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Räumlichkeiten und Arbeitsgeräte für Betriebsrat – Ansprüche

ArbG Flensburg, Az.: 2 BV 18/16, Beschluss vom 27.10.2016

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller in dem Neubau der Antragsgegnerin in der, zusätzlich zu den bisher vom Antragsteller genutzten Räume in dem Gebäude

1. ein Büroraum geeignet für drei Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m2;

2. ein Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und vier Stühlen zur Verfügung zu stellen.

Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, welche Räume dem Betriebsrat, dem Antragsteller, in welchem Gebäude zur Verfügung zu stellen sind.

Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete 13-köpfige Betriebsrat. Drei Betriebsratsmitglieder sind voll oder teilweise freigestellt. Die Antragsgegnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Wahl im Jahr 2014 868 wahlberechtigte Personen. Des Weiteren ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gebildet, die aus fünf Mitgliedern besteht. Sie vertritt in der Regel 130 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des § 60 Abs. 1 BetrVG.

Die Antragsgegnerin ist Mitte Juli 2016 in den Neubau in der … umgezogen. Dort sind alle Stationen untergebracht, auf denen die Wählerinnen und Wähler des Antragstellers und der JAV arbeiten. Der Neubau hat eine Ausbaureserve von 900 m2.

Die Geschäftsführung, Verwaltung und die Personalabteilung der Antragsgegnerin, auch soweit letztere für die Fachklinik … zuständig ist, sind aus den Räumen der …, in denen sie bisher untergebracht waren, in das neue Gebäude umgezogen.

Räumlichkeiten und Arbeitsgeräte für Betriebsrat – Ansprüche
Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Der Antragsteller hatte bisher Räumlichkeiten, die im Anschluss an das alte Klinikgebäude in der … so lagen, dass die Arbeitnehmer den Betriebsrat ohne weiteres während der Arbeitszeit aufsuchen konnten. Bereits am 08.04.2016 begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin Räume im Neubau. In der ursprünglichen Planung der Neubaugestaltung waren Räume für den Betriebsrat vorgesehen, die aber nunmehr belegt sind, da mehr Abteilungen der Verwaltung -Geschäftsführung, Personal, Controlling -, die ursprünglich nicht eingeplant waren, in den Neubau eingezogen sind. Nunmehr hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass für den Antragsteller keine Räume in dem neuen Gebäude zur Verfügung stehen. Die Büroraumkapazität sei im Neubau enorm knapp und es sei schwierig, alle Bereiche unterzubringen. Er wies ihm stattdessen Räume in dem Verwaltungsgebäude „…“ zu, die vorher von der Geschäftsführung bzw. der Personalabteilung/Verwaltung genutzt wurden. Es handelt sich um die Räume 1.159 (21,3 m2), 1.160 (12,6 m2), 1.161 (19,75 m2) und 1.162 (19,75 mP), die weitgehend schalldicht sind. Sie sind als Büroräume eingerichtet. Insoweit ist die Antragsgegnerin auch bereit, diese Räumlichkeiten weiter einzurichten und gegen Wahrnehmungen von außen abzuschirmen. Das Gebäude „…“ befindet sich in unmittelbarer Nähe des Klinikneubaus auf dem Betriebsgelände der, die eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Fußweg zwischen Neubau und den Räumlichkeiten des Betriebsrats im Gebäude „…“ 4 Minuten oder 8 – 10 Minuten dauert. Die Antragsgegnerin lehnt die Zuweisung von Räumen im Neubau an den Antragsteller ab, würde ihm aber ein zeitweiliges Nutzungsrecht an einem Raum einräumen.

Der Antragsteller begehrt mit dem Hauptantrag, den Betriebsrat komplett in den Neubau einziehen zu lassen, hilfsweise mit den Hilfsanträgen, ihm angemessene Räume für einen Teil seiner Tätigkeit im Neubau zuzuweisen. Dazu trägt er vor, er habe Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG auf die für seine Arbeit erforderlichen Räume und Sitzungsräume, die funktionsgerecht auszustatten seien. Sie müssten so ausgestattet sein, dass er seine Arbeit wahrnehmen könne, d.h. dass er für seine Wähler und Wählerinnen ansprechbar sei. Deshalb müssten die Räume so liegen, dass das Aufsuchen der Räume sowohl für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als auch für alle Betriebsratsmitglieder, auch die nicht freigestellten, ohne Weiteres ohne Hindernisse bzw. Behinderungen möglich sei. Er brauche Räume für Betriebsratssitzungen, Besprechungen, Sprechstunden und die mit der Arbeit zusammenhängenden Schreibarbeiten.

Mit den zugewiesenen Räumlichkeiten im Gebäude „…“ werde sein Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG nicht erfüllt. Vielmehr seien ihm Räume im Neubau zuzuweisen. Durch die Zuweisung der Räume im Verwaltungsgebäude „…“ sei vielmehr die Betriebsratsarbeit erschwert. Diese Räume lägen zum einen nicht auf dem eigenen Betriebsgelände der Antragsgegnerin, sondern auf demjenigen der … Der Fußweg zwischen diesen Räumen und einigen weiter entfernten Stationen im Neubau betrage 8 – 10 Minuten. Daher sei ein Aufsuchen des Betriebsrats für Mitarbeiter/innen in der Pause problematisch, zumal Hygienevorschriften beim Verlassen des Klinikgebäudes zu beachten seien. Die Räumlichkeiten im Gebäude „…1“ seien zudem problematisch, da die Lüftung in den Räumlichkeiten nicht in ausreichendem Umfang erfolge und kein behindertengerechter Zugang gewährleistet sei. Er habe jedoch Anspruch darauf, Räume innerhalb des Betriebsgeländes zu bekommen, die für alle Arbeitnehmer gut und nicht zu zeitintensiv zugänglich seien. Sie müssten daher in der Nähe der Arbeitsplätze und behindertengerecht gestaltet sein. Nur ausnahmsweise dürfe einem Betriebsrat außerhalb des Betriebsgeländes Räumlichkeiten zugewiesen werden. Diese Ausnahmen seien hier nicht gegeben. Ein Umzug des Betriebsrats in den Neubau sei auch ohne Weiteres möglich, da zumindest Räumlichkeiten in der Ausbaureserve vorhanden seien. Die Räumlichkeiten seien zudem so auszustatten, dass die Betriebsratsarbeit möglich sei. Dazu gehöre es, dass für alle drei freigestellten Betriebsratsmitglieder Schreibtische anzuschaffen seien. Alle bedürften eines PC Anschlusses. Die Größe der Räumlichkeiten ergebe sich aus ASR A 1.2.. Des Weiteren habe die JAV einen Anspruch auf einen eigenen Raum nebst angemessener Ausstattung. Die Zurverfügungstellung aller für die Arbeit des Antragstellers als auch der JAV erforderlichen Räume im Neubau begehre er mit dem Hauptantrag.

Zumindest müssten die Büroräumlichkeiten und ein angemessener Besprechungsraum für ihn im Neubau zur Verfügung gestellt werden. Dann könnten die Konferenzzimmer im Gebäude „…“ für Sitzungen und Besprechungen genutzt werden. Deshalb beantrage er mit dem Hilfsantrag die Überlassung von je einem Büro- und Besprechungsraum im Neubau unter Beibehaltung der Konferenzund Sitzungsräumen im Gebäude „…“, und mit dem Hilfsantrag hierzu die nur zeitweilige Überlassung von Räumlichkeiten im Neubau.

Der Antragsteller beantragt,

1. dem Antragsteller wird in dem Neubau der Antragsgegnerin in der Straße 1 3,, ein aus drei Räumen bestehendes Betriebsratsbüro zur Verfügung gestellt, nämlich;

a. ein Sitzungsraum mit Konferenztisch und 20 Stühlen;

b. ein Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m2;

c. ein Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen sowie einem PC-Arbeitspatz mit einer Grundfläche von mindestens 20 m2,

2. der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in unmittelbarer Nähe zum Betriebsratsbüro ein separates Büro mit einer Größe von 30 m2, ausgestattet mit zwei PC-Arbeitsplätzen und einem Besprechungstisch mit 6 Stühlen zur Verfügung gestellt.

Hilfsweise:

I. Dem Antragsteller wird in dem Neubau der Antragsgegnerin in der … Straße 1 – 3, …, zusätzlich zu den bisher vom Antragsteller genutzten Räumen in dem Gebäude

a. ein Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m2;

b. ein Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen

zur Verfügung gestellt.

Weiter hilfsweise zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag:

dem Antragsteller wird in dem Neubau der Antragsgegnerin in der … Straße 1 3, …, zusätzlich zu den bisher vom Antragsteller genutzten Räume in dem Gebäude am Damm ein Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m2 zur Mitnutzung von mindestens 20 Stunden in der Woche begehrt wird.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe mit der Überlassung der Räumlichkeiten im Gebäude „…“ ihre Verpflichtung aus § 40 Abs. 2 BetrVG erfüllt. Die Räume seien vollständig eingerichtet und abgeschirmt und erfüllten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Die Betriebsratsarbeit sei nicht erschwert, zumal dort auch 6 ihrer Arbeitnehmer der Abteilungen Marketing, Organisation, Qualitätsmanagement und IT arbeiten würden. Ihr stehe insoweit das Raumzuweisungsrecht zu. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf bestimmte Räume, insbesondere nicht auf Räumlichkeiten im Neubau. Die Räumlichkeiten des Betriebsrats müssten nicht im Betriebsgebäude sein. Es reiche aus, wenn diese auf dem Betriebsgelände seien. Dies sei bei den zugewiesenen Räumen im Gebäude „…“ der Fall. Im Neubau seien keine Räume für den Antragsteller vorhanden. Die Ausbaureserve stehe nicht zur Verfügung. Zum einen sei sie nicht ausgebaut, sondern nur ein Rohbau und damit nicht bezugsfähig. Ein Ausbau würde unverhältnismäßige Kosten in Höhe von ca. 50.000,00 EUR verursachen. Zum anderen sei die Ausbaureserve unstreitig für eine Station „Altersmedizin“ geplant.

Es sei im Neubau allenfalls möglich, einen Raum mit einer Größe vom 30 m2 an 3 Tagen in der Woche für 2 Stunden zur Verfügung zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Der Hilfsantrag zu 1. hatte Erfolg.

Dabei war der Hilfsantrag in vollstreckungsfähiger Weise umzuformulieren, da in diesem die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin fehlt. Insoweit war der Antrag auslegungsfähig. Der Antragsteller beantragt, dass ihm Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Da es sich um ein Verfahren Betriebsrat gegen Arbeitgeberin handelt, ist klar, dass er begehrt, dass die Verpflichtung durch die Arbeitgeberin, die Antragsgegnerin, erfüllt wird.

1. Der Antragsteller hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf, dass ihm die Antragsgegnerin in dem Neubau der Antragsgegnerin in der .. Straße 1 -3, …, zusätzlich zu den bisher vom Antragsteller genutzten Räume in dem Gebäude Am Damm 1

1. einen Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m2;

2. einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen; zur Verfügung stellt.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligten streiten im konkreten Fall nicht über die Ausstattung der Räumlichkeiten, sondern in der Hauptsache über deren Lage. Grundsätzlich sind dem Betriebsrat Räume im Betrieb selbst zuzuweisen (vgl. Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 40 Rn. 110; Richardi, BetrVG, 15. Aufl., Thüsing, § 40 Rn. 66; Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsrecht – GK-BetrVG -, 10. Aufl., Bearbeiter Weber, § 40, Rn. 140). Die bisherigen bis Sommer 2016 vom Antragsteller genutzten Räumlichkeiten lagen im alten Klinikbetrieb in der …-straße … Nunmehr hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller andere Räumlichkeiten zugewiesen. Dazu war sie berechtigt. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, andere Räume als bisher zuzuweisen, sofern diese den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen (LAG Schleswig-Holstein,NZA -RR 08, 187 ff.). Eine Neuzuweisung war erforderlich, da die alten Räume in dem bisherigen Klinikgebäude in der …-straße … nicht mehr genutzt werden können, weil die Antragsgegnerin komplett aus der Klinik ausgezogen ist.

Bei einem Umzug sind dem Betriebsrat grundsätzlich wiederum angemessene Räumlichkeiten zuzuweisen, die sich im Betrieb befinden. Nur ausnahmsweise können in besonders gelagerten Fällen Räumlichkeiten außerhalb des Betriebsgebäudes in Betriebsnähe zugewiesen werden, wenn der Betriebsrat dadurch in seiner Aufgabenwahrnehmung nicht behindert wird (vgl. ArbG Wiesbaden, Beschluss vom 21.12.1999 – 8 BV 29/99 – zitiert nach Juris; GK-BetrVG, Bearbeiter Thüsing, § 40, Rn. 66). Ein derartiger Ausnahmefall wird in der Literatur und Rechtsprechung etwa dann angenommen, wenn es sich um einen Betrieb im Privatbahnbereich handelt und die Betriebsratsmitglieder ihren Arbeitsplatz an verschiedenen Stellen der Strecke haben. Eine vorübergehende Verlagerung des Betriebsratsbüros außerhalb des Betriebes wird ferner für zulässig erachtet bei dem Umbau des Gebäudes, in dem das Sitzungszimmer liegt. Ansonsten ist es für eine effektive Betriebsratsarbeit unerlässlich, dass sich das Betriebsratsbüro auf dem Betriebsgelände befindet. Ansonsten ist es nicht gewährleistet, dass der Betriebsrat jederzeit für die anderen Arbeitnehmer ansprechbar ist (vgl. ArbG Wiesbaden, Beschluss vom 21.12.1999 – 8 BV 29/99 -zitiert nach Juris-). Die Räumlichkeiten müssen ausreichend groß sein, eine angemessen Einrichtung, Belüftung und Heizung aufweisen. Die Größe der Betriebsratsräume muss so bemessen sein, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats gewährleistet ist. Ihre Lage hat so zu sein, dass sie für alle Betriebsangehörigen so zugänglich sind, das ohne Weiteres eine Zusammenkunft auch mit externen Person ungestört und frei von Kontrollen möglich ist (vgl. LAG Köln 30.09.2011 – 10 TaBV 23/11 -, zitiert nach Juris; GK-BetrVG, Bearb. Weber, § 40, Rn. 140).

2. Obwohl die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits Räume im Gebäude „…“ zur Verfügung gestellt hat, sind dem Betriebsrat zusätzlich Räume im Klinikneubau in der …-Str. 1 – 3 zu überlassen. Sie hat mit den bisher neu zugewiesenen Räumen ihre Verpflichtung aus § 40 Abs. 2 BetrVG nicht vollständig erfüllt. Der Arbeitgeber erfüllt nicht seine Raumzuweisungspflicht, wenn er Räume zuweist, durch deren Nutzung die Betriebsratsarbeit behindert bzw. sein Anspruch nicht erfüllt wird. Dann ist die Zurverfügungstellung betriebsverfassungswidrig und der Betriebsrat hat weiter einen Anspruch auf Zuweisung angemessener Räume (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.10.2013 – 5 TaBV 323/12 – zitiert nach Juris). Die dem Antragsteller im Rahmen des Umzugs zugewiesenen Räumlichkeiten befinden sich nicht auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin. Vielmehr befindet sich das Gebäude „… 1“ auf dem Betriebsgelände der … GmbH. Auch wenn es sich dabei um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Antragsgegnerin handelt, handelt es sich um einen anderen Betrieb. Beide Betriebe sind handelsrechtlich, steuerrechtlich voneinander getrennt und haben eigene Betriebsgelände. Durch die alleinige Zuweisung dieser Räumlichkeiten in einem außerhalb des eigentlichen Klinikgeländes der Antragsgegnerin liegenden Gebäude ist eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit erschwert. Der Betriebsrat befindet sich nicht im Gebäude, in dem seine Wählerinnen und Wähler arbeiten. Damit ist es zum einen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht möglich, ohne Hindernisse Kontakt mit dem Betriebsrat aufzunehmen. Für ein Aufsuchen des Betriebsrats ist jeweils das Klinikgebäude in der … Straße zu verlassen, um das Gebäude „… 1“ auf dem Nachbargrundstück aufzusuchen. Für das Verlassen der … müssen sich die Mitarbeiter/innen umziehen und einen Fußweg außerhalb des Gebäudes auf sich nehmen. Das ist unter Beachtung der für Krankenhäuser geltenden Hygienevorschriften umständlich und stellt ein tatsächliches Hindernis bzw. eine Erschwerung für das Aufsuchen des Betriebsrats dar. Selbst wenn der Fußweg nur 4 Minuten dauern sollte, käme eine Umrüstzeit hinzu, so dass während der normalen Pause von 30 Minuten ein ausreichendes, ungestörtes und vertrauliches Gespräch mit dem Betriebsrat nicht mehr möglich ist. Zum anderen ist es aber auch für den Betriebsrat nicht mehr möglich, ohne weiteres Kontakt zu den Stationen aufzunehmen, wenn dort kurzfristig Situationen entstehen, in denen eine Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat erforderlich ist. Der Betriebsrat müsste sich zumindest in der schlechteren Jahreszeit für den Gang zur Klinik umkleiden und wäre dann erst 10 – 15 Minuten später vor Ort. Auch die Betriebsratsmitglieder haben die in der Klinik geltenden Hygienevorschriften zu beachten, was zusätzlichen Aufwand durch die nicht in der Klinik liegende Unterbringung mit sich bringt. Zudem ist er durch die Entfernung zwischen Betriebsratsbüro und Klinik nicht in der Lage, durch einen ständigen Kontakt so über die Vorgänge in der Klinik informiert zu sein, dass auch ein kurzfristiges Agieren möglich ist. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise vollständige Unterbringung des Betriebsrats außerhalb des Betriebes sind nicht gegeben. Die Zuweisung der Räume im Gebäude „… 1“ erfolgte nicht, damit die Betriebsratsräume in der . straße .. renoviert werden. Die Belegschaft der Antragsgegnerin und die Arbeitsplätze der Betriebsräte liegen auch nicht so verstreut, dass ein zentrales Büro sinnvoll und für die Betriebsratsarbeit förderlich wäre. Vielmehr befinden sich alle Arbeitsplätze im neuen Gebäude der Klinik in der … Str …, Für den notwendigen ständigen Kontakt zwischen Betriebsrat und Belegschaft ist es erforderlich, dass der Büroraum des Betriebsrats, in dem insbesondere die freigestellten Betriebsräte ihre Betriebsratsarbeit erledigen, in der Nähe der Belegschaft ist, d.h. im Neubau. Die Lage des Betriebsratsbüros im Neubau ist zudem erforderlich, damit die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder ihren Aufgaben nachkommen und sich durch kurzfristiges Aufsuchen des Büros über die laufenden Geschäfte informiert halten können.

Des Weiteren bedarf der Betriebsrat für die tägliche Arbeit eines Besprechungszimmers im Neubau, in dem zum einen der Betriebsrat oder Teile des Betriebsrats kurze Gespräche führen können, in denen aber zum anderen auch vertrauliche Gespräche zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern und einzelnen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bzw. Vertretern der Arbeitgeberin stattfinden können. Da diese Gespräche spontan erforderlich werden können, da Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin mit einem Problem/Anliegen auf den Betriebsrat zukommen, muss dieser Raum für Gespräche in der Nähe des Betriebsratsbüros sein.

Die Räume müssen auch angemessen groß und ausgestattet sein. Gegen die vom Betriebsrat geltend gemachte Größe und Ausstattung beider zugesprochener Räume hat die Kammer angesichts der Größe des Betriebsrats und der drei freigestellten Betriebsratsmitglieder keine Bedenken, zumal die JAV diese Räumlichkeiten mitnutzen wird. Die Größe des Betriebsratsbüros ist so zu bemessen, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats gewährleistet ist. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2007 – 6 TaBV 14/07 – zitiert nach Juris). Bei 5 Betriebsräten ist eine Raumgröße von mindestens 20 m2, angemessen (vgl. Richardi-Thüsing, § 40, Rn 107).

Der Antragsteller hat 13 Mitglieder, von denen drei ganz oder teilweise freigestellt sind. Damit reicht ein Raum mit einer Größe von 20 qm nicht als Büro aus. Vielmehr muss er so geschaffen sein, dass 3 Schreibtische und die erforderlichen Aktenschränkeplatz finden. Bei 30 qm Größe ist gewährleistet, dass die drei freigestellten Betriebsräte gleichzeitig Büroarbeit erledigen und mit weiteren Personen gemeinsame Besprechungen durchführen können. Es ist aus Sicht der Kammer denkbar und zulässig, an der Größe des einzelnen Raumes nicht festzuhalten, sondern getrennte Büros zu Verfügung zu stellen, solange die Gesamtgröße der Büros 30 m2 nicht unterschreitet.

3. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass ihm bestimmte Räumlichkeiten zugewiesen werden, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (vgl. LAG Schleswig-Holstein. a.a.O.). Grundsätzlich kann der Arbeitgeber darüber entscheiden, welchen von mehreren zur Verfügung stehenden Räumen er dem Betriebsrat bereitstellt; er hat die freie Wahl (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 10.10.2013 – 5 TaBV 323/12 – zitiert nach Juris).

Der Antragsteller macht keinen Anspruch auf bestimmte Räumlichkeiten geltend. Er macht nur seinen Anspruch auf angemessene Räumlichkeiten im Neubau geltend. Entsprechend erging der Beschluss des Gerichts. Welche Räumlichkeiten konkret die Antragsgegnerin dem Antragsteller schlussendlich zur Verfügung stellt, unterliegt ihrem Weisungsrecht. Allerdings muss sie bei ihrer Entscheidung das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit beachten (vgl. GK-BetrVG, Bearbeiter Weber, § 42 Rn 22; Hessisches LAG, a.a.O.). Die Räumlichkeiten müssen den Anforderungen für eine angemessene Betriebsratsarbeit und diejenigen der Arbeitsstättenverordnung erfüllen. Es darf sich nicht um Räumlichkeiten ohne Fenster handeln. Es liegt nunmehr im Ermessen der Antragsgegnerin, ob sie entsprechend große Patientenzimmer oder andere Räumlichkeiten umwidmet und für die Büroarbeit bzw. Besprechungen ausrüstet oder dem Betriebsrat im Verwaltungsbereich Räumlichkeiten zuweist und dementsprechend Teile der Verwaltung anderweitig unterbringt. Sie kann auch die Ausbaureserve nutzen, um dem Betriebsrat angemessene Räume zur Verfügung zu stellen. Sie kann auch vermietete Räume den Mietern wieder entziehen und dem Betriebsrat zur Verfügung stellen.

Ein entsprechender Umbau der Räume für die Zwecke des Betriebsrats ist zumutbar. Die Antragsgegnerin kann nicht damit gehört werden, dass ein derartiger Umbau, insbesondere der Ausbau der Ausbaureserve solche Kosten (ca. 50.000,00 EUR) verursacht, dass sie nicht zumutbar seien, bzw. dass ein derartiger Umbau aus ihrer Sicht wegen ihrer anderweitigen Planungen für die Klinik (Station Altersmedizin) unmöglich sei. Dabei handelt es sich nicht um unverschuldete Unmöglichkeit, die nach § 275 BGB eine Leistung ausschließen würde, sondern vielmehr um subjektives Unvermögen, das zudem selbst herbeigeführt ist. Es oblag der Pflicht der Antragsgegnerin nach § 40 Abs. 2 BetrVG, bereits im Rahmen des Neubaus angemessene Räumlichkeiten für den Betriebsrat einzuplanen und zu bauen, die sie entgegen der ursprünglichen Planung verletzt hat. Ein Fall eines eine Leistung ausschießenden unverhältnismäßigen Aufwands für die Leistungserbringung nach § 275 Abs. 2

BGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegeben. Der Bau dieser Räumlichkeiten für den Betriebsrat bereits im Rahmen des Neubaus hätte die gleichen Kosten verursacht, wie der nun auf Grund ihres Planungsfehlers erforderliche Umbzw. Ausbau, sog. Sowieso-Kosten. Diese waren mit der Verlagerung der Klinik zwangsläufig verbunden.

Die im Neubau zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten sind entsprechend der Arbeitsstättenverordnung auszustatten. Insbesondere hat der Antragsteller Anspruch auf eine Ausstattung mit drei Schreibtischen für die drei freigestellten Betriebsräte und auf Ausstattung mit PC und PC-Anschlüssen in dem für die Personalverwaltung betriebsüblichen Umfang auf jedem Schreibtisch. Die Räume müssen funktionsgerecht ausgestattet sein und dem betrieblichen Standard entsprechen (vgl. Richardi-Thüsing, § 40 Rn. 67 m.w.N.). Die Räume, insbesondere der Besprechungsraum sind optisch und akustisch soweit abzuschirmen, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen oder abgehört werden können (vgl. LAG Schleswig-Holstein a.a.O.; LAG Köln, 19.01.2001, NZA-RR 2001, 482). Des Weiteren hat der Antragsteller Anspruch auf Büroschränke, insbesondere auch abschließbare Büroschränke für die vertraulichen Akten. Für die dargestellten Besprechungen zwischen Betriebsräten bzw. Betriebsräten und Arbeitnehmern/Arbeitgebervertretern ist der Besprechungsraum mit einem angemessenen Besprechungstisch und vier Stühlen auszustatten. Damit ist gewährleistet, dass kleinere Gruppengespräche stattfinden können, während für größere Besprechungen weiter in die Konferenzräume im Gebäude „1“ ausgewichen werden muss, was zumutbar ist.

III.

Der Hauptantrag hatte keinen Erfolg.

Der Hauptantrag geht über den Hilfsantrag hinaus, indem ein Sitzungsraum mit Konferenztisch und 20 Stühlen, ein PC-Arbeitsplatz im Besprechungsraum im Neubau und ein voll ausgestattetes Büro für die JVA mit zwei PC-Arbeitsplätzen inklusive Besprechungstisch und Stühlen begehrt werden.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass alle für seine Arbeit erforderlichen Räumlichkeiten im Neubau sind. Räumlichkeiten im Neubau sind dem Betriebsrat nur zur Verfügung zu stellen, soweit sie für den ungestörten Zugang der Belegschaft zum Betriebsrat erforderlich sind. Ein derartiger ungestörter Zugang ist für den Sitzungsraum nicht erforderlich. Der Sitzungsraum wird genutzt, damit der Betriebsrat seine regelmäßigen Betriebsratssitzungen und die Ausschüsse ihre Ausschusssitzungen abhalten können. Es ist dem Betriebsrat zumutbar, für solche Nutzungen einen Fußweg von 4-10 Minuten vom Büro im Neubau zum Gebäude „… 1″, in dem sich der Sitzungsraum zur Zeit befindet, auf sich zu nehmen, zumal die Sitzungen meist eine längere Dauer haben und nicht täglich für jedes Betriebsratsmitglied stattfinden. Die Abspaltung des Sitzungsraums vom Neubau hat zudem den Vorteil, dass die Sitzungen relativ ungestört stattfinden können. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Besprechungsraum, der neben dem Betriebsratsbüro liegt, mit einem PC-Arbeitsplatz ausgestattet wird. Falls eine Recherche im Internet oder Nutzung von Dateien in sonstiger Weise erforderlich werden könnte, ist es dem Antragsteller und der JAV zumutbar, das Betriebsratsbüro aufzusuchen.

Es ist auch nicht erforderlich, dass die JAV einen eigenen Raum im Neubau erhält. Die erforderliche Büroarbeit der JAV, bei der ein unmittelbarer Kontakt mit den Jugendlichen und Auszubildenden erforderlich ist, kann im Betriebsratsbüro mit erfolgen. Für kleinere Besprechungen kann sie den Besprechungsraum des Antragstellers mitnutzen. Ihre Sitzungen kann sie genauso wie der Antragsteller im Gebäude „… 1“ abhalten, wo sie auch ihr Büro für alle weiteren Büroarbeiten hat.

Die konkrete Ausgestaltung der Räume im Gebäude „… 1“ war nicht Thema des Verfahrens.

IV.

Die Zuweisung eines Raumes für nur 25 Stunden in der Woche ist nicht ausreichend und erfüllt den Anspruch des Antragstellers aus § 40 Abs. 2 BetrVG nicht. Der Betriebsrat muss vielmehr jederzeit „spontan“ für seine Wähler und Wählerinnen aber auch für die Personalabteilung bzw. Mitarbeitern mit Personalbefugnissen ansprechbar sein. Es handelt sich um einen großen Klinikbetrieb mit über 900 Mitarbeitern einschließlich Auszubildenden. Während bei einem Betriebsrat ohne ständig freigestellte Betriebsräte eine zeitweilige Überlassung für möglich gehalten wurde ( LAG Schleswig-Holstein, a.a.O.), kommt dies bei einem Betriebsrat mit einer sogar zu 100% freigestellten Betriebsrätin nicht in Betracht.

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