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Anrechnung von Ruhepausen für Beamte bei Krankheit/Urlaub: Was gilt?

Ein Bundespolizist im Schichtdienst verlangte über acht Stunden für geplante Ruhepausen auf sein Arbeitszeitkonto gutgeschrieben – obwohl er an diesen Tagen krank oder im Urlaub war. Das Gericht verweigerte diese Anrechnung mit einer klaren Begründung zur Definition von Arbeitszeit.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 K 3518/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Polizist wollte geplante Ruhepausen als Arbeitszeit angerechnet bekommen. Dies betraf Tage, an denen er wegen Krankheit oder Urlaub nicht im Dienst war.
  • Die Rechtsfrage: Zählen geplante Pausen auch dann als Arbeitszeit, wenn ein Beamter wegen Krankheit oder Urlaub nicht gearbeitet hat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass Pausen nur bei tatsächlich geleistetem Dienst als Arbeitszeit zählen. Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub ist kein solcher Dienst.
  • Die Bedeutung: Die Anrechnung von Pausen als Arbeitszeit ist eng an die tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft. Tage ohne Dienst, etwa durch Krankheit oder Urlaub, berechtigen nicht zur Pausengutschrift.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Sigmaringen
  • Datum: 27.03.2025
  • Aktenzeichen: 4 K 3518/23
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Arbeitszeitrecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Polizeioberkommissar der Bundespolizei, der im Wechselschichtdienst tätig ist. Er wollte, dass ihm acht Stunden Pausenzeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
  • Beklagte: Die Bundespolizei, der Dienstherr des Klägers. Sie lehnte die Forderung des Klägers ab und beantragte die Abweisung der Klage.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Bundespolizist im Schichtdienst verlangte die Gutschrift von Pausenzeiten auf seinem Arbeitszeitkonto. Dies betraf Tage, an denen er krank war oder Urlaub hatte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Kann ein Bundespolizist im Schichtdienst Pausen als Arbeitszeit gutgeschrieben bekommen, obwohl er an diesen Tagen wegen Krankheit oder Urlaub nicht gearbeitet hat?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Klage abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass eine Gutschrift von Pausenzeiten nur bei tatsächlich geleistetem Dienst vorgesehen ist und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesem Fall nicht verletzt wurde.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen und kann keine Berufung einlegen.

Der Fall vor Gericht


Darf ein Polizist Pausen als Arbeitszeit gutschreiben lassen, obwohl er gar nicht im Dienst war?

Für einen Bundespolizisten im Schichtdienst sind Ruhepausen keine bloße Unterbrechung. Sie zählen unter bestimmten Umständen als Arbeitszeit. Eine Art Ausgleich für die Belastungen des Wechselschichtbetriebs.

Ein Bundespolizist prüft am Laptop die vom Gericht verweigerte Anrechnung von Ruhepausen auf sein Arbeitszeitkonto, während Medikamente und Tee auf die Krankheits- oder Urlaubstage verweisen, für die er die Gutschrift forderte.
Verwaltungsgericht: Ruhepausen im Schichtdienst gelten nicht als Arbeitszeit bei Krankheit, Urlaub oder Dienstbefreiung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch was geschieht, wenn der Polizist gar nicht arbeitet – etwa weil er krank ist oder Urlaub nimmt? Kann er die Pausen, die er im Dienst genommen hätte, trotzdem auf sein Arbeitszeitkonto packen? Diese Frage beschäftigte die Gerichte und wirft ein Schlaglicht auf die genaue Definition von Arbeitszeit im Beamtenrecht.

Warum meinte der Polizist, einen Anspruch zu haben?

Ein Polizeioberkommissar der Bundespolizei, der in einem festen Wechselschichtmodell arbeitete, forderte für die ersten Monate des Jahres 2020 eine Gutschrift von acht Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Diese Stunden waren eigentlich geplante Pausenzeiten. Das Besondere: An den betreffenden Tagen war der Beamte nicht im Dienst. Er war krankgeschrieben, im Erholungsurlaub oder im Sonderurlaub.

Er begründete seinen Antrag so: Die Dienstpläne wiesen ihn klar für Schichten ein. Wenn er tatsächlich arbeitete, wurden die Pausen automatisch gutgeschrieben. Diese Systematik müsse auch dann gelten, wenn er zwar dienstplanmäßig eingeteilt war, aber wegen Krankheit oder Urlaub nicht erscheinen konnte. Die geplante Dienstpflicht bleibe bestehen, auch wenn er abwesend sei. Er berief sich zudem auf die Fürsorgepflicht seines Dienstherrn.

Wie reagierte die Bundespolizei auf diesen Vorstoß?

Die Bundespolizei lehnte den Antrag des Beamten ab. Ihre Haltung war klar: Die Gutschrift von Ruhepausen ist ein Ausgleich für die tatsächliche Belastung im Dienst. Sie soll Erschwernisse durch Schichtarbeit oder lange Dienstzeiten abmildern. Pausen sind per Definition keine Dienstzeiten. Wer krank ist oder Urlaub hat, leistet keinen Dienst. Einen Grund für eine Gutschrift gebe es in solchen Fällen nicht.

Die Beklagte wies auch darauf hin, dass die Arbeitszeiterfassung in der Software „ePlan Bund“ vor allem Planungszwecken diene. Diese Eintragungen schüfen keine eigenständigen rechtlichen Ansprüche auf Gutschriften. Eine Pausengutschrift für Abwesenheitstage würde zudem dazu führen, dass der Urlaubsanspruch ungewollt „aufgewertet“ werde – ein Effekt, den das System bei der Urlaubsplanung gerade vermeiden will, indem es für Urlaubstage von vornherein weniger Stunden abzieht.

Wie beurteilte das Gericht den Anspruch des Polizisten aus der Arbeitszeitverordnung?

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage des Polizisten ab. Der entscheidende Punkt war: Die Vorschrift, die eine Anrechnung von Ruhepausen erlaubt (§ 5 Abs. 2 AZV), ist ein Ausgleich für Erschwernisse während der tatsächlichen Diensterbringung.

Die Regelung setzt voraus, dass der Beamte den Dienst tatsächlich geleistet hat. Wer wegen Krankheit, Erholungs- oder Sonderurlaub nicht im Dienst war, hat keine tatsächliche Leistung erbracht. Damit fehlt schlicht die gesetzliche Grundlage für eine Pausengutschrift an solchen Tagen. Das Gericht zog hierzu auch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heran.

Hatte der Polizist einen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn?

Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, die den Dienstherrn dazu anhält, die Interessen seiner Beamten zu wahren, konnte das Gericht keinen Anspruch ableiten. Der Dienstherr hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum.

Die Fürsorgepflicht bedeutet unter anderem, dass ein Beamter nicht dazu verpflichtet ist, nicht geleisteten Dienst aufgrund von Krankheit oder Urlaub nachzuholen. In diesen Zeiten ist er von seiner Dienstpflicht befreit. Das zu erfüllende Arbeitszeitvolumen bleibt für Vollzeitbeamte gleich. Mehr- oder Minderleistungen in Schichtmodellen gleichen sich über längere Zeiträume aus.

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Polizist durch die Nichtanrechnung der Pausen in eine Situation geraten wäre, in der er die ausgefallenen Stunden zwingend nacharbeiten müsste. Die Fürsorgepflicht war durch die bestehenden Regelungen gewahrt.

Warum konnte der Polizist seinen Anspruch nicht beweisen?

Der Polizist trug die Beweislast. Er musste konkret darlegen und beweisen, dass ohne die Gutschrift der Pausenzeiten für ihn ein nachteiliges Stunden-Defizit entstanden wäre, das er nachholen müsste. Dies gelang ihm nicht.

Die Berechnung der tatsächlichen Arbeitszeit in einem so komplexen Schichtsystem ist knifflig. Der Dienstplan der Bundespolizei wiederholt sich in einem 5-Wochen-Rhythmus. Eine einfache Jahreshochrechnung lässt die systemimmanenten Verschiebungen außer Acht, die sich womöglich erst über Jahre hinweg ausgleichen.

Zudem ermöglichte das System den Beamten, sich eigeninitiativ zu zusätzlichen Diensten, sogenannten Variodiensten, einzuplanen. Die Zeiterfassungssoftware „ePlan Bund“ konnte nachträglich nicht klar unterscheiden, welche Stunden auf vom Dienstherrn vorgegebenen Schichten beruhten und welche auf der Eigeninitiative des Beamten. Das Gericht konnte die erforderlichen Vergleichswerte nicht ermitteln. Dem Polizisten fehlte die konkrete Berechnungsgrundlage, um seinen behaupteten Nachteil stichhaltig zu belegen. Die vorgelegten Monats- und Jahresstundenzahlen allein zeigten keine fürsorgewidrige Nachholungspflicht.

Die Urteilslogik

Ruhepausen rechnen Gerichte nur dann als Arbeitszeit an, wenn Beamte tatsächlich im Dienst stehen und die damit verbundenen Belastungen erfahren.

  • Pausenentschädigung setzt tatsächlichen Dienst voraus: Gerichte schreiben Ruhepausen als Arbeitszeit nur dann gut, wenn Beamte ihren Dienst tatsächlich leisten und dadurch Erschwernisse erfahren.
  • Fürsorgepflicht schafft keine fiktiven Ansprüche: Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht, fiktive Pausen als Arbeitszeit anzurechnen, wenn Beamte aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht im Dienst waren.
  • Nachweislast für nachteiliges Defizit liegt beim Kläger: Wer ein Stunden-Defizit geltend macht, muss dieses konkret darlegen und beweisen, insbesondere wenn komplexe Arbeitszeitmodelle die Berechnung erschweren.

Gerichte betonen, dass Arbeitszeitregelungen stets die tatsächliche Leistung abbilden müssen, um Gerechtigkeit und Systemintegrität zu wahren.


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Das Urteil in der Praxis

Für alle Personalabteilungen im Schichtbetrieb ist dieses Urteil eine unmissverständliche Richtschnur. Die Gerichte machen klar: Pausengutschriften sind ein Ausgleich für die Belastung im tatsächlichen Dienst, nicht für geplante, aber nie erbrachte Arbeit. Wer krank oder im Urlaub ist, leistet keinen Dienst – Punkt. Das Urteil schiebt dem Versuch einen Riegel vor, Abwesenheitszeiten durch imaginäre Pausen „aufzuwerten“ und zieht damit eine klare Grenze zwischen Anwesenheit und Gutschrift. Eine harte, aber notwendige Klarstellung für alle, die komplexe Zeiterfassungssysteme gerne kreativ auslegen möchten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Werden meine geplanten Pausen im Schichtdienst als Arbeitszeit angerechnet, auch wenn ich nicht arbeite?

Nein, Ihre geplanten Ruhepausen im Schichtdienst werden in der Regel nicht als Arbeitszeit angerechnet, wenn Sie krank waren oder im Urlaub. Klingt unfair, wenn Kollegen ihre Pausen bekommen? Juristen sehen das anders: Diese Gutschrift ist ein Ausgleich für die tatsächliche Belastung, die Sie während Ihres aktiven Dienstes erfahren haben – und die entfällt bei Abwesenheit.

Die Regelung des § 5 Abs. 2 AZV, die eine Pausengutschrift erlaubt, versteht sich als Kompensation für die erlebten Strapazen im aktiven Dienst. Eine physische Leistung ist also Voraussetzung. Sind Sie im Krankenstand oder genießen Ihren Erholungsurlaub, haben Sie eben diese Leistung nicht erbracht. Damit entfällt schlicht die gesetzliche Basis für eine Pausengutschrift.

Genau diese Haltung vertrat auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem ähnlichen Fall eines Bundespolizisten. Das Gericht machte klar: Wer krank, im Erholungs- oder Sonderurlaub ist, erbringt keine tatsächliche Leistung. Es ist wie beim Sport: Nur wer trainiert, bekommt Muskeln, nicht wer auf der Bank sitzt. Dienstpläne oder Zeiterfassungssysteme wie ‚ePlan Bund‘ sind in erster Linie für die Planung gedacht und schaffen allein keine eigenständigen Rechtsansprüche auf Pausengutschriften bei Abwesenheit.

Prüfen Sie Ihr Arbeitszeitkonto nach jeder längeren Abwesenheit kritisch – unberechtigte Minusstunden sind ein No-Go!


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Habe ich als Beamter Anspruch auf Anrechnung von Pausen bei Krankheit oder Urlaub?

Als Beamter haben Sie in der Regel keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass Ihnen Ruhepausen als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn Sie krankgeschrieben sind oder Urlaub nehmen. Weder die Arbeitszeitverordnung noch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründen ein solches Pausen-Guthaben bei Abwesenheit.

Die Regel lautet: Pausengutschriften nach § 5 Abs. 2 AZV sind ein Ausgleich für tatsächliche Erschwernisse im aktiven Dienst. Ohne erbrachte Leistung – sei es durch Krankheit oder Urlaub – entfällt schlicht die Anspruchsgrundlage. Juristen sehen das klar: Wer nicht arbeitet, dem kann keine Pausenzeit für die geleistete Arbeit gutgeschrieben werden.

Auch die weitreichende Fürsorgepflicht Ihres Dienstherrn ändert daran nichts. Sie soll sicherstellen, dass Sie nicht geleisteten Dienst wegen Krankheit oder Urlaub nicht nachholen müssen – Sie sind in diesen Zeiten von der Dienstpflicht befreit. Ein passender Vergleich: Ihr Dienstherr sorgt dafür, dass Sie beim Ausfall nicht ins Minus rutschen, aber er ist kein Automat, der Ihnen bei Abwesenheit zusätzliche Stunden schenkt. Ihr zu erfüllendes Arbeitszeitvolumen als Vollzeitbeamter bleibt konstant.

Fordern Sie bei Unklarheiten unbedingt die genaue Berechnung Ihres Arbeitszeitvolumens für die betreffenden Monate an, um zu überprüfen, wie Krankheitstage oder Urlaub Ihr Soll-Arbeitszeitkonto beeinflusst haben.


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Wie kann ich nachweisen, dass mir durch fehlende Pausengutschriften ein Nachteil entsteht?

Der Nachweis eines konkreten Nachteils durch fehlende Pausengutschriften ist in komplexen Schichtsystemen äußerst schwierig und erfordert eine detaillierte, systemische Berechnung, die belegt, dass Sie Stunden nacharbeiten müssen, die ein Kollege in einer vergleichbaren Situation nicht leisten müsste. Juristen nennen das Beweislast. Sie müssen dezidiert darlegen, dass ohne die Gutschrift der Pausen ein nachteiliges Stunden-Defizit entsteht.

Eine einfache Jahreshochrechnung genügt selten. Der Grund: Verschiebungen und clevere Ausgleichsmechanismen in komplexen Dienstplänen, etwa im 5-Wochen-Rhythmus, gleichen sich oft erst über deutlich längere Zeiträume aus. Das Gericht konnte im Fall des Bundespolizisten keinen konkreten Nachteil erkennen, weil seine Berechnung zu pauschal war. Er konnte nicht stichhaltig beweisen, dass er tatsächlich Stunden nachholen musste.

Besonders heikel wird es, wenn Sie sich eigeninitiativ zu zusätzlichen „Variodiensten“ einplanen können. Dies verwischt die Grenzen zwischen dienstlich angeordneten Stunden und selbst gewählten Schichten, was eine exakte Berechnung des systembedingten Nachteils kaum zulässt. Eine genaue Analyse ist hier Gold wert.

Fordern Sie von Ihrem Dienstherrn eine detaillierte Aufstellung der Soll-Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit für sich und einen vergleichbaren Kollegen, um Diskrepanzen aufzudecken.


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Was tun, wenn der Dienstherr meine Pausen bei Krankheit nicht als Arbeitszeit anerkennt?

Wenn Ihr Dienstherr Pausen bei Krankheit oder Urlaub nicht als Arbeitszeit anerkennt, ist das rechtlich meist korrekt. Gerichtliche Klagen scheitern hier in der Regel, weil die Pausengutschrift eine Anerkennung tatsächlich erbrachter Leistung ist. Ihr Hauptaugenmerk sollte darauf liegen, sicherzustellen, dass durch diese Nichtanrechnung kein unzulässiges Stunden-Defizit entsteht, das Sie nacharbeiten müssten.

Die Regel lautet: Ohne tatsächliche Diensterbringung keine Pausengutschrift. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen, und andere Gerichte, sehen in § 5 Abs. 2 AZV einen Ausgleich für die real erlebten Belastungen im aktiven Dienst. Wer krank ist oder im Urlaub weilt, ist von der Dienstpflicht befreit und leistet eben nicht. Der Dienstherr argumentiert also zutreffend, wenn er die Anrechnung verweigert; eine Gutschrift für Abwesenheit würde den Urlaubsanspruch sogar ungewollt „aufwerten“.

Die Bundespolizei verhält sich hier konsequent. Als ein Beamter genau das forderte – Pausengutschrift für Krankheit und Urlaubstage – lehnte sie ab. Ihre Haltung war klar: Eine Pausengutschrift ist ein Ausgleich für die tatsächliche Belastung im Dienst. Betrachten Sie es wie einen Bonus für Einsatz, den man nicht bekommt, wenn man nicht im Einsatz war. Die bloße Planung reicht nicht aus.

Deshalb ist es entscheidend, Ihre Arbeitszeitkonten genau zu prüfen. Ihr Dienstherr ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, sicherzustellen, dass Sie kein ungerechtfertigtes Stunden-Defizit aufbauen, das Sie nacharbeiten müssten. Pausen fallen weg, ja, aber Ihr Soll-Volumen darf dadurch nicht ungerechtfertigt steigen.

Verlangen Sie eine detaillierte schriftliche Begründung der Ablehnung und einen Nachweis zur Kontenberechnung, um sicherzustellen, dass Ihr Gesamt-Soll-Volumen nicht ungerechtfertigt steigt.


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Wie kann ich als Beamter ein Defizit auf meinem Arbeitszeitkonto bei Abwesenheit vermeiden?

Ein Defizit auf Ihrem Arbeitszeitkonto bei Abwesenheit wird in der Regel durch bestehende Regelungen und die Fürsorgepflicht Ihres Dienstherrn vermieden. Die Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeamte bleibt gleich, sodass ausgefallene Stunden aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht nachgearbeitet werden müssen. Das ist Ihr Schutzschild gegen unerwartete Minusstunden.

Juristen nennen das Fürsorgepflicht: Ihr Dienstherr muss gewährleisten, dass Sie nicht geleisteten Dienst aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht nachholen müssen. Sie sind in diesen Zeiten von Ihrer Dienstpflicht befreit. Das zu erfüllende Arbeitszeitvolumen für Vollzeitbeamte bleibt konstant. Es ist, als hätten Sie ein fixes Monatsgehalt, unabhängig von wenigen Fehltagen – Ihr Dienstherr gleicht dies systemisch aus, auch wenn es in Schichtmodellen zu kurzfristigen Schwankungen kommt.

Doch blindes Vertrauen auf die automatische Systemregelung ist riskant. Systemische Fehler oder Fehlbuchungen sind keine Seltenheit. Sie müssen proaktiv Ihr Arbeitszeitkonto überwachen, besonders nach längeren Abwesenheiten. Wer passiv annimmt, „es gleicht sich schon aus“, riskiert, dass ungerechtfertigte Minusstunden unentdeckt bleiben und später eine mühsame Korrektur erfordern.

Fordern Sie mindestens einmal jährlich eine transparente Übersicht über Ihr Arbeitszeitkonto an und gleichen Sie diese mit Ihren Abwesenheitstagen ab, um sicherzustellen, dass keine unbegründeten Defizite ausgewiesen sind.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitszeitkonto

Ein Arbeitszeitkonto ist ein System zur Erfassung und Verwaltung von geleisteten Arbeitsstunden, in dem Plus- oder Minusstunden gesammelt werden können. Es ermöglicht eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, indem Überstunden oder Fehlzeiten über längere Zeiträume ausgeglichen werden und sorgt für Transparenz bei der Arbeitszeiterfassung.

Beispiel: Der Polizist forderte für die ersten Monate des Jahres 2020 eine Gutschrift von acht Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto, da er diese als geplante Pausen ansah.

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Arbeitszeitverordnung (AZV)

Die Arbeitszeitverordnung (AZV) ist eine spezielle Rechtsvorschrift für Beamte, die regelt, wie ihre Arbeitszeit, Pausen und der Ausgleich für besondere Belastungen gesetzlich festgelegt sind. Der Staat schafft damit klare Rahmenbedingungen für den Dienstbetrieb und schützt gleichzeitig die Gesundheit der Beamten, indem er Überlastungen durch Schichtdienst oder lange Einsatzzeiten kompensiert.

Beispiel: Im vorliegenden Fall beurteilte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Anspruch des Polizisten auf Pausengutschrift maßgeblich anhand der Vorgaben aus § 5 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung.

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Beweislast

Beweislast bedeutet im juristischen Kontext, dass eine Partei gerichtlich nachweisen muss, dass ihre Behauptungen oder Ansprüche zutreffen. Diese Regelung sorgt für Fairness und eine klare Struktur im Verfahren, denn ohne einen solchen Nachweis kann das Gericht einen geltend gemachten Anspruch nicht einfach annehmen.

Beispiel: Dem Polizisten oblag die Beweislast, konkret darzulegen, dass ihm ohne die Pausengutschrift ein unzulässiges Stunden-Defizit entstanden wäre, was ihm jedoch nicht gelang.

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Dienstherr

Ein Dienstherr ist im Beamtenrecht die staatliche Instanz, die Beamte beschäftigt und für sie eine besondere Fürsorgepflicht trägt. Dieser Begriff verdeutlicht die hierarchische und gleichzeitig schützende Beziehung zwischen dem Staat und seinen Bediensteten, die über ein einfaches Arbeitsverhältnis hinausgeht.

Beispiel: Der Polizist berief sich auf die Fürsorgepflicht seines Dienstherrn, der Bundespolizei, um seinen Anspruch auf Pausengutschrift bei Abwesenheit zu untermauern.

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Fürsorgepflicht

Juristen verstehen unter der Fürsorgepflicht die gesetzliche Verpflichtung des Dienstherrn, die Interessen seiner Beamten zu wahren und sie vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Das Gesetz will damit die besondere Treuepflicht der Beamten zum Staat durch eine entsprechende Verpflichtung des Staates gegenüber seinen Bediensteten ausgleichen, um ein ausgewogenes Verhältnis zu gewährleisten.

Beispiel: Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, so das Gericht, konnte der Polizist keinen Anspruch auf die Anrechnung von Pausen bei Krankheit ableiten, da diese Pflicht bereits durch bestehende Regelungen gewahrt sei.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Anrechnung von Ruhepausen als Arbeitszeit (§ 5 Abs. 2 AZV)

    Diese Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass Ruhepausen für Beamte als Arbeitszeit zählen, um besondere Belastungen im Dienst auszugleichen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gerichtsentscheidung stellte klar, dass diese Anrechnung nur dann erfolgt, wenn der Beamte tatsächlich Dienst geleistet hat und nicht, wenn er wegen Krankheit, Urlaub oder Sonderurlaub abwesend war.

  • Grundsatz der tatsächlichen Dienstleistung (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Nur tatsächlich erbrachte Leistungen oder geleisteter Dienst begründen in der Regel einen Anspruch auf Vergütung oder Anerkennung als Arbeitszeit.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Grundsatz war entscheidend dafür, dass der Polizist keinen Anspruch auf Pausengutschriften hatte, da er an den betreffenden Tagen keinen tatsächlichen Dienst geleistet, sondern krankgeschrieben oder im Urlaub war.

  • Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Der Dienstherr ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Interessen und das Wohl seiner Beamten zu schützen und zu fördern.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Fürsorgepflicht hier nicht verletzt war, da sie nicht dazu führt, dass nicht geleisteter Dienst wegen Krankheit oder Urlaub nachträglich finanziell aufgewertet oder nachgeholt werden muss.

  • Beweislast des Anspruchstellers (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Wer vor Gericht einen Anspruch geltend macht, muss die Tatsachen, die diesen Anspruch begründen, darlegen und beweisen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Polizist konnte nicht schlüssig beweisen, dass ihm durch die fehlende Pausengutschrift ein tatsächliches Stunden-Defizit entstanden wäre, das er nachholen müsste, was letztlich zur Abweisung seiner Klage führte.


Das vorliegende Urteil


VG Sigmaringen – Az.: 4 K 3518/23 – Urteil vom 27.03.2025


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