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Rückzahlung von Fortbildungskosten für Führerscheinerwerb

AGB-Kontrolle – Bindungsdauer

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 1/12 – Urteil vom 22.03.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.11.2011 – 4 Ca 516/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ehemaliger Arbeitgeber des Beklagten, verlangt von diesem Rückzahlung von Fortbildungskosten für den Erwerb eines Führerscheins für die Klasse C/CE. Am 04.01.2010 haben die Parteien eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:

„Aus dringenden betrieblichen Erfordernissen verpflichtet sich Herr C. zum schnellstmöglichen Erwerb des Führerscheins der Klassen C/CE.

Die Firma G. übernimmt die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme.

Herr C. verpflichtet sich im Gegenzug dafür, nach Erwerb des Führerscheins für mindestens drei Jahre für die Firma G. tätig zu sein.

Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb sind der Firma G. die entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

Eine detaillierte Aufstellung der entstandenen Kosten wird nach Beendigung der Maßnahme dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt.“

Wie im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils festgestellt, nahm der Beklagte an einzelnen Tagen im Januar, Februar und im März 2010 sowohl am theoretischen als auch am praktischen Unterricht teil. Die Ausbildungsmaßnahme wurde vom Beklagten nicht zu Ende geführt. Mit Schreiben, zugegangen am 30.06.2010 kündigte er das Arbeitsverhältnis selbst zum 01.08.2010 und schrieb, der Kläger könne auch die Auflistung der entstandenen Kosten für den Führerschein in den Arbeitsunterlagen mitschicken.

Der Kläger stellte daraufhin die Kosten für den Führerschein über insgesamt 1.811,71 EUR zusammen und klagte diesen Betrag mit zunächst beim Amtsgericht eingegangener Klage nebst Zinsen ein. Der Kläger hat vorgetragen, die Rückzahlungsvereinbarung unterfalle nicht der Inhaltskontrolle. Die Rückzahlungsvereinbarung hätte zur Disposition des Beklagten gestanden. Dieser habe den Führerschein machen wollen, ihm sei gesagt worden, hierzu müsse er die Vereinbarung unterschreiben. Insofern handele es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen. Selbst wenn es sich um eine solche handeln sollte, halte diese einer Inhaltskontrolle stand. Eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei auf eigenem Wunsch erfolgter Beendigung stelle keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil habe. Seine durchgehende Zahlungswilligkeit habe er zuletzt im Rahmen des Kündigungsschreibens mitgeteilt. Er werde auch nicht unangemessen benachteiligt, weil er es selbst in der Hand gehabt habe, die Weiterbildung erfolgreich zu beenden und das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten sei eine Bindungsdauer von 36 Monaten nicht unangemessen. Die Kosten für den Erwerb seien insgesamt mit ca. 3.500,00 EUR zu kalkulieren gewesen. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass der jeweilige Mitarbeiter von der Arbeit für die Fortbildung freizustellen sei und der Lohn auch weitergezahlt werden müsse. Auch der Beklagte sei unter Fortzahlung seines Lohns freigestellt worden.

Der Kläger hat beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.811,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2010 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Rückzahlungsvereinbarung stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und sei daher unwirksam. Den Grundunterricht habe er immer in seiner Freizeit genommen. Gleiches gelte für den klassenspezifischen Unterricht sowie für den praktischen Unterricht, weil dieser in der Freizeit bzw. während der Schlechtwetterzeit erfolgt sei. Gleiches gelte für die Fahrstunden.

Erstmals in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 16.11.2011 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass zwischen ihm und dem Beklagten auch vereinbart gewesen sei, dass dieser im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Fortbildung die Kosten zu tragen habe. Bei dieser nur mündlich getroffenen Vereinbarung seien auch Zeugen zugegen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.11.2011 – 4 Ca 516/11 – verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt, aufgrund der schriftlichen Vereinbarung vom 04.01.2010 bestehe kein Anspruch. Diese Vereinbarung sei gem. § 301 Abs. 1 BGB unwirksam. Es handele sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Hierzu führt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus. Die Vereinbarung sei auf Initiative des Klägers geschlossen worden, der die Vertragsbedingungen auch gestellt habe. Da es sich bei dem Kläger um einen Unternehmer und bei dem Beklagten um einen Verbraucher handele, könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden seien oder nur zur einmaligen Verwendung bestimmt waren. Ein Aushandeln liege nicht vor.

Die Darlegung des Klägers, der Abschluss hätte zur Disposition des Beklagten gestanden, nämlich insofern, als der Beklagte den Führerschein habe machen wollen und ihm hierauf gesagt worden sei, er müsse dafür die Vereinbarung unterschreiben, sei kein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Es genüge nicht, dass das gestellte Formular dem Vertragspartner bekannt sei und nicht auf Bedenken stoße oder dass der Inhalt lediglich erläutert oder erörtert werde und den Vorstellungen des Partners entspreche. Von einem Aushandeln könne vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender die Vertragsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stelle und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräume, zumindest mit einer realen Möglichkeit, die innerliche Ausgestaltung zu beeinflussen. Das zur Disposition stellen sei aber nicht erfüllt, wenn dem Vertragspartner lediglich die Wahlmöglichkeit eingeräumt werde, den Vertrag entweder unter Zugrundelegung dieser Klausel oder gar nicht abzuschließen und auch dann noch nicht, wenn ihm die Möglichkeit, den Vertrag mit oder ohne Klausel abzuschließen einfach mündlich bei den Vertragsverhandlungen erläutert wird. Da nach dem Vortrag des Klägers dieser dem Beklagten lediglich die Wahl gelassen habe, die Vereinbarung zu unterschreiben oder nicht, liegt ein Aushandeln nicht vor.

Die Klausel sei unangemessen. Hierzu führt das Arbeitsgericht unter Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung ins Einzelne gehend aus. Die Klausel sei aufgrund der Länge der Bindungsdauer sowie aufgrund der fehlenden Unterscheidung für den Grund des Ausscheidens des Arbeitnehmers unangemessen. Ausgehend von den dargelegten Schulungstagen sei mithin eine Gesamtausbildungszeit von 43 Stunden anzunehmen, dies entspreche etwa einer Arbeitswoche. Es sei nicht ersichtlich, dass auch bei Berücksichtigung der gesamten Ausbildung sich eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Monaten summieren würde. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch die Ausbildung besonders bedeutsame Arbeitsmarktchancen erworben hätte. Auch stellten die Gesamtkosten von 1.811,71 EUR keinen besonders erheblichen Aufwand dar, selbst wenn man berücksichtige, dass es sich um ein kleines Unternehmen handele. Die Rückzahlungsklausel differenziere auch nicht wegen des Grundes des Ausscheidens. Ob die Rückzahlungsvereinbarung auch deshalb eine unangemessene Benachteiligung darstelle, weil sie nicht klar und verständlich sei, könne dahinstehen, weil die Größenordnung des zurückzuzahlenden Betrages nicht einmal annäherungsweise angegeben sei. Die unangemessene Benachteiligung habe die Unwirksamkeit zur Folge. Eine geltungserhaltende Reduktion komme nicht in Betracht.

Der Kläger könne seinen Rückzahlungsanspruch auch nicht auf eine mündliche Vereinbarung stützen. Das Bestehen einer mündlichen Vereinbarung habe er erstmals im Kammertermin vom 16.11.2011 vorgetragen. Wann diese Vereinbarung konkret getroffen worden sein soll, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Personen, die nach seinem Vortrag bei der besagten mündlichen Vereinbarung anwesend gewesen sein sollten, habe er nicht als Zeugen benannt. Der Vortrag sei insoweit bereits unsubstantiiert, im Übrigen auch als verspätet zurückzuweisen.

Die Erklärung im Kündigungsschreiben vom 30.06.2010 zum 01.08.2010 stelle kein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 06. Dezember 2011 zugestellt. Er hat hiergegen am 02. Januar 2012 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 04. Februar 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe den Führerschein erwerben wollen, er habe gewünscht, dass der Kläger die Kosten dafür trage. Der Kläger habe sich damit einverstanden erklärt. Da er wusste, wie hoch die Kosten seien, aufgrund des Führerscheinerwerbs des Mitarbeiters M. A. mit 3.453,25 EUR, sei er nur bereit gewesen, die Kosten zu tragen, wenn der Beklagte sich dafür entsprechend lange an seine Firma binde. Einvernehmlich hätten sich die Parteien daraufhin geeinigt, dass die Bindungsfrist drei Jahre betragen solle. Einvernehmlich sei dann auch die Vereinbarung vom 04.01.2010 geschlossen worden. Der Beklagte habe ich Möglichkeit gehabt, die Bindungsfrist zu verkürzen. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, auf den Erwerb des Führerscheins zu verzichten. Da diese Vereinbarung nicht vorformuliert war, und der Beklagte Einfluss auf die Formulierung hatte, sei die Vereinbarung nicht als allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen. Letztlich habe er lediglich erklärt, es müsse eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Der Beklagte sei bei der Formulierung der Vereinbarung dabei gewesen, diese sei im Anschluss an die Besprechung zum Erwerb des Führerscheins, Kostentragung, Bindungsfrist aufgesetzt worden. Die Fortbildung habe für den Beklagen auch einen geldwerten Vorteil gehabt. Die Fortbildungsmaßnahme hätte insgesamt mindestens sechs Monate, evtl. auch acht Monate gedauert. Damit sei eine Bindungsfrist von drei Jahren zulässig. Die voraussichtliche Gesamtdauer hätte mindestens sechs Monate betragen. Er selbst habe erhebliche Kosten aufzuwenden gehabt. Der Beklagte selbst habe es allein in der Hand gehabt, die Rückzahlung zu verhindern, in dem er das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet hätte. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Gründe eines vorzeitigen Ausscheidens nicht detailliert in der Vereinbarung aufgeführt worden seien. Beide Parteien seien sich einig gewesen, dass das Arbeitsverhältnis über drei Jahre fortgeführt werde. Es habe ein sehr gutes Arbeitsklima bestanden. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang auf eine Arbeitsplatzsicherheit von drei Jahren hin.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.11.2011 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.811,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet den neuerlichen Tatsachenvortrag des Klägers, dieser sei als verspätet zurückzuweisen. Keine Rede könne davon sein, dass der Tatbestand erster Instanz falsch sei. Er habe den Führerschein nicht erwerben wollen. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Kläger selbst an den Beklagten herangetreten sei, den Führerschein der Klasse CE zu machen. Dabei habe der Kläger dem Beklagten erklärt, wenn er weiterhin bei ihm bleiben wolle, sei es erforderlich, dass er diesen Führerschein mache. Der Beklagte habe nicht gewusst, welche Kosten vorliegend entstehen würden. Die Konditionen seien auch nicht ausgehandelt worden. Als der Beklagte sich bereit erklärt habe, den Führerschein zu machen, sei der Kläger dann mit der Vereinbarung gekommen, die ohne Verhandlung dann von ihm unterschrieben worden sei. Die unterzeichnete Erklärung sei vorbereitet gewesen. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, über Modalitäten verhandele er nicht, entweder der Beklagte unterschreibe oder er solle es lassen. Die Ausbildung habe für ihn auch keinen geldwerten Vorteil gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 22.03.2012.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

II.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

III.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Die Rechtsverfolgung des Klägers im Berufungsverfahren stützt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen finde bei der vorliegenden Vereinbarung keine Anwendung, weil die Feststellungen des Arbeitsgerichts, es handele sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die einer gerichtlichen Kontrolle unterlägen, nicht zutreffend sei. Vielmehr seien die Vereinbarungen ausgehandelt.

Mit diesem Einwand ist der Kläger nicht erfolgreich. Auch sein im Berufungsverfahren neuerlich gehaltener Sachvortrag genügt nicht, davon ausgehen zu können, dass es sich bei den Vereinbarungen um frei ausgehandelte, d. h. nicht vom Kläger als Verwender gestellte Bedingungen handelt. Der Kläger ist Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB und der Beklagte Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Daher kommt es auf die Vielzahl von zu verwendenden Verträgen mit ähnlichem oder gleichem Wortlaut nicht an. Unstreitig ist die Vereinbarung vom Kläger aufgesetzt worden. Entgegen seiner Darstellung, dass der Erwerb des Führerscheins auf Wunsch des Beklagten erfolgte, ist eine klare und eindeutige anderslautende Aussage in der Vereinbarung enthalten, in der es heißt, dass sich der Beklagte aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum schnellstmöglichen Erwerb des Führerscheines verpflichtet. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erklärt, er habe für das laufende Kalenderjahr 2010 die Anschaffung von LKW´s geplant und hierfür ausgebildete Arbeitnehmer gebraucht, und damit indirekt bestätigt, dass nicht die Initiative zum Erwerb des Führerscheins vom Beklagten, sondern von ihm ausgegangen ist.

Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nicht dargelegt, in welcher Form er eine Einflussnahme des Beklagten auf die vertragliche Vereinbarung ermöglicht hat. Seine Behauptung, der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Bindungsfrist zu verkürzen, ist substanzlos geblieben. Der Hinweis, er habe die Möglichkeit gehabt, auf den Erwerb des Führerscheins zu verzichten, ist ebenfalls nicht geeignet, weil dieser die gesamte Vereinbarung in Frage gestellt hätte und nicht die Modalitäten der abgeschlossenen Vereinbarung. Es war der Kläger, der eine schriftliche Vereinbarung wollte, der Kläger hat diesen Text vorgegeben ohne dass klar und deutlich ersichtlich ist, welche Verhandlungsmodalitäten dem Beklagten eingeräumt worden wären. Damit erweist sich die Grundannahme des arbeitsgerichtlichen Urteils als zutreffend, dass es sich um eine der Überprüfung im Sinne allgemeiner Geschäftsbedingungen zugängliche Vereinbarung handelte.

Die weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts decken sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere hinsichtlich der Bindungsdauer.

Der Kläger verkennt, dass nach der Rechtsprechung die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Dies ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- und Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig ist, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung und bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bildung als drei Jahre und bei mehr als zweijähriger Dauer eine Bindung von fünf Jahren gerechtfertigt ist. Wesentliches Merkmal dieser Bindungsdauer ist der Umfang der vom Arbeitgeber während der Ausbildung erbrachten Leistungen. Hierzu gehören Lehrgangsgebühren ebenso wie die Dauer der fortgezahlten Vergütung ohne Arbeitsleistung. Zu dem zweiten Punkt ist im Vortrag des Klägers nichts festzustellen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe die Vergütung weiter bezahlt. Der Beklagte hat jedoch unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Ausbildung in seiner Freizeit stattgefunden hat bzw. während Zeiten, in denen in Folge Schlechtwetter im Baubetrieb des Klägers nicht gearbeitet werden konnte. Somit kann unter diesen Voraussetzungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine dreijährige Bindungsdauer nicht als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers anzusehen ist.

Im Übrigen ist die Begründung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass allein die fehlende Unterscheidung des Grundes des Ausscheidens, weswegen der Kläger vor Ablauf der Bindungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die Vereinbarung als unangemessen benachteiligend erscheinen lässt.

Mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts, der Kläger habe eine mündliche Vereinbarung, dass die Kosten auch dann zurückzuzahlen sind, wenn die Ausbildung gar nicht abgeschlossen wird, die nach dessen Darstellung nur mündlich abgeschlossen worden sein soll, weder präzisiert noch sei dieser Sachvortrag wegen Verspätung zu berücksichtigen, befasst sich die Berufungsbegründung nicht. Ebenso wenig macht der Kläger Ausführungen zur Begründung des Arbeitsgerichts, dass ein selbständiges Schuldversprechen in der Erklärung im Kündigungsschreiben nicht gesehen werden kann.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts sind aber im Übrigen auch allesamt zutreffend.

IV.

Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

 

 

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