Skip to content

Rückforderung – Überzahlung – Einrede der Entreicherung

Eine Stationsassistentin erhielt über Monate hinweg ihr volles Gehalt, obwohl ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung längst erloschen war. Als der Arbeitgeber die Überzahlung zurückforderte, entspann sich ein Streit um die Frage: Muss eine Angestellte Geld zurückgeben, das sie unwissentlich erhalten und bereits für den Lebensunterhalt ausgegeben hat? Das Urteil eines Landesarbeitsgerichts wirft ein Schlaglicht auf dieses verbreitete Problem.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 95/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 17.09.2024
  • Aktenzeichen: 2 SLa 95/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilrecht (insbesondere Bereicherungsrecht)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Arbeitnehmerin, die als Stationsassistentin beschäftigt ist und Nachzahlungen ihrer Vergütung forderte. Sie berief sich auf Entreicherung, falls eine Überzahlung festgestellt würde.
  • Beklagte: Der Arbeitgeber, der eine geleistete Vergütungsüberzahlung von der Klägerin zurückforderte und sich auf die Unwirksamkeit des Entreicherungseinwandes der Klägerin berief.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Stationsassistentin war lange krankgeschrieben, woraufhin ihr Arbeitgeber Entgeltfortzahlung über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus zahlte. Der Arbeitgeber forderte die Überzahlung später zurück und verrechnete sie mit ausstehenden Gehaltszahlungen. Die Arbeitnehmerin klagte auf die volle Auszahlung ihres Gehalts und berief sich auf Entreicherung, falls eine Rückforderung rechtmäßig wäre.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob der Arbeitgeber eine an die Arbeitnehmerin gezahlte Vergütungsüberzahlung wirksam mit offenen Gehaltsansprüchen verrechnen konnte. Dies hing davon ab, ob die Arbeitnehmerin sich erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung berufen durfte oder ob sie bösgläubig gehandelt hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht änderte das vorherige Urteil ab und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 4.012,54 € brutto (abzüglich bereits gezahlter 433,26 € netto) an die Arbeitnehmerin. Die Berufung des Arbeitgebers hatte nur in einem geringen Umfang Erfolg, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Die Aufrechnung des Arbeitgebers war unwirksam, da ihm kein aufrechenbarer Gegenanspruch zustand. Obwohl die Arbeitnehmerin eine Überzahlung erhalten hatte, konnte sie sich erfolgreich auf Entreicherung berufen, da sie das Geld gutgläubig für ihren Lebensunterhalt verbraucht hatte und ihr keine Bösgläubigkeit nachgewiesen werden konnte. Der Arbeitgeber musste die ausstehenden Gehaltszahlungen leisten, lediglich für wenige Tage der Arbeitsunfähigkeit im August wurde der Anspruch korrigiert.
  • Folgen: Der Arbeitgeber muss die verurteilte Summe an die Arbeitnehmerin zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde. Der Arbeitgeber trägt die Prozesskosten.

Der Fall vor Gericht


Gehaltsüberzahlung bei Krankheit: Muss eine Angestellte zu viel gezahltes Geld zurückgeben?

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen die Situation: Man wird krank, meldet sich beim Arbeitgeber und das Gehalt wird für eine gewisse Zeit weitergezahlt. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber versehentlich zu lange oder zu viel zahlt? Genau um einen solchen Fall ging es vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Eine Stationsassistentin erhielt während einer längeren Krankheit weiterhin ihr volles Gehalt, obwohl ihr Anspruch auf diese sogenannte Entgeltfortzahlung (die Weiterzahlung des Lohns im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber) bereits ausgelaufen war. Später forderte der Arbeitgeber das zu viel gezahlte Geld zurück.

Der lange Krankheitsverlauf und die fortlaufenden Zahlungen

Frau sitzt angespannt am Schreibtisch, telefoniert, mit Krankenkassenbrief und Kontoauszug im Hintergrund
Telefonat wegen Krankengeld, Bankkonto, Geldscheine und Rechnungen – finanzielle Klärung bei Krankheit. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Klägerin, Frau K. (die in diesem Fall klagende Arbeitnehmerin), geboren 1969, arbeitete seit April 2018 als Stationsassistentin bei der Beklagten (dem Unternehmen, das in diesem Fall verklagt wurde und gleichzeitig der Arbeitgeber von Frau K. ist). Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 2.146,25 Euro für eine 30-Stunden-Woche.

Frau K. war vom 1. Mai 2023 bis zum 3. August 2023 durchgehend krankgeschrieben. Dies begann mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (einem ärztlichen Attest, das die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt) vom 1. bis zum 12. Mai 2023. Es folgten mehrere weitere Bescheinigungen, darunter auch sogenannte Erstbescheinigungen (die eine neue, unabhängige Erkrankung attestieren könnten) und Folgebescheinigungen (die eine Fortsetzung einer bestehenden Erkrankung anzeigen).

Am 26. Juni 2023 erhielt Frau K. ein Schreiben ihrer Krankenversicherung. Darin stand, dass sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld (eine Leistung der Krankenversicherung, die nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt wird) habe. Der Grund: Sie hatte innerhalb der letzten drei Jahre bereits für 78 Wochen Krankengeld bezogen. Man riet ihr, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden, falls sie weiterhin krank sei.

Nach Erhalt dieses Schreibens rief Frau K. am 3. Juli 2023 unbestritten bei einer Mitarbeiterin der Buchhaltung ihres Arbeitgebers an. Sie fragte, ob „der Lohn bei einer Erstbescheinigung durch einen Arzt weitergezahlt würde“. Frau K. gab an, sie habe sich stets krankgemeldet und auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht. Sie behauptete auch, die Krankenkasse habe ihr gesagt, wenn der Arbeitgeber zahle, sei alles in Ordnung.

Der Arbeitgeber zahlte Frau K. tatsächlich Lohn vom 1. Mai 2023 bis einschließlich 31. Juli 2023 weiter. Am 4. August 2023 nahm Frau K. ihre Arbeit wieder auf.

Der Arbeitgeber fordert Geld zurück: Der Streit eskaliert

Für August 2023 zahlte der Arbeitgeber keinen Lohn, für September 2023 nur einen Teilbetrag von 433,26 Euro netto. Mit der Gehaltsabrechnung für August 2023 korrigierte der Arbeitgeber rückwirkend die Abrechnungen für Mai, Juni und Juli 2023. Er forderte für Juni 1.290,93 Euro brutto und für Juli 2.146,25 Euro brutto von Frau K. zurück. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass er insgesamt 3.437,18 Euro brutto (das sind 2.487,60 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben, also netto) zu viel gezahlt hatte. Seine Begründung: Frau K. hätte nur bis zum 11. Juni 2023 Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt.

Frau K. war damit nicht einverstanden und reichte Klage beim Arbeitsgericht ein. Sie verlangte die ausstehenden Gehaltszahlungen für August und September 2023. Sie argumentierte, ihr stehe die Lohnfortzahlung für den gesamten Zeitraum ihrer Krankheit zu. Für den Fall, dass sie doch zu viel Geld erhalten haben sollte, berief sie sich auf die sogenannte Entreicherung. Das bedeutet vereinfacht gesagt: Das Geld ist weg, ausgegeben für den täglichen Lebensunterhalt, und sie ist dadurch nicht reicher geworden.

Der Arbeitgeber forderte, die Klage abzuweisen. Er argumentierte, Frau K. sei ab dem 12. Juni 2023 überzahlt worden. Auf Entreicherung könne sie sich nicht berufen, da sie bösgläubig gewesen sei. Bösgläubigkeit (juristisch auch als „Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes“ bezeichnet) liegt vor, wenn jemand weiß oder es zumindest hätte wissen müssen, dass er etwas ohne Rechtsgrund erhält. Der Arbeitgeber meinte, Frau K. habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt. Außerdem sei ihr aufgrund früherer Krankengeldbezüge und des Schreibens der Krankenkasse vom 26. Juni 2023 klar gewesen, dass ihr Lohnfortzahlungsanspruch begrenzt sei. Der Arbeitgeber vermutete, Frau K. habe mit einer bestimmten „Erstbescheinigung“ versucht, ihn bewusst zur Weiterzahlung zu bewegen. Für den Fall, dass seine Verrechnung des Geldes mit dem aktuellen Lohn unzulässig sei, erhob der Arbeitgeber eine sogenannte Hilfswiderklage (eine eigene Klage des Beklagten gegen den Kläger, die nur unter bestimmten Bedingungen relevant wird) auf Rückzahlung der 3.437,18 Euro brutto.

Was musste das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern klären?

Das Arbeitsgericht Stralsund hatte bereits eine Entscheidung getroffen. Nun lag der Fall in der nächsten Instanz, dem Landesarbeitsgericht, weil der Arbeitgeber Berufung eingelegt hatte. Das Landesarbeitsgericht musste also erneut prüfen:

  1. Hatte Frau K. Anspruch auf ihr Gehalt für August und September 2023?
  2. Hatte der Arbeitgeber tatsächlich zu viel Lohn gezahlt, den er zurückfordern konnte? Das ist ein Anspruch aus sogenannter ungerechtfertigter Bereicherung (geregelt in § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB), der entsteht, wenn jemand etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat.
  3. Wenn ja, konnte der Arbeitgeber diese Rückforderung einfach mit dem noch offenen Gehalt von Frau K. verrechnen? Das nennt man Aufrechnung (geregelt in § 389 BGB), bei der gegenseitige Forderungen miteinander verrechnet werden und nur noch ein Restbetrag übrigbleibt oder die Forderungen ganz erlöschen.
  4. Konnte sich Frau K. erfolgreich darauf berufen, dass sie das zu viel erhaltene Geld bereits für ihren Lebensunterhalt ausgegeben hatte und deshalb nicht mehr „bereichert“ war (der sogenannte Einwand der Entreicherung nach § 818 Absatz 3 BGB)?
  5. War Frau K. möglicherweise „bösgläubig“, wusste sie also, dass ihr das Geld nicht zustand? Wenn ja, könnte sie sich nicht auf Entreicherung berufen (geregelt in §§ 818 Absatz 4, 819 Absatz 1 BGB).

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Die Angestellte darf das meiste Geld behalten

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied am 17. September 2024 (Aktenzeichen: 2 SLa 95/24) zugunsten von Frau K., wenn auch mit einer kleinen Korrektur. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, an Frau K. 4.012,54 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen, abzüglich der bereits für September gezahlten 433,26 Euro netto. Eine Revision (die Möglichkeit, das Urteil von einem noch höheren Gericht, dem Bundesarbeitsgericht, überprüfen zu lassen) wurde nicht zugelassen. Im Kern bedeutet das: Der Arbeitgeber bekam das meiste des überzahlten Geldes nicht zurück.

Warum hat das Gericht so entschieden? Eine schrittweise Betrachtung

Das Gericht ging die aufgeworfenen Fragen Punkt für Punkt durch. Um das Urteil zu verstehen, müssen wir uns die juristische Logik genauer ansehen.

Hatte Frau K. Anspruch auf Gehalt für August und September 2023?

Ja, das Gericht bestätigte, dass Frau K. Anspruch auf ihr Gehalt für August (ab dem 4. August) und September 2023 hatte. Dies ergibt sich aus § 611a Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der besagt, dass Arbeitnehmer für geleistete Arbeit Anspruch auf Vergütung haben. Da Frau K. ab dem 4. August 2023 unbestritten wieder gearbeitet hatte, stand ihr dafür auch Lohn zu.

Durfte der Arbeitgeber seine Rückforderung mit dem Gehalt verrechnen?

Hier wird es komplizierter. Der Arbeitgeber wollte seine angebliche Forderung auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohns mit dem Gehaltsanspruch von Frau K. verrechnen. Juristisch spricht man von einer Aufrechnung. Damit eine Aufrechnung wirksam ist, muss dem Arbeitgeber aber überhaupt erst einmal eine Forderung gegen Frau K. zustehen, mit der er aufrechnen kann (eine sogenannte Aufrechnungslage nach § 387 BGB).

Das Gericht prüfte also: Hatte der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohns? Grundsätzlich ja. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf sechs Wochen begrenzt. Im Fall von Frau K. lief dieser Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 11. Juni 2023. Für die Zeit danach (12. Juni 2023 bis 31. Juli 2023) hatte sie also Lohn ohne Rechtsgrund erhalten – eine Überzahlung von 3.437,18 Euro brutto. Frau K. hatte dies im Verfahren auch eingeräumt.

Es gibt eine Regel (§ 814 BGB), die besagt, dass man Geld nicht zurückfordern kann, wenn man wusste, dass man zur Zahlung nicht verpflichtet war. Das Gericht konnte aber nicht feststellen, dass der Arbeitgeber bei der Zahlung positiv wusste, dass er nicht mehr zahlen musste. Es reiche nicht aus, wenn er es nur hätte wissen müssen („Kennenmüssen“).

Der entscheidende Punkt: Die „Entreicherung“

Jetzt kommt der Knackpunkt: Frau K. berief sich auf § 818 Absatz 3 BGB – den Einwand der Entreicherung. Was bedeutet das konkret? Diese Vorschrift schützt denjenigen, der gutgläubig (also ohne zu wissen, dass es falsch ist) Geld erhalten und es im Vertrauen darauf ausgegeben hat, dass es ihm zusteht. Wenn das Geld für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wurde und keine besonderen Ersparnisse oder Luxusgüter angeschafft wurden, muss es oft nicht zurückgezahlt werden.

Das Gericht stimmte hier Frau K. zu. Obwohl die Überzahlung von 2.487,60 Euro netto kein ganz kleiner Betrag war, bildete das vom Arbeitgeber gezahlte Geld die einzige Einnahmequelle für Frau K. während der rund sieben Wochen vom 12. Juni bis 31. Juli 2023. Das Gericht ging davon aus, dass dieser Betrag typischerweise in einem solchen Zeitraum für den Lebensunterhalt verbraucht wird, insbesondere da Frau K. ein eher geringes bis mittleres Einkommen hatte. Sie habe davon Miete, Lebensmittel und andere alltägliche Dinge bezahlt und keine Ersparnisse bilden können. Das belegten auch ihre Kontoauszüge, die am 1. August 2023 nur noch ein Guthaben von 522,15 Euro zeigten.

War Frau K. „bösgläubig“? Wusste sie von der Überzahlung?

Der Arbeitgeber hatte argumentiert, Frau K. sei „bösgläubig“ gewesen und könne sich deshalb nicht auf Entreicherung berufen. Eine solche verschärfte Haftung (nach §§ 818 Absatz 4, 819 Absatz 1 BGB) tritt ein, wenn der Empfänger der Zahlung positiv wusste, dass ihm das Geld nicht zusteht. Ein bloßes „Hätte-es-wissen-müssen“ reicht dafür nicht aus. Allerdings kann auch bewusstes Sichverschließen gegenüber der Erkenntnis ausreichen.

Das Gericht konnte aber keine solche Bösgläubigkeit bei Frau K. feststellen. Zwar hatte das Schreiben der Krankenkasse vom 26. Juni 2023 bei ihr Zweifel geweckt, weshalb sie ja auch in der Lohnbuchhaltung nachfragte. Aber niemand – weder der Arbeitgeber noch jemand anderes – hatte sie darüber informiert, dass die Lohnfortzahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Das Schreiben der Krankenkasse selbst enthielt keine klaren Informationen darüber, wie lange ihr Lohnfortzahlungsanspruch genau lief oder wann er endete. Allein daraus konnte Frau K. nicht sicher wissen, dass ihr Anspruch nach dem 11. Juni 2023 nicht mehr bestand. Auch aus einer früheren längeren Krankheit konnte das Gericht nicht ableiten, dass sie es diesmal besser wissen musste. Es gab keine Anzeichen dafür, dass sich Frau K. bewusst der Erkenntnis verschlossen hätte, dass sie zu viel Geld bekam.

Da Frau K. sich erfolgreich auf Entreicherung berufen konnte und nicht bösgläubig war, hatte der Arbeitgeber keinen durchsetzbaren Rückforderungsanspruch mehr gegen sie. Und wenn kein Rückforderungsanspruch besteht, kann der Arbeitgeber auch nichts mit dem Gehalt von Frau K. aufrechnen. Die Aufrechnung des Arbeitgebers ging also ins Leere.

Eine kleine Korrektur beim Gehalt für August

Einen kleinen Erfolg hatte der Arbeitgeber aber doch: Das Gericht stellte fest, dass Frau K. für die ersten drei Tage im August 2023 (1. bis 3. August) noch krankgeschrieben war und daher für diese Tage keinen Lohnanspruch für geleistete Arbeit, sondern allenfalls einen (nicht mehr bestehenden) Entgeltfortzahlungsanspruch gehabt hätte. Diese drei Tage wurden vom Gehaltsanspruch für August abgezogen. Das reduzierte den Bruttolohn für August um 279,96 Euro.

Die sogenannte Hilfswiderklage des Arbeitgebers, mit der er die Rückzahlung forderte, falls die Aufrechnung aus anderen Gründen (Nichtbeachtung von Pfändungsfreigrenzen) scheitern sollte, wurde nicht relevant, da die Aufrechnung schon aus den oben genannten Gründen (Entreicherung der Klägerin) nicht funktionierte.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer überzahlten Lohn während einer Krankheit oft nicht zurückzahlen müssen, wenn sie das Geld gutgläubig erhalten und für ihren normalen Lebensunterhalt ausgegeben haben. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass die Zahlung unrechtmäßig war – bloße Zweifel oder unklare Hinweise der Krankenkasse reichen dafür nicht aus. Arbeitgeber können solche Überzahlungen also nicht automatisch vom künftigen Gehalt abziehen, wenn sich der Arbeitnehmer erfolgreich auf „Entreicherung“ berufen kann. Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern in vergleichbaren Situationen und macht deutlich, dass sie bei unklaren Rechtssituationen nicht vorschnell Geld zurückzahlen müssen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wenn der Arbeitgeber zu viel Gehalt zahlt – muss ich das immer zurückzahlen?

Ja, grundsätzlich müssen Sie eine zu viel gezahlte Gehaltssumme an Ihren Arbeitgeber zurückzahlen. Juristisch spricht man hier von einer „ungerechtfertigten Bereicherung“. Das bedeutet, Sie haben Geld erhalten, das Ihnen nach dem Gesetz nicht zusteht. Für Sie bedeutet das, dass der Arbeitgeber die Rückzahlung fordern kann, wenn er Ihnen irrtümlich zu viel Gehalt überwiesen hat. Dies ist der Regelfall, da der Arbeitgeber durch die Überzahlung einen Anspruch auf Rückgabe des zu viel gezahlten Geldes hat.

Wann kann eine Rückzahlung ausnahmsweise ausgeschlossen sein?

Es gibt jedoch Umstände, unter denen eine Rückzahlungspflicht gemildert oder sogar ausgeschlossen sein kann. Zwei zentrale Aspekte sind hierbei wichtig:

  • Die sogenannte „Entreicherung“: Ein wichtiger Aspekt ist die Frage, ob Sie die Überzahlung nicht erkennen konnten und das Geld gutgläubig ausgegeben haben. Man spricht hier von der sogenannten Entreicherung. Das bedeutet, wenn Sie das Geld in der Annahme, es sei Ihnen rechtmäßig zugestanden, ausgegeben haben und dadurch keinen tatsächlichen Vorteil mehr besitzen, der noch vorhanden ist. Dies könnte der Fall sein, wenn Sie die Überzahlung trotz sorgfältiger Prüfung Ihrer Gehaltsabrechnung nicht hätten erkennen können und das Geld für Ihren täglichen Lebensunterhalt verwendet haben, ohne dass Sie dadurch einen Vermögensvorteil erzielt haben. Wichtig ist jedoch: Dies gilt nur, wenn Sie die Überzahlung wirklich nicht erkennen konnten und nicht, wenn Sie das Geld einfach nur ausgegeben haben, obwohl Sie den Fehler bemerkt haben oder hätten bemerken müssen. Wenn Sie beispielsweise durch die Überzahlung etwas Luxuriöses gekauft haben, was Sie sonst nicht hätten kaufen können, sind Sie noch bereichert und müssen das Geld zurückzahlen.
  • Verjährungs- und Ausschlussfristen: Eine Rückforderung kann zudem durch Verjährungsfristen oder Ausschlussfristen ausgeschlossen sein. Verjährung bedeutet, dass der Arbeitgeber nach einer bestimmten Zeit sein Recht auf Rückforderung verliert. Diese Fristen sind gesetzlich geregelt. Darüber hinaus gibt es in vielen Tarifverträgen oder auch in individuellen Arbeitsverträgen Ausschlussfristen. Diese sind oft sehr viel kürzer als die gesetzlichen Verjährungsfristen und regeln, innerhalb welcher Zeiträume Ansprüche – und dazu gehören auch Rückforderungsansprüche bei Gehaltsüberzahlungen – schriftlich geltend gemacht werden müssen, da sie sonst verfallen. Das bedeutet, selbst wenn die gesetzliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann der Anspruch des Arbeitgebers aufgrund einer tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist bereits erloschen sein.

Für Sie ist es entscheidend zu verstehen, dass die Rückzahlungspflicht der Regelfall ist und Ausnahmen von Fall zu Fall genau geprüft werden müssen.


zurück zur FAQ Übersicht

Was bedeutet Entreicherung und wann kann ich mich darauf berufen?

Die sogenannte Entreicherung ist ein zentraler Begriff im deutschen Recht, insbesondere wenn es darum geht, zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückzufordern. Sie ist eine Verteidigungsmöglichkeit für denjenigen, der etwas erhalten hat, das er eigentlich nicht hätte bekommen sollen.

Was ist Entreicherung?

Entreicherung bedeutet, dass derjenige, der Geld oder einen anderen Vermögensvorteil unberechtigt erhalten hat, diesen Vorteil nicht mehr besitzt. Juristisch spricht man davon, dass die ursprüngliche „Bereicherung“ – also der unverdiente Vorteil – nicht mehr vorhanden ist.

Das Gesetz geht davon aus, dass Sie das zu viel erhaltene Geld oder den Wert nicht zurückzahlen müssen, wenn Sie nicht mehr „bereichert“ sind. Dies ist der Fall, wenn der erhaltene Vorteil aus Ihrem Vermögen wieder herausgeflossen ist, ohne dass dafür ein gleichwertiger Vermögenswert neu entstanden ist oder eine an sich ohnehin notwendige Ausgabe getätigt wurde, die sonst aus eigenem Vermögen hätte bezahlt werden müssen.

Ein klassisches Beispiel hierfür ist, wenn Sie Geld irrtümlich erhalten und es gutgläubig und unwissentlich für Ihren normalen Lebensunterhalt ausgeben, wie etwa für Miete, Lebensmittel oder Strom.

Wann kann man sich auf Entreicherung berufen?

Die Möglichkeit, sich auf Entreicherung zu berufen, ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die wichtigste Grundlage bildet dabei § 818 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Für Sie bedeutet das, dass Sie sich auf Entreicherung berufen können, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Der Vorteil ist nicht mehr in Ihrem Vermögen vorhanden: Das zu viel erhaltene Geld muss tatsächlich verbraucht oder weggegeben worden sein. Es darf sich nicht mehr in Ihrem Besitz befinden, sei es auf dem Konto oder in bar.
  • Kein ersatzwertiger Vermögensgegenstand: Sie dürfen durch die Ausgabe des Geldes keinen anderen Vermögensgegenstand erworben haben, dessen Wert dem erhaltenen Geld entspricht. Haben Sie das Geld beispielsweise für den Kauf eines neuen Fernsehers oder für die Tilgung eines Kredites verwendet, den Sie ohnehin hätten zurückzahlen müssen, dann ist die Bereicherung in Form des Fernsehers oder der ersparten Kreditlast noch vorhanden.
  • Keine ersparte eigene Aufwendung: Wenn Sie das Geld für Ausgaben genutzt haben, die Sie ohnehin aus eigenen Mitteln hätten bestreiten müssen (z.B. die Miete für Ihre Wohnung), dann liegt im Sinne des Gesetzes keine Entreicherung vor. Sie haben in diesem Fall eine eigene Ausgabe gespart, und die Bereicherung liegt in dieser Ersparnis.
  • Gutgläubigkeit ist oft entscheidend: Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist in der Regel, dass Sie das Geld gutgläubig erhalten und ausgegeben haben. Das bedeutet, Sie durften weder wussten noch hätten wissen müssen, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgte. Wenn Sie die Überzahlung bemerkt haben oder hätten bemerken müssen (fahrlässige Unkenntnis), können Sie sich in vielen Fällen nicht auf Entreicherung berufen. Dann wären Sie möglicherweise bösgläubig gewesen.

Für Sie ist wichtig zu verstehen: Die Entreicherung ist keine Frage der Schuld daran, dass es zu einer Überzahlung gekommen ist. Sie ist vielmehr eine Frage des tatsächlichen Zustands Ihres Vermögens: Zieht der Empfänger noch einen Vorteil aus dem zu viel erhaltenen Geld oder ist dieser Vorteil unwiederbringlich weg? Die Beweislast dafür, dass Sie entreichert sind, liegt in der Regel bei Ihnen als Empfänger.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann gelte ich als bösgläubig und kann mich dann nicht auf Entreicherung berufen?

Sie gelten als „bösgläubig“ im Kontext der Rückforderung von Zahlungen, wenn Sie zum Zeitpunkt des Empfangs einer Zahlung positive Kenntnis davon hatten, dass Ihnen dieses Geld rechtlich nicht zusteht. Dies ist ein wichtiger Punkt, denn die Bösgläubigkeit hat erhebliche Folgen für Ihre Pflicht, eine Zahlung vollständig zurückzuzahlen.

Was bedeutet „Bösgläubigkeit“ genau?

„Bösgläubigkeit“ liegt vor, wenn Sie sicher wissen, dass die erhaltene Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt. Es reicht dabei nicht aus, dass Sie es hätten wissen können oder nur fahrlässig gehandelt haben. Sie müssen tatsächlich eine klare, bewusste Kenntnis darüber gehabt haben, dass kein Anspruch auf die Zahlung besteht.

  • Beispiel: Eine Bank überweist Ihnen aus Versehen 1.000 Euro, obwohl Sie bereits wissen, dass Ihre Rechnung nur 100 Euro betrug. Wenn Sie dies sofort erkennen und das Geld trotzdem behalten, handeln Sie bösgläubig.

Was ist „Entreicherung“ und warum ist sie relevant?

Normalerweise schützt Sie das Konzept der „Entreicherung“ bei ungerechtfertigt erhaltenen Zahlungen. Das bedeutet: Wenn Sie das unrechtmäßig erhaltene Geld bereits ausgegeben haben und dadurch keinen Vorteil mehr besitzen (z.B. weil Sie es für alltägliche Dinge genutzt haben, die Sie sonst auch bezahlt hätten), müssen Sie es in der Regel nicht vollständig zurückzahlen, sondern nur das, was Sie noch an Wert besitzen. Dieses Schutzprinzip ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 818 Abs. 3 verankert.

Die Folgen der Bösgläubigkeit: Keine Berufung auf Entreicherung

Der entscheidende Punkt ist: Sind Sie bösgläubig im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB, können Sie sich nicht auf die Entreicherung berufen. Das bedeutet, der Schutz entfällt. Sie müssen die gesamte erhaltene Summe vollständig zurückzahlen, unabhängig davon, ob Sie das Geld noch besitzen oder bereits ausgegeben haben. Ihre Haftung wird also verschärft.

Die Feststellung, ob positive Kenntnis vorlag, ist oft komplex und hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt darauf an, welche Informationen Sie hatten und ob Sie daraus mit Sicherheit erkennen konnten, dass die Zahlung unberechtigt war. Dies ist eine Frage, die im Streitfall genau geprüft wird.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf mein Arbeitgeber eine Überzahlung einfach von meinem nächsten Gehalt abziehen?

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber versuchen, eine versehentlich zu viel gezahlte Lohnforderung mit dem zukünftigen Gehaltsanspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers zu verrechnen. Dies wird im juristischen Kontext als „Aufrechnung“ bezeichnet. Eine solche Aufrechnung ist jedoch nur unter bestimmten und strengen Voraussetzungen zulässig, die das Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsieht.

Was bedeutet Aufrechnung im Arbeitsverhältnis?

Eine Aufrechnung ist die Möglichkeit, zwei gegenseitige Forderungen miteinander zu verrechnen, sodass am Ende nur noch die Differenz übrig bleibt. Im Fall einer Lohnüberzahlung hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, die zu viel gezahlte Summe zurückzuerhalten. Gleichzeitig hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die reguläre Gehaltszahlung. Der Arbeitgeber möchte den Rückzahlungsanspruch mit dem Gehaltsanspruch aufrechnen.

Damit eine Aufrechnung überhaupt möglich ist, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber muss tatsächlich einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung der Überzahlung haben. Dies ist der Fall, wenn das Geld wirklich versehentlich und ohne Rechtsgrundlage gezahlt wurde.
  • Die Forderungen müssen gleichartig sein, in diesem Fall geht es um Geldbeträge.
  • Die Forderungen müssen fällig sein, also sofort einforderbar.

Wichtige Grenzen der Aufrechnung zum Schutz der Arbeitnehmer

Selbst wenn der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung hat, gibt es zwei besonders wichtige gesetzliche Grenzen, die eine einfache Gehaltskürzung oft verhindern oder einschränken:

  1. Die Einrede der Entreicherung: Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer das überzahlte Geld nicht mehr besitzen, weil Sie es bereits für Ihre normale Lebenshaltung ausgegeben haben, kann der Arbeitgeber den Betrag in vielen Fällen nicht zurückfordern. Juristisch wird dies als „Einrede der Entreicherung“ bezeichnet. Das bedeutet, wenn Sie das Geld für übliche Ausgaben wie Miete, Lebensmittel oder Strom genutzt haben und Ihnen dadurch keine besondere Ersparnis oder ein unüblicher Vorteil entstanden ist, muss das Geld nicht zurückgezahlt werden. Sie sind dann „entreichert“. Wenn Sie das Geld hingegen gespart oder für außergewöhnliche Anschaffungen verwendet haben, kann der Anspruch bestehen bleiben.
  2. Pfändungsfreibeträge: Auch wenn der Arbeitgeber einen berechtigten Rückforderungsanspruch hat und Sie sich nicht auf Entreicherung berufen können, darf er das Gehalt nicht beliebig kürzen. Der Gesetzgeber schützt das Existenzminimum von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Das bedeutet, ein bestimmter Teil des monatlichen Einkommens ist unpfändbar. Der Arbeitgeber darf nur den Teil des Gehalts abziehen, der die aktuellen Pfändungsfreibeträge übersteigt. Dieser Schutz soll sicherstellen, dass Ihnen auch bei einer Überzahlung genügend Geld zum Leben bleibt. Die genaue Höhe der Pfändungsfreibeträge hängt von Ihrem Einkommen und eventuellen Unterhaltspflichten ab und wird regelmäßig angepasst.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Arbeitgeber eine Überzahlung nicht einfach ohne Weiteres vom nächsten Gehalt abziehen darf. Die Möglichkeiten der Aufrechnung sind durch die Entreicherung und die Pfändungsfreibeträge deutlich eingeschränkt.


zurück zur FAQ Übersicht

Was sollte ich tun, wenn mein Arbeitgeber eine Gehaltsüberzahlung zurückfordert?

Wenn ein Arbeitgeber eine Gehaltsüberzahlung zurückfordert, basiert dies rechtlich oft auf dem Prinzip der ungerechtfertigten Bereicherung. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 812 BGB, geregelt. Es besagt, dass jemand etwas erhalten hat, wofür es keinen rechtlichen Grund gab. Im Arbeitsverhältnis kann dies geschehen, wenn beispielsweise versehentlich zu viel Gehalt, Provisionen oder Spesen ausgezahlt wurden.

Voraussetzungen für eine Rückforderung

Der Arbeitgeber kann eine Überzahlung grundsätzlich zurückfordern, wenn er beweisen kann, dass die Zahlung ohne einen gültigen Rechtsgrund erfolgte. Eine solche Forderung setzt voraus, dass die Zahlung tatsächlich eine Überzahlung war und nicht etwa auf einer Vereinbarung, einem berechtigten Anspruch oder einem Irrtum des Arbeitnehmers beruhte. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, die Überzahlung klar darzulegen und zu begründen, beispielsweise durch detaillierte Gehaltsabrechnungen oder genaue Berechnungen.

Das Prinzip der Entreicherung

Ein zentraler Aspekt bei der möglichen Rückforderung ist die sogenannte Entreicherung, geregelt in § 818 Absatz 3 BGB. Dieses Prinzip besagt, dass eine Person, die etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat, es nicht zurückgeben muss, wenn sie durch den Erhalt nicht mehr bereichert ist.

  • Für Sie als Arbeitnehmer kann das bedeuten: Haben Sie die überzahlten Beträge ohne einen besonderen Vorteil für Ihr Vermögen im normalen Lebensunterhalt verbraucht, kann die Rückforderung unter Umständen ausgeschlossen sein. Ein Beispiel hierfür wäre das Verbrauchen des Geldes für Miete, Lebensmittel oder andere übliche und sowieso anfallende Lebenshaltungskosten.
  • Haben Sie das Geld jedoch für Luxusausgaben verwendet, die Sie sich sonst nicht geleistet hätten, oder es gespart oder gewinnbringend angelegt, sind Sie in der Regel weiterhin als „bereichert“ anzusehen und müssten es zurückzahlen. Die Beweislast dafür, dass eine Entreicherung vorliegt, liegt in der Regel beim Arbeitnehmer.

Fristen für die Rückforderung

Arbeitgeber müssen Rückforderungen in der Regel innerhalb bestimmter Fristen geltend machen. Oftmals enthalten Tarifverträge oder Arbeitsverträge sogenannte Ausschlussfristen. Dies sind Zeiträume, innerhalb derer Ansprüche beider Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) schriftlich geltend gemacht werden müssen, da sie sonst verfallen. Auch ohne solche speziellen Fristen greifen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die in der Regel drei Jahre betragen und mit dem Ende des Jahres beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitgeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Wichtige Aspekte bei einer Rückforderung

Bei Erhalt einer Rückforderung ist es wesentlich, die Details genau zu prüfen. Dazu zählt das Sichten der eigenen Unterlagen, wie Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträge und Kontoauszüge. Eine detaillierte Begründung der Überzahlung sowie die genaue Berechnung durch den Arbeitgeber sind wichtige Informationsgrundlagen, die zur Klärung beitragen. Es ist von Bedeutung, dass eine solche Forderung weder übereilt beglichen noch ignoriert wird, da beides rechtliche Konsequenzen haben kann.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung bezeichnet die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, das Gehalt weiterzuzahlen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig ist. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) besteht dieser Anspruch für maximal sechs Wochen pro Krankheitsfall. Danach endet der Anspruch, und der Arbeitnehmer kann gegebenenfalls Krankengeld von der Krankenversicherung beziehen. In diesem Fallbezug wurde der Lohn von Frau K. über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus weitergezahlt, weshalb es zur Streitigkeit kam.


Zurück zur Glossar Übersicht

Ungerechtfertigte Bereicherung

Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand etwas (z. B. Geld) erhält, ohne dafür einen rechtlichen Anspruch zu haben, und der Empfänger deshalb verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzugeben (§ 812 BGB). Im Arbeitsverhältnis kann das z. B. bei Gehaltsüberzahlungen passieren, wenn der Arbeitgeber irrtümlich zu viel zahlt. Die Rückforderung dient dazu, diese Vermögensverschiebung rückgängig zu machen, es sei denn, rechtliche Ausnahmen wie Entreicherung greifen.


Zurück zur Glossar Übersicht

Entreicherung

Unter Entreicherung versteht man die Situation, in der der Empfänger einer ungerechtfertigten Zahlung das erhaltene Geld nicht mehr besitzt, weil es z.B. gutgläubig und für den normalen Lebensunterhalt ausgegeben wurde (§ 818 Abs. 3 BGB). In diesem Fall muss der Empfänger das zu viel erhaltene Geld nicht zurückzahlen, weil ihm kein Vermögensvorteil mehr bleibt. Voraussetzung ist, dass der Empfänger weder wusste noch hätte wissen müssen, dass die Zahlung ungerechtfertigt war – also Gutgläubigkeit besteht. Beispiel: Wenn jemand versehentlich mehr Gehalt erhält und dieses Geld für die Miete nutzt, ohne davon Rücklagen zu bilden, liegt Entreicherung vor.


Zurück zur Glossar Übersicht

Bösgläubigkeit

Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt des Erhalts positiv weiß, dass ihm die Leistung rechtlich nicht zusteht (§§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, er handelt bewusst oder wissentlich widerrechtlich. Diese Kenntnis hebt den Schutz der Entreicherung auf, sodass er das zu viel erhaltene Geld auch dann zurückzahlen muss, wenn er es bereits ausgegeben hat. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob Frau K. diese Kenntnis hatte, was das Gericht verneinte.


Zurück zur Glossar Übersicht

Aufrechnung

Die Aufrechnung ist ein Rechtsinstrument, bei dem zwei sich gegenüberstehende Geldforderungen miteinander verrechnet werden (§§ 387 ff. BGB). Im Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber eine Rückforderung wegen zu viel gezahltem Gehalt mit dem zukünftigen oder offenen Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass beide Forderungen fällig und durchsetzbar sind. Die Aufrechnung wird jedoch beschränkt durch Schutzvorschriften wie die Entreicherung oder Pfändungsfreigrenzen, um Arbeitnehmer vor unzulässigen Gehaltskürzungen zu schützen.


Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Regelt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, begrenzt auf maximal sechs Wochen je Erkrankung. Nach Ablauf dieses Zeitraums endet der Rechtsgrund für die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau K. verlor nach dem 11. Juni 2023 den Anspruch auf Lohnfortzahlung, sodass die darauf folgenden Zahlungen unrechtmäßig waren.
  • § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung): Bestimmt, dass jemand, der ohne rechtlichen Grund eine Leistung erhält, zur Herausgabe verpflichtet ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber fordert die Rückzahlung der nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs geleisteten Gehälter aufgrund dieser ungerechtfertigten Bereicherung.
  • § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherung): Schutzvorschrift für den Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung, wenn dieser die empfangene Leistung gutgläubig in gutem Vertrauen verbraucht hat und dadurch nicht bereichert ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau K. konnte das zu viel gezahlte Geld für den Lebensunterhalt aufbrauchen, sodass eine Rückzahlungspflicht entfiel.
  • §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB (Bösgläubigkeit und Verschärfte Haftung): Regelung, dass bei Kenntnis oder bewusster Blindheit über das Fehlen eines Rechtstitels (Bösgläubigkeit) der Entreicherungs-Einwand entfällt und volle Rückzahlungspflicht besteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass Frau K. nicht bösgläubig war, da sie keine Kenntnis oder bewusste Ignoranz über den mangelnden Zahlungsanspruch hatte.
  • § 389 BGB (Aufrechnung): Ermöglicht die Verrechnung gegenseitiger Forderungen, wenn diese einredefrei bestehen und sich gegen denselben Schuldner richten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Aufrechnung des Arbeitgebers mit dem noch offenen Gehaltsanspruch von Frau K. scheiterte mangels durchsetzbarer Rückforderungsansprüche gegen sie.
  • § 611a Abs. 2 BGB (Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers): Beschäftigt sich mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung für geleistete Arbeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau K. hatte von Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ab dem 4. August 2023 bis September 2023 Anspruch auf volle Gehaltszahlung.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 SLa 95/24 – Urteil vom 17.09.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.