Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann droht die Rückzahlung nach Zwangsvollstreckung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Abzug vom Arbeitslosengeld richtig?
- War die Forderung bereits erfüllt?
- Darf die Klage umgestellt werden?
- Wann beginnt die Verfallfrist hier?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie bekomme ich mein Geld zurück, wenn die Zwangsvollstreckung unberechtigt war?
- Gilt mein Rückzahlungsanspruch, wenn der Arbeitgeber schon ordnungsgemäß abgerechnet hat?
- Muss ich zu Unrecht vollstreckte Beträge nebst Zinsen zurückzahlen?
- Kann ich trotz falscher Abzüge im Lohn die Vollstreckung aufrechterhalten?
- Wann beginnt die Verfallfrist für meinen Rückforderungsanspruch wirklich?
- Darf ich die Klage auf Rückzahlung nachträglich umstellen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Ca 1984/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht verlangt Rückzahlung, weil die Klägerin den Vergleich bereits erfüllte.
- Der Beklagte muss 3.745,09 Euro plus Zinsen zurückzahlen.
- Das Gericht hielt den Nettoabzug des Arbeitslosengeldes für richtig.
- Die Klägerin hatte die Schuld vor der Vollstreckung schon erfüllt.
- Die Klageänderung und die Verfallfrist griffen hier nicht durch.
- Gericht: Arbeitsgericht Bonn
- Datum: 13.05.2026
- Aktenzeichen: 5 Ca 1984/25
- Verfahren: Urteil
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht, Bereicherungsrecht
- Streitwert: 3.745,09 €
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Prozessparteien bei Vollstreckung und Vergleich
Wann droht die Rückzahlung nach Zwangsvollstreckung?
Nach Beendigung einer Zwangsvollstreckung kann der Titelschuldner zu Unrecht erlangte Beträge über eine materiellrechtliche Bereicherungsklage zurückfordern. Die rechtliche Anspruchsgrundlage bildet in diesem Fall die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Zwingende Voraussetzung für diesen Rückzahlungsanspruch ist, dass die titulierte Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB rechtlich erloschen war.
Ein „Titel“ ist im juristischen Sinne das vollstreckbare Dokument – etwa ein Urteil oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich –, das den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung berechtigt. Der Titelschuldner ist die Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet. Die Bereicherungsklage ist eine eigenständige Klage vor Gericht, mit der der Schuldner bereits gezahltes Geld zurückverlangt, weil dem Empfänger dafür keine rechtliche Grundlage mehr zusteht.
Das Arbeitsgericht Bonn wandte diese strengen Erfüllungsgrundsätze auf eine offene Auseinandersetzung an, bei der ein Arbeitgeber 3.745,09 Euro an einen Gerichtsvollzieher zahlte, um die laufende Zwangsvollstreckung abzuwenden. Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte die Vollstreckung zuvor eingeleitet, da er fest davon ausging, dass der Arbeitgeber die Forderungen aus einem vorangegangenen Vergleich (Az. 5 Ca 1930/24) noch nicht vollständig beglichen hatte. Ein solcher gerichtlich geschlossener Vergleich steht einem Urteil gleich: Er schafft einen vollstreckbaren Titel, mit dem der Gläubiger direkt die Zwangsvollstreckung einleiten kann, ohne ein separates Urteil erwirken zu müssen. Das Gericht stellte nun das Gegenteil fest und entschied unmissverständlich, dass der Arbeitnehmer die erzwungene Geldsumme nebst Zinsen zurückerstatten muss (Az. 5 Ca 1984/25).
Ist die Zwangsvollstreckung beendet, kann der Titelschuldner – unter den Voraussetzungen des § 767 ZPO im Übrigen – wegen eines vom Gläubiger zu Unrecht erlangten Betrags Rückzahlung im Wege der materiellrechtlichen Bereicherungsklage verlangen. – so das Arbeitsgericht Bonn
Bevor Sie als Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Arbeitgeber einleiten, vergewissern Sie sich, dass die titulierte Forderung tatsächlich noch offen ist. Hat der Arbeitgeber bereits gezahlt oder ordnungsgemäß abgerechnet, verlieren Sie nicht nur das Geld – Sie müssen den vollstreckten Betrag zuzüglich Zinsen ab dem Tag des Geldeingangs zurückerstatten. Diese Zinslast summiert sich über die Monate und erhöht Ihr finanzielles Risiko erheblich.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei der nachträglichen Zahlung von Annahmeverzugsvergütung ist ein im Vorfeld bezogenes Arbeitslosengeld stets vom ermittelten Nettobetrag und nicht vom Bruttolohn abzuziehen, da es als steuerfreie Entgeltersatzleistung zu qualifizieren ist.
- Ist eine titulierte Forderung durch ordnungsgemäße Abrechnung und Auszahlung bereits erfüllt, stellt die spätere Zwangsvollstreckung eine ungerechtfertigte Bereicherung dar, was einen Rückzahlungsanspruch des Titelschuldners begründet.
- Eine tarifliche Verfallfrist für die Geltendmachung eines solchen Rückzahlungsanspruchs beginnt nicht vor dem Tag, an dem die ungerechtfertigte Zahlung an den Gerichtsvollzieher tatsächlich bewirkt wurde.

Abzug vom Arbeitslosengeld richtig?
Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB stellt im rechtlichen Sinne ein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar. Das bedeutet konkret: Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht an – etwa weil er unwirksam gekündigt hat –, muss er den Lohn trotzdem weiterzahlen, obwohl der Arbeitnehmer faktisch nicht gearbeitet hat. Diese Nachzahlung behandelt das Steuerrecht wie normalen Lohn. Demgegenüber wird ein gezahltes Arbeitslosengeld gemäß § 3 Nr. 2 a EStG als steuerfreie Entgeltersatzleistung eingestuft – also als Lohnersatz bei Verdienstausfall, der steuerlich anders behandelt wird als echtes Arbeitsentgelt. Einbehaltene Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge aus dem Bruttoentgelt sind vom Arbeitgeber strikt nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 38 EStG und § 23a SGB IV, an die abführenden Stellen zu leisten.
Kontroverse um die Abrechnungsmethode
Die praktische Anwendung dieser Vorgaben führte zu tiefgreifenden Differenzen, als die Parteien hitzig darüber stritten, ob das bereits bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von 7.238,81 Euro vom Brutto- oder Nettobetrag der ausgehandelten Vergleichssumme abzuziehen war. Der Arbeitgeber wies in der Gehaltsabrechnung einen Bruttobetrag von 28.138,81 Euro aus – bestehend aus der Hauptforderung sowie einer Einmalzahlung von 520,11 Euro aus einem weiteren erledigten Verfahren (Az. 5 Ca 240/25). Er behielt davon die reguläre Lohnsteuer und anteilige Sozialversicherungsbeiträge ein und zog das Arbeitslosengeld erst danach unter der speziellen Bezeichnung als Netto-Korrektur ab. Das Gericht urteilte, dass dieser nachträgliche Nettoabzug vollkommen folgerichtig ist, da das Arbeitslosengeld dem Angestellten zuvor bereits als steuerfreie Summe zugeflossen war.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. – so das Arbeitsgericht Bonn
War die Forderung bereits erfüllt?
Die erforderliche Erfüllungswirkung der Lohnzahlung tritt ein, wenn eine Gehaltsabrechnung erteilt wird und die Auszahlung des Nettobetrags steuer- und sozialversicherungsrechtlich nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Arbeitnehmer müssen bei konkreten Zweifeln an der genauen Höhe der vorgenommenen Abzüge auf steuer- oder sozialrechtliche Rechtsbehelfe verwiesen werden. Eventuelle Korrekturen bei einem nachweislich zu hohen Beitragsabzug sind im Anschluss zwingend in einem gesonderten Erstattungsverfahren nach § 26 SGB IV zu klären.
Vergebliche Zweifel des Mitarbeiters
Der Verweis auf die Finanz- und Sozialbehörden entzog der vollstreckten Forderung die rechtliche Basis, obwohl der beklagte Arbeitnehmer unter Berufung auf seinen Steuerberater und § 335 SGB III argumentierte, die Abrechnung sei falsch und die Geldschuld somit nicht erfüllt. Das Gericht ignorierte diese Vorwürfe und bewertete die vorgelegte Abrechnung des Unternehmens als vollständig ordnungsgemäß. Da die Hauptforderung somit bereits weit vor dem Einsatz des Gerichtsvollziehers durch den Arbeitgeber erfüllt worden war, fehlte für die erzwungene Nachzahlung jeder Rechtsgrund.
Wenn Sie als Arbeitnehmer die Erfüllung einer Forderung bestreiten, weil die vorgelegte Lohnabrechnung angeblich falsche Abzüge (wie Arbeitslosengeld oder Steuern) enthält, riskieren Sie bei einer anschließenden Zwangsvollstreckung die Rückzahlung. Solange die Abrechnung nicht offensichtlich fehlerhaft ist, gilt die Schuld als beglichen. Für Korrekturen sind in solchen Fällen ausschließlich die Finanz- oder Sozialbehörden zuständig, nicht das Arbeitsgericht im Vollstreckungsverfahren.
Darf die Klage umgestellt werden?
Die prozessuale Umstellung von einer herkömmlichen Vollstreckungsgegenklage auf eine sogenannte verlängerte Vollstreckungsgegenklage mit einem konkreten Zahlungsantrag ist nach § 264 Nr. 3 ZPO statthaft. Solche Änderungen gelten im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG prinzipiell als zulässig, wenn sie sachdienlich ausfallen. Eine solche Sachdienlichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der zugrundeliegende Prozessstoff weitgehend unverändert bleibt und keine gänzlich neuen Sachverhalte verhandelt werden müssen.
Die Vollstreckungsgegenklage ist eine eigenständige Klage, mit der sich der Schuldner gegen eine laufende oder drohende Zwangsvollstreckung wehrt. Er macht damit geltend, dass die titulierte Forderung ganz oder teilweise nicht mehr besteht – etwa weil bereits gezahlt wurde. Die „verlängerte“ Variante verbindet diese Abwehrklage mit einem konkreten Antrag auf Rückzahlung des bereits Vollstreckten.
Gezielte Änderung der Klagearte
Die abwehrende Strategie des Unternehmens im Gerichtsverfahren verdeutlichte diesen Spielraum, als der Arbeitgeber den ursprünglichen Antrag auf Vollstreckungsabwehr unmittelbar nach der Zahlung an den Gerichtsvollzieher in einen echten Zahlungsantrag umwandelte. Der Mitarbeiter rügte diesen juristischen Schritt sofort als unzulässige Klageänderung. Die zuständigen Richter wiesen den Einwand jedoch ab, da der Tatsachenstoff völlig identisch blieb und die Umstellung fast zwei Monate vor der eigentlichen mündlichen Verhandlung vollzogen wurde.
Insbesondere handelte es sich bei der Umstellung der zunächst erhobenen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 767 Abs. 2 ZPO in eine sog. verlängerte Vollstreckungsgegenklage um eine statthafte Umstellung des Antrags, für die die Einschränkungen des § 263 ZPO schon im Grundsatz nicht gelten. – so das Arbeitsgericht Bonn
Als Arbeitgeber können Sie im laufenden Verfahren von der bloßen Vollstreckungsabwehr auf einen konkreten Rückzahlungsantrag umstellen, sobald Sie an den Gerichtsvollzieher gezahlt haben. Stellen Sie diesen Antrag spätestens zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung, damit das Gericht die Klageänderung als sachdienlich zulässt und der Prozessstoff unverändert bleibt.
Wann beginnt die Verfallfrist hier?
Nach § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrags des Einzelhandels gelten stringente Ausschlussfristen für die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Die arbeitsrechtliche Frist beginnt jedoch erst an dem Tag zu laufen, an dem der jeweilige Anspruch tatsächlich entstanden ist.
Tarifvertragliche Ausschlussfristen unterscheiden sich grundlegend von der gesetzlichen Verjährung: Nach Ablauf einer Verfallfrist ist der Anspruch nicht nur nicht mehr durchsetzbar, sondern erlischt vollständig und kann auch vor Gericht nicht mehr geltend gemacht werden. Wer die Frist versäumt, verliert seinen Anspruch endgültig.
Der zeitliche Ablauf der Geschehnisse brachte den Angestellten in Erklärungsnot, nachdem er als finale Verteidigung behauptete, der geforderte Rückzahlungsanspruch sei wegen einer abgelaufenen sechsmonatigen Verfallfrist aus dem Tarifvertrag ohnehin hinfällig. Das Gericht wies diese Rechnung vehement zurück und hielt glasklar fest, dass der Rückforderungsanspruch frühestens durch die unwiderrufliche Überweisung an den Gerichtsvollzieher im Oktober 2025 überhaupt in der Welt war. Durch einen detaillierten Schriftsatz des Arbeitgebers vom 23. Dezember 2025 sowie die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung am 18. März 2026 wurde die tarifliche Frist problemlos gewahrt.
Was bedeutet das Bonner Urteil?
Das Arbeitsgericht Bonn hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig und entfaltet keine Bindungswirkung über den Einzelfall hinaus. Die zugrundeliegenden Grundsätze zur Erfüllung durch ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung und zur Zuständigkeit der Finanz- und Sozialbehörden bei Abrechnungsstreitigkeiten sind jedoch gefestigte Rechtsauffassung, die andere Arbeitsgerichte regelmäßig teilen.
Ein erstinstanzliches Urteil ist noch nicht rechtskräftig, solange die Berufungsfrist läuft oder eine Partei Berufung einlegt. Erst wenn keine Rechtsmittel mehr möglich sind, steht das Urteil endgültig fest und bindet beide Parteien. Andere Arbeitsgerichte sind an die Entscheidung des Bonner Gerichts daher formal nicht gebunden, orientieren sich in der Praxis aber häufig an derartigen Grundsatzentscheidungen.
Prüfen Sie vor jeder Zwangsvollstreckung, ob Ihr Arbeitgeber die Forderung bereits durch Zahlung und Abrechnung erfüllt hat. Ist das der Fall, droht Ihnen eine Rückzahlung des vollstreckten Betrags zuzüglich Zinsen. Bestreiten Sie die Erfüllung nicht allein deshalb, weil Sie einzelne Abzüge für falsch halten – solche Korrekturen klären Sie ausschließlich mit dem Finanzamt oder Ihrem Sozialversicherungsträger, nicht über das Arbeitsgericht im Vollstreckungsverfahren.
Geltend gemachte tarifliche Verfallfristen greifen bei Rückforderungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden tatsächlich entstanden ist. Das ist bei einer fehlerhaften Zwangsvollstreckung der Tag der Zahlung an den Gerichtsvollzieher. Das Datum des ursprünglichen Titels oder der Fälligkeit der Hauptforderung spielt für den Start dieser Frist keine Rolle.
Zwangsvollstreckung eingeleitet? Rückzahlung vermeiden
Haben Sie als Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Arbeitgeber betrieben, obwohl die Forderung möglicherweise bereits erfüllt war? Eine unberechtigte Vollstreckung verpflichtet zur Rückzahlung des Betrags zuzüglich Zinsen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft, ob Erfüllung eingetreten ist und zeigt Ihnen, wie Sie das finanzielle Risiko abwenden können.
Experten Kommentar
Die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers wird oft als bloßes Druckmittel missbraucht, um dem Ex-Chef eins auszuwischen. Doch sobald der Vollstreckungsbeamte im Betrieb aufkreuzt, schaltet die Geschäftsleitung sofort auf stur. Aus einem banalen Streit wird ein Prinzipienkrieg, bei dem Arbeitgeber jeden Cent juristisch zurückfordern, nur um ein Zeichen zu setzen.
Ich rate Mandanten in solchen verfahrenen Situationen dringend dazu, vor jedem Vollstreckungsversuch eine detaillierte Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zu schicken. Nur so lässt sich zweifelsfrei klären, ob die Gegenseite bloß trödelt oder die Zahlung tatsächlich verweigert. Wer voreilig vollstreckt, trägt am Ende das volle Kostenrisiko des folgenden Abwehrprozesses.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie bekomme ich mein Geld zurück, wenn die Zwangsvollstreckung unberechtigt war?
Sie bekommen Ihr Geld mit einer materiellrechtlichen Bereicherungsklage nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurück, wenn die Zwangsvollstreckung bereits beendet war und die Forderung zuvor erfüllt war. Ein bloßer Brief oder eine E-Mail an den Gläubiger reicht dafür nicht aus.
Der rechtliche Grund ist, dass nach Erfüllung der titulierten Forderung keine Zahlungspflicht mehr besteht. Wird trotzdem an den Gerichtsvollzieher gezahlt, fehlt für den erhaltenen Betrag der Rechtsgrund, sodass der Arbeitgeber als Titelschuldner die Rückzahlung vor Gericht einklagen muss. Maßgeblich ist dabei, dass die Forderung im Zeitpunkt der Zahlung bereits nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen war. Die Klage richtet sich auf Rückzahlung des zu Unrecht erlangten Betrags, häufig einschließlich Zinsen.
Bei laufender oder noch nicht abgeschlossener Vollstreckung ist stattdessen regelmäßig die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO das richtige Mittel. Sind jedoch schon Gelder geflossen und soll der Betrag zurückgeholt werden, ist die Bereicherungsklage der richtige Weg.
Gilt mein Rückzahlungsanspruch, wenn der Arbeitgeber schon ordnungsgemäß abgerechnet hat?
Ja, der Rückzahlungsanspruch bleibt bestehen, wenn die Gehaltsabrechnung erteilt wurde und die Zahlung nicht offensichtlich fehlerhaft war. Dann gilt die Lohnforderung rechtlich als erfüllt, sodass eine spätere Vollstreckung ohne Rechtsgrund erfolgt und der Arbeitgeber das Geld zurückverlangen kann.
Die Erfüllungswirkung folgt aus § 362 Abs. 1 BGB: Ist der Nettolohn ausgezahlt und die Abrechnung ordnungsgemäß erstellt, ist die Schuld grundsätzlich erledigt. Ein Streit über einzelne Abzüge, etwa wegen Arbeitslosengeld, ändert daran nichts, solange der Fehler nicht sofort ins Auge springt. Für solche Abrechnungsfragen sind regelmäßig die Finanz- oder Sozialbehörden zuständig, nicht das Vollstreckungsverfahren vor dem Arbeitsgericht. Deshalb trägt der Arbeitnehmer das Risiko, wenn er trotz wirksamer Erfüllung vollstreckt.
Muss ich zu Unrecht vollstreckte Beträge nebst Zinsen zurückzahlen?
JA, Sie müssen den zu Unrecht vollstreckten Betrag grundsätzlich vollständig zurückzahlen, und zwar auch die Zinsen ab dem Tag des Geldeingangs. Der Empfänger einer ungerechtfertigten Zahlung darf die erlangte Leistung nicht behalten und muss außerdem die gezogenen Nutzungen herausgeben.
Rechtsgrundlage ist regelmäßig die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Bei Geld bedeutet das praktisch, dass nicht nur der Hauptbetrag herauszugeben ist, sondern auch der Vorteil, der aus der zwischenzeitlichen Nutzung des Geldes entstanden ist. Deshalb läuft die Zinsberechnung nicht erst ab der Rückforderung, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem das Geld beim Empfänger oder im Rahmen der Vollstreckung tatsächlich eingegangen ist.
Besonders wichtig ist das genaue Eingangsdatum, weil schon wenige Monate einen spürbaren Zinsbetrag ausmachen können. Das exakte Datum lässt sich regelmäßig aus dem Zahlungsbeleg des Gerichtsvollziehers oder der Buchungsbestätigung des Zahlungsempfängers ermitteln.
Kann ich trotz falscher Abzüge im Lohn die Vollstreckung aufrechterhalten?
Nein, Sie können die Vollstreckung wegen angeblich falscher Lohnsteuer- oder Sozialabzüge nicht aufrechterhalten, wenn das Arbeitsgericht die Abzüge im Vollstreckungsverfahren nicht prüfen darf und die Forderung durch Abrechnung bereits als erfüllt gilt.
Der Grund ist, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge öffentlich-rechtlich abgeführt werden und ihre Richtigkeit nicht im Vollstreckungsverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt wird. Hält ein Arbeitnehmer die Abzüge für zu hoch, fehlt dem Vollstreckungsangriff gegen den Arbeitgeber regelmäßig die rechtliche Grundlage, weil nicht die Auszahlung „offen“ geblieben ist, sondern nur die Abrechnung streitig ist. Korrekturen müssen deshalb über die zuständigen Stellen laufen, also je nach Fall über das Finanzamt oder den Sozialversicherungsträger. Für zu Unrecht einbehaltene Sozialbeiträge sieht § 26 SGB IV ein gesondertes Erstattungsverfahren vor.
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Abrechnung offensichtlich fehlerhaft ist oder die titulierte Forderung tatsächlich noch nicht erfüllt wurde. Ein bloßer Streit über die richtige steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung reicht dafür nicht aus.
Wann beginnt die Verfallfrist für meinen Rückforderungsanspruch wirklich?
Die tarifliche Verfallfrist für den Rückforderungsanspruch beginnt mit dem Tag, an dem die ungerechtfertigte Zahlung an den Gerichtsvollzieher tatsächlich bewirkt wurde. Maßgeblich ist also nicht der frühere Titel, Vergleich oder die ursprüngliche Fälligkeit der Forderung.
Der Grund ist, dass eine tarifliche Ausschlussfrist erst läuft, wenn der konkrete Anspruch entstanden ist. Beim Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB entsteht der Anspruch erst mit dem tatsächlichen Zahlungsvorgang, weil erst dann überhaupt ein Vermögensvorteil ohne Rechtsgrund beim Empfänger angekommen ist. Für den Fristbeginn zählt deshalb der Überweisungs- oder Zahlungsbeleg an den Gerichtsvollzieher, nicht das Datum der Vollstreckung oder des gerichtlichen Vergleichs. Wer die Frist berechnet, muss also genau auf den Tag des Geldabgangs abstellen.
Abweichungen gibt es nur, wenn der Rückforderungsanspruch aus einem anderen rechtlichen Grund erst später oder früher entsteht; bei einer bloß fehlerhaften Berechnung des Betrags ändert das den Friststart nicht automatisch. Für die Praxis sollten Sie das exakte Zahlungsdatum als Startpunkt dokumentieren.
Darf ich die Klage auf Rückzahlung nachträglich umstellen?
Ja, Sie dürfen die Klage nachträglich auf Rückzahlung umstellen, wenn der Streitstoff identisch bleibt und die Umstellung rechtzeitig erfolgt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine solche Antragsänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG grundsätzlich zulässig.
Der Grund ist, dass mit der Zahlung an den Gerichtsvollzieher aus der bloßen Abwehrklage eine Rückforderung des bereits Vollstreckten werden kann, ohne dass ein völlig neuer Lebenssachverhalt eingeführt wird. Das Gericht prüft dann weiterhin denselben Kern: ob die titulierte Forderung bereits erledigt war und der gezahlte Betrag deshalb ohne Rechtsgrund erlangt wurde. Sachdienlich ist die Umstellung vor allem dann, wenn sie den Prozess vereinfacht und die Sache ohne neue Beweisfragen entscheiden lässt.
Problematisch wird es nur, wenn Sie erst in der mündlichen Verhandlung spontan umstellen oder mit dem neuen Antrag einen anderen Sachverhalt einführen. Empfehlenswert ist deshalb ein formeller Schriftsatz unmittelbar nach der Zahlung, möglichst deutlich vor dem Verhandlungstermin, damit das Gericht die Änderung ohne Verzögerung zulässt.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
ArbG Bonn – Az.: 5 Ca 1984/25 – Urteil vom 13.05.2026
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