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Rückzahlung von Fortbildungskosten – Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer

Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 10 Sa 268/18 – Urteil vom 30.10.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 7. Februar 2018 – 3 Ca 445/17 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.328,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen.

Die erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Der Beklagte stand seit April 2015 als Fachkraft für Lagerlogistik in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin. Am 30. März 2016 schlossen die Parteien einen Fortbildungsvertrag, welcher auszugsweise lautet:

§ 1 Art und Dauer der Fortbildung

(1) Der Mitarbeiter nimmt für die Zeit vom 18.04.2016 bis 03.11.2018 an einem Lehrgang zum Geprüften Logistikmeister IHK sowie zum Berufsausbilder AEVO IHK teil.

(2) Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung im betrieblichen Interesse.

§ 2 Fortbildungskosten

(1) Die Kosten des Lehrgangs übernimmt der Arbeitgeber in voller Höhe. Die Kosten sind vom Mitarbeiter vorzulegen und werden in Teilbeträgen gegen Vorlage der Originalbelege erstattet.

(2) Die durch die Bildungsmaßnahme entstehenden und ggf. erstattungspflichtigen Beträge werden voraussichtlich betragen:

Lehrgangsgebühr Geprüfter Logistikmeister IHK: € 5.800,00

Prüfungsgebühr Geprüfter Logistikmeister IHK: €  450,00

Lehrgangsgebühr Berufsausbilder AEVO IHK: €  520,00

Prüfungsgebühr Berufsausbilder AEVO IHK: €  170,00

Gesamtkosten: € 6.940,00

§ 3 Rückerstattung

(1) Kündigt der Arbeitnehmer innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss der Fortbildung das Arbeitsverhältnis, ohne dass dies auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitgebers beruht, oder kündigt der Arbeitgeber im gleichen Zeitraum das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so hat der Arbeitnehmer die von dem Arbeitgeber getragenen Kosten des Fortbildungslehrgangs zurückzuerstatten.

Die Rückerstattung ist wie folgt vereinbart:

zu 100 % bei Ausscheiden innerhalb des 1. Jahres

zu  80 % bei Ausscheiden innerhalb des 2. Jahres

zu  50 % bei Ausscheiden innerhalb des 3. Jahres

(2) Bei Abbruch der Bildungsmaßnahme aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe verpflichtet.

(3) Die Rückzahlungsforderung kann mit Vergütungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen verrechnet werden.

(4) Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, etwa aufgrund Elternzeit oder Pflegezeit, werden dabei nicht berücksichtigt, d. h. der Bindungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum, für den das Arbeitsverhältnis ruht.

Während der laufenden Fortbildung kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2017 zum 31. Oktober 2017. Die Klägerin, die mit dem Fortbildungsträger den Vertrag über die Fortbildung des Beklagten abgeschlossen hatte, meldete diesen daraufhin von der Fortbildungsmaßnahme ab; der Beklagte schloss nunmehr selbst mit dem Fortbildungsträger einen Vertrag ab und führte auf dessen Grundlage die Fortbildung auf eigene Kosten weiter. Der Klägerin verblieben Fortbildungskosten in Höhe der Klagforderung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sich aufgrund der Rückzahlungsklausel des Fortbildungsvertrages wirksam verpflichtet, der Klägerin die ihr entstandenen Kosten zu erstatten. Vorliegend greife § 3 Abs. 1, jedenfalls aber Abs. 2 des Fortbildungsvertrages, denn der Beklagte habe die Maßnahme durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses abgebrochen. Dass er die Fortbildung danach auf eigene Kosten fortgeführt habe, ändere nichts, denn die ursprüngliche Maßnahme sei an das Arbeitsverhältnis geknüpft gewesen, während der Beklagte nunmehr selbst Vertragspartner des Fortbildungsinstituts sei.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 4.328,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, er werde durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt, weil der Vertrag vor Aufnahme der Fortbildung abgeschlossen worden sei und deren voraussichtliche Kosten nicht genau erkennen lasse. Auch sei es nicht zulässig, für jeden Fall der Eigenkündigung eine Rückzahlung vorzusehen und diese für ein Ausscheiden bis zu einem Jahr nach Ende der Fortbildung nicht anteilig zu kürzen. Der Beklagte habe die Maßnahme auch nicht abgebrochen, sondern auf eigene Kosten fortgeführt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Rückzahlungsklauseln, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, sähen für den vorliegenden Fall eine Rückzahlung nicht vor. Weder habe der Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Fortbildung gekündigt noch liege ein Abbruch der Bildungsmaßnahme vor. Hierfür wäre eine Aufgabe des Ausbildungsziels durch den Beklagten erforderlich gewesen. An die bloße Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten knüpfe die Rückzahlungsklausel nicht an.

Gegen das ihr am 1. März 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 20. März 2018 Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Frist am 31. Mai 2018 begründet.

Die Berufung führt aus: Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise sei das Verhalten des Beklagten als Abbruch der Maßnahme im Sinne der Rückzahlungsklausel anzusehen. Sinn der Regelung sei die Rückzahlung in dem Fall, dass der Zweck der Fortbildung nicht mehr erreicht werden könne. Im Übrigen spreche der Wegfall der Klägerin als des bisherigen Vertragspartners gegen eine ununterbrochene Fortführung der Maßnahme.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr 4.328,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ferner geltend, er habe die Maßnahme nicht abgebrochen, sondern besuche weiterhin die Meisterschule, wobei er die weiteren Kosten selbst trage. Jedenfalls sei die Klausel unklar. Sie sei auch nicht teilbar und daher insgesamt unwirksam.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat Erfolg. Der Beklagte ist zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, welche die Klägerin für den Beklagten aufwendete.

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist begründet. Der Beklagte ist aus § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrages verpflichtet, der Klägerin deren tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Bildungsmaßnahme zu erstatten, denn diese wurde aus Gründen, die er zur vertreten hat, abgebrochen.

1.

Bei den Bestimmungen des Fortbildungsvertrages, also auch bei dessen § 3, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Bestimmungen von der Klägerin vorformuliert waren und standardmäßig für eine Vielzahl von Arbeitnehmern Verwendung fanden. Danach ist § 3 des Fortbildungsvertrages nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08 – Rn. 17, BAGE 137, 1; BAG 27. Juli 2010 – 3 AZR 777/08 – Rn. 21; BAG 9. Juni 2010 – 5 AZR 332/09 – Rn. 36 mwN).

2.

Nach dem Kontrollmaßstab der §§ 305 ff. BGB werden Rückzahlungsklauseln nicht Vertragsinhalt, wenn sie überraschend oder mehrdeutig sind. Die Rückzahlungspflicht muss dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB genügen, so dass sich ihr Inhalt und ihre Voraussetzungen aus der vertraglichen Regelung ableiten lassen müssen (Küttner/Poeche, Personalbuch 2018, Rückzahlungsklausel Rn. 6). Die gegebenenfalls zu erstattenden Kosten müssen im Rahmen des Möglichen angegeben werden; dies darf jedoch den Verwender nicht überfordern. Daher kann regelmäßig nicht eine exakte Angabe der Höhe nach verlangt werden, wohl aber Art und Berechnungsgrundlagen der Positionen, aus denen sich die Kosten zusammensetzen (BAG 21. August 2012 – 3 AZR 698/10 – Rn. 19, BAGE 143, 30). Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB ist zu prüfen, ob die Fortbildung für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil besitzt und ob dieser Vorteil zu der Bindungsklausel in einem angemessenen Verhältnis steht (BAG 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 23).

3.

Danach hat der Beklagte die der Klägerin unstreitig in Höhe der Klagforderung entstandenen Kosten der Bildungsmaßnahme wegen deren Abbruchs, welchen er zu vertreten hat, zurückzuzahlen.

a)

Die Fortbildungsmaßnahme wurde im Sinne von § 3 Abs. 2 des Vertrages aus Gründen abgebrochen, die der Beklagte zu vertreten hat.

aa)

Die Klausel setzt nicht voraus, dass der Beklagte selbst die Maßnahme abbricht, sondern nur, dass er den Abbruch zu vertreten hat. Dies ergibt der Wortlaut, der nur generell von einem „Abbruch der Bildungsmaßnahme“ spricht, nicht aber von einem Abbruch durch den Arbeitnehmer. Dies entspricht auch dem von den Vertragsparteien verfolgten Regelungszweck und der für den typischen Arbeitnehmer in der Situation des Beklagten erkennbaren Interessenlage. Danach soll die Erstattungspflicht eintreten, wenn die Fortbildung durch Umstände, die der Beklagte zu vertreten hat, nicht zu Ende geführt wurde.

bb)

So liegt es hier. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner freien Willensentscheidung und ohne dass ihm Gründe zur Seite standen, die aus der Sphäre der Klägerin stammen, gekündigt hatte, durfte er billigerweise nicht erwarten, dass die Klägerin den zu seinen Gunsten mit dem Fortbildungsträger geschlossenen Vertrag fortführt und in der Konsequenz für einen bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer weitere Fortbildungskosten trägt. Mithin beruht der Abbruch der Maßnahme auf einem Umstand, den der Beklagte zu vertreten hat.

cc)

Dass der Beklagte die Maßnahme aufgrund einer neuen Vereinbarung mit demselben Fortbildungsträger fortführte, ändert hieran nichts. Aus dem Gesamtzusammenhang des Fortbildungsvertrages der Parteien ergibt sich, dass mit „Bildungsmaßnahme“ nur diejenige gemeint sein kann, die aufgrund des Arbeitsvertrages und des Fortbildungsvertrages durchgeführt wurde, nicht jedoch eine solche, die der Arbeitnehmer aufgrund eines neuen Vertrages mit dem Fortbildungsträger nach Beendigung des Arbeitsvertrages durchführt. Wie der Beklagte wusste, hatte nicht er, sondern zu seinen Gunsten die Klägerin den Vertrag mit dem Fortbildungsträger abgeschlossen. Wenn er nunmehr seinerseits aufgrund eines unter Auswechslung des Vertragspartners neu geschlossenen Vertrages die Fortbildungsmaßnahme fortsetzte, kann dieser Umstand nicht rückwirkend etwas daran ändern, dass bereits zuvor die Klägerin die Maßnahme – aus vom Beklagten zu vertretenden Gründen – abgebrochen hatte.

b)

Die von der Klägerin gestellte Klausel belastet den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall des Abbruchs der Maßnahme mit einer Rückzahlungspflicht für die entstandenen Ausbildungskosten, was unzulässig wäre (vgl. BAG 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – Rn. 21, BAGE 118, 36; 23. Januar 2007 – 9 AZR 482/06 – Rn. 21). Die Bestimmung unterscheidet vielmehr danach, ob der Grund für den Abbruch der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Sie sieht eine Rückzahlungspflicht nicht für die Fälle vor, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, beispielsweise durch betriebsbedingte Kündigung oder Kündigung des Arbeitnehmers wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers. Solche Beendigungstatbestände hätte der Beklagte nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrages zu vertreten (vgl. BAG 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08 – Rn. 31, BAGE 137, 1).

c)

Die Fortbildungsmaßnahme, die den Abschluss als Geprüfter Logistikmeister IHK sowie Berufsausbilder AEVO IHK zum Ziel hat, ist auch für den Beklagten von geldwertem Vorteil, weil er den Abschluss auch in anderen Arbeitsverhältnissen einsetzen kann. Dies ist zwischen den Parteien außer Streit und wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass der Beklagte die Maßnahme nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eigene Kosten fortgeführt hat.

d)

Für den Beklagten war auch von vornherein erkennbar, welche Kosten im Falle des Abbruchs auf ihn zukamen. In § 2 Abs. 2 des Fortbildungsvertrages sind die zu erwartenden Kosten nach Positionen und Einzelbeträgen nebst Gesamtsumme aufgeschlüsselt. Dass und wie die Klägerin hier noch genauere Angaben hätte machen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Da die Klägerin weder den Umstand noch den Zeitpunkt des Abbruchs voraussehen konnte, war es ihr auch nicht möglich, die ihr bei einem solchen Abbruch entstehenden Kosten genauer zu benennen, als dies in § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrages erfolgte.

e)

Dass die Klägerin den Fortbildungsvertrag dem Beklagten vor und nicht während oder nach der Maßnahme zur Unterschrift vorlegte, führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Unwirksamkeit. Dieses Vorgehen entspricht der Üblichkeit; hätte sie dem Beklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt den Fortbildungsvertrag angetragen, so wäre sie Gefahr gelaufen, dass sich der Beklagte hierauf nicht mehr einließ mit der Folge, dass sie die bis dahin verursachten Kosten selbst hätte tragen müssen.

f)

Auch musste die Klägerin dem Beklagten keine Überlegungsfrist gewähren; handelt es sich nicht um eine längere Ausbildung zur Ausübung eines weiteren Berufs, sondern, wie vorliegend, um den Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation innerhalb eines Berufsbildes, kann sich der Arbeitnehmer bereits vorher darüber klarwerden, ob die Fortbildung für ihn geeignet ist (vgl. BAG 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08 – Rn. 30, BAGE 137, 1).

g)

Es benachteiligt den Beklagten nicht unangemessen, dass er bei Abbruch die gesamten der Klägerin bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten hat. Eine Klausel, nach der ein Arbeitnehmer bereits während der Dauer der Fortbildung aufgrund der Rückzahlungspflicht an den Arbeitgeber gebunden ist, bewirkt einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen (BAG 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08 – Rn. 38, BAGE 137, 1). Endet das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aufgrund von Umständen, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers fallen, sind diese widerstreitenden Interessen in der Regel bereits dann angemessen ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hätte, das heißt wenn die Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme für ihn von geldwertem Vorteil gewesen wäre (vgl. BAG 21. November 2001 – 5 AZR 158/00 – Rn. 38, BAGE 100, 13; BAG 19. Februar 2004 – 6 AZR 552/02 – Rn. 25, BAGE 109, 345; BAG 15. September 2009 – 3 AZR 173/08 – Rn. 38) und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat (BAG 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08 – Rn. 341, BAGE 137, 1). Dies ist vorliegend der Fall.

h)

Ob § 3 Abs. 1 des Fortbildungsvertrages wirksam ist, insbesondere im Hinblick auf die vom Beklagten problematisierte Staffelregelung für die Rückerstattung, kann vorliegend unentschieden bleiben. Bei den Absätzen 1 und 2 des § 3 handelt es sich um eine sogenannte teilbare Klausel mit der Folge, dass auch eine Unwirksamkeit des Absatzes 1 nicht zur Unwirksamkeit des Absatzes 2 führen würde. Die Absätze regeln jeweils unterschiedliche Rückzahlungstatbestände und stehen in keiner inhaltlichen Beziehung zueinander. Absatz 2 ist auch ohne Absatz 1 aus sich heraus verständlich.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Zugrundelegung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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