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Rechte und Pflichten im Praktikum

Was gilt es bei einem Praktikum zu beachten?

Ein Praktikum ist für die meisten jungen Menschen die erste Situation, in der sie praktische Erfahrungen im Berufsleben sammeln können. Im Praktikum findet nicht nur eine berufliche Orientierung statt, sondern das Praktikum kann auch eine Chance auf einen Einstieg in den Job sein. Doch immer wieder hört man davon, dass Praktikanten ausgenutzt werden und sich über Monate einer unbezahlten Tätigkeit widmen.

Welche Rahmenbedingungen gelten?

Rechte und Pflichten im Praktikum
Wer sich heutzutage um eine Praktikumsstelle bewirbt, sollte wissen, welche Rechte er hat – und auch welche Pflichten. Symbolfoto: Dudzinski / Bigstock

Im Allgemeinen herrscht viel Unsicherheit darüber, welche Rahmenbedingungen, sowie Rechte und Pflichten einem Praktikantenverhältnis zu Grunde liegen. Bei der Betrachtung von Praktika aus rechtlicher Sicht, müssen die verschiedenen Formen von Praktika voneinander abgegrenzt werden. Grundsätzlich werden das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung, das freiwillige Praktikum und das Praktikum als Werkstudent unterschieden.

Während im Pflichtpraktikum kein Anspruch auf Vergütung besteht, sieht die Sachlage bei freiwilligen Praktika und der Beschäftigung als Werkstudent schon anders aus. Denn die Verpflichtung oder das Fehlen einer Verpflichtung zur Vergütung im Praktikum richten sich mit Einschränkungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (§ 26 BBiG).

Die Rechte im Praktikum

  • Die Vergütung
    Steht in einem Praktikum nicht die Ausbildung im Fokus, sondern geht es fast ausschließlich darum eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Vergütung nach Mindestlohn für den Arbeitgeber verpflichtend. Denn Praktikanten werden durch den § 22 Abs. 1 MiLoG ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gesetzes mit einbezogen. Dieser Fall ist vor allem dann gegeben, wenn der Praktikant bereits sein Studium oder seine Ausbildung abgeschlossen hat und eine echte Arbeitsleistung erbringt. Eine anfängliche Anlernphase des Praktikanten führt nicht dazu, dass ein Vergütungsanspruch nicht zustande kommt. Freiwillige Praktika, die hauptsächlich zur Orientierung dienen und nicht länger als drei Monate dauern, sind nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches von dieser Regelung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Pflichtpraktika.
  • Der Urlaubsanspruch
    Bei einem freiwilligen Praktikum oder einer Anstellung als Werkstudent haben Praktikanten einen Anspruch auf einen Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen pro Jahr. Ist das Praktikum kürzer als ein Jahr, wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Praktikanten im Pflichtpraktikum haben diesen Anspruch nicht.
  • Die Arbeitszeit
    Auch im Praktikum richtet sich die Arbeitszeit, wie bei anderen Arbeitsverhältnissen auch nach § 3 ArbZG. Sollte der Praktikant noch unter 18 Jahren sein, muss zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden.
  • Das Praktikumszeugnis
    Wer ein Praktikum absolviert hat, der hat das Recht, von seinem Arbeitgeber ein Zeugnis zu verlangen. Bei einem freiwilligen Praktikum kann sogar ein qualifiziertes Arbeitszeugnis eingefordert werden.

Die Pflichten im Praktikum

  • Die Lern- und Sorgfaltspflicht
    Praktikanten, egal ob sie sich in einem freiwilligen oder einem Pflichtpraktikum befinden, obliegt die Pflicht, Weisungen ihres Arbeitgebers zu befolgen. Die übernommenen Aufgaben muss er mit Sorgfalt ausführen und sollte er sich mit einer Tätigkeit überfordert fühlen, hat er den Ausbilder darauf hinzuweisen. Während des Praktikums darf der Praktikant keine Rechtsstellung anmaßen, in der er sich nach außen hin wie ein fest angestellter Mitarbeiter benimmt.

Dieses Recht hat ein Praktikant nicht: Die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

Der Praktikant kann von seinem Arbeitgeber nicht fordern, dass er nach dem Ende des Praktikums in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wird. Eine in diesem Zusammenhang häufig auftauchende Frage ist aber die, ob in dem Fall, dass der Praktikant tatsächlich vom Arbeitgeber übernommen wurde, die Zeit des Praktikums auf die Probezeit angerechnet wird. In der Rechtsprechung wurde diese Frage in der Vergangenheit bereits unterschiedlich beantwortet. Die meisten Gerichte haben sich aber gegen eine Einbeziehung der Praktikumsdauer auf die Probezeit ausgesprochen. Die Begründung dafür lautet, dass das Praktikum einem anderen Zweck diene als das darauffolgende Arbeitsverhältnis inklusive Probezeit. Die Gerichte, unter anderem das BAG gestehen dem Arbeitgeber während der Probezeit eine erneute Prüfung des Mitarbeiters unter anderen Gesichtspunkten und Anforderungen zu. Die Probezeit beträgt dann nach dem Ende des Praktikums gemäß § 622 Abs. 3 BGB noch einmal sechs Monate.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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