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Sachgrundlose Befristung – Verpflichtung zum Vertragsschluss – Weiterbeschäftigung

LAG Berlin-Brandenburg –  Az.: 21 Sa 1795/13 –  Urteil vom 16.01.2014

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2013 – 59 Ca 960/13 – wird hinsichtlich des Klageantrages zu 2. (Begründung eines Arbeitsverhältnisses) als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung, die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages und über einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

Der am …. 1955 geborene Kläger wurde von der Beklagten, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für A. Berlin S., im Rahmen des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ nach einer dreimonatigen Qualifizierung befristet für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2011 als Vollzeitbeschäftigter der Tätigkeitsebene IV des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) erstmals eingestellt und es wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers (U25/Ü25) im Bereich SGB II im Jobcenter T. übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2011 (Bl. 22 ff. d. A.) sowie auf das Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 2011 (Bl. 21 d. A.) verwiesen. Zuvor war der Kläger selbst vom Jobcenter T. als Langzeitarbeitsloser betreut worden. Intern war den für das Bundesprogramm „Perspektive 50plus“ geeigneten Bewerbern ein auf fünf Jahre befristeter Vertrag in Aussicht gestellt worden. Die Qualifizierung zum Arbeitsvermittler kostete etwa 18.000,00 Euro.

Mit Änderungsvereinbarung vom 21. November 2011 verlängerten die Parteien den befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2012. Für die Beklagte, vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für A. Berlin-S., unterzeichnete der Mitarbeiter Interner Service Berlin S. L. die Vereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Änderungsvereinbarung (Bl. 58 d. A.) verwiesen. An der Tätigkeit des Klägers änderte sich nichts.

Im November 2012 entfristete die Beklagte die Arbeitsverträge von insgesamt acht im Jobcenter T. beschäftigten Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittlern (sog. Etatisierung). Zu diesem Zweck wurde ein mit dem Personalrat abgestimmtes Eignungsranking auf der Grundlage von sog. Stichtagsbeurteilungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2012 gebildet. Die entfristeten Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler waren mit der Note B bzw. C beurteilt worden. Der Kläger erhielt nur die Note D. Unter dem 30. November 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis (Bl. 29 d. A.) mit der Gesamtleistungsbewertung „stets zur vollen Zufriedenheit“. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (Bl. 77 d. A.) erhob der Kläger gegen die Beurteilung Einwände. Mit Schreiben vom 6. August 2013 (Bl. 85 f. d. A.) lehnte die Beklagte eine Änderung der Beurteilung ab und verwies u. a. auf die ausführliche Stellungnahme der Teamleiterin vom 25. Februar 2013 (Bl. 79 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 (Bl. 30 d. A.) bot der Kläger der Beklagten den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages bis zum 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2014 an. Die Beklagte nahm das Angebot nicht an.

Die durchschnittliche monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 3.200,00 Euro.

Mit der am 21. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Berlin vorab per Telefax eingegangenen, der Beklagten am 31. Januar 2013 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die zuletzt getroffene Befristungsabrede vom 21. November 2011 gewandt, den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages bis zum 31. Dezember 2015, hilfsweise bis zum 31. Dezember 2014 begehrt und für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Einen Hinweis nach § 6 Satz 2 KSchG hat das Arbeitsgericht nicht erteilt.

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte dürfe sich nach Treu und Glauben nicht auf die Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG berufen, weil das Bundesprogramm „Perspektive 50plus“ zum Zeitpunkt seiner Einstellung bereits bis Ende 2015 finanziert gewesen sei und die Möglichkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG bestanden habe. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie Arbeitslose für ein sehr spezielles Bundesprogramm als Arbeitsvermittler ausbilde und dann nach noch nicht einmal zwei Jahren wieder in die Arbeitslosigkeit zu entlasse mit der Folge, dass diese selbst im Rahmen des Bundesprogramms betreut werden müssten. Diese Vorgehensweise der Beklagten sei unbillig und verstoße gegen das Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden. Abgesehen davon habe er auch einen Anspruch auf Entfristung. Mit dem Eignungsranking sei an die Beschäftigten auf den für eine Entfristung vorgesehenen Plätzen eine verbindliche Zusage verbunden gewesen. Wenn ihn die Beklagte zutreffend mit der Note B oder C beurteilt hätte, hätte er einen der zur Entfristung vorgesehenen Plätze belegt. Der Anspruch ergebe sich deshalb auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Jedenfalls aber habe er aus den vorgenannten Gründen einen Anspruch auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages.

Mit Urteil vom 22. August 2013, auf dessen Tatbestand (Bl. 89 bis 92 d. A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG rechtswirksam. Das Arbeitsverhältnis sei insgesamt nicht länger als zwei Jahre befristet gewesen und während seiner Dauer nur einmal verlängert worden. Eine Vorbeschäftigung habe nicht bestanden. Das Schriftformerfordernis sei gewahrt. Die Befristung sei auch nicht treuwidrig. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, von der Möglichkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG Gebrauch zu machen. Dies gelte umso mehr, als die Unionsrechtskonformität des § 14 Abs. 3 TzBfG noch nicht endgültig geklärt sei. Zudem wäre die Rechtsfolge einer solchen Verpflichtung nicht die Unwirksamkeit der Befristung, sondern allenfalls die Anpassung der Befristungsdauer auf insgesamt fünf Jahre. Der Antrag auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages sei ebenfalls unbegründet. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger den Anspruch schon wegen des sich aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Vorrangs der Vertragsfreiheit nicht stützen. Die Beklagte habe ihre Vertragsfreiheit auch nicht durch eine Zusicherung aufgegeben. Eine Zusicherung ergebe sich insbesondere auch nicht aus der Bildung der Rankingliste im Rahmen des sog. Etatisierungsverfahrens. Die Durchführung des Ranking sei an sich schon deshalb unbeachtlich, weil der Kläger im Klageantrag zu 2. nicht den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, sondern lediglich den Abschluss eins weiteren befristeten Arbeitsvertrages geltend gemacht habe und dies nicht weniger, sondern etwas anderes sei. Abgesehen davon sei mit der Bildung der Rankingliste erkennbar kein Selbstbindungswille der Beklagten dahingehend verbunden gewesen, dass schon aufgrund der Beurteilung mit einer bestimmten Note ein Rechtsanspruch auf Befristung entstehe. Darauf, ob die Beurteilung des Klägers mit der Note D zutreffend sei und inwieweit diese im Widerspruch zum erteilten Zwischenzeugnis stehe, komme es deshalb nicht an. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei nicht zur Entscheidung angefallen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 92 bis 98 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 18. September 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Oktober 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers, welche er mit am 14. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger wendet gegen das erstinstanzliche Urteil ein, hinsichtlich der Änderungsvereinbarung vom 21. November 2011 sei der Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt, da die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für A. Berlin S. aufgrund der Zuweisung des Klägers an das Jobcenter T. vom 15. Februar 2011 zum Abschluss der Änderungsvereinbarung von Gesetzes wegen nicht mehr befugt gewesen sei. Nach § 44d Abs. 4 SGB II seien durch die Zuweisung die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Geschäftsführer des Jobcenters T. übergegangen und allein von diesem auszuüben. Bei der Änderungsvereinbarung handele es sich auch weder um die Beendigung des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 17. Februar 2011, noch um die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages, sondern lediglich um die Abänderung des ursprünglichen Arbeitsvertrages. Die Begriffe Begründung und Beendigung seien eng auszulegen, weshalb beispielsweise auch die Befugnis zur Beförderung oder Höhergruppierung der einem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten allein beim Geschäftsführer des Jobcenters liege. Ferner habe das Arbeitsgericht bei seinen Ausführungen zum Gleichbehandlungsanspruch nicht berücksichtigt, dass er durch die Beurteilung der Beklagten ohne sachlichen Grund ungleich behandelt worden sei. Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der Beweisantritte. Weiter hat der Kläger die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Frage gestellt und darüber hinaus die Rechtsauffassung vertreten, die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Beklagten bezüglich der einem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten obliege nach § 44d Abs. 4 SGB II dem Geschäftsführer des Jobcenters.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2013 – 59 Ca 960/13 – abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 21. November 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet hat;

2. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers vom 20. Dezember 2012 anzunehmen, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2012 hinaus bis zum 31. Dezember 2015, hilfsweise bis zum 31. Dezember 2014 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 17. Februar 2011 fortzusetzen;

3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens als Arbeitsvermittler (U25/Ü25) im Bereich SGB II weiterzubeschäftigen.

Ferner beantragt er den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die Berufung des Klägers sei insoweit unzulässig, als der Antrag zu 2. neben dem Antrag zu 1. als Hauptantrag formuliert sei. Außerdem genüge die Berufungsbegründung hinsichtlich des Klageantrags zu 2. nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht erkennen lasse, weshalb das erstinstanzliche Urteil unrichtig sei. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG hätte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend machen müssen. Dies könne jedoch dahinstehen, weil das Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt sei. Schon durch das Rubrum der Änderungsvereinbarung werde deutlich, dass Herr L. die Änderungsvereinbarung als ihr Vertreter unterzeichnet habe. Die Ausführungen des Klägers zu den Befugnissen des Geschäftsführers des Jobcenters T. seien unzutreffend. Abgesehen davon sei es für die Wahrung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG auch unerheblich, ob der Unterzeichnende tatsächlich bevollmächtigt gewesen sei.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13. November 2013 (Bl. 113 bis 120 d. A.) und vom 11. Dezember 2013 (Bl. 135 d. A.), auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. Dezember 2013 (Bl. 148 bis 152 d. A.) und vom 9. Januar 2014 (Bl. 153 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2014 (Bl. 154 bis 156 d. A.) Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2014 hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beglaubigte Kopien der vom Vorstand der Beklagten für den Leiter des Bereichs Personalrecht/Gremien der Zentrale Herrn E. ausgestellten Vollmacht (Bl. 158 d. A.) und der von diesem für die Erste Fachkraft Recht des Kompetenzzentrums Prozessvertretung Personal Berlin Frau D. ausgestellten Vollmacht (Bl. 159 d. A.) sowie eine von Frau D. für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgestellte Vollmacht im Original (Bl. 157 d. A.) vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. ist die Berufung bereits unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung zulässig.

1. Die Berufung ist nach § 8Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt worden.

2. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht i. S. v. § 64Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO begründet worden. Jedoch genügt sie den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nur hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. hat sich der Kläger mit der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Berufung ist deshalb insoweit unzulässig. Die Frage, ob die Klageanträge zu 1. und 2. jeweils als Hauptanträge zulässig sind, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Zulässigkeit der Klage.

a) Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen die Ansicht im Einzelnen beruht.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts in formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG vom 16.05.2012 – 4 AZR 245/10 -, NZA-RR 2012, 599 Rz. 11; vom 18.05.2011 – 4 AZR 552/09 -, AP Nr. 45 zu § 64 ArbGG 1979 Rz. 14 m. w. N.).

Hat das Erstgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlich selbstständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsklägers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BAG vom 28.05.2009 – 2 AZR 223/08 -, AP Nr. 2 zu § 520 ZPO Rz. 14 m. w. N.). Betrifft dagegen ein einzelner Streitpunkt den gesamten Streitgegenstand, genügt es, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen, wenn sich der Berufungskläger mit diesem befasst und ihn im ausreichenden Maß behandelt (vgl. BAG vom 28.05.2009 – 2 AZR 223/09 -, a. a. O. Rz. 18 m. w. N.). Entsprechendes gilt, wenn sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinne bezieht. In diesem Fall ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Ein einheitlicher Angriff genügt nur dann, wenn die Entscheidung über den nicht eigens behandelten Anspruch denknotwendig von der ordnungsgemäß angegriffenen Entscheidung über den anderen Anspruch abhängt (vgl. BAG vom 20.06.2013 – 8 AZR 482/12 -, NZA 2014, 21 Rz. 20 zum Revisionsverfahren; vom 16.03.2004 – 9 AZR 323/03 -, AP Nr. 10 zu § 8 TzBfG Rz. 61).

Keine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ist erforderlich, wenn die Berufung aufs neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel i. S. d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gestützt wird (BAG vom 19.10.2010 – 6 AZR 120/10 -, juris Rz. 20 m. w. N.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen zwar hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3., nicht hingegen hinsichtlich des Klageantrages zu 2. Insoweit hat der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht ausreichend angegriffen.

Das Arbeitsgericht hat zum Klageantrag zu 2. ausgeführt, die Vertragsfreiheit habe Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe ihre Vertragsfreiheit auch nicht durch eine Zusicherung gegenüber dem Kläger aufgegeben. Allein durch die Bildung eines Rankings werde noch kein Rechtsanspruch auf eine Entfristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Zudem beziehe sich der Antrag lediglich auf den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages. Mit diesen Argumenten hat sich der Kläger in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern lediglich gerügt, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er durch die Beurteilung der Beklagten ohne sachlichen Grund ungleich behandelt worden sei. Inwieweit diese Frage entscheidungserheblich gewesen sein soll, hat er nicht ausgeführt.

II. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Klageantrag zu 1. ist für sich genommen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der zuletzt getroffenen Befristungsabrede vom 21. November 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet. Die Befristung ist wirksam. Der mit dem Klageantrag zu 3. hilfsweise geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch fiel deshalb auch im Berufungsverfahren nicht zur Entscheidung an.

1. Die Befristung genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 2 TzBfG. Sie verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben oder das Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist.

2. Soweit der Kläger meint, er hätte im Rahmen des Etatisierungsverfahrens entfristet werden müssen, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Befristungsanrede. Diese beurteilt sich allein nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung (BAG vom 29.06.2011 – 7 AZR 6/107 -, AP Nr. 8 zu § 21 TzBfG Rz. 40).

1. Entgegen der Ansicht des Klägers scheitert die Wirksamkeit der Befristung auch nicht an dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.

Nach § 17 Satz 2 TzBfG konnte sich der Kläger entsprechend § 6 Satz 1 KSchG zwar auch noch in der Berufungsinstanz erstmals auf einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis berufen, weil das Arbeitsgericht keinen Hinweis nach § 6 Satz 2 KSchG erteilt hatte (vgl. dazu BAG vom 04.05.2011 – 7 AZR 252/10 -, AP Nr. 11 zu § 17 TzBfG Rz. 16 ff.). Jedoch genügt die Verlängerungsvereinbarung vom 21. November 2011 dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.

a) Die nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen vorgeschriebene Schriftform erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Wird ein Vertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter i. S. v. § 164 Abs. 1 BGB unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Das kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung in fremden Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Nach den §§ 133, 157 BGB ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen darf. Dabei sind außer dem Erklärungswortlaut alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (BAG vom 04.05.2011 – 7 AZR 252/10 -, a. a. O. Rz. 32; vom 25.03.2009 – 7 AZR 59/08 -, ZTR 2009, 441 Rz. 30 m. w. N.).

Ist eine Erklärung mit dem Zusatz „Im Auftrag“ unterschrieben, kann das im Einzelfall dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung übernehmen will. Der Zusatz „In Vertretung“ deutet demgegenüber darauf hin, dass der Erklärende selbst für den Vertretenden handelt. Bei der nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung ist aber zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, unjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden wird. Die Zusätze „In Vertretung“ und „Im Auftrag“ werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Deswegen folgt nicht allein aus dem Zusatz „Im Auftrag“, dass der Erklärende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Ergibt sich daraus, dass der Unterzeichner die Erklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war (BAG vom 04.05.2011 – 7 AZR 252/10 -, a. a. O. Rz. 33; vom 25.03.2009 – 7 AZR 59/08 -, a. a. O. Rz. 31 m. w. N.).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Schriftform für die Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2012 gewahrt. Der Vertrag ist vom Kläger und für die Beklagte von dem Mitarbeiter Interner Service Berlin S. L. unterzeichnet. Dass Herr L. den Vertrag nicht nur als Erklärungsbote, sondern als Vertreter unterzeichnet hat, wird durch den Zusatz über seiner Unterschrift „Für die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für A. Berlin S.“ hinreichend deutlich. Aus dem Kopf der Änderungsvereinbarung wiederum ergibt sich, dass die Beklagte durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Berlin Süd vertreten wird. Hiergegen erhebt auch der Kläger letztlich keine Einwände, sondern rügt lediglich, dass die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Berlin Süd und damit auch Herr L. als deren Vertreter zur Verlängerung der Befristungsvereinbarung nicht befugt gewesen seien.

1. Die Befristung scheitert auch nicht an der fehlenden Befugnis der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Berlin Süd zum Abschluss der Verlängerungsvereinbarung. Auch wenn der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2011 dem Jobcenter T. zugewiesen worden war, lag die Befugnis zur Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages nach § 44d Abs. 4 SGB II weiterhin bei seiner Anstellungsbehörde und nicht etwa beim Geschäftsführer des Jobcenters T.. Denn unter die Begründung von Rechtsverhältnissen im Sinne der in § 44d Abs. 4 SGB II geregelten Ausnahme fallen nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung neben der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses insbesondere auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages oder dessen Entfristung (Eicher-Weißenberger, SGB II, § 44d Rn. 26; Knapp in jurisPK-SGB II, § 44d Rn. 54; Hauck/Noftz-Luthe, SGB II, § 44d Rn. 45). Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an, weil der Befristungskontrollantrag auch dann unbegründet wäre, wenn die Vorsitzende der Geschäftsführung der Arbeitsagentur Berlin Süd von Gesetzes wegen – wie der Kläger meint – nicht zum Abschluss der Verlängerungsvereinbarung befugt gewesen wäre. Denn in diesem Fall würde es schon an einer wirksamen Vertragsgrundlage für die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2012 fehlen. Es hätte lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden (vgl. BAG vom 04.05.2011 – 7 AZR 252/10 -, a. a. O. Rz. 42).

Die Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Sofern § 15 Abs. 5 TzBfG auf Fälle, in denen der Arbeitgeber – wie vorliegend die Beklagte – für den Arbeitnehmer erkennbar von einem wirksamen Vertragsschluss ausgeht, überhaupt anwendbar ist, ist der durch die widerspruchslose Weiterbeschäftigung konkludent zum Ausdruck kommende Wille des Arbeitgebers nur auf eine bis zum Ablauf der nicht wirksam zustande gekommenen Verlängerungsvereinbarung befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gerichtet (vgl. BAG vom 29.06.2011 – 7 AZR 6/10 -, AP Nr. 8 zu § 21 TzBfG Rz. 37). Der Kläger konnte aufgrund der tatsächlichen Vorgänge nicht annehmen, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu stehen.

5. Die Befristung verstößt auch nicht gegen den in Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC) niedergelegten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

Zwar ist vorliegend, anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 – 7 AZR 843/11 – (NZA 2013, 1352 Rz. 41) zugrunde lag, nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-GRC der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet. Es handelt sich nicht um die erstmalige Befristung eines Arbeitsvertrages, sondern um die Verlängerung und damit die erneute Befristung eines bereits zuvor befristeten Arbeitsvertrages, sodass die Befristung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 175, 43 mit späteren Änderungen) zur Umsetzung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge fällt. Jedoch ist jedenfalls im Hinblick auf die in Art. 16 der EU-GRC geschützte unternehmerische Freiheit davon auszugehen, dass die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG noch den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 EU-GRC an eine Einschränkung des in Art. 30 EU-GRC garantierten Anspruchs auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung genügt. Der Charta lässt sich auch nicht entnehmen, dass im Hinblick auf den Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung für öffentliche Arbeitgeber wie die Beklagte strengere als die allgemeinen Regeln gelten sollen.

III. Nach alledem war die Berufung teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen, wobei unabhängig davon, ob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2014 ordnungsgemäß vertreten war, durch kontradiktorisches Urteil und nicht etwa durch Versäumnisurteil zu entscheiden war.

Voraussetzung für ein Versäumnisurteil gegen einen Berufungsbeklagten nach § 539 ZPO ist die Zulässigkeit der Berufung und, soweit die Berufung zulässig ist, nach § 539 Abs. 2 ZPO die Schlüssigkeit des Berufungsvorbringens (vgl. Düwell/Lipke-Kloppenburg/Maul-Sartori, ArbGG, § 64 Rn. 75 ff.). Daran fehlt es hier nach dem Vorgesagten. Es ist deshalb auch unerheblich, ob die Vorlage beglaubigter Vollmachtskopien als Nachweis für die Prozessvollmacht nach § 80 ZPO genügt oder ob die Vollmachten im Original vorgelegt werden müssen, wie ganz überwiegend angenommen wird (BGH vom 23.02.2006 – III ZB 50/05 -, NJW 2007, 772; vom 17.04.2008 – V ZB 146/07 -, NJW 2008, 2266; Saarländisches OLG vom 30.04.2008 – 1 U 461/07 -, MDR 2008, 1233 Rn. 18 m. w. N. zitiert nach juris; LG Duisburg vom 22.02.2012 – 7 T 185/11 -, Rz. 5 zitiert nach juris; Zöller-Vollkommer, § 80 Rn. 8; Musielak-Weth, § 80 Rn. 14; MüKo-ZPO-Toussaint, § 80 Rn. 17).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

V. Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Im Übrigen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.

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