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Schadenersatz wegen nicht gewährten Urlaubs

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 8 Sa 100/11, Urteil vom 17.04.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 23.09.2011, Az. 1 Ca 197/11, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen nicht gewährten Urlaubs. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 23.09.2011 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch auf die Gewährung von vier Tagen Urlaub aus dem Jahr 2010 zu. Der Kläger habe diesen Urlaub vor Verfall zwei Mal rechtzeitig geltend gemacht. Bereits der Urlaubsantrag vom 30.12.2010 sei dahin auszulegen, dass der Kläger seinen Resturlaub aus dem Jahr 2010 nehmen wollte. Im Übrigen sei der Urlaub ohnehin nicht zum Jahreswechsel verfallen. Insoweit sei nicht § 7 BUrlG sondern die hiervon abweichende Vorschrift des § 9 Nr. 5 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (im Folgenden: MTV) maßgeblich. Nach dem eindeutigen Wortlaut ermögliche es diese Vorschrift den Urlaub auch ohne Vorliegen von Übertragungsgründen bis zum 31.03. des Folgejahres abzuwickeln. Die von der Beklagten behauptete Bedingung, dass die Übertragung nur statthaft sei, wenn der Urlaub zusammenhängend genommen werde, sei weder dem Wortlaut noch sonstigen relevanten Auslegungskriterien zu entnehmen. Auch die Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“ sage nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung in Betracht komme. Schließlich sei der Manteltarifvertrag auch nicht lückenhaft mit der Folge, dass insoweit auf das Bundesurlaubsgesetz und die dort geregelten Übertragungstatbestände zurückzugreifen sei. Für den wegen der Nichtgewährung untergegangenen Resturlaub aus dem Jahr 2010 hafte die Beklagte nach § 287 Satz 2 BGB. Es sei daher Ersatzurlaub von vier Tagen zu gewähren.

Das Urteil ist der Beklagten am 10.10.2011 zugestellt worden. Mit der am 13.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und am 07.12.2011 ausgeführten Berufung rügt die Beklagte, das Arbeitsgericht habe die Vorschrift des § 9 Ziffer 5 MTV fehlerhaft ausgelegt. Der Tarifvertrag weiche tatsächlich nicht von den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ab. Die vom Arbeitsgericht insoweit zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig. Die Formulierung des Nebensatzes „spätestens bis zum 31.03. des folgenden Jahres“ sei als Ausnahme zum Grundsatz der Urlaubsnahme während des laufenden Jahres formuliert und so von den Tarifvertragsparteien beabsichtigt gewesen. Eine Kumulierung von Urlaubsansprüchen über Jahre hinweg solle vermieden werden. Bei der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung komme dem Grundsatz keinerlei Bedeutung zu. Die Beklagte weist auf Schwierigkeiten mit der Planbarkeit der Abwesenheitszeiten der Redakteure und bilanzbelastenden Urlaubsrückstellungen hin und meint, diese Umstände hätten auch von den Tarifvertragsparteien berücksichtigt werden sollen. Daraus folge, dass eine Übertragung des Urlaubsanspruchs nur ausnahmsweise und nicht ohne Grund erfolgen dürfe, wobei die in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG genannten Übertragungsgründe heranzuziehen seien. Jedenfalls sei aber zu fordern, dass der Urlaub noch im laufenden Urlaubsjahr unter Darlegung der Übertragungsgründe beantragt werden müsse, was der Kläger nicht getan habe.

Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm (Az. 1 Ca 197/11) vom 23.09.2011 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm (Az. 1 Ca 197/11) vom 23.09.2011, welche mit Schriftsatz vom 12.10.2011 eingereicht wurde, zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei sehr wohl einschlägig, die im dortigen Tarifvertrag verwendete Formulierung sei vergleichbar mit der des MTV. Ausgehend vom Wortlaut der Tarifnorm des § 9 Nr. 5 MTV sei festzustellen, dass diese keine Übertragungsvoraussetzung nenne und damit vom Bundesurlaubsgesetz abweiche. Die Begrenzung auf den 31.03. des Folgejahres gewährleiste, dass keine Kumulierung von Urlaubsansprüchen über Jahre hinweg erfolgen könne. Auch der weitere Kontext der Tarifnormstütze die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung. Der Kläger habe der Beklagten auch die Übertragung des begehrten Resturlaubs noch im alten Kalenderjahr angezeigt. Der Kläger meint, auch die Betriebsvereinbarung über Urlaubsgrundsätze stütze das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts Ulm.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, in gehöriger Form und Frist eingelegte und ausgeführte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Kläger als Schadensersatz für seinen untergegangenen Resturlaub aus dem Jahr 2010 vier Tage Urlaub nachzugewähren sind. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 2. des angegriffenen Urteils wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufung veranlassen lediglich folgende ergänzende Anmerkungen:

1. Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert nicht daran, dass der Kläger seinen Resturlaub aus dem Jahr 2010 nicht rechtzeitig beantragt hätte. Insoweit bedurfte es insbesondere keines Antrags auf Übertragung des Urlaubs auf das neue Kalenderjahr. Vielmehr gilt, dass der gesetzliche Jahresurlaubohne eine besondere Handlung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers auf das Folgejahr übertragen wird, wenn nur die Voraussetzungen für die Übertragung vorliegen (BAG 25. August 1987 – 8 AZR 118/86 -, DB 1988, 447 ff.; 29. Juli 2003 – 9 AZR 270/02 – DB 2003, 269 ff.). Nur die Übertragung eines Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 a) auf das (gesamte) nächste Jahr ist von einem Antrag des Arbeitnehmers abhängig (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG). Der Manteltarifvertrag sieht keine hiervon abweichende Regelung vor. Es ist deshalb unerheblich, ob, wie der Kläger meint, der Urlaubsantrag vom 31.12.2010 als „Übertragungsantrag“ auszulegen ist.

Soweit die Beklagte das Erfordernis eines Urlaubsantrag im „alten“ Jahr damit begründet, sie könne nur dann die Abwesenheitszeiten der Redakteure planen, findet sich hierzu im Manteltarifvertrag keine Stütze. Das Argument erscheint auch wenig einleuchtend, da die Beklagte anhand ihrer Urlaubslisten stets selbst erkennen kann, wieviel Resturlaub jeder Redakteur noch hat. Ohne besondere Anhaltspunkte kann die Beklagte nicht davon ausgehen, der jeweilige Redakteur werde diesen Urlaub verfallen lassen, so dass die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen kann und muss, der am 31.12. eines Jahres noch offene Resturlaub werde im 1. Quartal des Folgejahres genommen

2. Soweit die Beklagte meint, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Mai 1995 sei nicht einschlägig weil die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 10 MTV Chemie anders als der hier einschlägige Tarifvertrag eine Übertragung ohne jede Einschränkung bis zum 31.03. des Folgejahres ermöglichte, liegt möglicherweise eine Verwechslung durch die Beklagte vor. Denn das zitierte Urteil betrifft nicht den MTV Chemie sondern den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Hohlglasindustrie vom 18. September 1974.

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass jener Tarifvertrag den Jahresurlaub auf den 31. März des folgenden Kalenderjahres befristet, ohne das Urlaubsjahr als solches auch nur zu erwähnen. Demgegenüber setzt die Befristungsregelung des § 9 Ziffer 5 MTV am laufenden Urlaubsjahr an, dehnt diese jedoch zum 31.03. des Folgejahres aus. Die Folgerungen, die die Beklagte aus diesen Unterschieden der Tarifvorschriften zieht, sind aber nicht zutreffend. Insbesondere liegt kein Regel-/Ausnahmeverhältnis vor. Dieses ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, dass die (angebliche) Regel im Hauptsatz, die Ausnahme im Nebensatz normiert ist. Der Satzbau allein besagt in der deutschen Sprache nichts über die Wertigkeit der in den einzelnen Satzteilen gemachten Inhalte und ihr Verhältnis zueinander. Die Bedeutung des Begriffs „spätestens“ deutet nicht auf ein Regel-Ausnahmeverhältnis hin. Mit diesem Begriff ist allein eine zeitliche Grenze markiert, nicht die auch nur andeutungsweise Umschreibung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses.

Soweit die Beklagte darauf abhebt, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung entspreche nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien, da die Planbarkeit der Abwesenheitszeiten des Redakteurs nicht zu gewährleisten sei und bilanzbelastende Urlaubsrückstellungen vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussen seien, führt sie damit einseitig die Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr an, ohne dass der einschlägige Tarifvertrag Anhaltspunkte dafür liefern würde, dass die Tarifvertragsparteien gerade diese Aspekte (zu Lasten der Arbeitnehmer) berücksichtigen wollten. Im Übrigen ist es auch nicht zutreffend, dass speziell die Ausdehnung der Befristung des Urlaubsanspruchs bis zum 31.03. des Folgejahres für die Verlage von Tageszeitungen von besonderer Bedeutung ist. Jeder Urlaub, auch der auf das Folgejahr übertragene bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Betriebliche Gründe sind nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu berücksichtigen und können dem Urlaubswunsch entgegenstehen. Das Szenario, dass die Beklagte einem angesammelten Jahresurlaub von 68 Urlaubstagen am Anfang eines Kalenderjahrs hilflos gegenübersteht, erscheint daher fernliegend. Ebenso wenig Anhaltspunkte gibt es dafür, dass der Tarifvertragschließenden Gewerkschaft die bilanziellen Probleme (Rückstellungen) so wichtig gewesen wären, dass sie eine Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr gewollt und vereinbart hätten.

3. Schließlich wird das vom Arbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis durch eine Gesamtschau der einzelnen Abschnitte der Regelung des § 9 MTV gestützt. Die Vorschrift trifft nämlich hinsichtlich der Dauer des Urlaubs (Ziffern 1 und 2), der Definition des Urlaubstags und der Urlaubswoche (Ziffer 3) sowie des Urlaubsjahrs und des Lebensjahrs (Ziffer 4) eigene Regelungen. Unmittelbar im Anschluss daran findet sich die hier streitgegenständliche Regelung über Zeitpunkt und Art der Gewährung sowie die Übertragbarkeit des Urlaubs. Im Anschluss daran in geregelt, dass für Wartezeiten und Teilurlaub die §§ 4 bis 6 BUrlG gelten. Bereits diese systematische Stellung der Ziffer 5 weist hinreichend deutlich darauf hin, dass für die vor der Ziffer 6 geregelte Punkte, namentlich die Übertragung des Urlaubs, eben nicht das Bundesurlaubsgesetz gelten soll, sondern allein die tarifvertraglichen Bestimmungen.

Die Berufung der Beklagten ist daher zurückgewiesen worden.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer erfolglosen Berufung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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