Ein Rücktritt vom Werkvertrag über einen Treppenlift forderte eine Hauseigentümerin nach monatelangem Warten, da der Einbau trotz mehrfacher Aufmaße scheiterte und die Fachfirma einfach schwieg. Nun steht zur Debatte, ob das konsequente Ignorieren anwaltlicher Schreiben für eine vollständige Rückabwicklung nach einem mangelhaften Einbau ausreicht.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann darf ein Kunde vom Kauf eines Treppenlifts zurücktreten?
- Welche rechtlichen Pflichten entstehen aus einem Werkvertrag?
- Wie verlief die gescheiterte Montage im Einfamilienhaus?
- Warum entschied das Gericht gegen die Treppenlift-Firma?
- Konnte sich das Unternehmen entlasten?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Rückabwicklung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Rücktrittsrecht auch bei Treppenliften, die als Sonderanfertigung maßgefertigt wurden?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Rückzahlung, wenn ich ein viertes Aufmaß verweigere?
- Muss ich das Unternehmen vor dem Rücktritt zur technischen Erklärung der Mängel auffordern?
- Wie wehre ich mich, wenn die Firma nach der Mängelrüge einfach nicht mehr reagiert?
- Muss ich den Zuschuss der Pflegekasse zurückgeben, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 O 27/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Darmstadt
- Datum: 11.07.2025
- Aktenzeichen: 19 O 27/25
- Verfahren: Zivilprozess
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht
- Relevant für: Käufer von Treppenliften, Handwerksbetriebe, Senioren
Eine Kundin erhält ihr Geld für einen Treppenlift bei mehrfach gescheitertem Einbau zurück.
- Der Motor des Liftes passte nicht am vorhandenen Treppengeländer vorbei.
- Die Firma ignorierte schriftliche Nachfragen der Kundin zum weiteren Vorgehen.
- Die Kundin setzte erfolglos Fristen zur Klärung der Probleme und zur Fertigstellung.
- Das Gericht wertet das Schweigen der Firma als schwere Verletzung der Vertragspflichten.
- Die Firma zahlt den vollen Kaufpreis gegen Rückgabe der gelieferten Teile zurück.
Wann darf ein Kunde vom Kauf eines Treppenlifts zurücktreten?
Der Einbau eines Treppenlifts ist für viele Hausbesitzer eine emotionale und finanzielle Großinvestition. Sie soll Barrierefreiheit schaffen und das Leben im eigenen Heim erleichtern. Doch was passiert, wenn das teure Gerät zwar geliefert, aber nie funktionstüchtig montiert wird? Und schlimmer noch: Was geschieht, wenn das Unternehmen auf kritische Nachfragen des Kunden einfach schweigt?

Vor dem Landgericht Darmstadt wurde genau dieser Albtraum für eine Hauseigentümerin zur juristischen Realität. Der Fall zeigt exemplarisch, welche Rechte Verbraucher haben, wenn Handwerker pfuschen und die Kommunikation verweigern. Es ging um die Rückzahlung des gezahlten Werklohns in Höhe von fast 15.000 Euro, nachdem eine Montage kläglich gescheitert war. Das Gericht stärkte mit seinem Urteil die Position der Kunden massiv und stellte klar: Wer ein Werk schuldet, muss liefern – und reden.
Der Fall begann vielversprechend. Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses bestellte am 24. Mai 2024 einen individuell angepassten Treppenlift. Der Preis von 14.675 Euro wurde vollständig bezahlt – teils durch eine Eigenleistung im Juni, teils durch einen Zuschuss der Pflegekasse in Höhe von 8.000 Euro, der direkt an das Unternehmen floss. Doch die Freude auf die neue Mobilität währte nicht lange. Trotz dreifacher Ausmessung durch Mitarbeiter der Firma scheiterte der finale Einbau im September dramatisch.
Welche rechtlichen Pflichten entstehen aus einem Werkvertrag?
Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtliche Basis notwendig. Bei der Bestellung und Montage eines Treppenlifts handelt es sich juristisch um einen Werkvertrag nach § 631 BGB. Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, bei dem nur das bloße Bemühen geschuldet wird, schuldet der Unternehmer beim Werkvertrag einen konkreten Erfolg. Das Werk – hier der Treppenlift – muss am Ende funktionieren und mangelfrei sein.
Gelingt dies nicht, greifen die Mängelrechte des Bestellers. Nach § 634 BGB hat der Kunde verschiedene Optionen, die von der Nacherfüllung über die Minderung bis hin zum Rücktritt reichen. Besonders relevant ist hier § 636 BGB, der regelt, wann eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist, etwa wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder dem Kunden nicht mehr zugemutet werden kann.
Eine zentrale Rolle im Darmstädter Verfahren spielte zudem § 241 Absatz 2 BGB. Dieser Paragraph verpflichtet die Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dazu gehören auch die vertraglichen Informationspflichten. Ein Unternehmen darf seinen Kunden bei offensichtlichen Problemen nicht im Unklaren lassen. Schweigt ein Handwerker beharrlich auf berechtigte Fragen zur Mängelbeseitigung, kann dies das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerstören, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wird.
Wie verlief die gescheiterte Montage im Einfamilienhaus?
Die Chronologie des Scheiterns, die das Gericht aufrollte, liest sich wie eine Aneinanderreihung von Pleiten, Pech und Pannen. Bereits direkt bei Vertragsschluss nahm ein Mitarbeiter der Firma erste Maße. Zwei weitere Termine für Ausmessungen folgten am 15. Juli und am 6. August 2024. Man sollte meinen, dass nach drei Vermessungsterminen alle Daten für die individuell angepasste Laufschiene korrekt vorliegen würden.
Am 20. September 2024 sollte der Lift schließlich montiert werden. Zwei Monteure erschienen, arbeiteten bis 16:00 Uhr – und brachen dann unverrichteter Dinge ab. Der Lift funktionierte nicht. Der Motor ließ sich nicht am vorhandenen Geländer vorbeiführen.
Was folgte, war ein Kommunikationsdesaster. Die Hauseigentümerin erhielt wenige Tage später einen Anruf, in dem lapidar ein *viertes* Aufmaß angekündigt wurde. Verunsichert lehnte die Frau ab und schaltete einen Anwalt ein. Dieser forderte das Unternehmen schriftlich auf, Auskunft zu geben:
- Warum ist ein erneutes Aufmaß nötig?
- Können die bereits gelieferten Teile weiterverwendet werden?
- Welche Teile müssen neu angefertigt werden?
Das Unternehmen reagierte auf dieses Schreiben vom 26. Oktober 2024 nicht. Auch eine zweite Fristsetzung bis zum 22. November 2024 ließ die Firma verstrichen, ohne Antworten zu liefern. Daraufhin erklärte die enttäuschte Kundin am 26. November 2024 den Rücktritt vom Werkvertrag über einen Treppenlift und verlangte ihr Geld zurück.
Warum entschied das Gericht gegen die Treppenlift-Firma?
Die zuständige Einzelrichterin am Landgericht Darmstadt fällte ein klares Urteil zugunsten der Hausbesitzerin. Die Firma wurde zur Rückzahlung der vollen 14.675 Euro verurteilt. Die Begründung des Gerichts stützt sich auf zwei wesentliche Säulen: das technische Versagen und das kommunikative Fehlverhalten.
Zum einen lag ein klassischer Mangel vor. Die Montage war zum vereinbarten Termin nicht erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass die Firma sich mit der Herstellung des Werks in Verzug befand (§ 286 BGB). Dass der Motor nicht am Geländer vorbeipasste, wertete die Kammer als klaren Ausführungsfehler.
Die Montage war mit dem angekündigten Termin 20.09.2024 fällig; da die Montage trotz mehrfacher Aufmaße nicht durchgeführt werden konnte, befand sich die Beklagte mit der Herstellung des Werks in Verzug.
Dieses Hindernis fiel allein in den Risikobereich des Unternehmens. Wer als Fachfirma nach drei Aufmaßen eine Anlage liefert, die physisch nicht passt, muss sich diesen Fehler zurechnen lassen.
Noch schwerwiegender wog für das Gericht jedoch das Verhalten nach dem Montageabbruch. Das Schweigen auf die anwaltlichen Schreiben wertete die Richterin als gravierende Pflichtverletzung. Die Firma hätte erklären müssen, wie sie den Erfolg doch noch herbeiführen will.
Das Gericht führte aus, dass die von der Klägerin vorgelegten und unbeantworteten Schriftsätze die Verpflichtung der Beklagten belegten, weitergehend darzulegen, wie der Erfolg erreicht werden solle; das Ausbleiben einer solchen Auskunft ist selbst eine Pflichtverletzung.
Durch diese Verletzung der vertraglichen Informationspflichten hat das Unternehmen sein Recht zur Nachbesserung verwirkt. Der Kundin war es nicht mehr zuzumuten, das Unternehmen weiter „wursteln“ zu lassen, ohne zu wissen, was eigentlich passiert.
Viele Kunden fordern nur pauschal eine Nachbesserung. Juristisch klüger ist es oft, das Unternehmen – wie in diesem Fall – zur technischen Erklärung aufzufordern. Wer detailliert fragt („Wie genau wollen Sie das Problem lösen?“), zwingt den Anbieter, seine Karten aufzudecken. Kann oder will er nicht antworten, dokumentiert dies sein Scheitern und erleichtert den Rücktritt erheblich.
Was bedeutet Werkstattrisiko?
Im Werkvertragsrecht trägt der Unternehmer das Risiko, dass sein Werk gelingt. Passt ein Bauteil nicht, obwohl der Unternehmer gemessen hat, ist das sein Problem, nicht das des Kunden. Der Kunde schuldet nur die Bezahlung und die Mitwirkung (z.B. Zutritt gewähren), aber er muss nicht technische Lösungen für die Fehler des Unternehmens finden.
Konnte sich das Unternehmen entlasten?
Das Unternehmen versuchte vor Gericht, die Schuld auf die Kundin abzuwälzen. Die Argumentation: Der Lift sei „grundsätzlich passend“ gewesen, nur der Motor habe gestört. Man habe sich doch noch am Tag des Scheiterns mündlich auf eine Neuanfertigung der Schiene geeinigt und diese sofort beim Hersteller bestellt. Das Scheitern sei nur deshalb endgültig, weil die Kundin sich einem weiteren Aufmaß und der weiteren Zusammenarbeit verweigert habe.
Diese Verteidigungsstrategie lief ins Leere. Das Gericht ließ das Argument nicht gelten, dass die Kundin die Fertigstellung blockiert habe. Denn bevor die Kundin die Kooperation verweigerte, hatte sie berechtigte Fragen gestellt. Da das Unternehmen diese Fragen ignorierte, durfte die Kundin die weitere Zusammenarbeit ablehnen.
Zudem konnte das Unternehmen nicht beweisen, dass die behauptete „mündliche Einigung“ am Montagetag tatsächlich stattgefunden hatte. Die Hauseigentümerin hatte glaubhaft versichert, die Monteure hätten kaum Deutsch gesprochen, weshalb eine solche Absprache gar nicht möglich gewesen sei. Auch die Behauptung, man habe Teile nachbestellt, half der Firma nicht. Das Gericht stellte trocken fest: Das bloße Zurverfügungstellen von Teilen ersetzt nicht die geschuldete funktionierende Gesamtanlage.
Auf der Baustelle wird oft schnell eine „pragmatische Lösung“ besprochen. Das Problem: Bestreitet die Gegenseite später diese Absprache, steht Aussage gegen Aussage. Akzeptieren Sie Änderungen am vereinbarten Werk niemals nur mündlich zwischen Tür und Angel. Bestätigen Sie jeden Kompromiss sofort schriftlich per E-Mail an die Geschäftsleitung – nur so haben Sie im Streitfall einen belastbaren Beweis.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Rückabwicklung?
Mit dem Urteil wurde die Rechtslage geklärt: Der Rücktritt war wirksam. Dies löst ein Rückabwicklungsverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB aus. Für die Praxis bedeutet dies eine Zug-um-Zug-Leistung.
Das Gericht verurteilte das Unternehmen, den Kaufpreis inklusive Zinsen zu erstatten. Im Gegenzug muss die Hausbesitzerin die Rückgabe des gelieferten Treppenliftes ermöglichen. Das Material, das derzeit nutzlos in ihrem Haus lagert, muss vom Unternehmen abgeholt werden. Solange das Geld nicht fließt, behält die Kundin die Teile als Sicherheit – und umgekehrt muss sie die Teile herausgeben, sobald das Geld da ist.
Die Entscheidung verdeutlicht auch das finanzielle Risiko für Unternehmen, die auf Tauchstation gehen. Neben dem Verlust des Auftrags muss die Firma die gesamten Prozesskosten tragen. Zudem wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des Betrages.
Für Verbraucher ist dieses Urteil ein wichtiges Signal: Bei einer mangelhaften Montage und anschließender Kommunikationsverweigerung müssen sie sich nicht auf endlose Nachbesserungsversuche einlassen. Werden konkrete Fragen zum Fortgang der Arbeiten ignoriert, rückt der sofortige Rücktritt in greifbare Nähe. Die funktionale Inbetriebnahme des Treppenliftes ist keine Bitte, sondern eine einklagbare Pflicht.
Ein Rücktritt wegen der fehlenden Auskunft ist somit ein scharfes Schwert, wenn Handwerker ihre Informationspflichten verletzen. Die Richterin machte deutlich, dass ein Ausführungsfehler im Risikobereich des Unternehmers in Kombination mit Schweigen das Vertragsverhältnis beendet. Die Hausbesitzerin erhält nun ihr Geld zurück und kann einen neuen Versuch mit einem zuverlässigeren Anbieter starten.
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Experten Kommentar
Strategisches Schweigen ist im Werkvertragsrecht oft ein teures Eigentor. Viele Unternehmen tauchen bei Problemen ab und hoffen darauf, dass der Kunde mürbe wird oder die Auseinandersetzung scheut. Doch genau diese Kommunikationsverweigerung bricht ihnen vor Gericht das Genick. Wer dem Besteller nicht erklärt, wie die Kuh vom Eis soll, verwirkt sein Recht auf Nachbesserung oft schneller als durch den eigentlichen Montagefehler.
Für Betroffene bedeutet das eine klare Abkehr von der gefürchteten „Endlos-Schleife“ der Reparaturversuche. Sobald auf konkrete technische Rückfragen keine Antwort kommt, ist das Vertrauensverhältnis meist irreparabel zerstört. Wer diese Funkstille penibel dokumentiert, hat den entscheidenden Hebel in der Hand, um sofort vom Vertrag loszukommen, statt monatelang auf einer unfertigen Baustelle zu leben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Rücktrittsrecht auch bei Treppenliften, die als Sonderanfertigung maßgefertigt wurden?
JA. Das Rücktrittsrecht bei Mängeln gilt uneingeschränkt auch für maßgefertigte Treppenlifte, da der Hersteller bei einem Werkvertrag die Herstellung eines funktionierenden und passgenauen Werks als konkreten Erfolg schuldet. Während das grundlose Widerrufsrecht bei Sonderanfertigungen im Online-Handel oft ausgeschlossen ist, bleibt das gesetzliche Recht zum Rücktritt wegen Pflichtverletzungen oder technischer Mängel unabhängig von der individuellen Anpassung bestehen.
Der Einbau eines Treppenlifts wird rechtlich als Werkvertrag gemäß § 631 BGB eingestuft, bei dem der Unternehmer nicht nur eine Bemühung, sondern einen messbaren Erfolg herbeiführen muss. Gerade weil es sich um eine Maßanfertigung handelt, ist die vertragliche Pflicht zur Lieferung einer technisch einwandfreien und exakt passenden Anlage für Ihre Treppe besonders stark ausgeprägt. Wenn der Treppenlift aufgrund von Planungsfehlern oder technischen Defekten unbrauchbar ist, liegt ein Sachmangel vor, der Sie nach einer erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigt. Die Eigenschaft als Sonderanfertigung schützt den Verkäufer in diesem Fall keineswegs vor den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, sondern untermauert lediglich seine Pflicht zur Lieferung eines perfekten Ergebnisses.
Wichtig ist hierbei die rechtliche Abgrenzung zum bloßen Kaufvertrag, da beim Werkvertrag die individuelle Funktionsfähigkeit des gesamten Systems in Ihrem Wohnraum im Fokus steht. Ein Rücktritt ist rechtlich meist erst zulässig, wenn der vorliegende Mangel erheblich ist und Sie dem Anbieter zuvor eine angemessene Gelegenheit zur Reparatur eingeräumt haben. Sollte die individuelle Anpassung des Lifts technisch unmöglich sein, können Sie den Vertrag unter Umständen sogar unmittelbar auflösen.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie sämtliche Funktionsmängel oder Passungenauigkeiten unmittelbar nach der Montage schriftlich und setzen Sie dem Unternehmen eine klare Frist zur fachgerechten Mängelbehebung. Vermeiden Sie die Zahlung des vollen Rechnungsbetrags, solange die Anlage nicht abgenommen wurde oder noch wesentliche Mängel an der Konstruktion vorliegen.
Verliere ich meinen Anspruch auf Rückzahlung, wenn ich ein viertes Aufmaß verweigere?
NEIN, Sie verlieren Ihren Rückzahlungsanspruch nicht zwangsläufig durch die Ablehnung eines weiteren Termins. Ein Anspruch auf Rückzahlung bleibt bestehen, wenn die Verweigerung eines vierten Aufmaßes die berechtigte Reaktion auf eine vorangegangene Verletzung der Informationspflichten durch das Unternehmen darstellt. Da das Vertrauensverhältnis durch wiederholte Fehler und Schweigen auf Rückfragen erschüttert ist, führt die Verweigerung der Kooperation in diesem spezifischen Fall nicht zum Verlust Ihrer gesetzlichen Rechte.
Zwar besteht im Werkvertragsrecht grundsätzlich die Pflicht des Kunden, dem Unternehmer eine Nachbesserung durch Termine wie ein Aufmaß zu ermöglichen. Allerdings ist der Unternehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dazu verpflichtet, auf die schutzwürdigen Interessen und berechtigten Fragen des Vertragspartners zur Fehlerursache sowie zum weiteren Vorgehen umfassend zu antworten. Wenn das Unternehmen trotz mehrfacher Aufforderung keine schriftliche Erklärung für das bisherige Scheitern der Montageversuche liefert, verletzt es diese vertraglichen Nebenpflichten in erheblichem Maße. Diese anhaltende Intransparenz macht eine weitere Zusammenarbeit für Sie als Kunden unzumutbar, sodass die Ablehnung eines vierten Termins rechtlich nicht als schuldhafte Blockadehaltung gewertet werden kann. Da die Ursache für das Scheitern der Nacherfüllung somit im Verantwortungsbereich des Fachbetriebs liegt, bleibt Ihr Rücktrittsrecht nebst dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises vollständig erhalten.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie den Termin grundlos oder lediglich mündlich am Telefon ohne vorherige schriftliche Fristsetzung zur Aufklärung ablehnen. Eine Verweigerung ist rechtlich nur dann sicher geschützt, wenn sie nachweislich die Konsequenz aus dem fortgesetzten Schweigen des Unternehmens auf Ihre konkreten technischen Rückfragen ist. Ohne diese dokumentierte Kausalkette riskieren Sie, dass Ihr Verhalten als unbegründete Verweigerung der Mitwirkungspflicht ausgelegt wird, was Ihre Position im Streitfall schwächen könnte.
Unser Tipp: Fordern Sie das Unternehmen schriftlich auf, vor einem erneuten Termin die technischen Gründe für das bisherige Scheitern sowie den geplanten Lösungsweg bis zu einer festen Frist detailliert zu erläutern. Vermeiden Sie es unbedingt, Terminanfragen ohne eine solche dokumentierte Begründung oder rein telefonisch abzulehnen, um Ihre Beweisposition nicht zu gefährden.
Muss ich das Unternehmen vor dem Rücktritt zur technischen Erklärung der Mängel auffordern?
ES KOMMT DARAUF AN, denn eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Anforderung einer technischen Erklärung existiert zwar nicht, aber die Aufforderung zur Erläuterung der Mängelbehebung ist für einen rechtssicheren Rücktritt strategisch dringend zu empfehlen. Dieser Schritt dient dazu, die fachliche Eignung des Unternehmens zu prüfen und eine belastbare Dokumentationsgrundlage für die spätere Vertragsauflösung zu schaffen.
Ein wirksamer Rücktritt setzt nach den gesetzlichen Regelungen des § 323 BGB im Regelfall das erfolglose Verstreichen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung voraus. Indem Sie das Unternehmen jedoch zu einer detaillierten technischen Stellungnahme auffordern, wandeln Sie die allgemeine Mängelrüge in eine qualifizierte Prüfungssituation um, die den Vertragspartner unter erheblichen Zugzwang setzt. Sollte die Firma auf dieses konkrete Verlangen schweigen oder eine unzureichende Antwort liefern, dokumentiert dies das Scheitern der notwendigen Kommunikation und führt zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. In einem solchen Fall wird die Nacherfüllung für Sie als Auftraggeber gemäß § 636 BGB unzumutbar (also rechtlich nicht mehr zumutbar), was Ihnen den sofortigen Rücktritt ermöglicht, ohne dem Unternehmen weitere physische Nachbesserungsversuche vor Ort gestatten zu müssen.
Besonders relevant ist dieser Zwischenschritt in Fällen, in denen bereits erhebliche handwerkliche Fehler vorliegen und Sie begründete Zweifel an der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes hegen. Ohne die vorherige Anforderung einer technischen Erklärung riskieren Sie, dass Ihr Rücktritt mangels ausreichender Fristsetzung unwirksam bleibt und das Unternehmen im Gegenzug hohe Entschädigungen für die entgangene Arbeitsleistung fordert.
Unser Tipp: Setzen Sie dem Unternehmen schriftlich per Einschreiben eine kurze Frist, um die technische Vorgehensweise zur Mängelbehebung detailliert darzulegen. Vermeiden Sie einen voreiligen Rücktritt aus emotionalem Impuls, da Sie erst durch das Schweigen des Anbieters die nötige Rechtssicherheit für eine sofortige Vertragsbeendigung ohne Nachbesserungsfrist gewinnen.
Wie wehre ich mich, wenn die Firma nach der Mängelrüge einfach nicht mehr reagiert?
Sie wehren sich gegen die Ignoranz der Firma am effektivsten durch die schriftliche Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, nachdem Ihre gesetzte Frist zur Mängelbehebung erfolglos verstrichen ist. Durch das beharrliche Schweigen auf Ihre Mängelanzeigen verletzt das Unternehmen seine vertraglichen Informationspflichten und verliert damit endgültig sein gesetzliches Recht auf eine Nachbesserung.
Vertragspartner sind gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 241 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, auf berechtigte Mängelrügen ihrer Kunden zeitnah und inhaltlich angemessen zu reagieren. Wenn ein Unternehmen die gesetzte Frist zur Auskunft oder Mängelbeseitigung einfach verstreichen lässt, wertet die Rechtsprechung dieses Verhalten als eine gravierende Pflichtverletzung innerhalb des bestehenden Schuldverhältnisses. Da die Firma durch ihr Schweigen die notwendige Vertrauensbasis zerstört, ist dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag oder das Warten auf Reparaturversuche rechtlich nicht mehr zuzumuten. In der Folge erwirbt der Kunde das Recht, den Vertrag rückabzuwickeln, ohne dem Verkäufer weitere Gelegenheiten zur Nachbesserung geben zu müssen, da dieser sein Vorrangrecht zur Reparatur verwirkt hat.
Ein sofortiger Rücktritt ohne erneute Fristsetzung ist insbesondere dann rechtlich sicher, wenn das Unternehmen die Erfüllung seiner Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder durch völlige Untätigkeit die Mängelbeseitigung unmöglich macht. In diesen Fällen müssen Verbraucher nicht geduldig auf eine Antwort warten, sondern können direkt die Rückzahlung des Kaufpreises fordern, sofern die Fristsetzung nachweislich per Einschreiben zugestellt wurde.
Unser Tipp: Versenden Sie die Rücktrittserklärung unbedingt per Einschreiben mit Rückschein und fordern Sie die Firma explizit zur Rückzahlung der geleisteten Beträge innerhalb einer neuen, kalendermäßig bestimmten Frist auf. Vermeiden Sie es, nach Ablauf der ersten Frist weitere telefonische Einigungsversuche zu unternehmen, da dies die rechtliche Konsequenz Ihrer vorangegangenen Fristsetzung schwächen könnte.
Muss ich den Zuschuss der Pflegekasse zurückgeben, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird?
NEIN, Sie müssen den Zuschuss nicht unmittelbar an die Pflegekasse zurückgeben, bevor Sie die vollständige Gesamtsumme von dem betreffenden Anbieter tatsächlich zurückerhalten haben. Der Treppenlift-Anbieter ist rechtlich dazu verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis einschließlich des Kassenanteils direkt an Sie als seinen Vertragspartner zurückzuzahlen. Erst nachdem die Rückabwicklung des Vertrages mit der Firma vollständig abgeschlossen ist, erfolgt die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse gemäß dem erlassenen Bewilligungsbescheid.
Dieses Vorgehen basiert auf dem rechtlichen Grundsatz der vollständigen Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen, bei denen der Unternehmer den gesamten erhaltenen Werklohn an den Kunden erstatten muss. Da die Pflegekasse den Zuschuss für Ihre Wohnumfeldverbesserung zweckgebunden an Sie bewilligt hat, sind Sie im rechtlichen Sinne der alleinige Forderungsinhaber gegenüber dem verkaufenden Unternehmen. Die Gerichte haben klargestellt, dass die Firma zur Rückzahlung der vollen Summe verurteilt wird, unabhängig davon, ob Teile des Geldes aus Eigenmitteln oder staatlichen Förderungen stammen. In diesem rechtlichen Verhältnis spielt die Herkunft der finanziellen Mittel für den Rückzahlungsanspruch des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer keine einschränkende Rolle. Erst wenn das Geld wieder auf Ihrem Konto eingegangen ist, entsteht Ihre Verpflichtung zur Rückleitung des Zuschusses gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger.
In der täglichen Praxis bedeutet dies für Sie, dass Sie die Firma zur Rückzahlung des gesamten im Vertrag vereinbarten Betrages auffordern müssen. Eine direkte Abwicklung zwischen dem Treppenlift-Unternehmen und der Pflegekasse findet üblicherweise nicht statt, da zwischen diesen beiden Parteien kein direktes Vertragsverhältnis über den Erwerb der technischen Anlage besteht.
Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend Ihren Bewilligungsbescheid der Pflegekasse auf Klauseln zur Rückzahlungspflicht bei Nichtdurchführung der Maßnahme und fordern Sie von der Firma stets die Gesamtsumme ein. Vermeiden Sie es, Teilbeträge eigenständig zu verrechnen oder darauf zu vertrauen, dass der Anbieter die Rückzahlung an die Kasse eigenständig übernimmt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Darmstadt – Az.: 19 O 27/25 – Urteil vom 11.07.2025
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