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Rechtsmissbrauch bei einer AGG-Klage: Wann Entschädigungen abgelehnt werden

172 Kilometer Pendelstrecke für einen neuen Job: Während dieser weite Weg bereits Fragen aufwirft, rücken unzählige parallele Entschädigungsklagen das Motiv der Bewerbung in den Fokus. Es stellt sich nun die Frage, ab wann der gesetzliche Schutz vor Diskriminierung endet und ein Fall von systematischem Rechtsmissbrauch beginnt.
Smartphone mit Chat-Anfrage zu einer Stellenanzeige, daneben ein Tablet mit Routenplaner auf leerem Schreibtisch.
Das LAG Hamm wertete gezielte Anfragen auf diskriminierende Jobanzeigen ohne ernsthaftes Interesse als unzulässigen Rechtsmissbrauch. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 Sa 888/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 23.03.2023
  • Aktenzeichen: 18 Sa 888/22
  • Verfahren: Klage auf Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Bewerber, Personalabteilungen

Scheinbewerber erhalten keine Entschädigung bei Diskriminierung, wenn sie die Stelle gar nicht antreten wollen.
  • Gericht erkennt Rechtsmissbrauch bei fehlendem ernsthaftem Interesse an der Stelle.
  • Systematische Klagen mit standardisierten Bewerbungen deuten auf eine reine Entschädigungsabsicht hin.
  • Arbeitgeber wehren Geldforderungen erfolgreich ab durch Nachweis von gezielten Scheinbewerbungen.
  • Hohe Pendeldistanzen und fehlende Lebensläufe sprechen gegen ein echtes Interesse des Bewerbers.
  • Informationen aus dem Internet über frühere Verfahren sind als Beweismittel im Prozess erlaubt.

LAG Hamm: Wann ist eine AGG-Klage rechtsmissbräuchlich?

Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG kann wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen sein. Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) schützt vor Diskriminierung am Arbeitsplatz, während § 242 BGB den Grundsatz von „Treu und Glauben“ festschreibt. Das bedeutet konkret: Wer ein Recht nur formal ausnutzt, um sich einen unredlichen Vorteil zu verschaffen, verliert seinen rechtlichen Schutz. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist gegeben, wenn die Position als Bewerber nicht zur Erlangung der angestrebten Stelle, sondern nur für eine Entschädigungszahlung herbeigeführt wird. Dafür sind objektive und subjektive Elemente einer systematischen, zielgerichteten missbräuchlichen Praxis erforderlich. Die gerichtliche Annahme unterliegt hohen Anforderungen und erfordert immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände.

Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der normativen Bedingungen für eine Entschädigungszahlung das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Regelung zu generieren […] – so das Landesarbeitsgericht Hamm

Ein 1994 geborener Mann bewarb sich auf eine Anzeige bei Ebay-Kleinanzeigen, in der ausdrücklich eine weibliche Bürokraft gesucht wurde. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies seine anschließende Klage auf eine Entschädigung von 7.800,00 Euro – berechnet aus drei durchschnittlichen Monatsgehältern von jeweils 2.600,00 Euro – jedoch in zweiter Instanz vollständig ab (Az. 18 Sa 888/22). Die Richter stuften das Verhalten des Bewerbers als klaren Rechtsmissbrauch ein.

Zuvor hatte das Unternehmen das Inserat geschaltet, da aufgrund der religiösen Vorstellungen der Schwester des Geschäftsführers eine Frau bevorzugt wurde. Auf eine direkte Chat-Nachricht des Mannes antwortete die Firma: „ja wir suchen eine dame sorry“. Während das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in der Vorinstanz noch eine Teilentschädigung von 5.400,00 Euro zugesprochen hatte (Az. 2 Ca 547/22), hob das Landesarbeitsgericht dieses Urteil auf.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn eine Bewerbung nicht dem tatsächlichen Erwerb eines Arbeitsplatzes dient, sondern lediglich den formalen Status als Bewerber herbeiführen soll, um daraus finanzielle Ansprüche abzuleiten.
  2. Liegen objektive Indizien für ein missbräuchliches und systematisches Bewerbungsverhalten vor, wie etwa eine Vielzahl gleichartiger Entschädigungsklagen nach standardisierten Bewerbungen, trifft den Bewerber eine sekundäre Darlegungslast für sein ernsthaftes Interesse an der Stelle.
  3. Die prozessuale Verwertung von Informationen über weitere Entschädigungsverfahren eines Bewerbers unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot, sofern diese Auskünfte rechtmäßig aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Nachfragen bei anderen betroffenen Unternehmen gewonnen werden.
Infografik: Eine Checkliste der Indizien für Rechtsmissbrauch bei AGG-Entschädigungsklagen, die laut LAG Hamm gegen ein ernsthaftes Bewerbungsinteresse sprechen.
Das LAG Hamm konkretisiert die Anforderungen an den Rechtsmissbrauchseinwand bei AGG-Entschädigungsklagen und stärkt die Verteidigungsrechte von Arbeitgebern

Warum 172 km Pendelstrecke für Rechtsmissbrauch sprechen

Im Zivilprozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Liegen jedoch hinreichende Indizien für eine missbräuchliche Bewerbung vor, trifft den Abgewiesenen eine sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet konkret: Die Beweislast kehrt sich faktisch um, sodass nun der Bewerber detailliert erklären und belegen muss, dass er ernsthaft an der Stelle interessiert war. Für die gerichtliche Bewertung sind in der Regel nur jene Umstände relevant, die zeitlich vor einer offiziellen Absage liegen.

Sichern Sie als Arbeitgeber sofort alle Kommunikationswege, sobald Sie eine Entschädigungsforderung erhalten. Speichern Sie Screenshots von Chat-Verläufen (z. B. Ebay-Kleinanzeigen), archivieren Sie die ursprüngliche Stellenanzeige und protokollieren Sie den exakten Zeitpunkt der Absage sowie alle Reaktionen des Bewerbers, um Ihrer Beweislast vor Gericht nachkommen zu können.

Die Beweislage für ein missbräuchliches Vorgehen war in diesem Verfahrensabschnitt eindeutig. Das Gericht stützte sich auf mehrere Faktoren:

  • Der Bewerber reichte keinerlei Unterlagen wie einen Lebenslauf oder Zeugnisse ein.
  • Er war arbeitsunfähig krankgeschrieben, gab aber an, sofort verfügbar zu sein.
  • Die einfache Entfernung zum Arbeitsort betrug beachtliche 172 Kilometer.

Trotz Nachfragen der Richter blieb der Mann plausible Erklärungen zu einer etwaigen Umzugsbereitschaft oder zu der Art seiner Erkrankung schuldig. Auch die Tatsache, dass er in seiner Chat-Nachricht explizit fragte, ob nur eine Frau gesucht werde, anstatt sich kommentarlos zu bewerben, wertete das Gericht als Indiz für ein gezielt provoziertes Ablehnungsverhalten.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass ein Arbeitnehmer, um einer unterdurchschnittlich bezahlte Bürotätigkeit nachgehen zu können, den Zeitaufwand und die Kosten für die Überbrückung der (einfachen) Entfernung von 172 Kilometern täglich aufzuwenden bereit ist. – so das Landesarbeitsgericht Hamm

Prüfen Sie bei eingehenden Bewerbungen auf offensichtlich fehlerhafte Anzeigen gezielt folgende Warnsignale: Fehlen grundlegende Unterlagen wie Lebenslauf oder Zeugnisse? Ist der Bewerber trotz großer räumlicher Distanz ohne Umzugsbereitschaft „sofort“ verfügbar? Dokumentieren Sie solche Widersprüche umgehend, da diese vor Gericht die sekundäre Darlegungslast des Bewerbers auslösen können.

Wann gelten 11 Entschädigungsklagen als systematisches AGG-Hopping?

Eine systematische und zielgerichtete Geltendmachung von Entschädigungen spricht stark für ein subjektives Missbrauchselement. Das Gericht prüft in solchen Verdachtsfällen genau, ob überhaupt eine andere Motivation als die Erlangung von Entschädigungszahlungen erkennbar ist. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist dabei nach höchstrichterlicher Auffassung auch unionsrechtlich uneingeschränkt zulässig. Das bedeutet konkret: Auch die strengen Antidiskriminierungsvorgaben der Europäischen Union (EU-Recht) stehen einer Abweisung der Klage nicht entgegen, wenn ein Missbrauch vorliegt.

In der Berufungsinstanz legte das Unternehmen detailliert dar, dass der abgelehnte Bewerber zahlreiche gleichartige Verfahren gegen andere Firmen führte. Das Unternehmen präsentierte unter anderem ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 42 Ca 716/22), welches belegte, dass der Mann innerhalb von nur 15 Monaten gleich elf Entschädigungsklagen angestrengt hatte.

Standardisierte Anschreiben in ganz Deutschland

Dabei nutzte der Mann für die Stellenangebote in weit entfernten Städten wie Düsseldorf, Hamburg, Nagold, Hagen oder Berlin stets exakt wortgleiche Erstanschreiben. Das Gericht berücksichtigte zudem weitere unstreitige Entschädigungsverfahren gegen Unternehmen in Gladbeck und vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Das Landesarbeitsgericht Hamm wertete diese Häufung als klares Indiz dafür, dass hier systematisch und flächendeckend auf geschlechtsbezogene Anzeigen reagiert wurde. Anstatt tatsächlich eine Anstellung zu suchen, ging es nach Überzeugung der Richter rein um die finanziellen Forderungen. Den Einwand des Mannes, er habe sich auch auf neutral ausgeschriebene Stellen beworben, wertete das Gericht als unsubstantiiert. Unsubstantiiert bedeutet in der Rechtssprache, dass eine Behauptung zu vage blieb und nicht durch konkrete Tatsachen oder Belege untermauert wurde.

Ein „Scheinbewerber“, dem es nur um die finanzielle Schädigung des ausschreibenden Unternehmens durch das Einfordern einer Entschädigungszahlung und nicht um den Zugang zu abhängiger Erwerbstätigkeit geht, missbraucht den in § 15 Abs. 2 AGG vorgesehen Anspruch in zweckwidriger Weise. – so das Landesarbeitsgericht Hamm

Achtung Falle: Systematik der Bewerbungen

Der entscheidende Hebel für das Urteil war die nachgewiesene Häufung gleichartiger Verfahren und die Verwendung wortgleicher Anschreiben. Wenn Sie in kurzer Zeit eine Vielzahl von Entschädigungsklagen mit identischen Textbausteinen einleiten, wertet die Justiz dies als systematisches „AGG-Hopping“. Ein ernsthaftes Interesse an der Stelle wird dann fast unmöglich nachzuweisen, selbst wenn die Anzeige eindeutig diskriminierend formuliert war.

Dürfen Arbeitgeber nach früheren Klagen des Bewerbers recherchieren?

Informationen aus allgemein zugänglichen Internetquellen dürfen im gerichtlichen Verfahren verwertet werden. Auch eine gezielte Recherche bei anderen Unternehmen, gegen die eine Person bereits Klage erhoben hat, begründet kein Beweisverwertungsverbot. Ein solches Verbot würde bedeuten, dass Informationen im Prozess ignoriert werden müssten, wenn sie auf unzulässige Weise – etwa durch Verletzung von Grundrechten – gewonnen wurden. Eine datenschutzrechtlich zulässige Informationsbeschaffung stellt somit keinen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Der abgewiesene Bewerber rügte vor Gericht die Verwertung der ermittelten Informationen und sah darin einen massiven Datenschutzverstoß. Die Personalverantwortlichen hatten im Vorfeld gezielt nach weiteren AGG-Verfahren des Mannes recherchiert und dem Gericht entsprechende Gerichtsurteile vorgelegt.

Die Hammer Richter entschieden jedoch, dass sämtliche Informationen uneingeschränkt verwertbar sind. Die Firma hatte lediglich bei anderen betroffenen Unternehmen rechtmäßig erlangtes Wissen erfragt. Da es an grundrechtswidrigen Eingriffen fehlte, lehnte das Gericht ein Beweisverwertungsverbot ab und wies die Klage endgültig ab.

LAG Hamm: Erfolgreiche Abwehr von systematischen Scheinbewerbungen

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 18 Sa 888/22) hat Signalwirkung für Arbeitgeber bundesweit: Es bestätigt, dass eine systematische Klageführung („AGG-Hopping“) nicht durch das Antidiskriminierungsrecht geschützt ist. Werden Sie mit einer Entschädigungsforderung konfrontiert, sollten Sie nicht voreilig zahlen, sondern aktiv nach Beweisen für Rechtsmissbrauch suchen. Nutzen Sie dazu die rechtlich zulässige Internet-Recherche oder tauschen Sie sich mit anderen betroffenen Unternehmen aus.

Handeln Sie jetzt: Wenn Sie Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen finden, verweigern Sie die Zahlung und weisen Sie im Prozess detailliert auf die Indizien hin. Ohne diese aktive Gegenwehr und Recherche riskieren Sie, hohe Entschädigungssummen an Bewerber zu leisten, die nie ernsthaft an der Stelle interessiert waren.


AGG-Forderung erhalten? So wehren Sie Scheinbewerbungen ab

Eine ungerechtfertigte Entschädigungsforderung nach dem AGG kann Ihr Unternehmen finanziell und zeitlich stark belasten. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, Indizien für Rechtsmissbrauch rechtssicher zu dokumentieren und unberechtigte Ansprüche erfolgreich abzuwehren. Wir prüfen Ihre individuelle Beweislage und entwickeln eine zielführende Strategie für Ihr Verfahren vor dem Arbeitsgericht.

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Experten Kommentar

Viele Unternehmen knicken bei absurden Entschädigungsforderungen anfangs sofort ein und zahlen lieber außergerichtlich eine Abfindung, um bloß keine schlechte Presse zu riskieren. Genau dieses schnelle Nachgeben finanziert das lukrative Geschäftsmodell der Scheinbewerber, da nur ein Bruchteil der Fälle überhaupt vor Gericht landet.

Betroffene Unternehmen fahren daher am besten, wenn sie bei kuriosen Forderungen nicht direkt klein beigeben, sondern den Hintergrund des Bewerbers prüfen lassen. Meist reicht mir schon ein kurzer Abgleich, denn die Namen der einschlägigen Serienkläger kursieren in unseren internen Datenbanken längst völlig offen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bleibt mein Entschädigungsanspruch bestehen, wenn ich trotz großer Entfernung keine Umzugsbereitschaft zeige?

NEIN, der Entschädigungsanspruch entfällt in der Regel, wenn eine enorme Pendeldistanz ohne plausible Umzugsbereitschaft vorliegt und dies als Indiz für einen Rechtsmissbrauch gewertet wird. Das ernsthafte Interesse an der Erwerbstätigkeit bildet die zwingende rechtliche Voraussetzung für Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Gemäß § 15 Abs. 2 AGG setzt eine Entschädigung voraus, dass die Bewerbung ernsthaft erfolgt ist und nicht lediglich zur Erlangung eines formalen Bewerberstatus für Klagezwecke dient. Wenn zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte eine erhebliche Entfernung von über 170 Kilometern liegt, spricht die allgemeine Lebenserfahrung gegen ein echtes Interesse an einer einfachen Tätigkeit. In solchen Konstellationen greift der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, da die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung formaler Rechtspositionen gesetzlich nicht geschützt ist. Der Bewerber trägt in der Folge eine sekundäre Darlegungslast und muss detailliert nachweisen, wie er die tägliche Pendelstrecke oder einen Wohnortwechsel ohne finanzielles Defizit bewältigen wollte.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Bewerber spezifische Gründe für seine Mobilität belegt, wie etwa eine Home-Office-Option oder bereits eingeleitete Umzugsvorbereitungen. Solche Nachweise können das Indiz des Rechtsmissbrauchs entkräften und die Ernsthaftigkeit der Bewerbung trotz der räumlichen Distanz rechtssicher untermauern.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich bereits mehrere Entschädigungsklagen gegen andere Firmen führe?

ES KOMMT DARAUF AN, da eine hohe Anzahl paralleler Entschädigungsverfahren den Verdacht des systematischen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB begründen kann. Eine bloße Häufung führt nicht zwingend zum Anspruchsverlust, indiziert jedoch oft eine rein finanzielle Gewinnabsicht ohne echtes Beschäftigungsinteresse.

Die Rechtsprechung unterstellt ein sogenanntes AGG-Hopping, wenn die Bewerberposition lediglich formal herbeigeführt wird, um Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG zu provozieren. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, sofern objektive Indizien wie eine extreme Schlagzahl an Klagen oder standardisierte Anschreiben ohne Lebenslauf vorliegen. Arbeitgeber dürfen Informationen über Ihre bisherige Prozessgeschichte aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch gezielten Austausch mit anderen Firmen rechtmäßig gewinnen und im Prozess verwerten. In der Folge trifft Sie eine sekundäre Darlegungslast, durch die Sie beweisen müssen, dass trotz der Vielzahl an Verfahren ein ernsthaftes Interesse an der Stelle bestand. Ohne diesen Nachweis werten Gerichte die Forderung als rechtsmissbräuchlich und weisen die Klage aufgrund der fehlenden Schutzbedürftigkeit des Scheinbewerbers vollständig ab.

Mehrfache Klagen bleiben rechtlich unbedenklich, wenn Sie für jede einzelne Bewerbung ein individuelles Motiv sowie Ihre fachliche Qualifikation glaubhaft darlegen können und keine offensichtlich provozierten Ablehnungen durch standardisierte Massenbewerbungen herbeiführen.


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Muss ich meine Ernsthaftigkeit belegen, wenn der Arbeitgeber mir Rechtsmissbrauch wegen fehlender Unterlagen vorwirft?

ES KOMMT DARAUF AN. Sobald der Arbeitgeber gewichtige Indizien gegen ein echtes Interesse vorbringt, müssen Sie im Prozess detailliert belegen, dass Sie ernsthaft an der Stelle interessiert waren. Diese Pflicht zur prozessualen Gegenwehr entsteht immer dann, wenn objektive Zweifel an Ihrer Bewerbermotivation im Raum stehen.

Der Arbeitgeber trägt zwar zunächst die Beweislast für einen Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB, kann diese jedoch durch den Vortrag objektiver Anhaltspunkte auf Sie übertragen. Fehlen in der Bewerbung elementare Unterlagen wie ein Lebenslauf, wertet die Rechtsprechung dies oft als Indiz für eine bloße Scheinbewerbung zur Erlangung von Entschädigungen nach § 15 AGG. Um den Vorwurf des Missbrauchs zu entkräften, müssen Sie dann substantiiert darlegen, warum Sie trotz der Mängel ein ernsthaftes Beschäftigungsverhältnis anstrebten. Dies gelingt etwa durch den Nachweis einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Firma oder durch Belege für konkrete Vorbereitungen auf die angestrebte Stelle.

Diese gesteigerte Darlegungspflicht entfällt jedoch, wenn der Arbeitgeber keine belastbaren Indizien für ein unredliches Verhalten präsentiert. In diesen Fällen genügt für den Entschädigungsanspruch meist der objektive Nachweis einer Benachteiligung aufgrund diskriminierender Kriterien.


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Was kann ich tun, wenn die Firma gezielt nach meinen früheren Gerichtsverfahren im Internet recherchiert?

Gegen eine gezielte Internet-Recherche des Arbeitgebers können Sie rechtlich kaum wirksam vorgehen, da Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen vor Gericht grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar sind. Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Nachfragen bei anderen Unternehmen unterliegen in der Regel keinem Beweisverwertungsverbot und dürfen gegen Sie verwendet werden.

Die Rechtsprechung, etwa des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 18 Sa 888/22), sieht in der Recherche nach früheren Verfahren keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerbers. Ein Beweisverwertungsverbot (Ausschluss von Beweismitteln im Prozess) entstünde nur dann, wenn die Informationen durch einen massiven und zudem grundrechtswidrigen Eingriff in Ihre Privatsphäre erlangt worden wären. Da Urteilsdatenbanken oder Auskünfte von anderen betroffenen Firmen als rechtmäßig zugänglich gelten, scheitert ein datenschutzrechtlicher Einwand gegen die Verwertung solcher Erkenntnisse in den meisten Fällen.

Die Grenze der Zulässigkeit wird erst überschritten, wenn der Arbeitgeber Daten durch illegale Methoden wie Hacking oder arglistige Täuschung aus dem absolut geschützten, nicht öffentlichen Raum beschafft. Nur in solchen extremen Ausnahmefällen ist die prozessuale Verwertung der so gewonnenen Informationen tatsächlich rechtlich ausgeschlossen.


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Schützt mich die Bewerbung auf neutrale Stellen vor dem Vorwurf eines systematischen Rechtsmissbrauchs?

NEIN. Bloße Behauptungen über Bewerbungen auf neutrale Stellen schützen nicht vor dem Vorwurf des systematischen Rechtsmissbrauchs, wenn Ihr sonstiges Klageverhalten eindeutig auf rein finanzielle Ziele hindeutet. Die Gerichte fordern für eine Entlastung konkrete Nachweise über die Ernsthaftigkeit dieser Bemühungen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung.

Der Einwand neutraler Bewerbungen wird von der Rechtsprechung oft als unsubstantiiert, also als rechtlich unerheblich, gewertet, sofern keine detaillierten Belege wie Einladungen oder Absageschreiben eingereicht werden. Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB prüfen Richter das gesamte Verhaltensmuster eines Bewerbers, um zwischen echtem Erwerbsinteresse und bloßem AGG-Hopping zu unterscheiden. Wenn ein Kläger zeitgleich eine Vielzahl standardisierter Klagen führt, reicht der pauschale Verweis auf andere Bewerbungen nicht aus, um die Indizwirkung eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens wirksam zu erschüttern. Die sekundäre Darlegungslast zwingt Sie dazu, Ihr ernsthaftes Interesse an einer beruflichen Tätigkeit durch lückenlose Dokumentation und plausible Erklärungen zur Ortsunabhängigkeit oder Qualifikation glaubhaft zu machen.

Eine schützende Wirkung entfalten neutrale Bewerbungen nur dann, wenn sie nachweislich zu echten Vorstellungsgesprächen oder Arbeitsverhältnissen geführt haben und somit den Vorwurf der reinen Entschädigungsabsicht faktisch widerlegen können. Ohne solche qualifizierten Nachweise bleiben diese Alibi-Bewerbungen im Prozess rechtlich wirkungslos und verhindern nicht die Abweisung Ihrer Klage wegen eines offensichtlichen Missbrauchs der gesetzlichen Schutzvorschriften.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 18 Sa 888/22 – Urteil vom 23.03.2023




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