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Rückforderung von dem Krankengeldzuschuss: Was bei rückwirkender EM-Rente gilt

Die Rückforderung von dem Krankengeldzuschuss traf eine Angestellte im öffentlichen Dienst völlig unvorbereitet, nachdem ihr für zwei Jahre rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Obwohl sie das Geld längst ausgegeben hatte, entscheidet nun die tarifliche Ausschlussfrist darüber, ob sie für ihre eigene Rente teuer bezahlen muss.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Sa 152/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 06.03.2024
  • Aktenzeichen: 7 Sa 152/23
  • Verfahren: Rückforderung von Entgeltbestandteilen
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht

Angestellte zahlen erhaltene Zuschüsse zurück, wenn sie rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

  • Ein rückwirkender Rentenbescheid hebt den Anspruch auf Krankengeldzuschüsse und Sonderzahlungen nachträglich auf.
  • Der Arbeitgeber darf das Geld innerhalb von sechs Monaten vom Angestellten zurückverlangen.
  • Angestellte müssen das Geld zurückgeben, auch wenn sie es bereits ausgegeben haben.
  • Der Arbeitgeber muss die Forderung in einem Brief klar und verständlich vorrechnen.
  • Die Rückzahlung ist rechtens, wenn die Rentennachzahlung höher als die geforderte Summe ist.

Muss eine rückwirkende Rente an den Arbeitgeber erstattet werden?

Für viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist es ein Schockmoment: Erst kommt die erlösende Nachricht über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, und kurz darauf folgt eine hohe Rückforderung durch den Arbeitgeber. Genau dieses Szenario verhandelte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Ein langjähriges Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer dauerhaften Erkrankung, doch die finanzielle Abwicklung sorgte für einen erbitterten Rechtsstreit.

Ein offizieller Rentenbescheid liegt überlappend auf einer Gehaltsabrechnung auf einem einfachen Küchentisch.
Eine rückwirkende Rentenbewilligung verpflichtet Arbeitnehmer zur Rückzahlung bereits erhaltener Krankengeldzuschüsse und Sonderzahlungen an den Arbeitgeber. Symbolfoto: KI

Im Zentrum stand die Frage, was mit den bereits gezahlten Leistungen passiert, wenn die Rentenversicherung rückwirkend zahlt. Darf der Arbeitgeber den Zuschuss zum Krankengeld und die Jahressonderzahlung zurückverlangen? Und noch wichtiger: Wie schnell muss er diesen Anspruch anmelden, damit er nicht verfällt? Das Urteil liefert wichtige Antworten zur Rückforderung von dem Krankengeldzuschuss und zur Haftung von Arbeitnehmern, die einen Rentenantrag gestellt haben.

Die Vorgeschichte: Krankheit und Rentenbescheid

Die betroffene Arbeitnehmerin war bereits seit dem 1. Dezember 1984 bei dem klagenden Bundesland beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Ab Januar 2021 war die Frau dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung erhielt sie von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld. Diese Zahlungen flossen für den Zeitraum von Mitte Februar bis Anfang Oktober 2021.

Zusätzlich überwies das Land Ende November 2021 eine Jahressonderzahlung, das sogenannte Weihnachtsgeld. Doch die finanzielle Situation änderte sich schlagartig, als die Angestellte am 1. Dezember 2021 einen entscheidenden Brief vorlegte: Die Deutsche Rentenversicherung hatte ihr mit einem Bescheid vom 8. November 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt – und zwar rückwirkend ab dem 1. Februar 2021. Für den Zeitraum bis Ende November ergab sich eine Rentennachzahlung von über 14.000 Euro.

Das Arbeitsverhältnis endete daraufhin automatisch mit dem Ablauf des 30. November 2021. Der Arbeitgeber rechnete nach: Da die Rente rückwirkend bewilligt wurde, standen der ehemaligen Mitarbeiterin die tariflichen Leistungen für diesen Zeitraum nicht mehr zu. Das Land forderte eine Rückzahlung der Jahressonderzahlung sowie der Krankengeldzuschüsse. Nach einer Verrechnung mit einer Corona-Prämie verblieb eine Forderung von gut 3.000 Euro, die vor dem Arbeitsgericht landete.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Überzahlung?

Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in den Tarifvertrag (TV-L) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) notwendig. Im öffentlichen Dienst ist geregelt, dass Beschäftigte bei längerer Krankheit einen Zuschuss zum Krankengeld der Krankenkasse erhalten. Dieser soll die Lücke zwischen dem Krankengeld (meist 70 bis 90 Prozent des Netto) und dem regulären Nettogehalt schließen.

Allerdings steht dieser Zuschuss unter einem Vorbehalt. Erhält der Beschäftigte für denselben Zeitraum eine Rente, entfällt der Anspruch auf den Zuschuss. Das Gesetz und der Tarifvertrag wollen eine Doppelversorgung vermeiden. Niemand soll gleichzeitig volles Gehalt (oder gehaltsähnliche Zuschüsse) und eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen.

Die Gefahr der Entreicherung

Ein zentraler Punkt in solchen Verfahren ist oft die Frage, ob das Geld noch „da“ ist. Nach § 818 Absatz 3 BGB muss ein Empfänger zu Unrecht erhaltenes Geld nicht zurückzahlen, wenn er es bereits für den Lebensunterhalt ausgegeben hat und nicht mehr bereichert ist. Juristen nennen dies den „Wegfall der Bereicherung“.

Diese Schutzregel hat jedoch eine gravierende Ausnahme: Sie gilt nicht, wenn der Empfänger wusste oder damit rechnen musste, dass er das Geld eventuell zurückzahlen muss. Wer einen Rentenantrag stellt, weiß, dass eine Bewilligung rückwirkend erfolgen kann. In diesem Fall greift eine verschärfte Haftung bei einem gestellten Rentenantrag gemäß §§ 819, 820 BGB. Das Gericht prüfte daher genau, ob sich die Angestellte auf ihre gutgläubige Ausgabe des Geldes berufen durfte.

Warum kam es zum Streit über die Fristen?

Die ehemalige Mitarbeiterin wehrte sich vehement gegen die Forderung. Ihr Hauptargument war formeller Natur: Sie berief sich auf die sogenannte Ausschlussfrist. Nach § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Die Argumentation der Beklagten stützte sich auf mehrere Punkte:

  • Die Abrechnungen (Bezügemitteilungen) seien unübersichtlich gewesen und hätten keine konkrete Rückforderung begründet.
  • Das offizielle Rückforderungsschreiben sei an ihren Anwalt gegangen, der aber angeblich keine Vollmacht für den Empfang solcher Schreiben hatte.
  • Daher sei die Frist verstrichen, bevor eine wirksame Forderung bei ihr einging.

Zudem brachte sie vor, die Jahressonderzahlung nie wirklich erhalten zu haben, da diese angeblich sofort intern verrechnet worden sei. Auch habe sie das Geld für ihren Lebensunterhalt verbraucht und sei „entreichert“. Der Arbeitgeber, also das Land, hielt dagegen: Mit der Übersendung der korrigierten Bezügemitteilung und einem erklärenden Begleitschreiben sei die Ausschlussfrist nach dem TV-L gewahrt worden.

Wie entschied das Gericht über die Rückforderung?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte in seiner Entscheidung vom 6. März 2024 (Az. 7 Sa 152/23) das Urteil der Vorinstanz. Die Berufung der ehemaligen Angestellten wurde vollumfänglich zurückgewiesen. Sie muss den Betrag von 3.025,10 Euro nebst Zinsen an das Land zurückzahlen. Die Richter zerlegten die Einwände der Frau Punkt für Punkt.

War die Forderung verjährt oder verfallen?

Das Herzstück der Entscheidung war die Prüfung der Ausschlussfrist. Das Gericht stellte klar, dass für den Beginn der sechsmonatigen Frist die Kenntnis der Tatsachen entscheidend ist. Der Arbeitgeber konnte erst am 1. Dezember 2021 wissen, dass er zu viel gezahlt hatte – an diesem Tag legte die Angestellte den Rentenbescheid vor. Vorher war die Rückwirkung der Erwerbsminderungsrente reine Spekulation.

Das Land reagierte im Januar 2022, also weit innerhalb der Frist. Das Gericht betonte, dass eine Geltendmachung keine bestimmte Form haben muss, solange sie deutlich ist. Die Kombination aus der geänderten Gehaltsabrechnung (Bezügemitteilung) und dem erläuternden Schreiben vom 25. Januar 2022 reichte völlig aus.

Das Schreiben des Landes vom 25.01.2022 in Verbindung mit der Bezügemitteilung für den Monat Januar 2022 genügt den Anforderungen an die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs. […] Aus der Bezügemitteilung waren die Überzahlungsbeträge für die einzelnen Monate sowie der Gesamtbetrag ersichtlich.

Auch den Einwand, der Anwalt habe keine Vollmacht gehabt, ließen die Richter nicht gelten. Die vorliegende Prozessvollmacht umfasste ausdrücklich die „Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen“. Damit war die Zustellung an den Anwalt rechtlich wirksam.

Kein Schutz durch Entreicherung

Der Versuch der Beklagten, sich auf den Verbrauch des Geldes zu berufen, scheiterte an den gesetzlichen Hürden. Das Gericht wandte die verschärften Haftungsregeln des BGB an. Wer einen Rentenantrag stellt, muss mit einer rückwirkenden Bewilligung rechnen. Damit muss der Arbeitnehmer auch damit rechnen, dass Leistungen, die für denselben Zeitraum gezahlt wurden, zurückgegeben werden müssen.

Die Richter stellten klar: Die Einrede gegen die Entreicherung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob das Geld noch auf dem Konto liegt oder ausgegeben wurde. Der Rechtsgrund für das Behalten des Geldes ist durch den Rentenbescheid weggefallen.

Die Berechnung der Jahressonderzahlung

Besonders detailliert ging das Gericht auf die Jahressonderzahlung ein. Nach § 20 TV-L haben nur Beschäftigte Anspruch auf diese Zahlung, die am 1. Dezember noch im Arbeitsverhältnis stehen. Da das Arbeitsverhältnis der Frau aber rückwirkend zum 30. November endete (wegen der Rentenbewilligung), hatte sie die rechtliche Voraussetzung für den Bonus knapp verfehlt.

Das Argument der Frau, sie habe das Geld nie erhalten, widerlegte das Gericht mit den Fakten des Arbeitgebers. Das Land konnte nachweisen, dass der Bruttobetrag von über 2.200 Euro als Teil einer Sammelüberweisung auf ihr Konto geflossen war. Da sie diesen konkreten Zahlungsfluss nicht substantiiert bestreiten konnte, galt die Zahlung als zugestanden.

Hätte der Arbeitgeber auf das Geld verzichten müssen?

Ein interessanter Aspekt war die Frage des Ermessens. Der Tarifvertrag (§ 22 Absatz 4 Satz 4 TV-L) erlaubt dem Arbeitgeber, von einer Rückforderung abzusehen, wenn die Summe nicht durch die Rentennachzahlung gedeckt ist. Die Idee dahinter: Der Arbeitnehmer soll durch die rückwirkende Rente nicht schlechter gestellt werden, als wenn er das Geld behalten dürfte.

Hier lag der Fall jedoch eindeutig zugunsten des Arbeitgebers. Die Rentennachzahlung betrug über 14.000 Euro. Die Rückforderung des Landes belief sich (nach Abzug der Corona-Prämie) auf lediglich rund 3.000 Euro. Selbst die ursprüngliche Bruttoforderung war weit niedriger als die Rentennachzahlung.

Das Gericht erklärte zur Ermessen bei der Rückforderung von Bezügen:

Da die Überzahlung die Rentennachzahlung nicht übersteigt, waren die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung zugunsten der Beklagten nicht gegeben. Das Ermessen des Arbeitgebers ist in solchen Fällen im Wesentlichen frei und nur durch die Willkürgrenze beschränkt.

Da das Land finanziell weit unter dem blieb, was die Frau von der Rentenversicherung erhalten hatte, gab es keinen Grund für einen verpflichtenden Verzicht. Das Land hatte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt die strenge Linie bei Rückforderungen im öffentlichen Dienst. Für Arbeitnehmer bedeutet dies eine klare Warnung: Wer einen Rentenantrag stellt, sollte finanzielle Reserven bilden. Gehaltszahlungen oder Zuschüsse, die während des Wartezeitraums fließen, sind oft nur „unter Vorbehalt“ auf dem Konto.

Was Arbeitnehmer beachten müssen

Sobald ein Rentenbescheid eintrifft, beginnt die Uhr zu ticken. Der Arbeitgeber wird eine Neuberechnung vornehmen. Wichtig ist:

  • Rückwirkende Renten beenden oft den Anspruch auf Krankengeldzuschuss.
  • Stichtage für Sonderzahlungen (wie der 1. Dezember für das Weihnachtsgeld) können durch das rückwirkende Ende des Arbeitsverhältnisses verpasst werden.
  • Der Einwand „Ich habe das Geld schon ausgegeben“ hilft fast nie, wenn ein Rentenantrag lief.

Für Arbeitgeber bestätigt das Urteil, dass sie ihre Ansprüche nicht zwingend in hochformellen Mahnschreiben kleiden müssen. Eine verständliche Gehaltsabrechnung, die das Minus ausweist, kombiniert mit einem erklärenden Schreiben, reicht aus, um die tarifliche Ausschlussfrist zu wahren.

Keine Chance auf Revision

Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Die Rechtslage gilt als geklärt. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Unwirksamkeit von direkten Übertragungsklauseln bei Sozialleistungen. Arbeitgeber müssen den Weg der direkten Rückforderung beim Arbeitnehmer wählen – und haben damit, wie dieser Fall zeigt, Erfolg.

Der Fall zeigt deutlich: Die Freude über eine Rentennachzahlung kann schnell getrübt werden. Wer die Zusammenhänge zwischen Tarifrecht und Sozialrecht nicht kennt, läuft Gefahr, das erhaltene Geld vorschnell auszugeben – und muss es am Ende doch erstatten.


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Eine Rückforderung des Arbeitgebers nach einer Rentenbewilligung ist oft komplex, da tarifliche Ausschlussfristen und rechtliche Hürden wie die Entreicherung genau geprüft werden müssen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre Bezügemitteilungen und Bescheide auf formelle Fehler und Unstimmigkeiten. Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Rückzahlungsforderungen abzuwehren und Ihre finanzielle Planungssicherheit wiederherzustellen.

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Ein oft unterschätztes Detail ist die psychologische Falle: Wenn die Rentenversicherung fünfstellige Summen nachzahlt, ist die Versuchung riesig, finanzielle Löcher sofort zu stopfen. Doch genau hier droht das böse Erwachen. In der Praxis ist das Geld oft schon ausgegeben, bevor die korrigierte Abrechnung des Arbeitgebers überhaupt im Briefkasten liegt.

Da mit dem Rentenantrag die Gutgläubigkeit entfällt, läuft der Einwand des Geldmangels vor Gericht regelmäßig ins Leere. Wer hier nicht eisern reserviert, riskiert trotz Rentenbewilligung massive Liquiditätsprobleme. Ich empfehle dringend, keinen Cent der Nachzahlung anzurühren, bis die Ansprüche von Krankenkasse und Dienstherrn final geklärt und verrechnet sind.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Rückforderung auch, wenn meine Rentennachzahlung niedriger als der gezahlte Zuschuss ist?


ES KOMMT DARAUF AN, da die Rückforderung zwar grundsätzlich besteht, der Arbeitgeber aber bei fehlender Deckung durch die Rentennachzahlung von der Einforderung des übersteigenden Betrags ganz oder teilweise absehen kann. Der Arbeitgeber verfügt gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 TV-L über ein Ermessen, auf die Rückzahlung zu verzichten, sofern der gezahlte Zuschuss die tatsächliche Rentennachzahlung wertmäßig übersteigt. Diese tarifliche Regelung soll verhindern, dass betroffene Beschäftigte durch eine rückwirkende Rentenbewilligung finanziell schlechter gestellt werden als vor der Verrechnung der Leistungen.

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen findet sich in den tarifvertraglichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes, welche den Ausgleich zwischen dem gezahlten Krankengeldzuschuss und der späteren Rentenleistung detailliert steuern. Wenn die Rentenversicherung rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligt, gilt der zuvor geleistete Zuschuss des Arbeitgebers als Vorschuss auf die Rentenleistung und muss im Regelfall vollständig an diesen erstattet werden. Übersteigt die Forderung des Arbeitgebers jedoch die Summe, die der Rentenversicherungsträger als Nachzahlung tatsächlich auszahlt, entsteht eine finanzielle Belastung zu Lasten des betroffenen Arbeitnehmers. In solchen Konstellationen ist der Arbeitgeber rechtlich dazu ermächtigt, eine Ermessensentscheidung (Abwägung der beidseitigen Interessen) zu treffen und auf den Teil der Rückforderung zu verzichten, der nicht durch die Rentennachzahlung gedeckt ist. Eine zwingende Rückforderung der gesamten Summe ist nach der aktuellen Rechtsprechung nur dann vorgesehen, wenn die Rentennachzahlung hoch genug ausfällt, um den gezahlten Zuschuss vollständig aufzufangen.

Es ist dabei wichtig zu verstehen, dass dieser Verzicht auf den übersteigenden Betrag keine Automatik darstellt, sondern eine aktive Entscheidung der Personalabteilung unter Berücksichtigung der Billigkeit erfordert. Der Arbeitgeber muss sein Ermessen fehlerfrei ausüben, was bedeutet, dass er die soziale Härte einer vollen Rückforderung gegen die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur Sparsamkeit im Einzelfall sorgfältig abwägen muss. Reicht die Rentennachzahlung hingegen vollständig aus, um den gezahlten Zuschuss komplett zu tilgen, entfällt dieser Ermessensspielraum für den Arbeitgeber vollständig und die Rückzahlung der gesamten Summe wird rechtlich unumgänglich.

Unser Tipp: Vergleichen Sie die exakte Höhe Ihrer Rentennachzahlung mit der Rückforderungssumme Ihres Arbeitgebers und beantragen Sie bei einer Differenz schriftlich den teilweisen Verzicht gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 TV-L. Vermeiden Sie es, Rückforderungsbescheide ungeprüft zu akzeptieren, wenn die geforderte Summe Ihre tatsächliche Rentennachzahlung deutlich übersteigt.


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Muss ich den Zuschuss zurückzahlen, obwohl ich das Geld bereits für den Lebensunterhalt ausgegeben habe?


JA, Sie müssen den Zuschuss trotz des Verbrauchs für den Lebensunterhalt zurückzahlen, da durch den bereits gestellten Rentenantrag eine verschärfte Haftung gemäß §§ 819, 820 BGB besteht. Da Sie mit einer rückwirkenden Bewilligung der Rente und einer daraus resultierenden Rückforderung des Arbeitgebers rechnen mussten, entfällt der gesetzliche Schutz durch den Wegfall der Bereicherung (Entreicherung).

Normalerweise sieht das Gesetz in § 818 Abs. 3 BGB vor, dass ein Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Zahlungen diese nicht zurückgeben muss, wenn er das Geld bereits gutgläubig für seinen täglichen Lebensunterhalt ausgegeben hat. Dieser Schutz der sogenannten Entreicherung greift jedoch nicht mehr, sobald der Empfänger weiß oder den Umständen nach zwingend damit rechnen muss, dass er die erhaltene Leistung zu einem späteren Zeitpunkt wieder herausgeben muss. Mit der Einreichung eines Rentenantrags haben Sie die Kenntnis darüber erlangt, dass im Falle einer rückwirkenden Bewilligung eine zeitliche Überschneidung mit den gezahlten Krankengeldzuschüssen entstehen kann, die rechtlich zwingend zu korrigieren ist. Gemäß den §§ 819, 820 BGB unterliegen Sie ab diesem Moment der verschärften Haftung des Bereicherungsschuldners, weshalb es für die bestehende Rückzahlungspflicht völlig unerheblich bleibt, ob der Betrag noch auf Ihrem Bankkonto vorhanden oder bereits für Miete verbraucht ist.

Ein Ausschluss der Rückzahlungspflicht käme lediglich in Betracht, wenn Sie zum Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts der Zahlung noch keinen Rentenantrag gestellt hatten und auch sonst keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine spätere Rückforderung durch Ihren Arbeitgeber vorlagen. Sobald jedoch das offizielle Rentenverfahren eingeleitet wurde, betrachtet die ständige Rechtsprechung den Empfänger der Leistung nicht mehr als schutzwürdig im Sinne des Vertrauensschutzes, da das Risiko einer späteren Überzahlung für einen verständigen Teilnehmer am Rechtsverkehr in dieser Situation deutlich erkennbar ist.

Unser Tipp: Bilden Sie ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung unbedingt Rücklagen für erhaltene Arbeitgeberzuschüsse, statt diese vollständig für Konsumausgaben oder Miete zu verwenden. Vermeiden Sie es, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass verbrauchtes Geld nicht zurückgefordert werden kann, da dies im Arbeitsrecht aufgrund der gesetzlich unterstellten Kenntnis der Rückforderungspflicht regelmäßig scheitert.


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Wahrt eine einfache Gehaltsabrechnung die Ausschlussfrist für die Rückforderung meines bereits erhaltenen Krankengeldzuschusses?


JA. Eine verständliche Gehaltsabrechnung wahrt zusammen mit einem erläuternden Begleitschreiben die sechsmonatige Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-L für die Rückforderung von Krankengeldzuschüssen. Da der Tarifvertrag keine spezifische Form für die Geltendmachung vorschreibt, genügt jede Mitteilung, aus welcher der Arbeitnehmer die Forderung des Arbeitgebers eindeutig und unmissverständlich entnehmen kann.

Gemäß § 37 TV-L müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Rechtsprechung keine übermäßigen formalen Anforderungen an die Art des Schreibens stellt. Eine wirksame Geltendmachung (die rechtzeitige schriftliche Forderung eines Anspruchs) liegt bereits dann vor, wenn die Abrechnung die Rückforderungsbeträge für die einzelnen Monate sowie den Gesamtbetrag klar und nachvollziehbar ausweist. In Kombination mit einem erläuternden Schreiben, welches die Gründe für die Rückforderung darlegt, erhält der Beschäftigte alle notwendigen Informationen, um die Rechtmäßigkeit der Forderung zu prüfen und sich gegen diese zu verteidigen. Ein hochformelles Mahnschreiben ist nicht erforderlich, sofern der Empfänger zweifelsfrei erkennen kann, welche konkreten Beträge aus welchem Sachverhalt der Arbeitgeber tatsächlich zurückverlangt.

Die Sechsmonatsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber positive Kenntnis von der rückwirkenden Rentenbewilligung und der daraus resultierenden Überzahlung des Zuschusses erlangt hat. Erfolgt die Zustellung der korrigierten Gehaltsabrechnung innerhalb dieses Zeitfensters, ist die Ausschlussfrist gewahrt, selbst wenn keine separate Zahlungsaufforderung mit einer spezifischen Fristsetzung an den Arbeitnehmer erfolgt ist.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Gehaltsmitteilungen seit dem Rentenbescheid sorgfältig auf negative Beträge oder Verrechnungen und gleichen Sie diese mit den Begleitschreiben ab. Vermeiden Sie es, die Rückforderung allein wegen eines fehlenden förmlichen Mahnschreibens als unwirksam zu betrachten, da die Rechtsprechung hier nur geringe Anforderungen an die Form stellt.


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Was passiert, wenn die Krankenkasse und mein Arbeitgeber gleichzeitig Ansprüche auf meine Rentennachzahlung stellen?


Die Krankenkasse fordert das gezahlte Krankengeld über ein gesetzliches Erstattungsrecht direkt beim Rentenversicherungsträger zurück, während der Arbeitgeber seinen geleisteten Krankengeldzuschuss ausschließlich persönlich bei Ihnen als Arbeitnehmer zurückfordern muss. In dieser Konkurrenzsituation wird die Rentennachzahlung zunächst um die Ansprüche der Krankenkasse gekürzt, bevor der verbleibende Restbetrag an Sie ausgezahlt wird, aus dem Sie dann die Forderungen Ihres Arbeitgebers begleichen müssen. Damit findet keine automatische Aufteilung zwischen allen Parteien statt, da der Arbeitgeber im Gegensatz zur Krankenkasse keinen direkten Zugriff auf die Sozialleistung hat.

Dieser unterschiedliche Zugriff auf die Rentennachzahlung begründet sich in der gesetzlichen Systematik des Sozialgesetzbuchs sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit direkter Übertragungsklauseln bei Sozialleistungen. Gemäß § 107 SGB X gilt der Anspruch des Versicherten auf die Rente als erfüllt, soweit die Krankenkasse für denselben Zeitraum bereits Krankengeld geleistet hat und nun einen gesetzlichen Erstattungsanspruch geltend macht. Im Gegensatz dazu darf ein Arbeitgeber seinen Anspruch auf Rückzahlung des Krankengeldzuschusses nicht direkt bei der Rentenversicherung anmelden, da Sozialleistungen grundsätzlich pfändungs- und abtretungsgeschützt sind und vertragliche Übertragungen oft die Schutzfunktion der Rente verletzen würden. Folglich erhalten Sie zunächst die bereinigte Nachzahlung auf Ihr Konto, während die Forderung des Arbeitgebers eine rein zivilrechtliche Angelegenheit bleibt, die Sie eigenständig aus den erhaltenen Mitteln abwickeln müssen.

Sollte der Arbeitgeber dennoch versuchen, eine direkte Abtretungserklärung bei der Rentenversicherung einzureichen, bleibt diese aufgrund der strengen gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Rentenanwartschaften in der Regel unwirksam und rechtlich vollkommen bedeutungslos. Wichtig ist zudem die Erkenntnis, dass die Krankenkasse nur jene Beträge einbehalten darf, die zeitlich und betraglich exakt mit den erbrachten Leistungen des Krankengeldes während des relevanten Zeitraums der Rentennachzahlung übereinstimmen. Alle darüber hinausgehenden Beträge müssen zwingend an Sie ausgekehrt werden, damit Ihre wirtschaftliche Absicherung durch die Rentenzahlung in jedem Fall gewahrt bleibt.

Unser Tipp: Fordern Sie bei der Rentenversicherung eine detaillierte Aufstellung der Nachzahlung an, um die an die Krankenkasse abgeführten Beträge genau prüfen und vom Arbeitgeber geforderte Summen korrekt gegenrechnen zu können. Vermeiden Sie: Die ungeprüfte Zahlung an den Arbeitgeber, bevor Ihnen die endgültige Abrechnung des Rentenversicherungsträgers inklusive aller erfolgten Verrechnungen schriftlich vorliegt.


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Verliere ich meine Jahressonderzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Rente vor Dezember endet?


JA. Sie verlieren den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L vollständig, wenn Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer rückwirkenden Rentenbewilligung bereits vor dem entscheidenden Stichtag am ersten Dezember rechtlich beendet wurde. Da die tarifliche Regelung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an genau diesem Tag zwingend voraussetzt, führt ein früheres Ausscheiden zum rückwirkenden Wegfall des gesamten Bonusanspruchs.

Gemäß der tarifvertraglichen Regelung in § 20 TV-L ist die Zahlung des Weihnachtsgeldes an die Bedingung geknüpft, dass am ersten Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht. Wenn Ihnen nun eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente rückwirkend bewilligt wird, endet Ihr Dienstverhältnis automatisch zu dem Zeitpunkt, der im Bescheid als Rentenbeginn festgelegt wurde. Sollte dieser terminierte Rentenbeginn beispielsweise auf den ersten November fallen, so gilt Ihr Arbeitsverhältnis rechtlich bereits zum einunddreißigsten Oktober als beendet und ist somit am Stichtag nicht mehr existent. Entscheidend für diese rechtliche Bewertung ist dabei ausschließlich der im Bescheid genannte Tag des Rentenbeginns und ausdrücklich nicht das Datum, an dem die Rentenversicherung den Bescheid ausgestellt hat. Da die rechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Sonderzahlung somit rückwirkend entfallen, steht dem Arbeitgeber ein Rückforderungsanspruch für bereits geleistete Beträge zu.

Auch wenn Sie im November noch tatsächlich gearbeitet und Ihre volle Arbeitsleistung erbracht haben, ändert dieser Umstand nichts an der rechtlichen Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Rentenbescheid. Die geleistete Arbeit wird zwar regulär vergütet, jedoch bleibt die für die Sonderzahlung erforderliche Stichtagsregelung des ersten Dezembers unberührt, sodass die bloße Anwesenheit im November keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld begründet.

Unser Tipp: Prüfen Sie in Ihrem Rentenbescheid unbedingt das exakte Datum des Rentenbeginns statt des Ausstellungsdatums des Bescheids. Vermeiden Sie es, die bereits erhaltene Jahressonderzahlung verfrüht auszugeben, falls der Rentenbeginn rückwirkend vor dem ersten Dezember liegt.


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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 152/23 – Urteil vom 06.03.2024


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