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Welche Rechte haben Minijobber?

In Deutschland arbeiten rund 7,3 Millionen Menschen in einer geringfügigen Beschäftigung sprich in einem Minijob (Stand 2016). Wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis auch, sollten auch Minijobber ihre Pflichten und ihre Rechte kennen, die mit der geringfügigen Tätigkeit einhergehen. Aber welche Rechte haben Minijobber eigentlich? Der folgende Ratgeber klärt diesbezüglich ausführlich auf.

Was ist ein Minijob?

Rechte von Minijobber
Haushalthilfen sind beliebte Minijobber – Doch welche Rechte hat man in einem Minijob? – Symbolfoto: TatyanaGl / Bigstock

Ein Minijob wird im Volksmund auch als 450-Euro Job bezeichnet. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Minijob um eine gerüngfügige Beschäftigung, dessen monatlicher Verdienst bei maximal 450 Euro liegt. Häufig sind Minijobs auch zeitlich befristet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei nicht entscheidend, viel wichtiger ist, dass Arbeitnehmer mit ununterbrochener Beschäftigung innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als 5400 Euro verdienen. Ein Minijob-Arbeitsvertrag weist noch eine weitere Besonderheit im direkten Vergleich zu einem klassischen Arbeitsvertrag auf. Der Arbeitnehmer ist nicht pflege-,kranken- und arbeitslosenversichert. Dies ist im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Paragraph 7 geregelt. Minijobber führen aber einen pauschalen Beitrag sowohl an die Renten- als auch an die Krankenversicherung ab. Daraus ergibt sich aber leider nicht automatisch eine Krankenversicherung. Dies muss vom Minijobber selbst übernommen werden.

Grundsätzlich unterscheidet man bei Minijobs zwischen zwei Formen:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung
    Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung darf der maximale monatliche Verdienst 450 Euro nicht überschreiten.
  • Kurzfristige Beschäftigung
    Wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, ist das Arbeitsverhältnis bei diesen Minijobs zeitlich befristet und zwar auf maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr oder drei Monate. In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer versicherungsfrei. Die zeitliche Befristung bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2018. Die vorherige Zeit-Begrenzung von zwei Monaten und 5 Tagen soll ab Januar 2019 wieder in Kraft treten.

Hinweis: Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro kann die monatliche Arbeitszeit bei einem Minijob maximal 52,5 Stunden betragen.

Habe ich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Vom Arbeitsrecht sind Minijobber einem normalen Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Wenn der Arbeitstag zum Beispiel auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, eine Schwangerschaft besteht, der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder im Mutterschutz der Beschäftigung nicht nachgehen kann, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlungen.

  • Arbeitsausfall an einem Feiertag
    Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung haben Minijobber an einem Feiertag nur dann, wenn es sich dabei um einen Tag handelt, an dem der Arbeitnehmer sonst regelmäßig seiner Arbeit nachgehen muss. Der Arbeitgeber darf die Entgeltfortzahlung nicht umgehen, indem er dem Minijobber anbietet, die ausgefallene Arbeitszeit in Form von Nachtarbeit oder an einem sonst freien Tag nachzuarbeiten.
  • Krankheitsbedingter Arbeitsausfall
    Wenn ein Minijobber aufgrund einer medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme sowie durch eine unverschuldete Erkrankung arbeitsunfähig ist, muss ihm der Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen lang seinen Verdienst auszahlen und zwar für die Tage an die der Minijobber sonst regulär gearbeitet hätte.
  • Erkrankung des Kindes
    Ist das Kind des Minijobbers behindert oder unter 12 Jahre alt, darf ein Elternteil zu Hause bleiben um es zu pflegen. Einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung hat der Arbeitnehmer dann für 5 Tage. Dies Fortzahlungsverpflichtung kann aber durch Regelungen im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag selbst eingeschränkt werden. Ist dies der Fall hat der Minijobber immer noch einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung, wenn das Kind erkrankt.
Minijob bis 450 Euro
Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hat der Arbeitnehmer gewisse Rechte – Symbolfoto: Wavebreak Media Ltd / Bigstock

Haben Minijobber einen Kündigungsschutz?

Bei Minijobbern greift der gleiche Kündigungsschutz wie bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern und zwar in Form vom allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und dem besonderen Kündigungsschutz unter anderem nach dem Mutterschutzgesetz, dem Neunten Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Hinweis: Der Minijobber kann das Arbeitsverhältnis auch ohne Einhaltung einer Frist beenden bzw. kündigen und zwar wenn die Arbeit aus einem wichtigen Grund nicht mehr zumutbar ist und zwar bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung. Dieses Recht hat übrigens auch der Arbeitnehmer. Geregelt ist dies in den Paragraphen §§ 622 und 626 im BGB.

Haben Minijobber ein Recht auf Urlaub?

Es besteht bei einem Minijob ein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche Anspruch auf Urlaub beläuft sich jährlich auf 24 Werktage bzw. 4 Wochen, vorausgesetzt der Minijobber arbeitet 6 Tage in der Woche. Wichtig ist hier aber nur an wie vielen Tagen ein Minijobber arbeitet und nicht wie viele Stunden täglich.

Formel zur Berechnung vom Urlaubsanspruch:

Individuelle Arbeitstage pro Woche mal 24 durch 6 = Urlaubsanspruch

Rechenbeispiel: Bei einer Arbeitswoche von 5 Tagen stehen einem Minijobber 20 Urlaubstage im Jahr zu, auch wenn er an diesen 5 Tagen lediglich 10 Stunden insgesamt arbeitet. Arbeitet der Minijobber 2 Werktage in de Woche, hat er Anspruch auf 8 Urlaubstage.

Wichtig: Wenn der Arbeitgeber des Minijobbers seinen Vollzeitbeschäftigten einen höheren Urlaubsanspruch gewährt, dürfen Minijobber nicht benachteiligt werden. Dies wird über dem Grundsatz zur Gleichbehandlung ohne sachlichen Grund geregelt. In dem Fall hat der Minijobber auch einen höheren Urlaubsanspruch. Lesen Sie dazu auch unseren weiteren Beitrag übver die Rechte von geringfügig Beschäftigte.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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