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Schadensersatz bei einer fehlenden Zielvereinbarung: Ihr Anspruch auf Bonus

Ein Development Director einer Hamburger Reederei forderte fast 100.000 Euro Schadensersatz wegen einer unterbliebenen Zielvereinbarung, nachdem er sein Arbeitsverhältnis bereits im ersten Beschäftigungsjahr selbst gekündigt hatte. Erst kurz vor dem Jahresende diktierte der Arbeitgeber völlig unrealistische Projektziele, um den Tantieme-Anspruch bei einer Eigenkündigung trotz der bisherigen Leistungen zu blockieren.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 Sa 14/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
  • Datum: 16.01.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 14/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren um Schadensersatz wegen entgangener Tantieme
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schadensersatzrecht

Arbeitgeber muss Tantieme-Schadensersatz zahlen bei unfairen Zielvorgaben trotz Kündigung des Mitarbeiters.

  • Arbeitgeber setzte Ziele einseitig fest ohne faire Verhandlungen mit dem Mitarbeiter.
  • Vorgaben waren zeitlich und inhaltlich in der verkürzten Arbeitszeit nicht erreichbar.
  • Klauseln zum Bonusverlust bei Kündigung benachteiligen den Mitarbeiter im Vertrag unangemessen.
  • Krankheitszeiten verringern die Summe der Entschädigung für die entgangene Zahlung nicht.
  • Firma behinderte die Arbeit zusätzlich durch Sperrung von Computern und wichtigen Dokumenten.

Wer trägt das Risiko bei gescheiterten Zielvereinbarungen?

Es geht um viel Geld, gekränkte Eitelkeiten und die Frage, was ein Arbeitgeber tun muss, um einen versprochenen Bonus nicht zahlen zu müssen. Ein Development Director aus Hamburg stritt mit seiner ehemaligen Firma um eine variable Vergütung von fast 100.000 Euro. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte reagieren, wenn Unternehmen versuchen, Führungskräfte durch unrealistische Ziele oder juristische Fallstricke um ihren Lohn zu bringen.

Ein Vorgesetzter schiebt einem Mitarbeiter herrisch ein Dokument über den Tisch und macht eine abweisende Handbewegung.
Arbeitgeber müssen Schadensersatz leisten, wenn sie keine fairen Zielvereinbarungen treffen oder unrealistische Vorgaben diktieren. | Symbolbild: KI

Das Landesarbeitsgericht Hamburg fällte am 16.01.2023 ein wegweisendes Urteil (Az. 5 Sa 14/22), das tief in die Mechanik von Bonussystemen eingreift. Im Kern stand die Frage: Hat ein Manager Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Unternehmen sich weigert, vernünftige Ziele zu vereinbaren, und stattdessen unerreichbare Aufgaben diktiert?

Der Streitwert war beträchtlich. Neben einem festen Jahresgehalt von 180.000 Euro winkte eine ebenso hohe Tantieme. Doch das Arbeitsverhältnis, das erst im März 2020 begann, endete noch im selben Jahr im Streit. Was blieb, war die Forderung nach dem entgangenen Bonus. Das Gericht musste klären, ob das Verhalten des Arbeitgebers einen Schadensersatzanspruch auslöst und wie sich krankheitsbedingte Fehlzeiten auf die Höhe der Summe auswirken.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Tantiemen und Boni?

Variable Vergütungen sind in Führungspositionen Standard, doch die rechtliche Ausgestaltung ist oft fehleranfällig. Im vorliegenden Fall basierte der Anspruch auf § 4 des Anstellungsvertrags. Dieser sah vor, dass Mitarbeiter und Gesellschaft jährlich drei wesentliche Ziele vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, darf das Unternehmen die Ziele „nach billigem Ermessen“ vorgeben.

Hierbei kollidieren zwei Prinzipien: Die Vertragsfreiheit und der Schutz des Arbeitnehmers vor Willkür. Das Gesetz verlangt in § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass einseitige Leistungsbestimmungen – wie das Festlegen von Umsatzzielen oder Projektmeilensteinen – der Billigkeit entsprechen müssen. Das bedeutet, sie müssen realistisch, erreichbar und unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen sein.

Verletzt ein Arbeitgeber diese Pflicht, wandelt sich der ursprüngliche Erfüllungsanspruch (Zahlung bei Zielerreichung) in einen Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen Zielvereinbarung gemäß §§ 280 ff. BGB um. Die Logik der Rechtsprechung ist hier streng: Wer die Zielvereinbarung schuldhaft verhindert oder unfaire Ziele setzt, muss den Arbeitnehmer so stellen, als hätte dieser die Ziele zu 100 Prozent erreicht.

Wie eskalierte der Streit um die Jahresziele?

Der Konflikt begann kurz nach dem Start des Managers im Unternehmen. Der Development Director für das Ressort „Schiffe“ nahm seine Arbeit am 16.03.2020 auf. Sein Vertrag sah vor, dass Ziele erstmals zum Ende der Probezeit vereinbart werden sollten. Doch dazu kam es nie in harmonischer Weise.

Ab Juni 2020 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem 50-Jährigen und dem Hauptaktionär der Reederei dramatisch. Der Manager berichtete, ihm seien Arbeitsmittel entzogen und der Zugang zur EDV gesperrt worden. Trotz einer Aufforderung des Direktors im Juni, über Ziele zu verhandeln, reagierte das Unternehmen zunächst nicht.

Erst im August 2020 – das Jahr war bereits weit fortgeschritten – übersandte die Firma einen Vorschlag. Der Gegenvorschlag des Managers wurde ignoriert. Stattdessen machte das Unternehmen am 26.08.2020 ernst: Es berief sich auf sein vertragliches Recht zur einseitigen Festlegung und diktierte drei Ziele.

Die Vorgaben hatten es in sich:

  1. Ausarbeitung eines kompletten Geschäftskonzepts für Hospitalschiffe inklusive Kostenkalkulation.
  2. Aufbau von Organisations- und Kontrollstrukturen.
  3. Entwicklung eines Versicherungskonzepts.

Der Haken an der Sache: Die Frist endete am 21.12.2020. Der Manager sollte also in knapp vier Monaten Projekte stemmen, die normalerweise ein ganzes Geschäftsjahr füllen. Der Development Director kapitulierte vor dieser Aufgabe nicht, sondern kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst zum Jahresende. Die Firma verweigerte daraufhin jegliche Bonuszahlung. Sie argumentierte, die Ziele seien nicht erreicht worden und zudem sei der Bonus laut Vertrag „freiwillig“ und nur bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auszuzahlen.

Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz bei einer fehlenden Zielvereinbarung?

Das Landesarbeitsgericht Hamburg musste die Argumente der Arbeitgeberseite Punkt für Punkt demontieren, um dem Manager seinen Schadensersatz zuzusprechen. Die Richter prüften dabei akribisch, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB vorlagen.

Die Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Der erste entscheidende Punkt war das Verhalten des Unternehmens im Sommer 2020. Der Arbeitsvertrag verpflichtete beide Parteien, eine einvernehmliche Zielvereinbarung zu suchen. Das Gericht stellte fest, dass die Reederei diese Pflicht verletzt hatte. Sie hatte nicht ernsthaft verhandelt, sondern nach einem einzigen Vorschlag sofort auf den Modus der einseitigen Vorgabe umgeschaltet.

Das Gericht betonte:

„Die Beklagte hat ihre vertragliche Verpflichtung, die drei Ziele zumindest in Verhandlungen mit dem Kläger zu klären, nicht erfüllt.“

Wer Verhandlungen blockiert oder nur zum Schein führt, kann sich später nicht darauf berufen, dass keine Einigung zustande kam.

Was bedeutet „billiges Ermessen“ bei Zielvorgaben?

Da keine Einigung erzielt wurde, griff theoretisch das Recht des Arbeitgebers, Ziele vorzugeben. Doch dieses Recht ist kein Freibrief für Willkür. Die Vorgaben müssen billigem Ermessen entsprechen. Das Gericht zerpflückte die Zielvorgaben vom 26.08.2020.

Die Kammer folgte der Argumentation des Managers: Die geforderte Detailtiefe für das Projekt „Hospitalschiffe“ entsprach der Arbeit eines ganzen Jahres. Dies in ein „Rumpfjahr“ von vier Monaten zu pressen, war objektiv unmöglich. Das Unternehmen konnte vor Gericht nicht substanziiert darlegen, wie diese Ziele in der kurzen Zeit hätten erreicht werden sollen. Pauschale Behauptungen, die Ziele seien „realistisch“ gewesen, reichten den Richtern nicht.

Damit stand fest: Die einseitige Leistungsbestimmung war unbillig und somit unverbindlich.

Die Falle des § 315 Abs. 3 BGB

Die Anwälte des Unternehmens versuchten einen juristischen Schachzug. Sie argumentierten mit § 315 Abs. 3 BGB. Diese Norm besagt eigentlich, dass bei einer unbilligen Leistungsbestimmung das Gericht die Leistung (also die Ziele) festlegen soll. Die Firma meinte: Wenn unsere Ziele unfair waren, darf das Gericht nicht einfach Schadensersatz zusprechen, sondern muss „faire“ Ziele festlegen, die der Manager dann (rückwirkend) hätte erreichen müssen.

Das Landesarbeitsgericht erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Eine nachträgliche richterliche Bestimmung von Zielen ergibt keinen Sinn, wenn der Leistungszeitraum längst abgelaufen ist. Ziele sollen motivieren. Eine richterliche Ersatzbestimmung nach dem Leistungszeitraum kann keine Motivationswirkung mehr entfalten. Daher bleibt es beim Schadensersatz in Geld.

Unwirksame Klauseln: Freiwilligkeit und Stichtagsregelungen

Das Unternehmen hatte weitere Hürden in den Vertrag eingebaut, um die Zahlung zu verhindern.

Erstens: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt. Der Vertrag besagte, die Tantieme sei eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wer Ziele vorgibt und Leistung anreizt (selbst durch unfaire Ziele), kann sich hinterher nicht darauf berufen, alles sei nur freiwillig gewesen. Das ist ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium).

Zweitens: Die Klausel, dass der Bonus nur gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt ungekündigt ist. Da der Manager selbst gekündigt hatte, verweigerte die Firma die Zahlung. Auch hier schützte das Gericht den Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten (unfaire Ziele, Schikanen, Entzug von Arbeitsmitteln) die Kündigung provoziert, darf er sich nicht auf die Eigenkündigung des Mitarbeiters berufen. Dies wäre eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB.

Das Gericht erklärte hierzu deutlich:

„Außerdem verstoße ein Festhalten an der Auszahlungsvoraussetzung ‚unkündig‘ gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Beklagte ihr Verhalten so ausgestaltet habe, dass es die Eigenkündigung des Klägers wesentlich beeinflusst habe.“

Wie wird die Höhe des Schadensersatzes konkret berechnet?

Der spannendste Teil des Urteils für die Praxis ist die Berechnung des Schadensersatzes. In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht dem Manager noch 97.000 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg korrigierte diesen Betrag auf 82.607,14 Euro nach unten. Warum?

Der Grundsatz: 100 Prozent Zielerreichung

Der Ausgangspunkt war positiv für den Development Director. Da das Unternehmen die Zielvereinbarung vereitelt hatte, wird vermutet, dass der Mitarbeiter bei fairen Zielen diese auch erreicht hätte. Der Schaden bemisst sich also nach der Tantieme bei 100-prozentiger Zielerreichung.

Der maximale Bonus betrug 180.000 Euro pro Jahr. Da die Zielvereinbarung erst nach der Probezeit (ab Mitte Juni) greifen sollte, war der Anspruch zeitanteilig zu berechnen.

Die Rolle der Arbeitsunfähigkeit

Die Firma brachte vor, der Manager sei im relevanten Zeitraum wochenlang krank gewesen. Wer krank ist, kann keine Ziele erreichen, so die Logik. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hatte dieses Argument noch verworfen. Es meinte, bei Jahreszielen komme es auf das Ergebnis am Ende an, nicht auf die Anwesenheit an jedem einzelnen Tag.

Das Landesarbeitsgericht sah dies differenzierter und folgte teilweise der Argumentation des Arbeitgebers. Es bezog sich auf das Entgeltfortzahlungsgesetz. Wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank ist, endet die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. In diesen Zeiten ruht auch der Anspruch auf leistungsabhängige Vergütung, sofern diese eine unmittelbare Gegenleistung für Arbeit darstellt.

Die Richter rechneten genau nach: Für die Zeiträume, in denen der Manager keine Lohnfortzahlung mehr erhielt (wegen Ablauf der Sechs-Wochen-Frist), entfiel auch der fiktive Anspruch auf den Bonus. Der Schadenersatzanspruch ist ein Spiegelbild dessen, was der Arbeitnehmer hätte verdienen können. Hätte er gearbeitet, aber kein Gehalt wegen Krankheit bekommen, hätte er für diese Tage auch keinen Bonus „erarbeitet“.

Diese Kürzung der Tantieme bei einer Arbeitsunfähigkeit führte zur Reduzierung der Summe von 97.000 Euro auf rund 82.600 Euro. Es ist ein wichtiges Detail: Schadensersatz ist kein Strafgeld für den Arbeitgeber, sondern ein Ausgleich für den konkreten finanziellen Verlust des Arbeitnehmers.

Zinsen erst ab Rechtshängigkeit

Ein weiterer technischer Aspekt betraf die Zinsen. Der Manager wollte Zinsen ab Fälligkeit des Bonus. Das Gericht sprach ihm jedoch nur Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt zu, an dem die Klage der Gegenseite zugestellt wurde (§§ 288, 291 ZPO).

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des LAG Hamburg sendet klare Signale an Personalabteilungen und Führungskräfte. Es bestätigt die strenge Linie der Rechtsprechung zum Schutz von variablen Vergütungen.

Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung eine Stärkung ihrer Position:

  1. Dokumentation ist alles: Der Manager konnte belegen, dass er Verhandlungen angeboten und Gegenvorschläge gemacht hatte. Das war entscheidend, um die Schuld für das Scheitern der Zielvereinbarung dem Arbeitgeber zuzuschieben.
  2. Schutz trotz Eigenkündigung: Wer aufgrund von Schikanen oder Vertragsbrüchen kündigt, verliert seinen Bonusanspruch nicht automatisch, selbst wenn der Vertrag dies vorsieht.
  3. Realismus bei Zielen: Arbeitgeber können nicht einfach das Unmögliche verlangen und dann die Zahlung verweigern.

Für Arbeitgeber ist das Urteil eine Warnung vor „Taschenspielertricks“ im Arbeitsvertrag. Klauseln wie Freiwilligkeitsvorbehalte oder Stichtagsregelungen halten einer gerichtlichen Prüfung oft nicht stand, wenn sie dazu dienen, den Vergütungscharakter des Bonus zu untergraben. Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass das bloße „Diktieren“ von Zielen („Friss oder stirb“) teuer werden kann. Wenn Ziele nicht einvernehmlich vereinbart werden, trägt das Unternehmen das Risiko. Ist die einseitige Vorgabe unbillig, muss der volle Bonus gezahlt werden – auch wenn die Ziele nie erreicht wurden.

Allerdings zeigt die Reduzierung der Summe auch: Der Schadensersatz ist keine Pauschale. Wer lange krank ist, muss damit rechnen, dass der entgangene Gewinn entsprechend gekürzt wird. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unterbliebenen Zielvereinbarung bleibt ein scharfes Schwert, muss aber präzise berechnet werden.

Das Gericht ließ für die Beklagte die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Das letzte Wort in Sachen „Kürzung bei Krankheit“ könnte also noch in Erfurt gesprochen werden. Bis dahin bleibt das Urteil aus Hamburg eine Pflichtlektüre für jeden, der Arbeitsverträge mit hohen variablen Anteilen verhandelt.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Die Verhandlungsphase über Ziele ist ein taktisches Minenfeld, in dem Arbeitgeber absichtlich auf Zeit spielen. Wer hier nicht sofort mit einem eigenen, realistischen Entwurf kontert, verliert später den Joker der vereitelten Zielvereinbarung. Ich erlebe regelmäßig, dass Manager geduldig auf Rückmeldung warten, während die Gegenseite bereits die einseitige Vorgabe unmöglicher Quoten vorbereitet.

Ein Punkt, der häufig unterschätzt wird: Die gerichtliche Schadensberechnung ist kein Pauschalgeschenk, sondern eine harte mathematische Korrektur. Besonders bei längeren Krankheitszeiten kürzen die Richter den Anspruch gnadenlos zusammen, sobald die Entgeltfortzahlung endet. Ich rate dazu, dieses Risiko vorab nüchtern einzukalkulieren, damit der am Ende ausgeurteilte Betrag nicht von den hohen Prozesskosten aufgefressen wird.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Zielgespräche aktiv einfordern um den Bonus-Anspruch zu behalten?

JA, Sie müssen aktiv auf Ihren Arbeitgeber zugehen, um Ihren vollen Bonus-Anspruch rechtlich abzusichern. Wer schweigt und das Jahr ohne Zielvereinbarung verstreichen lässt, riskiert Kürzungen wegen Mitverschuldens. Das Gericht wertet bloße Untätigkeit oft als gegenseitiges Einvernehmen, was den späteren Schadensersatzanspruch gefährdet.

Ein Schadensersatzanspruch entsteht nur, wenn der Arbeitgeber die Vereinbarung schuldhaft vereitelt hat. Im Fall gab das Gericht dem Kläger Recht, da er seine Verhandlungsbereitschaft dokumentiert hatte. Ohne diesen Nachweis hätte das Unternehmen argumentiert, dass beide Seiten die Fristen vergaßen. Juristisch führt dies zum Vorwurf des Mitverschuldens. Dadurch verliert der Arbeitnehmer oft Teile seiner Prämie. Nur durch das Angebot zur Zielvereinbarung liegt die alleinige Schuld beim Arbeitgeber.

Unser Tipp: Senden Sie eine freundliche E-Mail mit der Bitte um ein Gespräch an Ihren Vorgesetzten. Speichern Sie diese Nachricht als Beweis für Ihre Initiative unbedingt in Ihrem privaten Archiv.


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Behalte ich meinen Bonusanspruch bei einer Eigenkündigung wegen Schikanen?

Ja, Sie behalten Ihren Bonusanspruch, sofern der Arbeitgeber Ihre Kündigung durch pflichtwidriges Verhalten provoziert hat. Solche Schikanen machen Stichtagsklauseln im Arbeitsvertrag unwirksam. In diesem Fall darf die Firma Ihnen die versprochene Zahlung nicht wegen der Eigenkündigung verweigern. Das gilt besonders bei unbilligen Zielvorgaben oder dem Entzug notwendiger Arbeitsmittel.

Grundsätzlich benachteiligen Klauseln, die Boni bei Eigenkündigung streichen, den Arbeitnehmer unangemessen nach § 307 BGB. Das Gericht wertet das Berufen auf solche Stichtage als Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung wesentlich beeinflusst hat. Wenn die Firma Sie gezielt „hinausekelt“, entfällt die Rechtfertigung für den Wegfall des Bonus. Ohne diese Provokation wäre die Klausel hingegen meist wirksam.

Unser Tipp: Erstellen Sie ein detailliertes Gedächtnisprotokoll aller Vorfälle wie IT-Sperrungen oder unrealistische Fristen. Dokumentieren Sie Schikanen schriftlich vor der Kündigung.


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Gilt der Bonus-Anspruch trotz Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag?

Ja, der Anspruch besteht meistens dennoch. Wenn Ihr Bonus an das Erreichen konkreter Ziele geknüpft ist, verliert der Freiwilligkeitsvorbehalt in der Regel seine rechtliche Wirkung. Der Arbeitgeber darf die Zahlung nicht einfach einseitig verweigern. Ein solcher Vorbehalt gilt in Kombination mit Zielvorgaben oft als unwirksame Bluff-Klausel.

Gerichte bewerten dieses Vorgehen als widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers. Wer durch Ziele Leistung anreizt, schuldet dafür eine angemessene Gegenleistung. Ein Vorbehalt verstößt hier gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die Klausel ist dann meistens nichtig. In der Rechtsprechung wird der Bonus als Entgelt gewertet. Er ist kein bloßes Geschenk. Das Transparenzgebot verbietet zudem solche unklaren Regelungen im Arbeitsvertrag. Fehlt die Eindeutigkeit, kippt die gesamte Klausel zugunsten des Arbeitnehmers.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag auf die Kombination von Zielvereinbarungen und Freiwilligkeitsvorbehalt. Fordern Sie Ihren Bonus trotz gegenteiliger Klausel schriftlich ein.


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Darf der Arbeitgeber unrealistische Ziele für den Bonus einseitig festlegen?

Nein, der Arbeitgeber darf unrealistische Ziele nicht einseitig festlegen. Solche Vorgaben müssen laut § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen. Sie müssen also objektiv erreichbar und fair sein. Sind sie unmöglich zu erfüllen, verlieren sie ihre rechtliche Bindungswirkung.

Juristisch ist eine Vorgabe unbillig, wenn sie von einer durchschnittlichen Kraft kaum bewältigt werden kann. Ein Beispiel ist die Forderung einer vollen Jahresleistung in nur vier Monaten. Dann ist die Leistungsbestimmung rechtlich unverbindlich. Die Konsequenz ist drastisch. Der Mitarbeiter wird so gestellt, als hätte er faire Ziele voll erreicht. Er erhält vollen Schadensersatz in Höhe des Bonus. Das Gericht korrigiert hier die Willkür.

Unser Tipp: Belegen Sie die Unangemessenheit durch Vergleiche mit Vorjahreswerten oder ähnlichen Positionen. Vermeiden Sie es, unmögliche Quoten durch gesundheitsgefährdende Selbstausbeutung zu erzwingen.


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Wird der Schadensersatz für den Bonus bei längerer Krankheit gekürzt?

JA, aber erst bei einer Langzeiterkrankung wird der Bonus anteilig gekürzt. Kurze Krankheitsphasen innerhalb des gesetzlichen Fortzahlungszeitraums mindern Ihren Schadensersatzanspruch nicht. Sobald jedoch die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet, ruht auch der fiktive Bonusanspruch.

Der Schadensersatz berechnet sich nach dem Betrag, den der Mitarbeiter ohne den Unfall hätte verdienen können. Während des Bezugs von Krankengeld besteht jedoch kein vertraglicher Anspruch auf die variable Vergütung. In dieser Zeit erbringt der Manager keine Arbeitsleistung für seine Zielerreichung. Nur Monate mit aktiver Lohnfortzahlung fließen daher in die Schadensermittlung ein. Die Gerichte streichen den Anspruch nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Abrechnungen genau auf Zeiträume mit Krankengeldbezug. Ziehen Sie diese Monate anteilig von Ihrer Bonusforderung ab.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 5 Sa 14/22 – Urteil vom 16.01.2023


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