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Rückzahlungsanspruch von Fortbildungskosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Lehrgang absolviert, gekündigt, Rückzahlung verweigert – ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst gewinnt vor Gericht gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber und muss die Kosten für seine Fortbildung nicht erstatten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellt klar: Unfaire Rückzahlungsvereinbarungen sind nicht bindend! Arbeitgeber sollten genau hinschauen, bevor sie ihre Angestellten zur Kasse bitten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die strittige Frage betrifft die Rückzahlung von Fortbildungskosten, die im Rahmen einer Ausbildung für die Erste Angestelltenprüfung angefallen sind.
  • Der Kläger war über einen Rückzahlungsvertrag mit seinem Arbeitgeber verbunden, der spezifische Rückzahlungsbedingungen festlegte.
  • Der Kläger sah sich mit der Rückzahlungsverpflichtung konfrontiert, nachdem sein Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet wurde.
  • Das Gericht entschied, dass der Kläger zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet ist.
  • Die Entscheidung beruht auf den vertraglichen Regelungen, die eine Rückzahlung bei eigenverursachtem Ausscheiden vorsehen.
  • Der Rückzahlungsbetrag wird anteilig verringert, abhängig von der Zeit, die der Kläger nach Bestehen der Prüfung im Dienst war.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die rechtliche Verbindlichkeit von Rückzahlungsvereinbarungen im öffentlichen Dienst.
  • Arbeitnehmer sollten sich der möglichen finanziellen Konsequenzen eines eigenen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bewusst sein.
  • Es wird empfohlen, sich vor der Annahme von Fortbildungsangeboten über die geltenden Rückzahlungsregelungen klar zu informieren.
  • Die Rechtslage könnte Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen dazu anregen, ihren Arbeitsvertrag und die damit verbundenen Fortbildungsvereinbarungen sorgfältig zu prüfen.

Rückzahlungsansprüche für Fortbildungskosten: Ein Blick auf rechtliche Grundlagen

Die Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch für Fortbildungskosten besteht, gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern Förderungen für Aus- und Weiterbildungen an, um deren Qualifikationen zu verbessern und den Wert für das Unternehmen zu steigern. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet? In solchen Fällen kann es zu Auseinandersetzungen über die Erstattung von Fortbildungskosten kommen, die bei der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen in den Vertragsunterlagen geregelt sind.

Ein zentraler Aspekt ist der Rückforderungsanspruch der Arbeitgeber gegenüber ehemaligen Angestellten, wenn diese das Unternehmen vor Ablauf einer vereinbarten Bindungsfrist verlassen. Hierbei spielen sowohl die Vertragsklauseln als auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle. Similar zu diesem Thema ist auch der Fall der Entgeltfortzahlung während einer Weiterbildung von Belang, denn im Falle einer Kündigung könnten Ansprüche auf Rückzahlung entstehen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die verschiedenen Aspekte und juristischen Grundlagen des Rückzahlungsanspruchs von Fortbildungskosten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten im öffentlichen Dienst: Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 13. Juni 2023 über die Rückzahlung von Fortbildungskosten im öffentlichen Dienst entschieden.

Rückzahlung Fortbildungskosten Arbeitsverhältnis
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten hat, wenn ein Mitarbeiter nach Abschluss einer Fortbildung auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausscheidet, da die vereinbarte Rückzahlungsklausel als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers angesehen wurde. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Fall betraf einen Mitarbeiter, der nach Abschluss einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden war.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Beklagte war seit Mai 2015 beim klagenden Landkreis beschäftigt. Im Mai 2017 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten für einen Vorbereitungslehrgang zur Ersten Angestelltenprüfung. Der Mitarbeiter nahm von August 2017 bis Juni 2020 an dem Lehrgang teil und schloss diesen erfolgreich ab. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch des Mitarbeiters zum 28. Februar 2021.

Streitpunkt: Rechtmäßigkeit der Rückforderung

Der Landkreis forderte daraufhin die anteilige Rückzahlung von Lehrgangsgebühren und Reisekosten in Höhe von insgesamt 1.921,11 Euro. Er berief sich dabei auf einen Bezirkstarifvertrag, der eine Rückzahlungspflicht vorsieht, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren nach Abschluss einer Fortbildung auf eigenen Wunsch ausscheidet.

Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Landkreises ab und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Die Richter verneinten einen Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten. Für ihre Entscheidung waren folgende Punkte ausschlaggebend:

  1. Die separat geschlossene Rückzahlungsvereinbarung hatte Vorrang vor den tarifvertraglichen Regelungen. Mit dieser Vereinbarung hatten die Parteien die Rückzahlungspflicht abweichend vom Tarifvertrag geregelt.
  2. Die Rückzahlungsklausel in der separaten Vereinbarung hielt einer Prüfung nach den Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht stand. Das Gericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.
  3. Der Arbeitgeber konnte sich nicht ersatzweise auf die tarifvertragliche Regelung berufen. Das Gericht sah darin eine im AGB-Recht unzulässige „geltungserhaltende Reduktion“.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht, dass Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten einer genauen rechtlichen Prüfung standhalten müssen. Arbeitgeber im öffentlichen Dienst sollten bei der Gestaltung solcher Vereinbarungen besondere Sorgfalt walten lassen. Für Beschäftigte zeigt das Urteil, dass sie nicht in jedem Fall zur Rückzahlung verpflichtet sind, selbst wenn sie nach einer Fortbildung auf eigenen Wunsch ausscheiden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass individuelle Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten Vorrang vor tarifvertraglichen Regelungen haben, aber einer strengen AGB-Kontrolle unterliegen. Arbeitgeber können sich bei Unwirksamkeit ihrer Klauseln nicht ersatzweise auf tarifliche Bestimmungen berufen. Dies stärkt den Arbeitnehmerschutz und mahnt Arbeitgeber zu sorgfältiger Vertragsgestaltung. Rückzahlungsklauseln müssen angemessen und transparent sein, um wirksam zu sein.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erheblich. Wenn Sie eine Fortbildung absolviert haben und danach aus dem Dienst ausgeschieden sind, können Sie möglicherweise einer Rückzahlung der Fortbildungskosten entgehen – selbst wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet haben. Das Gericht hat entschieden, dass solche Rückzahlungsklauseln einer strengen rechtlichen Prüfung standhalten müssen. Besonders wichtig für Sie: Selbst wenn die spezielle Vereinbarung unwirksam ist, kann sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber nicht auf allgemeine tarifvertragliche Regelungen berufen. Sie sollten daher im Falle einer Rückzahlungsforderung unbedingt die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen lassen, da gute Chancen bestehen, dass Sie nichts zurückzahlen müssen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wichtige Informationen und Antworten zu häufigen Fragen rund um die Rückzahlung von Fortbildungskosten im Arbeitsverhältnis. Unser Ziel ist es, Ihnen klare Einblicke und praxisnahe Antworten zu bieten, damit Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und Ihre Optionen besser verstehen. Tauchen Sie ein und erweitern Sie Ihr Wissen zu diesem relevanten Thema.

Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung von Fortbildungskosten im öffentlichen Dienst erfüllt sein?

Für eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung von Fortbildungskosten im öffentlichen Dienst müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Transparenz und Klarheit

Die Vereinbarung muss transparent und klar formuliert sein. Sie sollten genau erkennen können, welche Kosten in welcher Höhe bei einem vorzeitigen Ausscheiden zurückgezahlt werden müssen. Die Klausel muss Art und Berechnungsgrundlagen der einzelnen Kostenfaktoren konkret ausweisen.

Geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer

Die Fortbildung muss Ihnen als Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil bringen. Dies ist der Fall, wenn sie Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert, etwa durch eine berufliche Höherqualifikation oder die Aussicht auf einen höheren Verdienst. Dient die Maßnahme ausschließlich betrieblichen Interessen, ist eine Rückzahlungspflicht unwirksam.

Angemessene Bindungsdauer

Die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer und zum Wert der Fortbildung stehen. Als Faustregel gilt: Bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten kann eine zweijährige Bindung angemessen sein. Die Bindungsdauer sollte mit zunehmender Beschäftigungsdauer nach der Fortbildung anteilig reduziert werden.

Berücksichtigung der Kündigungsgründe

Die Rückzahlungsklausel darf nicht pauschal an jede Eigenkündigung geknüpft sein. Es muss berücksichtigt werden, aus welchem Grund Sie als Arbeitnehmer kündigen. Hat der Arbeitgeber kein Interesse mehr am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, kann dies zur Unzulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung führen.

Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht

Die Vereinbarung muss Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht vorsehen. Fallkonstellationen, in denen die Gründe für einen Abbruch oder ein Nichtbestehen der Fortbildung nicht in Ihrer Verantwortung als Arbeitnehmer liegen, müssen von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden.

Wenn Sie eine Fortbildungsvereinbarung im öffentlichen Dienst abschließen, achten Sie besonders auf diese Punkte. Eine wirksame Vereinbarung sollte all diese Aspekte berücksichtigen und fair gestaltet sein. Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss und die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel von den spezifischen Umständen abhängt.


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Wie verhält sich eine individuelle Rückzahlungsvereinbarung zu tarifvertraglichen Regelungen?

Tarifvertragliche Regelungen haben grundsätzlich Vorrang vor individuellen Rückzahlungsvereinbarungen. Dies ergibt sich aus dem Günstigkeitsprinzip und der Normenhierarchie im Arbeitsrecht. Wenn Sie als Arbeitnehmer sowohl eine individuelle Vereinbarung als auch einen anwendbaren Tarifvertrag haben, gilt für Sie die günstigere Regelung.

Vorrang des Tarifvertrags

Enthält ein für Sie geltender Tarifvertrag Bestimmungen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten, so sind diese maßgeblich. Die tarifvertraglichen Regelungen setzen dann Ihre individuelle Vereinbarung außer Kraft, sofern sie für Sie günstiger sind. Dies kann bedeuten, dass Sie weniger oder gar keine Kosten zurückzahlen müssen, selbst wenn Ihre individuelle Vereinbarung etwas anderes vorsieht.

Sperrwirkung des Tarifvertrags

Tarifverträge können auch eine Sperrwirkung entfalten. Das bedeutet, wenn der Tarifvertrag die Rückzahlung von Fortbildungskosten abschließend regelt, sind abweichende individuelle Vereinbarungen generell unwirksam – selbst wenn sie für Sie als Arbeitnehmer günstiger wären.

Günstigkeitsvergleich

Um festzustellen, welche Regelung für Sie günstiger ist, wird ein Günstigkeitsvergleich durchgeführt. Dabei werden die Bestimmungen des Tarifvertrags mit denen Ihrer individuellen Vereinbarung verglichen. Stellen Sie sich vor, der Tarifvertrag sieht eine kürzere Bindungsfrist oder geringere Rückzahlungsbeträge vor – in diesem Fall würde die tarifvertragliche Regelung gelten.

Zeitpunkt der Tarifbindung

Wichtig ist auch der Zeitpunkt, zu dem die Tarifbindung eintritt. Wenn Sie zum Beispiel eine individuelle Rückzahlungsvereinbarung abschließen und erst später unter einen Tarifvertrag fallen, kann dies Auswirkungen auf die Gültigkeit Ihrer ursprünglichen Vereinbarung haben. In solchen Fällen prüfen Gerichte, ob die tarifvertragliche Regelung rückwirkend Anwendung findet.

Ausnahmen und Öffnungsklauseln

Manche Tarifverträge enthalten Öffnungsklauseln, die individuelle Abweichungen zulassen. In solchen Fällen kann Ihre individuelle Vereinbarung trotz eines bestehenden Tarifvertrags wirksam sein, sofern sie sich im Rahmen dieser Öffnungsklausel bewegt.

Beachten Sie, dass die konkrete Auslegung und Anwendung dieser Grundsätze oft komplex ist und von den spezifischen Formulierungen im Tarifvertrag und in Ihrer individuellen Vereinbarung abhängt. Die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt sich zudem stetig weiter, was die Beurteilung im Einzelfall beeinflussen kann.


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Welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn eine Rückzahlungsklausel als unwirksam eingestuft wird?

Wenn eine Rückzahlungsklausel als unwirksam eingestuft wird, haben Arbeitnehmer weitreichende Rechte:

Keine Rückzahlungspflicht: Der wichtigste Punkt ist, dass Sie als Arbeitnehmer in diesem Fall nicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet sind. Die unwirksame Klausel entfaltet keine rechtliche Bindung, sodass Sie die Kosten nicht erstatten müssen.

Verweigerung der Zahlung: Sollte Ihr Arbeitgeber dennoch die Rückzahlung fordern, können Sie diese rechtmäßig verweigern. Sie müssen sich nicht auf Verhandlungen oder Kompromisse einlassen.

Rückforderungsanspruch

Falls Sie bereits Zahlungen geleistet haben, steht Ihnen ein Rückforderungsanspruch zu. Sie können die gezahlten Beträge vom Arbeitgeber zurückverlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus den Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

Verjährung beachten

Beachten Sie, dass Ihr Rückforderungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von der Unwirksamkeit der Klausel Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen.

Schutz vor Benachteiligung

Als Arbeitnehmer genießen Sie Schutz vor Benachteiligungen, wenn Sie sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen. Ihr Arbeitgeber darf Sie deswegen nicht kündigen, abmahnen oder anderweitig benachteiligen. Ein solches Verhalten wäre rechtswidrig und könnte Schadensersatzansprüche begründen.

Fortbildungszertifikate behalten

Wichtig ist auch: Sie dürfen alle Zertifikate und Nachweise der absolvierten Fortbildung behalten und für Ihre weitere berufliche Laufbahn nutzen. Der Arbeitgeber kann diese nicht zurückfordern, selbst wenn die Fortbildung von ihm finanziert wurde.

Wenn Sie mit einer unwirksamen Rückzahlungsklausel konfrontiert sind, können Sie Ihre Rechte selbstbewusst wahrnehmen. Die rechtliche Situation ist in diesem Fall klar zu Ihren Gunsten.


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Welche Faktoren berücksichtigen Gerichte bei der Beurteilung der Angemessenheit von Rückzahlungsklauseln?

Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Rückzahlungsklauseln ziehen Gerichte mehrere Faktoren heran:

Dauer und Kosten der Fortbildung

Die Länge und der finanzielle Aufwand der Fortbildungsmaßnahme spielen eine zentrale Rolle. Je umfangreicher und kostspieliger die Fortbildung ist, desto eher rechtfertigt dies eine längere Bindungsdauer. Wenn Sie beispielsweise eine sechsmonatige, teure Weiterbildung absolvieren, ist eine längere Bindungsfrist eher angemessen als bei einem kurzen Wochenendseminar.

Wert der erworbenen Qualifikation

Gerichte berücksichtigen den Nutzen, den Sie als Arbeitnehmer aus der Fortbildung ziehen. Verbessert die Fortbildung Ihre Arbeitsmarktchancen oder führt sie zu einer höheren Vergütung, rechtfertigt dies eher eine Rückzahlungsklausel. Dient die Fortbildung hingegen primär betriebsinternen Zwecken, betrachten Gerichte eine Rückzahlungsverpflichtung kritischer.

Bindungsdauer

Die Dauer, für die Sie sich an den Arbeitgeber binden sollen, muss in einem angemessenen Verhältnis zur Fortbildung stehen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu Richtwerte entwickelt: Bei einer Fortbildungsdauer von einem Monat kann eine sechsmonatige Bindung angemessen sein, bei drei bis vier Monaten Fortbildung eine zweijährige Bindung. Die maximale Bindungsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre.

Staffelung der Rückzahlungssumme

Gerichte prüfen, ob eine angemessene Staffelung der Rückzahlungssumme vorliegt. Eine faire Klausel sieht vor, dass sich der zurückzuzahlende Betrag mit zunehmender Beschäftigungsdauer verringert. Eine monatliche Verminderung der Rückzahlungssumme wird in der Regel als angemessener erachtet als eine jährliche Staffelung.

Rückzahlungsgrund

Die Klausel muss klar definieren, in welchen Fällen eine Rückzahlung erfolgen muss. Gerichte sehen eine Klausel nur dann als angemessen an, wenn Sie als Arbeitnehmer die Rückzahlung durch eigene Betriebstreue vermeiden können. Eine Rückzahlungspflicht bei arbeitgeberseitiger Kündigung oder bei einer berechtigten Eigenkündigung würde als unangemessen bewertet werden.

Transparenz der Kostenaufstellung

Gerichte legen Wert auf eine transparente Darstellung der zu erstattenden Kosten. Die Rückzahlungsklausel muss die Kosten dem Grunde und der Höhe nach klar erkennbar machen. Wenn Sie eine Fortbildungsvereinbarung unterzeichnen, sollten Sie eine detaillierte Aufstellung der Kosten erhalten, die im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden müssten.

Freistellung vom Dienst

Die Art der Durchführung der Fortbildung fließt in die gerichtliche Bewertung ein. Wenn Sie für die Fortbildung von der Arbeit freigestellt werden, kann dies die Angemessenheit einer Rückzahlungsklausel beeinflussen. Eine bezahlte Freistellung rechtfertigt eher eine Rückzahlungsverpflichtung als eine Fortbildung, die Sie in Ihrer Freizeit absolvieren.


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Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, eine Rückzahlungsforderung anzufechten?

Arbeitnehmer haben mehrere Möglichkeiten, eine Rückzahlungsforderung für Fortbildungskosten anzufechten:

Prüfung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel

Die erste Verteidigungslinie ist die Überprüfung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel selbst. Rückzahlungsklauseln müssen bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Wenn Sie mit einer Rückzahlungsforderung konfrontiert sind, sollten Sie zunächst die Klausel genau unter die Lupe nehmen.

Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

  • Die Klausel muss klar und verständlich formuliert sein.
  • Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer und zum Wert der Fortbildung stehen.
  • Es muss eine Staffelung der Rückzahlungssumme vorgesehen sein, die die bereits geleistete Arbeitszeit nach der Fortbildung berücksichtigt.
  • Die Klausel darf Sie nicht unangemessen benachteiligen, indem sie beispielsweise eine Rückzahlung auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorsieht.

Einwand der fehlenden Bereicherung

Wenn die Fortbildung Ihnen keinen geldwerten Vorteil gebracht hat, können Sie den Einwand der fehlenden Bereicherung erheben. Stellen Sie sich vor, die Fortbildung war so speziell auf Ihren ehemaligen Arbeitgeber zugeschnitten, dass Sie die erworbenen Kenntnisse bei anderen Arbeitgebern nicht verwerten können. In diesem Fall wäre eine Rückzahlungsforderung möglicherweise nicht gerechtfertigt.

Widerspruch gegen die Berechnung

Überprüfen Sie sorgfältig die Berechnung der Rückzahlungssumme. Oft werden hier Fehler gemacht, insbesondere wenn es um die anteilige Reduzierung der Summe geht. Wenn Sie beispielsweise nach der Fortbildung noch sechs Monate im Unternehmen gearbeitet haben, sollte sich die Rückzahlungssumme entsprechend verringert haben.

Einrede der Verjährung

In manchen Fällen kann die Einrede der Verjährung ein wirksames Mittel sein, um eine Rückzahlungsforderung abzuwehren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber zu lange mit der Geltendmachung der Forderung gewartet hat, könnten Sie sich auf Verjährung berufen.

Außergerichtliche Verhandlung

Bevor Sie den Rechtsweg beschreiten, kann es sinnvoll sein, das Gespräch mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu suchen. Vielleicht lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden, wie eine Ratenzahlung oder ein Teilerlass der Forderung. Dies kann insbesondere dann erfolgversprechend sein, wenn Sie gute Gründe für Ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen hatten.

Gerichtliche Klärung

Sollten alle anderen Wege nicht zum Ziel führen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen. Sie können entweder auf eine Klage Ihres ehemaligen Arbeitgebers warten und sich dann verteidigen oder selbst eine negative Feststellungsklage erheben, um feststellen zu lassen, dass Sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet sind.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Rückzahlungsvereinbarung: Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die festlegt, unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zurückzahlen muss. Meistens tritt diese Rückzahlungspflicht dann ein, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Abschluss der Fortbildung verlässt. Zum Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter innerhalb von einem Jahr nach einer teuren Weiterbildung kündigt, kann der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zurückfordern.
  • AGB-Prüfung: Bei einer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)-Prüfung wird überprüft, ob Vertragsklauseln für Verbraucher und Arbeitnehmer fair und rechtlich zulässig sind. Das bedeutet, dass eine Klausel, die zum Beispiel eine Rückzahlungspflicht vorsieht, auf ihre Fairness und Transparenz hin untersucht wird. Falls eine Klausel als unangemessen benachteiligend eingestuft wird, kann sie unwirksam sein, so wie in dem geschilderten Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz.
  • Tarifvertrag: Ein Tarifvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern oder deren Verbänden und Gewerkschaften, die bestimmte Arbeitsbedingungen wie Löhne, Arbeitszeiten und Urlaubsregelungen festlegt. Tarifverträge gelten für alle Beschäftigten in einem bestimmten Sektor oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber. Im Text wird zum Beispiel der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) erwähnt, der die Arbeitsbedingungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst regelt.
  • Angemessene Benachteiligung: Dieser juristische Begriff bezieht sich auf eine Klausel im Vertrag, die eine Partei unverhältnismäßig benachteiligt. Das Gericht prüft hierbei, ob die Interessen beider Parteien fair berücksichtigt wurden. In dem dargestellten Fall sah das Landesarbeitsgericht die Rückzahlungsklausel der Fortbildungskosten als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers an, was zur Unwirksamkeit der Klausel führte.
  • Bindungsfrist: Die Bindungsfrist ist der Zeitraum, den ein Mitarbeiter nach einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung mindestens im Unternehmen bleiben muss, um nicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet zu sein. Diese Frist soll sicherstellen, dass Arbeitgeber von der verbesserten Qualifikation des Mitarbeiters profitieren können. Im beschriebenen Fall war eine Bindungsfrist von drei Jahren vereinbart.
  • Ersatztarifvertrag: Ein Ersatztarifvertrag wird dann herangezogen, wenn eine spezielle Vereinbarung für ungültig erklärt wird. Er beschreibt eine alternative Regelung, die dann gilt, wenn die ursprünglich vereinbarte Klausel nicht rechtskonform ist. In dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz konnte sich der Arbeitgeber nicht auf den Ersatztarifvertrag berufen, weil dies nach AGB-Recht unzulässig war.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • (§ 6 BezirksTV): Dieser Tarifvertrag regelt die Ausbildung und Prüfungs-pflicht von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Gemäß § 6 BezirksTV sind Beschäftigte verpflichtet, die Kosten für ihre Ausbildung und Prüfung zurückzuzahlen, wenn sie vor Ablegung der Prüfung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
  • (§ 5 Rückzahlungsvereinbarung): Diese Vereinbarung regelt die Rückzahlung von Fortbildungskosten zwischen den Parteien und enthält spezifische Bedingungen für die Rückzahlungspflicht. § 5 Abs. 1 besagt, dass der Beschäftigte Fortbildungskosten zurückzahlen muss, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablegung der Prüfung ausscheidet.
  • (TVöD-V): Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst, einschließlich der Bezahlung, Urlaubsregelungen und die Anwendung weiterer Tarifverträge. Er bildet die rechtliche Grundlage für den Arbeitsvertrag des Beklagten.
  • (§ 2 Abs. 1 AV): Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD-V und weiteren Tarifverträgen geregelt wird. Daher sind die Bestimmungen des TVöD-V und anderer relevanter Tarifverträge für diese Fallkonstellation maßgeblich.
  • (Rückzahlungsvereinbarung): Die Rückzahlungsvereinbarung regelt die Höhe der Rückzahlungspflicht, die sich nach der Anzahl der Monate richtet, die der Beschäftigte nach der Prüfung noch im Arbeitsverhältnis war. Die Rückzahlungspflicht verringert sich um 1/36 pro vollen Kalendermonat, den der Beschäftigte nach der Prüfung Entgelt erhalten hat.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 308/22 – Urteil vom 13.06.2023


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