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Rechtsschutz – Deckung für Verpflichtungsklage eines angestellten Lehrers auf Verbeamtung

LG Kiel, Az.: 9 O 241/14, Urteil vom 24.04.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Rechtsschutz - Deckung für Verpflichtungsklage eines angestellten Lehrers auf Verbeamtung
Symbolfoto: Von BCFC /Shutterstock.com

Der im Jahr 1958 geborene Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz für einen vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsstreit.

Der Kläger ist über die Versicherungspolice seiner Ehefrau zur Versicherungsschein-Nr. … bei der Beklagten versichert. Für den Versicherungsvertrag finden die ARB 2009 Anwendung. Gem. § 2 lit. b) ARB 2009 umfasst der Versicherungsschutz u.a.:

„Arbeits-Rechtsschutz

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche“

Zudem ist eine Selbstbeteiligung von € 50,- vereinbart.

Der Kläger unterrichtet als angestellter Lehrer an einer Schule. Er beantragte Ende 2013 bei dem zuständigen Ministerium für Bildung und Wissenschaft, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, was mit Bescheid vom 23.01.2014 (Anlage K2) abgelehnt wurde. Zur Begründung stützte sich das Ministerium auf § 48 der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 48 LHO, wonach die Einstellung von Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums bedürfe, wenn der Bewerber das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die Voraussetzungen für die Einwilligung lägen nicht vor.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein; die Beklagte übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der Selbstbeteiligung in Höhe von € 50,-. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid vom 28.05.2014 reichte der Kläger am 03.07.2014 Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Schleswig ein. Mit seiner Klage, die zum Aktenzeichen 11 A 198/14 geführt wird, begehrt er weiterhin die Übernahme in das Beamtenverhältnis.

Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten dieses Rechtsstreits mit Schreiben vom 03.07.2014 ab.

Der Kläger behauptet, er sei derzeit bei der H.schule in N. beschäftigt. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren habe er bereits einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von € 1.998,- bezahlt.

Er ist der Auffassung, es gehe in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht nicht um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um eine Verbeamtung im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses, also eine Statusänderung, die der Statusänderung durch eine Beförderung vergleichbar sei. Er wolle das derzeit auf der Basis eines Anstellungsvertrags bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Beamtenverhältnis fortsetzen. Im funktionalen Sinn würde sich dadurch nichts ändern, da er Lehrer an der H.schule in N. bliebe. Er habe auch einen Anspruch auf Verbeamtung, der sich aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ergebe.

Schließlich meint der Kläger, die Beklagte müsse, da in der Deckungsversagung eine Vertragsverletzung liege, auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der zivilrechtlichen Auseinandersetzung übernehmen. Er habe am 30.10.2014 an seinen Prozessbevollmächtigten € 729,23 gezahlt.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger € 1.998,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsschein-Nr. …x verpflichtet ist, auch die übrigen Kosten zu tragen, die dem Kläger im Rahmen des Rechtsstreits, der vor dem VG Schleswig unter dem Aktenzeichen 11 A 198/14 gegen das Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein führt, in der ersten Instanz entstanden sind oder noch entstehen werden;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 376,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in dieser Höhe freizuhalten.

Im Hinblick auf die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat er die Klage mit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015 erweitert und beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger € 1.998,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsschein-Nr. xxxxx verpflichtet ist, auch die übrigen Kosten zu tragen, die dem Kläger im Rahmen des Rechtsstreits, der vor dem VG Schleswig unter dem Aktenzeichen 11 A 198/14 gegen das Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein führt, n der ersten Instanz entstanden sind oder noch entstehen werden;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 729,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in dieser Höhe freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger möchte mit seiner verwaltungsgerichtlichen Klage ein neues Dienstverhältnis begründen, mache also keinen Anspruch aus einem bestehenden Dienstverhältnis geltend, sondern einen Anspruch auf ein Dienstverhältnis. Er nehme daher keine rechtlichen Interessen aus einem Arbeitsverhältnis wahr, so dass kein Versicherungsschutz bestehe. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch solle sich nämlich nicht aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ergeben, sondern es solle ein gesetzlicher Anspruch auf Verbeamtung bestehen. Auch ohne privatrechtliche Anstellung würde der Kläger daher seine Interessen auf dem gleichen Weg verfolgen. Demgemäß leite der Kläger seinen Anspruch auch aus freien Stellen, nicht aus bereits von ihm besetzten ab.

Weiter wendet die Beklagte ein, der Kläger habe den Selbstbehalt nicht berücksichtigt. Der Feststellungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt und berücksichtige Deckungssumme, Selbstbehalt und Bedingungswerk nicht.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsschutz für seine Verpflichtungsklage auf Übernahme in den Beamtendienst zu.

Denn dieser von ihm mit der Verpflichtungsklage erhobene Anspruch unterfällt nicht dem vertraglichen Versicherungsschutz i.S.v. § 2 ARB 2009, da kein dienst- oder versorgungsrechtlicher Anspruch aus einem Arbeits- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geltend gemacht wird. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn der erhobene Anspruch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis voraussetzt, wie etwa bei dem Begehren auf Beförderung, die nur erfolgen kann, wenn zuvor bereits eine Arbeits- oder Dienststelle mit niedrigerem Endgrundgehalt (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer des Landes Schleswig-Holstein (SH.LLVO)) besetzt wurde. Demgegenüber wird kein Anspruch aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geltend gemacht, wenn etwa eine Studienreferendarin ihre Übernahme in den Vorbereitungsdienst, also die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begehrt und somit einen Anspruch auf ein, nicht aber aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhebt (LG Berlin, Urteil vom 15.04.1976, 7 S 27/75, zitiert nach juris). So liegt der Fall auch beim Kläger. Denn das bestehende Angestelltenverhältnis ist gem. § 4 SH.LLVO i.V.m. § 10 LBG nicht Voraussetzung für eine Übernahme als verbeamteter Lehrer. Vielmehr richtet sich die Einstellung, also die Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 2 Abs. 1 SH.LLVO) nach den Kriterien Eignung, Befähigung, fachliche Leistung. Für die nachfolgende Anstellung i.S.v. § 7 SH.LLVO muss zudem eine Probezeit nachgewiesen werden, die jedoch nicht etwa als angestellter Lehrer in Schleswig-Holstein absolviert werden muss. Der Kläger könnte sich daher gleichermaßen für eine Ein- bzw. Anstellung als verbeamteter Lehrer bewerben, wenn er etwa angestellter Lehrer in einem anderen Bundesland wäre oder derzeit keiner Beschäftigung nachginge. Allein der Umstand, dass sich sein Begehren auf Verbeamtung an das Ministerium richtet, das derzeit zugleich sein Arbeitgeber ist, führt nicht dazu, dass sein Anspruch auf Einstellung aus dem derzeit bestehenden Rechtsverhältnis abgeleitet wird.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711,709 ZPO.

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