Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Wenn der Chef die Fortbildung zahlt: Ein Urteil zur Rückzahlung von Kosten
- Der Weg zum Gericht: Wie ein Fortbildungsvertrag zum Streitfall wurde
- Die Kernfrage für das Gericht: Was genau muss ein Arbeitnehmer zurückzahlen?
- Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Keine Rückzahlungspflicht für den Arbeitnehmer
- Die Begründung des Gerichts: Warum die Klausel unwirksam ist
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann darf mein Arbeitgeber eine Rückzahlung von Fortbildungskosten verlangen?
- Was sind die wichtigsten Anforderungen an eine gültige Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten?
- Welche Kostenbestandteile darf mein Arbeitgeber in eine Rückzahlungsforderung einbeziehen?
- Welche Folgen hat es, wenn eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten unwirksam ist?
- Gibt es Umstände, unter denen ich trotz einer Rückzahlungsklausel keine Kosten zurückzahlen muss?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Sa 805/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LAG Berlin-Brandenburg
- Datum: 11.02.2022
- Aktenzeichen: 12 Sa 805/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, AGB-Recht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Arbeitgeberin, die vom Arbeitnehmer die Rückzahlung von Fortbildungskosten forderte.
- Beklagte: Ein Arbeitnehmer, der sich gegen die Rückforderung der Fortbildungskosten wehrte, nachdem er das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Arbeitgeberin schloss mit ihrem Arbeitnehmer einen Fortbildungsvertrag, in dem die Übernahme von Lehrgangskosten und eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurden. Der Arbeitnehmer brach die Fortbildung ab und kündigte das Arbeitsverhältnis. Daraufhin forderte die Arbeitgeberin die Fortbildungskosten sowie Lohnkosten für die Freistellung zurück.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten wirksam ist, die bei einem Abbruch „tatsächlich entstandene Aufwendungen in voller Höhe“ vorsieht, wenn die Art und Berechnung dieser „Aufwendungen“ nicht transparent definiert sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung der Fortbildungskosten vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
- Begründung: Die Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Der Begriff „tatsächlich entstandene Aufwendungen“ ist nicht klar und verständlich genug, weil er die einzelnen Kostenpositionen und deren Berechnungsgrundlagen nicht hinreichend präzise beschreibt. Diese Intransparenz führt zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel.
- Folgen: Da die verwendete Rückzahlungsklausel unwirksam ist, hat die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin hat den Rechtsstreit in beiden Instanzen verloren.
Der Fall vor Gericht
Wenn der Chef die Fortbildung zahlt: Ein Urteil zur Rückzahlung von Kosten
Viele Arbeitnehmer kennen das: Der Chef investiert in die Weiterbildung seiner Mitarbeiter. Das ist gut für die Karriere und das Unternehmen. Doch was passiert, wenn man das Unternehmen verlässt, bevor sich die Investition aus Sicht des Arbeitgebers „gelohnt“ hat? Muss man dann die Kosten für teure Lehrgänge zurückzahlen? Genau mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall, der zeigt, wie wichtig klare Formulierungen in Verträgen sind.
Der Weg zum Gericht: Wie ein Fortbildungsvertrag zum Streitfall wurde

Ein Arbeitnehmer war seit November 2011 bei einer Firma beschäftigt. Im November 2017 unterschrieben beide, also der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin (die Firma), einen sogenannten „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“. Ein solcher Vertrag regelt, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine Weiterbildung übernimmt, der Arbeitnehmer sich im Gegenzug aber verpflichtet, unter bestimmten Umständen diese Kosten zurückzuzahlen.
Konkret sollte der Arbeitnehmer an mehreren Lehrgängen teilnehmen, unter anderem zur kaufmännischen Betriebsführung und zur Metallbautechnik. Diese sollten von November 2017 bis Ende Februar 2020 dauern. Im Vertrag stand, dass die Arbeitgeberin die Kosten für den Lehrgang (also Unterrichts-, Unterbringungs- und Fahrtkosten) komplett übernimmt. Der Arbeitnehmer sollte das Geld zunächst auslegen und bekäme es dann gegen Vorlage der Rechnungen erstattet. So weit, so gut.
Aber was war hier das Problem? Der Knackpunkt lag in Paragraph 3 des Vertrags, der die „Rückerstattung“ regelte. Dort stand:
- Wenn der Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Lehrgangs kündigt, ohne dass die Firma sich etwas zuschulden kommen ließ, oder wenn die Firma ihm aus einem wichtigen Grund kündigt, den der Arbeitnehmer verschuldet hat, muss er die Kosten zurückzahlen.
- Diese Rückzahlungspflicht sollte sich aber mit jedem Monat, den der Arbeitnehmer nach der Fortbildung weiter im Betrieb arbeitet, um einen kleinen Teil (genauer: um 1/60 der Gesamtkosten) verringern.
- Als voraussichtliche Kosten wurden 10.000 Euro genannt.
- Und jetzt kommt die entscheidende Klausel für unseren Fall: Bricht der Arbeitnehmer die Fortbildung aus Gründen ab, die er selbst zu verantworten hat, muss er „der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe“ zurückzahlen.
- Auch wenn er die Prüfung nicht besteht, sollte er die „tatsächlich entstandenen Aufwendungen“ zurückzahlen.
Die Arbeitgeberin zahlte tatsächlich Lehrgangskosten in Höhe von 9.433,20 Euro an die Handwerkskammer. Außerdem stellte sie den Arbeitnehmer für die Zeit der Fortbildung bezahlt von der Arbeit frei. Das bedeutet, er musste nicht arbeiten, bekam aber trotzdem seinen Lohn.
Im August 2020, noch bevor die Lehrgänge abgeschlossen waren, kündigte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin ihrerseits den Fortbildungsvertrag und forderte vom Arbeitnehmer 11.534,55 Euro zurück. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den 9.433,20 Euro Lehrgangskosten und 2.099,35 Euro Lohnkosten für die Zeit, in der er für die Fortbildung freigestellt war.
Die Kernfrage für das Gericht: Was genau muss ein Arbeitnehmer zurückzahlen?
Die Arbeitgeberin zog vor das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) und klagte das Geld ein. Sie meinte, die Rückzahlungsklausel im Vertrag sei gültig und der Arbeitnehmer werde dadurch nicht unfair behandelt. Der Arbeitnehmer sah das anders. Er argumentierte, der Vertrag sei aus verschiedenen Gründen unwirksam. Er habe gekündigt, weil die Firma sich falsch verhalten habe (er sprach von unzulässiger Videoüberwachung und einer Abmahnung). Außerdem habe er der Firma mitgeteilt, dass er die Meisterschule abbrechen wolle, weil er ohnehin durchgefallen sei. Die Kündigung sei also nicht seine Schuld.
Die erste Entscheidung: Das Arbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber teilweise Recht
Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) entschied im Mai 2021, dass der Arbeitnehmer die Lehrgangskosten von 9.433,00 Euro (plus Zinsen) zurückzahlen muss. Warum? Das Gericht sagte, der Anspruch ergebe sich aus dem Fortbildungsvertrag. Die Rückzahlungsklausel sei wirksam. Juristen sprechen hier oft von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Das sind Vertragsbedingungen, die eine Seite (hier die Arbeitgeberin) für viele Verträge vorformuliert hat – so ähnlich wie das „Kleingedruckte“, das man oft bei Verträgen findet. Diese Klausel sei, so das Arbeitsgericht, keine unzulässige Benachteiligung für den Arbeitnehmer. Durch seine Kündigung habe der Arbeitnehmer die Fortbildung quasi abgebrochen und die Investition der Firma sei nutzlos geworden. Das Gericht sah die Verantwortung dafür beim Arbeitnehmer. Die Kosten für die bezahlte Freistellung (also die Lohnkosten) musste der Arbeitnehmer laut diesem Urteil aber nicht zurückzahlen. Dafür hätten diese Kosten ausdrücklich in der Klausel genannt werden müssen, was sie aber nicht waren.
Der Arbeitnehmer geht in Berufung: Eine neue Bewertung ist gefordert
Mit diesem Urteil war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und legte Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein. „Berufung einlegen“ bedeutet, dass ein höheres Gericht die Entscheidung des ersten Gerichts noch einmal überprüfen soll. Er wollte, dass die Klage der Arbeitgeberin komplett abgewiesen wird. Er fand, das Arbeitsgericht habe Fehler gemacht. Die Klausel hätte als Ganzes geprüft werden müssen – wenn ein Teil davon nicht in Ordnung ist, sei die ganze Klausel ungültig. Er bestritt weiterhin, den Abbruch der Fortbildung verschuldet zu haben. Die Arbeitgeberin verteidigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Keine Rückzahlungspflicht für den Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fällte am 11. Februar 2022 sein Urteil: Es änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage der Arbeitgeberin vollständig ab. Der Arbeitnehmer musste also nichts zurückzahlen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits musste die Arbeitgeberin tragen.
Die Begründung des Gerichts: Warum die Klausel unwirksam ist
Aber warum kam das Landesarbeitsgericht zu einem völlig anderen Ergebnis? Die Richterinnen und Richter schauten sich die entscheidende Klausel in § 3 Absatz 4 des Fortbildungsvertrags – also die Regelung zum Abbruch der Maßnahme – ganz genau an. Sie kamen zu dem Schluss, dass diese Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist ein grundlegendes deutsches Gesetz, das viele alltägliche Rechtsfragen regelt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Das „Kleingedruckte“ im Vertrag
Zunächst bestätigte das Gericht: Ja, bei der Klausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das sind, wie schon erwähnt, vorformulierte Vertragsbedingungen, die nicht im Detail zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt wurden. Für AGB gelten strengere Regeln als für individuell ausgehandelte Verträge, damit die Seite, die die AGB stellt (hier die Arbeitgeberin), die andere Seite (den Arbeitnehmer) nicht übervorteilt.
Das Transparenzgebot: Klarheit und Verständlichkeit sind entscheidend
Eine ganz wichtige Regel für AGB ist das sogenannte Transparenzgebot. Das bedeutet: Bestimmungen in AGB müssen klar und verständlich sein. Wenn eine Klausel so unklar formuliert ist, dass der Vertragspartner nicht genau erkennen kann, welche Pflichten auf ihn zukommen oder welche Rechte er hat, dann kann diese Klausel unwirksam sein. Man stelle sich vor, man bekommt eine Rechnung für eine Dienstleistung, aber es steht nicht genau drauf, wofür man eigentlich zahlen soll und wie sich der Betrag zusammensetzt. Ähnlich ist es hier.
Bei Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten bedeutet das: Der Arbeitnehmer muss schon bei Vertragsabschluss erkennen können, welches finanzielle Risiko er eingeht. Welche Kosten genau können auf ihn zukommen? Wie werden sie berechnet? Es reicht nicht, nur einen ungefähren Gesamtbetrag zu nennen. Die einzelnen Kostenarten (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten, Übernachtungskosten) und ihre Berechnungsgrundlage (z.B. Preis pro Kilometer, Tagessatz für Hotel) müssen so genau wie möglich beschrieben werden.
„Aufwendungen“ – Ein zu unbestimmter Begriff
Und genau hier lag das Problem in dem Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin. In der Klausel stand, dass der Arbeitnehmer bei einem selbstverschuldeten Abbruch der Fortbildung „der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe“ zurückzahlen muss.
Was aber sind „Aufwendungen“? Das Gericht erklärte, dass dieser Begriff sehr weit gefasst ist. Im juristischen, steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch können „Aufwendungen“ alle möglichen Arten von Ausgaben oder Kosten umfassen. Das können neben den reinen Lehrgangskosten auch Kosten für die bezahlte Freistellung von der Arbeit sein, Prüfungsgebühren oder Kosten für Lernmaterial.
Die Klausel sagte aber nicht, welche dieser möglichen „Aufwendungen“ genau gemeint sind. Insbesondere bei den Freistellungskosten, die die Arbeitgeberin ja auch haben wollte, war völlig unklar, wie diese berechnet werden sollen: Welche Stunden zählen? Welcher Lohn wird angesetzt (Netto, Brutto oder sogar das Arbeitgeberbrutto inklusive Sozialversicherungsbeiträgen)? Das blieb im Dunkeln.
Keine Rettung durch andere Vertragsteile
Die Arbeitgeberin hätte argumentieren können, dass aus anderen Teilen des Vertrags vielleicht klarer wird, was gemeint ist. Aber das sah das Gericht anders. Zwar war an anderer Stelle im Vertrag (§ 2) von „Lehrgangskosten“ die Rede, die auch genauer als „Unterrichtskosten, Kosten der Unterbringung, Fahrtkosten“ beschrieben wurden. Und in § 3 Absatz 1 war von den „von der Firma getragenen Kosten des Fortbildungslehrgangs“ die Rede.
Doch in der entscheidenden Klausel für den Abbruch (§ 3 Absatz 4) und auch für das Nichtbestehen (§ 3 Absatz 5) wurde eben der andere Begriff „tatsächlich entstandenen Aufwendungen“ verwendet. Das Gericht sagte: Wenn in einem Vertrag unterschiedliche Begriffe verwendet werden, dann geht man normalerweise davon aus, dass damit auch Unterschiedliches gemeint ist. „Aufwendungen“ musste also mehr sein als nur die reinen „Lehrgangskosten“. Was genau aber dieses „Mehr“ sein sollte, blieb unklar.
Auch die Nennung der voraussichtlichen Kosten von 10.000 Euro in § 3 Absatz 3 half nicht weiter. Denn das ist nur eine Schätzung und sagt nichts darüber aus, welche Kostenarten überhaupt erstattet werden müssen oder wie sie berechnet werden. Dass die Arbeitgeberin selbst versucht hat, neben den Lehrgangskosten auch die nicht näher definierten Freistellungskosten einzufordern, zeigte dem Gericht, wie unklar die Klausel war.
Die Folgen der Unklarheit: Die gesamte Klausel ist ungültig
Weil die Klausel zu unbestimmt war und nicht klar machte, welche Kosten genau der Arbeitnehmer im Falle eines Abbruchs hätte tragen müssen, erklärte das Landesarbeitsgericht die gesamte Klausel des § 3 Absatz 4 für unwirksam.
Es ist auch nicht möglich, so eine Klausel einfach „zurechtzuschneiden“, also den unklaren Teil zu streichen und den Rest gelten zu lassen. Wenn man den Begriff „Aufwendungen“ streichen würde, stünde gar nicht mehr da, was zurückgezahlt werden soll. Juristen nennen das den „blue-pencil-test“ – wenn man den problematischen Teil blau anstreicht und wegfallen lässt, muss immer noch eine verständliche und sinnvolle Regelung übrig bleiben. Das war hier nicht der Fall.
Auch eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung, bei der das Gericht versucht, den Vertrag so zu interpretieren, wie die Parteien ihn vernünftigerweise gemeint haben könnten, kam nicht in Frage. Das würde den Schutzgedanken des § 307 BGB unterlaufen, der die Vertragspartner ja gerade vor unklaren AGB schützen soll.
Da die Arbeitgeberin ihren Anspruch auf diese unwirksame Klausel gestützt hatte, wurde ihre Klage vollständig abgewiesen. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass die Arbeitgeberin die Klausel durchaus hätte klarer formulieren können, zum Beispiel indem sie die Kostenarten genauer bezeichnet oder für die Freistellungskosten eine klare Berechnungsgrundlage angibt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten nur dann wirksam sind, wenn sie kristallklar formuliert sind und der Arbeitnehmer von Anfang an genau weiß, welche Kosten auf ihn zukommen können. Unbestimmte Begriffe wie „Aufwendungen“ reichen nicht aus – es muss konkret stehen, ob nur Lehrgangsgebühren oder auch Freistellungskosten gemeint sind und wie diese berechnet werden. Wenn Arbeitgeber verschiedene Begriffe in einem Vertrag verwenden („Lehrgangskosten“ versus „Aufwendungen“), gehen Gerichte davon aus, dass auch Verschiedenes gemeint ist, was schnell zu Unklarheiten führt. Das Urteil stärkt damit die Position von Arbeitnehmern erheblich, da vage formulierte Klauseln komplett unwirksam werden und dann gar nichts zurückgezahlt werden muss.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann darf mein Arbeitgeber eine Rückzahlung von Fortbildungskosten verlangen?
Wenn ein Arbeitgeber die Kosten für eine Fortbildung übernimmt, die dem Arbeitnehmer nicht nur im aktuellen Arbeitsverhältnis, sondern auch darüber hinaus persönlich nützt, kann er unter bestimmten Umständen eine Rückzahlung dieser Kosten verlangen. Dies ist in der Regel eine Gegenleistung dafür, dass der Arbeitgeber in die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers investiert.
1. Grundlagen der Rückzahlungsvereinbarung
Eine Forderung des Arbeitgebers zur Rückzahlung von Fortbildungskosten ist nur dann zulässig, wenn zuvor eine klare und schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Diese Vereinbarung muss festlegen, welche Kosten im Falle einer Rückzahlung betroffen sind und unter welchen konkreten Bedingungen eine solche Pflicht entsteht. Der Arbeitnehmer muss zudem durch die Fortbildung einen eigenen, spürbaren Vorteil erhalten, der über die reine Erfüllung der Arbeitsaufgaben hinausgeht – beispielsweise eine verbesserte Qualifikation für den Arbeitsmarkt oder eine höhere Verdienstmöglichkeit.
2. Die zentrale Rolle der Bindungsfrist
Ein entscheidender Punkt ist die sogenannte Bindungsfrist. Dies ist ein festgelegter Zeitraum nach Abschluss der Fortbildung, für den sich der Arbeitnehmer verpflichtet, im Unternehmen zu bleiben. Die Länge dieser Bindungsfrist muss angemessen und verhältnismäßig zu den Fortbildungskosten und dem daraus resultierenden Nutzen für den Arbeitnehmer sein.
- Für sehr kostengünstige oder kurze Fortbildungen (z.B. wenige Tage, geringe Kosten) ist oft keine oder nur eine sehr kurze Bindungsfrist von wenigen Monaten zulässig.
- Bei mittleren Kosten und einer Dauer von wenigen Wochen können Bindungsfristen von bis zu einem Jahr angemessen sein.
- Für sehr umfangreiche, teure und lange Fortbildungen (z.B. berufsbegleitende Studiengänge, lange Spezialausbildungen) kann die Frist in Ausnahmefällen auch bis zu drei oder sogar fünf Jahre betragen.
- Wichtig ist: Die Frist muss mit den Kosten und dem Nutzen in einem fairen Verhältnis stehen. Eine unangemessen lange Bindungsfrist kann die gesamte Rückzahlungsvereinbarung unwirksam machen.
3. Wann eine Rückzahlungspflicht typischerweise entsteht
Die Pflicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten entsteht in der Regel unter diesen Voraussetzungen:
- Freiwilliges Ausscheiden des Arbeitnehmers: Wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus vor Ablauf der Bindungsfrist kündigt.
- Kündigung durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat: Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kündigt, das eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (z.B. Diebstahl, beharrliche Arbeitsverweigerung).
Keine Rückzahlungspflicht besteht hingegen üblicherweise, wenn:
- Der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigt.
- Der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen kündigt, die nicht vom Arbeitnehmer schuldhaft verursacht wurden (z.B. dauerhafte Krankheit).
- Der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, weil der Arbeitgeber eine vertragliche Pflicht schwerwiegend verletzt hat.
- Die Fortbildung keinen oder nur einen sehr geringen persönlichen Vorteil für den Arbeitnehmer gebracht hat und hauptsächlich im Interesse des Arbeitgebers lag.
- Die Vereinbarung unwirksam ist, weil zum Beispiel die Bindungsfrist unverhältnismäßig lang ist oder die Klauseln intransparent sind.
Oft ist in den Vereinbarungen auch geregelt, dass sich der zurückzuzahlende Betrag mit jedem Monat, den der Arbeitnehmer nach der Fortbildung im Unternehmen verbleibt, verringert. Dies wird als anteilige Rückzahlung oder lineare Abschreibung bezeichnet.
Was sind die wichtigsten Anforderungen an eine gültige Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten?
Eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten ist eine Vereinbarung, die regelt, dass Sie als Arbeitnehmer einen Teil der Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zurückzahlen müssen, falls Sie das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Fortbildung verlassen. Damit eine solche Klausel rechtlich wirksam ist und Sie im Falle einer Rückforderung tatsächlich zahlen müssen, muss sie bestimmte wichtige Kriterien erfüllen. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Vereinbarung fair und nachvollziehbar ist und Sie als Arbeitnehmer ausreichend geschützt sind.
Klarheit und Transparenz der Vereinbarung
Ein zentrales Kriterium für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel ist das sogenannte Transparenzgebot. Das bedeutet, die Klausel muss sehr klar, präzise und für juristische Laien verständlich formuliert sein. Für Sie als Arbeitnehmer muss aus der Vereinbarung eindeutig hervorgehen:
- Welche Kosten genau umfasst sind: Die Klausel muss konkret benennen, welche Fortbildungskosten im Falle einer Rückzahlung relevant sind. Das können beispielsweise Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Reisekosten oder Kosten für Lernmaterialien sein. Eine pauschale Formulierung oder eine vage Angabe ist in der Regel nicht ausreichend.
- Wie der zurückzuzahlende Betrag berechnet wird: Sie müssen das finanzielle Risiko klar erkennen können. Die Klausel muss entweder einen festen Betrag nennen oder exakt beschreiben, wie der Betrag ermittelt wird. Wichtig ist auch, dass der Rückzahlungsbetrag sich im Laufe der Zeit anteilig verringert, je länger Sie nach der Fortbildung im Unternehmen bleiben. Wenn Sie beispielsweise ein Jahr von zwei Jahren Bindungsfrist bleiben, zahlen Sie nur noch die Hälfte der Kosten zurück.
- Unter welchen genauen Bedingungen die Rückzahlungspflicht entsteht: Es muss unmissverständlich geregelt sein, in welchen Fällen Sie zur Rückzahlung verpflichtet sind. Dies ist typischerweise der Fall, wenn Sie selbst kündigen oder wenn Ihnen aus einem von Ihnen verschuldeten Grund gekündigt wird (z.B. verhaltensbedingt). Eine Rückzahlung ist in der Regel nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber Ihnen aus betrieblichen Gründen kündigt oder Sie aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden müssen.
Diese Transparenz ist entscheidend, damit Sie das volle Ausmaß Ihrer finanziellen Verpflichtung und die genauen Auslöser der Rückzahlung kennen, bevor Sie die Vereinbarung unterschreiben.
Angemessenheit der Bindungsfrist
Ein weiterer sehr wichtiger Aspekt ist die Angemessenheit der sogenannten Bindungsfrist. Das ist der Zeitraum, für den Sie sich verpflichten, nach dem Abschluss der Fortbildung im Unternehmen zu bleiben. Diese Frist muss immer im Verhältnis zum Wert, zum Nutzen und zu den Kosten der Fortbildung stehen:
- Kurze, kostengünstige Fortbildungen (z.B. ein eintägiges Seminar für wenige hundert Euro) rechtfertigen nur eine sehr kurze Bindungsfrist von wenigen Monaten.
- Längere und teurere Fortbildungen, die Ihnen einen erheblichen Mehrwert und eine bessere Marktposition verschaffen (z.B. ein mehrwöchiger Spezialkurs mit Kosten im oberen Tausenderbereich), können eine Bindungsfrist von bis zu einem Jahr, selten auch bis zu anderthalb Jahren, begründen.
- Sehr umfangreiche und kostenintensive Weiterbildungen, die Ihre berufliche Qualifikation grundlegend erweitern (z.B. ein berufsbegleitendes Studium oder eine Ausbildung über mehrere Monate oder Jahre mit fünfstelligen Kosten), können in Ausnahmefällen eine Bindungsfrist von bis zu zwei oder maximal drei Jahren rechtfertigen.
Gerichte prüfen sehr genau, ob die Bindungsfrist im Einzelfall angemessen ist. Ist die Frist zu lang oder steht sie in keinem angemessenen Verhältnis zur Fortbildung, kann dies dazu führen, dass die gesamte Rückzahlungsklausel unwirksam ist. Zudem muss die Fortbildung für Sie einen eigenständigen, überbetrieblichen Vorteil mit sich bringen, der Ihre beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbessert. Handelt es sich lediglich um eine betriebsinterne Einarbeitung oder eine Qualifizierung, die ausschließlich für den spezifischen Arbeitsplatz im Unternehmen relevant ist, ist eine Rückzahlungsklausel in der Regel nicht zulässig.
Welche Kostenbestandteile darf mein Arbeitgeber in eine Rückzahlungsforderung einbeziehen?
Wenn eine Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten getroffen wurde, darf Ihr Arbeitgeber in der Regel nur solche Kosten zurückfordern, die tatsächlich für Ihre Fortbildung angefallen sind und die Sie durch Ihre Weiterbildung direkt und unmittelbar verursacht haben. Dabei ist wichtig, dass die Vereinbarung selbst klar und transparent formuliert ist.
Typische Kostenbestandteile einer Fortbildung
Zu den Kosten, die üblicherweise in eine Rückzahlungsforderung einbezogen werden dürfen, gehören:
- Direkte Lehrgangsgebühren: Das sind die Kosten, die für den Fortbildungskurs, Seminare oder Studiengänge selbst anfallen.
- Fahrtkosten: Aufwendungen für Reisen zum und vom Fortbildungsort, zum Beispiel für Flugtickets, Zugfahrkarten oder die Nutzung des privaten Pkws.
- Unterbringungskosten: Falls Übernachtungen während der Fortbildung notwendig waren, können die Hotelkosten oder ähnliche Aufwendungen dazugehören.
- Kosten für Lernmaterialien: Dazu zählen zum Beispiel Lehrbücher, Skripte oder spezielle Software, die für die Fortbildung zwingend notwendig waren.
Diese Kosten müssen nachweislich durch den Arbeitgeber getragen worden sein und in einem direkten Zusammenhang mit der Fortbildung stehen.
Lohnkosten während der Freistellung
Ein besonderer Fall sind die Lohnkosten, die Ihr Arbeitgeber für die Zeit bezahlter Freistellung während der Fortbildung weiterzahlt. Grundsätzlich gehört die Lohnzahlung zu den Betriebskosten des Arbeitgebers. Eine Rückforderung dieser Lohnkosten ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Dies bedeutet:
- Es muss eine ausdrückliche, klare und transparente Regelung in der Fortbildungsvereinbarung enthalten sein, die genau festlegt, dass auch die während der Fortbildung fortgezahlten Lohnkosten im Falle einer Rückzahlung berücksichtigt werden.
- Ohne eine derart präzise und unmissverständliche Vereinbarung dürfen Lohnkosten für die bezahlte Freistellung nicht einfach in die Rückzahlungsforderung einbezogen werden. Es reicht nicht aus, wenn die Vereinbarung lediglich allgemein von „Aufwendungen“ spricht. Die betreffenden Kosten müssen konkret benannt oder zumindest eindeutig beschrieben sein, damit für Sie als Arbeitnehmer von vornherein klar ist, welche finanzielle Last im Rückzahlungsfall auf Sie zukommen könnte.
Wichtiger Hinweis zur Klarheit der Vereinbarung
Generell gilt: Eine Rückzahlungsvereinbarung muss klar und verständlich sein. Sie muss für Sie als Arbeitnehmer erkennen lassen, welche Kostenpositionen genau im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen wären. Kosten, die nicht explizit und nachvollziehbar in der Vereinbarung aufgeführt sind oder die nicht direkt der Fortbildung zuzuordnen sind (wie zum Beispiel allgemeine Verwaltungskosten des Arbeitgebers), dürfen in der Regel nicht zurückgefordert werden.
Welche Folgen hat es, wenn eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten unwirksam ist?
Wenn eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten unwirksam ist, hat dies für Sie als Arbeitnehmer eine klare und weitreichende Konsequenz: Sie müssen die Fortbildungskosten in der Regel nicht an Ihren Arbeitgeber zurückzahlen.
Warum eine unwirksame Klausel nicht gilt
Eine Klausel gilt als unwirksam, wenn sie rechtlich nicht zulässig ist. Dies ist oft der Fall, wenn die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt oder nicht den gesetzlichen Vorgaben oder der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Ist eine solche Klausel unwirksam, ist es so, als ob die Vereinbarung zur Rückzahlung nie getroffen worden wäre. Sie entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Keine „Reparatur“ oder Umdeutung
Ein wichtiger Punkt ist, dass eine unwirksame Rückzahlungsklausel nicht einfach vom Arbeitgeber oder einem Gericht umgedeutet oder „repariert“ werden kann, um sie doch noch wirksam zu machen. Insbesondere im Arbeitsrecht bei sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), zu denen viele Rückzahlungsklauseln zählen, gilt der Grundsatz: Wenn eine Klausel fehlerhaft ist, ist sie ganz unwirksam. Es gibt in der Regel keine Möglichkeit, nur einen kleinen, fehlerhaften Teil zu streichen und den Rest gültig zu lassen.
Die Folge: Die Regelung entfällt ersatzlos
Für Sie bedeutet das: Wenn die Rückzahlungsklausel rechtlich nicht standhält, entfällt die gesamte betreffende Bestimmung ersatzlos. Es tritt keine andere, „bessere“ Rückzahlungsvereinbarung an ihre Stelle. Der Arbeitgeber hat dann keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Fortbildungskosten von Ihnen. Die Kosten für die Fortbildung verbleiben in diesem Fall beim Arbeitgeber.
Gibt es Umstände, unter denen ich trotz einer Rückzahlungsklausel keine Kosten zurückzahlen muss?
Eine Rückzahlungsverpflichtung für Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber übernommen hat, kann in bestimmten Situationen entfallen, auch wenn eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder einer separaten Vereinbarung steht. Diese Ausnahmen sollen eine faire Balance zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sicherstellen.
Gründe, die eine Rückzahlung oft ausschließen
Die wichtigsten Gründe, unter denen Sie in der Regel keine Kosten zurückzahlen müssen, betreffen Umstände, die nicht in Ihrer Verantwortung liegen oder bei denen der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat:
- Kündigung durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers endet, die zum Beispiel auf einer Umstrukturierung des Unternehmens oder dem Wegfall Ihrer Stelle basiert und Sie selbst keinen Anlass für die Kündigung gegeben haben, müssen Sie die Kosten der Fortbildung meistens nicht zurückzahlen. Der Gedanke dahinter ist, dass der Arbeitgeber das Risiko der Beendigung trägt und er die Fortbildung in seinem eigenen Interesse ermöglicht hat, um von Ihrer Qualifikation zu profitieren.
- Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat: Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber verhält sich in einer Weise, die es Ihnen unmöglich macht, die Arbeit fortzusetzen. Beispiele hierfür können wiederholte und unberechtigte Gehaltsrückstände oder schwere Verstöße gegen den Arbeitsvertrag sein. Wenn Sie das Arbeitsverhältnis aus einem solchen berechtigten, vom Arbeitgeber verursachten Grund beenden, entfällt in der Regel Ihre Rückzahlungspflicht.
- Abbruch der Fortbildung, der nicht in Ihrer Verantwortung liegt: Die Fortbildung wird nicht erfolgreich abgeschlossen oder muss abgebrochen werden, aber Sie tragen dafür keine Schuld. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:
- Längerer Krankheit: Wenn Sie durch eine schwere oder langwierige Krankheit die Fortbildung nicht beenden können.
- Unzureichende Qualität der Fortbildung: Wenn die Fortbildung nicht die versprochene Qualität bietet oder sich als ungeeignet erweist, die Lernziele zu erreichen.
- Organisatorische Gründe des Anbieters: Wenn der Fortbildungsanbieter selbst die Veranstaltung absagt oder die Rahmenbedingungen so ändert, dass eine Teilnahme für Sie unzumutbar wird.
- Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer: Eine Rückzahlungsklausel ist oft an eine bestimmte Bindungsdauer gekoppelt, also den Zeitraum, den Sie nach der Fortbildung im Unternehmen bleiben sollen. Wenn diese Frist, innerhalb derer Sie gebunden wären, bereits abgelaufen ist, entfällt die Rückzahlungspflicht. Die Länge dieser Frist muss stets angemessen sein und hängt von der Dauer und den Kosten der Fortbildung ab.
Verjährung des Rückzahlungsanspruchs
Auch wenn ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers grundsätzlich besteht, kann dieser mit der Zeit verjähren. Das bedeutet, dass der Anspruch nach einer bestimmten Frist rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt in Deutschland drei Jahre. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitgeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Macht der Arbeitgeber seinen Anspruch innerhalb dieser Frist nicht geltend, können Sie die Zahlung verweigern.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel
Ein Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der der Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Weiterbildung übernimmt. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitnehmer, diese Kosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn er das Unternehmen vor Ablauf einer vereinbarten Bindungsfrist verlässt oder bestimmte weitere Bedingungen eintreten. Die Rückzahlungspflicht soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber seine Investition nicht verliert, falls der Arbeitnehmer zu früh geht oder die Fortbildung abbrechen muss. Solche Klauseln müssen klar formuliert und fair ausgestaltet sein, um rechtswirksam zu sein.
Beispiel: Ein Arbeitgeber bezahlt einen teuren Kurs für einen Mitarbeiter, der dafür im Vertrag zusagt, mindestens zwei Jahre im Unternehmen zu bleiben; verlässt der Mitarbeiter vorher freiwillig die Firma, muss er anteilig die Kurskosten zurückzahlen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei (hier meist der Arbeitgeber) verwendet, um bei mehreren Verträgen standardisierte Regelungen durchzusetzen. Im Arbeitsrecht gelten für AGB strengere Anforderungen, um die unterlegene Vertragspartei (meist den Arbeitnehmer) vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen. Eine AGB-Klausel ist nur wirksam, wenn sie klar, verständlich und fair formuliert ist und den Vertragspartner nicht überraschend oder unzumutbar belastet (§ 307 BGB). Bei Rückzahlungsklauseln im Fortbildungsvertrag prüft das Gericht deshalb besonders genau, ob die Klauseln transparent und fair sind.
Beispiel: Das Kleingedruckte in einem Arbeitsvertrag, das regelt, dass der Arbeitnehmer Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden zurückzahlen muss, ist eine AGB, die besonderen gesetzlichen Vorgaben unterliegt.
Transparenzgebot
Das Transparenzgebot ist eine gesetzliche Anforderung an Vertragsklauseln, insbesondere an Allgemeine Geschäftsbedingungen, die verlangt, dass die Regelungen für Vertragspartner klar und verständlich formuliert sind (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Klausel, die vage Begriffe verwendet oder nicht eindeutig beschreibt, welche Pflichten entstehen, verstößt gegen dieses Gebot und ist deshalb unwirksam. Im Kontext von Rückzahlungsklauseln bedeutet das, dass genau angegeben sein muss, welche Kosten zurückzuzahlen sind, wie diese berechnet werden und unter welchen Voraussetzungen. Das sorgt für Schutz und Vorhersehbarkeit für den Arbeitnehmer.
Beispiel: Eine Klausel, die nur von „tatsächlich entstandenen Aufwendungen“ spricht, ohne näher zu erläutern, was das genau umfasst, erfüllt das Transparenzgebot nicht und kann damit unwirksam sein.
Bindungsfrist
Die Bindungsfrist ist der Zeitraum, der nach Abschluss einer Fortbildung vereinbart wird, während dessen der Arbeitnehmer im Unternehmen verbleiben soll, um die Investition des Arbeitgebers in die Weiterbildung zu rechtfertigen. Verlässt der Arbeitnehmer die Firma vor Ablauf dieser Frist freiwillig oder aus einem von ihm verschuldeten Grund, entsteht oft die Pflicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten. Die Bindungsfrist muss angemessen sein und in einem fairen Verhältnis zu Kosten, Dauer und Nutzen der Fortbildung stehen; zu lange oder unverhältnismäßige Fristen können die Rückzahlungsklausel unwirksam machen.
Beispiel: Bei einer sechsmal so teuren Fortbildung ist eine Bindungsfrist von fünf Jahren eher gerechtfertigt als bei einem eintägigen Seminar; ein Mitarbeiter kündigt nach fünf Monaten und müsste daher anteilig zurückzahlen.
Blue-Pencil-Test (Teilnichtigkeitstest)
Der Blue-Pencil-Test ist ein juristisches Prüfverfahren, bei dem ein Gericht bei der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen versucht zu prüfen, ob ein Vertrag oder eine Klausel unwirksam ist, der problematische Teil (z. B. ein unzulässiger Begriff) jedoch gestrichen werden kann, ohne dass der Vertrag insgesamt ungültig wird. Nur wenn nach Wegfall des beanstandeten Teils eine sinnvolle und verständliche Regelung übrig bleibt, gilt die Klausel oder der Vertrag als teilweise wirksam. Im Fall von unklaren Rückzahlungsklauseln verhindert der Blue-Pencil-Test, dass einzelne unklare Bestandteile entfernt werden, wenn dann keine klare Vereinbarung mehr vorhanden ist.
Beispiel: Wenn eine Rückzahlungsklausel den Begriff „Aufwendungen“ nicht konkretisiert, kann das Gericht diesen Begriff nicht einfach streichen und den Rest der Klausel gelten lassen, weil ohne den Begriff nicht mehr klar ist, was zurückzuzahlen ist. Die Klausel ist dann völlig unwirksam.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 307 Absatz 1 BGB (Unangemessene Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Dieser Paragraph schützt Vertragspartner vor unklaren oder überraschenden Klauseln in vorformulierten Verträgen (AGB), die sie unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner überraschend oder inhaltlich unverständlich benachteiligt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Rückzahlungsklausel zur Fortbildungsabbruch-Regelung wurde als unangemessen benachteiligend eingestuft, weil der Begriff „aufgewendungen“ zu unbestimmt war und somit die Pflicht zur Rückzahlung für den Arbeitnehmer nicht klar und verständlich geregelt war.
- AGB-Recht (insbesondere §§ 305 ff. BGB): Dieses Regelwerk bestimmt, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu gestalten sind und prüft deren Wirksamkeit, insbesondere hinsichtlich Transparenz, Überraschung und Fairness gegenüber dem Vertragspartner. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klausel im Fortbildungsvertrag ist eine vorformulierte Vertragsbedingung, die als AGB zu überprüfen ist. Das Gericht stellte fest, dass sie wegen fehlender Transparenz den strengen Anforderungen des AGB-Rechts nicht standhält.
- Transparenzgebot im AGB-Recht: Anforderungen an die Verständlichkeit und Klarheit von Vertragsbedingungen, damit der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten eindeutig erkennen kann. Unklare oder mehrdeutige Formulierungen sind unwirksam. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Rückzahlungspflicht für „aufgewendungen“ war zu unbestimmt und es fehlten präzise Angaben zu den Kostenarten und deren Berechnungsgrundlagen. Daher konnte der Arbeitnehmer vor Vertragsschluss nicht abschätzen, welches Risiko er eingeht.
- Grundsatz der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB): Verträge sind nach dem wirklichen Willen der Parteien und nach Treu und Glauben auszulegen; unklare Klauseln können ergänzt oder eingeschränkt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht lehnte eine ergänzende Vertragsauslegung ab, da der Schutz vor unklaren AGB – insbesondere des § 307 BGB – Vorrang hat und eine Auslegung nicht zu Lasten des Verbrauchers bzw. Arbeitnehmers gehen darf.
- Grundsatz der salvatorischen Klausel / Blue-Pencil-Test: Eine Klausel ist unwirksam, wenn ein problematischer Teil nicht ersatzlos gestrichen werden kann, ohne dass der Vertrag unvollständig oder sinnlos wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass die Rückzahlungspflicht-Klausel für den Abbruch nicht „geblue-pencilt“ werden kann, weil ohne den unbestimmten Begriff „aufwendungen“ kein klarer Rückzahlungsanspruch mehr erkennbar ist.
- Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Fortbildungsverträgen: Diese Verträge regeln die Erstattung von Weiterbildungskosten und enthalten oft Rückzahlungspflichten bei vorzeitigem Ausscheiden oder Abbruch, wobei die Zumutbarkeit und klare Regelungen für den Arbeitnehmer wichtig sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob der Arbeitnehmer für abgebrochene Weiterbildungskosten haftbar gemacht werden kann. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass unklare AGB den Rückzahlungsanspruch ausschließen.
Das vorliegende Urteil
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 12 Sa 805/21 – Urteil vom 11.02.2022
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