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Rückforderung von Lohn bei Scheinarbeitsvertrag: Wann die volle Rückzahlung droht

Die Rückforderung von Lohn bei Scheinarbeitsvertrag rückte ins Zentrum, nachdem ein Sohn 200.000 Euro Gehalt kassierte, ohne jemals zum Dienst in der Klinik zu erscheinen. Ob ein Arbeitnehmer bei fehlender Arbeitsleistung Lohn zurückzahlen muss, wenn der eigene Vater als Chef den Vertrag bösgläubig unterschrieb, mündete in eine rechtliche Paradoxie.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 10 Sa 1251/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 08.04.2022
  • Aktenzeichen: 10 Sa 1251/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren zur Rückforderung von Gehaltszahlungen
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilrecht

Sohn eines Klinikdirektors muss Gehalt zurückzahlen bei vorgetäuschter Arbeit ohne tatsächliche Anwesenheit.

  • Arbeitsvertrag ist ungültig wegen fehlendem Willen zu einer echten beruflichen Tätigkeit
  • Fehlende Einträge in Telefonlisten und Organigrammen belegen die vorgetäuschte Beschäftigung
  • Enge Verwandtschaft der Vertragspartner deutet auf eine gezielte und unzulässige Begünstigung hin
  • Erhaltene Gelder müssen zurückgezahlt werden wegen des Wissens um das Unrecht
  • Forderungen sind nicht verjährt wegen der späten Aufdeckung durch die neue Leitung

Wer muss Gehalt zurückzahlen wenn nie gearbeitet wurde?

Ein Klinik-Direktor stellt seinen eigenen Sohn als stellvertretenden Direktor ein. Der Sohn erhält über Jahre ein stattliches Gehalt. Er erscheint jedoch nie zur Arbeit. Jahre später fordert eine neue Geschäftsführung das Geld zurück. Dieser Fall beschäftigte die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit intensiv.

Scheinarbeitsverhältnisse ohne tatsächliche Arbeitsleistung sind rechtlich nichtig und verpflichten zur Rückzahlung des Gehalts. | Symbolbild: KI

Das Hessische Landesarbeitsgericht fällte am 08.04.2022 ein wegweisendes Urteil (Az. 10 Sa 1251/21). Es bestätigte, dass solche Arbeitsverhältnisse oft nichtig sind. Der Sohn muss einen Großteil des Geldes zurückgeben.

Die Klägerin ist eine GmbH und betreibt zwei Reha-Kliniken im Schwarzwald. Die Geschäftsführung lag ursprünglich bei einer externen Firma. Deren Geschäftsführer war ein Herr G. Herr G setzte seinen Sohn – den Beklagten – als „stellvertretenden Verwaltungsdirektor“ ein.

Der Arbeitsvertrag startete am 01.03.2017. Das vereinbarte Gehalt lag zunächst bei 4.500 Euro brutto monatlich. Später stieg es auf 5.000 Euro. Der Sohn sollte angeblich 40 Stunden pro Woche arbeiten.

Jahre vergingen. Die Klägerin zahlte von 2017 bis 2020 insgesamt 208.438,50 Euro. Dieser Betrag umfasst Nettolöhne und Sozialversicherungsbeiträge. Im Frühjahr 2020 wechselte die Geschäftsführung der Kliniken.

Die neuen Verantwortlichen prüften die Bücher. Sie stellten fest: Niemand in der Klinik kannte den Sohn. Er tauchte in keinen Dienstplänen auf. Er hatte kein Büro. Die Klägerin forderte das Geld zurück. Sie argumentierte, der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden.

Der Fall landete zunächst vor dem Arbeitsgericht Freiburg. Es verwies den Streit an das Arbeitsgericht Offenbach am Main. Dort verlor der Sohn in erster Instanz. Er legte Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein.

Welche Gesetze regeln die Rückforderung von Scheingehältern?

Der Fall dreht sich um das Konzept des Scheingeschäfts. Die zentrale Norm ist hier § 117 BGB.

Ein Scheingeschäft – also eine Willenserklärung, die im Einverständnis mit dem anderen nur zum Schein abgegeben wird – ist nichtig. Das Gesetz sagt klar: Wenn beide Parteien den Vertrag eigentlich gar nicht wollen, gilt er nicht.

Die Rechtsfolge der Nichtigkeit ist drastisch. Es existiert rechtlich kein Arbeitsvertrag. Damit gibt es auch keinen Grund für Gehaltszahlungen.

Hier greift § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser Paragraph regelt die ungerechtfertigte Bereicherung – also den Vermögenserwerb ohne rechtlichen Grund –. Wer etwas ohne Rechtsgrund erhält, muss es herausgeben. Dies nennt man im Juristendeutsch Leistungskondiktion.

Die Hürden für eine Rückforderung sind jedoch oft hoch. Der Gesetzgeber schützt das Vertrauen auf den Bestands eines Vertrages. Zudem gibt es Einreden. Eine wichtige Einrede ist § 814 BGB.

Diese Norm besagt: Wer weiß, dass er nichts schuldet, aber trotzdem zahlt, bekommt kein Geld zurück. Das Gesetz bestraft quasi die freiwillige Zahlung auf eine Nichtschuld.

Eine weitere Hürde ist die Entreicherung – also der Verlust des Erlangten durch Ausgaben für den Lebensunterhalt – nach § 818 Abs. 3 BGB. Wer das Geld gutgläubig ausgegeben hat, muss es oft nicht zurückzahlen.

Im vorliegenden Fall musste das Gericht prüfen, ob diese Schutzmechanismen greifen. Oder ob sie durch das Verhalten von Vater und Sohn ausgehebelt wurden.

Was behaupteten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht?

Die Positionen der Parteien widersprachen sich fundamental. Es stand Aussage gegen Aussage bezüglich der tatsächlichen Tätigkeit.

Die Klägerin (die Klinik-GmbH) trug vor, der Vertrag sei von Anfang an fake gewesen. Herr G habe seine Machtposition als Direktor missbraucht. Er wollte seinem Sohn eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen.

Die Klinik führte starke Indizien an. Der Sohn war nie in den Klinikräumen. Er erschien nicht im Organigramm. Er stand auf keiner Telefonliste. Er nahm an keinen Teamsitzungen teil. Niemand sah ihn arbeiten.

Selbst wenn er etwas getan hätte, so die Klinik, dann nicht für sie. Er habe höchstens für eine andere Klinik gearbeitet. Diese andere Klinik („J“) wurde ebenfalls von der Firma des Vaters verwaltet.

Der Beklagte wehrte sich vehement. Er behauptete, das Arbeitsverhältnis sei ernsthaft gewollt gewesen. Er sollte als Nachfolger seines Vaters aufgebaut werden.

Er gab an, er habe überwiegend im Home-Office gearbeitet. Zudem sei er regelmäßig in der anderen Klinik „J“ gewesen. Dort habe er eine „praktische Ausbildung“ erhalten.

Er legte eine lange Liste angeblicher Tätigkeiten vor. Dazu gehörten:

  • Abrechnung von Krankenhauskosten.
  • Erstellung von Belegungsstatistiken.
  • Prüfung ärztlicher Leistungen.
  • Bearbeitung von E-Mails.
  • Teilnahme an Meetings mit dem Chefarzt.

Er behauptete, volle 40 Stunden pro Woche geleistet zu haben. Er bestritt die Eigenschaft als Scheingeschäft. Er berief sich darauf, dass er auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut habe.

Warum entschied das Gericht auf Nichtigkeit wegen Scheingeschäft?

Das Hessische Landesarbeitsgericht analysierte die Situation detailliert. Es folgte der Argumentation der Klägerin fast vollständig.

Die objektive Beweislage

Das Gericht prüfte zunächst die äußeren Umstände. Ein stellvertretender Verwaltungsdirektor ist eine wichtige Führungskraft. Eine solche Position erfordert Präsenz. Sie erfordert Integration in die Organisation.

Der Beklagte war jedoch unsichtbar. Das Gericht wertete das Fehlen im Organigramm als starkes Indiz. Auch das Fehlen in Telefonlisten sprach gegen ein echtes Arbeitsverhältnis.

„Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einvernehmlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen.“

Das Gericht stellte fest, dass genau dies hier der Fall war. Vater und Sohn wollten nur den Anschein eines Vertrages erwecken. Sie wollten Geld fließen lassen. Sie wollten aber keine arbeitsvertraglichen Pflichten begründen.

Die Unglaubwürdigkeit der „Ausbildung“

Die Verteidigung des Beklagten brach in sich zusammen. Er behauptete, er sei „ausgebildet“ worden. Das Gericht fand das unplausibel.

Ein Auszubildender oder Trainee erhält keine 5.000 Euro Gehalt. Ein stellvertretender Direktor wird nicht bloß „ausgebildet“. Die Vergütung passte nicht zur behaupteten Tätigkeit.

Auch der Ort der Tätigkeit war entscheidend. Der Beklagte gab zu, oft in der anderen Klinik „J“ gewesen zu sein. Das Gericht stellte klar: Arbeit für Klinik J ist keine Arbeit für die Klägerin.

Die Verwaltungsfirma des Vaters hatte bereits einen Vertrag mit Klinik J. Leistungen dort waren bereits bezahlt. Es gab keinen Grund, warum die Klägerin zusätzlich den Sohn dafür bezahlen sollte.

Der Verweis auf Präzedenzfälle

Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Es zitierte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.10.2020 (Az. 5 AZR 409/19).

Dort hatte das BAG klargestellt: Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ein Scheingeschäft sein, wenn Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die Anmeldung zur Sozialversicherung heilt den Mangel nicht.

Entscheidend ist der Wille zur vertragsgemäßen Arbeit. Fehlt dieser Wille bei Vertragsschluss, ist der Vertrag nichtig. Das Gericht sah hier genau diesen fehlenden Willen.

Die enge familiäre Bande spielte eine Rolle. Der Vertrag wurde vom Vater und der Stiefmutter unterschrieben. Dies deutete auf eine bewusste Begünstigung hin.

Die fehlende Arbeitspflicht

Das Gericht unterschied sauber zwischen schlechter Arbeit und fehlender Arbeitspflicht. Wer nur faul ist, hat trotzdem einen wirksamen Vertrag.

Hier lag der Fall anders. Die Parteien hatten vereinbart, dass gar keine Arbeit geschuldet sein sollte. Das macht den Vertrag zum Scheingeschäft.

Die Behauptung von Home-Office-Tätigkeiten wertete das Gericht als Schutzbehauptung. Die Beweise waren widersprüchlich. Das Gericht lehnte weitere Zeugenvernehmungen ab. Es hielt diese für reine Ausforschung.

Greift der Einwand der Kenntnis des Arbeitgebers?

Der Beklagte versuchte, sich mit § 814 BGB zu retten. Er argumentierte: Die Klinik wusste doch Bescheid. Sein Vater war der Direktor. Er vertrat die Klinik.

Das Gesetz sagt eigentlich: Wer wissentlich auf eine Nichtschuld zahlt, bekommt nichts zurück. Die Kenntnis des Vertreters (Vater) wird der Firma (Klinik) normalerweise zugerechnet (§ 166 BGB).

Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Es wandte die Grundsätze zum Missbrauch der Vertretungsmacht an.

Es liegt eine sogenannte Kollusion – also ein unerlaubtes Zusammenwirken zum Nachteil des Vertretenen – vor. Vater und Sohn arbeiteten hier zusammen. Ihr Ziel war es, die Klägerin zu schädigen.

„Die Kenntnis des Vertreters ist dem Vertretenen dann nicht zuzurechnen, wenn der Vertreter und der Vertragspartner kollusiv zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt haben.“

Das Gericht bezog sich hierbei auf Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.07.1996, Az. V ZR 177/95). Wenn der Vertreter (Vater) seine Macht missbraucht, schützt das Wissen die Firma nicht.

Die Klägerin muss sich das Wissen des Vaters nicht anrechnen lassen. Damit war die Einrede aus § 814 BGB vom Tisch. Die Rückforderung war nicht gesperrt.

Darf der Arbeitnehmer das Geld behalten wenn er es ausgegeben hat?

Der Beklagte berief sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Er habe das Geld für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Das Geld sei weg.

Normalerweise schützt das Gesetz den gutgläubigen Empfänger. Wer Geld ausgibt und nicht weiß, dass er es zurückzahlen muss, ist geschützt.

Doch dieser Schutz gilt nicht bei Bösgläubigkeit. Dies regelt § 819 Abs. 1 BGB.

Bösgläubigkeit – also die Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes – führt zur verschärften Haftung. Wer den Mangel des Rechtsgrundes kennt, haftet wie ein Dieb.

Das Gericht stufte den Sohn als bösgläubig ein. Er kannte die Umstände. Er wusste, dass er nicht arbeitete. Er wusste, dass sein Vater ihn begünstigte.

Es reicht eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“. Der Sohn musste nicht § 117 BGB kennen. Er musste nur wissen, dass das Ganze „nicht mit rechten Dingen zugeht“.

Das Gericht war überzeugt: Ein redlich denkender Mensch hätte die Nichtigkeit erkannt. Wer 5.000 Euro fürs Nichtstun bekommt, ist nicht schutzwürdig.

Damit haftet der Beklagte verschärft. Er kann sich nicht darauf berufen, das Geld ausgegeben zu haben. Er muss den Wert ersetzen.

Wann verjähren Rückforderungsansprüche bei familiärer Verflechtung?

Auch die Verjährung rettete den Beklagten nicht. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand.

Theoretisch wären Ansprüche aus 2017 im Jahr 2020 verjährt gewesen. Doch der Fristbeginn setzt Kenntnis voraus (§ 199 BGB).

Wann hatte die Klägerin Kenntnis? Der Vater wusste es sofort. Aber sein Wissen zählt hier nicht (siehe Kollusion).

Die Klägerin erlangte erst Kenntnis durch die neue Geschäftsführung. Dies geschah im Frühjahr 2020. Damit begann die Verjährung erst Ende 2020 zu laufen.

Die Klage wurde rechtzeitig erhoben. Keine Ansprüche waren verjährt. Auch eine Verwirkung – also der Verlust eines Rechts durch längeres Nichtstun – lehnte das Gericht ab.

Die Klägerin konnte das Recht nicht verwirken. Sie wusste ja nichts davon. Das vertrauensbildende Verhalten fehlte.

Welche finanziellen Folgen hat das Urteil konkret?

Das Gericht bestätigte die Berechnung der Vorinstanz weitgehend. Es ging um konkrete Zahlen.

Die Klägerin hatte insgesamt 208.438,50 Euro gezahlt. Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 139.175,73 Euro.

Warum die Differenz? Das Gericht zog die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab. Diese hatte die Klägerin direkt abgeführt.

Hier greifen sozialrechtliche Besonderheiten. Nach § 26 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge unter bestimmten Umständen erstattungsfähig. Die Rückabwicklung läuft hier anders.

Der Beklagte muss jedoch die Nettobeträge zurückzahlen. Zusätzlich muss er den Wert der Lohnsteuer erstatten.

Das Gericht erklärte: Die Lohnsteuer wurde für Rechnung des Arbeitnehmers gezahlt. Er ist um diesen Wert bereichert. Er kann sich die Steuer vom Finanzamt zurückholen.

Kostentragung

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das ist die Folge des Unterliegens (§ 97 ZPO).

Eine Besonderheit gab es bei den Kosten der Verweisung. Der Fall war erst in Freiburg gelandet. Dann ging er nach Offenbach. Die Mehrkosten durch diesen Umweg muss die Klägerin tragen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil ist eine klare Warnung. Vetternwirtschaft und Scheinarbeitsverträge sind riskant.

Arbeitsverträge ohne reale Arbeitsleistung sind nichtig. Das gilt auch, wenn sie schriftlich fixiert sind. Das gilt auch, wenn Sozialabgaben fließen.

Die Rückforderung kann Jahre später erfolgen. Ein Wechsel in der Geschäftsführung oder eine Insolvenz bringen solche Fälle oft ans Licht.

Das Argument „Ich habe das Geld verbraucht“ hilft selten. Gerichte nehmen bei offensichtlichen Scheinverträgen Bösgläubigkeit an.

Auch die Verjährung bietet wenig Schutz. Solange die Täter noch an der Macht sind, läuft die Frist oft nicht an. Erst wenn unabhängige Dritte davon erfahren, tickt die Uhr.

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Sohn muss zahlen.


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Experten Kommentar

Was viele unterschätzen: Solche Geister-Arbeitsverhältnisse fliegen fast nie durch interne Kontrollen auf, sondern meist erst nach einem heftigen Krach in der Chefetage oder einem Eigentümerwechsel. Oft dienen diese Verträge als gezielte Umgehung von internen Compliance-Regeln, um Gelder diskret aus dem Unternehmen zu ziehen. Solange die Machtverhältnisse stabil bleiben, hinterfragt niemand die Abwesenheit des begünstigten Familienmitglieds.

Das größere Problem kommt meist erst später bei der tatsächlichen Vollstreckung, wenn die sechsstelligen Summen längst verbraucht oder beiseitegeschafft wurden. Hier hilft meist nur der massive Druck einer zusätzlichen Strafanzeige wegen Untreue, um die Rückzahlung überhaupt noch zu erzwingen. Ohne diesen Hebel bleibt der Arbeitgeber trotz eines gewonnenen Prozesses am Ende häufig auf den Kosten sitzen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Schützt die Kenntnis des Vorgesetzten vor der Rückforderung des Gehalts?

Nein, die Kenntnis des Vorgesetzten schützt nicht vor einer Rückforderung bei kollusivem Zusammenwirken zum Nachteil des Unternehmens. Zwar wird Wissen normalerweise dem Arbeitgeber zugerechnet (§ 166 BGB). Bei einer Kollusion macht die Rechtsprechung eine Ausnahme. Der Chef missbraucht hier seine Stellung bewusst zulasten der Firma.

Normalerweise schließt § 814 BGB eine Rückforderung aus, wenn der Zahlende von der Nichtschuld wusste. In Fällen von Kumpanei zwischen Verwandten wird dieses Wissen der Firma rechtlich nicht zugerechnet. Das Gericht betrachtet das Unternehmen als unwissend über die unberechtigte Zahlung. Sobald eine neue Geschäftsführung vom Missbrauch erfährt, kann sie die Beträge zurückverlangen. Ein Absegnen durch den beteiligten Vater bestätigt oft erst das kollusive Zusammenwirken.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Kontrollinstanzen wie Gesellschafter offiziell über die Regelung informiert waren. Verlassen Sie sich nicht auf die Unterschrift befreundeter Vorgesetzter.


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Muss ich bereits verbrauchtes Geld aus einem Scheinvertrag trotzdem zurückzahlen?

Ja, Sie müssen das Geld trotz Verbrauch zurückzahlen, wenn Sie bösgläubig waren. Der Schutz der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entfällt in diesen Fällen. Das Gericht geht davon aus, dass Sie wussten, dass Gehalt ohne Gegenleistung unzulässig ist. Wer dies erkennt, verliert sein Recht auf Einbehalt.

Hier greift die verschärfte Haftung gemäß § 819 BGB. Das Gericht verlangt keine Kenntnis komplizierter Paragrafen. Es genügt die Parallelwertung in der Laiensphäre. Jeder vernünftige Mensch erkennt, dass Gehalt ohne Arbeit rechtlich keinen Bestand hat. Wer den Mangel des Rechtsgrundes kennt, haftet im Zivilrecht faktisch wie ein Dieb. Der Schutz der Entreicherung wird dadurch vollständig ausgehebelt. Ihre Ausgaben für die Miete mindern die Rückzahlungsschuld somit leider nicht.

Unser Tipp: Erstellen Sie sofort eine Vermögensaufstellung für eine mögliche Ratenzahlung. Behaupten Sie nicht, die juristischen Details des Scheinvertrags nicht verstanden zu haben.


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Muss ich bei der Rückzahlung auch die vom Arbeitgeber abgeführten Steuern erstatten?

Ja, Sie müssen den Bruttowert abzüglich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an Ihren Arbeitgeber zurückzahlen. Die abgeführte Lohnsteuer gilt rechtlich als Zahlung für Ihre Rechnung. Da durch diese Zahlung Ihre eigene Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt getilgt wurde, sind Sie um diesen Betrag bereichert.

Juristisch gesehen erlischt Ihre persönliche Steuerschuld im Moment der Abführung durch den Arbeitgeber. Sie schulden ihm daher den entsprechenden Wert. Die Sozialversicherungsbeiträge nach § 26 SGB IV können hingegen oft direkt verrechnet werden. In der Praxis führt dies häufig zu einer Liquiditätsfalle. Haben Sie beispielsweise 3.000 Euro netto erhalten, fordert der Arbeitgeber eventuell 5.000 Euro zurück. Diese hohe Differenz müssen Sie vorstrecken. Den überzahlten Betrag erhalten Sie erst über Ihre Einkommensteuererklärung zurück. Dort wird die Rückzahlung als negative Einnahme berücksichtigt.

Unser Tipp: Suchen Sie sofort die Steuerbescheide der betreffenden Jahre heraus. Beantragen Sie beim Finanzamt eine Korrektur aufgrund der Rückzahlung zur Wiederherstellung Ihrer Liquidität.


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Wann verjährt die Rückforderung von Gehältern bei einer familiären Verflechtung?

Die Verjährung beginnt oft erst Jahre nach der eigentlichen Gehaltszahlung, wenn eine familiäre Verflechtung vorliegt. Entscheidend für den Fristbeginn ist nicht der Zahlungszeitpunkt, sondern die Kenntnis einer unabhängigen Geschäftsführung. Solange die beteiligten Familienmitglieder das Unternehmen leiten, läuft die dreijährige Verjährungsfrist in der Regel noch nicht.

Normalerweise verjähren Ansprüche gemäß § 195 BGB nach drei Jahren zum Jahresende. Hier verhindert jedoch die sogenannte Kollusion zwischen Vater und Sohn den frühen Fristlauf. Das Wissen des involvierten Geschäftsführers wird der Gesellschaft rechtlich nicht zugerechnet. Die Verjährungsuhr nach § 199 BGB tickt erst, wenn unbeteiligte Dritte die Bücher prüfen. Im Beispielfall begann die Frist erst Ende 2020 durch eine neue Geschäftsführung. Zahlungen aus 2016 blieben so jahrelang einforderbar.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Handelsregister das genaue Bestelldatum der neuen Geschäftsführung oder des Insolvenzverwalters. Dieser Stichtag bestimmt den frühestmöglichen Beginn Ihrer Verjährungsfrist.


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Droht nach einem Urteil wegen Scheinarbeit zusätzlich ein Strafverfahren wegen Untreue?

Ja, das Risiko eines anschließenden Strafverfahrens wegen Untreue ist in solchen Fällen extrem hoch. Stellt ein Arbeitsgericht Kollusion zum Nachteil der Firma fest, dient dies faktisch als Beweisgrundlage. Das zivilrechtliche Urteil liefert der Staatsanwaltschaft die Beweisführung auf dem Silbertablett.

Diese gerichtlichen Feststellungen entsprechen exakt den Tatbestandsmerkmalen der Untreue gemäß § 266 StGB. Eine Vermögensschädigung durch Befugnismissbrauch gilt damit als bewiesen. Oft leiten Insolvenzverwalter solche Urteile direkt an die Behörden weiter. Sie sind hierzu rechtlich sogar verpflichtet. Damit droht plötzlich ein Verfahren um Ihre Freiheit oder eine Vorstrafe. Zivil- und Strafrecht sind hier keine getrennten Welten.

Unser Tipp: Konsultieren Sie bei einer zivilrechtlichen Klage wegen Scheingeschäften sofort auch einen Strafverteidiger. Lassen Sie sich niemals ohne vorherige Abstimmung zur Sache ein.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 10 Sa 1251/21 – Urteil vom 08.04.2022


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