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Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehns – Gesamtfälligkeit

ArbG Detmold – Az.: 3 Ca 862/13 – Urteil vom 05.03.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.895,87 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 59 Prozent der Beklagte und zu 41 Prozent die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 32.170,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehns sowie über die Zahlung einer Provision.

Der Beklagte war bei der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2013 als Einkauf- bzw. Betriebsleiter beschäftigt (der Arbeitsvertrag Blatt 4 ff. der Akten wird in Bezug genommen), nachdem er zuvor bereits seit Juli 2008 als Handelsvertreter auf Provisionsbasis für die Klägerin tätig war. Am 08.02.2012 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Arbeitgeberdarlehn in Höhe von 17.000,00 Euro die Modalitäten wurden in einer schriftlichen Vereinbarung über ein Mitarbeiterdarlehen (Blatt 9 der Akten) festgehalten, die von der Klägerin vorgelegt worden war. Der Darlehnsvertrag sieht eine Verzinsung von sechs Prozent vor sowie eine monatliche Rate in Höhe von 354,17 Euro, wobei die erste Rate mit dem Monat Februar 2013 fällig werden sollte. Im ersten Jahr der Darlehnsgewährung ab Februar 2012 sollte lediglich die Zahlung der monatlichen Zinsen in Höhe von 85,00 Euro erfolgen. Die Zahlung der ersten beiden Zinsteilzahlungen für die Monate Februar und März 2012 erfolgte nicht.

Bevor die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 31.12.2010 erfolgt war, hatte der Geschäftsführer der Klägerin auf einem Blatt Papier (Blatt 23 der Akten) Vertragsmodalitäten stichpunktartig vermerkt, das Blatt mit dem Datum der Niederschrift (30.12.2010) versehen sowie eigenständig unterzeichnet. Inwieweit hiermit eine Fixierung der vertraglichen Inhalte des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt war, ist zwischen den Parteien streitig.

Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte im Januar 2013 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen hatten (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 15.01.2013 Blatt 71 der Akten), kündigte die Klägerin das zum Beklagten bestandene Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.02.2013 (Blatt 8 der Akten) mit Wirkung zum 31.03.2013. Noch vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis sprachen die Parteien über das mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Mitarbeiterdarlehen.

Am 23.04.2013 gegen 15.oo Uhr fand ein Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten statt, in welchem ersterer den Beklagten aufforderte, das Darlehen zurückzuzahlen bzw. ihm einräumte, Teilzahlungen vorzunehmen. Der Beklagte wies darauf hin, eine Rückzahlung erste vornehmen zu können, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe.

Am 28.05.2013 fand ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2013 (Blatt 73 ff. der Akten), welches dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorab per Fax übermittelt wurde, wandte sich der Beklagte an die Klägerin, wies auf einen vermeintlichen Provisionsanspruch in Höhe von 15.000,00 Euro hin, wies ferner auf eine Vereinbarung hin, wonach der Beklagte eine Darlehnsrückzahlung erst im Falle einer neugefundenen Arbeitsstelle vornehmen müsse und rechnete den vermeintlichen Provisionsanspruch gegen den Darlehnsrückzahlungsanspruch auf. Schließlich verwies er darauf, einen verbleibenden Restdarlehnsanspruch von 2.255,00 Euro zur Auszahlung bringen zu wollen.

Die Klägerin erwirtschaftete im Jahr 2012 einen Umsatz von mehr als fünf Millionen Euro. Eine Abrechnung über etwaige Provisionsansprüche des Beklagten erteilte die Klägerin nicht.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Detmold am 23. Juli 2013 eingegangenen Klage vom 18. Juli 2013 begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Darlehnsbetrages in Höhe von 17.000,00 Euro zuzüglich der Zinsteilzahlungen für die Monate Februar und März 2012 in Höhe von jeweils 85,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von sechs Prozent seit dem 01.04.2013. Mit seiner Widerklage vom 28.08.2013 begehrt der Beklagte die Zahlung einer Provision für das Jahr 2012 in Höhe von 15.000,00 Euro.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Rückzahlung der Darlehnsforderung verlangen zu können. Insbesondere sei ein Verfall dieses Anspruches nicht eingetreten. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Mitarbeiterdarlehen nicht in den Anwendungsbereich der in § 13 des Arbeitsvertrages (Blatt 7 der Akten) enthaltenen Regelung über Ausschlussfristen falle. Schließlich steht sie auf dem Standpunkt, Ausschlussfristen kämen nicht zur Anwendung, weil die Klägerin aufgrund der Verhaltensweisen des Beklagten darauf habe vertrauen können, er werde seiner Darlehensrückzahlungspflicht auch dann nachkommen, wenn sie die entsprechenden Forderungen nicht unter Wahrung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist geltend mache.

Im Hinblick auf die seitens der Beklagten geforderten Provisionen in Höhe von 15.000,00 Euro trägt die Klägerin vor, eine entsprechende Vereinbarung habe es nicht gegeben. Die Parteien hätten sich in der Folgezeit nicht auf eine Provisionszahlung verständigt. Schließlich steht sie auf dem Standpunkt, dass ein etwaiger Provisionsanspruch verfallen sei.

Die Klägerin stellt folgenden Antrag: Der Beklagte wird verurteilt, 17.170,00 Euro nebst 6 Prozent Zinsen seit dem 01.04.2013 auf 17.000,00 Euro an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend stellt er folgenden Antrag: Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 15.000,00 Euro brutto Provision für das Jahr 2012 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Darlehensrückforderungsanspruch der Klägerin bestehe nicht mehr. Er sei gemäß § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages verfallen. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte die Rückforderungsansprüche auch ohne eine fristwahrende und formgerechte Geltendmachung erfüllen werde. Wegen seiner teilweisen Aufrechnung mit Schreiben vom 26.06.2013 sei der Klägerin auch noch genügend Zeit verblieben, eine fristwahrende und formgerechte Geltendmachung vorzunehmen.

Der Beklagte steht ferner auf dem Standpunkt, von der Klägerin die Zahlung von 15.000,00 Euro verlangen zu können. Er trägt vor, der Geschäftsführer der Klägerin habe mit der Unterzeichnung des Blattes, auf welchem die Modalitäten eines Provisionsanspruches enthalten sind, eine konkrete Provisionszusage erteilt. Die ausdrückliche Aufnahme in den am Folgetag unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag sei nur deshalb unterblieben, um Diskussionen unter den Mitarbeitern wegen einer etwaigen Ungleichbehandlung zu vermeiden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 3.895,87 Euro verlangen.

1. Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus Abs. 1 der zwischen den Parteien getroffenen Darlehnsvereinbarung in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis einschließlich Januar 2014 ergeben sich elf fällige monatliche Raten zu je 354,17 Euro, was zusammen den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag ergibt.

Die Darlehnsraten für Februar 2013 und April 2013 bis Januar 2014 sind nicht nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages verfallen.

a) Zunächst fallen etwaige Darlehnsrückzahlungsansprüche eindeutig in den Anwendungsbereich der Regelung des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages, denn sie resultieren aus einem mit „Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen“ überschriebenen Darlehensvertrag, welcher als Parteien auch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber aufführt. Damit handelt es sich bei jeglichen Ansprüchen aus diesem Darlehnsvertrag um solche, die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

b) Die Darlehnsrate in Höhe von 354,17 Euro für den Monat Februar 2013 ist nicht verfallen, obwohl eine schriftliche fristwahrende Geltendmachung durch die Klägerin gegenüber dem Beklagten unterblieben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welcher sich das Gericht anschließt, kommen tarifvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen dann nicht zur Anwendung, wenn der Schuldner zuvor durch sein Verhalten die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert bzw. unmöglich gemacht hat oder an objektiven Maßstäben gemessen, den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt würde. (BAG, Urteil vom 08.08.2002 – 8 AZR 647/00 – NZA-RR 2003,386). Vorliegend hat die Beklagte den Kläger unstreitig jedenfalls einmal telefonisch darauf angesprochen, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nunmehr fällig sei. Der Beklagte hat den Bestand des Darlehnsrückzahlungsanspruches nicht in Frage gestellt und sogar zugestanden, dass dieser bestehe. Er wandte lediglich ein, ihn derzeit nicht begleichen zu können und auf eine neue Arbeitsstelle finanziell angewiesen zu sein. Dass die Äußerungen des Beklagten derart vertrauenserweckend gewesen sein müssen, dass die Klägerin eine schriftliche Geltendmachung unterlassen konnte, bestätigt sich nicht zuletzt durch das eigene Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2013, wonach man übergekommen sei, dass eine Darlehensrückzahlung erst mit Erhalt eines neuen Arbeitsplatzes erfolgen müsse. Die Klägerin konnte jedenfalls bis zum Zugang dieses Schreibens davon ausgehen, Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag nicht einhalten zu müssen.

Dass dieses Vertrauen durch den Zugang des Schreibens vom 26.06.2013 zerstört worden ist, ist für die Darlehnsrate für den Monat Februar 2013 unerheblich. Diese war mit Ablauf des Monats Februar 2013 fällig, sodass die Ausschlussfrist mit Ablauf des Monats Mai 2013 abgelaufen war. Das Schreiben vom 26.06.2013 war deshalb nicht geeignet, eine Ausschlussfrist erneut in Gang zu setzen.

c) Auch hinsichtlich der Darlehnsraten für April 2013 bis einschließlich Januar 2014 ist ein Verfall nicht eingetreten. Die monatlichen Darlehnsraten sind jeweils mit Ablauf der genannten Monate fällig geworden, sodass die Klage, die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 26.07.2013 zugestellt worden ist (Blatt 13 der Akten), diesbezüglich die jeweilige dreimonatige Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages gewahrt hat.

aa) Der Darlehnsrückzahlungsanspruch ist nicht etwa bereits mit Ablauf des 31.03.2013 fällig geworden, sodass ein Verfall mit Ablauf des 30.06.2013 eingetreten wäre. Die Regelung über das Gesamtfälligwerden des Darlehensrückzahlungsanspruches aus dem Darlehnsvertrag vom 08.02.2012 ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

aaa) Es handelt sich vorliegend bei der Vereinbarung über das Mitarbeiterdarlehen um eine kontrollfähige Vertragsbestimmung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Es ist nicht ersichtlich, wodurch der Beklagte, der auch als Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, Einfluss auf die konkret verwendete Formulierung des Darlehnsvertrages hatte.

bbb) Die Regelung ist unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Trau und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sachlage an. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts. Eine Gesamtfälligstellung in einem Arbeitnehmerdarlehensvertrag, die nicht danach differenziert, ob die Gründe, die zur Beendigung führen, aus der Sphäre des Arbeitgebers oder aus der Sphäre des Arbeitnehmers resultieren, ist unwirksam. Dabei begegnete eine Regelung, die ausschließlich auf eine Beendigung aus Gründen – in der Sphäre des Arbeitnehmers liegend – abstellt, keinen Bedenken. Liegen die Gründe in der Sphäre des Arbeitnehmers, so kann er die wirtschaftliche Gesamtbelastung, die nunmehr auf ihn sofort zukommt, in seine Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einfließen lassen. Anderes ergibt sich jedoch dann, wenn der Arbeitgeber z.B. aus betriebsbedingten Gründen dem Arbeitnehmer gerade die Einkommensmöglichkeit entzieht, die ihm die Rückzahlung des Darlehnsbetrages gerade ermöglichte. Unangemessen erscheint eine Gesamtbelastung auch in dem Fall, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch sein Verhalten (z.B. unterlassene Vergütungszahlung) zu einer Eigenkündigung veranlasst.

Aus den genannten Gründen hält die Regelung über die Gesamtfälligstellung des Darlehnsbetrages einer Inhaltskontrolle nicht stand.

bb) Die Klägerin ist auch nicht deshalb so zu stellen, als wäre der Darlehnsrückzahlungsanspruch bereits mit Ablauf des 31.03.2013 fällig gewesen, weil sie sich als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingung nicht auf die Unwirksamkeit der Gesamtfälligkeitsstellung berufen könnte.

Dabei entspricht es mittlerweile der wohl allgemeinen Auffassung (vgl. BAG, Urteil vom 27.10.2005 – 8 AZR 3/05; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2012 – 2 Sa 107/12), dass sich der Verwender einer unangemessenen Vertragsbedingung nicht mit Erfolg auf die aus der Unangemessenheit resultierende Unwirksamkeit berufen könne. Die Inhaltskontrolle schaffe lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender. Sie diene aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten formularmäßigen Arbeitsbedingungen.

Vorliegend beruft sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit einer unangemessenen Vertragsklausel. In den zitierten Entscheidungen festgestellten Grundsätzen folgt lediglich, dass sich der Verwender nicht auf die unangemessene Benachteiligung berufen kann, wenn sich eine Vertragsklausel unmittelbar sowohl zu Lasten des Verwenders als auch zu Lasten seines Vertragspartners auswirken kann, wie dies z. B. dann der Fall ist, wenn der Klauselverwender eine eigens vorformulierte Ausschlussfrist zu kurz bemisst und diese im Anschluss bezüglich eines eigenen Anspruch nicht wahrt.

Die vorliegende Konstellation ist kein Anwendungsfall der vorgenannten Grundsätze. Die Unwirksamkeit der Regelung über die Gesamtfälligkeitsstellung wirkt sich gerade zugunsten des Beklagten als Vertragspartner des Verwenders aus, weil es bei der grundsätzlichen Fälligkeitsregelung des Darlehnsvertrages verbleibt. Die Klägerin kann folglich weiterhin nur Monat für Monat den im Darlehnsvertrag grundsätzlich vorgesehenen Teilzahlungsbetrag in Höhe von 354,17 Euro verlangen. Die Unwirksamkeit der Regelung über die Gesamtfälligkeit des Darlehensrückzahlungsbetrages führt dagegen nicht dazu, dass nunmehr zwei Fälligkeitstermine i.S.d. § 271 BGB existierten nämlich der 01.04.2013 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und der jeweilige Ablauf eines Monats als Fälligkeitstermin einer jeden Darlehensrückzahlungsrate. Letzteres unterstellt, müsste die Klägerin die dreimonatige Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages zunächst innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wahren und den gesamten Darlehnsrückzahlungsanspruch geltend machen. Bezogen auf noch nicht fällig gewordene Darlehnsteilrückzahlungsansprüche könnte der Beklagte einwenden, dass diese noch nicht fällig seien, weil die Regelung über die Gesamtfälligkeit des gesamten Darlehensrückzahlungsanspruchs unwirksam ist. Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs wäre bezüglich noch nicht fälliger Teilzahlungen ohnehin bedeutungslos. Da die Unwirksamkeit der Regelung über die Gesamtfälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruches nicht dazu führt, dass nunmehr zwei Fälligkeitstermine gelten, lief auch die Ausschlussfrist bezüglich der einzelnen Teilzahlungen nicht. Ein Verfall war deshalb hinsichtlich der dargestellten Beträge nicht anzunehmen.

Die Klage war daher teilweise begründet.

Darauf, dass der Kläger sogar die Zahlung eines Betrages von 2.255,00 Euro zugesagt hat, kommt es damit nicht mehr an.

II.

Hinsichtlich der darüber hinausgehend gemachten Ansprüche ist die Klage unbegründet.

1. Hinsichtlich der Teilzahlungen von jeweils 85,00 Euro für die Monate Februar und März 2012 ist der Anspruch hierauf nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages verfallen. Die Ansprüche waren jeweils mit Ablauf des Monats Februar bzw. März fällig. Dass die Klägerin diese Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfristen von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Rate in Höhe von 354,17 Euro für den Monat März 2013 ist ebenfalls verfallen. Die Rate war fällig mit Ablauf des 31.03.2013. Die dreimonatige Verfallfrist lief ab mit Ablauf des 30. Juni 2013. Dass die Klägerin diesen Anspruch neben ihrer Klageschrift aus Juli 2013 gegenüber dem Beklagten noch einmal schriftlich geltend gemacht hätte innerhalb der Verfallfrist ist nicht ersichtlich. Die Verfallfrist kommt auch bezogen auf diesen Anspruch uneingeschränkt zur Anwendung. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass sie Ansprüche auf die Darlehnsrückzahlung nicht im Rahmen der Ausschlussfrist geltend machen müsse, ist durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 26.06.2013 zerstört worden und der Klägerin war es nach Zugang des per Telefax übermittelten Schreibens noch möglich, binnen der verbleibenden vier Tage eine schriftliche Geltendmachung zu erklären.

Unerheblich ist dabei auch, dass der Beklagte selbst mit diesem Schreiben noch ankündigte, weiterhin Schuldner von 2.255,00 Euro zu sein. Auch hierdurch ist kein Vertrauen der Klägerin dahingehend begründet, dass sie die Rate für März 2013 nicht gesonderte geltend machen müsse. Die Frage, welche Forderungen der Klägerin durch die Aufrechnungserklärung des Beklagten in Kenntnis der rechtlichen Situation hinsichtlich der Fälligkeit des Darlehnsrückzahlungsanspruches durch Aufrechnung erloschen sind, wäre anhand der Regelung des § 366 Abs. 2 BGB zu beantworten. Durch die Aufrechnung wären also die zunächst fälligen Ansprüche beglichen worden. Dies sind im vorliegenden Fall die bereits fällig gewordenen Darlehnsteilrückzahlungsverpflichtungen, worunter auch die Darlehensrate für März 2013 fällt, so dass jegliches Vertrauen dahingehend vernichtet worden ist, dass der Beklagte die Rate für März 2013 noch begleichen werde.

Aus diesen Gründen ist vom Verfall des Anspruchs auf die Teilzahlung für den Monat März 2013 auszugehen.

3. Im übrigen sind die von der Klägerin geltend gemachten Darlehnsrückzahlungsansprüche noch nicht fällig, weshalb die Klage auch diesbezüglich abzuweisen ist. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Darlehensvereinbarung unter Außerachtlassung der Regelung über die Gesamtfälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schuldet der Beklagte eine monatliche Ratenzahlung von 354,17 Euro. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2014 waren erst die Ratenzahlungsverpflichtungen bis einschließlich Januar 2014 fällig.

4. Auch der Zuspruch von Zinsen konnte nicht erfolgen. Die den Zinsanspruch auslösende Regelung über die Gesamtfälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs ist nach dem Gesagten unwirksam, so dass auch die in der Regelung enthaltenen Zinsen in Höhe von sechs Prozent nicht verlangt werden können. Es verbleibt damit bei der Ratenzahlungsverpflichtung Monat für Monat. Die monatliche Rate in Höhe von 354,17 Euro beinhaltet selbst Zins (sechs Prozent p.a.) und Tilgung. Auch Verzugszinsen waren nicht zuzusprechen. Verzugszinsen gestützt auf die §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB stellen gegenüber dem Zinsbegehren gestützt auf die Zinsregelung aus dem Darlehensvertrag einen anderen Streitgegenstand dar.

III.

Die Widerklage ist unbegründet.

1. Dabei sprechen vorliegend zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Provisionsvereinbarung dahingehend getroffen war, dass die Klägerin dem Beklagten bei Überschreitung eines Jahresumsatzes von fünf Millionen Euro eine Provision von 15.000,00 Euro schuldet. Dabei mag der Klägerin zuzugestehen sein, dass der am 31.12.2010 unterzeichnete Arbeitsvertrag für sich gesehen zunächst die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründet und dieser Arbeitsvertrag eben keine Regelung zu Provisionszahlungen enthält. Gleichwohl bieten die seitens des Geschäftsführers der Klägerin unterzeichneten A4 Seite, der unmittelbare Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und der von beiden Parteien bestätigte Umstand, dass keiner der übrigen Mitarbeiter eine vergleichbare Provision erhielte, ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass mit der Unterzeichnung des A4 Blattes eine vertragliche Zusage beabsichtigt gewesen ist. Das Entkräften dieser Indizien hätte eines substantiierten Vortrages der Klägerin bedurft, woran es vorliegend fehlt.

2. Einer abschließenden Entscheidung über das wirksame Zustandekommen einer Provisionsvereinbarung kann jedoch vorliegend unterbleiben, denn etwaige Ansprüche hierauf sind jedenfalls verfallen. Der behauptete Provisionsanspruch bezog sich auf das Umsatzvolumen der Klägerin aus dem Jahr 2012. Der Provisionsanspruch war deshalb fällig mit Ablauf des 31.12.2012. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten bereits eine Abrechnung über die erdiente Provision erteilt hat. Die Ausschlussfrist lief deshalb mit Ablauf des 31.03.2013 ab. Dass der Beklagte innerhalb dieses Zeitraums eine schriftliche Geltendmachung im Sinne des §§ 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages getätigt hätte, ist nicht ersichtlich. Für den Ablauf der Ausschlussfrist ist die unterbliebene Abrechnung durch die Klägerin unerheblich. Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Ausschlussfrist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zur Anwendung kommt, solange der Arbeitgeber schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG, Urteil vom 27.11.1984 – 3 AZR 695/82 – DB 1985, 2154; das BAG spricht davon, dass der Arbeitgeber sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung einer Ausschlussfrist berufen dürfe). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Erteilung einer Abrechnung für den Beklagten erforderlich war, um den eigenen behaupteten Provisionsanspruch beziffern zu können. Er macht mit seiner Widerklage einen Provisionsanspruch von 15.000,00 Euro geltend und trägt von der Klägerin unbestritten vor, dass der Jahresumsatz der Klägerin im Jahr 2012 den Betrag von fünf Millionen Euro überschritten hätte. Unabhängig von der Frage, ob das Unterlassen einer Abrechnungserteilung tatsächlich den Lauf einer Ausschlussfrist hemmt (so BAG, Urteil vom 27.11.1984 – 3 AZR 596/82) oder ob der Umstand, dass eine Bezifferung des Anspruchs mangels erteilter Abrechnung dem Gläubiger bislang nicht möglich ist, dazu führt, dass auch eine unbezifferte Geltendmachung nur dem Grunde nach als ausreichend und fristwahrend anzusehen ist, konnte der Beklagte seine Ansprüche ohne weiteres beziffern. Wann er von dem Umsatzvolumen der Klägerin aus dem Jahr 2012 Kenntnis erlangt hat, stellt er nicht dar, sodass vom Verfall seines etwaigen Provisionsanspruchs auszugehen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemessen an dem Grad des Obsiegens und Unterliegens bezogen auf den Wert der Streitgegenstände zu verteilen. Hinsichtlich der Klageforderung obsiegt die Klägerin nur hinsichtlich eines Teils. Hinsichtlich der Widerklage obsiegt sie vollständig.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem Wert der Forderungen aus Klage und Widerklage.

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