Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 368/19
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2019 in Sachen 11 Ca 7305/18 wird zurückgewiesen mit der klarstellenden rechnerischen Berichtigung des erstinstanzlichen Urteilstenors dahingehend, dass der Teilzeit-Prozentsatz der Reduzierung der Arbeitszeit für die Freistellungszeiträume 24.01. bis 09.03. und 23.10. bis 06.12. eines jeden Kalenderjahres in Schaltjahren 24,86 % und in anderen Jahren 24,66 % beträgt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Reduzierung seiner Arbeitszeit nach § 8 TzBfG.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2019 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 27.03.2019 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 25.04.2019 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 27.06.2019 – am 26.06.2019 begründet.
Die Beklagte und Berufungsklägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass dem Teilzeitbegehren des Klägers betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstünden. Die Beklagte macht u. a. geltend, die Planung für die Bereederung des jeweiligen Flugzeugmusters werde von ihr jeweils in einem Jahr für das Folgejahr vorgenommen. Unter Berücksichtigung der zugrunde zu legenden Fakten – Abhängigkeit von der Produktionsentwicklung – sei eine längerfristige Planung unmöglich. Nicht vergessen werde dürfe auch, dass gemäß § 9 MTV Nr. 5 b Cockpit ab der 71. Flugstunde eine Mehrflugstundenvergütung zu zahlen sei. Aus dieser Regelung ergäben sich bei Personalengpässen und den damit verbundenen zusätzlichen Flugstunden für bereits eingesetzte Flugzeugführer weitere Kosten.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten wird ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 07.03.2019, Aktenzeichen 11 Ca 7305/18, die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagen zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte stellt in Abrede, dass die Beklagte betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG geltend machen könne, die sie berechtigten, seinen Teilzeitwunsch zurückzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte führt an, die Beklagte berufe sich auf ein Organisationskonzept für die Verteilung von Teilzeit, das aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Dies folge u. a. daraus, dass sich die Beklagte vorbehalten wolle, die Reduzierung der Arbeitszeit nach eigenem Gutdünken von Jahr zu Jahr erneut zu bescheiden, obwohl das TzBfG eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit in § 8 TzBfG nicht vorsehe. Selbst wenn man aber von einem gültigen Organisationskonzept ausginge, stünde sein Teilzeitverlangen dem nicht entgegen. Ein angeblicher Personalmangel existiere nicht, auch nicht für das Flugzeugmuster A 330/340. Im Gegenteil rechne die Beklagte selbst mit einem Rückgang des Flugaufkommens. Durch die begehrte Teilzeitvergabe an ihn, den Kläger, erhöhten sich die Personalkosten nicht. Die allgemein mit jeder Teilzeitarbeit einhergehenden Belastungen wie Verwaltungskosten oder die Notwendigkeit der Einarbeitung von Ersatzkräften habe die Beklagte nach dem beschäftigungspolitischen Zweck des TzBfG hinzunehmen.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift des Klägers wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2019 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat dem Begehren des Klägers zu Recht stattgegeben, die Beklagte zu verpflichten, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit um – rechnerisch berichtigt – 24,66 %, in Schaltjahren 24,86% % auf 75,34% bzw. 75,14% der geschuldeten Vollarbeitszeit ab dem 01.01.2019 durch Freistellung in den Zeitblöcken 24.01. bis 09.03. und vom 23.10. bis 06.12. eines jeden Jahres zuzustimmen. Die Entscheidungsgründe tragen das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz keine rechtserheblichen Gesichtspunkte aufzeigen können, die geeignet wären, eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu rechtfertigen.
1. Der Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Verringerung seiner jährlichen Arbeitszeit folgt aus § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des § 8 TzBfG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien liegen unstreitig vor. Der Kläger hat sein Teilzeitbegehren auch formal ordnungsgemäß geltend gemacht. Dass er dabei auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit – in Form zweier Freistellungsblöcke – angegeben hat, entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG.
2. Der Beklagten ist es auch in der zweiten Instanz nicht gelungen, plausibel darzulegen, dass betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 TzBfG dem Teilzeitwunsch des Klägers entgegenstünden.
a. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG liegt ein betrieblicher Grund insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Nach der Rechtsprechung des BAG erfolgt die Prüfung betrieblicher Gründe des Arbeitgebers regelmäßig in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und – wenn das zutrifft – um welches Konzept es sich handelt (1. Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (2. Stufe). Schließlich ist in einer 3. Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden (std. Rspr. des BAG, z. B. BAG vom 13.11.2007, 9 AZR 36/07, Rn. 28 bei juris m.w.N.).
b. Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.03.2019 den Schwerpunkt auf die 3. Stufe der vom BAG vorgeschlagenen Prüfungsreihenfolge zur Verifizierung betrieblicher Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 TzBfG gelegt. Es hat letztlich offengelassen, ob und inwieweit die vom BAG definierten Prüfungsvoraussetzungen der 1. und 2. Stufe vorliegen und dabei der Beklagten immerhin zugestanden, „dass die angebotenen Teilzeitmodelle aufgrund der Personalplanung für das Folgejahr ein betriebliches Konzept darstellen“.
c. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts hat die Beklagte indessen bereits auf der 1. Prüfungsstufe nicht ausreichend darlegen können, dass sie ein betriebliches Organisationskonzept im Sinne der Rechtsprechung des BAG verfolgt, dem der vorliegend zu beurteilende Teilzeitwunsch des Klägers widerspricht und aus dem die betriebliche Notwendigkeit abgeleitet werden könnte, den Teilzeitwunsch des Klägers abzulehnen.
aa. Das von der Beklagten ins Feld geführte betriebliche Organisationskonzept, aus dem sie „betriebliche Gründe“ ableitet, die dem Teilzeitwunsch des Klägers entgegenstünden, besteht der Sache nach in einem von der Beklagten praktizierten Kompendium verschiedenster Teilzeitmodelle und der hierzu entwickelten Vergaberichtlinien, mit deren Hilfe sie die von ihr zusammengestellten Teilzeitkontingente auf diejenigen Mitarbeiter/innen verteilt, die mit Teilzeitwünschen an sie herantreten. Das nach der Rechtsprechung des BAG auf der 1. Prüfungsstufe angesiedelte betriebliche Organisationskonzept ist aber nicht gleichzusetzen mit der „vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung“ (z. B. BAG a.a.O.). Das betriebliche Organisationskonzept im Sinne der BAG-Rechtsprechung bezieht sich vielmehr darauf, nach welchen Konzepten und mit welchen organisatorischen Überlegungen ein Unternehmen seine unternehmerischen Ziele und Zwecke verfolgt, also z. B. ein Produktionsunternehmen die Produktion von Wirtschaftsgütern, ein Handelsunternehmen den Vertrieb seiner Waren oder bei einer Fluggesellschaft die Organisation der angebotenen Transportleistungen. Ein betriebliches Organisationskonzept in diesem Sinne ist der Arbeitszeitplanung für die Belegschaft vorgelagert, aber eben gerade nicht mit dieser identisch. Aus dem betrieblichen Organisationskonzept können sich Sachzwänge ergeben, die Einfluss auf die Art und Weise der Arbeitszeitgestaltung haben können. Ob solche Sachzwänge den Arbeitgeber berechtigen, im Rahmen der Arbeitszeitregelung Teilzeitwünsche einzelner Arbeitnehmer abzulehnen oder einzuschränken, ist Gegenstand der Prüfung des betrieblichen Grundes nach § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 TzBfG. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich ein konkreter Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers unter einen vom Arbeitgeber nach eigenem Gutdünken geschaffenen numerus clausus bestimmter Teilzeitmodelle subsumieren lässt oder nicht.
bb. Dabei ist klarzustellen, dass die von der Beklagten angebotenen Teilzeitmodelle weder Gegenstand eines gültigen Tarifvertrages sind, noch auch nur auf einer derzeit als solche rechtsgültigen Betriebsvereinbarung beruhen.
cc. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass hinsichtlich ihrer eigentlichen unternehmerischen Betätigung im oben erläuterten Sinn ein Organisationskonzept existiert, dessen Einhaltung im Hinblick auf die Frage der Gewährung von Teilzeitarbeit nur durch die von der Beklagten angebotenen Teilzeitmodelle realisiert werden könnte.
2. Unabhängig davon ist aber auch festzustellen, dass die von der Beklagten angebotenen Teilzeitmodelle in verschiedener Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 TzBfG nicht gerecht werden.
a. So widerspricht die von der Beklagten für jeweils ein Jahr im Voraus vorgenommene Kontingentierung der Teilzeitgewährung den gesetzlichen Vorgaben des § 8 TzBfG. Die Beklagte bietet ihre Teilzeitmodelle jeweils nur in einem beschränkten Umfang an. Ist das Kontingent erschöpft, wird der Teilzeitwunsch des nächsten Antragstellers automatisch schon deshalb abgelehnt, weil das Kontingent erschöpft ist. Eine solche Kontingentierung von Teilzeitgewährung ist § 8 TzBfG fremd. Die gesetzliche Anspruchsnorm verlangt vielmehr, dass jeder nach den Regeln des TzBfG ordnungsgemäߠ vorgebrachte Teilzeitantrag einer Einzelfallprüfung unterzogen wird.
b. Darüber hinaus stellen die Teilzeitangebote der Beklagten, wie aus deren eigener Beschreibung hervorgeht, teilweise bedenkliche Kriterien für den Fall auf, dass bei Teilzeitanträgen mehrerer Mitarbeiter/innen nicht alle Teilzeitwünsche aus der Sicht des Arbeitnehmers erfüllt werden können.
aa. Zwar nennt § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 TzBfG, anders als etwa § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG, nicht die vorrangig zu berücksichtigenden Teilzeitwünsche anderer Arbeitnehmer als Ablehnungsgrund. Gleichwohl kann unabhängig von der von der Beklagten unzulässiger Weise vorgenommenen Kontingentierung die Situation entstehen, dass aufgrund betrieblicher Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG von den Teilzeitwünschen mehrerer Arbeitnehmer nicht alle erfüllt werden können. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten dienen die von ihr angebotenen Teilzeitmodelle auch dazu, unter den Mitarbeitern die größtmögliche Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten.
bb. Im System der Beklagten kommt dabei aber dem Kriterium der sog. Seniorität (d. h. der Länge der Betriebszugehörigkeit) ein bedenklich hoher Stellenwert zu. Zwar sind nach Ansicht des BAG bei der Beurteilung des Teilzeitwunsches eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 4 TzBfG im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer die Motive, die der Arbeitnehmer für seinen Teilzeitanspruch angibt, ohne Bedeutung und nicht zu berücksichtigen (BAG vom 13.11.2007, 9 AZR 36/07, Rn. 25 bei juris). Der generelle Ausschluss dieses Kriteriums kann aber dann nicht gelten, wenn es nicht um eine Abwägung der Belange eines Arbeitnehmers mit den Belangen des Unternehmens geht, sondern um die Abwägung der Belange mehrerer Arbeitnehmer untereinander.
cc. Nicht selten werden Teilzeitwünsche gerade von jüngeren Arbeitnehmern, die naturgemäß noch keine höhere Seniorität aufweisen können, geäußert, die sich in der Familiengründungsphase befinden und z. B. mehr zeitlichen Spielraum für die Kinderbetreuung benötigen. Die in § 8 TzBfG zum Ausdruck kommende gesetzliche Förderung von Teilzeitarbeit soll nicht zuletzt einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen. Je nach den Umständen des Einzelfalls könnte sich das Abwägungskriterium der Seniorität daher ohne Weiteres als der gesetzlichen Intention widersprechend und folglich als sachfremd erweisen.
c. Von entscheidender Bedeutung erweist sich ferner auch der vom Arbeitsgericht in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden – abgesehen von einzelnen von ihr behaupteten, aber nicht näher erläuterten Ausnahmen – grundsätzlich nur eine auf ein Jahr befristete Teilzeitgewährung anbietet. Auch diese Praxis verstößt gegen § 8 TzBfG.
aa. § 8 TzBfG ist gesetzgeberisch auf die unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit fokussiert und kennt nur diese. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen, in § 9 a TzBfG nunmehr auch die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit auf Antrag des Arbeitnehmers einzuführen. Das Arbeitsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte für die Kalenderjahre ab 2020 schon gar kein entgegenstehendes betriebliches Konzept dargestellt habe, mit dem sie das unbefristete Teilzeitverlangen der klagenden Partei ablehnen könnte. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt: „Die angebliche Unmöglichkeit, soweit in die Zukunft planen zu können, ist kein entgegenstehendes unternehmerisches Konzept, sondern allgemeines (Lebens-) Risiko“ (Entscheidungsgründe Seite 7). Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt zuzustimmen. Jedes Wirtschaftsunternehmen steht Jahr für Jahr aufs Neue vor der allgemeinen Ungewissheit, wie sich seine Produktivität künftig entwickeln wird. Die Beklagte hat nicht darlegen können, dass und warum sie sich aufgrund von Besonderheiten der Luftfahrtbranche insoweit in einer grundlegend anderen Situation befindet, wie alle anderen Wirtschaftsunternehmen.
bb. Hinzukommt, dass es auch nicht nachvollziehbar erscheint, warum gerade die unbefristete Gewährung von Teilzeit die Planungssicherheit für die Zukunft in Bezug auf die eigene Personalplanung des Unternehmens beeinträchtigt. Schon das Arbeitsgericht hat ausgeführt: „Richtigerweise ist vielmehr anzunehmen, dass gerade bei einer unbefristeten Teilzeit eine dauerhafte Planungssicherheit besteht.“ Entscheidungsgründe a.a.O.). Das vertragliche Arbeitszeitkontingent des Mitarbeiters stellt nur einen Baustein für die Vornahme der jeweiligen Personalplanung dar. Je weniger Schwankungen und Veränderungen dieser Baustein unterworfen ist, desto sicherer kann mit ihm geplant werden.
3. Das konkrete Teilzeitbegehren des Klägers kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, weil sich die vom Kläger gewünschten Freistellungsblöcke mit den bayrischen Herbst- und Winterferien überschneiden. Die gewünschten Teilzeitblöcke erstrecken sich jeweils auf ca. 1,5 Monate, während die genannten Ferien jeweils nur eine Woche dauern. Der Teilzeitwunsch des Klägers kann daher in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht nicht so interpretiert werden, dass er lediglich darauf abzielt, den Vergabemechanismus bei der jährlichen Urlaubsgewährung zu umgehen.
4. Aus den genannten Gründen war die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 07.03.2019, auf deren Begründung ergänzend Bezug genommen wird, aufrechtzuerhalten und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
III. Die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels fallen gemäß § 97 ZPO der Beklagten zur Last. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.