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Rückdatierung eines erteilten Zeugnisses

Ein unscheinbares Detail mit großer Sprengkraft: Ein ehemaliger Arbeitnehmer zog vor Gericht, um das Datum seines Arbeitszeugnisses zu korrigieren. Ging es nur um eine Formalie oder um den Versuch, ein unliebsames Kapitel zu kaschieren?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 SLa 25/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 05.12.2024
  • Aktenzeichen: 6 SLa 25/24
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Begehrt die Rückdatierung eines Zeugnisses. Er argumentiert, dass das Zeugnis auf den 28.02.2023 datiert sein sollte, dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Beklagte: Erteilte dem Kläger ein Zeugnis mit dem Datum „im April 2023“. Sie argumentiert, dass sie den Zeugnisanspruch mit der Erteilung des Zeugnisses erfüllt hat und dass das Datum des Zeugnisses dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger und die Beklagte hatten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023 und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Note „gut“ vorsah. Die Beklagte erteilte daraufhin ein Zeugnis mit dem Datum „im April 2023“. Der Kläger ist damit nicht einverstanden und klagte auf Rückdatierung des Zeugnisses.
  • Kern des Rechtsstreits: Hat der Kläger Anspruch auf Rückdatierung des Zeugnisses auf den 28.02.2023, obwohl die Beklagte ein Zeugnis mit dem Datum „im April 2023“ erteilt hat?
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen, das die Klage abgewiesen hatte, wurde bestätigt.

Der Fall vor Gericht


Arbeitszeugnis Datum im Fokus: Landesarbeitsgericht Köln entscheidet über Rückdatierung

Person in Büro hält falsches Arbeitszeugnis mit inkorrektem Datum.
Arbeitszeugnis: Keine Rückdatierung erlaubt | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 SLa 25/24) eine Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der die Rückdatierung seines Arbeitszeugnisses forderte. Der Kläger wollte das Datum des Zeugnisses auf den Tag der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses datiert haben, anstatt auf den tatsächlichen Ausstellungszeitpunkt. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt sind, das Ausstellungsdatum eines Zeugnisses mit dem Tag der tatsächlichen Erstellung zu versehen.

Der Fall: Streit um das korrekte Datum im Arbeitszeugnis

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geklagt, um eine Änderung des Datums seines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu erwirken. Nachdem sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2023 und die Erteilung eines „guten“ Zeugnisses geeinigt hatten, stellte die Beklagte das Zeugnis im April 2023 aus. Der Kläger verlangte jedoch, dass das Zeugnis auf den 28. Februar 2023 rückdatiert wird.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen: Kein Anspruch auf Rückdatierung

Das Arbeitsgericht Aachen wies die Klage in erster Instanz ab. Es argumentierte, dass die Beklagte ihren Zeugnispflichten nachgekommen sei und das Datum des Zeugnisses dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspreche. Es gäbe keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen, da im Vergleich keine Vereinbarung über ein bestimmtes Zeugnisdatum getroffen wurde. Das Arbeitsgericht sah den Zeitraum von maximal acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zeugniserteilung nicht als unangemessen lang an.

Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln: Kläger hält an Rückdatierung fest

Der Kläger legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein. Er argumentierte weiterhin, dass das Zeugnisdatum dem Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechen müsse. Andernfalls, so seine Befürchtung, könnten zukünftige Arbeitgeber erkennen, dass es möglicherweise einen Rechtsstreit um das Zeugnis gegeben habe. Er berief sich auf eine vermeintliche Gepflogenheit im Arbeitsleben, Zeugnisse mit dem Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses zu versehen. Zudem argumentierte er, dass der letzte Arbeitstag der relevante Beurteilungszeitpunkt sei.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln: Berufung erfolglos

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Klägers als unbegründet zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen. Das Gericht schloss sich der Begründung der Vorinstanz an und betonte, dass die Beklagte ihren Zeugnisanspruch erfüllt habe. Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsgericht sich umfassend mit der Rechtsprechung zum Thema Zeugnisdatum auseinandergesetzt habe und zu Recht entschieden habe.

Begründung des Gerichts: Grundsatz der Zeugniswahrheit und keine Vereinbarung zur Rückdatierung

Das Landesarbeitsgericht Köln betonte in seiner Urteilsbegründung den Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dieser Grundsatz besagt, dass das Zeugnis die tatsächlichen Fakten wahrheitsgemäß wiedergeben muss, einschließlich des Datums der Ausstellung. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach das Ausstellungsdatum des Zeugnisses grundsätzlich dem Datum der tatsächlichen Ausfertigung entsprechen darf oder sogar muss.

Keine vertragliche Vereinbarung zur Rückdatierung

Das Gericht stellte fest, dass die Parteien im gerichtlichen Vergleich keine Vereinbarung über ein bestimmtes Zeugnisdatum getroffen hatten. Die Einigung bezog sich lediglich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Note „gut“. Daher gab es keine vertragliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Rückdatierung des Zeugnisses.

Keine unübliche Verzögerung bei der Zeugniserteilung

Das Gericht sah in dem Zeitraum von maximal acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zeugniserteilung keine unübliche oder unangemessene Verzögerung. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Zeugniserteilung aufgrund des Rechtsstreits verzögert hätte. Das Gericht wies darauf hin, dass es üblich sei, Dokumente mit dem Datum der tatsächlichen Ausstellung zu versehen.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Klarstellung zum Zeugnisdatum

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hat eine wichtige Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Hinblick auf das Datum von Arbeitszeugnissen. Es stellt klar, dass Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt sind, das Zeugnis mit dem tatsächlichen Ausstellungsdatum zu versehen und nicht verpflichtet sind, es auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzudatieren.

Kein genereller Anspruch auf Rückdatierung

Arbeitnehmer haben demnach keinen generellen Anspruch auf Rückdatierung ihres Arbeitszeugnisses, es sei denn, es wurde im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Allein die Befürchtung, ein späteres Ausstellungsdatum könne bei zukünftigen Arbeitgebern einen negativen Eindruck erwecken, rechtfertigt keine Rückdatierung.

Zeugnisdatum als Datum der Ausstellung

Das Urteil stärkt die Position der Arbeitgeber, das Zeugniswesen praktikabel zu handhaben. Es bestätigt, dass das Zeugnisdatum primär das Datum der Ausstellung ist und nicht zwingend mit dem Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses übereinstimmen muss. Dies vereinfacht die administrative Handhabung und vermeidet unnötige Rechtsstreitigkeiten über Formalitäten.

Empfehlung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber empfiehlt es sich, bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und der Vereinbarung von Zeugnisses Regelungen zum Zeugnisdatum explizit zu besprechen und gegebenenfalls schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Fehlen solche Vereinbarungen, gilt der Grundsatz, dass das Zeugnis mit dem Datum der tatsächlichen Ausstellung versehen werden darf.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis auf das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses zurückzudatieren, sondern das tatsächliche Ausstellungsdatum verwenden darf. Ein Zeitraum von vier bis acht Wochen zwischen Beendigung und Zeugnisausstellung wird als normal angesehen und lässt bei potenziellen Arbeitgebern keine negativen Rückschlüsse zu. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie keinen Anspruch auf Rückdatierung haben, solange die Verzögerung bei der Zeugnisausstellung in einem angemessenen Rahmen bleibt.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Arbeitnehmer bei Streitigkeiten um Arbeitszeugnisse

Ein Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument für die berufliche Zukunft. Ein falsches Datum kann den Eindruck erwecken, dass es zu spät erstellt wurde oder dass es Gründe für die Verzögerung gab. Daher ist es wichtig, auf die Korrektheit des Zeugnisses zu achten.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Zeugnisanspruch rechtzeitig geltend machen

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis muss innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Diese Frist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Versäumen Sie diese Frist, kann Ihr Anspruch verfallen.

⚠️ ACHTUNG: Erkundigen Sie sich frühzeitig nach den geltenden Fristen für die Geltendmachung Ihres Zeugnisanspruchs, um den Anspruch nicht zu verlieren.


Tipp 2: Auf das korrekte Datum achten

Das Zeugnis sollte idealerweise das Datum des letzten Arbeitstages tragen. Eine spätere Datierung kann den Eindruck erwecken, dass es Probleme bei der Erstellung gab. Klären Sie Abweichungen mit Ihrem Arbeitgeber und bestehen Sie auf einer Korrektur, wenn das Datum nicht korrekt ist.


Tipp 3: Zeugnis genau prüfen

Prüfen Sie nicht nur das Datum, sondern auch den gesamten Inhalt des Zeugnisses sorgfältig. Achten Sie auf Vollständigkeit, Richtigkeit und eine wohlwollende Formulierung. Bei Fehlern oder Unklarheiten sollten Sie den Arbeitgeber zur Korrektur auffordern.


Tipp 4: Bei Streitigkeiten rechtlichen Rat einholen

Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht einigen können, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.


Checkliste: Arbeitszeugnis

  • Datum des Zeugnisses korrekt?
  • Vollständigkeit des Zeugnisses geprüft?
  • Formulierungen wohlwollend und zutreffend?
  • Inhalt entspricht Ihren Tätigkeiten und Leistungen?

Benötigen Sie Hilfe?

Unklarheiten beim Datum Ihres Arbeitszeugnisses?

In Fällen, in denen das Ausstellungsdatum eines Arbeitszeugnisses Anlass zu Differenzen gibt, kann der Grundsatz der Zeugniswahrheit zu Unsicherheiten führen. Die Abgrenzung zwischen dem tatsächlichen Ausstellungsdatum und dem Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses erfordert eine sorgfältige Prüfung. Dabei ist es wichtig, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, um mögliche Missverständnisse oder spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die konkreten Gegebenheiten Ihres Falls genau zu analysieren und Ihnen auf dieser Basis fundierte Entscheidungsgrundlagen zu vermitteln. Wir begleiten Sie mit einer klar strukturierten Beratung, die Ihnen dabei hilft, Ihre Rechte und Pflichten sachgerecht einzuschätzen und zielgerichtet zu handeln.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Arbeitszeugnis ein anderes Datum haben als mein letzter Arbeitstag?

Ja, es ist möglich, dass das Datum im Arbeitszeugnis von Ihrem letzten Arbeitstag abweicht. Im Idealfall sollte das Zeugnisdatum jedoch mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses übereinstimmen. Dies ist nicht nur eine Konvention, sondern dient auch dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und Spekulationen zu vermeiden. Wenn das Zeugnisdatum von Ihrem letzten Arbeitstag abweicht, kann dies auf Freistellungen oder Streitigkeiten hindeuten, was den Eindruck beeinflussen kann, den potenzielle Arbeitgeber von Ihnen haben.

Grundsätzlich gibt es keine Pflicht für den Arbeitgeber, das Zeugnis rückzudatieren, es sei denn, Sie haben rechtzeitig um das Zeugnis gebeten. Wenn Sie Ihr Zeugnis nicht zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfordern, muss der Arbeitgeber das Zeugnis nicht auf das Ende des Arbeitsverhältnisses datieren.

In der Praxis ist es wichtig, dass das Zeugnisdatum den rechtlichen Beendigungstag des Arbeitsverhältnisses widerspiegelt, um Missverständnisse zu vermeiden. Ein späteres Datum kann auf Verzögerungen oder Streitigkeiten hinweisen, was unerwünscht ist.


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Was bedeutet „Zeugniswahrheit“ im Zusammenhang mit dem Datum meines Arbeitszeugnisses?

Zeugniswahrheit ist ein zentraler Grundsatz bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen. Er besagt, dass das Zeugnis wahrheitsgemäß sein muss, sowohl in Bezug auf die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers als auch auf das Datum der Ausstellung. Dies bedeutet, dass das Zeugnis keine unwahren oder irreführenden Angaben enthalten darf, einschließlich des Ausstellungsdatums.

Im Zusammenhang mit dem Datum bedeutet Zeugniswahrheit, dass das Zeugnis nicht rückdatiert werden darf. Rückdatierung wäre eine Verletzung der Zeugniswahrheit, da sie den Eindruck erwecken könnte, das Zeugnis sei zu einem früheren Zeitpunkt erstellt worden, als dies tatsächlich der Fall war. Solche Praktiken können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da sie die Integrität des Zeugnisses gefährden.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass die Zeugniswahrheit nicht nur den Inhalt, sondern auch das Ausstellungsdatum umfasst. Ein korrekt ausgestelltes Zeugnis trägt dazu bei, dass potenzielle neue Arbeitgeber ein realistisches Bild von den Fähigkeiten und der Arbeitsleistung des Bewerbers erhalten.


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Kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, dass er das Zeugnis auf mein Ausscheidedatum datiert?

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, das Zeugnis auf das Datum Ihres Ausscheidens zu datieren, hängt dies von den Umständen ab. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Zeugnis rückzudatieren, es sei denn, Sie haben das Zeugnis rechtzeitig verlangt und die Verzögerung liegt beim Arbeitgeber.

Wichtige Punkte:

  • Rechtzeitiges Verlangen: Wenn Sie das Zeugnis unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen und der Arbeitgeber sich mit der Ausstellung in Verzug befindet, kann eine Rückdatierung gerechtfertigt sein.
  • Verzögerung durch den Arbeitnehmer: Wenn Sie das Zeugnis erst nach längerer Zeit nach dem Ausscheiden anfordern, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Rückdatierung.
  • Gepflogenheiten und Praxis: Obwohl es keine gesetzliche Pflicht zur Rückdatierung gibt, ist es in der Praxis oft üblich, das Zeugnis auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu datieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Für Sie bedeutet das, dass es sinnvoll ist, das Zeugnis zeitnah nach Ihrem Ausscheiden zu verlangen, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Wenn der Arbeitgeber sich in Verzug befindet, könnte eine Rückdatierung in Betracht gezogen werden.


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Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber das Zeugnis erst Wochen oder Monate nach meinem Ausscheiden ausstellt?

Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitszeugnis erst Wochen oder Monate nach Ihrem Ausscheiden ausstellt, können Sie folgende Schritte unternehmen:

Rechtliche Grundlagen und Fristen:

  • Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf ein Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 109 GewO und §§ 630 ff. BGB).
  • Frist für die Ausstellung: Arbeitgeber sollten das Zeugnis innerhalb einer angemessenen Frist ausstellen. In der Praxis wird eine Frist von etwa zwei Wochen als angemessen betrachtet.
  • Verjährung des Anspruchs: Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB).

Schritte bei Verzögerung:

  1. Schriftliche Aufforderung: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, das Zeugnis auszustellen, und setzen Sie eine angemessene Frist, z.B. zwei Wochen.
  2. Mahnung und rechtliche Schritte: Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert, können Sie eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung senden. Bleibt dies erfolglos, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
  3. Einstweilige Verfügung: In dringenden Fällen ist auch ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung möglich, um die Ausstellung zu beschleunigen.

Schadensersatzansprüche:

  • Haftung des Arbeitgebers: Wenn durch die Verzögerung ein Schaden entsteht, z.B. eine erschwerte Jobsuche, kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden.
  • Beweispflicht: Sie müssen jedoch nachweisen, dass der Schaden durch das fehlende Zeugnis verursacht wurde.

Wichtige Hinweise:

  • Rückdatierung: In der Regel kann eine Rückdatierung des Zeugnisses nicht verlangt werden, wenn es erst nach längerer Zeit ausgestellt wird.
  • Korrektur des Zeugnisses: Sollte das Zeugnis unzureichend oder falsch sein, können Sie eine Korrektur verlangen.

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Wie wirkt sich ein späteres Ausstellungsdatum auf die Bewertung meines Zeugnisses aus?

Ein späteres Ausstellungsdatum im Arbeitszeugnis kann negativ interpretiert werden, insbesondere wenn es erheblich vom rechtlichen Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses abweicht. Dies kann zu Spekulationen führen, dass es Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeben hat oder dass das Zeugnis erst nach langen Verhandlungen erstellt wurde.

Für den Leser bedeutet das:

  • Ein späteres Datum kann die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses beeinträchtigen.
  • Personaler könnten ein späteres Datum als Hinweis auf Komplikationen im Arbeitsverhältnis sehen.

Möglichkeiten zur Kompensation:

  • Erklärung im Bewerbungsprozess: Sie können das spätere Datum im Bewerbungsgespräch erklären, z.B. durch Hinweis auf Verzögerungen bei der Erstellung des Zeugnisses oder persönliche Umstände.
  • Fokus auf die Inhalte: Betonen Sie die positiven Aspekte des Zeugnisses, wie Leistungen und Fähigkeiten, um die Aufmerksamkeit von möglichen Bedenken abzulenken.

Es ist wichtig zu beachten, dass das rechtliche Beendigungsdatum im Zeugnis stehen sollte, um Missverständnisse zu vermeiden.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis ist ein schriftliches Dokument, das ein Arbeitgeber bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausstellen muss. Es enthält Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung sowie eine Bewertung der Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers. Der gesetzliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO) und § 630 BGB. Es wird zwischen einem einfachen Zeugnis (nur Art und Dauer) und einem qualifizierten Zeugnis (mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung) unterschieden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält nach dreijähriger Tätigkeit als Bürokaufmann ein qualifiziertes Zeugnis mit der Bewertung „gut“, das seine Aufgaben, Fähigkeiten und sein Verhalten im Unternehmen beschreibt.


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Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, mit dem eine neue Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht erreicht werden soll. Sie ermöglicht eine zweite vollständige Prüfung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Berufung muss innerhalb bestimmter Fristen (in Arbeitsgerichtssachen binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils) beim zuständigen Gericht eingelegt werden. Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 511-541 ZPO sowie für arbeitsgerichtliche Verfahren in den §§ 64-77 ArbGG.

Beispiel: Der Kläger legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein, weil er mit der Abweisung seiner Klage auf Rückdatierung des Arbeitszeugnisses nicht einverstanden war.


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Zeugniswahrheit

Der Grundsatz der Zeugniswahrheit bedeutet, dass alle Angaben in einem Arbeitszeugnis den Tatsachen entsprechen müssen. Dies gilt auch für das Ausstellungsdatum, welches den tatsächlichen Zeitpunkt der Erstellung widerspiegeln sollte. Der Grundsatz ist eine wesentliche Anforderung an Arbeitszeugnisse und wird von der Rechtsprechung als Teil des Zeugnisrechts anerkannt. Er steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz des Zeugniswohlwollens, wonach das Zeugnis das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren darf.

Beispiel: Die Beklagte datierte das Zeugnis auf „im April 2023“, da es tatsächlich zu diesem Zeitpunkt erstellt wurde, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits am 28.02.2023 endete.


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Qualifiziertes Zeugnis

Ein qualifiziertes Zeugnis ist eine umfassende Form des Arbeitszeugnisses, das neben Art und Dauer der Beschäftigung auch eine detaillierte Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers enthält. Es basiert auf § 109 Abs. 1 GewO und hat erhebliche Bedeutung für die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers. Das qualifizierte Zeugnis umfasst typischerweise eine Einleitung mit persönlichen Daten, eine Tätigkeitsbeschreibung, eine Leistungsbeurteilung, eine Verhaltensbeurteilung und eine Schlussformel.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hatten die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „gut“ erteilt werden sollte.


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Rückdatierung

Die Rückdatierung beschreibt die Praxis, ein Dokument mit einem Datum zu versehen, das vor dem tatsächlichen Erstellungsdatum liegt. Im Arbeitsrecht wird sie speziell bei Arbeitszeugnissen diskutiert. Eine Rückdatierung auf das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses kann von Arbeitnehmern gewünscht werden, um keine Erklärungsbedürftigkeit bei künftigen Bewerbungen zu erzeugen. Laut Rechtsprechung (hier: LAG Köln, Az.: 6 SLa 25/24) besteht jedoch kein genereller Anspruch auf Rückdatierung eines Zeugnisses.

Beispiel: Der Kläger verlangte, dass sein im April 2023 ausgestelltes Zeugnis auf den 28.02.2023 (Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses) rückdatiert werden sollte.


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Gerichtlicher Vergleich

Ein gerichtlicher Vergleich ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Prozessparteien zur Beendigung eines Rechtsstreits, die vor Gericht geschlossen und protokolliert wird. Er hat gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Wirkung eines vollstreckbaren Titels und beendet den Rechtsstreit. Die Parteien verzichten damit auf eine richterliche Entscheidung und einigen sich auf einen Kompromiss. Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht einseitig aufgekündigt werden und ist für beide Seiten bindend.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hatten der Kläger und die Beklagte einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023 und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses vorsah.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 109 Gewerbeordnung (GewO): Dieser Paragraph regelt den Anspruch von Arbeitnehmern auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten und kann auf Wunsch des Arbeitnehmers auch eine Bewertung von Leistung und Verhalten beinhalten (qualifiziertes Zeugnis). | Bedeutung im vorliegenden Fall: § 109 GewO begründet den grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf ein Zeugnis, dessen Ausstellung hier streitgegenständlich ist. Das Gericht musste prüfen, ob die Beklagte diesem Anspruch mit dem ausgestellten Zeugnis inhaltlich und formal korrekt nachgekommen ist.
  • Grundsatz der Zeugniswahrheit: Dieser Grundsatz besagt, dass ein Zeugnis inhaltlich richtig und vollständig sein muss und keine falschen oder irreführenden Angaben enthalten darf. Es soll ein zutreffendes Bild der Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses vermitteln, um zukünftigen Arbeitgebern eine realistische Einschätzung zu ermöglichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht beruft sich auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit, um das von der Beklagten gewählte Ausstellungsdatum des Zeugnisses (April 2023) zu rechtfertigen, da dies dem tatsächlichen Ausstellungsdatum entspricht. Es wird argumentiert, dass eine Rückdatierung auf den 28.02.2023 nicht der Wahrheit entsprechen würde.
  • Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)): Ein Prozessvergleich ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Rechtsstreits, die gerichtlich protokolliert wird und einen vollstreckbaren Titel darstellt. Durch den Vergleich werden die im Streit stehenden Ansprüche verbindlich geregelt und der Rechtsstreit beendet, ohne dass ein streitiges Urteil ergeht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Parteien hatten im Vorprozess einen Vergleich geschlossen, der die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses vorsah. Das Gericht stellt fest, dass dieser Vergleich jedoch kein konkretes Datum für das Zeugnis festlegte. Daher greift der allgemeine Grundsatz, dass das Zeugnisdatum dem tatsächlichen Ausstellungsdatum entsprechen soll.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 SLa 25/24 – Urteil vom 05.12.2024


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