Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Voraussetzungen müssen für eine ordentliche Kündigung eines Niederlassungsleiters erfüllt sein?
- Was bedeutet „Anhörung des Betriebsrats“ im Zusammenhang mit einer Kündigung und welche Rolle spielt der Sprecherausschuss bei leitenden Angestellten?
- Welche Bedeutung haben Abmahnungen im Vorfeld einer ordentlichen Kündigung und wie kann ich mich gegen unberechtigte Abmahnungen wehren?
- Welche Rolle spielt meine Position als Niederlassungsleiter beim Kündigungsschutz und welche Unterschiede gibt es im Vergleich zu „normalen“ Arbeitnehmern?
- Welche Fristen muss mein Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung beachten und was passiert, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 144/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 17.12.2021
- Aktenzeichen: 11 Sa 144/20
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Arbeitnehmer (geb. 1984, verheiratet, 2 Kinder), seit November 2007 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Niederlassungsleiter. Er wehrt sich gegen eine Kündigung und verlangt ein Zwischenzeugnis.
- Beklagte: Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen für Herstellung, Vertrieb, Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen. Sie hat dem Kläger gekündigt und zuvor eine Abmahnung erteilt. Sie legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger war seit 2016 Niederlassungsleiter in Köln bei der Beklagten. Er erhielt im Dezember 2018 eine Abmahnung wegen angeblicher Kontroll- und Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auftrag der Stadt Köln. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 28.03.2019.
- Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich hauptsächlich um die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sowie um den Anspruch des Klägers auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.03.2019 nicht beendet wurde. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis auszustellen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Köln) wurde damit teilweise geändert.
- Folgen: Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Kläger (53 %) und Beklagter (47 %) aufgeteilt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Der Fall: Kündigung eines Niederlassungsleiters auf dem Prüfstand

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem aufschlussreichen Urteil über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung entschieden. Geklagt hatte ein langjähriger Mitarbeiter, der zuletzt als Niederlassungsleiter tätig war. Der Arbeitgeber hatte ihm nach mehreren Abmahnungen sowohl fristlos als auch hilfsweise fristgerecht gekündigt. Im Fokus des Berufungsverfahrens stand die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung.
Hintergrund: Vom Aufstieg zur Konfrontation
Der Kläger, Jahrgang 1984, war seit 2007 bei dem Unternehmen für Aufzugstechnik beschäftigt. Seit Februar 2016 bekleidete er die Position des Niederlassungsleiters in Köln und war damit für rund 60 Mitarbeiter verantwortlich. In dieser Funktion unterstand er einem Distriktleiter und war Vorgesetzter mehrerer Mitarbeiter, darunter Abwickler, Vertriebsberater und Meister. Seine Karriere im Unternehmen schien solide, bis es zu ersten Unstimmigkeiten kam.
Erste Schatten: Die Abmahnung wegen des Projekts „Notrufzentrale Stadt K“
Im Dezember 2018 erhielt der Niederlassungsleiter eine erste schriftliche Abmahnung. Der Arbeitgeber warf ihm vor, seine Kontroll- und Informationspflichten im Zusammenhang mit einem Auftrag der Stadt Köln vernachlässigt zu haben. Konkret ging es darum, dass eine Auftragsbestätigung ohne ein verbindliches Angebot eines Lieferanten erfolgt sei. Zudem seien technische Anforderungen ignoriert worden, was letztlich zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags durch die Stadt Köln und zu erheblichem Schaden geführt habe.
Weitere Vorwürfe: Die Abmahnung zum Projekt „R straße B“
Nur wenige Monate später, im März 2019, folgte die zweite Abmahnung. Diesmal beanstandete das Unternehmen die Missachtung von Sorgfaltspflichten bei einem Modernisierungsprojekt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, wichtige Unterlagen (Bemusterungsergebnisse) nicht weitergeleitet zu haben, was eine teure Neubestellung zur Folge hatte. Ferner habe er bei unerwarteten Mehrkosten keine alternativen Lieferanten gesucht und Aufträge ohne vorheriges Angebot vergeben.
Eskalation: Anhörung und doppelte Kündigung
Kurz nach der zweiten Abmahnung leitete der Arbeitgeber das Kündigungsverfahren ein. Am 18. März 2019 wurden sowohl der Sprecherausschuss (Vertretung der leitenden Angestellten) als auch der Betriebsrat angehört. Als Begründung führte das Unternehmen neben den bereits abgemahnten Vorfällen einen weiteren Punkt an: Der Kläger habe seine Sorgfaltspflicht bei der Projektverfolgung verletzt, wodurch unbemerkt ein überzähliger Fahrkorb bestellt worden sei.
Der Betriebsrat äußerte in seiner Stellungnahme Zweifel an seiner Zuständigkeit, da er den Kläger als leitenden Angestellten ansah. Für den Fall, dass er doch zuständig sei, meldete er Bedenken hinsichtlich der sozialen Situation des Klägers und möglicher Weiterbeschäftigungsoptionen an. Daraufhin sprach der Arbeitgeber am 28. März 2019 sowohl eine fristlose als auch eine hilfsweise Ordentliche Kündigung zum 30. September 2019 aus.
Der Gang durch die Instanzen
Der Niederlassungsleiter wehrte sich gegen beide Kündigungen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln. Er beantragte zudem die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Das Arbeitsgericht fällte am 16. Januar 2020 ein erstes Urteil (Az. 6 Ca 2162/19). Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte, also der Arbeitgeber, Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln
Das LAG Köln (Az. 11 Sa 144/20) traf am 17. Dezember 2021 seine Entscheidung und änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab. Die Richter stellten fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 28. März 2019 aufgelöst worden ist. Diese Kündigung wurde somit für unwirksam erklärt.
Gleichzeitig wurde der Arbeitgeber verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis auszustellen. Dies ist ein Zeugnis, das detaillierte Angaben zu Leistung und Verhalten enthält und üblicherweise bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis nur aus triftigem Grund verlangt werden kann (z.B. Vorgesetztenwechsel, oder eben im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses).
Im Übrigen wurde die Klage jedoch abgewiesen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Fristlose Kündigung, die ebenfalls Gegenstand des Verfahrens war, vom Gericht offenbar als wirksam angesehen wurde oder die Klage dagegen aus anderen Gründen scheiterte. Der genaue Grund hierfür geht aus dem vorliegenden Auszug nicht hervor, aber die Konsequenz ist, dass das Arbeitsverhältnis wohl durch die fristlose Kündigung beendet wurde, obwohl die ordentliche Kündigung unwirksam war.
Kosten und Revision
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt: Der Kläger trägt 53 %, der Arbeitgeber 47 %. Diese Verteilung spiegelt den Teilerfolg beider Seiten wider – der Kläger obsiegte bezüglich der ordentlichen Kündigung und des Zeugnisses, unterlag aber offenbar hinsichtlich der fristlosen Kündigung. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Knackpunkte der Entscheidung (Zusammenfassung)
- Ein Niederlassungsleiter erhielt nach zwei Abmahnungen wegen Pflichtverletzungen eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung.
- Das LAG Köln erklärte die ordentliche Kündigung für unwirksam. Das Arbeitsverhältnis wurde durch diese Kündigung nicht beendet.
- Der Kläger hat Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis.
- Die Klage gegen die fristlose Kündigung wurde jedoch abgewiesen, was nahelegt, dass diese vom Gericht als wirksam erachtet wurde.
- Die Kosten wurden entsprechend dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen auf beide Parteien verteilt.
Bedeutung für Betroffene
Für Arbeitnehmer (insbesondere leitende Angestellte)
Dieses Urteil verdeutlicht, dass auch bei leitenden Angestellten eine ordentliche Kündigung nicht ohne Weiteres möglich ist, selbst wenn zuvor Abmahnungen ausgesprochen wurden. Die Gerichte prüfen genau, ob die vorgeworfenen Pflichtverletzungen nach Abwägung aller Umstände eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Auch bei Fehlern im Managementbereich müssen die arbeitsrechtlichen Hürden für eine Kündigung genommen werden.
Die Entscheidung unterstreicht zudem die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen ordentlicher und fristloser Kündigung. Während die Hürden für eine ordentliche Kündigung hier als nicht genommen angesehen wurden, schien die fristlose Kündigung Bestand zu haben. Dies zeigt, dass die Schwere der Vorwürfe und die Einhaltung formaler Kriterien (wie Abmahnungen) entscheidend sind. Die Frage der Zuständigkeit des Betriebsrats bei leitenden Angestellten kann ebenfalls relevant sein, auch wenn sie hier nicht ausschlaggebend war. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis bleibt auch im Streitfall bestehen.
Für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber ergibt sich aus dem Urteil die Mahnung, Kündigungen – auch bei Führungskräften – sorgfältig vorzubereiten und zu begründen. Abmahnungen müssen präzise sein und das beanstandete Verhalten konkret benennen. Sie dienen als Warnung und müssen geeignet sein, dem Mitarbeiter sein Fehlverhalten klar vor Augen zu führen und ihm eine Chance zur Besserung zu geben.
Die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung trotz vorangegangener Abmahnungen zeigt, dass die Summe der Vorwürfe oder der letzte Anlass für die Kündigung vom Gericht als nicht ausreichend schwerwiegend für eine ordentliche Beendigung bewertet wurde. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Kündigungsgründe einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die Tatsache, dass die fristlose Kündigung offenbar hielt, deutet aber darauf hin, dass gravierende Pflichtverstöße durchaus eine sofortige Beendigung rechtfertigen können. Die Kostenaufteilung zeigt zudem das Prozessrisiko bei Kündigungsschutzklagen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Eine korrekt durchgeführte Betriebsrats- oder Sprecherausschussanhörung ist entscheidend für die Wirksamkeit einer Kündigung, unabhängig von den tatsächlichen Kündigungsgründen. Bei leitenden Angestellten muss der Sprecherausschuss, bei regulären Mitarbeitern der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört werden – fehlt dieser Schritt, ist die Kündigung unwirksam. Die Statusfrage (leitender Angestellter oder nicht) muss daher vor einer Kündigung eindeutig geklärt sein, um das richtige Gremium zu beteiligen und formale Fehler zu vermeiden, die sonst selbst bei nachweislichen Pflichtverletzungen zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Benötigen Sie Hilfe?
Klärung bei Kündigung von Führungskräften
Wenn Sie als Führungskraft eine Kündigung erhalten haben, ist es wichtig, die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen. Auch bei leitenden Angestellten gelten bestimmte arbeitsrechtliche Hürden, die ein Arbeitgeber bei einer Kündigung beachten muss.
Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte und Interessen zu wahren. Wir prüfen Ihre Situation und beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten – sachlich, kompetent und auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen für eine ordentliche Kündigung eines Niederlassungsleiters erfüllt sein?
Eine ordentliche Kündigung bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist beendet wird. Für die Kündigung eines Niederlassungsleiters durch den Arbeitgeber gelten bestimmte rechtliche Voraussetzungen, die oft im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt sind. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
Wann gilt der allgemeine Kündigungsschutz?
Ob Sie als Niederlassungsleiter den vollen Kündigungsschutz genießen, hängt von zwei grundlegenden Voraussetzungen ab:
- Dauer des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden haben (sogenannte Wartezeit, § 1 Abs. 1 KSchG).
- Betriebsgröße: Der Betrieb, in dem Sie beschäftigt sind, muss regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (Auszubildende zählen nicht voll mit, § 23 Abs. 1 KSchG).
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, gilt für Sie grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn sie „sozial gerechtfertigt“ ist.
Warum braucht der Arbeitgeber einen Grund? (Soziale Rechtfertigung)
Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss der Arbeitgeber einen triftigen Grund für die Kündigung haben. Das Gesetz (§ 1 Abs. 2 KSchG) nennt drei Arten von Gründen, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können:
- Personenbedingte Gründe: Diese liegen in Ihrer Person begründet, ohne dass Sie etwas dafürkönnen. Beispiele: Eine langanhaltende Krankheit, die Sie dauerhaft daran hindert, Ihre Aufgaben als Niederlassungsleiter zu erfüllen, oder der Verlust einer für die Tätigkeit zwingend erforderlichen Erlaubnis (z.B. Führerschein, wenn dieser unerlässlich ist). Auch ein nachweislicher, dauerhafter Mangel an Führungsfähigkeit, der auf persönlichen Defiziten beruht, könnte hierunter fallen.
- Verhaltensbedingte Gründe: Diese liegen vor, wenn Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt haben. Wichtig: In der Regel muss der Arbeitgeber Sie vor einer verhaltensbedingten Kündigung mindestens einmal abgemahnt haben. Das gibt Ihnen die Chance, Ihr Verhalten zu ändern. Beispiele für Pflichtverletzungen: Wiederholte Arbeitsanweisungsverweigerung, erhebliche Verstöße gegen Compliance-Richtlinien oder grobe Fehler bei der Leitung der Niederlassung, die auf pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
- Betriebsbedingte Gründe: Hier liegt der Grund für die Kündigung nicht bei Ihnen, sondern im Betrieb. Es müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die dazu führen, dass Ihr Arbeitsplatz wegfällt. Beispiele: Schließung der Niederlassung, grundlegende Umstrukturierungen, bei denen Ihre Position entfällt, oder erheblicher Auftragsrückgang. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber normalerweise eine Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet, er muss prüfen, welcher von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern am wenigsten schutzbedürftig ist (Kriterien sind z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung).
Für Sie bedeutet das: Liegt keiner dieser drei Gründe vor, ist eine ordentliche Kündigung in der Regel unwirksam, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt.
Welche Besonderheiten gelten für „Leitende Angestellte“?
Niederlassungsleiter werden oft als „Leitende Angestellte“ betrachtet. Aber Achtung: Nicht jeder Niederlassungsleiter ist automatisch ein leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Entscheidend ist nicht der Titel, sondern die tatsächliche Funktion und Befugnis im Unternehmen. Als leitender Angestellter nach § 14 Abs. 2 KSchG gilt nur, wer:
- zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist (in einem relevanten Umfang)
- oder über eine Generalvollmacht oder Prokura verfügt (wobei die Prokura im Innenverhältnis nicht unbedeutend sein darf)
- oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind
Was bedeutet „Anhörung des Betriebsrats“ im Zusammenhang mit einer Kündigung und welche Rolle spielt der Sprecherausschuss bei leitenden Angestellten?
Bevor ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen darf – egal ob ordentlich (fristgerecht) oder außerordentlich (fristlos) – ist er gesetzlich verpflichtet, die zuständige Arbeitnehmervertretung anzuhören. Je nachdem, ob es sich um einen „normalen“ Arbeitnehmer oder einen leitenden Angestellten handelt, ist entweder der Betriebsrat oder der Sprecherausschuss zuständig. Eine Kündigung ohne diese vorherige Anhörung ist unwirksam.
Die Rolle des Betriebsrats bei Kündigungen
Für die meisten Arbeitnehmer (alle außer den leitenden Angestellten) ist der Betriebsrat die zuständige Vertretung. Die Anhörungspflicht ist im Betriebsverfassungsgesetz (§ 102 BetrVG) geregelt.
- Warum die Anhörung? Die Anhörung gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, die geplante Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls Bedenken zu äußern oder sogar Widerspruch einzulegen. Sie dient dem Schutz des Arbeitnehmers.
- Was muss der Arbeitgeber mitteilen? Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend und detailliert informieren. Stellen Sie sich vor, der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat quasi „alle Karten auf den Tisch legen“. Dazu gehören:
- Die persönlichen Daten des betroffenen Mitarbeiters (Name, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit etc.).
- Die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) und die Kündigungsfrist.
- Die Kündigungsgründe: Dies ist der wichtigste Punkt. Der Arbeitgeber muss alle Tatsachen und Gründe nennen, auf die er die Kündigung stützen will. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wären das zum Beispiel genaue Angaben zum Fehlverhalten (was, wann, wo?), eventuelle vorherige Abmahnungen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss er die unternehmerische Entscheidung erklären, warum der Arbeitsplatz wegfällt und wie die Sozialauswahl (Auswahl nach sozialen Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit) durchgeführt wurde. Die Informationen müssen so vollständig sein, dass der Betriebsrat die Stichhaltigkeit der Gründe ohne eigene Nachforschungen beurteilen kann.
- Welche Fristen hat der Betriebsrat? Nach Erhalt der vollständigen Information hat der Betriebsrat Zeit, Stellung zu nehmen:
- Bei einer ordentlichen Kündigung: Eine Woche. Innerhalb dieser Frist kann der Betriebsrat schriftlich Bedenken äußern oder der Kündigung widersprechen. Äußert er sich nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt.
- Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Drei Tage. Hier kann der Betriebsrat schriftlich Bedenken äußern. Ein Widerspruchsrecht wie bei der ordentlichen Kündigung gibt es hier nicht.
- Was passiert bei Fehlern? Wird der Betriebsrat gar nicht, nicht rechtzeitig (also erst nach der Kündigung) oder nicht vollständig und korrekt informiert, ist die Anhörung fehlerhaft. Die Folge ist gravierend: Die Kündigung ist dann rechtlich unwirksam. Das bedeutet, die Kündigung hat keine rechtliche Wirkung, selbst wenn der Kündigungsgrund an sich berechtigt wäre.
- Was bedeutet ein Widerspruch des Betriebsrats? Widerspricht der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung fristgerecht, schriftlich und aus bestimmten gesetzlich vorgesehenen Gründen (z.B. fehlerhafte Sozialauswahl), hat dies eine wichtige Folge: Der gekündigte Arbeitnehmer hat dann in der Regel einen Anspruch darauf, bis zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt zu werden. Der Widerspruch allein macht die Kündigung zwar nicht unwirksam, stärkt aber die Position des Arbeitnehmers erheblich.
Die Rolle des Sprecherausschusses bei leitenden Angestellten
Für leitende Angestellte (also Mitarbeiter mit besonderen Führungsaufgaben oder unternehmerischen Befugnissen, wie im Gesetz (§ 5 Abs. 3 BetrVG) definiert) ist nicht der Betriebsrat, sondern der Sprecherausschuss zuständig. Die Anhörungspflicht ist hier im Sprecherausschussgesetz (§ 31 SprAuG) geregelt.
- Wie läuft die Anhörung ab? Ähnlich wie beim Betriebsrat muss der Arbeitgeber den Sprecherausschuss vor Ausspruch der Kündigung anhören und ihm alle notwendigen Informationen zu den Kündigungsgründen geben. Der Sprecherausschuss soll seine Stellungnahme möglichst innerhalb einer Woche abgeben.
- Was ist der wichtige Unterschied zum Betriebsrat? Der Sprecherausschuss hat – anders als der Betriebsrat bei ordentlichen Kündigungen – kein formelles Widerspruchsrecht. Er kann lediglich eine Stellungnahme abgeben. Das bedeutet auch, dass es für leitende Angestellte keinen gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch gibt, der durch eine Stellungnahme des Sprecherausschusses ausgelöst wird.
- Was passiert bei Fehlern? Auch hier gilt: Wird der Sprecherausschuss nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, bevor die Kündigung ausgesprochen wird, ist die Kündigung unwirksam.
Der entscheidende Unterschied auf einen Blick
Die Anhörung der jeweiligen Arbeitnehmervertretung ist eine zwingende Voraussetzung für eine wirksame Kündigung – sowohl für „normale“ Arbeitnehmer (durch den Betriebsrat) als auch für leitende Angestellte (durch den Sprecherausschuss). Ein Fehler bei der Anhörung führt in beiden Fällen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Der wesentliche Unterschied liegt in den Rechten der Vertretung nach der Anhörung: Nur der Betriebsrat kann einer ordentlichen Kündigung widersprechen und damit unter Umständen einen Weiterbeschäftigungsanspruch für den Arbeitnehmer auslösen. Der Sprecherausschuss kann lediglich Stellung nehmen. Für Sie als Betroffenen ist es daher wichtig zu wissen, welche Vertretung für Sie zuständig ist und welche Rechte diese im Kündigungsprozess hat.
Welche Bedeutung haben Abmahnungen im Vorfeld einer ordentlichen Kündigung und wie kann ich mich gegen unberechtigte Abmahnungen wehren?
Eine Abmahnung ist im Arbeitsrecht wie ein deutlicher Warnschuss des Arbeitgebers. Sie soll Ihnen als Arbeitnehmer klar aufzeigen, dass ein bestimmtes Verhalten als Pflichtverstoß angesehen wird. Gleichzeitig gibt sie Ihnen die Chance, Ihr Verhalten zu ändern und zukünftige Verstöße zu vermeiden.
Vor einer ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung für dasselbe oder ein sehr ähnliches Fehlverhalten oft eine notwendige Voraussetzung. Der Grundsatz lautet: Erst abmahnen, dann (im Wiederholungsfall) kündigen. Die Kündigung soll das letzte Mittel sein (ultima ratio). Ohne vorherige, einschlägige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung meist unwirksam. Ausnahmen gelten nur bei sehr schweren Pflichtverstößen, bei denen von vornherein klar ist, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulden wird und eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist.
Wann ist eine Abmahnung wirksam?
Damit eine Abmahnung ihre Funktion erfüllen kann und rechtlich wirksam ist, muss sie bestimmte Anforderungen erfüllen:
- Genaue Beschreibung des Fehlverhaltens: Die Abmahnung muss ganz konkret beschreiben, welches Verhalten Ihnen vorgeworfen wird (Was ist genau passiert? Wann? Wo?). Allgemeine Vorwürfe wie „schlechte Arbeitsleistung“ oder „ständiges Zuspätkommen“ reichen nicht aus. Datum und Uhrzeit des Vorfalls sollten genannt werden.
- Deutlicher Hinweis auf Pflichtverstoß: Es muss klar sein, dass der Arbeitgeber dieses konkrete Verhalten als Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ansieht (Rügefunktion).
- Aufforderung zur Verhaltensänderung: Die Abmahnung muss Sie auffordern, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen (Hinweisfunktion).
- Androhung von Konsequenzen: Entscheidend ist die deutliche Ankündigung, dass im Wiederholungsfall eines gleichartigen Pflichtverstoßes arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Warnfunktion). Fehlt diese Androhung, handelt es sich meist nur um eine weniger bedeutsame Ermahnung.
- Zeitnähe: Die Abmahnung sollte zudem zeitnah nach dem vorgeworfenen Vorfall erfolgen. Wartet der Arbeitgeber mehrere Monate, kann das Recht zur Abmahnung verwirkt sein.
Wann ist eine Abmahnung „verbraucht“?
Eine einmal ausgesprochene, wirksame Abmahnung verliert nicht automatisch nach einer bestimmten Frist ihre Wirkung, sie bleibt in der Personalakte. Ihre Warnfunktion kann jedoch mit der Zeit schwächer werden.
- Keine Kündigung trotz Wiederholung: Wenn Sie nach einer Abmahnung erneut einen gleichartigen Pflichtverstoß begehen und der Arbeitgeber daraufhin nicht kündigt, sondern vielleicht nur erneut abmahnt, kann er sich für diesen erneuten Verstoß später nicht mehr ohne Weiteres auf die erste Abmahnung stützen, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Die Warnwirkung der ersten Abmahnung wäre dann für diesen speziellen Wiederholungsfall gewissermaßen „verbraucht“.
- Langer Zeitablauf: Auch wenn sehr viel Zeit (oft mehrere Jahre) ohne weitere Vorfälle vergangen ist, seit die Abmahnung ausgesprochen wurde, kann sie ihre Warnfunktion für eine Kündigung verlieren. Es gibt keine feste Frist, dies hängt vom Einzelfall und der Schwere des ursprünglichen Verstoßes ab.
Wie kann man sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, die Sie für sachlich falsch, formal fehlerhaft oder inhaltlich überzogen halten, stehen Ihnen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten offen:
- Gegendarstellung: Sie haben das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung zu verfassen. Darin können Sie Ihre Sicht der Dinge schildern und erklären, warum Sie die Abmahnung für ungerechtfertigt halten. Diese Gegendarstellung muss der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen und zusammen mit der Abmahnung aufbewahren. Das kann wichtig sein, falls es später zu einem Kündigungsschutzprozess kommt.
- Beschwerde beim Betriebsrat (falls vorhanden): Gibt es einen Betriebsrat, können Sie sich auch bei diesem über die Abmahnung beschweren.
- Klage auf Entfernung aus der Personalakte: Sie können gerichtlich gegen die Abmahnung vorgehen und Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beim Arbeitsgericht erheben. Das Gericht prüft dann, ob die Abmahnung inhaltlich richtig und formell korrekt war. Ist sie unberechtigt, muss der Arbeitgeber sie aus Ihrer Personalakte entfernen. Eine solche Klage ist sinnvoll, wenn die Abmahnung Sie in Ihrem beruflichen Fortkommen behindern könnte oder als Vorstufe für eine Kündigung dient.
Das Verständnis der Funktion und Anforderungen an eine Abmahnung ist wichtig, um die eigene Situation im Arbeitsverhältnis einschätzen zu können, insbesondere wenn eine Kündigung im Raum steht.
Welche Rolle spielt meine Position als Niederlassungsleiter beim Kündigungsschutz und welche Unterschiede gibt es im Vergleich zu „normalen“ Arbeitnehmern?
Ihre Position als Niederlassungsleiter kann tatsächlich eine besondere Rolle beim Kündigungsschutz spielen, allerdings nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie als „leitender Angestellter“ im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gelten. Grundsätzlich genießen auch Niederlassungsleiter den allgemeinen Kündigungsschutz, wenn das KSchG auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist (mehr als zehn Mitarbeiter im Betrieb, Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate).
Der entscheidende Unterschied zu anderen Arbeitnehmern tritt ein, wenn Sie rechtlich als leitender Angestellter eingestuft werden. Dies führt nicht dazu, dass Ihnen grundlos gekündigt werden darf, aber es erleichtert dem Arbeitgeber unter bestimmten Umständen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Wann gilt ein Niederlassungsleiter als leitender Angestellter nach dem Kündigungsschutzgesetz?
Nicht jeder Vorgesetzte oder Leiter ist automatisch ein leitender Angestellter im Sinne des KSchG. Der bloße Titel „Niederlassungsleiter“ oder die Tatsache, dass Sie Personalverantwortung tragen, reicht dafür nicht aus.
Nach § 14 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes gelten Sie nur dann als leitender Angestellter, wenn Sie zur selbstständigen Einstellung ODER Entlassung von Arbeitnehmern für den Betrieb oder eine Abteilung berechtigt sind.
- Selbstständig bedeutet: Sie müssen diese Personalentscheidungen eigenverantwortlich und ohne wesentliche interne Zustimmungsprozesse treffen können. Ein reines Vorschlagsrecht oder die Umsetzung von Entscheidungen der Zentrale genügt nicht.
- Beispiel: Ein Niederlassungsleiter, der zwar Mitarbeiter führt, aber Einstellungen und Entlassungen nur nach Rücksprache mit oder Genehmigung durch die Geschäftsführung oder Personalabteilung vornehmen darf, ist in der Regel kein leitender Angestellter im Sinne des KSchG.
Die tatsächlichen Befugnisse und wie sie im Arbeitsalltag gelebt werden, sind hier ausschlaggebend, nicht nur das, was im Arbeitsvertrag steht.
Was bedeutet der Status „leitender Angestellter“ für den Kündigungsschutz?
Auch wenn Sie als leitender Angestellter gelten, braucht Ihr Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung weiterhin einen sozial gerechtfertigten Grund (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt), genau wie bei anderen Arbeitnehmern. Sie können also auch als leitender Angestellter Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn Sie die Kündigung für unwirksam halten.
Der wesentliche Unterschied liegt im sogenannten Auflösungsantrag des Arbeitgebers:
- Stellt das Gericht im Kündigungsschutzprozess fest, dass die Kündigung unwirksam ist (Sie also eigentlich weiterbeschäftigt werden müssten), kann der Arbeitgeber bei leitenden Angestellten leichter als bei anderen Mitarbeitern beantragen, das Arbeitsverhältnis trotzdem gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen (§ 9 KSchG).
- Der Arbeitgeber muss diesen Antrag bei leitenden Angestellten nicht gesondert begründen. Es reicht der Hinweis, dass eine „den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit“ nicht mehr erwartet werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Diese niedrige Hürde gibt es für andere Arbeitnehmer nicht.
- Das Gericht prüft dann nicht mehr intensiv die Gründe für die Auflösung, sondern löst das Arbeitsverhältnis in der Regel auf und legt eine Abfindung fest. Die Höhe orientiert sich an § 10 KSchG (oft bis zu 12 Monatsgehälter, bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit auch mehr).
Unterschied zu „normalen“ Arbeitnehmern bei der Auflösung
Bei Arbeitnehmern, die keine leitenden Angestellten sind, kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag nur stellen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit nachweislich unzumutbar machen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Das Gericht prüft diese Gründe sehr genau. Diese Hürde ist deutlich höher.
Für Sie als (potenzieller) leitender Angestellter bedeutet das: Selbst wenn Ihre Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat, ist das Risiko höher, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Zahlung einer vom Gericht festgesetzten Abfindung beenden kann. Die Sicherheit des Arbeitsplatzes ist im Falle einer Kündigung also geringer als bei nicht-leitenden Angestellten, da der Arbeitgeber quasi eine „Exit-Option“ über den Auflösungsantrag hat. Die Frage, ob Sie tatsächlich als leitender Angestellter gelten, hängt stark von Ihren konkreten Befugnissen im Einzelfall ab.
Welche Fristen muss mein Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung beachten und was passiert, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden?
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ordentlich kündigen möchte, muss er bestimmte Fristen einhalten. Diese Fristen sollen Ihnen Zeit geben, sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses einzustellen und beispielsweise eine neue Stelle zu suchen. Die Nichteinhaltung dieser Fristen hat rechtliche Konsequenzen.
Wo finde ich die Kündigungsfrist?
Die für Sie geltende Kündigungsfrist kann sich aus verschiedenen Quellen ergeben:
- Gesetz: Die grundlegenden Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer in § 622 BGB, festgelegt.
- Arbeitsvertrag: Oft enthält Ihr individueller Arbeitsvertrag Regelungen zur Kündigungsfrist. Diese dürfen für Sie als Arbeitnehmer in der Regel nicht kürzer sein als die gesetzlichen Fristen. Längere Fristen sind jedoch zulässig.
- Tarifvertrag: Wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, kann dieser eigene Kündigungsfristen enthalten. Diese können von den gesetzlichen Fristen abweichen, auch zu Ihrem Nachteil, sind aber für beide Seiten verbindlich.
- Betriebsvereinbarung: In manchen Fällen können auch Betriebsvereinbarungen Regelungen zu Kündigungsfristen enthalten, wobei diese meist nur die gesetzlichen oder tariflichen Regelungen ergänzen.
Es gilt grundsätzlich die für Sie als Arbeitnehmer längere Frist, es sei denn, ein Tarifvertrag legt etwas anderes verbindlich fest.
Welche gesetzlichen Fristen gibt es?
Das Gesetz (§ 622 BGB) sieht eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats vor. Diese Frist gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Ablauf einer eventuellen Probezeit (in der Probezeit, maximal 6 Monate, beträgt die Frist meist 2 Wochen).
Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich diese Frist jedoch automatisch, je länger Sie im Betrieb beschäftigt sind (Betriebszugehörigkeit):
- Nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 5 Jahren: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 8 Jahren: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 10 Jahren: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 12 Jahren: 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 15 Jahren: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 20 Jahren: 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Wichtig: Die Berechnung Ihrer Betriebszugehörigkeit beginnt ab dem ersten Tag Ihres Arbeitsverhältnisses in diesem Betrieb. Zeiten einer Ausbildung zählen in der Regel mit.
Wie wird die Frist berechnet?
Die Kündigungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen die schriftliche Kündigungserklärung zugegangen ist. Zugang bedeutet, dass Sie die Möglichkeit hatten, vom Inhalt der Kündigung Kenntnis zu nehmen (z.B. durch persönliche Übergabe oder Einwurf in Ihren Hausbriefkasten).
Die Kündigung muss dann zu einem bestimmten Datum wirksam werden, meist „zum 15.“ oder „zum Monatsende“.
- Beispiel: Sie sind seit 6 Jahren im Betrieb beschäftigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt also 2 Monate zum Monatsende. Erhält der Arbeitgeber die Kündigung am 10. Mai, kann das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31. Juli beendet werden. Eine Kündigung zum 30. Juni wäre zu kurz.
Was passiert bei einer zu kurzen Frist?
Hält Ihr Arbeitgeber die korrekte Kündigungsfrist nicht ein, ist die Kündigung nicht automatisch vollständig unwirksam. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen meist davon aus, dass die Kündigung so zu verstehen ist, dass sie zum nächstmöglichen korrekten Termin wirken soll. Man spricht von einer „Umdeutung“ der fehlerhaften Kündigung.
Für Sie bedeutet das:
- Ihr Arbeitsverhältnis endet nicht zum vom Arbeitgeber genannten (zu frühen) Zeitpunkt, sondern erst mit Ablauf der tatsächlich geltenden, längeren Kündigungsfrist.
- Bis zu diesem korrekten Enddatum besteht Ihr Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fort. Das heißt insbesondere, Sie haben Anspruch auf Ihr volles Gehalt und müssen grundsätzlich auch Ihre Arbeitsleistung anbieten.
Um sicherzustellen, dass die Kündigung (auch wegen der falschen Frist oder aus anderen Gründen) unwirksam ist oder zumindest erst zum korrekten Datum wirkt, kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese dreiwöchige Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, und zwar zu dem vom Arbeitgeber genannten – möglicherweise zu frühen – Zeitpunkt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist (§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Anders als bei einer fristlosen Kündigung muss kein sofortiger, schwerwiegender Grund vorliegen. Fällt der Arbeitnehmer jedoch unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), benötigt der Arbeitgeber einen anerkannten Kündigungsgrund (verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt, § 1 KSchG). Im Fall wurde die ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt, vermutlich weil die dem Niederlassungsleiter vorgeworfenen Pflichtverletzungen nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichten, um die Kündigung sozial zu rechtfertigen.
Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter ordentlich mit vier Wochen Frist, weil dieser trotz Abmahnung wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen ist (verhaltensbedingter Grund).
Fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung, auch außerordentliche Kündigung genannt (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), beendet das Arbeitsverhältnis **sofort, ohne Einhaltung einer K
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieser Paragraph bestimmt, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam ist, wenn sie nicht durch Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen und ist zentral für den Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat hier festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten unwirksam ist, was bedeutet, dass die Kündigung wahrscheinlich nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG war und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
- § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers muss der Betriebsrat angehört werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat umfassend über die Gründe der Kündigung zu informieren. Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist in der Regel unwirksam. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat den Betriebsrat vor der Kündigung angehört. Die Reaktion des Betriebsrats, seine Zuständigkeit anzuzweifeln, könnte im Verfahren eine Rolle gespielt haben, auch wenn der genaue Inhalt der Anhörung im Urteilsauszug nicht detailliert ist.
- Abmahnung im Arbeitsrecht: Eine Abmahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers und dient als Vorstufe zur Kündigung. Sie muss das Fehlverhalten konkret beschreiben und den Arbeitnehmer auffordern, dieses zu unterlassen, andernfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Abmahnungen müssen verhältnismäßig sein und ein Bezug zum Kündigungsgrund bestehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger erhielt zwei Abmahnungen im Vorfeld der Kündigung. Diese Abmahnungen wegen angeblicher Pflichtverletzungen waren Teil der Begründung für die Kündigung und wurden vom Gericht offenbar nicht als ausreichend für eine Kündigung angesehen.
- § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Außerordentliche Kündigung: Dieser Paragraph regelt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, die fristlos erfolgen kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der…
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Arbeitnehmer bei Erhalt einer Kündigung
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist oft ein Schock und wirft viele Fragen auf. Vielleicht gab es im Vorfeld bereits Unstimmigkeiten oder sogar eine Abmahnung. Wichtig ist, jetzt einen kühlen Kopf zu bewahren und die richtigen Schritte zu unternehmen.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Handeln Sie schnell nach Erhalt einer Kündigung
Wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie ursprünglich fehlerhaft war.
⚠️ ACHTUNG: Die 3-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist! Notieren Sie sich das Datum, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, und suchen Sie umgehend rechtlichen Rat.
Tipp 2: Prüfen Sie jede Kündigung einzeln – auch bei Mehrfachkündigungen
Manchmal sprechen Arbeitgeber mehrere Kündigungen aus (z.B. eine ordentliche und vorsorglich eine außerordentliche, oder Kündigungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten). Nur weil eine Kündigung unwirksam ist (wie im Beispielfall), bedeutet das nicht automatisch, dass auch andere Kündigungen unwirksam sind. Jede Kündigung muss für sich geprüft und gegebenenfalls fristgerecht angegriffen werden.
⚠️ ACHTUNG: Gehen Sie nicht davon aus, dass eine frühere unwirksame Kündigung eine spätere automatisch unwirksam macht. Jedes Kündigungsschreiben erfordert eine eigene Prüfung und Reaktion.
Tipp 3: Lassen Sie sich von einer vorherigen Abmahnung nicht entmutigen
Auch wenn Sie zuvor eine Abmahnung erhalten haben, bedeutet das nicht, dass eine darauf gestützte Kündigung automatisch wirksam ist. Eine Abmahnung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und der Kündigungsgrund muss ausreichend schwerwiegend sein. Eine Kündigung kann auch trotz Abmahnung aus anderen Gründen unwirksam sein (z.B. formale Fehler, fehlerhafte Sozialauswahl).
Beispiel: Im vorliegenden Fall erhielt der Manager eine Abmahnung, die Kündigung wurde vom Gericht aber dennoch für unwirksam erklärt.
Tipp 4: Bestehen Sie auf Ihr Recht auf ein (Zwischen-)Zeugnis
Auch wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder streitig ist, haben Sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Solange das Arbeitsverhältnis rechtlich noch besteht (z.B. während eines Kündigungsschutzprozesses), können Sie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis verlangen. Dieses dokumentiert Ihre Tätigkeiten und Leistungen und kann wichtig für zukünftige Bewerbungen sein.
⚠️ ACHTUNG: Fordern Sie das Zeugnis aktiv ein, idealerweise schriftlich. Es wird nicht automatisch ausgestellt.
✅ Checkliste: Erhalt einer Kündigung
- [ ] Zugangsdatum der Kündigung notieren: Wann genau haben Sie das Schreiben erhalten?
- [ ] 3-Wochen-Frist für Klageeinreichung im Kalender markieren: Sofort handeln!
- [ ] Kündigungsschreiben genau prüfen: Wer hat unterschrieben? Ist der Kündigungsgrund (falls genannt) nachvollziehbar? Wurde die Kündigungsfrist eingehalten?
- [ ] Alle relevanten Unterlagen sammeln: Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, eventuelle Abmahnungen, das Kündigungsschreiben.
- [ ] Umgehend Rechtsberatung suchen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Optionen prüfen zu lassen.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 144/20 – Urteil vom 17.12.2021
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


