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Rechtsschutzversicherung – Versicherungsschutz für arbeitsrechtliche Kündigungsandrohung

LG Bremen – Az.: 6 S 148/13 – Urteil vom 30.01.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 04.04.2013 zum Az.: 9 C 0026/13 insoweit abgeändert, als dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.155,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 27,58 % und die Beklagte 72,42 %, von denen der zweiten Instanz der Kläger 47,96 % und die Beklagte 52,04 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird gem. §§ 540Abs. 2, 313a Abs. 1 S.1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Anschlussberufung der Beklagten war zurückzuweisen.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2013 ausgeführt, hat die Beklagte auch die auf den überschießenden Vergleichswert entstandenen Kosten zu erstatten, mit Ausnahme der Kosten, die für das „Outplacement-Paket“ in Ansatz gebracht worden sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Versicherungsfall vor.

Nach § 4 Abs. 1 HDI RS-ARB 2000 besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Nach Buchst. c ist ein Rechtsschutzfall in allen anderen Fällen in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Maßgeblich für die Frage, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, kommt es auf die Behauptungen des Versicherungsnehmers an, mit denen er seinem Vertragspartner einen Pflichtverstoß anlastet (OLG Saarbrücken, VersR 2007, 57; OLG Köln, VersR 2008, 1489). Aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist ein Rechtsschutzfall im Sinne der ARB anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann (drittens) seine Interessenverfolgung stützt (st. Rspr., BGH NJW 2009, 365, sog. drei Säulen Theorie). Der vorgetragene Tatsachenkern muss dabei die Beurteilung erlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer, qualifizierender Voraussetzungen bedarf es nicht.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Einen Tatsachenkern hat der Kläger der Beklagten bereits mit seiner E-Mail vom 07.02.2012 (Bl. 25) vorgebracht, in der er ihr mitgeteilt hat, dass sein Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag an ihn herangetreten sei unter Hinweis auf eine Kündigung bei Nichtunterzeichnung. Dieses Herantreten war Auslöser für den streitgegenständlichen Konflikt und die angedrohte Kündigung und war ohne weiteres geeignet, Grundlage für eine weitergehende Auseinandersetzung der Streitparteien zu sein.

Mit dem vorgebrachten Tatsachenkern hat der Kläger auch den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbunden, indem er mit dem Zusatz, es seien keine Gründe genannt worden, die die Kündigung rechtfertigen würde, Abmahnungen lägen nicht vor, eine Sozialauswahl sei nicht dargelegt worden, jedenfalls konkludent zu verstehen gegeben hat, dass er die angedrohte Kündigung für rechtswidrig hält. Indem er ferner die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten „mit der Wahrnehmung meiner Interessen“ angezeigt hat, hat er zugleich deutlich gemacht, dass er sich einem Rechtsverstoß ausgesetzt sieht, gegen den er sich wehren möchte. Auf die Schlüssigkeit, Substanziiertheit oder Entscheidungserheblichkeit der Behauptung in der jeweiligen Auseinandersetzung kommt es nicht an (BGH, a.a.O.).

Wie vom Amtsgericht im Ergebnis richtig angenommen (Bl. 91), kommt es auf dieser Ebene auch nicht auf die Erfolgsaussicht der vom Versicherungsnehmer beabsichtigten Verteidigung gegen den behaupteten Rechtsverstoß an. Unerheblich ist ferner, ob gegenüber der anderen Streitpartei eine Rüge erhoben worden ist.

Dass die Androhung einer Kündigung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, den Vorwurf eines Rechtsverstoßes rechtfertigt, ist höchstrichterlich entschieden und vom Amtsgericht der Entscheidung auch zutreffend zugrunde gelegt worden (BGH a.a.O.).

Der jedenfalls immanente Vorwurf einer drohenden rechtswidrigen Kündigung war Stütze der Interessenverfolgung des Klägers, denn die angedrohte Kündigung und deren Vermeidung durch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses war gerade Anlass und Grund für die Aufhebungsvereinbarung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers auch nicht offensichtlich von anderen Motiven als einer Verteidigung gegen die ausgesprochene Kündigung geprägt. In dem später verhandelten Aufhebungsvertragen haben die Streitparteien keine sachfremden Positionen geregelt, sondern ausschließlich solche, die üblicherweise Gegenstand einer Aufhebungsvereinbarung sind (Abfindung, Zeugnis, Boni, Freistellung, etc.). Wäre – wie von Beklagtenseite behauptet – nicht der Beendigungswille des Arbeitgebers, sondern nur der Aufhebungsvertrag maßgebliche Triebfeder für die Rechtsverfolgung gewesen, hätte es keinen Grund gegeben, der angedrohten Kündigung entgegenzutreten. Dass es dem Kläger in diesem Zusammenhang darum ging, seine Interessen bestmöglich durchzusetzen, liegt in der Natur der Sache.

Soweit das Amtsgericht allerdings die Auffassung vertreten hat, die Kosten für die im Aufhebungsvertrag mit erledigten Positionen seien insgesamt nicht erstattungsfähig, tritt dem die Kammer nicht bei.

Zunächst ist zutreffend, dass die Vereinbarung über die weiteren Punkte Zeugnis, Boni, Freistellung und Outplacement für sich genommen eine Einstandspflicht der Beklagten nicht begründet hätte, weil über diese Punkte – jedenfalls soweit ersichtlich – zwischen den Parteien kein Streit bestanden hat, bzw. der Kläger hinsichtlich dieser Punkte keine Rechtsverletzungen behauptet hat. Diese Positionen sind daher bei der Bemessung der zu erstattenden anwaltlichen Geschäftsgebühr nicht zu berücksichtigen.

Sie sind aber (mit Ausnahme der Kosten für das „Outplacemant-Paket“) bei der Bemessung der Einigungsgebühr wegen eines überschießenden Vergleichswertes einzustellen.

Nach § 5 Abs. 1 a HDI RS-ARB 2000 trägt der Versicherer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts im jeweils erforderlichen Umfang.

Der BGH hat in dem Urt. v. 14.09.2005 – IV ZR 145/04 zu einer vom Sinngehalt vergleichbaren Klausel ausgeführt, ihre Auslegung ergebe, dass bei Beendigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich dessen Kosten – soweit der Versicherungsnehmer keinen Erfolg hatte – vom Versicherer grundsätzlich auch insoweit zu tragen sind, als in den Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert erhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz besteht und sie mit dem eigentlichen Gegenstand des verglichenen Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem der Kläger im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einen Vergleich abgeschlossen hat, in dem die bis dato nicht ersichtlich streitigen Punkte Zeugniserteilung und Herausgabe eines Schlüssels mit geregelt worden sind.

In der Begründung führt der BGH aus, bei einer einverständlichen Erledigung eines Rechtsstreits durch einen Vergleich sei dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich. Die Miterledigung anderer Streitpunkte schaffe vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch. Der Versicherungsnehmer könne nicht davon ausgehen, dass der Versicherer die Kosten der vergleichsweisen Erledigung anderer Streitpunkte zwischen den Parteien selbst dann nicht (im Rahmen der Misserfolgsquote) tragen wolle, wenn solche Streitpunkte mit dem unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen und für die der Versicherer im Streitfalle gegebenenfalls deckungspflichtig wäre. Dies gelte schon deshalb, weil die Miterledigung anderer Streitpunkte in solchen Fällen zumindest geeignet sein könne, den Eintritt eines weiteren Rechtsschutzfalles zu verhindern und weitere Kosten zu vermeiden.

Legt man dies hier zu Grunde, wäre der überschießende Vergleichswert jedenfalls dann zu erstatten gewesen, wenn der Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses abgeschlossen worden wäre. Der Kläger hatte einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf die Zahlung eines bestimmten Targetbonus. Ferner hätte er auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend machen können, auf den er auf Grund der vereinbarten Freistellung verzichtet hat.

Diese Punkte stehen in einem engen Verhältnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Alle Positionen sind solche, die im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses typischerweise mitgeregelt werden.

Dem hingegen ist für das „Outplacement“-Paket, das in die Gebührenberechnung mit 20.000 € einbezogen worden ist, keine gesetzliche Anspruchsgrundlage ersichtlich. Dass dem Kläger das „Outplacement“-Paket zugestanden worden ist, beruhte stattdessen auf einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung im Rahmen seiner Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes. Hierfür spricht, dass für den Fall der Nichtinanspruchnahme des Pakets die vereinbarte Abfindung nach Ziff. 6 des Aufhebungsvertrages (Bl. 20) um 20.000,- € erhöht worden wäre. Die Abfindung findet aber wegen § 42 Abs. 3 S. 1 GKG in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich keine gebührenerhöhende Berücksichtigung (LAG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 5 Ta 33/12). Insoweit wäre die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht zur Deckung der Kosten verpflichtet gewesen.

Die Erwägungen der vorgenannten höchstgerichtlichen Entscheidung hält die Kammer dem Grunde nach auch für den vorliegenden Fall für einschlägig, weil die Streitparteien durch die getroffene Vereinbarung eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt und nicht nur einen weiteren Rechtsstreit, sondern eine gerichtliche Auseinandersetzung in Gänze vermieden haben. Gleichwohl wurde (mit Ausnahme des „Outplacementpakets“) lediglich das geregelt, was auch typischerweise im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens geregelt worden wäre. Überdies ist nicht unwahrscheinlich, dass es auch im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zu einer gütlichen Einigung gekommen wäre, die sehr wahrscheinlich einen ähnlichen Inhalt gehabt hätte. Nach Auffassung der Kammer gibt es keinen sachlichen Grund dafür, zu differenzieren, ob die Einigung gerichtlich oder außergerichtlich stattgefunden hat.

Dass die Beklagte durch die außergerichtliche Einigung gegenüber einer streitigen oder einvernehmlichen Erledigung der Sache im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht mit erheblichen Mehrkosten belastet worden ist, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Die Vergleichsquote verstößt auch nicht gegen § 5 Abs. 3 b der Versicherungsbedingungen. Nach § 5 Abs. 3 b HDI RS-ARB 2000 trägt der Versicherer nicht Kosten der Rechtsstreitigkeit, soweit sie aufgrund einer einvernehmlichen Streiterledigung nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Ein solches Kostenzugeständnis zu Lasten der Beklagten kann nicht festgestellt werden, weil in arbeitsrechtlichen Verfahren selbst bei Obsiegen die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden, so dass der Gewinn- und Verlustquote insoweit eine nur untergeordnete Rolle zukommt.

Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung der zu erstattenden Kosten:

– 1,5 Geschäftsgebühr auf Gegenstandswert 27.000,- € (3 Bruttomonatsgehälter Bestandsschutz Arbeitsverhältnis):    1.137,00 €

– 1,5 Einigungsgebühr auf Gegenstandswert 61.928,80 € (3 Bruttomonatsgehälter für Bestandsschutz, ein Bruttomonatsgehalt für das Zeugnis, Targetbonus 2011, ein Bruttomonatsgehalt für die Freistellung): 1.684,50 €

– Entgelt für Post u. Telek.: 20,00 €

– Zwischensumme: 2841,50 €

– 19 % Umsatzsteuer: 539,89 €

– Endsumme: 3.381,39 €

– abzgl. geleisteter Zahlung v. 226,10 €: 3.155,29 €

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind dem Grunde nach gem. § 286 BGB erstattungsfähig, weil der Kläger die Beklagte zunächst selbst angeschrieben hat und die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2012 (Bl. 29) und 08.03.2012 (Bl. 31) geantwortet hat, dass über die zugesagte Erstberatung hinausgehende Kosten nicht erstattet werden, worin eine endgültige Leistungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu sehen ist. Erst im Anschluss an die Leistungsverweigerung hat sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger bei der Beklagten legitimiert (Bl. 121). Dass die Beklagte daraufhin noch einmal Informationen eingefordert hat und noch einmal in die Leistungsprüfung eingestiegen ist, kann die Ersatzpflicht nicht rückwirkend wieder entfallen lassen.

Soweit das Amtgericht allerdings die Auffassung vertreten hat, die in Ansatz gebrachte 1,5 Geschäftsgebühr sei nicht schlüssig dargelegt und die Klage insoweit abzuweisen, ist dem nicht zu folgen, denn die Beklagte hat erstinstanzlich die Berechtigung der in Ansatz gebrachten Kosten der Höhe nach nicht bestritten.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97Abs. 1, 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO.

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