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Rechtsschutzversicherung – Aufhebungsvertrag nach Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung

LG Darmstadt –  Az.: 19 O 463/12 – Urteil vom 29.01.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … und Partner 5.878,44 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.5.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.

Der Kläger war von der Beklagten mandatiert, sie im Rahmen einer angekündigten betriebsbedingten Kündigung seitens ihres Arbeitgebers bzw. wahlweise dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit diesem, zu vertreten. Hintergrund der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, dass die Beklagte – nach Teilbetriebsveräußerung – dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebsteiles, in dem sie tätig war, widersprochen hatte.

Nach verschiedenem Schriftverkehr, wegen dessen Einzelheiten auf die Klageschrift nebst Anlagen sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen wird, schloss die Beklagte im Dezember 2009 – unter Beteiligung des Klägers, der auch andere Arbeitnehmer in gleichgelagerten Fällen vertreten hatte – einen Aufhebungsvertrag, der das Ausscheiden der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis regelte. Unter anderem erhielt die Beklagte eine Abfindung in Höhe von 220.397,- € brutto, womit die Ansprüche auf Abfindung nach dem Sozialplan der Arbeitgeberin erfüllt sein sollten.

Der Kläger rechnete insgesamt seine rechtsanwaltliche Tätigkeit mit Gebührenrechnung vom 15.4.2011, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K2) in Höhe von 8.082,- € ab. Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten leistete hierauf 2.203,56 € wobei die Selbstbeteiligung der Beklagten in Höhe von 200,- € schon berücksichtigt war.

Der Kläger behauptet, er habe zumindest 400 Min Zeit zur Bearbeitung des Mandates aufgewandt. Zudem sei die Sache weit überdurchschnittlich schwierig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewesen und auch – wegen des „Lebensarbeitsverhältnisses“ der Beklagten (58 Jahre alt, 28 Jahre Betriebszugehörigkeit) von weit überdurchschnittlicher Bedeutung. Der Kläger der Auffassung die Bemessung der in Rechnung gestellten Geschäftsgebühr mit 1,8 sei gerechtfertigt. Wegen der insoweit weiter vorgetragenen Tatsachen und Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen. Weiter ist der Kläger der Auffassung dass der, der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 246.427,- € zutreffend ermittelt sei. Neben der in Streit stehenden Kündigung, die bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5480,00 € einen Geschäftswert von 16.440,- € rechtfertige (3 Monatsgehälter), seien in dem Aufhebungsvertrag Ansprüche aus dem Sozialplan vom 26.1.2004 des Arbeitgebers der Beklagten abgegolten, bei denen es sich um eigenständige Ansprüche neben der beabsichtigten Kündigung handele, weswegen dies geschäftswerterhöhend zu berücksichtigen sei. Er beantragt daher, die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … und Partner 5.878,44 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.5.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den vom Kläger behaupteten Zeitaufwand und vertritt hierzu die Auffassung, dass allenfalls eine „Mittelgebühr“ in Höhe von 1,3 der Berechnung des Rechtsanwaltshonorares zugrundegelegt werden könne. Die Arbeiten des Klägers seien weder umfangreich noch schwierig gewesen. Wegen der insoweit vorgetragenen Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung sowie die weiteren Schriftsätze der Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die Höhe der Abfindung bei der Ermittlung des Geschäftswertes gem. § 42 Abs. 3 GKG außer Betracht zu bleiben habe.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 19.3.2013, auf den Bezug genommen wird, ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 5.6.2013 (Bl. 42-76 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung wie aus der Urteilsformel ersichtlich fordern. Dies ergibt sich aus dem Mandatsvertrag i.V.m. den Vorschriften des RVG.

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerseite geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 gerechtfertigt ist, so ergibt sich gem. § 14 RVG i.V.m. Z. 2300 VV zum RVG, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, wobei gem. § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühren zu bestimmen ist. Zu beachten sind hierbei vor allem, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögens und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, sowie unter Umständen das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. (vgl. hierzu Meyer, in Gerold/Schmidt RVG, 19. Auflage 2010, VV 2300, Rn. 25 ff.)

Gemessen an diesen Vorgaben ist vorliegend die geltend gemachte Gebühr in Höhe von 1,8 gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der von Sach- und Fachkunde getragenen Ausführungen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die hier in Streit stehende anwaltliche Tätigkeit als überdurchschnittlich schwierig im Sinne der VV 2300 anzusehen ist. Im Rahmen der Überprüfung, ob die angedrohte ordentliche Kündigung rechtens ist, muss – bei Großbetrieben wie hier – neben den allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen insbesondere überprüft werden, ob der Arbeitsplatz überhaupt wegfallen kann und ob die vom Arbeitgeber zu beachtende Sozialauswahl zutreffend ausgeübt wurde, was im Fall eines Großbetriebes mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und ausführlichen und umfangreichen betriebsinternen Regelungen weitaus schwieriger ist, als die Sozialauswahl in einem Betrieb mit 3-5 Mitarbeitern ohne besondere betriebsinterne Regelungen.

Weiter ist im Rahmen des die Gebührenhöhe bestimmenden Ermessens zu berücksichtigen, dass hier vorliegend die Angelegenheit für die Beklagte, die nach 28-jähriger Betriebszugehörigkeit im Alter von 58 vor dem Verlust ihres Lebensarbeitsplatzes stand und -wie allgemein bekannt- altersbedingt am Arbeitsmarkt nicht mit sofortiger Neueinstellung rechnen durfte, von außerordentlicher Bedeutung war. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Beklagten, die hier vorliegend als überdurchschnittlich zu bezeichnen sind.

Berücksichtigt man weiter das nicht unerhebliche Haftungsrisiko des Klägers, in dessen Mandat besonders auch die Verfolgung von Ansprüchen aus dem Sozialplan der Arbeitgeberin in sechsstelliger Höhe enthalten war, so ist insgesamt im Rahmen der Gesamtabwägung die hier in Rechnung gestellte 1,8 Gebühr angemessen und entspricht billigem Ermessen.

Dass dies letztlich auch die Rechtsschutzversicherung der Beklagten so gesehen hat, ergibt die Berechnung der seitens der Rechtsschutzversicherung gezahlten und damit anerkannten Gebührenhöhe, die sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 16.440,-€ sowie einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 auf insgesamt 2.403,56 € errechnet. Unter Abzug der seitens der Beklagten zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 200 € errechnet sich der unstreitig an den Kläger gezahlte Betrag von 2.203,56 €.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung das Urteil des BGH vom 26.2.2013 erwähnt hat, so führt auch diese Entscheidung vorliegend hier in der Gesamtabwägung gemäß § 14 RVG nicht zu einer Herabsetzung der Gebühr. Dass hier vorliegend durch das Vertreten mehrerer Mandanten und die Verwendung standardisierter Schreiben und Textbausteinen -wie etwa in Massenverfahren im Kapitalanlagesachen- eine ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwandes für das konkrete Mandat eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern ist der hier vorliegende Fall anders gelagert als der vom BGH entschiedenen Fall und mit diesem nicht vergleichbar.

Der Gebührenberechnung ist weiter auch -neben dem Kündigungsstreitwert (16.440,- €) der Wert der Abfindung (220.397,-€) hinzuzurechnen. Die Auffassung der Beklagten, der Abfindungsbetrag sei wegen § 42 Abs. 3 GKG gegenstandswerterhöhend nicht zu berücksichtigen, trifft vorliegend nicht zu.

Zwar wird nach § 42 Abs. 3 GKG eine Abfindung bei der Streitwertberechnung dann nicht hinzugerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gem. §§ 9,10 KSchG aufgelöst wird. Dieses Hinzurechnungsverbot gilt indes nicht ausnahmslos. Abfindungen aus Sozialplänen -wie vorliegend- werden für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt. Dies deshalb, weil sie gegenüber dem eigentlichen Kündigungsschutzverfahren einen eigenen Streitgegenstand bilden und keinen Ersatz für das Arbeitsverhältnis darstellen (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 22.1.2013, Az. 5 Ta 33/12, zitiert nach beck online), vielmehr auf einer eigenständigen Anspruchsgrundlage (dem Sozialplan) beruhen (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Auflage 2014, § 12 Rn. 21, zitiert nach Becker online), wie sich dies im vorliegenden Verfahren schon aus den Berechnungen gemäß Anlage K 20 ergibt, in der gerade zwischen einer Bemessungsgrundlage Abfindung (7.146,55 €) und der Abfindung gemäß Sozialplan unterschieden wird.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

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