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Rückzahlung von Ausbildungskosten – einzelvertragliche und tarifvertragliche Regelung

Ein Landkreis kann von einer ehemaligen Mitarbeiterin die anteiligen Kosten einer Fortbildungsmaßnahme zurückverlangen, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies gilt auch, wenn eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten unwirksam ist. Der Tarifvertrag geht in diesem Fall vor und rechtfertigt die Rückzahlung der Ausbildungskosten.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 159/23

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber kann auf Basis des Tarifvertrags die Rückzahlung von Ausbildungskosten verlangen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
  • Die tarifvertragliche Regelung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten geht einer zuvor abgeschlossenen einzelvertraglichen Vereinbarung vor.
  • Die Höhe der Rückzahlungssumme reduziert sich um 1/36 für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer nach der Prüfung bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.
  • Ein Anspruch auf Rückzahlung entsteht unabhängig davon, ob ein separater Fortbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
  • Die tarifvertragliche Regelung ist bindend, sofern keine günstigeren Konditionen für den Arbeitnehmer in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung bestehen.
  • Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der Dreijahresfrist.
  • Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da keine Revisionszulassungsgründe vorlagen.

Tarifvertragliche Rückzahlung von Ausbildungskosten: Rechte und Ansprüche im Fokus

Die Rückzahlung von Ausbildungskosten ist ein wichtiges Thema im Arbeitsrecht, das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen von Interesse ist. Einerseits wollen Arbeitgeber ihre Investitionen in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter schützen, andererseits sollen Arbeitnehmer nicht übermäßig belastet werden. Hier gibt es verschiedene rechtliche Regelungen zu beachten – sowohl einzelvertraglich als auch durch Tarifverträge. Welche Ansprüche Arbeitgeber geltend machen können und welche Rechte Arbeitnehmer haben, hängt vom Einzelfall ab. Im Folgenden wird ein konkretes Gerichtsurteil dazu vorgestellt und analysiert, das Klarheit in diese komplexe Materie bringt.

Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Detail

Rückzahlungsanspruch nach Kündigung trotz bestehender Rückzahlungsvereinbarung

In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Landkreis von einer ehemaligen Mitarbeiterin die anteiligen Kosten einer Fortbildungsmaßnahme zurückverlangen kann. Die Mitarbeiterin hatte an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Verwaltungsprüfung teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen. Kurz zuvor hatte sie allerdings ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Zwischen dem Landkreis und der Mitarbeiterin bestand eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, die jedoch nach Ansicht des Arbeitsgerichts unwirksam war. Daher stützte der Landkreis seinen Anspruch auf tarifvertragliche Regelungen.

Die rechtliche Herausforderung dieses Falls lag in der Kollision zwischen der unwirksamen einzelvertraglichen Vereinbarung und den tarifvertraglichen Bestimmungen. Es stellte sich die Frage, ob der Tarifvertrag in diesem Fall überhaupt Anwendung findet und ob er eine Rückzahlung der Ausbildungskosten rechtfertigt.

Gerichtliche Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Landkreis Recht und sprach ihm einen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 2.379,51 Euro zu. Es argumentierte, dass die tarifvertraglichen Regelungen in diesem Fall Vorrang vor der unwirksamen einzelvertraglichen Vereinbarung haben. Die Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag verstieß gegen das AGB-Recht und war daher nichtig.

Das Gericht betonte, dass bei einer unwirksamen Vertragsklausel nicht der gesamte Vertrag hinfällig wird. Vielmehr greift in solchen Fällen die gesetzliche Regelung des § 306 Abs. 2 BGB, wonach sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Dazu gehören auch Tarifverträge, sofern sie für das Arbeitsverhältnis gelten und beide Parteien tarifgebunden sind. Dies war in diesem Fall gegeben, da die Mitarbeiterin während der Fortbildung Mitglied der zuständigen Gewerkschaft geworden war.

Tarifvertragliche Rückzahlungspflicht mit Günstigkeitsprüfung

Der Bezirkstarifvertrag sah in § 6 Abs. 2 eine Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt.

Das Gericht prüfte außerdem, ob die tarifvertragliche Regelung günstiger für die Arbeitnehmerin ist als die unwirksame einzelvertragliche Vereinbarung. Dies war nicht der Fall, da die tariflichen Bestimmungen eine Reduzierung der Rückzahlungssumme um 1/36 für jeden Monat der Beschäftigung nach der Prüfung vorsahen, während die einzelvertragliche Regelung keine solche Minderung vorsah.

Zinsanspruch und Ausschlussfrist

Neben der Rückzahlungssumme sprach das Gericht dem Landkreis auch einen Anspruch auf Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit zu. Zudem stellte es fest, dass der Landkreis die tarifliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs gewahrt hatte.

✔ FAQ zum Thema: Rückzahlung von Ausbildungskosten


Welche Voraussetzungen müssen für eine Rückzahlung von Ausbildungskosten nach Kündigung erfüllt sein?

Damit ein Arbeitgeber die Rückzahlung von Ausbildungskosten nach einer Kündigung verlangen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich ist eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich, die vor Beginn der Fortbildung geschlossen werden muss. Eine solche Vereinbarung kann entweder einzelvertraglich oder tarifvertraglich getroffen werden.

Für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel müssen folgende Punkte gegeben sein:

  • Das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolgt durch Kündigung, z.B. Eigenkündigung oder arbeitgeberseitige Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Eine Rückzahlungspflicht bei betriebsbedingter Kündigung ist unwirksam.
  • Die Weiterbildung verbessert die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers.
  • Die vereinbarte Bindungsdauer ist angemessen und nicht übermäßig lang. Als Richtwerte gelten je nach Fortbildungskosten 1 Monat bis 3 Jahre.

Die Rückzahlungspflicht wird üblicherweise ratierlich ausgestaltet. Sie besteht zu Beginn der Bindungsfrist in vollem Umfang und verringert sich im Laufe der Zeit bis zum Ende der Frist. Keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zu vertreten hat oder der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund kündigt.

Bestimmte Kosten wie die nach § 81 BetrVG oder Arbeitsvertrag geschuldete Einarbeitung sind von der Rückzahlungspflicht ausgenommen. Für Berufsausbildungsverhältnisse nach dem BBiG sind Rückzahlungsvereinbarungen nichtig (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).


Wie wirkt sich eine unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag auf die Rückzahlung von Ausbildungskosten aus?

Bei einer unwirksamen Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer.

Wenn eine Rückzahlungsklausel gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt, ist sie gemäß § 307 BGB unwirksam. In diesem Fall führt dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass die gesamte Klausel unwirksam wird und der Arbeitgeber keinen Rückzahlungsanspruch geltend machen kann.

Die Unwirksamkeit tritt ein, wenn beispielsweise:

  • Die Bindungsfrist nach der Ausbildung unverhältnismäßig lang ist
  • Die Rückzahlungspflicht zu weitgehend formuliert ist, z.B. auch bei betriebsbedingten Kündigungen
  • Die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, etwa bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit

Selbst wenn nur Teile der Klausel unwirksam sind, führt dies nach der Rechtsprechung zum vollständigen Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung. Der Arbeitgeber bleibt dann auf den von ihm getragenen Ausbildungskosten sitzen.

Tarifvertragliche Regelungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten sind grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen auch diese den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen und die Wertungen des Gesetzes beachten.


Was ist eine Günstigkeitsprüfung und wie wird sie im Kontext der Rückzahlung von Ausbildungskosten angewendet?

Die Günstigkeitsprüfung ist ein wichtiges Prinzip im Arbeitsrecht, das im Kontext der Rückzahlung von Ausbildungskosten Anwendung findet.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Einzelarbeitsverträgen von tarifvertraglichen Regelungen nur abweichen dürfen, wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Dies wird als Günstigkeitsprinzip bezeichnet.

Bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten kann es vorkommen, dass sowohl der Einzelarbeitsvertrag als auch ein einschlägiger Tarifvertrag Rückzahlungsklauseln enthalten. In einem solchen Fall muss eine Günstigkeitsprüfung durchgeführt werden:

  • Es werden die relevanten Regelungen aus Arbeitsvertrag und Tarifvertrag ermittelt und einander gegenübergestellt.
  • Anhand objektiver Kriterien wird beurteilt, welche Regelung für den Arbeitnehmer insgesamt günstiger ist.
  • Dabei werden die Regelungen nicht isoliert, sondern als Gesamtpaket betrachtet (Sachgruppenvergleich).
  • Die günstigere Regelung hat Vorrang und ist auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

Ergibt die Günstigkeitsprüfung, dass die tarifvertragliche Rückzahlungsklausel für den Arbeitnehmer günstiger ist, muss der Arbeitgeber diese anwenden, selbst wenn im Arbeitsvertrag eine abweichende Regelung getroffen wurde.

Die Günstigkeitsprüfung dient somit dem Arbeitnehmerschutz. Sie stellt sicher, dass Arbeitgeber nicht einseitig nachteiligere Bedingungen als im geltenden Tarifvertrag durchsetzen können. Für Rückzahlungsklauseln ist dies von besonderer Bedeutung, da diese die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers einschränken können.


Welche Fristen sind bei der Rückforderung von Ausbildungskosten zu beachten?

Bei der Rückforderung von Ausbildungskosten sind folgende Fristen zu beachten:

Ausschlussfristen aus Tarifverträgen

Viele Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden müssen. Andernfalls verfallen sie.

  • Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beträgt die Ausschlussfrist 6 Monate nach Fälligkeit des Anspruchs.
  • Die Ausschlussfrist gilt auch für den Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers auf Ausbildungskosten.

Macht der Arbeitgeber seinen Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend, verfällt er unwiderruflich.

Verjährungsfristen

Sofern keine tarifliche Ausschlussfrist eingreift, unterliegt der Rückzahlungsanspruch den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beträgt 3 Jahre.
  • Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Arbeitgeber) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Der Arbeitgeber muss also innerhalb von 3 Jahren nach Ausscheiden des Arbeitnehmers den Rückzahlungsanspruch gerichtlich geltend machen.

Zu beachten ist, dass einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten zudem bestimmte Bindungsfristen vorsehen können. Während dieser Bindungszeit, oft zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, kann der Arbeitgeber bei vorzeitigem Ausscheiden die Rückzahlung verlangen. Nach Ablauf der Bindungsfrist erlischt der Rückzahlungsanspruch.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 307 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und erklärt, dass Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Im vorliegenden Fall war die Klausel zur Rückzahlung der Ausbildungskosten in der einzelvertraglichen Vereinbarung nach diesem Paragraphen unwirksam, was bedeutend ist, da der Anspruch des Klägers daraufhin auf tarifvertragliche Regelungen gestützt wurde.
  • § 306 Abs. 2 BGB: Dieser Paragraph regelt die Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln. Er bestimmt, dass bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt und die unwirksame Klausel durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt wird. Dies war relevant, da das Arbeitsgericht argumentierte, dass die unwirksame Klausel nicht durch eine tarifvertragliche Regelung ersetzt werden kann.
  • § 4 TVG (Tarifvertragsgesetz): Dieser Paragraph sichert die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen. Er ist zentral für den Fall, da das Landesarbeitsgericht entschied, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen Vorrang vor der einzelvertraglichen Regelung haben, selbst wenn diese früher geschlossen wurde.
  • § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BezTV: Diese spezifischen tarifvertraglichen Bestimmungen regeln die Rückzahlung von Ausbildungskosten im öffentlichen Dienst. Sie waren direkt anwendbar auf den Fall, da die Beklagte innerhalb der vorgesehenen Frist nach Beendigung ihrer Ausbildung gekündigt hat. Die Klauseln legen fest, wie die Rückzahlung zu berechnen ist, und waren entscheidend für die Festlegung der Höhe des Rückzahlungsbetrags.
  • TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst): Dieser Tarifvertrag regelt allgemein die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst, einschließlich der Übernahme und Rückzahlung von Ausbildungskosten. Im konkreten Fall bestimmt er den rechtlichen Rahmen für die arbeitsvertraglichen Bedingungen der Beklagten und spielt eine Rolle bei der Beurteilung, welche Tarifverträge anwendbar sind.
  • § 611a BGB: Dieser Paragraph definiert das Arbeitsverhältnis als Dienstvertrag, was für die grundlegende rechtliche Einordnung der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig ist. Im Kontext der Diskussion, welches Recht bei einer AGB-rechtlich unwirksamen Klausel anzuwenden ist, wird oft auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die ein Arbeitsverhältnis regeln, verwiesen.


➜ Das vorliegende Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 159/23 – Urteil vom 19.01.2024

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2023, Az. 1 Ca 361/22, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.379,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2022 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem klagenden Landkreis ein tarifvertraglicher Rückzahlungsanspruch anteiliger Ausbildungskosten nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (im Folgenden: BezTV) zusteht.

Die Beklagte war ab dem 01.09.2016 bei dem klagenden Landkreis beschäftigt. Im Zeitraum vom 07.08.2018 bis 04.05.2021 nahm sie an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Verwaltungsprüfung 1 teil und schloss diesen am 04.05.2021 erfolgreich ab.

Zuvor hatte die Beklagte schon mit Schreiben vom 19.04.2021 ihr Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2021 gekündigt.

Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 04.08.2016 nebst dem Ergänzungsvertrag vom 07.06.2018 zugrunde (Bl. 32 ff. d.A.). In dessen § 2 ist geregelt, dass sich „das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst sowie den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts“ bestimmt. Außerdem finden die „im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung“.

§ 6 des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (im folgenden BezTV) in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung enthält u.a. folgende Regelung:

„§ 6

Unterrichtsgebühren, Prüfungsgebühren und Fahrtkosten

(1) Die Unterrichtsgebühren, Prüfungsgebühren und Fahrtkosten werden vom Arbeitgeber übernommen, sofern die/der Beschäftigte eine prüfungspflichtige Tätigkeit (§ 2) auszuüben hat. … .

(2) Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, die Aufwendungen des Arbeitgebers nach Absatz 1 zurückzuzahlen, wenn sie/er innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung auf eigenem Wunsch oder aus ihrem/seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages vermindert sich um je 1/36 für jeden vollen Kalendermonat, für den die/der Beschäftigte nach Ablegung der Prüfung von ihrem/seinem Arbeitgeber Entgelt (§ 15 TVöD) oder Entgeltzahlung (§ 21 TVöD) erhalten hat.

(3) Die Rückzahlungspflicht nach Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die/der Beschäftigte den Lehrgangsbesuch vor der Prüfung aus Gründen, die sie/er zu vertreten hat, aufgibt und innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Protokollerklärung zu Abs. 3:

Der Arbeitgeber soll auf die Rückforderung verzichten, wenn diese für die/den Beschäftigten eine unbillige Härte darstellen würde.

(4) Die Rückzahlungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 besteht nicht,

a) wenn der Arbeitgeber hierauf ausdrücklich und durch schriftliche Mitteilung gegenüber der/dem Beschäftigten verzichtet. …“

Am 12.06.2018 schlossen die Parteien eine „Rückzahlungsvereinbarung Aus- und Fortbildungskosten für den Vorbereitungslehrgang für die Erste Angestelltenprüfung (Bl. 116 ff. d.A.). In dessen §§ 2, 5 heißt es u.a. wie folgt:

„§ 2

Leistungen des Arbeitgebers

Der Landkreis ……. gewährt der Beschäftigten folgende Leistungen:

a) Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts für die Zeit der lehrgangs- und prüfungsbedingten Abwesenheit:

b) Übernahme von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren des Kommunalen Studieninstituts für die in § 1 genannte Maßnahme;

c) Reisekosten, soweit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften hierauf ein Anspruch besteht.

… .

§ 5

Ersatzpflicht

(1) Die Beschäftigte hat die Leistungen des Arbeitgebers nach § 2 Buchst. b und c zu erstatten, wenn sie auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden

a) die Anmeldung bis vor Beginn des Vorbereitungslehrgangs zurückzieht

b) aus dem Lehrgang ausscheidet …

c) die Erste Angestelltenprüfung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ende des Vorbereitungslehrgangs ablegt oder im Falle des Nichtbestehens die Prüfung trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber, nicht wiederholt oder

d) aus dem Arbeitsverhältnis bei der Kreisverwaltung …… vor Ablegen der Ersten Angestelltenprüfung ausscheidet.

(2) Die Beschäftigte ist verpflichtet, die Aufwendungen nach § 2 Buchst. b und c dem Landkreis … zurückzuzahlen, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Ablegen der Ersten Angestelltenprüfung aus eigenem Wunsch oder aus ihrem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages vermindert sich um je 1/36 für jeden vollen Kalendermonat, für den die Beschäftigte nach Ablegung der Prüfung Entgelt erhalten hat. Der hiernach verbleibende Rest ist im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur sofortigen Rückzahlung fällig.“

Mit E-Mail vom 15.06.2018 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass sie gemäß § 6 des BezTV in bestimmten Fällen zur Rückzahlung der Fortbildungskosten in dem dort festgelegten Umfang verpflichtet ist. Im Juni 2020 trat die Beklagte der tarifschließenden Gewerkschaft bei.

Der Kläger wendete für die Lehrgangsteilnahme der Beklagten folgende Kosten auf:

Lehrgangsgebühren 1.842,50 EUR

Reisekosten 605,00 EUR

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13.08.2021 zur Zahlung dieses Betrages abzüglich von 1/36 (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BezTV), insgesamt also in Höhe von 2.379,51 EUR erfolglos zur Rückzahlung auf. Berechnung und Höhe dieses Betrages sind zwischen den Parteien unstreitig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2023, Az. 1 Ca 361/22 (Bl. 141 ff. d.A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt:

Nachdem ein Rückzahlungsanspruch auf der Grundlage der einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 12.06.2018 ausscheide, da § 6 der Vereinbarung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, könne sich der Kläger ungeachtet des Gewerkschaftsbeitritts der Beklagten auch nicht auf einen tarifvertraglichen Rückzahlungsanspruch nach dem BezTV berufen, weil weder zum Zeitpunkt der einzelvertraglichen Rückzahlungsvereinbarung, noch bei Beginn des Lehrgangs eine beiderseitige Tarifbindung bestanden habe. Die -wenn auch unwirksame- individualrechtliche Rückzahlungsvereinbarung gehe den erst danach kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbaren Regelungen des BezTV als speziellere Norm vor. Soweit der Kläger meine, bei einer anderen Betrachtung würde man dem Arbeitgeber bei Abschluss einer unwirksamen Rückzahlungsvereinbarung einen Verzicht auf den zudem später entstandenen tarifvertraglichen Anspruch unterstellen, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil im AGB-Recht das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gelte. Nach § 306 Abs. 2 BGB erfolge bei einer gegen das AGB-Recht verstoßenden Regelung nur die Anwendbarkeit gesetzlicher, nicht aber ein Rückgriff auf eine zeitlich spätere wirksame tarifvertragliche Norm.

Die Wirkungen eines Tarifvertrags erwüchsen erst mit Beitritt zu einem der vertragsschließenden Verbände. Dabei komme es nicht darauf an, wann der Anspruch fällig geworden sei, sondern darauf, wann dieser entstanden sei. Zwar sei der Anspruch final erst dadurch entstanden, dass die Beklagte die Eigenkündigung ausgesprochen habe. Allerdings setze die hier in Rede stehende Rückzahlungspflicht zwingend im Sinne einer „sine qua non“ voraus, dass die Parteien zuvor den Fortbildungsvertrag abgeschlossen hätten. Zu diesem Zeitpunkt aber sei die Beklagte noch kein Gewerkschaftsmitglied gewesen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 15.06.2023 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 13.07.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.09.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 15.09.2023, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

Nach § 6 Abs. 2 BezTV knüpften sowohl Entstehung als auch Fälligkeit des Anspruchs einheitlich an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Der vom Arbeitsgericht bemühte Spezialitätsgrundsatz greife daher nicht. Aber selbst bei dessen Anwendung verdränge der BezTV als zeitlich spätere Regelung die ältere einzelvertragliche Rückzahlungsvereinbarung. Die tarifliche Regelung sei auch günstiger als die einzelvertragliche Vereinbarung. Letztlich unterstelle das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber einen Verzicht auf die Rückforderung, was aber in Anbetracht des Inhalts der wenn auch unwirksamen einzelvertraglichen Vereinbarung fehlerhaft sei. Ebenso wenig sei der Abschluss eines Fortbildungsvertrages Bedingung „sine qua non“ der tarifvertraglichen Rückzahlungsverpflichtung.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2023, Az. 1 Ca 361/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.379,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.04.2022) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 04.10.2023 als rechtlich zutreffend.

Gem. § 306 Abs. 2 BGB richte sich der Inhalt des gegen AGB-Recht verstoßenden Vertrages nur nach den gesetzlichen Vorschriften, also § 611 a ff. BGB, nicht aber nach tariflichen Bestimmungen. Der Fortbildungsvertrag sei aber nicht insgesamt unwirksam geworden, sondern nur die Regelung in § 5 Abs. 2. Träten an dessen Stelle die Regelungen des BezTV stünde dies einem Wiederaufleben der Klausel „durch die Hintertür“ gleich.

Der Individualvertrag ohne Rückzahlungsvereinbarung gehe als günstigere Regelung der tarifvertraglichen Regelung des § 6 BezTV vor. Auch aus anderen Gründen sei die vertragliche Vereinbarung spezieller: Sie regele die Vorbereitung für die 1. Angestelltenprüfung, während der BezTV naturgemäß keinen speziellen Ausbildungsgang zum Inhalt habe.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet,, §§ 64 Abs. 1 und 2 c), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519. 520 ZPO .

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann einen Rückzahlungsanspruch in geltend gemachter Höhe vorliegend auf § 6 Abs. 2 BezTV stützen.

1.

Die tatbestandlichen tariflichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte ist im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BezTV innerhalb der genannten Rahmenfrist von drei Jahren nach der Prüfung durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Beklagte war daher zur Rückzahlung der aufgewendeten Lehrgangsgebühren (1.8542,50 EUR) und Fahrtkosten (605,- EUR) abzüglich von 1/36 (§ 6 Abs. 2 S. 2 BezTV) verpflichtet. Nachdem ausweislich der Erklärung des Beklagtenvertreters in der erstinstanzlichen Kammerverhandlung vom 24.01.2023 zuletzt auch die Höhe der Lehrgangskosten unstreitig geworden war, sind Berechnung und Höhe der Klageforderung insgesamt unstreitig.

2.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten steht die Tatsache des Abschlusses der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 12.06.2018 diesem tarifvertraglichen Anspruch nicht entgegen.

a)

Anders als in dem durch Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.06.2023 (Az. 6 Sa 308/22, juris) entschiedenen Fall geht es vorliegend nicht um die Auslegung bzw. Konkurrenz zweier arbeitsvertraglicher Regelungen. Hierfür ist in der Tat neben dem Grundsatz der Spezialität auf die zeitliche Rangfolge der vertraglichen Regelungen abzustellen. Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, eine zeitlich frühere vertragliche Vereinbarung zeitlich nachfolgend durch eine abweichende Vereinbarung abzulösen.

Vorliegend hingegen besteht eine Kollision zwischen einer arbeitsvertraglichen und einer tarifvertraglichen Regelung, also zwischen Regelungen, die in der Normenhierarchie auf unterschiedlichen Ebenen angesiedelt sind.

Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten dabei nach § 4 Abs. 1 TVG zwischen den beiderseits Tarifgebundenen nicht nur unmittelbar, sondern auch zwingend. Sie gehen damit grundsätzlich als höherrangiges Recht vertraglichen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien vor, vgl. § 4 Abs. 3 TVG. Die zwingende Wirkung hat zur Folge, dass grundsätzlich eine abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung verdrängt wird und damit keine Geltung entfalten kann. Dies gilt auch für vertragliche Vereinbarungen, die schon vor Inkrafttreten des Tarifvertrages geschlossen wurden (vgl. nur Treber, in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 20.Aufl., § 207 Rn. 10 mwN; Bayreuther, in: Wiedemann, TVG, 9. Aufl., § 4 TVG Rn. 190) und entsprechend auch für Vereinbarungen vor Eintritt der beiderseitigen Tarifgebundenheit.

Der Geltungsvorrang tarifvertraglicher Normen besteht nicht, wenn die arbeitsvertragliche Regelung günstiger als die tarifliche Regelung ist, sog. Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 TVG.

Die Konkurrenz zwischen tarifvertraglichen Normen und arbeitsvertraglichen Regelungen wird also nicht nach den Grundsätzen der Spezialität und zeitlichen Abfolge gelöst, sondern beantwortet sich nach den genannten Grundsätzen der zwingenden Wirkung von Tarifnormen und dem Günstigkeitsprinzip.

b)

Die Anwendung des Günstigkeitsprinzips führt vorliegend nicht zu einer Unanwendbarkeit von § 6 Abs. 2 BezTV.

Stellt man im Rahmen dieses Vergleichs auf die Regelung in § 5 der Rückzahlungsvereinbarung vom 12.062018 ab, ist nicht ersichtlich, dass diese günstiger als die im BezTV getroffene Rückzahlungsregelung ist. Im Gegenteil enthält § 5 der vertraglichen Vereinbarung weitergehende Rückzahlungstatbestände als die entsprechende tarifliche Regelung. Selbst wenn man davon ausginge, die vertragliche Regelung sei weder günstiger, noch ungünstiger, sondern neutral, verbliebe es bei dem Vorrang der tariflichen Regelung (Treber, aaO., Rn 26).

Wenn hingegen einbezogen wird, dass die vertragliche Regelung nach § 307 Abs. 1 Satz S.1und S. 2 BGB unwirksam ist, wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Wenn die Beklagte ausführt, die vertragliche Regelung der Parteien sei deshalb günstiger, weil es aufgrund der Unwirksamkeit der vertraglichen Rückzahlungsklausel an jeglicher Regelung über eine Rückzahlung fehle, ist dies unzutreffend.

Folge der Unwirksamkeit ist nicht, dass der Vertrag ohne jegliche Regelung des Sachverhalts, dessen Regelung die unwirksame Vertragsklausel dienen sollte, fortbesteht. Vielmehr ist nach § 306 Abs. 2 BGB Folge, dass sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Das dann ersatzweise geltende dispositive Gesetzesrecht muss der Begriffsbestimmung des Art 2 EGBGB entsprechen und privatrechtlicher Natur sein. Diese Voraussetzungen erfüllen die normativen Regelungen eines Tarifvertrages (vgl. etwa Treber, aaO., Rn 5; Mäsch, in: Staudinger BGB, 2022, § 306 BGB, Rn. 35; zu Betriebsvereinbarungen: BAG 08.12.2015 -3 AZR 267/14-, Rn. 34, juris; LAG Niedersachsen 23.05.2007 -17 Sa 746/06 II-, Rn. 60 ff, juris). Deshalb sind zur Lückenfüllung im Rahmen von § 306 Abs. 2 BGB auch die für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträge heranzuziehen (LAG Niedersachsen aaO.). Dies ist vorliegend die Regelung des § 6 Abs. 2 BezV. Diese galt zwischen den Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung normativ. Damit liegt aber gerade keine günstigere einzelvertragliche Regelung vor, so dass es bei der zwingenden Wirkung des § 6 Abs. 2 BezTV verbleibt.

3.

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit trat am 12.04.2022 ein.

4.

Durch das Geltendmachungsschreiben vom 13.08.2021 hat der Kläger auch die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TVöD gewahrt.

III.

Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil daher wie geschehen abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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