Den Rückkaufswert der betrieblichen Direktversicherung forderte eine Einrichtungsberaterin aus Mecklenburg-Vorpommern nach der vorzeitigen Kündigung ihrer Police in Höhe von 7.000 Euro von ihrem Arbeitgeber zurück. Trotz fehlender gesetzlicher Unverfallbarkeit verlangte sie die gesamte Summe und berief sich auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht bei der Altersvorsorge.
Übersicht:
- Wem steht der Rückkaufswert der betrieblichen Direktversicherung zu?
- Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die betriebliche Altersvorsorge?
- Mit welchen Argumenten zogen die Parteien vor das Gericht?
- Warum scheiterte der Zugriff des Arbeitgebers auf das Geld?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Anspruch auf Rückkaufswert der Direktversicherung trotz fehlender gesetzlicher Unverfallbarkeit?
- Darf der Arbeitgeber den Rückkaufswert der Direktversicherung bei laufendem Arbeitsverhältnis behalten?
- Gilt die Zustimmung zur Versicherungskündigung als Verzicht auf den Rückkaufswert?
- Sind Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag ohne Hinweis auf den Mindestlohn wirksam?
- Ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht trotz fehlender gesetzlicher Unverfallbarkeit bindend?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 2 SLa 13/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 03.06.2025
- Aktenzeichen: 2 SLa 13/25
- Verfahren: Berufung zur Auszahlung einer Versicherungssumme
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Versicherungsrecht
Arbeitnehmerin erhält den Rückkaufswert einer Versicherung bei unwiderruflichem Bezugsrecht trotz bestehendem Arbeitsverhältnis.
- Gericht bestätigt den festen Anspruch aus der Zusage zur Altersversorgung
- Widerruf der Versicherung ist nur bei Ende des Arbeitsverhältnisses möglich
- Rückkaufswert gehört rechtlich zur Versicherungssumme und steht der Mitarbeiterin zu
- Unklare Ausschlussfristen im Vertrag verhindern die Auszahlung des Geldes nicht
- Behauptete mündliche Absprachen über längere Wartefristen sind ohne Beweise ungültig
Wem steht der Rückkaufswert der betrieblichen Direktversicherung zu?
Es ging um exakt 6.991,46 Euro. Diese Summe, der sogenannte Rückkaufswert einer gekündigten Betriebsrente, löste einen erbitterten Rechtsstreit zwischen einer Verkäuferin und ihrem Arbeitgeber aus. Der Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter dem Aktenzeichen 2 SLa 13/25 verhandelt wurde, beleuchtet ein klassisches Dilemma der betrieblichen Altersvorsorge (bAV): Was passiert mit dem angesparten Kapital, wenn die Versicherung vorzeitig gekündigt wird, das Arbeitsverhältnis aber weiterbesteht?
Das Urteil vom 03.06.2025 ist ein Weckruf für Arbeitgeber und eine Bestätigung für Arbeitnehmer. Es zeigt präzise auf, wann ein „unwiderrufliches Bezugsrecht“ tatsächlich unwiderruflich ist und warum schlecht formulierte Arbeitsverträge im Ernstfall teuer werden können.
Der Konflikt um die vorzeitige Kündigung
Die Geschichte begann im Juni 2018, als eine Einrichtungsberaterin ihre Stelle bei dem Unternehmen antrat. Zwei Jahre später, im Sommer 2020, wollte der Arbeitgeber die Motivation seiner Mitarbeiter steigern. Er bot den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung an. Nach einer Beratung entschied sich die Mitarbeiterin für eine Direktversicherung der Generali („Strategie Plus“).

Das Modell sah vor, dass das Unternehmen monatlich 200,00 Euro in die Versicherung einzahlte. Im Kleingedruckten der Police und in der arbeitgeberrechtlichen Vereinbarung fand sich eine entscheidende Formulierung: Die Leistungen sollten „unwiderruflich an die versicherte Arbeitnehmerin“ gezahlt werden. Allerdings gab es einen Vorbehalt. Das Bezugsrecht könnte unter bestimmten Bedingungen widerrufen werden, solange die Ansprüche noch nicht gesetzlich unverfallbar waren.
Im April 2023 wendete sich das Blatt. Der Arbeitgeber kündigte den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Die Verkäuferin erklärte ihr Einverständnis zu dieser Kündigung. Die Versicherung rechnete ab und überwies den Rückkaufswert in Höhe von knapp 7.000 Euro – allerdings nicht an die Mitarbeiterin, sondern an das Firmenkonto.
Als die Angestellte von der Auszahlung erfuhr, forderte sie das Geld heraus. Das Unternehmen weigerte sich strikt. Die Begründung der Geschäftsführung: Die Ansprüche seien noch nicht „unverfallbar“ gewesen, da die gesetzliche Frist von drei Jahren noch nicht abgelaufen sei. Zudem habe man mündlich vereinbart, dass alle Rechte in den ersten drei Jahren beim Arbeitgeber verbleiben würden. Der Streit landete vor dem Arbeitsgericht Schwerin und ging schließlich in die Berufung vor das Landesarbeitsgericht.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die betriebliche Altersvorsorge?
Um den Streit zu verstehen, muss man tief in das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und das Versicherungsvertragsrecht eintauchen. Eine Direktversicherung ist juristisch ein Dreiecksverhältnis. Der Arbeitgeber ist der Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer die versicherte Person.
Das Prinzip der Unverfallbarkeit
Ein zentraler Begriff in diesem Verfahren ist die gesetzliche Unverfallbarkeit. Nach § 1b des Betriebsrentengesetzes bleiben Anwartschaften auf eine Betriebsrente auch dann erhalten, wenn der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet, sofern bestimmte Fristen erfüllt sind.
Was bedeutet Unverfallbarkeit?
Wenn eine Versorgungszusage unverfallbar ist, gehört das angesparte Kapital rechtlich dem Arbeitnehmer, selbst wenn er am nächsten Tag kündigt. Früher galten hierfür sehr lange Fristen. Aktuell tritt die gesetzliche Unverfallbarkeit bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen meist nach drei Jahren ein, sofern der Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt ist.
Im vorliegenden Fall argumentierte das Unternehmen, diese Dreijahresfrist sei noch nicht abgelaufen. Daher gehöre das Geld der Firma.
Das unwiderrufliche Bezugsrecht
Hier kommt jedoch das Versicherungsrecht ins Spiel. Ein Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter im Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen. Dies ist ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB.
Ist das Bezugsrecht unwiderruflich, erwirbt der Mitarbeiter sofort eine eigene Rechtsposition. Er kann die Leistung direkt von der Versicherung fordern. Das Gericht musste nun klären, welches Recht stärker wiegt: Die noch nicht eingetretene gesetzliche Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz oder das vertraglich zugesicherte Bezugsrecht aus der Versicherungspolice.
Mit welchen Argumenten zogen die Parteien vor das Gericht?
Die Fronten waren verhärtet, und beide Seiten fuhren schweres juristisches Geschütz auf.
Die Position der Einrichtungsberaterin:
Die Angestellte pochte auf den Wortlaut des Versicherungsscheins. Dort stand schwarz auf weiß, dass sie unwiderruflich bezugsberechtigt sei. Damit stehe ihr jede Leistung aus dem Vertrag zu – auch der Rückkaufswert bei einer Kündigung. Dass sie der Kündigung des Vertrags zugestimmt habe, bedeute nicht, dass sie auf das Geld verzichte. Sie wollte lediglich den Vertrag beenden, nicht ihr Vermögen verschenken.
Die Strategie des Arbeitgebers:
Das Unternehmen verteidigte sich mit drei Hauptargumenten:
- Mündliche Nebenabrede: Man habe im Beratungsgespräch 2020 mündlich vereinbart, dass die Versicherung erst nach drei Jahren auf die Mitarbeiterin übergehe. Vorher gehöre alles der Firma.
- Fehlende Unverfallbarkeit: Da die drei Jahre noch nicht um waren, habe die Mitarbeiterin keine Rechte.
- Ausschlussfristen: Selbst wenn die Mitarbeiterin einen Anspruch gehabt hätte, sei dieser verfallen. Der Arbeitsvertrag enthielt in § 12 eine Klausel, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen. Die Frau habe sich zu spät gemeldet.
Warum scheiterte der Zugriff des Arbeitgebers auf das Geld?
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zerpflückte die Argumentation des Arbeitgebers Punkt für Punkt. Die Richter bestätigten das Urteil der Vorinstanz und sprachen der Mitarbeiterin den vollen Betrag von 6.991,46 Euro nebst Zinsen zu. Die Begründung ist ein Lehrstück für die Auslegung von Versicherungsverträgen.
Hatte die Mitarbeiterin einen direkten Anspruch?
Ja. Das Gericht stellte klar, dass durch die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts die Mitarbeiterin sofortige Rechte erworben hatte.
Das Gericht zitierte dazu aus den Versicherungsbedingungen:
„Die Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung [werden] unwiderruflich an die versicherte Arbeitnehmerin gezahlt.“
Damit war die Sache im Grundsatz entschieden. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht bedeutet, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer nicht mehr einseitig über das Guthaben verfügen darf. Der Rückkaufswert ist nichts anderes als eine verkörperte Form der Versicherungsleistung (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2003 – IV ZR 59/02). Er fällt, wie die Todesfallleistung oder die Rente, in den Schutzbereich des Bezugsrechts.
Scheiterte der Anspruch an der fehlenden Unverfallbarkeit?
Dies war der kritischste Punkt der Verhandlung. Der Arbeitgeber berief sich auf einen „Vorbehalt“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 8 AGB). Dort stand, dass das Bezugsrecht widerrufen werden könne, solange die gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht eingetreten sei.
Doch das Gericht las genau. Die Klausel nannte zwei Voraussetzungen, die gleichzeitig (kumulativ) vorliegen mussten, um einen Widerruf zu ermöglichen:
- Die Ansprüche sind noch nicht gesetzlich unverfallbar.
- Das Arbeitsverhältnis endet vor Eintritt des Versorgungsfalls.
Das Gericht analysierte die Situation messerscharf:
„Voraussetzung für den Widerruf ist […], dass ‚das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet‘. […] Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht beendet; es besteht ungekündigt fort.“
Hier lag der entscheidende Fehler in der Denkweise des Arbeitgebers. Zwar war die Unverfallbarkeitsfrist noch nicht abgelaufen (Bedingung 1 erfüllt), aber das Arbeitsverhältnis bestand weiter (Bedingung 2 nicht erfüllt). Da für einen Widerruf beide Bedingungen hätten erfüllt sein müssen, war ein Widerruf rechtlich unmöglich. Die fehlende Unverfallbarkeit allein reichte nicht aus, um der Mitarbeiterin das Geld wegzunehmen, solange sie noch im Unternehmen arbeitete.
War die angebliche mündliche Vereinbarung relevant?
Der Arbeitgeber versuchte, die schriftlichen Verträge durch die Behauptung einer mündlichen Absprache auszuhebeln. Er bot sogar Zeugen an, die bestätigen sollten, dass man sich auf eine dreijährige Wartezeit geeinigt habe.
Das Gericht wies diesen Vorstoß als prozessual unzulässig zurück. Die Richter bezeichneten den Vortrag als „pauschal und unsubstantiiert“. Im Zivilprozess reicht es nicht, einfach zu behaupten, man habe „etwas vereinbart“. Man muss konkret darlegen: Wer hat wann, wo und mit welchem genauen Wortlaut etwas gesagt?
Da der Arbeitgeber diese Details schuldig blieb, wertete das Gericht das Beweisangebot als unzulässigen Ausforschungsbeweis. Zudem existierte eine spätere schriftliche Vereinbarung vom August 2020, die keinerlei Einschränkungen enthielt. Das Gericht gab dem schriftlichen Wortlaut den Vorzug.
Warum griffen die Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag nicht?
Der letzte Rettungsanker des Unternehmens war der Paragraf 12 des Arbeitsvertrags. Dieser sah vor, dass alle Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten schriftlich eingefordert werden. Die Mitarbeiterin hatte diese Frist tatsächlich überschritten.
Dennoch half dies der Firma nicht. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Klausel unwirksam war. Der Grund liegt im sogenannten Transparenzgebot des AGB-Rechts.
Die Klausel im Arbeitsvertrag war so formuliert, dass sie pauschal alle Ansprüche erfasste. Sie nahm jedoch den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich von der Verfallklausel aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt dieser Fehler dazu, dass die gesamte Klausel unwirksam ist. Der Arbeitgeber konnte sich also nicht auf die Verspätung der Mitarbeiterin berufen, weil er selbst einen handwerklichen Fehler bei der Erstellung des Arbeitsvertrags gemacht hatte.
Bedeutung des Einverständnisses zur Kündigung
Auch das Argument, die Mitarbeiterin habe durch ihr „Okay“ zur Kündigung auf das Geld verzichtet, ließen die Richter nicht gelten. Die Zustimmung zur Kündigung des Versicherungsvertrags betraf nur das Verhältnis zur Versicherung (Generali). Es beendete den Vertrag, sagte aber nichts darüber aus, wem das freiwerdende Geld zustehen sollte. Einen Verzichtswillen der Mitarbeiterin konnte das Gericht darin nicht erkennen. Wer einer Kündigung zustimmt, will nicht automatisch sein Vermögen verschenken.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (2 SLa 13/25) schafft Klarheit in einer Situation, die bei der Abwicklung von Betriebsrenten häufig zu Streit führt.
Für Arbeitnehmer:
Das Urteil stärkt die Position von Beschäftigten massiv. Ein „unwiderrufliches Bezugsrecht“ ist ein starkes Schwert. Selbst wenn die gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit noch nicht abgelaufen sind, kann das Geld dem Mitarbeiter gehören – insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht. Arbeitnehmer sollten bei einer Kündigung der Direktversicherung niemals vorschnell auf Auszahlungen verzichten und den Wortlaut ihrer Police genau prüfen.
Für Arbeitgeber:
Der Fall zeigt drastisch die Risiken ungenauer Verträge.
- Widerrufsvorbehalte prüfen: Wer sich als Arbeitgeber den Zugriff auf das Geld vorbehalten will, muss die Bedingungen dafür präzise formulieren und sicherstellen, dass sie auch greifen. Die Standardklauseln der Versicherer knüpfen oft an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Wer die Versicherung während des laufenden Arbeitsverhältnisses kündigt, tappt in die Falle.
- Arbeitsverträge aktualisieren: Die Unwirksamkeit der Ausschlussfristen wegen des fehlenden Mindestlohn-Hinweises ist ein vermeidbarer Fehler, der in vielen älteren Verträgen schlummert. Hier besteht dringender Handlungsbedarf zur Überarbeitung.
- Schriftform wahren: Mündliche Nebenabreden sind im Streitfall fast wertlos, wenn sie nicht extrem detailliert dokumentiert sind. Wichtige Vereinbarungen zur Altersvorsorge gehören immer in schriftliche Verträge.
Warnung vor voreiligen Schlüssen
Das Gericht warnte implizit davor, die Gestaltungsrechte des Arbeitgebers (als Versicherungsnehmer) mit der materiellen Berechtigung am Geld zu verwechseln. Nur weil der Arbeitgeber den Vertrag kündigen kann, heißt das nicht, dass er das Geld behalten darf.
Abschließend stellte das Gericht fest:
„Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin […] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.“
Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Das Unternehmen muss nicht nur die knapp 7.000 Euro plus Zinsen an die Verkäuferin zahlen, sondern trägt auch die gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen. Ein teurer Versuch, die Mitarbeiterbindung durch eine vorzeitige Kündigung der Versicherung rückgängig zu machen.
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Experten-Kommentar
Hier droht eine teure Falle: Viele Chefs unterschreiben die Versicherungsanträge blind und kreuzen das unwiderrufliche Bezugsrecht an, nur weil der Vermittler es zur Entlastung der Verwaltung empfiehlt. Sie vergessen dabei völlig, dass sie damit eine rechtliche Position schaffen, die losgelöst von den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen des Betriebsrentengesetzes existiert.
Ich erlebe oft, dass solche handwerklichen Fehler eine Lawine auslösen, die weit über die eigentliche Versicherungssumme hinausgeht. Ein verlorener Prozess führt meist zur Überprüfung sämtlicher Altverträge im Haus, was die Personalabteilung monatelang lahmlegt und das Vertrauensverhältnis im gesamten Team nachhaltig erschüttert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Anspruch auf Rückkaufswert der Direktversicherung trotz fehlender gesetzlicher Unverfallbarkeit?
Ja, ein Anspruch besteht oft bereits vor Ablauf der gesetzlichen Dreijahresfrist. Entscheidend ist nicht allein das Betriebsrentengesetz, sondern der Wortlaut Ihres Versicherungsvertrages. Besteht ein unwiderrufliches Bezugsrecht, erwerben Sie sofort eine eigene Rechtsposition gegenüber dem Versicherer. Die gesetzliche Unverfallbarkeit dient lediglich als Mindeststandard.
Das Versicherungsrecht überlagert hier die arbeitsrechtlichen Grundregeln des § 1b BetrAVG. Während das Gesetz den Anspruch erst nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit schützt, begründet ein unwiderrufliches Bezugsrecht eine sofortige Vermögensübertragung. Der Rückkaufswert ist fester Bestandteil dieser Versicherungsleistung und fällt damit direkt in Ihr Eigentum. Ohne diesen Zusatz könnte der Arbeitgeber die Beiträge bei einem frühen Ausscheiden zurückverlangen. Durch die Unwiderruflichkeit entfällt diese Möglichkeit jedoch zugunsten des Arbeitnehmers. Er kann die Auszahlung dann direkt von der Versicherung fordern.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Versicherungspolice oder die Versorgungszusage gezielt auf das Wort „unwiderruflich“. Fehlt dieser Zusatz, greifen meist erst die gesetzlichen Fristen.
Darf der Arbeitgeber den Rückkaufswert der Direktversicherung bei laufendem Arbeitsverhältnis behalten?
Nein. In den meisten Fällen darf der Arbeitgeber den Rückkaufswert nicht behalten, solange das Arbeitsverhältnis aktiv fortbesteht. Gängige Widerrufsklauseln knüpfen den Zugriff an zwei Bedingungen. Erstens darf keine gesetzliche Unverfallbarkeit vorliegen. Zweitens muss das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet sein. Da Sie noch dort arbeiten, fehlt diese zwingende Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf.
Hier tappt der Arbeitgeber oft in die Falle seiner eigenen AGB. Die bloße Kündigung der Versicherung zur Kostenersparnis ändert nichts an der Eigentumsfrage. Der Widerruf des Bezugsrechts ist ein Gestaltungsrecht. Dieses darf der Arbeitgeber nur bei Erfüllung aller Vertragsklauseln ausüben. Laut Rechtsprechung muss das Arbeitsverhältnis zwingend vor Eintritt des Versorgungsfalls enden. Besteht die Beschäftigung fort, verbleibt das Bezugsrecht rechtlich beim Mitarbeiter. Der Arbeitgeber darf das Guthaben nicht einfach vereinnahmen.
Unser Tipp: Suchen Sie in Ihren Unterlagen nach der Klausel zum „Widerruf des Bezugsrechts“. Prüfen Sie genau die dort genannten Voraussetzungen für einen Kapitalzugriff.
Gilt die Zustimmung zur Versicherungskündigung als Verzicht auf den Rückkaufswert?
Nein, die bloße Zustimmung zur Kündigung einer Versicherungspolice stellt rechtlich keinen automatischen Verzicht auf den zustehenden Rückkaufswert dar. Sie willigen damit lediglich in die technische Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber der Versicherung ein. Die Frage der Kapitalverteilung bleibt im Innenverhältnis rechtlich vollständig unberührt.
Gerichte unterscheiden strikt zwischen der Beendigung des Außenverhältnisses und einem bewussten Vermögensverzicht. Ein wirksamer Verzicht auf Geldleistungen erfordert stets eine eindeutige und ausdrückliche Willenserklärung Ihrerseits. Wer einer Kündigung zustimmt, möchte meist das Kapital erhalten und nicht verschenken. Ohne gesonderte Vereinbarung darf der Arbeitgeber den Rückkaufswert nicht einfach einbehalten. Er trägt die Beweislast für einen behaupteten Schenkungswillen. Ein bloßes Einverständnis zur Vertragsauflösung reicht als Beweis keinesfalls aus.
Unser Tipp: Widersprechen Sie Ihrem Arbeitgeber sofort schriftlich, falls er die Auszahlung unter Hinweis auf Ihre Zustimmung verweigert. Verlangen Sie eine detaillierte Abrechnung.
Sind Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag ohne Hinweis auf den Mindestlohn wirksam?
Nein, in der Regel sind solche pauschalen Klauseln unwirksam und rechtlich nicht bindend. Wenn Ihr Arbeitsvertrag Ansprüche ohne Ausnahme des Mindestlohns verfallen lässt, verstößt dies gegen das Transparenzgebot. Die gesamte Klausel verliert ihre Gültigkeit für alle Ihre Ansprüche am Gehalt.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt hier einer strikten Logik. Da der Mindestlohn gesetzlich unverzichtbar ist, muss eine Ausschlussfrist diesen Anspruch klar ausnehmen. Fehlt dieser Hinweis, ist die gesamte Klausel intransparent und damit komplett nichtig. Anstelle der kurzen vertraglichen Frist von drei Monaten tritt die gesetzliche Regelverjährung ein. Sie haben dann drei Jahre Zeit. Dies betrifft meist Verträge seit 2015.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag genau auf den erforderlichen Mindestlohn-Ausnahmesatz. Fehlt dieser Passus, fordern Sie Ihre Ansprüche trotz verstrichener Frist umgehend schriftlich ein.
Ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht trotz fehlender gesetzlicher Unverfallbarkeit bindend?
JA, das vertraglich vereinbarte unwiderrufliche Bezugsrecht ist bindend und geht den gesetzlichen Mindestanforderungen vor. Das Gesetz regelt nach § 1b BetrAVG lediglich den Basisschutz nach einer Wartezeit von drei Jahren. Ein Vertrag kann den Arbeitnehmer jedoch jederzeit besserstellen. Dies schafft sofortige Rechtsansprüche.
Juristisch handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Erwirbt der Mitarbeiter ein unwiderrufliches Bezugsrecht, entsteht die Rechtsposition unmittelbar mit der Vereinbarung. Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren dient nur als Untergrenze. Im Falle einer Kündigung nach beispielsweise nur zwölf Monaten greift das Bezugsrecht bereits vollumfänglich. Ohne diese vertragliche Besserstellung würde der Anspruch gemäß Betriebsrentengesetz einfach verfallen. Die vertragliche Zusage schlägt somit die gesetzliche Wartezeit.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag oder die Versorgungszusage genau auf das Wort „unwiderruflich“. Vergleichen Sie das Eintrittsdatum mit dem Kündigungstermin für Ihren Anspruch.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 SLa 13/25 – Urteil vom 03.06.2025
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