Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Corona-Prämie: Warum Pflegekräfte vor das Verwaltungsgericht müssen
- Redaktionelle Leitsätze
- Klinik als Zahlstelle: Warum die Prämie öffentlich-rechtlich ist
- Steuermittel statt Beiträge: Keine Zuständigkeit der Sozialgerichte
- Einheitlicher Rechtsweg: Hauptantrag zieht Hilfsanträge vors VG
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich auch vor das Verwaltungsgericht, wenn mein Anspruch auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruht?
- Verliere ich meinen Bonus, wenn ich fälschlicherweise Klage beim unzuständigen Arbeitsgericht einreiche?
- Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung auch die Kosten für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht?
- Was mache ich, wenn das Krankenhaus die Bundesmittel für meinen Bonus gar nicht erst beantragt hat?
- Greifen die Ausschlussfristen meines Arbeitsvertrages auch bei diesem staatlich finanzierten Corona-Bonus?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 Ta 163/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 22.08.2023
- Aktenzeichen: 13 Ta 163/23
- Verfahren: Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung
- Rechtsbereiche: Krankenhausfinanzierungsrecht, Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber in Krankenhäusern, Pflegefachkräfte, Rechtsanwälte
Pflegekräfte müssen Corona-Prämien aus Bundesmitteln vor dem Verwaltungsgericht einklagen, da das Krankenhaus nur als staatliche Zahlstelle agiert.
- Die Zahlung beruht auf öffentlichem Recht zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser.
- Dies gilt, wenn der Arbeitgeber lediglich staatliche Fördergelder ohne eigene Mittel weitergibt.
- Arbeitsgerichte sind für diese speziellen Ansprüche aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sachlich nicht zuständig.
- Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche auf Schadensersatz ändern die Zuständigkeit des Hauptantrags vorerst nicht.
Corona-Prämie: Warum Pflegekräfte vor das Verwaltungsgericht müssen
Eine langjährige Pflegefachkraft klagte gegen eine Krankenhausbetreiberin auf die Auszahlung einer Corona-Sonderleistung für das Jahr 2021. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen änderte einen vorherigen Beschluss ab und verwies den Rechtsstreit abschließend an das Verwaltungsgericht Braunschweig, wobei die Mitarbeiterin die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss.
Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen richtet sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Maßgeblich für die Rechtswegzuordnung ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch abgeleitet wird. Es ist entscheidend, ob der gerichtliche Sachverhalt durch Rechtssätze des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Das bürgerliche Recht regelt dabei die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen oder Unternehmen, während das öffentliche Recht das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger sowie die Erfüllung staatlicher Aufgaben betrifft. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, wie das Gericht unter Verweis auf Präzedenzfälle des Bundessozialgerichts (Beschlüsse vom 19.06.2023, Az. B 6 SF 1/23 R; vom 25.03.2021, Az. B 1 SF 1/20 R; vom 31.01.2023, Az. B 12 SF 1/22 R) darlegte.
Mit diesen rechtlichen Maßstäben bewertete das Gericht die Forderung der mit 60 Prozent beschäftigten Teilzeitkraft, die seit 1999 in der Intensiv- und Anästhesiepflege arbeitet und die Auszahlung der Gelder nach § 26e des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) verlangte. Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte den beschrittenen Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in erster Instanz (Az. 8 Ca 71/23) für unzulässig erklärt und die Sache an das Sozialgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Mitarbeiterin hin entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seinem Beschluss (Az. 13 Ta 163/23), dass der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht gehört. Eine sofortige Beschwerde ist dabei ein Rechtsbehelf, mit dem man eine gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensablauf – wie hier die Zuweisung an ein bestimmtes Gericht – in kurzer Frist anfechten kann.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Anspruch auf Auszahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist öffentlich-rechtlicher Natur und unterfällt der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, da der Arbeitgeber bei der Weiterleitung der Bundesmittel lediglich als staatliche Zahlstelle agiert.
- Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte scheidet für diese Sonderleistungen aus, da die Zahlungen nicht im Sozialgesetzbuch geregelt sind und vollständig aus Steuermitteln statt aus Beitragsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden.
- Die Rechtswegfrage ist für einen Rechtsstreit einheitlich nach dem Hauptantrag zu beurteilen; ist für diesen der Verwaltungsrechtsweg gegeben, erstreckt sich die gerichtliche Zuständigkeit zwingend auch auf hilfsweise geltend gemachte arbeitsrechtliche Ansprüche.

Klinik als Zahlstelle: Warum die Prämie öffentlich-rechtlich ist
Ein rechtlicher Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn er die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht aus dem KHG betrifft. Dieses Gesetz dient gemäß § 1 Abs. 1 KHG der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und ist eindeutig dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der öffentlich-rechtliche Charakter einer solchen Verpflichtung bleibt vor Gericht bestehen, auch wenn der Anspruch unmittelbar an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpft. Die formelle Gleichrangigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändert an dieser juristischen Einordnung der Mittel nichts.
Bei der beklagten Krankenhausbetreiberin stellte das Gericht deshalb fest, dass sie bei der strittigen Sonderleistung nur als eine vom Bund in Anspruch genommene Zahlstelle agierte. Die Gelder für die Prämie stammen nicht aus dem eigenen Vermögen des Arbeitgebers und stellen keine eigene Arbeitgeberleistung dar. Vielmehr werden die Mittel vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen lediglich weitergeleitet und sind unverzüglich an das Personal auszuzahlen. Die Mitarbeiterin argumentierte hilfsweise, dass anderen Kollegen eine Zahlung geleistet worden sei und sah darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gericht entschied jedoch, dass diese arbeitsrechtliche Argumentation den Charakter der staatlichen Bundesmittel juristisch nicht verdrängen kann.
Der Arbeitgeber fungiert allein als vom Bund in Anspruch genommene Zahlstelle, denn er hat die Sonderleistung nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten, sondern lediglich nach der Weiterleitung der Bundesmittel durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an ihn unverzüglich an die betreffenden Beschäftigten auszuzahlen. – so das LAG Niedersachsen
Reagieren Sie sofort schriftlich, falls Ihr Arbeitgeber die Auszahlung mit fehlenden eigenen Mitteln oder wirtschaftlichen Engpässen begründet. Weisen Sie ihn ausdrücklich auf seine Rolle als reine „Zahlstelle“ des Bundes hin: Da es sich um durchgeleitete Steuermittel handelt, darf er die Prämie nicht einbehalten oder mit anderen Kosten verrechnen, sobald die Gelder eingegangen sind.
Steuermittel statt Beiträge: Keine Zuständigkeit der Sozialgerichte
Eine spezielle Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 SGG setzt zwingend voraus, dass die rechtliche Angelegenheit im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt ist. Streitigkeiten über das Krankenhausfinanzierungsrecht gehören jedoch grundsätzlich zum Verwaltungsrechtsweg und fallen nicht in die ordentliche Sozialgerichtsbarkeit. Die gesetzliche Auffangregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG greift als Zuweisung nur dann, wenn eine materielle rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht existiert. Eine Auffangregelung ist eine gesetzliche Bestimmung, die immer dann gilt, wenn für einen Sachverhalt keine speziellere Regelung zur Zuständigkeit vorhanden ist. Eine Zuweisung an die Sozialgerichte allein wegen einer bloßen Sachnähe zur gesetzlichen Krankenversicherung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Trotz dieser Regelungen argumentierte der Arbeitgeber in der Verhandlung ausdrücklich für eine Verweisung an das Sozialgericht Braunschweig. Das Unternehmen begründete den Antrag damit, dass die Finanzierung der Prämien über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen laufe und somit ein enger Zusammenhang zur Krankenversicherung bestehe. Die Argumentation der Klinik, der sozialgerichtliche Rechtsweg sei damit mittelbar eröffnet, wies das Gericht zurück. Das Landesarbeitsgericht widersprach dieser Sichtweise deutlich, da die Sonderleistung völlig unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status der Empfänger gezahlt wird. Es werden für die Boni keine Beitragsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt, sondern die Ausgaben vollständig aus Steuermitteln des Bundes getragen. Der Spitzenverband diene bei der Verteilung lediglich als reine Durchgangsstation.
Für die Finanzierung der nach näherer Maßgabe des § 26e Abs. 2 und 3 KHG allein an die Beschäftigung bestimmter Pflegefachkräfte anknüpfende Sonderleistung werden keine Beitragsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung aufgewandt. Die Ausgaben hierfür werden im Ergebnis vollständig aus Steuermitteln des Bundes gezahlt. – so das LAG Niedersachsen
Abgrenzung zu Prämien in der Pflegeversicherung
Zudem grenzte das Gericht den Sachverhalt klar von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen ab, auf die sich die Angestellte berufen hatte. Das Bundesarbeitsgericht hatte am 01.03.2022 (Az. 9 AZB 25/21) für eine obligatorische Corona-Prämie im Bereich der Pflegeeinrichtungen den Weg zu den Sozialgerichten eröffnet. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen betonte jedoch, dass jene Gerichtsentscheidung auf dem SGB XI basierte. Da die rechtliche Basis für Zahlungen an Krankenhäuser hier jedoch das KHG ist, liegt keine Angelegenheit der sozialen oder privaten Pflegeversicherung vor.
Praxis-Hinweis: Die gesetzliche Grundlage entscheidet
Der entscheidende Hebel für den korrekten Klageweg ist die im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage. Beruht Ihre Forderung auf dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), müssen Sie vor das Verwaltungsgericht ziehen. Dies unterscheidet sich maßgeblich von Corona-Prämien in der allgemeinen Pflege (z. B. in Pflegeheimen), die auf dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) basieren und vor den Sozialgerichten verhandelt werden. Prüfen Sie in Ihren Abrechnungsunterlagen oder Richtlinien, ob das KHG als Basis genannt wird, um eine kostenpflichtige Verweisung zu vermeiden.
Einheitlicher Rechtsweg: Hauptantrag zieht Hilfsanträge vors VG
Die Rechtswegfrage muss für einen gesamten gerichtlichen Rechtsstreit zwingend einheitlich beantwortet werden, solange der Hauptstreitgegenstand rechtshängig ist. Das bedeutet konkret: Sobald ein Verfahren offiziell bei einem Gericht eingeleitet wurde, bestimmt dieses über den gesamten Fall. Die gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage bestimmt sich dabei immer nach dem gestellten Hauptantrag, also dem primären Ziel, das der Kläger erreichen will. Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche – also Forderungen, die nur für den Fall gestellt werden, dass der Hauptantrag scheitert – lassen sich prozessual nicht vom Hauptverfahren abtrennen. Kommt es im gerichtlichen Verfahren zu einer Entscheidung über einen Hilfsantrag, muss vorab immer über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden werden.
Solange der hauptsächliche Streitgegenstand rechtshängig ist, muss die Rechtswegfrage einheitlich beantwortet werden, da sich die hilfsweise geltend gemachten Begehren nicht abtrennen lassen. Die Zuständigkeit für die gesamte Klage bestimmt sich deshalb allein nach dem Hauptantrag. – so das LAG Niedersachsen
Diese strikte prozessuale Vorgabe bestimmte auch den Umgang mit den weiteren Forderungen der Pflegefachkraft. Die Frau verfolgte einen Anspruch auf Schadensersatz für den Fall, dass der Arbeitgeber die Gelder gar nicht erst beim Bund beantragt hatte, sowie den erwähnten Anspruch auf Gleichbehandlung nur hilfsweise. Da das Gericht den Hauptantrag auf die Sonderleistung zweifelsfrei als öffentlich-rechtlich einstufte, wurde das gesamte Verfahren als Einheit an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Mitarbeiterin auferlegt, da ihre sofortige Beschwerde gegen die Verweisung nur teilweise Erfolg hatte.
LAG-Beschluss: So vermeiden Klinikmitarbeiter teure Fehlklagen
Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen stellt klar, dass für Corona-Sonderleistungen nach dem KHG ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Da es sich um eine grundsätzliche Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit handelt, ist das Urteil bundesweit auf alle vergleichbaren Fälle in Krankenhäusern übertragbar. Für Sie bedeutet das: Selbst wenn Sie Ihre Klage mit arbeitsrechtlichen Argumenten wie dem Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, bleibt das Verwaltungsgericht zuständig – wer dennoch vor das Arbeitsgericht zieht, muss die zusätzlichen Verfahrenskosten für die Fehlleitung des Rechtsstreits selbst tragen.
Checkliste: Corona-Sonderleistung nach dem KHG richtig einklagen
Prüfen Sie vor einer Klage, ob Ihr Anspruch auf dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) basiert, und setzen Sie Ihrem Arbeitgeber eine letzte schriftliche Frist zur Auszahlung. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, lassen Sie sich die Kostendeckung explizit für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestätigen, da herkömmliche Policen oft nur das Arbeitsrecht abdecken. Adressieren Sie Ihre Klage direkt an das zuständige Verwaltungsgericht, um die im Urteil beschriebenen Zusatzkosten für eine gerichtliche Verweisung zu vermeiden.
Achtung Falle: Keine Aufspaltung des Rechtswegs
Oft versuchen Kläger, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte durch zusätzliche Argumente wie den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Schadensersatz zu „retten“. Dieses Urteil zeigt jedoch: Der Hauptantrag gibt die Richtung vor. Wenn die Corona-Prämie selbst öffentlich-rechtlicher Natur ist, zieht sie alle Hilfsanträge mit vor das Verwaltungsgericht. Eine Aufsplittung der Klage in einen arbeitsrechtlichen und einen verwaltungsrechtlichen Teil ist prozessual nicht vorgesehen.
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Experten Kommentar
Der Wechsel vom Arbeits- an das Verwaltungsgericht ist für klagende Pflegekräfte in der Praxis ein echter Schock. Während man vor dem Arbeitsgericht oft schon nach wenigen Wochen einen Gütetermin hat, mahlen die Mühlen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit extrem langsam. Viele Kliniken nutzen diese völlig andere Verfahrensdauer als gezielte Taktik, um unliebsame Forderungen einfach auszusitzen.
Wer hier seinen Anspruch durchsetzen will, braucht deshalb vor allem einen langen Atem. Lassen Sie sich von einer drohenden Prozessdauer von ein bis zwei Jahren keinesfalls entmutigen. Oft knicken die Arbeitgeber sofort ein, wenn sie merken, dass man den steinigen Weg durch die Instanzen tatsächlich konsequent mitgeht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich auch vor das Verwaltungsgericht, wenn mein Anspruch auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruht?
JA, auch bei einer Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist das Verwaltungsgericht zuständig, wenn das Ziel die Auszahlung der Corona-Sonderleistung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz bleibt. Der öffentlich-rechtliche Hauptantrag bestimmt nach der aktuellen Rechtsprechung verbindlich den Rechtsweg für das gesamte gerichtliche Verfahren. Eine Aufspaltung des Verfahrens auf verschiedene Gerichte ist prozessual unzulässig.
Die rechtliche Einordnung ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber bei dieser speziellen Prämie lediglich als staatliche Zahlstelle für durchgeleitete Bundesmittel gemäß § 26e KHG fungiert. Da dieser Anspruch dem öffentlichen Recht zugeordnet wird, zieht er gemäß § 40 Abs. 1 VwGO alle anderen Argumente in den Verwaltungsrechtsweg. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz oder mögliche Schadensersatzansprüche bilden in diesem Zusammenhang nur ergänzende Begründungen für die geforderte Zahlung. Das Verwaltungsgericht ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese arbeitsrechtlichen Aspekte im Rahmen des einheitlichen Verfahrens umfassend mitzuprüfen.
Dieser einheitliche Rechtsweg gilt nur, solange der öffentlich-rechtliche Hauptantrag tatsächlich Gegenstand der Klage ist. Stützen Sie die Forderung ausschließlich auf eine individuelle arbeitsvertragliche Zusage, könnte im Einzelfall weiterhin die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ihren Fall bestehen.
Verliere ich meinen Bonus, wenn ich fälschlicherweise Klage beim unzuständigen Arbeitsgericht einreiche?
NEIN, Sie verlieren Ihren Bonus nicht durch die Einreichung bei einem unzuständigen Gericht, da das Verfahren bei einer Fehlleitung lediglich an das rechtlich zuständige Gericht verwiesen wird. Ihr materieller Anspruch bleibt rechtlich unberührt, sofern die Klage grundsätzlich innerhalb geltender Fristen erhoben wurde.
Wenn Sie eine Corona-Sonderleistung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) fälschlicherweise beim Arbeitsgericht einklagen, prüft dieses zunächst von Amts wegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs. Da es sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, muss das Arbeitsgericht den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht verweisen. Der ursprüngliche Zeitpunkt der Klageeinreichung bleibt für die Wahrung etwaiger Ausschlussfristen maßgeblich, sodass durch den Zuständigkeitsfehler allein kein dauerhafter Rechtsverlust eintritt. Allerdings führt dieser prozessuale Umweg regelmäßig zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung und kann zusätzliche Gerichtskosten für den notwendigen Verweisungsbeschluss auslösen.
Zusätzliche Kostenrisiken entstehen insbesondere dann, wenn Kläger gegen eine rechtmäßige Verweisung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen und mit diesem Vorbringen unterliegen. In diesen Fällen werden dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesondert auferlegt, was die wirtschaftliche Attraktivität des erstrittenen Bonus am Ende schmälert.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung auch die Kosten für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht?
ES KOMMT DARAUF AN, ob Ihr Versicherungsvertrag spezifisch den Verwaltungs-Rechtsschutz abdeckt, da herkömmlicher Arbeitsrechtsschutz für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oft nicht greift. Die rechtliche Einordnung der Corona-Prämie als öffentlich-rechtliche Angelegenheit ist hierbei für die Zusage Ihrer Versicherung entscheidend.
Da Ansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gemäß Paragraph 40 VwGO eingestuft werden, fungiert Ihr Arbeitgeber lediglich als eine staatliche Zahlstelle. Viele Standardverträge für Arbeitnehmer decken primär bürgerlich-rechtliche Konflikte vor dem Arbeitsgericht ab, weshalb die Kostenübernahme für den Verwaltungsrechtsweg oft eine zusätzliche Vertragskomponente erfordert. Sie sollten daher vorab eine schriftliche Deckungszusage einholen und dabei explizit darauf hinweisen, dass es sich rechtlich um eine Forderung aus dem öffentlichen Recht handelt. Ohne diese Bestätigung riskieren Sie, die anfallenden Gebühren für das Verfahren sowie etwaige Kosten für eine gerichtliche Verweisung aus eigenen Mitteln bezahlen zu müssen.
Eine wichtige Abgrenzung ist erforderlich, wenn der Anspruch auf dem Sozialgesetzbuch basiert, da hierfür die Sozialgerichte zuständig sind und oft andere Versicherungsbedingungen für die Kostendeckung gelten.
Was mache ich, wenn das Krankenhaus die Bundesmittel für meinen Bonus gar nicht erst beantragt hat?
Sie müssen Ihren Schadensersatzanspruch im Falle einer unterlassenen Beantragung der Bundesmittel durch Ihren Arbeitgeber ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Dieser Anspruch resultiert direkt aus der Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers, der in diesem speziellen Finanzierungsmodell lediglich als staatliche Zahlstelle für Bundesmittel fungiert.
Die rechtliche Einordnung folgt hierbei dem Grundsatz, dass die Nichtbeantragung der Gelder eine Verletzung der im Krankenhausfinanzierungsgesetz (gemäß § 26e KHG) verankerten Durchleitungspflicht darstellt. Da die Klinik bei der Verteilung der Corona-Prämie nicht als privater Arbeitgeber, sondern als verlängerter Arm des Staates agiert, bleibt der gesamte Sachverhalt dem öffentlichen Recht zugeordnet. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht würde in diesem Fall unweigerlich zu einer kostenpflichtigen Verweisung führen, da der Schadensersatzanspruch die Rechtsnatur des ursprünglichen Auszahlungsanspruchs teilt. Sie sollten daher in Ihrer Klageschrift an das Verwaltungsgericht unbedingt einen Hilfsantrag auf Schadensersatz formulieren, falls die Bundesmittel tatsächlich nicht rechtzeitig abgerufen wurden.
Es ist entscheidend zu verstehen, dass der Rechtsweg für den gesamten Streitgegenstand einheitlich beurteilt wird und sich die Zuständigkeit nach dem primären Ziel Ihres Hauptantrags richtet. Sobald das Verwaltungsgericht für die Prüfung der Prämienauszahlung zuständig ist, erstreckt sich diese Kompetenz zwingend auch auf alle damit verbundenen Hilfsanträge oder Entschädigungsforderungen.
Greifen die Ausschlussfristen meines Arbeitsvertrages auch bei diesem staatlich finanzierten Corona-Bonus?
Nein. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen bei der gesetzlichen Corona-Prämie im Regelfall nicht, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz handelt. Da der Anspruch unmittelbar aus einer gesetzlichen Verpflichtung resultiert, können private vertragliche Fristen diesen hoheitlichen Anspruch des Personals rechtlich nicht einschränken.
Der Grund für diese Ausnahme liegt in der Rechtsnatur der Sonderzahlung, welche gemäß § 26e KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) als staatliches Durchlaufgeld konzipiert ist. Ihr Arbeitgeber fungiert in diesem speziellen Fall lediglich als staatlich beauftragte Zahlstelle und leistet die Zahlung daher nicht aus seinem eigenen Privatvermögen. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen beziehen sich jedoch üblicherweise nur auf bürgerlich-rechtliche Ansprüche, die unmittelbar aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und der direkten Leistungspflicht des Arbeitgebers stammen. Weil die Corona-Prämie die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Bundes darstellt, verdrängt diese spezialgesetzliche Regelung die allgemeinen Ausschlussklauseln Ihres individuellen Arbeitsvertrages. Für die Durchsetzung Ihres Anspruchs sind daher nicht die kurzen vertraglichen Verfallfristen, sondern die regulären gesetzlichen Verjährungsfristen maßgeblich.
Falls Ihr Arbeitgeber jedoch über den staatlich refinanzierten Bonus hinaus eine freiwillige, zusätzliche Zuzahlung aus eigenen Firmenmitteln leistet, unterliegt dieser rein private Anteil weiterhin den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Prüfen Sie daher Ihre Abrechnung auf den Hinweis zur Zahlung nach § 26e KHG, um die Unwirksamkeit der vertraglichen Fristen für den staatlichen Teil rechtssicher zu begründen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 13 Ta 163/23 – Beschluss vom 22.08.2023
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