Urlaubsanspruch aus dem letzten Jahr: Kann der Resturlaub ins neue Jahr genommen werden?
Wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch im laufenden Jahr nicht komplett aufgebraucht hat, bezeichnet man die noch offenen Urlaubstage als Resturlaub. Dabei kommt es immer wieder vor, dass sich Angestellte den Jahresurlaub absichtlich ansparen, damit sie den Resturlaub ins neue Jahr mitnehmen können. Nun stellt sich die Frage, ob der nicht genommene Jahresurlaub automatisch in das neue Kalenderjahr übergeht.
Kein Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs
Die Annahme, dass der Resturlaub ohne Weiteres mit in das neue Jahr genommen wird, ist einer der häufigsten und folgenschwersten Irrtümer im Arbeitsrecht. Grundsätzlich kann Urlaub nur übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt und arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub nämlich m laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Geschieht dies nicht, verfällt der angesammelte Urlaub ersatzlos. Lediglich in Ausnahmefällen kann eine Übertragung des Resturlaubs ins nächste Jahr erlaubt sein. Dem Arbeitnehmer steht nämlich ein Anspruch darauf zu, falls dringende betriebliche oder persönliche Gründe den Antritt des Urlaubs verhindern.
Gründe für eine Übertragung
Dringende betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Ursache des nicht genommenen Jahresurlaubs im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt. Als solche dringenden betrieblichen Gründe gelten zum Beispiel die Notwendigkeit, einen Großauftrag fristgerecht zu erfüllen, personelle Engpässe in Saisonbetrieben oder Jahresabschlussarbeiten wie die Inventur. Ebenso können krankheitsbedingte Ausfälle oder die Urlaubswünsche anderer Angestellter relevant sein. Das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Grundes muss dabei immer nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Als persönliche Gründe des Arbeitnehmers sind in erster Linie krankheitsbedingte Ausfallzeiten zu verstehen, die das vollständige Aufbrauchen des Jahresurlaubs verhindert haben. Ist der Mitarbeiter jedoch vor Ablauf des Jahres wieder arbeitsfähig, muss er den Resturlaub notfalls auch noch teilweise antreten. Weitere Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, können beispielsweise der Mutterschutz oder eine Elternzeit sein.
Der endgültige Verfall des Resturlaubs
Zu beachten gilt, dass der hieraus entstandene Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs nach dem sogenannten Übertragungszeitraum wieder erlischt. Der ins Folgejahr übernommene Urlaub muss in den ersten drei Monaten gegeben und genommen werden. Demnach muss der alte Urlaub spätestens bis zum 31. März vollständig aufgebraucht sein. Danach verfällt der angesammelte Urlaub wiederum ersatzlos. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub also nicht ansparen. Etwas anderes gilt nur, wenn entweder der Arbeitgeber mit der Übertragung des Urlaubs einverstanden ist oder der anzuwendende Tarifvertrag anderweitige Regelungen enthält.
Dauerkrankheit und Auszahlung des Resturlaubs
Dass eine Krankheit des Angestellten die Übernahme des Resturlaubs rechtfertigt, wurde bereits erwähnt. Doch wie ist die Rechtslage, wenn die Krankheit über den Übertragungszeitraum hinaus andauert? Auch ein monatelanges Fehlen wegen Krankheit beeinflusst den Urlaub nicht und der Betroffene kann den gesamten Jahresurlaub beanspruchen. Dieser Urlaub verfällt allerdings spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Abgeltung muss ebenfalls nicht erfolgen. Generell sieht das BUrlG keine finanzielle Abgeltung des Resturlaubs vor. Die einzige Ausnahme stellt hier die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen wurde, erlaubt das Arbeitsrecht die Auszahlung des Urlaubs.