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Schadenersatz – Verlust eines Schlüssels und eines Codesenders einer Schließanlage

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 Sa 100/11, Urteil vom 16.06.2011

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011 – 2 Ca 661/10 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1 € 97,50 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Schadensersatzansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei der Beklagten zu 1.) als kaufmännischer Angestellter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.945,00 EUR beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung zum 15.02.2010. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger einen Codesender für die Alarmanlage der Betriebsstätte erhalten, weiter erhielt er einen Schlüssel der Schließanlage. Sowohl den Codesender als auch den Schlüssel konnte er bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgeben.

Schadenersatz - Verlust eines Schlüssels und eines Codesenders einer Schließanlage
Schadenersatz – Verlust eines Schlüssels und eines Codesenders einer Schließanlage. Symbolfoto: 3DDock / Bigstock

Die Beklagte hat die Schließanlage nicht ausgetauscht. Im Prozess hat sie ein Angebot der Firma H. mit der Angebotsüberschrift C. mit einem Nettobetrag von 3.074,45 Euro vorgelegt. Der Codesender wurde umprogrammiert. Hierüber erstellte die Firma M. GmbH eine Rechnung über 97,50 Euro netto, Rechnungsdatum 11.06.2010. Das in der Akte verbliebene Exemplar trägt einen Hinweis, dass am 16.06. über S-Bank bezahlt worden sei. Die Rechnung beinhaltet eine Technikerstunde, Anfahrtskosten und einen IMT Schlüssel. Der Codesender war dazu bestimmt, die Alarmanlage zu deaktivieren. Er wurde so benutzt, dass er vor einen entsprechenden Sensor an der Haustür gehalten werden musste, und dort ein zweistelliger Code eingegeben wurde, so dass die Alarmanlage außer Funktion gesetzt war.

Der Kläger hatte erstinstanzlich die Beklagte zu 1.) und deren Komplementärin, die Beklagte zu 2.), auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung verklagt. Die Beklagte zu 1.) hat Widerklage erhoben auf Ersatz des Schadens, der durch den Verlust des Schlüssels und des Codesenders entstanden sei. Hierzu hat sie die Nettopositionen aus dem Angebot H. für das Auswechseln der Schließanlage und die Nettopositionen aus der Rechnung der Firma M. eingesetzt.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe den Verlust des Schlüssels grob fahrlässig verursacht, er müsse daher den Schaden ersetzen, eine Haftungsprivilegierung greife nicht. Der Kläger verfüge auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Sie habe die Rechnung der Firma M. bezahlt, bietet hierfür den Beweis durch einen Zeugen an. Eine betriebliche Haftpflichtversicherung, welche das konkrete Risiko abdecke, habe sie nicht abgeschlossen.

Die Beklagte hat beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 3.221,95 EUR zu zahlen, hilfsweise hat sie beantragt, festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, alle Aufwendungen der Beklagten und Widerklägerin, die im Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels der Schließanlage C. und des Verlustes des Codesenders der Alarmanlage X. noch entstehen, zu erstatten.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen, er hat das Entstehen eines Schadens bestritten, hat bestritten, dass die Rechnung der Firma M. bezahlt sei und im Übrigen sich auf Haftungsprivilegierung berufen. Die Beklagte hätte eine entsprechende Versicherung abschließen müssen.

Der Kläger hat seiner Haftpflichtversicherung den Streit verkündet mit der Aufforderung, auf seiner Seite dem Rechtsstreit beizutreten. Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.09.2010, mit welchem über die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche entschieden wurde und auf das End-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011 verwiesen.

Im Urteil vom 25.01.2011 hat das Arbeitsgericht, soweit für die Berufung von Bedeutung, die Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte zu 1.) habe keinen Schadensersatzanspruch, so dass sowohl der Zahlungsantrag als auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag abzuweisen seien. Zwar komme grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn Gegenstände bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgegeben würden. Ob der Kläger den Verlust des Codesenders und des Schlüssels zu vertreten habe und welcher Grad von Fahrlässigkeit ihm ggf. vorzuwerfen sei, könne indes offen bleiben. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden. Weder die Alarmanlage, noch die Schließanlage seien durch den Verlust des Codesenders und eines Schlüssels in ihrer Substanz beeinträchtigt. Sie blieben grundsätzlich voll funktionsfähig. Allerdings sei die Tauglichkeit zur Verhinderung von Einbrüchen insoweit eingeschränkt, als ein Unbefugter in den Besitz des Codesenders und des Schlüssels gelangen und sich Zutritt zum Firmengelände verschaffen könnte. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1.) die Schließanlage nicht habe austauschen lassen, zeige jedoch, dass sie diese Missbrauchsgefahr nicht als ernsthaft gegeben ansehe. Die in dem Angebot der Firma H. aufgeführten Positionen könnten daher nicht als zur Schadensbeseitigung erforderlich gewertet werden. Es könne vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der verlorene Schlüssel entweder von niemandem gefunden wurde oder der Finder ihn jedenfalls nicht der Beklagten zuordnen könnte. Nichts anderes gelte hinsichtlich der Neuprogrammierung des Codesenders, die trotz des geringen Zeit- und Kostenaufwands erst im Juni 2010, und damit ungefähr vier Monate nach dem Ausscheiden des Klägers, vorgenommen wurde. Ein adäquater Kausalzusammenhang könne auch hier nicht mehr angenommen werden. Die Frage, ob eine Betriebshaftpflichtversicherung hätte eintreten müssen oder ob die Beklagte die Obliegenheit eine solche abzuschließen verletzt habe, könne daher offen bleiben. Ebenfalls die Frage eines Abzuges „Neu für Alt.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil vom 25.01.2011 verwiesen.

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 03.02.2011 zugestellt.

Am 21.02.2011 ging beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein Schriftsatz der Beklagten ein, in welchem die Beklagte zu 1.) und deren Komplementärin als Beklagte und Berufungsklägerin bezeichnet waren. Die Berufung wurde namens und im Auftrag der Beklagten und Berufungsklägerin eingelegt. Antrag und Gründe sollten folgen.

Die Berufungsbegründung ging am 03.05.2011, nachdem die Frist zur Begründung bis zum 04.05.2011 verlängert worden war, bei Gericht ein. Die Berufungsbegründung befasst sich ausschließlich mit dem Anspruch der Beklagten zu 1.) auf die Schadensersatzforderung. Die Beklagte zu 1.) greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit der Begründung an, das Arbeitsgericht verkenne den Begriff des Schadens. Durch die Nichtrückgabe des Schlüssels und des Codesenders habe der Kläger nicht nur das Eigentum verletzt, sondern auch die Sachgesamtheit Sicherheitsschließanlage beschädigt. Diese habe ihre Funktion verloren. Bei dem Einbau einer Sicherheitsanlage habe der Eigentümer die Gewissheit, dass Schlüssel auf legale Weise nur mit seinem Einverständnis nachgemacht werden könnten. So könne er darauf vertrauen, dass kein Unbefugter mit Hilfe eines Schlüssels in sein Haus eindringen könne. Gingen Schlüssel verloren, entfalle dieses Vertrauen, der Eigentümer müsse zusätzliche Sicherungsmaßnahmen treffen. Der bereits im Zeitpunkt des Verlustes entstandene Schaden könne nicht dadurch aus der Welt geschafft werden, dass die Beklagte die Schließanlage bislang nicht habe austauschen lassen. Schon gar nicht ließe sich der Rückschluss daraus ziehen, die Beklagte habe infolge des bisherigen Nichtaustausches eine Missbrauchsgefahr nicht für ernsthaft als gegeben erachtet. Sie habe unmittelbar nach Kenntnis vom Verlust des Codesenders diesen deaktivieren und austauschen lassen, was sich aus der vorgelegten Rechnung der Firma M. ergebe.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24.11.2006 sei in zeitlicher Hinsicht nicht einschlägig, weil dort mehr als zwei Jahre und drei Monate nach dem Schlüsselverlust keine Ersatzmaßnahmen eingeleitet waren. Selbst wenn die in dem Angebot der Firma H. aufgeführten Positionen nicht als zur Schadensbeseitigung erforderlich angesehen würden, müsste zumindest der Hilfsantrag erfolgreich sein.

Die Beklagte zu 1.) beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2010 – 2 Ca 661/10 -, zugegangen am 03.02.2011, wird in Ziffer 2) des Tenors aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1.) und Widerklägerin 3.171,95 EUR zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, alle Aufwendungen der Beklagten zu 1.) und Widerklägerin, die im Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels der Schließanlage C. und des Verlustes des Codesenders der Alarmanlage des X. noch entstehen zu erstatten.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er hält die Berufung der Beklagten zu 2.) für unzulässig, weil eine Berufungsbegründung nicht ergangen sei. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Ein Schaden sei nicht entstanden, die Rechnung der Firma M. sei nicht bezahlt. Dies bestreite der Kläger mit Nichtwissen, im Übrigen habe die Beklagte schlüssig nicht dargelegt, dass allein der Verlust seines Schlüssels zur Wertminderung geführt habe.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beklagte zu 1.) erstmals erklärt, alle Schlüssel, die ausgegeben worden seien, seien noch vorhanden und bis auf den vom Kläger nicht zurück gegeben worden. Hierzu hat sie Beweis angeboten durch Vernehmung des präsenten Zeugen M. M..

Der Kläger hat diesen Vortrag als unsubstantiiert zurückgewiesen, insbesondere sei keine genau Darlegung von Art und Zahl und Funktion der Schlüssel im Verlaufe des Rechtsstreits erfolgt, was er auch bereits vorher gerügt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.06.2011.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 520 ZPO).

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen im Übrigen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte zu 2.) kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Sie taucht zwar in der Berufungsschrift auf, dies ist aber unschwer damit zu erklären, dass hier Textverarbeitungsprogramme angewendet werden. Der Umfang der Berufung wird ausschließlich dadurch bestimmt, dass aus dem Angriff im Berufungsbegründungsschriftsatz ermittelt werden kann, wer das Rechtsmittel durchführt. Gegen die Auslegung, auch die Beklagte zu 2.) habe Berufung eingelegt, spricht der Gebrauch des Singulars in der Formulierung, dass namens und im Auftrag der Beklagten und Berufungsklägerin Berufung eingelegt wird.

Ist kein Rechtsmittel der Beklagten zu 2.), die nur in erster Instanz an dem Verfahren beteiligt war, eingelegt worden, kann deren Rechtsmittel auch nicht unzulässig sein.

II. Im Übrigen hat das Rechtsmittel der Berufung nur teilweise Erfolg. Der Kläger ist verpflichtet, den Beklagten wegen der Deaktivierung des Codesenders in Höhe von 97,50 EUR netto zu zahlen.

Für die Kammer steht fest, dass in diesem Umfang ein Schaden der Beklagten entstanden ist, der durch den Verlust dieses Codesenders, der vom Kläger zu vertreten ist, verursacht wurde. Die Beklagte hat zeitnah den Codesender deaktiviert, ihm also die Funktionsfähigkeit genommen und einen neuen Codesender angeschafft. Dass die in der Rechnung der Firma M. bezeichneten Arbeiten geleistet worden sind, hat der Kläger nicht bestritten. Er hat lediglich bestritten, dass die Summe bezahlt sei. Darauf kommt es entscheidungserheblich nicht an. Wenn die Leistungen erbracht sind, bestand eine Verpflichtung der Beklagten, diese Rechnung gegenüber der Firma M. zu begleichen. In entsprechender Höhe ist ein Schaden entstanden.

Der Kläger haftet auch in voller Höhe. Er kann sich insbesondere nicht auf eine Haftungserleichterung zurückziehen. Der Kläger hat zum Hergang des Schlüsselverlustes keinerlei präzisen Ausführungen gemacht. Seine Darlegung, er habe den Schlüssel irgendwie verloren, setzen die Beklagte nicht in die Lage, Näheres zum Verschuldensumfang vorzutragen, weil der Kläger, der insoweit zur näheren Einlassung verpflichtet wäre, hierzu nichts Konkretes vorträgt. Die Kammer kann daher nicht feststellen, dass der Kläger allenfalls mit leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt hat. Auch der Umfang des Schadens und der Umstand, dass der Kläger haftpflichtversichert ist, machen es nicht notwendig, bei der allseitigen Interessenabwägung davon abzusehen, den Kläger mit der vollen Haftung zu belasten. Demgemäß ist der Kläger verpflichtet, an die Beklagte 97,50 EUR, das ist der Nettobetrag aus der Rechnung der Firma M., zu zahlen. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts Trier abzuändern.

III. Hingegen nicht begründet war die Berufung der Beklagten, so weit es um Schadensersatz wegen Ausfall der Schließanlage bzw. um die grundsätzliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Klägers geht. Eine Anspruchsgrundlage ist hier nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufungskammer nimmt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei noch kurz auf folgendes hinzuweisen:

Die Ausführungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24.11.2006 – 11 Sa 416/06 – sind auch für den vorliegenden Fall einschlägig. Zwischen dem Schlüsselverlust, der Einholung eines Kostenvoranschlages und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, in dem noch kein Austausch vorgenommen wurde, liegt ein derart langer Zeitraum, dass ein Schaden nicht anerkannt werden kann. Die Beklagte hat die Schließanlage immer noch nicht ausgewechselt. Der sehr lange Zeitraum, innerhalb dessen es von Anfang an zu keinem Missbrauch des verloren gegangenen Schlüssels gekommen ist, lässt den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall keine ernsthafte Möglichkeit des Missbrauchs des verloren gegangenen Schlüssels bestanden hat und auch in Zukunft nicht besteht. Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der verlorene Schlüssel entweder von niemandem gefunden wurde oder zumindest nicht der Firma der Beklagten zugeordnet werden kann. Damit kann eine missbräuchliche Verwendung auch in Zukunft ausgeschlossen werden.

Zum zweiten ist die Kausalität des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für den Austausch sämtlicher Schlösser nicht dargelegt. Die Beklagte hat weder einen Schließplan vorgelegt, noch substantiiert und rechtzeitig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass zum Zeitpunkt des Schlüsselverlustes noch alle anderen zur Schließanlage gehörigen Schlüssel vorhanden gewesen sind. Darauf hat der Kläger und die Nebenintervenientin bereits schriftsätzlich hingewiesen, ohne dass die Beklagte hierauf mit entsprechendem substantiiertem Vortrag geantwortet hätte. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, dass sämtliche Schlüssel, bis auf den vom Kläger zurückgegebenen, noch vorhanden seien und dies unter Beweis gestellt durch präsenten Zeugen. Diesem Beweisangebot war nicht nachzukommen, das Beweisangebot ist nicht geeignet, den entsprechenden Tatsachenvortrag zu ersetzen. Wenn nicht klar ist, welche Schlüssel jemals zu der Schließanlage gefertigt, an die Beklagte übergeben wurden und von der Beklagten aufgrund nachvollziehbarer Dokumente herausgegeben wurden, erschöpft sich eine Beweisaufnahme lediglich in der Feststellung unsubstantiierten Tatsachenvortrages. Weder ein Schließplan, noch die Zahl der Schlüssel, noch deren einzelne Verwendung seit Beginn der Nutzung der Schließanlage ist von der Beklagten konkret dargestellt worden. Aus diesem Grunde konnte die Kammer dem Beweisangebot nicht nachgekommen. Daher kommt es entscheidungserheblich auch zur Abweisung des Hilfsantrages nicht darauf an, ob die Beklagte beabsichtigt, die Schließanlage austauschen zu lassen. Wenn nicht feststeht, dass der Verlust des Schlüssels, welcher vom Kläger wohl zu vertreten ist, der einzige Eingriff in die Gesamtanlage Schließanlage Schlüssel seit 1984 gewesen ist, besteht kein Schadensersatzanspruch der Beklagten, selbst dann, wenn sie auf eigene Kosten die Schließanlage mit Austausch sämtlicher Schlüssel und Schlösser auf einen neuen Stand versetzt.

Die Frage, ob ein Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen ist, konnte unbeantwortet bleiben, ebenso die Frage, ob und in wie weit eine Haftungsprivilegierung des Klägers für Schäden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit in Frage kommt.

IV. Nach allem musste wie geschehen zu entscheiden sein. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 i. v. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Verhältnis zur abgewiesenen Widerklage ist der zugesprochene Teil geringfügig.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine gesetzlich begründbare Notwendigkeit.

 

 

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