1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.07.2025 – 11 Ca 2842/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Restlohnzahlungen für den Zeitraum Dezember 2018 bis November 2020 sowie Urlaubsabgeltung.
Die Parteien verbanden in der Vergangenheit insgesamt drei Arbeitsverhältnisse. Im Laufe des ersten Arbeitsverhältnisses vom 03. März 2014 bis 31. Januar 2015 erhielt der Kläger auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung vom 10.04.2014 (Bl. 254 d.A. erster Instanz) ein Darlehen, dass er bis Januar 2015 zurückgezahlt hat. Unter dem 31.07.2018 schlossen die Parteien den für das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis einschlägigen schriftlichen Arbeitsvertrag (Blatt 29 ff. der Akten erster Instanz). Danach war der Kläger ab dem 01.08.2018 als Kraftfahrer in Vollzeit beschäftigt. Die vereinbarte monatliche Vergütung betrug 1.870,00 EUR brutto, zuzüglich Spesen und Fahrgeld.
Der Arbeitsvertrag enthält in § 9.1 eine Regelung zu Verfallfristen (Bl. 31 d.A. erster Instanz), die wie folgt lautet:
„Alle Ansprüche, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von weiteren drei Monaten beim Arbeitsgericht einzuklagen. Andernfalls verfallen diese Ansprüche.“
Die Beklagte rechnete die dem Kläger der Höhe nach unstreitig zustehende Bruttovergütung monatlich ab (Abrechnungen Bl. 32 ff. d.A. erster Instanz). Dabei erfasste sie die dem Kläger als pauschalen Verpflegungszuschuss zustehenden Beträge bis einschließlich Dezember 2019 als Bruttobetrag, danach ausschließlich als Nettozufluss (Abrechnungen Bl. 47 ff. d.A. erster Instanz).
Die Beklagte zahlte jedenfalls seit Januar 2018 nicht den vollständigen, in den Abrechnungen ausgewiesenen Lohn aus. Für die Monate Dezember 2018 und 2019 ist zwischen den Parteien die Gesamtlohnsumme streitig. Wegen der einzelnen Kürzungen im Übrigen wird zur Straffung des Tatbestandes auf den Vortrag in der Klageschrift (dort Bl. 12 bis 24 d. A. erster Instanz) sowie die zur Akte gereichte Übersicht (Bl. 64 u. 65 d.A. erster Instanz) Bezug genommen.
Die Lohnabrechnungen des Klägers im streitigen Zeitraum weisen die Lohnsteuerklasse 3 und 5,0 Kinderfreibeträge aus. Es existiert ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.01.2018 des Amtsgerichts Siegen (Bl. 241 bis 257 d.A) wegen Unterhaltsrückständen, der Lohnansprüche des Klägers erfasst und einen pfandfreien Nettobetrag für den Kläger von Euro 1.865,- monatlich festlegt. In den Lohnabrechnungen ist beginnend ab März 2019 ein Abzug von monatlich Euro 217,94 für eine Pfändung ausgewiesen, die, wie die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zugestand, nicht abgeführt wurden.
Im Verfahren legte die Beklagte eine Kopie einer handschriftlich verfassten „Bestätigung“ (Bl. 137 d.A.) vom 30.11.2020 vor, die wie folgt lautet:
“ Z. 30.11.2020 Bestätigung
Hiermit erklären Hr. A. und Fa. C., übereinstimmend, dass alle wechselseitigen Forderungen aus Darlehen u. Lohnzahlungen vollständig ausgeglichen sind.
Unterschrift: A. Unterschrift: Fa. C.“
Die Bestätigung weist unter den Namen der Parteien jeweils eine Unterschrift auf; von der des Klägers ist umstritten, ob diese von diesem stammt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.08.2023 (Bl. 184 d.A. erster Instanz), dem Kläger zugegangen am 01.09.2023, kündigte die Beklagte ein „im August 2018“ gewährtes „Arbeitgeberdarlehen i.H.v. 4.000,00 EUR“ „zum frühestmöglichen Termin“.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2024 (Bl. 452 – 453 d.A. erster Instanz), der Klägerseite zugegangen am 29.04.2024, erklärte die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit der Rückzahlungsforderung aus dem gekündigten Darlehen.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:
Die Beklagte habe nur Teilnettozahlungen per Überweisung erbracht. Er habe nie Bargeldzahlungen seitens der Beklagten erhalten. Er wisse nicht, ob die Beklagte die einbehaltene Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich abgeführt habe. Auch die Urlaubsabgeltung für 19 Tage stehe noch aus.
Das Darlehen aus März 2014 habe er bis Januar 2015 zurückgezahlt habe. Weitere Darlehen im Jahr 2018 oder danach habe er nicht erhalten.
Wieso der Kläger gewünscht haben sollte, auch nach dem unzutreffend behaupteten Darlehen weiter nur Euro 1.300,- überwiesen und den Rest bar ausbezahlt zu erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Pfändbare Lohnbestandteile hätten aufgrund der Unterhaltspflichten nicht bestanden.
Der Kläger habe auch keine Barauszahlungen in Umschlägen erhalten, sondern derart lediglich seine Lohnabrechnungen.
Die „Bestätigung vom 30.11.2020“ habe er nicht unterschrieben. Er bestreite deren Echtheit. Die Beklagte möge das Original vorlegen. Der Kläger und der Zeuge X. hätten sich am 30.11.2020 gar nicht getroffen. Dem Kläger sei eine Beendigung am 30.11.2020 gar nicht bekannt gewesen, sondern er habe erst Mitte Dezember 2020 von Herrn Y. erfahren, dass sein Arbeitsverhältnis übergegangen sein soll. Es habe daher am 30.11.2020 kein Anlass für eine Ausgleichsquittung bestanden.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2018 einen Betrag in Höhe von 2.210,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Januar 2019 zu zahlen;
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2019 einen Betrag in Höhe von 2.202,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.300,58 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Februar 2019 zu zahlen;
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2019 einen Betrag in Höhe von 2.192,80 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.299,44 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. April 2019 zu zahlen;
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2019 einen Betrag in Höhe von 2.202,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.300,29 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Mai 2019 zu zahlen;
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2019 einen Betrag in Höhe von 2.202,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.300,64 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Juni 2019 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2019 einen Betrag in Höhe von 2.202,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.300,64 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Juli 2019 zu zahlen;
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2019 einen Betrag in Höhe von 2.202,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.300,64 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. August 2019 zu zahlen;
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2019 einen Betrag in Höhe von 2.202,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.300,64 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. September 2019 zu zahlen;
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2019 einen Betrag in Höhe von 2.202,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.308,64 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Oktober 2019 zu zahlen;
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2019 einen Betrag in Höhe von 2.202,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.308,64 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. November 2019 zu zahlen;
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2019 einen Betrag in Höhe von 2.202,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.308,64 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Dezember 2019 zu zahlen;
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2019 einen Betrag in Höhe von 2.202,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Januar 2020 zu zahlen;
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2020 einen Betrag in Höhe von 1.962,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.314,26 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Februar 2020 zu zahlen;
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2020 einen Betrag in Höhe von 1.917,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.304,26 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. März 2020 zu zahlen;
15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2020 einen Betrag in Höhe von 1.917,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.309,26 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. April 2020 zu zahlen;
16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2020 einen Betrag in Höhe von 1.917,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.309,26 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Mai 2020 zu zahlen;
17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2020 einen Betrag in Höhe von 1.917,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.309,26 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Juni 2020 zu zahlen;
18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2020 einen Betrag in Höhe von 1.917,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.309,26 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2020 zu zahlen;
19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2020 einen Betrag in Höhe von 1.917,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.301,26 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. August 2020 zu zahlen;
20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2020 einen Betrag in Höhe von 1.917,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.301,26 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. September 2020 zu zahlen;
21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2020 einen Betrag in Höhe von 1.917,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.300,26 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Oktober 2020 zu zahlen;
22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2020 einen Betrag in Höhe von 1.917,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.300,26 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. November 2020 zu zahlen;
23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2020 einen Betrag in Höhe von 1.917,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.323,26 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Dezember 2020 zu zahlen;
24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.681,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.Dezember 2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich vorgetragen:
Die Lohnansprüche des Klägers seien vollständig ausgeglichen. Sie habe dem Kläger die gesamte Vergütung per Überweisung und in bar gezahlt. Es habe eine Vereinbarung mit dem Kläger gegeben, einen Teil der abgerechneten Nettovergütung einzubehalten und diesem – bereits vor Monatsende – in bar zu übergeben. Die Umschläge mit den Geldbeträgen in unterschiedlicher Höhe hätten meistens entweder der Zeuge Z. oder der Zeuge E. oder der Disponent übergeben.
Zu Beginn des vorliegenden Arbeitsverhältnisses habe der Zeuge Z. dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 4.000,00 EUR in bar zwecks Kaufs eines KFZ gewährt. Der Kläger habe zwecks Tilgung gewünscht, ihm monatlich Euro 1.300 auszuzahlen und den Rest mit dem Darlehen zu verrechnen. Die einbehaltenen Teil-Nettobeträge seien daher teilweise als Rate auf dieses Darlehen einbehalten worden. Im Dezember 2018 habe der Kläger den gesamten Nettolohn in bar schon vor Weihnachten vorab erhalten, da er eine Auslandsreise habe antreten wollen. Auch im Dezember 2019 sei der Lohn in Höhe von 1608,64 bar ausgezahlt worden, da sich aufgrund einer Pfändung dieser auszuzahlende Betrag ergeben habe. Die Barzahlungen seien in den Kassenbüchern enthalten. Dem Ausdruck aus dem „vorläufigen Kassenbuch“ für Dezember 2019 und Januar 2020 sei eindeutig zu entnehmen, dass im Dezember 2019 und im Januar 2020 Barzahlungen an den Kläger geleistet worden seien (Bl. 138, 139 d.A. erster Instanz).
Die Urlaubsabgeltung stehe dem Kläger nicht zu.
Der Kläger und der Zeuge Z. hätten am 30.11.2020 in Z. eine Ausgleichsquittung unterschrieben. Sie hätten sich zum Arbeitsende getroffen und besprochen, dass keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen würden, denn beide seien sich nicht sicher gewesen, ob alle Zahlungsansprüche erfüllt seien. Der Zeuge E. sei dabei gewesen, er habe sich bei seinem Fahrzeug befunden. Das Original der Ausgleichsquittung habe der Kläger.
Der Kläger sei aufgrund der Unterhaltspfändung nicht aktiv legitimiert.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.07.2024 (Bl. 485 ff. d.A. erster Instanz) den vormaligen Antrag zu 24. auf Auskunft für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.07.2024 der Erledigungserklärung zugestimmt.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens sowie durch Vernehmung der Zeugen X. und E.. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 387 bis 441 d.A. erster Instanz) sowie das Sitzungsprotokoll der Kammerverhandlung (Bl. 473 ff. d.A. erster Instanz) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.07.2024 (Bl. 508 bis 528 d.A. erster Instanz) stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei vollumfänglich begründet. Die Ansprüche des Klägers seien nicht über die in den Anträgen aufgeführten Nettolohnbestandteile hinaus durch Erfüllung untergegangen. Die Beklagte sei ihrer Darlegungs- Beweislast für die Erfüllung nicht ausreichend nachgekommen. Die Zeugenaussagen der Zeugen X. und E. sie seien insoweit unergiebig hinsichtlich tatsächlicher Barleistungen gewesen.
Keiner der Zeugen habe aussagen können, welche Vergütung wann in bar geleistet worden sein sollen. Das Kassenbuch sei kein Beweis für die tatsächliche Zahlung. Der Anspruch sei nicht durch Ausgleichsquittung untergegangen. Das Schriftgutachten habe keinen Beweis für die Ableistung der Unterschrift durch den Kläger erbracht. Die Aussage des Zeugen Z. zum Zustandekommen sei unglaubwürdig. Der Zeuge E. habe keine ergiebige Aussage dazu abgegeben.
Der Anspruch sei auch nicht durch Hilfsaufrechnung aufgrund der nachfolgenden Kündigung des behaupteten Darlehens untergegangen. Die Beklagte habe die rechtzeitige Geltendmachung versäumt, im Hinblick auf die Ausschlussfrist in § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrages. Auf die Unwirksamkeit der Klausel könne sie sich nicht berufen. Auch der Urlaubsabgeltungsanspruch sei bis auf 6 Cent berechtigt.
Die Kostenentscheidung des Urteils folge aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. Die unerhebliche Zuvielforderung von 0,06 € und des für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs – wegen fehlender Aktivlegitimation – mit einem Streitwert von 457,73 € spreche für eine Auferlegung der Kosten an die Beklagte.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes wurde der Beklagten am 13.08.2024 (Bl. 532 der Akten 1. Instanz) zugestellt. Mit Gerichtseingang 04.09.2024 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging am Montag 14.10.2024 (Bl. 142 der Akten) beim Landesarbeitsgericht ein.
Die Beklagte trägt vor,
das Urteil werde in dem Umfang angefochten, indem es der Klage stattgebe. Das Arbeitsgericht habe die seitens der Beklagten angebotenen Beweismittel nicht ausgeschöpft und damit das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Die Beklagte habe diverse Barzahlungen dargelegt, durch die – zusammen mit den bargeldlosen Zahlungen – der Vergütungsanspruch des Klägers vollständig erfüllt sei. Der Zeuge X. habe ausdrücklich eine Barzahlung i.H.v. 300,00 € am 30.11.2020 bestätigt. Für die übrigen Monate habe der Zeuge Barzahlungen jeweils zum Ende des Monats bestätigt. Er habe im Ergebnis auch die Höhe der von der Beklagten dargelegten Zahlungen bestätigt, indem er auf die Lohnabrechnungen und die Kassenbücher Bezug genommen habe.
Das Arbeitsgericht meine, den Kassenbüchern käme keinerlei Beweiswert zu, da deren Inhalt willkürlich von der Beklagten hätte gestaltet werden könnten. Auf diese Bedenken hätte das Arbeitsgericht rechtzeitig hinweisen müssen. Die Beklagte hätte dann die Möglichkeit gehabt, weiter vorzutragen und weitere Beweismittel zu benennen. Für die Richtigkeit des Inhalts der Kassenbücher hätte die Beklagte dann Ihre kaufmännische Mitarbeiterin Frau G. und Ihren Steuerberater H. als Zeugen benannt. Diese ebenfalls dafür, dass die von der Beklagten vorgelegten vorläufigen Kassenbücher, mit den endgültigen Kassenbücher und den aus der Barkasse der Beklagten tatsächlich getätigten Entnahmen übereinstimmen, sowie für den Umstand, dass für alle beklagtenseits dargelegten Barzahlungen Kassenbucheinträge nach dem Muster der exemplarisch vorgelegten Kassenbücher vorlägen.
Zur Durchführung der Barzahlungen seien jeweils Briefumschläge mit Bargeld befüllt und sodann dem Kläger übergeben worden. Zum Beweis dieser Tatsache habe die Beklagte das Zeugnis des Herrn E. angeboten. Zwar habe das Arbeitsgericht den Zeugen vernommen, jedoch ausdrücklich nicht zu diesem Beweisthema.
Für die Übergabe der Umschläge habe die Beklagte weiteren Beweis angeboten durch Herrn I. und Herrn J.. Das Arbeitsgericht habe diese beiden Zeugen nicht vernommen. Dabei sei die in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache entscheidungserheblich. Selbst wenn die Zeugen keine Kenntnis vom genauen Inhalt der Umschläge gehabt haben sollten, so wäre doch die Übergabe der Umschläge als solche ein entscheidendes Glied in der von der Beklagten dargelegten Indizienkette. Zudem hätte der Kläger dann im Rahmen der sekundären Darlegungslast vortragen müssen, was sich denn in den Umschlägen befunden haben soll, wenn nicht Bargeld.
Was das Arbeitgeberdarlehen angehe, so habe der Zeuge X. die Hingabe bestätigt. Hinsichtlich der Höhe des Darlehens „meinte“ er, dass es sich um 4000,00 € gehandelt habe. Diese Aussage sei in der Zusammenschau zu sehen mit der Umsatzübersicht, die die Beklagte vorgelegt habe. Die Umsatzübersicht bestätige eine Barabhebung von 4000,00 € und damit die Darlehenshöhe und das Datum der Darlehenshingabe. Die Beklagte habe Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der Umsatzübersicht angeboten. Sollte das Arbeitsgericht Zweifel an der Richtigkeit gehegt haben, so hätte es diese Beweise erheben müssen.
Zudem meine das Arbeitsgericht, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Darlehensrückzahlung an der Verfallsfrist gemäß § 9 des Arbeitsvertrages scheitere. Diese Auffassung werde nicht geteilt. Die Verfallsklausel sei unwirksam.
Im Kammertermin vom 03.07.2025 (Bl. 179 der Akten) wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach ihrem Vortrag nicht ersichtlich sei, was in den Monaten August, September und Oktober 2018 abgerechnet worden sei. In Bezug auf das behauptete Darlehen i.H.v. 4000 € könne daher frühestens mit November 2019 durch Aufrechnung Erfüllung eingetreten sein, was im Hinblick auf die parallel behaupteten Barzahlungen durch Übergabe von Umschlägen jedenfalls schwer nach vollziehbar sei. Gleiches gelte im Hinblick auf die seit März 2019 angegebenen Lohnpfändungsbeträge. Mit Beschluss vom 28.07.2025 (Bl. 208 der Akten) wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben zum Hinweis in der Sitzung vom 03.07.2025 abschließend Stellung zu nehmen.
Die Beklagte trägt hierzu weiter vor,
über ihren bisherigen Sachvortrag hinaus könne sie kaum weiter vortragen. Die Dinge seien, gerade auch im Hinblick auf das Arbeitgeberdarlehen und dessen Rückführung, seinerzeit zu leger gehandhabt worden. Dies sei auf das ursprünglich freundschaftliche Betriebsklima zurückzuführen und zeige sich deutlich an dem Umstand, dass die Beklagte in so mancherlei Hinsicht mangels schriftlicher Dokumentation in Beweisnot geraten sei.
Über die Rückführung des Darlehens sei nicht Buch geführt worden. Die monatlich verrechneten Beträge differierten. Zunächst seien monatlich 526,00 € verrechnet worden (Klageerwiderung vom 26.05.2023, Bl. 131 d.A. erster Instanz), dann jeweils der über 1300,00 € hinausgehende Nettoverdienst. Dieser „Überschuss“ habe sich mit der Zeit, insbesondere im Hinblick auf die beklagtenseits zu berücksichtigende
Lohnpfändungen, reduziert.
Die Beklagte habe nie errechnet, wann und ob das von ihr gewährte Darlehen tatsächlich vollständig zurückgeführt worden sei. Ihr Verhalten habe sich im Wesentlichen an den Wünschen des Klägers orientiert. Als man übereinstimmend davon ausgegangen sei, dass das Darlehen wohl zurückgeführt sein könnte, sei die Beklagte dem Wunsch des Klägers nachgekommen, den 1300,00 € übersteigenden Nettolohn bar an den Kläger auszuzahlen.
Diese Verfahrensweise gehe vermutlich zulasten der Beklagten. Vermutlich – so z.B. nach den Berechnungen des Gerichts – habe die Beklagte mit den Barauszahlungen begonnen, noch bevor das Darlehen vollständig getilgt gewesen sei. Regelmäßig habe die Beklagte ca. 1300,00 € unbar an den Kläger gezahlt und den überschießenden Betrag dem Kläger auf andere Weise zukommen lassen – zunächst durch Verrechnung mit dem Darlehen, danach als Barzahlungen. Davon gebe es die bereits im Einzelnen dargelegten Ausnahmen. In Einzelfällen habe der Vergütungsanspruch des Klägers insgesamt deutlich unter 1300,00 € gelegen. In anderen Fällen habe der Kläger ausdrücklich darum gebeten, ihm seinen gesamten Lohn in bar auszuzahlen.
Die Beklagte habe zunächst Pfändungsbeträge abgeführt. Die Zahlungsempfänger seien konkret benannt. Es habe den Anschein, dass die Abführung der Pfändungsbeträge zu einem späteren Zeitpunkt endete, die Pfändungsbeträge dem Gehaltskonto des Klägers aber weiterhin belastet worden seien. Dies sei der Beklagten seinerzeit nicht bewusst gewesen. Sie schlussfolgere dies heute aus dem Umstand, dass sie keine diesbezüglichen Zahlungsbelege vorlegen könne (Bl. 212 d. A.).
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.07.2024, Az. 11 Ca 2824/22, insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor,
der Vortrag der Beklagten zur Ausgabe eines Arbeitgeberdarlehens im August 2018 sei schon deswegen nicht nachvollziehbar, da die Beklagte schon vor August 2018 nicht den vollen Nettolohn des Klägers ausgezahlt habe, wie sich aus Anlage K 25 ergebe.
Die Behauptung der Beklagten der Kläger habe gewünscht, dass ihm lediglich 1300 € netto überwiesen und der Rest bar ausbezahlt werde, sei unzutreffend und auch nicht ausreichend konkret hinsichtlich der Verabredung als auch des Beginns der Barauszahlung vorgetragen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, wann das Darlehen erledigt gewesen sein, die Barauszahlungen begonnen haben solle. Dies hätte sich jedoch aus den von der Beklagten behaupteten „Kassenbüchern“ ergeben müssen, die diese jedoch nicht vorgelegt habe. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass der Zeuge Z. im Rahmen der Beweisaufnahme mitteilte, nach seiner Erinnerung sei das Darlehen erst am Schluss des Arbeitsverhältnisses vollständig getilgt gewesen.
Mangels Substantiiertheit des Vortrages zu den behaupteten Barzahlungen sei eine weitere Beweisaufnahme nicht geboten gewesen. Die Aussage des Zeugen Z. am 30.11.2020, einen Umschlag mit 300 € in bar übergeben zu haben, habe das Arbeitsgericht zu Recht als nicht glaubhaft angesehen. Das folge aus der Tatsache, dass der Zeuge behauptet habe Barzahlungen seinen am Ende und zu 95 % am Letzten des Monates erfolgt, während das auszugsweise vorgelegte Kassenbuch z.B. für Januar 2020 Barzahlung am 15. und für Dezember 2019 am 20. des Monats behaupte. Diese beiden behaupteten Barzahlungen seien noch nicht einmal in den Lohnabrechnungen als Abschlagszahlung aufgeführt. Buchungsbelege zu den auszugsweise vorgelegten Kassenbüchern habe die Beklagte nicht in das Verfahren eingeführt. Die Buchauszüge seien daher als Beweismittel ungeeignet.
Hinsichtlich des Darlehens sei nicht plausibel, dass die Beklagte sich das unstreitig gewährte Darlehen im Jahre 2014 von dem Kläger schriftlich habe quittieren lassen, die behauptete Auszahlung im August 2018 jedoch nicht. Die Umsatzübersicht belege keine Auskehrung an den Kläger. In der Beweisaufnahme habe der Zeuge auch keine konkreten Aussagen getätigt, wann das Darlehen ausgekehrt worden sein soll.
Zu Urlaubsabgeltung habe die Beklagte in der Berufung überhaupt nicht vorgetragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die teilweise unzulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthaft.
1.
Sie ist jedoch teilweise unzulässig, soweit die Berufung auch den erstinstanzlich ausgeurteilten Anspruch auf Urlaubsabgeltung erfasst.
Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG gelten für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Berufung entsprechend. Nach § 520 Abs. 1 ZPO iVm. § 66 Abs. 1 ArbGG muss der Berufungskläger die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründen. Von der Bezugnahme in § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind grundsätzlich auch die in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmten Anforderungen an die Berufungsbegründung umfasst. Danach muss diese – neben den Berufungsanträgen – die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Nr. 2), die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (Nr. 3) oder die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (Nr. 4), enthalten.
Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. Eine eigenständige Begründung der Berufung ist jedoch entbehrlich, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (vgl. BAG 30. Januar 2019 – 5 AZR 450/17 – juris). Das ist etwa der Fall, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt, so dass mit der Begründung des Rechtsmittels über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, worin die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand unrichtig sein soll (BAG 24. Oktober 2019 – 8 AZR 528/18; 9. April 1991 – 1 AZR 488/90 – juris).
Der Berufungsführer muss sich daher hinsichtlich jedes selbständigen Streitgegenstandes mit dem Urteil des Arbeitsgerichtes auseinandersetzen.
Die Frage des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung ist als selbstständiger Streitgegenstand neben den sonstigen Zahlungsansprüchen des Klägers vom Arbeitsgericht entschieden worden. Eine notwendige Abhängigkeit in obigen Sinne, die Selbständigkeit ausschließen würde, liegt nicht vor. Zwischen den Parteien besteht über den Bruttolohnanspruch als Basis der Berechnung der Urlaubsansprüche (§ 11 BUrlG) kein Streit, lediglich die Erfüllung derselben oder die Aktivlegitimation umstritten ist.
Die Beklagte hat sich mit dem Urteil des Arbeitsgerichtes vom 30.07.2024 hinsichtlich der Ausführungen zur Urlaubsabgeltung in der Berufungsbegründung mit keinem Wort beschäftigt. Die Berufung der Beklagten ist daher unzulässig, soweit die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Urlaubsabgeltung angreift.
2.
Im Übrigen ist die Berufung zulässig.
a.
Die Berufung ist soweit sie zulässig ist, form- und fristgerecht eingelegt. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.07.2024 ist der Beklagten am 13.08.2024 zugestellt worden. Die durch den Beklagtenprozessbevollmächtigten verfasste Berufungsschrift ging am 04.09.2024 beim Landesarbeitsgericht, somit innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG.
Die Berufungsbegründung ging am 14.10.2024 ein. Der Zahl nach lief die Berufungsbegründungsfrist am 13.10.2024 ab. Da der 13.10.2024 jedoch ein Sonntag war, fällt das Fristende nach § 222 Abs. 2 ZPO auf den nächsten Werktag, dies war Montag der 14.10.2024.
b.
Die Berufung ist soweit sie zulässig ist auch ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs .6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
II.
Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet und war zurückzuweisen. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.
1.
Die Verurteilung zur Urlaubsabgeltung ist, die Berufung unzulässig war, durch Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig entscheiden.
2.
Im Übrigen ist die Klage des Klägers, soweit sie in der Berufung zur Entscheidung angefallen ist, zulässig und begründet.
a)
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich, nach dem Antrag der Berufungsführerin, die Klageanträge des Klägers soweit sie als Zahlungsforderung ausgeurteilt wurden. Die Frage, ob die Kostenentscheidung im Sinne des §§ 91a ZPO des Arbeitsgerichtes bezüglich des durch die Parteien übereinstimmend erledigt erklärten Auskunftsanspruchs fehlerhaft war, hat dies die Beklagte nicht mit einer diesbezüglichen Beschwerde angegriffen.
b)
Die Klage des Klägers ist zulässig.
aa)
Die Klage ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Der Kläger macht für die Monate Januar 2019 bis November 2019 und Januar 2020 bis einschließlich November 2020, mit Ausnahme des Monats Februar 2019, Lohndifferenzansprüche zwischen dem in der Lohnabrechnung ausgeführten Brutto- und dem tatsächlich unstreitig überwiesenen Nettobeträgen beziffert geltend.
Diese Ansprüche macht er mit einem auf den jeweiligen Abrechnungsmonat bezogenen konkreten bezifferten Leistungsantrag geltend, der zulässigerweise den abgerechneten Bruttobetrag abzüglich des unstreitig erhaltenen Nettobetrages beinhaltet. Soweit der Kläger die Monate beginnend ab Januar 2020 einklagt, beinhalten diese erkennbar nicht die von der Beklagten ab diesem Monat nur noch im Nettoauszahlungsbereich der Lohnabrechnung aufgeführten Verpflegungsmehraufwandspauschalen, da auch in diesen Monaten der Kläger nur den als Bruttobetrag abgerechneter Lohnbetrag als Ausgangsbasis heranzieht. Es handelt sich für die Monate ab Januar 2020 daher nicht um eine unzulässige Teilklage; der Gegenstand des Zahlungsanspruches ist konkret bestimmt.
Des Weiteren fordert der Kläger für die Monate Dezember 2018 und 2019 das abgerechnete Gesamtbruttogehalt.
Die Zahlungsanträge sind konkret beziffert und für bestimmte Zeitabschnitte differenziert geltend gemacht, daher ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
bb)
Die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung folgt aus § 260 ZPO.
c)
Die Klage ist im in die Berufung gelangten Umfang auch vollumfänglich begründet.
aa)
Der Bruttolohnanspruch des Klägers auf Vergütung von Arbeitsleistung, §§ 611 a Abs. 2, 614 BGB, für den Zeitraum Dezember 2018, Januar 2019 sowie März 2019 bis November 2020 ist, wie von diesem geltend gemacht, entstanden.
Zwischen den Parteien unstreitig, sind die Zahlungsansprüche so wie der Kläger sie in den Anträgen für die streitgegenständlichen Monate behauptet, im Laufe des Arbeitsverhältnisses jeweils monatsweise entstanden. Die Beklagte wendet nicht ein, dass die in den von ihr erteilten Lohnabrechnungen ausgewiesenen Bruttolohnbeträge, die sie selbst errechnete, unzutreffend wären.
bb)
Dem Kläger fehlt hinsichtlich der klageweise geltend gemachten Ansprüche auch nicht die Aktivlegitimation. Der Zahlungsanspruch des Klägers für den jeweiligen Abrechnungsmonat ist nicht, auch nicht iHv. Euro 217,94 netto monatlich beginnend ab März 2019, auf Pfändungsgläubiger übergegangen. Die Lohnansprüche des Klägers in den streitigen Monaten sind unpfändbar.
Nach dem von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Siegen sind Lohnansprüche des Klägers nur gepfändet soweit sie Euro 1.865,00 netto monatlich übersteigen. Den diesbezüglichen Nettobetrag hat das Amtsgericht als notwendigen Mindestbehalt des Klägers und seiner unstreitig bestehenden (weiteren) Unterhaltsberechtigten gemäß § 850d ZPO festgesetzt.
Im Gesamtzeitraum der hier streitigen Vergütungsansprüche hätte der Kläger lediglich in einem Monat nämlich im Juli 2020 einen Nettoauskehranspruch nach Lohnabrechnung gehabt, der den Betrag von Euro 1.865,00 i.H.v. 4,20 € übersteigt, wenn denn der Kläger neben dem Nettolohn auch den Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht hätte. Wie zuvor (II. 2. b) aa)) ausgeführt, ist dies jedoch vorliegend nicht der Fall. Es kann daher offenbleiben, ob die den Betrag von Euro 1.865,- netto übersteigenden Euro 4,20 als Verpflegungsmehraufwand nicht jedenfalls teilweise im Übrigen pfändungsfrei sind.
Die Eigenschaft als pfändungsfreie Bezüge verlieren die monatlichen Lohnansprüche des Klägers auch nicht dadurch, dass die Beklagte diese über die Dauer von mehr als 3 Jahren nicht befriedigt hat. Der Kläger ist daher hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ansprüche zum Zeitpunkt der Fälligkeit aktivlegitimiert gewesen und ist es immer noch.
cc)
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch Erfüllung, § 362 BGB, untergegangen.
Erfüllung ist nicht dadurch teilweise eingetreten, dass die Beklagte die in den Lohnabrechnungen aufgeführten Lohnnebenkosten, bestehend aus Steuern und Sozialabgaben, nachweislich abgeführt hätte.
Der Kläger hat erstinstanzlich bestritten, dass die Beklagte Lohnnebenkosten abgeführt habe. Zweitinstanzlich hat weiter vorgetragen, bei der zuständigen Krankenkasse hinsichtlich der Abführung der Lohnnebenkosten nachgefragt (Bl. 186 der Akten) zu haben. Nach unbestrittenem Vortrag des Klägers konnte die für ihn zuständige Krankenkasse keine Auskunft erteilen, ob die Beklagte die Lohnnebenkosten abgeführt hat. Substantiierter Vortrag der Beklagten zur Abführung von Lohnnebenkosten liegt seitens der Beklagten nicht vor.
Die Beklagte ist auch nicht insoweit von der Zahlungspflicht frei geworden, als sie etwa Pfändungsbeträge an die Unterhaltsgläubiger des Klägers aus Anlass des hier gegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgeführt hätte.
Dies unabhängig von der Frage, ob die zu Beginn des Verfahrens behauptete Abführung im Verhältnis zum Kläger – aufgrund der Unpfändbarkeit monatlichen Lohnansprüche – zur Erfüllung geführt hätte.
(a)
Hatte die Beklagte erstinstanzlich zu Beginn (Bl.132 u. 187 d.A. erster Instanz) behauptet, Pfändungsbeträge abgeführt zu haben, hielt sie dies später erstinstanzlich (Bl. 452/453 d. A, erster Instanz) nicht mehr aufrecht. Auch zweitinstanzlich hat sie in der Berufung erneut davon gesprochen, es seien, wann auch immer, Pfändungsbeträge abgeführt worden. Dies jedoch für den hier relevanten Zeitraum ab März 2019 später nicht (mehr) behauptet (Bl. 212 d. A.).
Da somit auch nach dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen ist, dass die in den Lohnabrechnungen aufgeführten Pfändungen im Umfang von Euro 217,94 monatlich ab März 2019 tatsächlich nicht bedient wurden, kam ein Freiwerden von den Ansprüchen des Klägers in dieser Höhe nicht in Betracht kommen.
(b)
Da wie zuvor dargestellt dem Kläger auch die Aktivlegitimation für die von ihm geltend gemachten Bruttolohnansprüche (auch im Umfang der sich nach der Abrechnung ergebenden Nettobeträge) nicht fehlt, ist der Zahlungsanspruch des Klägers für die Monate ab März 2019 bis einschließlich November 2020 jedenfalls auch i.H.v. 217,94 € netto nicht im Sinne von § 362 ZPO erfüllt.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Teil des Lohnanspruchs des Klägers in den hier streitigen Monaten Dezember 2018, Januar 2019 und März 2019 bis November 2020 durch Bar-Nettobarauszahlungen befriedigt worden wäre.
Weder hat die Beklagte diesbezüglich ausreichend substantiiert vorgetragen, noch lässt sich aus der „insoweit“ durchgeführten Beweisaufnahme des Arbeitsgerichtes Derartiges mit ausreichender Sicherheit im Sinne von § 286 ZPO entnehmen.
Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und für den Fall, dass die Gegenseite seinen Vortrag bestreitet, zu beweisen (vgl. BAG 30. Januar 2019 – 10 AZR 155/18 – juris). Diese allgemeine Beweislastregel gilt auch für rechtsvernichtende Einwendungen wie den Erfüllungseinwand des § 362 Abs. 1 BGB, auf den sich der Beklagte im Streitfall beruft (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 – juris). Wer sich auf das Erlöschen einer Forderung nach § 362 Abs. 1 BGB beruft, hat daher anzugeben, auf welche Weise die Forderung erloschen sein soll. Dazu sind regelmäßig bestimmte Tatsachen zu behaupten, die wenigstens einen einzelnen Lebensvorgang erkennen lassen, dem aus Rechtsgründen ein Erlöschen der geltend gemachten Forderung zu entnehmen ist (BAG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 10 AZR 155/18 – juris).
(a)
Die Beklagte ist diesbezüglich ihre Darlegungslast schon nicht nachgekommen.
Nach dem grundsätzlichen Vortrag der Beklagten hätte frühestens nach Ausgleich des behaupteten Darlehens Erfüllung durch Barzahlung beginnen sollen.
Aus dem Vortrag der Beklagten ist jedoch nicht zu entnehmen, wann sie mit der Aufrechnung aus dem behaupteten Darlehen von Euro 4.000,00 gegen Lohnansprüche des Klägers begonnen haben will. Dies ergibt sich weder aus dem Schriftsatz vom 26.05.2023 (Bl. 127-136 der Akten 1. Instanz) noch aus dem Schriftsatz vom 15.08.2025 im Berufungsverfahren (Bl. 211, 212 der Akten). Im Schriftsatz vom 25.06.2023 hat die Beklagten auf Blatt 5 lediglich beispielhaft ausgeführt, wie sie bei welchem Nettoverdienst welche Abschlagszahlung überwiesen haben will. Welcher Monat zugrunde gelegt werden sollte, ergibt sich aus diesem Schriftsatz nicht. Gleiches gilt für den Schriftsatz vom 15.08.2025. Dass die Beklagte etwa schon im August 2018 mit der Aufrechnung gegen Lohnansprüche begonnen haben will, ist jedenfalls weder aus ihrem Vortrag konkret, noch aus den Lohnabrechnungen oder aus den von der Beklagten eingeführten vorläufigen Kassenbuchauszügen ersichtlich.
Geht man jedoch von den Abrechnungen aus, die der Kläger eingeführt hat, kommt als erster Monat der Dezember 2018 in Betracht, von dem die Beklagte jedoch selbst behauptet hier keinen Abzug zur Darlehenstilgung vorgenommen zu haben. Ausgehend von Januar 2019 und nachfolgend ab März 2019 – die Parteien sind sich darüber einig, dass im Februar 2019 keine Aufrechnung möglich war – hätte nach dem Vortrag der Beklagten für Januar eine Aufrechnung i.H.v. Euro 526,00 und in den Monaten ab März 2019 unter Berücksichtigung der schon rechnerisch abgezogenen aber nicht abgeführten Pfändung von 217,94 ein Betrag i.H.v. Euro 300-308,35 erfolgen können. Eine frühestmögliche Erfüllung der behaupteten Darlehensforderung wäre in diesem Fall nach 13 Monaten (im letzten Monat mit einem unter Euro 300,00 liegenden Teilbetrag) eingetreten, somit frühestens im Januar 2020.
Die Beklagte selbst hat jedoch, wie sich aus ihrem letzten Schriftsatz zur Stellungnahme auf den Hinweis der Kammer im Termin vom 03.07.2025 ergibt, keine konkreten Darlegungen getätigt, aus denen sich erkennen ließe, wann Ihrer Meinung nach mit Aufrechnung der Darlehensforderung begonnen und diese beendet worden sein soll. Der Vortrag insoweit bleibt mehr als vage. Es kann daher schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass Barzahlungen nachvollziehbar im Umfang von ca. 300 € monatlich in Betracht gekommen wären, vor dem Monat Februar 2020.
(b)
Aber auch insoweit ist der Vortrag der Beklagten trotz Hinweis in der Sitzung vom 03.07.2025 unkonkret geblieben.
Die Beklagte hat zu keiner Zeit konkret dargelegt, wann die einzelnen Zahlungen an welchen Tagen durch wen erfolgt sein sollen. Auch aus den vorläufigen Kassenbuchauszügen, die die Beklagte nur rudimentär vorgelegt hat (Bl. 138 und 139 der Akten), lässt sich für die Mehrzahl der behaupteten Monate nichts ablesen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Barzahlung sei regelmäßig am letzten des Monats gewesen, widerspricht der Teilauszug des Kassenbuchs für Dezember 2019 und Januar 2020 diesem Vortrag, da dort als Buchungsdaten der 20.12.2019 und der 15.01.2020 angegeben sind.
(c)
Soweit die Beklagte dann vorträgt, zwei weitere Zeugen (I. und K.) könnten die Übergabe von Umschlägen belegen, ist schon nicht ersichtlich, dass die beiden weiteren Zeugen deren Inhalt bestätigen können. Derartiges hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
(d)
Soweit sie behauptet, Herr E. sei mehrere Male dabei gewesen, als Bargeld für den Kläger in Umschläge verpackt worden sei und auch bei der Übergabe, bleibt auch dieser Vortrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ohne nähere Konkretisierung.
Im Ergebnis lässt sich feststellen, die Behauptung der Beklagten, es sei über einen ungewissen Zeitraum im Bestand des Arbeitsverhältnisses eine Nettolohndifferenz zur Überweisung an den Kläger zum Monatsschluss in bar ausgezahlt worden, regelmäßig in Umschlägen übergeben, bleibt – auch nach Hinweis der Kammer in der Sitzung vom 03.07.2025 – unsubstantiiert und in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich.
(e)
Daran ändert auch die Beweisaufnahme (Bl. 473 bis 482 d. A. erster Instanz) vom 16.07.2024, die das Arbeitsgericht durchgeführt hat, nichts.
(aa)
Gemäß § 526 Abs. 1 ZPO kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Beweisergebnis seiner Beweiswürdigung zugrunde legen. Es steht gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es eine in der ersten Instanz durchgeführte Zeugenvernehmung wiederholen will. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen ist verfahrensrechtlich im allgemeinen nur geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich gehörten Zeugen anders als der Richter erster Instanz beurteilt und dies die Tatsachenfeststellung beeinflusst (BAG, Urteil vom 11. Februar 1981 – 7 AZR 61/79 – juris).
Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises (BGH 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Rn. 40). Ausreichend ist vielmehr die Überzeugung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20 – juris).
(bb)
Die Kammer verweist inhaltlich auf die Beweisaufnahme erster Instanz und macht sich diese, als auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu eigen. Zutreffend war die Beweisaufnahme nicht geeignet, Beweis für eine (teilweise) Barzahlung zu erbringen.
Der Zeuge Z. hat ausgesagt, er könne sich an eine Zahlung vom 15.01.2020 i.H.v. 300 € bar an den Kläger nicht erinnern und angemerkt, dass diese sich aus dem Kassenbuch ergeben müsse. Eine eigene Erinnerung des Zeugen, die zur Überzeugungsbildung beitragen könnte, liegt daher nicht vor. Richtig ist zwar, dass im vorläufigen Kassenbuch am 15. Januar eine derartige Zahlung vermerkt war; wie zuvor dargestellt, wäre jedoch im Januar 2020 die letzte Rate der behaupteten Darlehensrückzahlung angefallen, so dass kein Betrag von 300,00 Euro zur Barzahlung „offen“ gewesen wäre. Darüber hinaus steht der Termin 15.01. im Widerspruch zu der Äußerung des Zeugen, regelmäßig sei am Monatsschluss bar bezahlt worden.
Auch soweit der Zeuge Z. für den 30. November 2020 eine Zahlung behauptet hat, war der Vortrag des Zeugen im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nicht glaubhaft. Dies deswegen, weil der Zeuge in der Aussage wiederum vermerkte, die Bargeldzahlung sei in der Regel gegen Monatsende erfolgt. Die von der Beklagten vorgelegten vorläufigen Kassenbuchauszüge jedoch belegen Gegenteiliges mit Daten vom 15. oder 20..
Insgesamt blieb die Aussage des Zeugen Z. in der Beweisaufnahme zur Frage der Erfüllung inhaltlich unpräzise. Der Zeuge hat im Wesentlichen die apodiktische Behauptung der Zahlung, ohne konkretisierenden und Begleittatsachen beschreibenden Vortrag aufgestellt. So hatte der Zeuge auch keine genauere Erinnerung zu den Gehaltszahlungen in Dezember 2018 und 2019, dazu meinte der Zeuge, müsse er in Unterlagen nachsehen. Aktive Erinnerungen, die zur Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO, davon, dass Erfüllung eingetreten sei, beitragen könnten, hat das Arbeitsgericht daher zu Recht verneint.
Das gilt umso mehr, als der Zeuge behauptete, für die Monate Dezember 2018 und 2019 sei Auszahlung im vollen Umfang erfolgt. Dass dies für den Monat Dezember 2019 tatsächlich unzutreffend war, folgt aus der Tatsache, dass mittlerweile wohl unstreitig ist, dass Lohnpfändungsbeträge nicht abgeführt wurden und die von der Beklagten behauptete Lohnpfändungssumme für den Monat Dezember 2019 nicht der Festsetzung des Amtsgerichts Siegen entsprach.
Zu den Umständen der behaupteten Vereinbarung einer Ausgleichsquittung am 30.11.2020 hat der Zeuge Z. ausgesagt, Herr E. sei 40, 50 Meter entfernt gewesen. Der Zeuge E., der selbst auch keine widerspruchsfreie Darstellung des 30.11.2020 leistete, hat dagegen behauptet, lediglich einen halben bis einen Meter entfernt gewesen zu sein, auch wenn er nichts gehört haben will. Insoweit stehen die Aussagen ebenfalls in Widerspruch.
Im Übrigen blieb auch der E. in der Beweisaufnahme beim Arbeitsgericht derart vage, dass auch hier zutreffend eine Überzeugung des Gerichts von der Zahlung im Sinne von § 286 ZPO nicht gebildet werden konnte.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Fa Z. und E. zur Frage der Erfüllung schon tatsächlich unergiebig war. Darüber hinaus war soweit der Zeuge Z. zu einzelnen Erfüllungseinwänden Aussagen tätigte, aufgrund der genannten Widersprüche die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttert. Dies umso mehr als er in einem unmittelbaren Näheverhältnis zur Beklagten steht.
(f)
Auch eine Vernehmung weiterer Zeugen kam nicht in Betracht.
Dies schon allein, da die Beklagte ihrer Substantiierungslast nicht ausreichend nachkam (vgl. II. 2. c) cc) (3) (a)).
Soweit die Beklagte in ihrer Berufung darauf hinwies, sie benenne Zeugen für die Richtigkeit der Kassenbücher, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Zeugen, G. und H., Aussagen dazu treffen können, wann, wo und wie dem Kläger welche Barsumme übergeben worden sein soll. Einen diesbezüglichen Vortrag enthält der Berufungsschriftsatz nicht. Die Behauptung, die endgültigen Kassenbücher und die Ausgangsbücher stimmten überein und wiesen Barzahlungen aus, ist kein Beleg und wäre auch nur ein schwacher Indiz, wenn sie denn vorgelegt worden wären. Vorgelegt hat die Beklagte jedoch in der Berufungsinstanz über die zwei Einzelblätter des vorläufigen Kassenbuches hinaus keine weiteren Auszüge aus dem endgültigen Kassenbuch. Die vorgelegten Auszüge weisen darüber hinaus Eintragungen auf, die von dem Vortrag, die Barzahlungen seien regelmäßig am Monatsletzten erfolgt, abweichen.
Auch soweit die Beklagte die Zeugen I. und J. benannte für die Übergabe etwaiger Umschläge an den Kläger, ist kein substantiierter Vortrag geleistet, dass diese bestätigen könnten, dass in diesen Umschlägen jeweils ca. 300 € befindlich gewesen wären. Vielmehr hat die Beklagte erklärt, beide hätten keine genaue Kenntnis des Inhaltes der Umschläge. Dass Umschläge übergeben wurden, ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, da der Kläger vorgetragen hat, von der Beklagten jeweils per Umschlag seine Lohnabrechnung erhalten zu haben. Allein aus der Tatsache, dass dem Kläger Umschläge übergeben worden sind, wäre daher kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erzielen. Vielmehr wäre dies ein Ausforschungsbeweis, da erst durch Zeugenvernahme die Tatsachen ermittelt werden sollen, die der Darlegungslast der Beklagten oblägen.
Letztendlich bedurfte es auch keiner weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen E. zur etwaigen Übergabe von Bargeldumschlägen, da wie zuvor dargestellt, der Vortrag der Beklagten zur Wahrnehmung des Herrn E. im Hinblick auf die Begleitumstände, insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend und erwiderungsfähig konkretisiert war.
Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, der Vortrag der Beklagten zur Behauptung, sie habe per Barzahlung die Monate Dezember 2018 und 2019 in Höhe der vollen Nettoabrechnungssumme und für die Monate Januar 2019 sowie März 2019 bis November 2020 in Höhe von ca. 300 € monatlich erfüllt, ist weder einlassungsfähig substantiiert gewesen, dass er an sich einer Beweisaufnahme zugänglich gewesen wäre, noch hat sich soweit Äußerungen des Zeugen Z. Gegenstand der Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts waren, im Sinne von § 286 ZPO im Rahmen der freien Beweiswürdigung glaubhaft mit ausreichender Sicherheit ergeben, dass tatsächlich Zahlung erfolgt sind.
dd)
Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit dem behaupteten Darlehen i.H.v. 4.000,00 Euro untergegangen. Sie gelten nicht durch Aufrechnung der Beklagten nach §§ 387, 388, 389 BGB als erloschen.
In beiden Fällen scheitert eine wirksame Aufrechnung jedenfalls an dem Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Es kann daher an sich offenbleiben, ob, wie von der Beklagten behauptet, überhaupt eine Darlehensvereinbarung getroffen und diese valutiert wurde. Genauso, ob die Aufrechnung gegen Lohnansprüche im Zeitraum von Januar 2019 bis November 2020 oder erst durch die nunmehr im Laufe des Rechtsstreits hilfsweise erklärte Aufrechnung erfolgt sein soll.
Die Beklagte hat keine Vorschussleistung behauptet, die sie im Zeitraum vom Januar 2019 bis November 2020 in Abzug hätte bringen können.
Der Arbeitgeber darf ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen (§ 394 BGB iVm. §§ 850a ff. ZPO) im Wege der Verrechnung nur Vorschüsse von der verdienten Vergütung in Abzug bringen. Dazu bedarf es keiner Aufrechnungserklärung nach
§ 388 BGB. Ein Vorschuss ist eine vorweggenommene Vergütungstilgung. Bei einer Vorschussgewährung sind sich Vorschussgeber und Vorschussnehmer darüber einig, dass letzterer Geld für eine Forderung erhält, die entweder noch gar nicht entstanden oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. Beide Teile sind sich weiterhin darüber einig, dass der Vorschuss auf die Forderung zu verrechnen ist, wenn die Forderung unbedingt entsteht oder fällig wird. (vgl. BAG 25.09.2002 – 10 AZR 7/02; LAG Rheinland-Pfalz 27. Juni 2024 – 5 Sa 266/23 – juris). Der Begriff des Vorschusses ist eng zu fassen (BAG 15. März 2000 – 10 AZR 101/99 –, juris) um die Schutzfunktion des § 394 BGB nicht zu umgehen (BAG, 25. September 2002 – 10 AZR 7/02 – juris).
Eine derartige Vorschussvereinbarung hat die Beklagte nicht behauptet, vielmehr vorgetragen, dass ein Darlehen vorliege, dass monatlich getilgt werden sollte. Die Beklagte selbst beruft sich auf Tilgung durch Aufrechnung.
Aufrechnung iSv.
§ 387 BGB ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners (§ 388 BGB). Sie setzt voraus, dass klar ist, mit welcher Forderung aufgerechnet wird. Für die Geltendmachung einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BAG 23. Februar 2016 – 9 AZR 226/15; 17. September 2013 – 3 AZR 300/11 – juris). Es muss feststellbar sein, welche der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in welcher Höhe erloschen sind (vgl. BAG 22. März 2000 – 4 AZR 120/99 – zu II der Gründe).
Schon dies ist nach dem undifferenzierten Vortrag der Beklagten zum zeitlichen Ablauf der Aufrechnung zweifelhaft.
Nach § 394 Satz 1 BGB findet die Aufrechnung gegen eine bestimmte Forderung jedoch nicht statt, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist (BAG 20. November 2018 – 9 AZR 349/18 – juris). Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Geldmittel entzogen werden, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt. Es dient mithin dem Schutz des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Die Sicherung ihrer Lebensgrundlage liegt zugleich im öffentlichen Interesse. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe soll vermieden werden (vgl. zum Abtretungsverbot des § 400 BGB BAG 21. November 2000 – 9 AZR 692/99 – juris). Die Bezugnahme in § 394 Satz 1 BGB auf das Pfändungsrecht stellt sicher, dass der Schuldner vor der privatrechtlich im Wege der Aufrechnung erfolgenden Durchsetzung einer Forderung in gleicher Weise geschützt wird wie vor staatlicher Vollstreckung nach § 829 Abs. 1 ZPO. Der Gläubiger muss hinnehmen, dass er seine Forderung nicht zu Lasten der Allgemeinheit durchsetzen kann (BAG 17. Februar 2009 – 9 AZR 676/07 – juris). Die Aufrechnung wird daher auch aus dem öffentlichen Interesse nicht dann zulässig, wenn der Schuldner durch Verzug dafür gesorgt hat, dass auch ohne die unpfändbaren Beträge der Gläubiger überlebt hat. Die Darlegungslast für die Voraussetzungen der Pfändungsfreiheit als Anforderung an die Zulässigkeit der Aufrechnung liegt beim Arbeitgeber (BAG 17. Februar 2009 – 9 AZR 676/07; 5. Dezember 2002 – 6 AZR 569/01 – juris). Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO, gegebenenfalls nach § 850 d ZPO.
Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Er ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, greifen die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO (vgl. hierzu II. 2. c) bb)).
Nur im Falle der Unterhaltspfändung bestimmt sich der Pfändungsfreibetrag im Verhältnis zum Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO, soweit das Amtsgericht, wie vorliegend iHv. von monatlich 1.865,-, die Festsetzung getroffen hat. Für nicht bevorrechtigte Gläubiger gelten die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen.
Wie zuvor dargelegt, stand in den Monaten Dezember 2018, Januar 2019 und März 2019 bis November 2020 schon kein pfändbarer (Netto-)Betrag nach § 850 d ZPO aus dem Einkommen des Klägers aus diesen Monaten zur Verfügung. Noch weniger bestand, auch falls man im Hinblick auf die Unterhaltspfändung nur noch zwei Kinder und Ehefrau als unterhaltsberechtigt annähme, ein pfändbarer Betrag nach § 850 c ZPO, der die Aufrechnung mit der Gegenforderung aus behaupteter Darlehenshingabe i.H.v. 4000 € iSv. §§ 387, 394 BGB ermöglicht hätte.
Daran hat sich, da die Unpfändbarkeit wie zuvor dargestellt bis zum heutigen Tage fortbesteht, auch im Hinblick auf die nachfolgende Kündigung des Darlehens durch die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.08.2023 (Bl. 184 d.A. erster Instanz) und die nachfolgend erklärte Hilfsaufrechnung mit Schriftsatz vom 26.04.2024 (Bl. 452 – 453 d.A. erster Instanz) nichts geändert.
Die nunmehrige Aufrechnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist aufgrund der Ausschlussfrist des §§ 9.1 des Arbeitsvertrages der Parteien ausgeschlossen, da die Beklagte diese Aufrechnungserklärung erst nach Verfall der Aufrechnungsforderung abgegeben hat.
(a)
Zwar ist die vertragliche Ausschlussfrist grundsätzlich unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Die Beklagte als Verwenderin der Klausel im Arbeitsvertrag kann sich auf die Unwirksamkeit vorliegend nicht berufen.
Der streitgegenständliche Arbeitgeberdarlehensrückzahlungsanspruch kann als reiner Geldanspruch einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist unterliegen (vgl. BAG 17. Oktober 2017 – 9 AZR 80/17 -juris).
§ 9.1 des Arbeitsvertrag der Parteien bezieht sich auf „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“. Dies schließt alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche ein, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst sind demnach grundsätzlich auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG (vgl. BAG 13. Dezember 2011 – 9 AZR 399/10 – juris) und der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG.
Die Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag 2015 getroffenen Abreden ist als allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB) anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Der Arbeitsvertrag (Bl. 29 bis 31 d.A. erster Instanz) von 2018 weist außer den persönlichen Daten des Klägers keine individuellen Besonderheiten auf. Dies – wie auch das äußere Erscheinungsbild als Lückentextvorlage – begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 17. Oktober 2017 – 9 AZR 80/17 – juris). Dabei kann offenbleiben, ob es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Dass der Kläger auf den Inhalt des Arbeitsvertrags Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), hat der Beklagte nicht behauptet.
§ 9.1 des Arbeitsvertrags enthält eine unteilbare Verfallklausel, die inhaltlich und sprachlich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen erfasst, ohne zwischen dem Mindestlohnanspruch und sonstigen Ansprüchen zu differenzieren. Sie verstößt daher gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, indem sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG) aus ihrem Anwendungsbereich nicht ausnimmt, die Rechtslage unzutreffend und deshalb irreführend darstellt.
Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Ausschlussfristen betreffen den zeitlichen Bestand und die Art und Weise der Geltendmachung eines Rechts. § 3 Satz 1 MiLoG entzieht Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs der Regelungsmacht der Arbeitsvertragsparteien (BAG 18. September 2018 – 9 AZR 162/18 – juris). Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen AGB-Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird (vgl. BAG 18. September 2018 – 9 AZR 162/18; 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – juris), ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen.
Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag von 2018 der Parteien ist daher grundsätzlich unwirksam.
(b)
Die Beklagte als Verwenderin muss die Klausel nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen. Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sich nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu etwa BAG 28. September 2017 – 8 AZR 67/15; BGH 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14 – juris) nicht auf eine sich aus einem Verstoß gegen §§ 307 bis 309 BGB ergebende Unwirksamkeit von § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht seinem Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Die Zielsetzung der §§ 307 ff. BGB, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern, steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen (BAG 26. November 2020 – 8 AZR 58/20 –, juris). Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden nur dann keine Anwendung, wenn eine Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist, was vorliegend nicht der Fall ist (BAG, Urteil vom 26. November 2020 – 8 AZR 58/20 – juris).
dd)
Der Anspruch des Klägers ist vorliegend auch nicht durch die Vereinbarung einer Ausgleichsquittung am 30.11.2020 untergegangen.
Der Beklagten ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass zwischen den Parteien eine Ausgleichsquittung, wie von ihr behauptet, vereinbart worden ist.
Die Beklagte hat den Beweis nicht durch Urkunde geführt. Sie hat die Urkunde im Original trotz Bestreiten der Echtheit nicht vorgelegt. Darüber hinaus wäre der Verzicht des Klägers auf die streitigen Ansprüche vorliegend unwirksam.
Der Urkundsbeweis wird durch Vorlage der echten Originalurkunde geführt,
§ 420 ZPO.
(a)
Privaturkunden begründen gem. § 416 ZPO, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Formell beweisen sie die Abgabe der in der Urkunde enthaltenen Erklärung. Ihre Beweiskraft erstreckt sich hingegen nicht, wie bei öffentlichen Urkunden gem. § 415 ZPO, auf den Inhalt der Erklärung. Lediglich bei unterschriebenen Vertragsurkunden besteht zwischen den Vertragspartnern eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (LAG Baden-Württemberg 3. Juni 2020 – 21 Sa 102/19 – juris).
Der Urkundsbeweis wird durch Vorlage der Originalurkunde geführt, § 420 ZPO. Dies hat die Beklagte nicht getan. Dass nach § 422 ZPO die Urkunde durch den Kläger vorzulegen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorlage durch den Prozessgegner setzt voraus, dass der Beweisführer einen Vorlegungsantrag (§§ 421, 424) stellt, was schon nicht der Fall war, der Gegner den Besitz an der Urkunde einräumt, was ebenfalls nicht vorlag und, bei Nachweis der Befindlichkeit beim Prozessgegner, ein materiell-rechtlicher Anspruch des Beweisführers auf Vorlage besteht. (Festkorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 422 ZPO, Rn. 1).
(b)
Unabhängig davon, ist nach dem durch das Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens anhand der vorgelegten Kopie der behaupteten Vereinbarung nicht feststellbar, dass die (kopierte) Unterschrift die des Klägers wäre. Dies so die Sachverständigenfeststellung, weil auch insbesondere wegen des nicht einheitlichen Unterschriftsbildes des Klägers, diesem die kopierte Unterschrift nicht zuweisbar ist. Mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens hat sich die Beklagte weder erstinstanzlich noch in der Berufung auseinandergesetzt.
(c)
Auch die anschließende Beweisaufnahme beim Arbeitsgericht durch Vernehmung der Zeugen Z. und E. war insoweit unergiebig.
Der Zeuge E. gab zu Protokoll:
„Das Datum weiß ich nicht. Ich habe auch niemanden beobachtet. Ich war dabei, wir waren zu dritt da. Herr Z. war früher mein Chef. Ich habe mich da mit ihm getroffen und dann kam A. dazu, die haben da unterschrieben. Ich weiß aber nicht was.“
Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Zeuge sich an das Datum oder wenigstens an den Monat oder das Jahr erinnern kann, sagt der Zeuge:
„Ich weiß es nicht. Es war bei der Spedition X.. Es war 7 – 8 Jahre her, aber ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß auch nicht, welcher Monat es war. Ich kann mich nur erinnern, dass ich gesehen habe. Ich weiß nicht worum es geht, aber Herr Z. hatte irgendwelche Unterlagen dabei. Er selbst hat nicht geschrieben. Er hat dem Kläger was gegeben, der hat unterschrieben und was dann passierte, weiß ich nicht. Ich weiß nicht, ob Herr A. das zurückgegeben hat an Herrn Z., das Papier, oder nicht.“
Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass Herr E. zuerst gesagt haben soll, dass das Ganze habe sich vor 3 – 4 Jahren zugetragen:
„Ich weiß es nicht. 3 – 4 Jahre, 6 – 7 Jahre, ich weiß es nicht. Es ist lange her.“
Auf Hinweis der Kammer des Arbeitsgerichts den Zeugen so verstanden zu haben, das sei vor 2 – 3 Jahren gewesen, hat sich der Zeuge korrigiert: „vor 7 – 8 Jahren.“
Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers antwortet der Zeuge: „Das Ganze fand in Siegen statt, bei der Spedition X..“ „Ich stand dabei. Ich war einen halben Meter oder einen Meter entfernt. Das war alles auf einem Parkplatz. Ich war dabei. Ich war nicht im Gespräch mit den beiden. Ich war einen halben oder einen Meter entfernt. Ich habe aber nicht gehört, was sie gesagt haben. Ich habe die Unterschrift gesehen, ist lange her.“
Der zur Sache vernommene Zeuge E., war erkennbar nicht in der Lage, zur zeitlichen Einordnung des Geschehens verlässliche Angaben zu machen. Auch zur Frage, was zwischen dem Kläger und dem Zeugen Z. besprochen worden sein soll, als auch zum Inhalt eines etwaigen Schriftstückes konnte der Zeuge keine Aussage machen.
Der Zeugen Z. hat zur Ausgleichsquittung geäußert:
„…Als er dann zu einem anderen Arbeitgeber wechseln wollte, haben wir uns dann in W. getroffen. Er hatte das Interesse, aber wir auch, dass wir alles regeln. Dann habe ich ihm gesagt, hier schau mal, wir unterschreiben das. Und dann haben wir beide unterschrieben. Ich habe gesagt, ich mache eine Kopie davon und dann habe ihm das geschickt.
Den Text habe ich schon vorher geschrieben. Ich habe ihn angerufen. Der Kläger legte immer Wert darauf, sein Geld früher zu bekommen. Dann haben wir uns am letzten Arbeitstag getroffen auf dem Parkplatz der Firma, ehemals Q. und N., jetzt R.. Und dann habe ich ihm das Schriftstück gegeben. Er hat das unterschrieben und den Umschlag hat er auch bekommen.“
Auf Nachfrage des Gerichts bekundete der Zeuge:
„Ich weiß nicht, warum ich nicht zwei Exemplare dabei hatte, ich war unterwegs. Es war jeder Partei wichtig, dass wir vernünftig auseinandergehen und keine gegenseitigen Ansprüche gegeneinander haben. Das Ganze passierte vor dem LKW des Klägers. Ich habe zum Kläger gesagt, hier guck mal, so wie wir das besprochen haben. Hier kriegst du den letzten Umschlag. Ich nehme mal an, er hat es durchgelesen und dann hat er unterschrieben. Ich meine, ich hätte ihm das Original geschickt.“
…
„Ich meine, ich habe die Ausgleichsquittung vom 30.11.2020 schon vorher im Auto vorgeschrieben, während ich auf den Kläger gewartet habe. Ich habe auch schon unterschrieben. Ich habe das vorher unterschrieben und dann habe ich das dem Kläger gegeben. Er sollte unterschreiben, dann habe ich ihm den Umschlag gegeben und das war es.“
„40, 50 Meter von uns entfernt war der Herr E., damals hat er nicht mehr für uns gearbeitet, aber die LKW‘s, die parken ja nebeneinander.
Insoweit sind Widersprüche der Zeugenaussage zur Wahrnehmung des Zeugen E. erkennbar. Aufgrund dessen und der Nähe des Zeugen Z. zur Beklagten hat das Arbeitsgericht zutreffend eine ausreichende Überzeugungsbildung bezüglich der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Z. verneint.
Letztlich kann die Beurteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme jedoch dahinstehen, da die „Ausgleichsquittung“ zudem gegen §§ 307, 310 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist.
(a)
Eine formularmäßig verwandte Ausgleichsquittung, die eine unentgeltliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers beinhaltet, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. I BGB dar.
Nach ihrem Wortlaut stellt die Vereinbarung ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis dar. Dieses führt regelmäßig dazu, dass die betroffene Forderung nach § 397 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BGB erlischt.
Ein Erlassvertrag ist anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend nicht mehr erfüllt werden soll. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG 21. Juni 2011 – 9 AZR 203/10; 31. Juli 2002 – 10 AZR 558/01 – juris). Die Behauptung der Beklagten unterstellt, sollte die Ausgleichsquittung die Frage der Darlehensrückzahlung als Lohnansprüche insgesamt erledigen, so dass ein negatives Schuldanerkenntnis vorläge.
Die streitige „Ausgleichsquittung“ wurde von der Beklagten, durch den für diese handelnden Zeugen Z., vorformuliert dem Kläger vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger iSv. § 310 BGB auf die Formulierung der Klausel hätte Einfluss nehmen können. Derartiges hat weder die Beklagte behauptet, noch der Zeuge Z. in seiner Aussage beim Arbeitsgericht zum Ausdruck gebracht. Dieser hat vielmehr behauptet, die Erklärung vorformuliert dem Kläger zu Unterschrift vorgelegt zu haben.
Die Bestimmungen in einem Formularvertrag sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders, dh. des Arbeitgebers, der die Klauseln in einen Formulararbeitsvertrag eingeführt hat. (vgl. für die st. Rspr. BAG 17. November 2009 – 9 AZR 765/08 – juris).
Nach dem Wortlaut der Erklärung hat der Kläger mit der Unterzeichnung auf alle Betracht kommenden Lohnzahlungsansprüche verzichtet. Die Beklagte ihrerseits hat subjektiv bei Abschluss der Vereinbarung keine Gegenleistung für die Unterzeichnung dieser formularmäßigen Verzichtserklärung erbracht, da sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung davon ausging, so jedenfalls ihr Vortrag bis zum Hinweis der Kammer im Termin vom 03. Juli 2025, das Darlehen sei getilgt.
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Der unentgeltliche Verzicht ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers indiziert eine unangemessene Benachteiligung (Preis, Erfurter Kommentar, 3. Auflage, Randziffer 96 zu § 307 BGB; im Ergebnis auch BAG 09.09.2003 – 9 AZR 574/02, Pressemitteilung Nr. 56/03 – noch zu altem Recht). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich bereits die Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgelegten formularmäßigen Ausgleichsquittung.
Dem steht auch nicht § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB entgegen. Danach sind bei der Anwendung der Vorschriften zur Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Für Ausgleichsquittungen bedeutet dies, dass diese durch § 310 Abs. 4 S.2 BGB nicht der arbeitsgerichtlichen Inhaltskontrolle des § 307 BGB entzogen werden sollten. Auch wenn formularmäßige Ausgleichsquittungen im Arbeitsrecht weit verbreitet sind, werden sie dadurch nicht rechtmäßig. Zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts gehört es nicht, dass ein Arbeitgeber ohne jegliche Gegenleistung seinen Vertragspartner dazu veranlassen darf, ihm gegenüber auf wesentliche Ansprüche zu verzichten, ohne dass hierfür ein besonderer Anlass besteht (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. September 2003 – 3 Sa 6/03 – juris).
(b)
Die Klausel ist jedoch auch intransparent iSv. § 307 BGB und daher unwirksam, weil sie undifferenziert Ansprüche umfasst, die im Zweifel rechtlich unverzichtbar sind. Dies betrifft insbesondere Ansprüche, die dem Mindestlohngesetz unterliegen, aber auch Urlaubsansprüche während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses.
Nach dem Wortlaut der Erklärung hat der Kläger mit der Unterzeichnung auf alle in Betracht kommenden Lohnzahlungsansprüche ohne Differenzierung verzichtet.
Unter Berücksichtigung obiger Maßstäbe ist der vorformulierte pauschale Verzicht auf alle bestehenden Lohnansprüche intransparent. Die vorliegende Erklärung bezweckt, durch negatives Schuldanerkenntnis alle bekannten oder unbekannten Lohnansprüche zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG 7. September 2004, 9 AZR 612/03 – juris). Sinn des Transparenzgebotes bei arbeitsvertraglichen Abreden ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 14. März 2007, 5 AZR 630/06 – juris). Der „durchschnittliche“ Arbeitnehmer, auf den bei der Bewertung der Transparenz abzustellen ist, kann schon nicht danach differenzieren, welche Ansprüche bereits wegen Unverzichtbarkeit von der Verzichtserklärung ausgenommen sind. Zutreffend hat der Kläger im Verfahren eingewandt, Ansprüche auf den Mindestlohn, § 3 Abs. 1 MiLoG, oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch, § 13 BUrlG, seien unverzichtbar. Bereits das macht die Klausel intransparent.
Es ist dem Arbeitgeber daher sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich und zumutbar, in den von ihm vorformulierten Erklärungen die Ansprüche konkret zu benennen, deren Bestand er noch befürchtet. Er hat also Klarheit darüber zu verschaffen, welche Ansprüche von der Ausgleichsquittung erfasst sein sollen (so Preis/Bleser/Rauf, DB 2006, 2812 (2815)). Nur so kann der Arbeitnehmer erkennen, welche wirtschaftlichen Nachteile mit der Unterzeichnung verbunden sind. Der allgemeine Verzicht auf alle bestehenden Lohnansprüche ist daher intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, 5. Juni 2007 – 12 Sa 524/07; LAG Düsseldorf vom 13. April 2005, 12 Sa 154/05 – juris).
Tatsächlich wäre im Zweifel der Mindestlohnanspruch des Klägers konkret betroffen. Der Mindestlohn belief sich 2018 auf Euro 8,84, ab Januar 2019 auf Euro 9,19 und ab Januar 2020 auf Euro 9,35. Der zeitabhängige Arbeitslohn wurde von der Beklagten durchgehend mit 170 Monatsstunden in den Lohnabrechnungen und Gesamtbrutto von Euro 1.870,00 brutto ausgewiesen.
Verpflegungskostenzuschüsse sind regelmäßig Aufwendungsersatzleistungen und stellen kein Arbeitsentgelt dar. Ein Aufwendungsersatz wird nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit, sondern im Hinblick auf besondere Aufwendungen oder Auslagen gewährt, die dem Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung seiner Tätigkeit entstanden sind (vgl. BAG 25. Januar 2023 – 4 AZR 171/22; 13. März 2013 – 5 AZR 294/12 – juris).
Die Beklagte hat seit März 2019 Euro 217,94 netto einbehalten, sowie behauptet monatlich ca. 300 Euro netto (Dezember 2018 und 2019 den Gesamtlohn) bar bezahlt zu haben. Da der Nachweis der Zahlung nicht gelungen ist, war daher spätestens ab März 2019 der Mindestlohnauszahlungsanspruch des Klägers betroffen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO
IV.
Für die Zulassung der Revision bestand gemäß § 72 ArbGG keine Veranlassung.