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Rentenkürzung nach Altersteilzeitinanspruchnahme – tarifliche Abfindung

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 1 Sa 19/16 – Urteil vom 19.12.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.06.2016 – 30 Ca 8181/15 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur Altersteilzeit der A. (im Folgenden: TV ATZ) hat.

Der am … Oktober 1952 geborene Kläger trat am 1. August 1967 zur Ausbildung, zuletzt zum Sozialversicherungsfachangestellten, bei der Beklagten ein. Mit Arbeitsvertrag vom 28. März 1974 wurde er in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe 7 Stufe 7 des einschlägigen Entgelttarifvertrags eingruppiert. Seine Bruttovergütung belief sich, hochgerechnet auf eine Vollzeitstelle, zuletzt auf 3.523,00 €.

Am 27./28. November 2006 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit (Anlage K 1) ab. Hiernach wurde das Arbeitsverhältnis ab dem 1. November 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Nach § 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags wurde die Altersteilzeit im Wege des sogenannten Blockmodells durchgeführt. Vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011 war der Kläger in Vollzeit tätig. Vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2015 war der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt. In § 9 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags trafen die Parteien folgende Regelung:

„Das Arbeitsverhältnis/Altersteilzeitverhältnis endet auf Wunsch des Arbeitnehmers mit Ablauf des 31. Oktober 2015. Der Arbeitnehmer ist sich bewusst, dass er dadurch bei seiner Altersrente bzw. Zusatzversorgungsrente, die unmittelbar im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen wird, Abschläge hinnehmen muss.“

Grundlage für den Altersteilzeitarbeitsvertrag war das Altersteilzeitgesetz und der Tarifvertrag zur Altersteilzeit der A. vom 11. Dezember 1997, in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 25. Oktober 2006 (Anlage B 1). § 6 Abs. 2 dieses Tarifvertrags lautet wie folgt:

„Beschäftigte, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung zu erwarten haben, erhalten eine einmalige Abfindung brutto für netto. Die Abfindung beträgt für Beschäftigte, die bei Beginn der Altersteilzeit

– das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

4 Bruttomonatsgehälter

– das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

3 Bruttomonatsgehälter

– das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

1,5 Bruttomonatsgehälter.“

Für Altersteilzeitverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, wird eine Abfindung nach Satz 2 nicht mehr brutto für netto ausgezahlt.

Die Abfindung wird zum Ende der Altersteilzeit gezahlt.“

Nach Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bezog der Kläger aufgrund eines Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 17. September 2015 ab 1. November 2015 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese Rentenart war aufgrund des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) eingeführt worden. Nach § 236 b Abs. 2 SGB VI konnte der Kläger diese Altersrente abschlagsfrei mit Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch nehmen.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 (Anlage K 2) bat der Kläger die Beklagte, die ihm nach dem TV ATZ zustehende Abfindung zu überweisen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Anlage K 3) antwortete die Beklagte, dass der Abfindungsanspruch nach § 6 Abs. 2 TV ATZ denjenigen Beschäftigten zustehe, die aufgrund der Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung erhielten. Da der Kläger eine abschlagsfreie Altersrente erhalte, könne die Abfindung nicht ausbezahlt werden. Mit Anwaltsschreiben vom 16. November 2015 (Anlage K 4) machte der Kläger den Anspruch auf Zahlung der Abfindung nochmals geltend. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 (Anlage K 5) lehnte die Beklagte den Anspruch endgültig ab.

Mit seiner am 23. Dezember 2015 eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Zahlung der Abfindung in Höhe vier Bruttomonatsgehältern. Er trug vor, mit Beginn der Freistellungsphase sei ein Anwartschaftsrecht auf die Abfindung entstanden. Es sei damals nicht absehbar gewesen, dass er einmal eine Abschlagrente mit 63 Jahren beziehen könne. Bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages sei eine Rentenkürzung zu erwarten gewesen. Dass er einmal eine abschlagsfreie Rente beziehen könne, sei überraschend gewesen. Eine derartige Entwicklung habe nicht vorhergesehen werden können. Er werde gegenüber denjenigen Kollegen benachteiligt, die gleichfalls einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen hätten, aber keine abschlagsfreie Rente erhielten. Auch aus unionsrechtlichen Gründen dürfe er nicht vom Bezug einer Entlassungsabfindung ausgeschlossen werden.

Der Kläger beantragte:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 1. November 2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Sie trug vor, § 6 Abs. 2 TV ATZ setze voraus, dass die Rentenkürzung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis tatsächlich eintrete. Es reiche nicht aus, dass die abstrakte Möglichkeit einer Rentenkürzung bestehe. Nach dem Wortlaut der Vorschrift begründe eine ungewisse Rentenminderung den Abfindungsanspruch nicht.

Gleiches gelte, wenn man die Regelung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auslege. Die Abfindung solle finanzielle Nachteile durch eine spätere Rentenkürzung ausgleichen; es solle nicht primär das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis honoriert werden. Dementsprechend richte sich die Höhe der Abfindung auch nach dem Eintrittsalter in die Altersteilzeit. Eine finanzielle Honorierung sei ausgeschlossen, wenn eine Rentenkürzung eintrete. Dem Kläger sei eine Abfindung weder zugesagt worden noch habe er ein berechtigtes Vertrauen entwickeln dürfen. Dem Kläger habe das Wahlrecht zugestanden, sich für die eine oder andere Rentenart zu entscheiden.

Mit Urteil vom 7. Juni 2016 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, der Wortlaut des § 6 Abs. 2 TV ATZ ergebe kein ganz eindeutiges Auslegungsergebnis. Die Formulierung „zu erwarten haben“ drücke aber aus, dass es zukünftig mit Sicherheit zu einer Rentenkürzung kommen müsse. Dies sei etwa nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber weiterarbeite oder Arbeitslosengeld beziehe. Auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm spreche dafür, dass die Abfindung eine Rentenkürzung kompensieren solle. Dafür spreche die gestaffelte Höhe der Abfindung. Je früher die Altersteilzeit beginne, desto höher falle bei typisierender Betrachtung die Rentenkürzung aus. Unionsrechtliche Erwägungen stünden dieser Auslegung nicht entgegen. Der Kläger werde nicht vom Bezug einer Entlassungsabfindung ausgeschlossen.

Gegen das ihm am 29. Juli 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. August 2016 Berufung eingelegt und diese am 29. September 2016 begründet. Er trägt vor, die Auslegung des § 6 Abs. 2 TV ATZ durch das Arbeitsgericht sei unzutreffend. Bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags habe es keine Zweifel gegeben, dass eine Rentenkürzung eintreten werde, wenn er mit dem 63. Lebensjahr in die Rente gehe. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht auf den tatsächlichen Eintritt der Rentenkürzung in der Zukunft abgestellt, auch wenn sie dies hätten eindeutiger formulieren können. Das Arbeitsgericht habe auch die Zielsetzung der Abfindung nicht zutreffend gewürdigt. § 6 Abs. 2 TV ATZ nehme eine Staffelung der Abfindung nach dem Lebensalter vor, was auch bei Sozialplänen nicht unüblich sei. Eine nachvollziehbare Korrelation zu den üblichen Rentenabschlägen von 0,3 % je Monat werde in der Tarifnorm gerade nicht hergestellt. Das Arbeitsgericht habe auch nicht ausreichend gewichtet, dass bei ihm mit dem Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags eine gewisse Erwartungshaltung eingetreten sei. Er habe beim Abschluss des Vertrages die Abfindung als fest zu erwartende Größe einkalkuliert. Man könne auch bildlich sagen, dass die Abfindung das Lockmittel gewesen sei, um die Arbeitnehmer für die Altersteilzeit zu gewinnen. Schließlich sei die Tarifnorm richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der volle Rentenbezug dem Abfindungsanspruch nicht entgegenstehen dürfe.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.092,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 1. November 2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers/Berufungsklägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Auslegung des § 6 Abs. 2 TV ATZ ergebe, dass den Arbeitnehmern die Abfindung nur dann zustehe, wenn eine Rentenkürzung tatsächlich eintrete. Hierfür spreche bereits eindeutig der Wortlaut der Tarifnorm. Die Formulierung „zu erwarten haben“ setze den sicheren Eintritt des Ereignisses in der Zukunft voraus. Angesichts der langen Laufzeit der Altersteilzeitverträge seien Änderungen im Rentenrecht nicht auszuschließen. Die Sichtweise des Klägers könne auch erhebliche Nachteile für die Arbeitnehmer zur Folge haben. Die Auslegung des Wortlauts der Tarifnorm entspreche auch deren Sinn und Zweck. Die Abfindung solle den Arbeitnehmern eine gewisse Kompensation für eine eingetretene Rentenkürzung gewähren. Dieser Kompensationscharakter der Abfindung greife beim Kläger nicht ein. Die Abfindung werde auch mit dem Ausmaß der Rentenkürzung verknüpft. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln können, weil eine berechtigte Erwartungshaltung nicht enttäuscht worden sei. Der Kläger versuche, sich „die Rosinen herauszupicken“. Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich der Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen könne.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der in § 6 Abs. 2 TV ATZ geregelten Abfindung zusteht.

1. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien fand unstreitig kraft vertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 11. Dezember 1997 (TV ATZ) Anwendung. Dieser Tarifvertrag begründet in seinem § 6 Abs. 2 einen Abfindungsanspruch zugunsten derjenigen Beschäftigten, „die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung zu erwarten haben“. Die unter diese Vorschrift fallenden Beschäftigten erhalten eine einmalige Abfindung, die nach Satz 2 der Vorschrift dem Lebensalter bei Beginn der Altersteilzeit nach gestaffelt ist. Vergleichbare Vorschriften finden sich auch in anderen Tarifwerken des Öffentlichen Dienstes. So enthält der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. September 1998 für den Geltungsbereich des TVöD in § 5 Abs. 7 folgende Regelung:

„Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v.H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Vergütung …, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.“

2. Bei Auslegung des § 6 Abs. 2 TV ATZ ist das Arbeitsgericht zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags entwickelt hat. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., zuletzt BAG 13. Januar 2016 – 10 AZR 42/15 – mwN).

3. Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze hat die Kammer mit Urteil vom 30. Mai 2016 (1 Sa 1/16) zu der oben zitierten Vorschrift des § 5 Abs. 7 TV ATZ entschieden, dass der dort geregelte Abfindungsanspruch eine tatsächlich eingetretene Rentenkürzung voraussetze. Ebenso wie die hiesige Vorschrift des § 6 Abs. 2 TV ATZ setzt die dortige Vorschrift des § 5 Abs. 7 TV ATZ voraus, dass die Arbeitnehmer „nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung zu erwarten haben“.

a) Zur Auslegung des Wortlauts der Vorschrift hat die Kammer folgendes ausgeführt:

a) „Nach Auffassung der Kammer spricht bereits der Wortlaut der Tarifnorm mit der erforderlichen Eindeutigkeit gegen die Auslegung des Klägers, für die Zahlung der Abfindung komme es darauf an, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung eine Rentenkürzung zu erwarten gewesen sei.

aa) Mit der Formulierung „eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben“ wollten die Tarifvertragsparteien offensichtlich auf die rentenrechtliche Rechtslage Bezug nehmen, wonach verschiedene Altersrenten zwar vorzeitig in Anspruch genommen werden können, die vorzeitige Inanspruchnahme aber mit einer Rentenkürzung in Höhe von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme verbunden ist (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI).

So verhielt es sich auch im Falle des Klägers. Dieser konnte aufgrund seines Geburtsjahrs 1951 noch eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen (§ 237 Abs. 1 SGB VI). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente war nach § 237 Abs. 3 Satz 2 SGB VI möglich; die Anhebung der Altersgrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmten sich nach der Anlage 19. Hiernach konnte der Kläger diese Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahrs beziehen, musste aber Rentenabschläge in Höhe von 7,2 % hinnehmen.

bb) Diese Rechtslage änderte sich, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) die Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) einführte. Nach § 236 b Abs. 2 SGB VI konnte der Kläger diese Altersrente abschlagsfrei mit Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch nehmen.

In der Erwartung, dass er ab dem 1. Juli 2014 eine abschlagsfreie Rente mit 63 beziehen könne, hatte der Kläger seinen Rentenantrag erst kurz vor Ende seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 21. Mai 2014 gestellt. Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung am 25. März 2014 in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 18/909). Darin war ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2014 vorgesehen. Exakt am 21. Mai 2014 hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales seine Beschlussempfehlung und seinen Bericht abgegeben (BT-Drs. 18/1489). Da der Ausschuss keine Änderung des Datums über das Inkrafttreten beschlossen hatte, war nunmehr mit hoher Sicherheit davon auszugehen, dass das Gesetz am 1. Juli 2014 in Kraft treten werde.

cc) Bei dieser Sachlage legt bereits der Wortlaut der Tarifnorm nahe, dass die Formulierung „zu erwarten haben“ auf den sicheren Eintritt der Rentenkürzung abstellt (so auch LAG Niedersachsen 6. August 2008 – 2 Sa 1738/07 – Rn 40). Die Tarifnorm enthält zwar eine zukunftsbezogene Formulierung (anders im Entscheidungsfall des LAG Schleswig-Holstein vom 19. Mai 2015 – 1 Sa 370 b/14, in dem es um die Auslegung der Formulierung „einen Rentenabschlag in Kauf nehmen müssen“ ging). Sie gibt aber nichts dafür her, dass auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abgestellt werden müsse. Ein solcher zeitlicher Bezugspunkt könnte auch schwerwiegende Nachteile für die Arbeitnehmer zur Folge haben. Würde etwa der Gesetzgeber einen Rentenabschlag für eine bestimmte Rentenart erst nach Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einführen, so könnte der betreffende Arbeitnehmer die tarifliche Abfindung nicht erhalten, obwohl er im Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags eine Rentenkürzung zu erwarten hätte. Bereits der Wortlaut der Tarifnorm legt somit deutlich nahe, dass es für die zu erwartende Rentenkürzung auf die Sachlage bei Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ankommt.“

Diese Erwägungen können auf § 6 Abs. 2 TV ATZ übertragen werden. Auch der hiesige Kläger musste bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags am 27./28. November 2006 damit rechnen, dass er Rentenabschläge werde in Kauf nehmen müsse, wenn er wie geplant mit Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente beziehen würde. Aufgrund seines Geburtsjahres 1952 war dies nicht mehr die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit, sondern die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI. Wenn der Kläger diese Rente mit Vollendung des 63. Lebensjahres beanspruchen wollte, musste er nach der damaligen Rechtslage mit einem Rentenabschlag von 7,2 % rechnen. Ob sich dieses Risiko aber verwirklichen werde, hing von zahlreichen Faktoren ab. So war offen, ob die Alterszeit ohne Störungen abgewickelt, der Kläger tatsächlich wie geplant in Rente gehen und der Gesetzgeber es beim damaligen Rechtszustand belassen würde.

Die Einwendungen des Klägers gegen die hier vorgenommene Interpretation des Wortlauts hält die Kammer nicht für tragfähig. Der Kläger meint, aus dem Begriff „Beschäftigte“ (statt „Arbeitnehmer“) herleiten zu können, dass für die Erwartung der Rentenkürzung auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem sich der Arbeitnehmer noch in der Aktivphase der Altersteilzeit befunden habe, er also noch tatsächlich beschäftigt gewesen sei. Mit dieser Auslegung überhöht der Kläger jedoch den Bedeutungsgehalt des Begriffs „Beschäftigter“. Die Tarifvertragsparteien haben mit diesem Begriff lediglich die neuere Terminologie in den Tarifverträgen aufgegriffen. Nachdem die überkommenen Begrifflichkeiten des „Angestellten“ und „Arbeiters“ entfallen sind, verwenden die Tarifvertragsparteien zunehmend den Begriff des „Beschäftigten“. Sie wollen damit zum Ausdruck bringen, dass der jeweilige Tarifvertrag für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, gleichgültig ob sie eine frühere Angestelltentätigkeit oder eine gewerbliche Tätigkeit verrichten (beispielhaft § 1 Abs. 1 TV-L).

Diese Begriffsbildung liegt auch dem hiesigen Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 11. Dezember 1997 zugrunde. Der Tarifvertrag stellt durchweg auf den „Beschäftigten“ ab, unabhängig davon, ob sich der Beschäftigte in der Aktiv- oder in der Passivphase der Altersteilzeit befindet. Die Annahme des Klägers, § 6 Abs. 2 TV ATZ stelle auf die Aktivphase der Altersteilzeit ab, findet im Tarifvertrag keine Stütze.

b) Die Kammer hat im Urteil vom 30. Mai 2016 zur Systematik des Tarifvertrags und zum Sinn und Zweck der Tarifnorm ferner folgendes ausgeführt:

„b) Dieses Auslegungsergebnis wird, wie das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat, durch die Regelung des § 5 Abs. 7 Satz 2 TV ATZ über die Fälligkeit der Abfindung ein Stück weit bekräftigt, auch wenn die Regelung in ihrer Aussagekraft nicht überbewertet werden darf. Nach der genannten Vorschrift wird die Abfindung zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt. Auch diese Regelung spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf die Sachlage am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abstellen wollten.

c) Vollends bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Sinn und Zweck der Tarifnorm.

aa) Die Vorschrift hat den Zweck, den Arbeitnehmern bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente eine gewisse Kompensation für die eintretende Rentenkürzung zu gewähren (LAG Niedersachsen aaO Rn 40; LAG Schleswig-Holstein aaO Rn 69). Hierdurch sollte ein zusätzlicher Anreiz für die Vereinbarung von Altersteilzeit geschaffen werden (Uttlinger/Breier BAT Teil E 5 Anm. 5.6.7). Die Abfindung soll dazu dienen, die Rentenkürzung in einem gewissen Umfang auszugleichen. Dieser Zusammenhang wird daraus deutlich, dass die Abfindungshöhe exakt mit dem Ausmaß der Rentenkürzung verknüpft wird, der Arbeitnehmer also für je 0,3 % an Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 % der Vergütung erhält.

Aus diesem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass solche Arbeitnehmer, die aus welchen Gründen auch immer keine Rentenkürzung hinnehmen müssen, keine Abfindung beanspruchen können. Der Grund für das Ausbleiben der Kürzung kann sein, dass der Arbeitnehmer überhaupt keine Rente beantragt, sondern weiterarbeitet (so im Fall des LAG Niedersachsen) oder aber aufgrund einer Rechtsänderung eine ungekürzte Rente in Anspruch nehmen kann (so im vorliegenden Fall und im Fall des LAG Schleswig-Holstein).

bb) Zutreffend hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der „Schaden“ des Klägers nicht durch eine Rentenkürzung, sondern durch eine autonom getroffene, wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung hervorgerufen wurde. Als der Kläger im Frühjahr 2014 vor der Entscheidung stand, einen Rentenantrag zu stellen, hatte er folgende Wahl: Entweder beantragte er wie ursprünglich beabsichtigt, eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit zum 1. Juni 2014, also im unmittelbaren Anschluss an sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, oder er wartete ab und beantragte die Rente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Juli 2014.

Die Entscheidung des Klägers, die zweitgenannte Rentenart zu beantragen, war wirtschaftlich sinnvoll. Hätte der Kläger die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1. Juni 2014 beantragt, so hätte diese Rente nach ihrer Bewilligung nicht mehr in eine „Rente mit 63“ umgewandelt werden können. Denn nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (LSG Baden-Württemberg 21. Mai 2015 – L 7 R 5354/14; LSG Rheinland-Pfalz 12. August 2015 – L 6 R 114/15).“

Auch diese Erwägungen lassen sich in weitem Umfang auf den vorliegenden Fall übertragen. Hierbei räumt die Kammer dem Kläger ein, dass der Zusammenhang der Abfindungszahlung mit der eintretenden Rentenkürzung in der hiesigen Vorschrift des § 6 Abs. 2 TV ATZ nicht so deutlich hervorgeht wie in der dortigen Vorschrift des § 5 Abs. 7 TV ATZ. Während jene Vorschrift die Abfindungshöhe exakt mit dem Ausmaß der Rentenkürzung verknüpft, indem der Arbeitnehmer für je 0,3 % an Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 % der Vergütung erhält, sieht § 6 Abs. 2 TV ATZ eine pauschalierende Abfindungsregelung vor. Die Abfindung ist danach gestaffelt, in welchem Alter die Beschäftigten in die Altersteilzeit eintreten.

Dennoch geht auch aus der vorliegenden Regelung des § 6 Abs. 2 TV ATZ der Zusammenhang der Abfindung mit der eintretenden Rentenkürzung noch hinreichend deutlich hervor. Die Tarifvertragsparteien haben mit ihrer pauschalierenden Abfindungsregelung ersichtlich berücksichtigen wollen, dass die Altersteilzeit jedenfalls bis zum Auslauf der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit Ende des Jahres 2009 vielfach als gleitender und frühen Übergang in die Altersrente eingesetzt wurde (vgl. nur Küttner/Keitner, Personalbuch 2015, Stichwort Altersteilzeit Rn 1; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 16. Aufl. § 83 Rn. 1). Der Gesetzgeber unterstützte diesen gleitenden Übergang durch die besondere Art der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nach § 237 SGB VI. Er förderte hierbei den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Rente bereits ab dem 60. Lebensjahr unter Hinnahme eines verringerten Zugangsfaktors. Da für die Altersteilzeit vielfach eine Laufzeit zwischen 6 und 8 Jahren gewählt wurde, bedeutete dies, dass Beschäftigte, die bereits im 55. Lebensjahr in die Altersteilzeit eintraten, im Regelfall mit höheren finanziellen Einbußen zu rechnen hatten, als Beschäftigte, die in späteren Lebensjahren mit der Altersteilzeit begannen.

Hieraus folgt, dass die Annahme der Tarifvertragsparteien, bei einem frühen Eintritt in die Altersteilzeit sei ein höherer finanzieller Ausgleich gerechtfertigt, sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums hält. Es mag Fallgestaltungen geben, in denen die Annahme nicht zutrifft, etwa bei Altersteilzeitverhältnissen bei einem späten Beginn und mit kurzen Laufzeiten. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (st. Rspr, vgl. nur BAG 22. September 2016 – 6 AZR 432/15 – Rn. 22).

Auch im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Kläger das Wahlrecht zustand, welche Rentenart er in Anspruch nehmen würde. Der Kläger hätte von der Vergünstigung der „Rente mit 63“ keinen Gebrauch machen müssen. Unter bestimmten Vor-aussetzungen hätte eine solche Wahl sogar sinnvoll sein können. Dann hätte ihm die Beklagte die tarifliche Abfindung nicht verweigern dürfen. Der Wegfall der Abfindung ist die Folge einer autonom getroffenen, mutmaßlich wirtschaftlich sinnvollen Entscheidung des Klägers.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers stehen unionsrechtliche Erwägungen der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen.

aa) Der Kläger hat sich darauf berufen, der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 19. April 2016 (C-441/14) entschieden, dem Diskriminierungsverbot wegen des Alters stehe eine Regelung entgegen, wonach Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie sich dafür entscheiden, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben, oder beschließen, in Rente zu gehen – keine Entlassungsabfindung beziehen können, wenn sie Anspruch auf eine Altersrente haben, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahrs beigetreten sind. Das Urteil des Gerichtshofs bezog sich auf ein dänisches Gesetz, wonach dem Angestellten nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit im Falle der Entlassung eine Abfindung zusteht. Diese Entlassungsabfindung entfällt, falls der Angestellte bei seinem Ausscheiden eine Altersrente vom Arbeitgeber erhält und der Angestellte dem entsprechenden Rentensystem vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs beigetreten ist.

bb) Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger aus diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten herleiten kann. Bei der in § 6 Abs. 2 TV ATZ geregelten Abfindung handelt es sich nicht um eine Entlassungsabfindung, die – wie die dänische Regelung – als Entschädigung für die erbrachte Betriebstreue dienen soll. Es kommt hinzu, dass der Gerichtshof bereits im Vorgängerurteil „Andersen“ vom 12. Oktober 2010 (C-499/08) entschieden hat, es sei nicht unvernünftig, eine Entlassungsabfindung allein für diejenigen Arbeitnehmer vorzusehen, die zum Zeitpunkt ihrer Entlassung keine Altersrente beziehen könnten (Rn 34). Der Gerichtshof meinte allerdings, die Regelung gehe über das hinaus, was zur Verwirklichung der verfolgten Ziele erforderlich sei (Rn 43 ff.). Die Auffassung, dass eine Rentenbezugsberechtigung, in gewissen Grenzen, bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigt werden kann, entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9. Dezember 2014 – 1 AZR 102/13; BAG 26. März 2013 – 1 AZR 813/11).

Im Streitfall scheitert die Vergleichbarkeit der Sachverhalte aber schon entscheidend daran, dass der Kläger keine Vergleichsgruppe benennen kann, gegenüber der er durch die Anknüpfung an das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ benachteiligt wird. Diejenigen Arbeitnehmer, die bei Vollendung des 63. Lebensjahres noch nicht die Vergünstigungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen konnten, mussten bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente Rentenabschläge in Kauf nehmen und hatten daher Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Nach Einführung der „Rente mit 63“ profitiert der Kläger von der Vergünstigung einer abschlagfreien Rente. Dass er hierdurch wegen seines Alters benachteiligt wird, ist nicht ersichtlich.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Da der Zusammenhang zwischen der eintretenden Rentenkürzung und der Abfindungszahlung im vorliegenden Tarifwerk nicht so eindeutig ersichtlich ist, erscheint die Rechtsfrage höchstrichterlich klärungsbedürftig.

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