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Rechtsschutzbedürfnis im Eilrechtsschutz: Hilft ein Eilantrag gegen Kündigung?

Post vom Integrationsamt: Kündigung genehmigt. Der schwerbehinderte Empfänger beantragt sofort Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein fragt nun, ob der Eilantrag überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis hat – denn parallel läuft bereits der Kündigungsschutzprozess. Die juristische Logik dahinter könnte viele Betroffene kalt erwischen.
Arbeitgeber übergibt Kündigung an Mitarbeiter mit Gehstock; auf dem Schreibtisch liegt ein Widerspruchsschreiben.
Ein Eilantrag gegen die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers setzt ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis für eine Verbesserung der Rechtsstellung voraus. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 B 35/26

Das Wichtigste im Überblick

Beschäftigte mit Schwerbehinderung können Kündigungen nicht durch bloßen Widerspruch gegen die behördliche Zustimmung stoppen.
  • Gericht lehnt Eilantrag gegen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung als unzulässig ab.
  • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs verbessert die Rechtsstellung im Kündigungsschutzprozess nicht.
  • Arbeitgeber dürfen trotz laufendem Widerspruchsverfahren kündigen, solange eine wirksame Zustimmung vorliegt.
  • Widersprüche gegen Zustimmungen hemmen nur die Vollziehbarkeit, nicht aber die rechtliche Wirksamkeit.
  • Betroffene müssen den Kündigungsschutzprozess primär vor dem zuständigen Arbeitsgericht führen.

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
  • Datum: 20.04.2026
  • Aktenzeichen: 15 B 35/26
  • Verfahren: Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht, Verwaltungs改prozessrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, schwerbehinderte Arbeitnehmer, Integrationsämter

Wann ist Eilrechtsschutz gegen Kündigungszustimmungen zwecklos?

Ein gerichtlicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 171 Abs. 4 SGB IX statthaft. Das bedeutet konkret: Es geht um ein Eilverfahren, mit dem eine schnelle gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll, noch bevor das eigentliche, oft langwierige Hauptverfahren abgeschlossen ist. Das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis bildet dabei eine zwingende allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verfahren. Eine gerichtliche Anordnung ist demnach nur dann zulässig, wenn sie die rechtliche Position der antragstellenden Person tatsächlich verbessern kann und nicht nutzlos ist.

Kein Nutzen für den Arbeitnehmer

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht musste klären, ob diese Voraussetzung bei einem Arbeitnehmer erfüllt war, der sich gegen die behördliche Zustimmung zu seiner Entlassung wehrte. Der Mann begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 5. Dezember 2025. Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass eine behördliche Entscheidung vorerst nicht umgesetzt werden darf, sie also quasi „pausiert“ wird, bis über den Widerspruch entschieden ist. Das Gericht wies den Antrag mit einem Beschluss vom 20. April 2026 (Az. 15 B 35/26) als unzulässig ab, da für den Beschäftigten kein unmittelbarer Nutzen erkennbar war. Die ursprüngliche Entscheidung des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 14. November 2025 blieb damit vorerst vollziehbar.

Um die Unzulässigkeit Ihres Eilantrags zu verhindern, müssen Sie dem Verwaltungsgericht nachweisen, dass das Arbeitsgericht bereit ist, Ihren Kündigungsschutzprozess bei einem Erfolg im Eilverfahren tatsächlich auszusetzen. Fragen Sie dazu aktiv bei Ihrem zuständigen Arbeitsgericht nach und legen Sie eine entsprechende Bestätigung dem Verwaltungsgericht vor.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die behördliche Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Anordnung die Rechtsstellung des Antragstellers im parallel laufenden Kündigungsschutzprozess nicht verbessert; denn die aufschiebende Wirkung hemmt nur die Vollziehbarkeit der Zustimmung, nicht deren Wirksamkeit, auf die es im Arbeitsrecht allein ankommt.
  2. Eine bloß mögliche, aber nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unwahrscheinliche Berücksichtigung einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung im Rahmen einer Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens begründet keinen unmittelbaren Nutzen für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.
  3. Ein Eilantrag gegen eine behördliche Zustimmung zur Kündigung ist gegen die Ausgangsbehörde zu richten, die den Bescheid erlassen hat; die im Widerspruchsverfahren übergeordnete Behörde ist nicht der richtige Antragsgegner.
Infografik: Warum ein Eilantrag gegen die Kündigungszustimmung für Schwerbehinderte oft unzulässig ist, da er nur die Vollziehbarkeit, nicht aber die arbeitsrechtlich entscheidende Wirksamkeit hemmt.
Eilantrag bei Kündigung: Warum er oft scheitert

Warum Eilentscheidungen den Kündigungsschutz nicht verbessern

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs hemmt im Verwaltungsrecht lediglich die Vollziehbarkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts. Ein Verwaltungsakt ist die verbindliche Entscheidung einer Behörde in einem Einzelfall – hier die Erlaubnis des Amtes, dass der Arbeitgeber kündigen darf. Die eigentliche rechtliche Wirksamkeit einer behördlichen Zustimmung zur Kündigung bleibt davon völlig unberührt. Für die Beurteilung einer Entlassung im arbeitsgerichtlichen Prozess ist allein entscheidend, ob eine wirksame Zustimmung vorliegt, nicht jedoch deren Vollziehbarkeit.

Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hemmt nur die Vollziehbarkeit der angefochtenen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Antragstellers, nicht jedoch die Wirksamkeit dieses Verwaltungsakts. – VG Schleswig

Kündigung trotz laufendem Verfahren

Für den betroffenen Arbeitnehmer bedeutete diese rechtliche Trennung, dass die beteiligte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis trotz des laufenden Eilverfahrens kündigen konnte. Selbst ein Erfolg im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hätte seine Ausgangslage im parallel laufenden Kündigungsschutzprozess nicht verbessert. Das Gericht wies den Mann darauf hin, dass er bei einer späteren, rechtskräftigen Aufhebung der behördlichen Zustimmung nicht schutzlos gestellt sei. In einem solchen Fall stehe ihm der Weg über eine Restitutionsklage gemäß § 79 ArbGG in Verbindung mit § 580 Nr. 6 ZPO offen, um das arbeitsgerichtliche Verfahren neu aufzurollen. Diese Klageart ermöglicht es, ein bereits beendetes Gerichtsverfahren nachträglich wieder zu öffnen, wenn sich die rechtliche Grundlage – wie hier die behördliche Zustimmung – später ändert.

Wird die Zustimmung zur Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig aufgehoben, wird dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Wege der Restitutionsklage gemäß § 79 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i. V. m. § 580 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) die Änderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen kann. – so das Verwaltungsgericht Schleswig

Praxis-Hürde: Fehlender Nutzen im Arbeitsrecht

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die strikte Trennung zwischen Verwaltungs- und Arbeitsrecht. Ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht ist für Sie nur dann sinnvoll, wenn ein Erfolg dort auch tatsächlich den Kündigungsschutzprozess beeinflussen kann. Da Arbeitsgerichte meist nur prüfen, ob eine Zustimmung vorliegt, aber nicht, ob deren Vollziehbarkeit ausgesetzt ist, fehlt für den Eilweg oft das Rechtsschutzbedürfnis.

Stoppt der Eilantrag das laufende Arbeitsgerichtsverfahren?

Eine Aussetzung eines laufenden Rechtsstreits kann nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 148 Abs. 1 ZPO erfolgen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren steht einer solchen Verzögerung jedoch das strenge prozessuale Beschleunigungsgebot entgegen. Dieses Gebot verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, Streitigkeiten über Kündigungen besonders schnell zu entscheiden, um die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers nicht unnötig lange zu gefährden. Eine bloß theoretisch mögliche Berücksichtigung einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung reicht nicht aus, um einen unmittelbaren Nutzen für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu begründen.

Aussetzung als absolute Ausnahme

Der Beschäftigte versuchte, seinen Nutzen mit einem Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az. 12 B 783/24) zu belegen, welche die Aussetzung von Verfahren thematisierte. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwarf dieses Argument jedoch deutlich. Die Richter betonten, dass eine Aussetzung im Arbeitsrecht die absolute Ausnahme und nicht die Regel darstelle. Die Annahme des OVG Münster verkehre das vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis ohne überzeugenden Grund. Eine tatsächliche Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung durch das Arbeitsgericht stuften die Richter als unwahrscheinlich ein.

Eine bloß mögliche und unter Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unwahrscheinliche Berücksichtigung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellt keinen unmittelbaren Nutzen für die Gewährung eines solchen dar. – so das Gericht

Warum die Klage gegen das Ministerium scheiterte

Ein gerichtlicher Antrag muss zwingend gegen die richtige Behörde gerichtet sein, was sich nach § 78 VwGO richtet. Die behördliche Zustimmung zu einer Kündigung wird von der jeweils zuständigen Ausgangsbehörde erteilt. Die Ausgangsbehörde ist die Stelle, die die Entscheidung zuerst getroffen hat, während die Widerspruchsbehörde diese Entscheidung im nächsten Schritt lediglich auf ihre Richtigkeit prüft. Die übergeordnete Widerspruchsbehörde ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 sowie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Regel nicht der richtige Adressat für einen Eilantrag, der sich gegen den ursprünglichen Ausgangsbescheid richtet.

Klage gegen die falsche Behörde

Neben dem fehlenden Nutzen scheiterte der Eilantrag des Arbeitnehmers an einem weiteren formalen Fehler bei der Wahl der gegnerischen Partei. Er hatte seinen Antrag gegen das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein gerichtet. Das Gericht stellte fest, dass er damit die falsche Behörde auswählte. Die eigentliche Zustimmung zur Entlassung war durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde erlassen worden. Das verklagte Ministerium fungierte in diesem Verfahrensabschnitt lediglich als Widerspruchsbehörde.

Achtung Falle: Die falsche Behörde

Das Urteil verdeutlicht ein hohes formales Risiko: Der Eilantrag muss sich gegen die Ausgangsbehörde richten, die die Zustimmung erteilt hat. Wer stattdessen die Widerspruchsbehörde (etwa ein Ministerium) angreift, riskiert die sofortige Unzulässigkeit des Antrags. Prüfen Sie daher genau, welche Stelle den ursprünglichen Bescheid erlassen hat.

Gibt es Prozesskostenhilfe für unzulässige Eilanträge?

Prozesskostenhilfe wird im Verwaltungsprozess nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewilligt. Die zentrale Voraussetzung für diese staatliche finanzielle Unterstützung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Fehlen bereits grundlegende Zulässigkeitsvoraussetzungen für den eigentlichen Antrag, führt dies zwingend auch zur Ablehnung der finanziellen Hilfe.

Keine finanzielle Unterstützung ohne Erfolgschance

Da der Hauptantrag des Beschäftigten bereits an den Zulässigkeitshürden scheiterte, lehnte das Gericht folgerichtig auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die Richter begründeten dies damit, dass die Rechtsverfolgung aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit von vornherein keine Erfolgsaussichten bot. Als unterlegene Partei musste der Arbeitnehmer gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beteiligten Arbeitgeberin wurden ihm ebenfalls auferlegt, während das Gericht auf die Erhebung eigener Gerichtskosten verzichtete.

Was jetzt? Prüfen Sie sofort, ob Sie gegen die Zustimmung bereits Klage in der Hauptsache erhoben haben. Das Hauptsacheverfahren ist der reguläre, umfassende Prozess, der im Gegensatz zum Eilverfahren eine endgültige Klärung des Falls herbeiführt. Meiden Sie das Kostenrisiko eines Eilantrags, da Sie bei einer Ablehnung auch die Anwaltskosten Ihres Arbeitgebers tragen müssen. Falls Sie die Zustimmung später im Hauptverfahren gewinnen, müssen Sie innerhalb eines Monats Restitutionsklage beim Arbeitsgericht erheben, um Ihren Kündigungsschutzprozess neu aufzurollen – andernfalls bleibt die Kündigung trotz rechtswidriger Zustimmung wirksam.

Warum das Hauptverfahren Vorrang vor Eilanträgen hat

Dieser Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Az. 15 B 35/26) festigt die bundesweite Rechtsprechung, nach der Eilrechtsschutz für Arbeitnehmer im Schwerbehindertenrecht fast immer wirkungslos bleibt. Da Arbeitsgerichte nicht an die Vollziehbarkeit der behördlichen Zustimmung gebunden sind, ist das Urteil als Regelfall für ähnliche Konstellationen zu betrachten. Konzentrieren Sie Ihre rechtlichen Bemühungen und finanziellen Mittel daher konsequent auf das Hauptsacheverfahren und den Kündigungsschutzprozess.


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Sobald die behördliche Zustimmung zur Kündigung im Briefkasten liegt, bricht bei vielen Mandanten pure Panik aus und der Ruf nach einem sofortigen Eilantrag wird laut. Dabei wird oft übersehen, dass dieser emotionale Schnellschuss vor dem Verwaltungsgericht nur unnötig Geld verbrennt. Die Arbeitsgerichte schaffen in der Zwischenzeit ohnehin längst Fakten, während man sich noch über Zuständigkeiten streitet.

Betroffene fahren deutlich besser, wenn sie diese Energie direkt in das Kündigungsschutzverfahren stecken. Wer die Ruhe bewahrt und das langwierige Hauptsacheverfahren gegen die Behörde als strategisches Druckmittel nutzt, verhandelt vor dem Arbeitsgericht oft eine wesentlich höhere Abfindung. Genau dort entscheidet sich nämlich das eigentliche Schicksal des Arbeitsplatzes.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich meine Entlassung sofort stoppen, wenn ich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stelle?

NEIN, ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht kann den Ausspruch einer Kündigung in der Regel nicht unmittelbar verhindern. Der Antrag hemmt lediglich die behördliche Vollziehbarkeit der Zustimmung, lässt jedoch die für das Arbeitsrecht entscheidende Wirksamkeit der Kündigungserlaubnis unberührt.

Die rechtliche Ursache liegt in der strikten Trennung zwischen dem verwaltungsrechtlichen Verfahren zur Zustimmung und dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bewirkt ein Eilantrag zwar die aufschiebende Wirkung, was jedoch nur bedeutet, dass die Behörde ihre Entscheidung vorerst nicht vollziehen darf. Für die Wirksamkeit einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht ist jedoch allein maßgeblich, ob die behördliche Zustimmung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs vorlag und wirksam war. Da die bloße Aussetzung der Vollziehbarkeit die Wirksamkeit des Bescheids nicht beseitigt, fehlt es für solche Eilanträge oft am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, also dem berechtigten Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Arbeitsgericht bereit ist, den Kündigungsschutzprozess bis zur Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren auszusetzen, was aufgrund des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgebots jedoch nur selten geschieht. Sollte die Zustimmung später im Hauptsacheverfahren endgültig aufgehoben werden, bleibt dem Betroffenen die Restitutionsklage als Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 580 Nr. 6 ZPO, um die Kündigung nachträglich zu beseitigen.


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Was passiert, wenn die Kündigungszustimmung erst nach dem Ende meines Arbeitsgerichtsprozesses aufgehoben wird?

Über eine Restitutionsklage gemäß § 79 ArbGG können Sie das bereits abgeschlossene Arbeitsgerichtsverfahren nachträglich wieder aufrollen lassen. Dies ist möglich, wenn die behördliche Zustimmung zur Kündigung erst nach dem Ende des Kündigungsschutzprozesses rechtskräftig aufgehoben wird.

Da die Wirksamkeit einer Kündigung bei schwerbehinderten Menschen zwingend von der behördlichen Zustimmung abhängt, entfällt durch deren Aufhebung rückwirkend die rechtliche Grundlage für die Entlassung. Da das Arbeitsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung jedoch von einer wirksamen Zustimmung ausgehen musste, bietet das Gesetz mit der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO ein spezielles Korrekturmittel an. Sie müssen diese Klage zwingend innerhalb einer Notfrist von einem Monat einreichen, sobald Sie von der rechtskräftigen Aufhebung der Zustimmung durch das Verwaltungsgericht erfahren haben. In diesem neuen Verfahren wird das Arbeitsgericht die Kündigung dann aufgrund der fehlenden Zustimmung als rechtsunwirksam einstufen und das ursprüngliche Urteil abändern.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Weg nur offensteht, wenn Sie das Verwaltungsverfahren gegen die Zustimmung konsequent bis zur Rechtskraft zu Ende führen. Eine bloße Aufhebung im Widerspruchsverfahren ohne anschließende Rechtskraft reicht für die Wiederaufnahme des Arbeitsgerichtsprozesses allein oft nicht aus.


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Gegen welche Behörde muss ich meinen Eilantrag richten, um eine formale Ablehnung zu vermeiden?

Sie müssen Ihren Eilantrag zwingend gegen die Ausgangsbehörde richten, die den ursprünglichen Zustimmungsbescheid zur Kündigung erlassen hat, um eine sofortige Unzulässigkeit Ihres Antrags zu vermeiden. Die korrekte Wahl des Antragsgegners ist gemäß § 78 VwGO entscheidend für den Erfolg Ihres gerichtlichen Rechtsschutzbegehrens.

Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich die Behörde als Gegner auftritt, welche die belastende Entscheidung zuerst getroffen hat. Oftmals begehen Betroffene den Fehler, stattdessen die übergeordnete Widerspruchsbehörde oder ein Ministerium zu benennen, nur weil diese Stelle zuletzt über den Widerspruch entschieden hat. Ein solcher Formfehler führt in der Praxis regelmäßig zur Abweisung des Antrags, da das Gericht die Passivlegitimation (die Eigenschaft als richtiger Gegner) von Amts wegen prüft. Die Identifikation der korrekten Stelle erfolgt am sichersten über den Briefkopf des ersten Bescheids, in dem beispielsweise das Integrationsamt oder die Kreisverwaltung aufgeführt ist.


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Muss ich die Anwaltskosten meines Arbeitgebers zahlen, wenn mein Eilantrag vom Gericht abgelehnt wird?

JA, im Falle einer Ablehnung Ihres Eilantrags durch das Verwaltungsgericht müssen Sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO regelmäßig die gesamten Verfahrenskosten tragen. Diese Verpflichtung umfasst neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten Ihres Arbeitgebers, sodass Sie als unterlegene Partei das volle finanzielle Risiko tragen.

Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht, bei dem jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang selbst trägt, gilt im Verwaltungsrecht das strikte Unterliegerprinzip. Wenn das Gericht Ihren Antrag als unzulässig abweist, sieht es Ihre Rechtsverfolgung als erfolglos an und bürdet Ihnen die gesamte Kostenlast auf. Da der Arbeitgeber meist als Beigeladener auftritt und eigene Anträge stellt, sind seine Anwaltskosten voll erstattungsfähig. Zudem führt die mangelnde Erfolgsaussicht eines unzulässigen Eilantrags dazu, dass Ihnen keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, die dieses finanzielle Risiko abfedern könnte.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber im Verfahren keine eigenen Anträge stellt, da er dann seine Kosten meist selbst tragen muss. Da Arbeitgeber jedoch regelmäßig aktiv teilnehmen, bleibt das Kostenrisiko für Sie in der Praxis fast immer bestehen.


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Habe ich ein Recht auf Aussetzung meines Kündigungsschutzprozesses, bis das Verwaltungsgericht entschieden hat?

NEIN, ein rechtlicher Anspruch auf die Aussetzung Ihres Kündigungsschutzprozesses besteht im Regelfall nicht, da im Arbeitsrecht das strenge prozessuale Beschleunigungsgebot einer Verzögerung entgegensteht. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO stellt im Kündigungsschutzprozess die absolute Ausnahme dar und liegt im Ermessen des Gerichts.

Das Arbeitsgericht ist gesetzlich dazu verpflichtet, Streitigkeiten über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen besonders zügig zu entscheiden, um die wirtschaftliche Existenzgrundlage der betroffenen Arbeitnehmer zeitnah zu klären. Eine Aussetzung kommt daher nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Wirksamkeit der behördlichen Zustimmung eine zwingende und unmittelbare Vorgreiflichkeit für das laufende Kündigungsverfahren besitzt. Da ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht lediglich die Vollziehbarkeit, nicht aber die rechtliche Wirksamkeit der Zustimmung hemmt, sehen Arbeitsgerichte meist keinen Grund für eine prozessuale Unterbrechung. Selbst bei einem Erfolg im Eilverfahren bleibt die Kündigung im arbeitsrechtlichen Sinne oft wirksam, weshalb die Richter den Fortgang des Prozesses zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen priorisieren.

Eine Ausnahme ist denkbar, wenn Sie dem Verwaltungsgericht nachweisen können, dass das Arbeitsgericht bei einer positiven Eilentscheidung tatsächlich zur Aussetzung bereit wäre. Fragen Sie daher aktiv bei Ihrem Arbeitsgericht nach einer entsprechenden Bestätigung, um Ihr Rechtsschutzbedürfnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu untermauern.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 15 B 35/26 – Beschluss vom 20.04.2026




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