebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Neufassung ab 01.01.2021 besagt, dass die Einigungsgebühr von 1,5 nicht reduziert wird, wenn die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt wird.
  • § 60 RVG: Übergangsregelung für Änderungen im RVG. Bestimmt, dass neue Gebührenregelungen für Verfahren, die nach Inkrafttreten der Änderung begonnen wurden, gelten. Hier wichtig für die Anwendung der neuen Anmerkungen zu Nr. 1003 VV-RVG.
  • § 15 Abs. 3 RVG: Begrenzung der Gebühren bei mehreren Gegenständen, die zusammen gerechnet werden. Relevant für die Berechnung der Einigungsgebühr im vorliegenden Fall.
  • § 78 Satz 3 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz): Ermöglicht Entscheidungen des Vorsitzenden Richters ohne mündliche Verhandlung, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Diese Bestimmung wurde im vorliegenden Beschluss angewendet.
  • § 56 Abs. 2 RVG: Regelt, dass das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und keine Kosten erstattet werden. Dies betrifft die Entscheidung über die sofortige Beschwerde im konkreten Fall.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Landesarbeitsgericht Nürnberg

Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 3 Ta 68/21 – Beschluss vom 26.07.2021

1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 22.06.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Klägerin hat am 24.11.2020 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Im Gütetermin vom 22.01.2021 (vgl. Sitzungsprotokoll; Bl. 21 ff der Akte) schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen widerruflichen Vergleich unter anderem mit dem Inhalt der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, welche in der Klageschrift nicht mitbeantragt gewesen waren. Vor Abschluss des widerruflichen Vergleichs beantragte die Klägerinvertreterin die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss. Nach Abschluss des widerruflichen Vergleichs wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt ab 24.11.2020 und Rechtsanwältin V… beigeordnet. Die Prozesskostenhilfe wurde auf den Vergleich erstreckt (vgl. Bl. 23 d. A.).

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.02.2021 (Bl. 26 d. A.) wurde der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf 6.228,00 Euro sowie für den Vergleich überschießend auf weitere 3.321,60 Euro festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 15.02.20218 begehrte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 1.696,94 Euro, hierin enthalten eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert.

Mit Beschluss vom 25.02.2021 (Bl. I des Kostenhefts) setzte das Arbeitsgericht einen Erstattungsbetrag von 1.514,28 Euro fest. Berücksichtigt dabei wurde eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert von 3.321,60 Euro mit der Begründung, dass aufgrund der Rechtsprechung des LAG Nürnberg bei Erstreckung der PKH auf den Vergleich und nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin eine Einigungsgebühr von 1,0 aus dem Gesamtvergleichswert festzusetzen ist. Die 1,5 Einigungsgebühr entfalle gänzlich.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21.04.2021. Nach ihrer Auffassung umfasst der gemäß §§ 45, 48 RVG gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts alle anfallenden Anwaltsgebühren, mithin auch eine 1,5 Einigungsgebühr. Zur Begründung wird auf den Schriftsatz vom 21.04.2021 vollständig Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung mit Beschluss vom 27.04.2021 nicht abgeholfen und diesen der Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat die Erinnerung mit Beschluss vom 20.05.2021 zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde zugelassen.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.06.2021 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 10.06.2021 hat das Arbeitsgericht dieser sofortigen Beschwerde abgeholfen und eine 1,5-Gebühr in unstreitiger Höhe festgesetzt. Es hat die sofortige Beschwerde für die Staatskasse zugelassen, der Beschluss ist dem Bezirksrevisor am 14.06.2021 zugegangen.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2021 hat der Bezirksrevisor sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.06.2021 eingelegt, die beim Arbeitsgericht Nürnberg am 22.06.2021 eingegangen ist.

Er macht geltend, dass das Kostenrechtsänderungsgesetz nur die Entscheidung des BGH vom 17.01.2018, Az.: XII ZB 248/16, umgesetzt habe. In dieser gehe es jedoch nur um den Umfang der Beiordnung, nicht um die Höhe der Gebühren. Der Gesetzgeber habe weder VV 3104 Abs. 3 RVG noch VV 1003 Abs. 1 RVG angetastet. Die Rechtslage und die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg habe sich nicht geändert, dem Anwalt stünde nur eine 1,0 Einigungsgebühr für den Mehrvergleich zu.

Mit Beschluss vom 24.06.2021 hat das Arbeitsgericht Nürnberg der Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Schreiben vom 28.06.2021 dem Bezirksrevisor und der Klägerinvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 14.07.2021 und die Stellungnahme der Klägerinvertreterin vom 14.07.2021 wird verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt, namentlich das Beiheft über die Prozesskostenhilfe und das Kostenheft, verwiesen.

II.

1. Die (befristete) Beschwerde der Staatskasse ist zulässig. Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG statthaft. Das Erstgericht hat die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen. Die Staatskasse hat die Beschwerde fristgerecht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt.

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht folgt dem ausführlich und zutreffend begründeten Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg nach eigener Prüfung vollständig und macht ihn sich zu eigen wie folgt:

Die Abhilfeentscheidung erweist sich als begründet, weshalb ihr abzuhelfen war, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 1 RVG. Wird bei einem Mehrwertvergleich die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt und der Anwalt beigeordnet, so ist umstritten, ob aus dem Mehrwert die volle 1,5-Einigungsgebühr anfällt oder ob nur die ermäßigte 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 1003 VV-RVG) entsteht (umfassend zum Streitstand Mayer/Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 1000 Rn. 21). Mit der Neufassung der Anm. I zu Nr. 1003 VV-RVG mit Geltung ab 01.01.2021 hat der Gesetzgeber diese Streitfrage dahingehend geklärt, dass die Erstreckung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs nicht zu einer Ermäßigung führt.

a) Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die Anlage 1 des RVG sowie

§ 48 RVG in der durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 geänderten, ab 01.01.2021 geltenden Fassung. Zwar wird aus der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 24.11.2020 ersichtlich, dass die Mandatierung von Rechtsanwältin V… vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 erfolgt ist, § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG. Allerdings bezogen sich die Vergleichsverhandlungen auch – und soweit vorliegend entscheidungserheblich nur – auf nicht rechtshängige Gegenstände, nämlich den Mehrvergleich. Damit entstehen getrennte Einigungsgebühren aus dem Verfahrenswert sowie aus dem Vergleichsmehrwert, also keine nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände bemessene Gebühren gem. § 60 Abs. 2 RVG (OLG Hamburg 23.09.2014 – 8 W 76/14 – juris). Deshalb bestimmt sich die Einigungsgebühr hinsichtlich der rechtshängigen Vergleichsgegenstände nach altem Recht, hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts nach neuem Recht.

b) Nach Anm. I zu Nr. 1003 VV-RVG in der seit 01.01.2021 geltenden Fassung bleibt es zwar dabei, dass ein Verfahren über die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich auf eine Ermäßigung einer 1,0-Gebühr führt.

Allerdings erfasst nunmehr die Rückausnahme in Anm. I, Satz 1, Hs. 2 zu Nr. 1003 VV-RVG auch den Fall, dass „sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 I und III RVG).“ Damit ist nicht mehr nur die Beiordnung in einer Ehesache oder Lebenspartnerschaftssache (§ 48 Abs. 3 RVG) erfasst, sondern auch der Vergütungsanspruch gem. § 48 Abs. 1 RVG, welcher im neu eingefügten Satz 2 ausdrücklich bestimmt, dass der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse im Falle der Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss eines Vergleichs alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen umfasst, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind. Die Beiordnung von Rechtsanwältin V… wurde mit Beschluss vom 22.01.2021 auf den Vergleich erstreckt. Damit greift die Rückausnahme in Anm. I, Satz 1, Hs. 2 zu Nr. 1003 VV-RVG und verbleibt die Einigungsgebühr bei 1,5.

Insofern führt der Regierungsentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 ausdrücklich aus (BT-Drs. 19/23484, S. 79):

„Da die gesetzliche Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für die Mitwirkung an einem (Mehr-)Vergleich sich nicht in der Einigungsgebühr aus dem erhöhten Vergleichswert erschöpft, sondern sich auch auf die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr erstreckt, widerspricht eine Beschränkung der Erstattungspflicht der Staatskasse auf die Einigungsgebühr nicht nur dem Grundsatz des § 45 Absatz 1 RVG, wonach beigeordnete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse erhalten. Es bleibt auch unberücksichtigt, dass die zuletzt genannten Differenzgebühren in einem engen Zusammenhang mit dem Abschluss des Mehrvergleichs stehen. Unbemittelte Verfahrensbeteiligte dürfen darauf vertrauen, aufgrund der für den Abschluss des Mehrvergleichs bewilligten Prozesskostenhilfe von sämtlichen Gebührenansprüchen freigestellt zu werden, die ihren beigeordneten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zustehen.“

c) Angesichts dieser Klarstellung des Gesetzgebers kann auch offenbleiben, ob die andere Rückausnahme in Anm. I, Satz 1, Hs. 2 zu Nr. 1003 VV-RVG – „soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für (…) die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird“ – einschlägig ist, insbesondere ob sich das Wort „lediglich“ auf die Tätigkeit des Gerichts (Protokollierung) oder auf den Antrag bezieht (vgl. hierzu LAG Nürnberg 25.09.2019 – 5 Ta 96/19 einerseits, LAG Rheinland-Pfalz 08.01.2020 – 7 Ta 182/19 andererseits).

d) Damit beläuft sich die für den Vergleich zu gewährende Vergütung auf eine 1,0-Gebühr aus 6.228,- Euro sowie eine 1,5-Gebühr aus 3.321,60 Euro, versehen mit der Wertgrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG, also eine 1,5-Gebühr aus 9.549,60 Euro, das heißt 1,5 mal 307,- Euro (§ 49 RVG a.F. – ne ultra petita). Zuzüglich 19% Umsatzsteuer beläuft sich die erhöhte Vergütung damit auf 182,66 Euro. Diese Berechnung ist auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts richtig und wird von keiner Seite in Frage gestellt.

Damit war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen.

III.

1. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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