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Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Eigenkündigung aufgrund dauerhafter Krankheit

ArbG Ulm, Az.: 4 Ca 486/16, Urteil vom 08.05.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 19.205,84 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Erstattungsansprüche der Klägerin von Ausbildungskosten des Beklagten.

Die Klägerin ist ein lokales Luftfahrtunternehmen mit Sitz in M, das individuelle Charterflüge sowie Flugzeugmanagement für Flugzeugeigner anbietet.

Der Beklagte war in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31.8.2016 bei der Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 30.10.2015 (Bl. 35 der Akte) als Pilot beschäftigt. Das Bruttogehalt des Beklagten betrug ab 1.2.2016 zunächst 3900,- €, zuletzt 4650,- €/Monat. Der Kläger ging daneben einer genehmigten Nebentätigkeit als Pilot/Copilot nach.

Im Arbeitsvertrag vom 30.10.2015 sind unter anderem folgende Regelungen enthalten:

§ 12

1. Der AN bekommt vom AG die Ausbildung (Type-Rating) auf dem Flugzeugtyp Embraer EMB 500/505 bezahlt. Diese Bezahlung ist an Bedingungen geknüpft, die in einer separaten Regelung beschrieben sind. Sie sind als Anlage Teil dieses Arbeitsvertrages.

2. Für die Ausübung des Berufs sind verschiedene Fortbildungen und Auffrischungsschulungen elementar notwendig. Der AN ist ausdrücklich selbst für die entsprechende Überwachung der fristgerechten Trainings verantwortlich. Sollte ein Einsatz als Pilot aufgrund eines diesbezüglichen Versäumnisses nicht möglich sein, ist der AN, dem AG für jeden Tag des verhinderten Einsatzes bis zu einer Höhe eines Tagesgehaltes (pro rata temporis) schadenersatzpflichtig.

3. Die Kosten der Fortbildung werden – soweit für den Flugbetrieb zur Ausübung der unter § 1,1 notwendig vom AG übernommen.

Zuvor war der Beklagte bei der Firma I in Vollzeit tätig.

Bei der Klägerin sind Flugzeuge des Typs Cessna C525 und Embraer 500/505 im Einsatz. Da der Beklagte über eine entsprechende Musterberechtigung nicht verfügte, schlossen die Parteien eine „Vereinbarung über die Ausbildung zum Erwerb des Type-Rating für „Embraer EMB-505“ vom 8.11.2015 (Bl. 8 der Akte). Darin sind unter anderem folgende Regelungen enthalten:

§ 1

(1) Der Arbeitnehmer nimmt in der Zeit von (voraussichtlich Januar 2015 bis März 2015 an folgender, ca. 3-wöchiger Ausbildung teil:

Erwerb der Musterberechtigung (Type-Rating) für den Flugzeugtyp “Embraer EMB-500/505“

(2) Der Erwerb der Musterberechtigung (Type-Rating) ist Voraussetzung für das Wirksamwerden des Anstellungsvertrages vom 31.10.2015.

§ 2

(1) Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Ausbildung zum Type-Rating, soweit sie nicht von einem anderen Leistungsträger übernommen werden. Die Ausbildungskosten setzen sich (voraussichtlich) wie folgt zusammen:

  • Lehrgangsgebühr 19.000,00 €
  • Reisekosten (Hin- und Rückflug nach Finnland/Pori) 1.200,00 €
  • Hotelkosten 1000,00 €
  • Sonstiges 2000,00 €

Voraussichtlicher Gesamtbetrag 23.000,00 €

§ 3

(1) Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis während der Ausbildung oder vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Type-Ratings durch den Arbeitnehmer aus vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Gründen beendet wird, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die in § 2 genannten Ausbildungskosten ganz oder anteilig nach näherer Maßgabe des nachfolgenden § 4 zu erstatten.

(2) Dasselbe gilt, wenn die Ausbildung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund nicht bestanden wird oder das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers aus wichtigem Grund oder aus sonstigen Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers begründet liegen, gekündigt werden sollte.

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung besteht kein Erstattungsanspruch.

In der Zeit vom 11.1.2016 bis 5.2.2016 absolvierte der Beklagte das Type-Rating für die Flugzeugtypen Embraer EMB 500 und 505. Die Prüfung erfolgte am 6.2.2016. Die Lizenz wurde eingetragen am 10.2.2016. In der Zeit vom 11. Februar bis 24.4.2016 führte der Geschäftsführer der Klägerin die notwendigen Supervisionsflüge durch. Erst danach und nach dem Checkflug war der Beklagte berechtigt, die Flugzeuge als Kapitän zu führen.

Der Beklagte erhielt von der Klägerin eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt. Mit WhatsApp Nachricht vom 17.6.2016 (Bl. 196 der Akte) teilte der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin mit, dass er zwar die PIN, nicht jedoch die Kreditkarte erhalten und diese deswegen zur Sicherheit gesperrt habe. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 28.7.2016 (Bl. 39 der Akte) zum 31.7.2016. Die Parteien einigten sich sodann auf den Beendigungszeitpunkt 31.8.2017.

Mit Rechnung vom 26.9.2016 (Bl. 11 der Akte) übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über Ausbildungskosten i.H.v. 22.854,95 €. Der Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 23.10.2016 (Bl. 12 der Akte) und bot der Klägerin die Zahlung von 5000,00 € an. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2016 beharrte die Klägerin auf ihrem Standpunkt und forderte den Beklagten zur Zahlung von 19.205,84 € auf.

Die Klägerin hat vorgetragen bzw. ist der Auffassung, der Beklagte habe bei der vormaligen Arbeitgeberin für die dort ausgeübte Tätigkeit als Copilot eine Flugberechtigung für ATR-Propellerflugzeuge sowie für seine selbstständige Nebentätigkeit ebenfalls als Copilot für den Jet Cessna C525 inne gehabt. Der Erwerb der Musterberechtigung für die Flugzeugtypen Embraer 500 und 505 sei Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin gewesen. Zuvor habe der Beklagte bei seiner vormaligen Arbeitgeberin als Copilot weniger als 2500 € brutto/Monat verdient. Bei den Flugzeugen des Typs Embraer handele es sich um das meistverkaufte Flugzeug in der Klasse der Leichtjets.

Der Beklagte sei von der vormaligen Arbeitgeberin zur Klägerin gewechselt, weil er die dortigen Dienstpläne nicht für ausreichend flexibel empfunden habe. Er sei über die Regelung bei der Klägerin erfreut gewesen, die dem Beklagten eingeräumt habe, sechs freie Tage pro Monat selbst im Voraus fix auswählen zu können. Tatsächlich habe der Beklagte von dieser Option oft nicht Gebrauch gemacht.

Der Beklagte habe nach Durchführung der Supervision eine A…-Platin-Firmenkreditkarte erhalten, diese jedoch verschlampt. Mit der eigenen Kreditkarte beglichene Kosten habe der Beklagte nicht vorfinanzieren müssen, weil die von ihm nachgewiesenen Kosten regelmäßig noch vor der Belastung des Kreditkartenkontos erstattet worden seien.

Die Klägerin habe für die Ausbildung des Beklagten Kosten i.H.v. 23.047,01 € bezahlt, die anteilig im Umfang von 30/36 vom Beklagten zu erstatten seien.

Der Beklagte sei zur Rückzahlung der Kosten für den Erwerb der Musterberechtigung verpflichtet. Ihr Erwerb habe dem Beklagten erhebliche Vorteile verschafft wie den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin, für seine Nebentätigkeit sowie Vorteile auf dem Arbeitsmarkt. Widersprüche zwischen der Rückzahlungsvereinbarung und § 12 des Arbeitsvertrages bestünden nicht. Im Arbeitsvertrag werde zwischen Ausbildung und Fortbildung differenziert. Dass die Kündigung des Arbeitnehmers in der Rückzahlungsvereinbarung für personenbedingte Gründe nicht ausgenommen sei, benachteilige diesen nicht unangemessen. Der Arbeitnehmer, der für seine Kündigung keiner Gründe bedarf, habe es in der Hand, das Arbeitsverhältnis unter Inkaufnahme einer Rückzahlungsverpflichtung zu kündigen oder die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, ohne dass es zur Erstattungspflicht käme.

Es läge auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem Vertragspartner des Verwenders aufzuzeigen, was gegebenenfalls auf ihn zukomme, sei mit Nennung „voraussichtlicher Gesamtbetrag 23.000,00 €“ Genüge getan. Der Beklagte verkenne die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Bindungsfristen. Das Bundesarbeitsgericht habe gerade die Zulässigkeit einer dreijährigen Bindungsfrist für den vorliegenden Fall festgehalten.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.205,84 € zu bezahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.10. 2016.

Der Beklagte hat beantragt, Klagabweisung

Der Beklagte hat vorgetragen bzw. ist der Auffassung, er sei bei seiner vormaligen Arbeitgeberin für Flugzeuge des Typs Cessna C525 als Pilot und Copilot einsetzbar gewesen. Er hätte deswegen auch bei der Klägerin als Pilot eingesetzt werden können, diese habe aber volle Flexibilität und deswegen die Musterzulassung gewünscht.

Der Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Ausbildungskosten und deren Zahlung durch die Klägerin bestritten.

Der Beklagte habe bei seiner vormaligen Arbeitgeberin erheblich mehr als 2000 € verdient und wie in Ö üblich 14 Gehälter und nicht lediglich zwölf Gehälter/Beschäftigungsjahr bezogen. Bei seiner neuen Arbeitgeberin habe er durch die bei der Klägerin erworbene Musterzulassung keinerlei Vorteile, dort seien Flugzeuge des Typs Cessna Citation im Einsatz.

Der Beklagte hat bestritten, dass die bei der Klägerin eingesetzten Flugzeuge des Typs Embraer die meistverkauften ihrer Klasse seien.

Problematisch sei im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gewesen, dass diese keine verbindlichen Dienstpläne für einen überschaubaren künftigen Zeitraum erstellt habe. Der Beklagte habe mehrfach darum gebeten, einen festen Monatsplan mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf zu erhalten, um sein Privatleben organisieren zu können. Regelmäßig habe die Klägerin den Dienstplan jedoch kurzfristig abgeändert und dem Beklagten kurzfristig weitere Flüge angewiesen.

Der Beklagte habe zu Beginn des Arbeitsverhältnisses keine Firmenkreditkarte von der Klägerin erhalten. Er habe deswegen Kosten wie Landegebühren, Catering usw. über seine private Kreditkarte vorfinanzieren müssen. Auf seine Reklamation hin, es sei ihm nicht möglich monatlich bis zu 12.000,00 € vorzufinanzieren, habe die Beklagte dies erst im Juli 2016 geändert. Die Kreditkarte sei von ihm nicht verschlampt worden.

Der Beklagte sei nicht zur Rückzahlung gemäß der Vereinbarung vom 8.11.2016 verpflichtet. Die dortigen Regelungen stünden im Widerspruch zu § 12 des Arbeitsvertrages vom 30.10.2015. § 3 der Rückzahlungsvereinbarung benachteilige den Kläger nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen, weil diese Rückzahlungsverpflichtung auch dann bestünde, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen beenden müsste, die es ihm nicht ermöglichen würden, die Arbeitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus scheitere die Wirksamkeit der Klausel auch an einem Missverhältnis der Lehrgangsdauer zu der nachfolgenden Bindungsdauer. Es liege außerdem ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Die Angaben in der Rückzahlungsvereinbarung seien nicht so beschaffen, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen könne und dem Verwender keine vermeidbaren Spielräume eröffnet würden.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet. Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin fehlt die Anspruchsgrundlage.

1. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich nicht aus § 3 der zwischen den Parteien am 8.11.2016 abgeschlossenen Vereinbarung über die Ausbildung zum Erwerb der Musterzulassung für die bei der Beklagten vorrangig verwendeten Flugzeugtypen. Die Regelung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

a) Bei der Klausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff BGB. Ob die Rückzahlungsvereinbarung von der Klägerin generell verwendet wird oder nur zum einmaligen Gebrauch gegenüber dem Beklagten, ist nicht vorgetragen. Nach § 310 Abs. 2 S. 2 BGB findet § 307 BGB aber auch dann Anwendung, wenn die Regelung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsverträgen handelt es sich um Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB (BAG 7.10.2015, 7 AZR 945/13). Dass der Beklagte auf den Inhalt der Vereinbarung vom 8.11.2016 Einfluss nehmen hätte können, ist nicht ersichtlich und von keiner der Parteien dargelegt.

b) § 3 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 8.11.2016 benachteiligt den Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG 7. Oktober 2015 – 7 AZR 945/13 – Rn. 40 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 – 3 AZR 698/10 – Rn. 27, BAGE 143, 30, zum Ganzen BAG 10. Mai 2016,9 AZR 434/15).

bb) § 3 der zwischen den Parteien am 8.11.2016 geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten unangemessen, weil aus ihr auch dann eine Rückzahlungspflicht resultiert, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt (dauerhaft) nicht in der Lage ist, die Tätigkeit als Pilot fortzuführen und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde selbst kündigt.

(1) Für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene personenbedingte Kündigung wird regelmäßig eine Erstattungspflicht verneint:

Vom Arbeitnehmer kann keine Beteiligung an den Kosten der Fortbildung verlangt werden, wenn er trotz der hierbei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht den subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers über seine weiteren Verwendungsmöglichkeiten entspricht und der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis kündigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die hierfür maßgebenden Gründe nicht zu vertreten hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber sein Ausfallrisiko nicht durch die Inanspruchnahme der Rückzahlungsoption ganz oder teilweise auf den Arbeitnehmer abwälzen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, muss deshalb nicht entschieden werden, ob für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe ausschlaggebend waren (z.B. BAG 24.6.2004, 6 AZR 320/03).

Nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist hat eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auslösen können. Nur in den Fällen ist eine Erstattung angemessen gewesen, in denen die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen war, er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen konnte. Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine Bildungsmaßnahme finanziert, hat ein Interesse daran, den Arbeitnehmer möglichst lange an seinen Betrieb zu binden und damit dessen Qualifikation für sich zu nutzen. Angemessen ist eine bindungsgesicherte Erstattungspflicht, wenn der Arbeitnehmer es in der Hand hat, der Erstattung durch eigene Betriebstreue zu entgehen… Bisher noch nicht zu entscheiden hatte das BAG Fallgestaltungen, in denen aufgrund einer personen- oder einer verhaltensbedingten Kündigung das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer endete. Nach den genannten Grundsätzen spricht vieles dafür, das Mobilitätsinteresse eines Arbeitnehmers, der eine verhaltensbedingte Kündigung provoziert und damit bei einer von ihm zu verantwortenden Eigenkündigung den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist setzt, nicht zu schützen. Anders dagegen der per Fall der personenbedingten Kündigung, bei der ein Arbeitnehmer letztlich aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, an der Einhaltung der Bindungsfrist zur Abgeltung der Ausbildungskosten gehindert wird (Ingrid Schmidt, NZA 2004, 1002).

Eine Rückzahlungsklausel, die schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der Bindungsfrist anknüpft, ist somit unzulässig. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Andernfalls bliebe die Eigenkündigung des Arbeitnehmers, welche durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde, außer Betracht. … Die betriebsbedingte Kündigung scheidet somit ebenso aus, wie regelmäßig auch die personenbedingte Kündigung. Zu Letzterer fehlt es zwar noch an höchstrichterlicher Rechtsprechung, allerdings wird im Regelfall (unverschuldete Krankheit des Arbeitnehmers) auch hier von einem nicht durch den Arbeitnehmer steuerbaren Umstand auszugehen sein, so dass das Investitionsrisiko dem Arbeitgeber zuzuordnen ist (Hoffmann NZA-RR 2015, 337).

(2) Nach § 3 Abs. 1 der von der Beklagten verwendeten Rückzahlungsklausel in der Vereinbarung vom 8.11.2015 wird eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers konstituiert wenn er das Arbeitsverhältnis selbst aus nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen beendet. Nicht ausgeschlossen ist die Erstattung aber in Fallkonstellationen, in denen die Beendigung aus Gründen erfolgt, die auch nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen dauerhaft nicht (mehr) in der Lage ist, der Tätigkeit des Piloten nachzugehen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch in diesen Konstellationen der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet und dann die Ausbildungskosten zurückzahlt oder die Kündigung des Arbeitgebers abwartet und auf diese Weise der Rückzahlungspflicht entgeht.

Der Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf Kranken- oder Arbeitslosengeld angewiesen wäre und nach deren Ende auf weitere soziale Leistungen.

(3) § 3 Abs. 1 der von den Parteien am 8.11.2015 geschlossenen Vereinbarung benachteiligt den Beklagten unangemessen im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Erstattungspflicht für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus Gründen seiner Erkrankung nicht ausgenommen ist.

Die Abwälzung der Fortbildungskosten ist unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen, das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 15. August 2008, 3 AZR 192/07, Düwell/Ebeling DB 2008,406). Unterbleibt eine ausbildungsadäquate Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung, wäre ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht mehr gedeckt (BAG 5.12.2002, 6 AZR 537/00, 18.03.2014, 9 AZR 545/12).

Auch vorliegend besteht von vorn herein kein Interesse der Klägerin, den Beklagten an das Arbeitsverhältnis zu binden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr (als Pilot) eingesetzt werden kann.

Hinzu kommt umgekehrt, dass Voraussetzung der Rückzahlungspflicht grundsätzlich ist, dass dem Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung ein verwertbarer Vorteil in Form von z.B. innerbetrieblichen oder unternehmensbezogenen Aufstiegsmöglichkeiten oder auch aus erhöhten Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zufließt (dazu BAG 11.4.1990, 5 AZR 308/89). Ein solcher Vorteil besteht jedoch gerade nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Einsatzfähigkeit als Pilot während der Bindungsfrist verliert. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bereits ein gewisser Vorteil zugeflossen sein mag. Andererseits wird gerade der Arbeitnehmer, der eine (schnelle) berufliche Neuorientierung anstrebt und der sich nicht für erhebliche Zeiten der Bindungsfrist auf Sozialleistungen verweisen lassen will, das alte Arbeitsverhältnis, aus dem er keine Vorteile mehr ziehen kann, beenden wollen oder müssen.

Die Rückzahlungsverpflichtung schränkt den Arbeitnehmer jedenfalls in seiner freien Berufswahl, Art.12 GG, ein, ohne dass dem berechtigte Interessen des Arbeitgebers gegenüber stehen. Da § 3 Abs. 1 der Rückzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien eine Erstattungspflicht für diese Konstellation nicht ausschließt, benachteiligt sie den Kläger unangemessen im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist aus diesem Grunde insgesamt (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05) unwirksam.

2. Ob daneben weitere vom Beklagten angeführte Unwirksamkeitsgründe bestehen, kann dahinstehen.

3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten auch nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen § 812 Abs. 1 BGB zu erstatten. Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund erhalten, noch ist der rechtliche Grund nachträglich entfallen. Die unter § 2 der Vereinbarung vom 8.11.2015 konstituierte Kostentragungspflicht durch die Klägerin bleibt von der Unwirksamkeit § 3 der Vereinbarung unberührt (BAG 10. Mai 2016, 9 AZR 434/15).

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin waren als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwert bemisst sich in der Höhe nach einer Quartalsvergütung des Beklagten.

3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3a ArbGG. Gründe für die Zulassung nach § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor.

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