ArbG Oldenburg, Az.: 3 Ga 16/10, Beschluss vom 08.02.2011
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Streitwert zur Gebührenberechnung wie folgt festgesetzt: für das Verfahren auf 100.000,00 Euro
Gründe
Wegen der Gründe wird auf die einschlägige Absichtserklärung hingewiesen.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist beabsichtigt, den Streitwert zur Gebührenberechnung wie folgt festzusetzen: für das Verfahren auf 100.000,00 Euro
Auszugehen hat die Wertfestsetzung von der Vorschrift des § 48 Abs. 2 GKG. Danach ist in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögen- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Die Maßnahme auf deren Unterlassung und Beseitigung der eingetretenen Folgen der Antrag abzielt, wirkt sowohl im Verhältnis zur antragstellenden Gewerkschaft, als auch gegenüber den streikenden Arbeitnehmern. Hier sind zunächst deren Persönlichkeitsrechte betroffen. Darüber hinaus liegt es nahe, dass von Seiten der betroffenen Arbeitnehmer die Dokumentation ihrer Streikteilnahme und ihres Streitverhaltens verstanden wird als Vorbereitungshandlung, um nach Abschluss des Arbeitskampfes Sanktionen einzuleiten. Das verletzt ihr Recht auf koalitionsmäßige Betätigung. Damit sind gleichermaßen die Rechte der antragstellenden Gewerkschaft verletzte. Alle Maßnahmen, die darauf abzielen, in das Streikrecht der Gewerkschaft einzugreifen, sind verfassungsrechtlich untersagt. Diese in der Gesamtschau ganz erheblichen Eingriffe in die besonders geschützten (Grund)Rechte der antragstellenden Gewerkschaft und ihrer Mitglieder rechtfertigen es, den Streitwert in der beabsichtigten Höhe festzusetzen.
Sollte in förmlicher Streitwertfestsetzungsbeschluss gewünscht werden, wird um eine kurze schriftliche Mitteilung gebeten, ansonsten verbleibt es bei dieser Absichtserklärung. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.