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Schadensersatz bei einer verspäteten Zielvorgabe: Anspruch auf Entschädigung

Ein Head of Advertising forderte Schadensersatz bei einer verspäteten Zielvorgabe, nachdem sein Arbeitgeber die Kriterien für den Jahresbonus erst im zehnten Monat festlegte. Fraglich blieb, ob Ziele nach Ablauf von drei Vierteln des Jahres ihre Motivationsfunktion verlieren und der Arbeitgeber nun für den gesamten entgangenen Bonus haften muss.


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Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 06.02.2024
  • Aktenzeichen: 4 Sa 390/23
  • Verfahren: Schadensersatz wegen entgangener Bonus-Zahlung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Arbeitgeber zahlen Schadensersatz bei verspäteten Zielvorgaben, da die Anreizfunktion für den Mitarbeiter entfällt.

  • Firmen müssen Bonusziele so früh festlegen, dass Mitarbeiter sie noch erreichen können.
  • Eine Zielvorgabe nach drei Vierteln des Jahres ist rechtlich zu spät und wirkungslos.
  • Mitarbeiter erhalten bei fehlenden Zielen den vollen Bonus als Entschädigung vom Chef.
  • Das Gericht vermutet bei fehlenden Vorgaben eine Zielerreichung von mindestens hundert Prozent.
  • Auch eine Eigenkündigung schützt den Arbeitgeber nicht vor diesen hohen Nachzahlungen.

Wann steht Mitarbeitern Schadensersatz bei einer verspäteten Zielvorgabe zu?

In der modernen Arbeitswelt ist die variable Vergütung ein zentraler Bestandteil vieler Arbeitsverträge, insbesondere für Führungskräfte. Das Versprechen: Wer bestimmte Ziele erreicht, erhält am Ende des Jahres einen attraktiven Bonus. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber diese Ziele erst kurz vor Jahresende oder gar nicht festlegt? Kann ein Mitarbeiter dann überhaupt noch motiviert auf ein Ziel hinarbeiten?

Ein unbeschriftetes Whiteboard mit der Überschrift Ziele 2019 steht ungenutzt vor herbstlich verfärbten Bäumen.
Verspätete Zielvorgaben begründen Schadensersatzansprüche, wenn die Motivationsfunktion der variablen Vergütung durch Zeitablauf entfällt. Symbolfoto: KI

Genau mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Köln befassen. Ein ehemaliger „Head of Advertising“ stritt mit seinem früheren Arbeitgeber um Schadensersatz bei einer verspäteten Zielvorgabe. Der Fall beleuchtet eindrücklich, dass Unternehmen ihre Hausaufgaben pünktlich erledigen müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, den vollen Bonus auch ohne erbrachte Leistung zahlen zu müssen. Im Kern ging es um den Verlust der Motivationsfunktion von Bonuszielen und die Frage, ab wann eine Zielsetzung schlichtweg zu spät kommt, um noch rechtlich wirksam zu sein.

Der Rechtsstreit offenbart zudem die strengen Anforderungen an das sogenannte Leistungsbestimmungsrecht von dem Arbeitgeber. Es genügt nicht, irgendwann im Laufe des Jahres vage Zahlen in den Raum zu werfen. Werden Fristen ignoriert, wandelt sich der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Mitarbeiters schnell in einen Schadensersatz statt der Leistung. Für den betroffenen Manager ging es hierbei um eine Nachzahlung von über 16.000 Euro, die ihm das Gericht letztlich zusprach.

Der Konflikt um die verspäteten Ziele

Der Protagonist dieses Rechtsstreits war von Juli 2016 bis Ende November 2019 als Head of Advertising bei einem Unternehmen angestellt. Sein Arbeitsvertrag sah ein attraktives Vergütungsmodell vor: Neben einem Fixgehalt von rund 71.500 Euro winkte eine variable Vergütung von über 30.000 Euro – vorausgesetzt, die Ziele wurden zu 100 Prozent erreicht.

Die Spielregeln für diesen Bonus waren in einer Betriebsvereinbarung (BV) festgelegt. Diese verpflichtete das Unternehmen, dem Mitarbeiter „bis zum 01.03. des Kalenderjahres eine zuvor mit ihm zu besprechende Zielvorgabe“ zu geben. Dabei sollten 70 Prozent des Bonus von Unternehmenszielen und 30 Prozent von individuellen Zielen abhängen.

Doch im Jahr 2019 liefen die Dinge nicht nach Plan. Der 1. März verstrich, ohne dass der Manager konkrete, schriftliche Ziele erhielt. Zwar gab es im Frühjahr interne Meetings, in denen allgemeine Geschäftszahlen präsentiert wurden, doch eine individuelle, verbindliche Zielvorgabe blieb aus. Erst im Herbst, konkret in einer E-Mail vom 26. September 2019, teilte der Geschäftsführer mit, dass die Rahmenbedingungen nun „final“ seien. Ein Gespräch mit konkreten Zahlen fand erst am 15. Oktober 2019 statt – also zu einem Zeitpunkt, als das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln vorüber war.

Der Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst zum 30. November 2019. Als das Unternehmen ihm für das Jahr 2019 nur eine reduzierte variable Vergütung von rund 15.500 Euro zahlte, zog der Mann vor das Arbeitsgericht. Er forderte die Differenz zu dem Betrag, den er bei vollständiger Zielerreichung erhalten hätte. Seine Argumentation: Da das Unternehmen die Ziele viel zu spät vorgegeben habe, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, diese durch seine Leistung zu beeinflussen. Ihm stehe daher Schadensersatz wegen einer fehlenden Zielvereinbarung zu.

Welche rechtlichen Hürden gelten für die Zielvorgabe?

Um das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zu verstehen, ist ein Blick auf die juristischen Feinheiten der variablen Vergütung notwendig. Das Gesetz und die Rechtsprechung unterscheiden streng zwischen einer Zielvereinbarung (einem Vertrag zwischen beiden Parteien) und einer einseitigen Zielvorgabe durch den Arbeitgeber. Im vorliegenden Fall räumte die Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber das Recht ein, die Ziele einseitig vorzugeben. Dies fällt unter das sogenannte Leistungsbestimmungsrecht von dem Arbeitgeber gemäß § 315 BGB.

Doch dieses Recht ist kein Freibrief. Eine einseitige Bestimmung muss der „Billigkeit“ entsprechen. Das bedeutet unter anderem, dass sie rechtzeitig erfolgen muss. Der Sinn einer variablen Vergütung liegt in ihrer Anreizfunktion. Ein Mitarbeiter soll durch die Aussicht auf einen Bonus motiviert werden, seine Arbeitsleistung zu steigern, um die definierten Ziele zu erreichen.

Die Unmöglichkeit durch Zeitablauf

Hier kommt ein zentraler Rechtsbegriff ins Spiel: die Unmöglichkeit. Nach § 275 BGB muss ein Schuldner (hier der Arbeitgeber) eine Leistung nicht mehr erbringen, wenn sie ihm unmöglich geworden ist. Das klingt zunächst paradox, denn der Arbeitgeber könnte theoretisch auch am 31. Dezember noch Ziele aufschreiben.

Die Arbeitsgerichte argumentieren jedoch anders: Eine Zielvorgabe, die erst am Ende des Jahres erfolgt, kann ihre Funktion nicht mehr erfüllen. Sie kann den Mitarbeiter nicht mehr motivieren, da der Zeitraum, in dem er auf das Ziel hinarbeiten könnte, bereits verstrichen ist. Eine Zielvorgabe am Ende des Jahres ist also sinnlos geworden. Juristen sprechen hier von einer „zeitgebundenen Unmöglichkeit“.

Ist die Leistung (die rechtzeitige Zielvorgabe) unmöglich geworden, greifen die Regeln über den Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB). Das bedeutet: Weil der Arbeitgeber seine Pflicht zur rechtzeitigen Zielsetzung verletzt hat, muss er den Mitarbeiter so stellen, als hätte er die Ziele ordnungsgemäß gesetzt und der Mitarbeiter diese erreicht.

Ein Arbeitgeber, der zusagt, mit einem Arbeitnehmer Ziele zu vereinbaren oder diese vorzugeben, nimmt eine arbeitsvertragliche Verpflichtung auf sich. […] Die Festlegung von Zielen wird mit Ablauf der Zielperiode unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB, wenn die Ziele nicht vor ihrem Ablauf vereinbart oder vorgegeben worden sind.

Das Gericht stützte sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), insbesondere auf das Urteil vom 17.12.2020 (Az. 8 AZR 149/20).

Warum das Unternehmen die Zahlung verweigerte

Vor dem Landesarbeitsgericht verteidigte sich das Unternehmen mit mehreren Argumenten gegen den Anspruch auf die variable Vergütung. Die Arbeitgeberseite versuchte darzulegen, dass sie ihrer Pflicht sehr wohl nachgekommen sei, wenn auch auf informellem Wege.

Erstens behauptete das Unternehmen, die maßgeblichen Unternehmenskennzahlen seien bereits in Meetings am 26. März und 16. April 2019 kommuniziert worden. Damit sei der Manager ausreichend informiert gewesen, worauf er hinzuarbeiten habe. Die formelle Übergabe einer „MBO-Karte“ (Management by Objectives) sei in der Betriebsvereinbarung nicht zwingend als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgeschrieben.

Zweitens argumentierte der Arbeitgeber mit der Eigenkündigung des Managers. Da der Head of Advertising das Unternehmen Ende November verließ, hätte er ohnehin nicht bis zum Jahresende an den Zielen arbeiten können. Das Unternehmen vertrat die Ansicht, dass der Mitarbeiter nicht einerseits einen Schadensersatz für den entgangenen Gewinn fordern könne, wenn er andererseits das Unternehmen vorzeitig verlasse.

Drittens griff das Unternehmen die Berechnung des Schadens an. Der Mitarbeiter legte seiner Forderung eine Zielerreichung von über 100 Prozent zugrunde – teilweise basierend auf den Vorjahren. Das Unternehmen hielt diese Annahme für überzogen, insbesondere da für 2019 keine individuellen Ziele fixiert worden waren.

Die detaillierte Entscheidungsanalyse des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Köln ließ sich von den Argumenten des Arbeitgebers nicht überzeugen und entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Die Richter zerlegten die Verteidigungslinie des Unternehmens Punkt für Punkt und stärkten damit die Rechte von Mitarbeitern bei Verzug bei der Zielvereinbarung.

Verletzung der Fristen aus der Betriebsvereinbarung

Der Ausgangspunkt der richterlichen Prüfung war die Betriebsvereinbarung. Diese setzte eine klare Frist: Bis zum 1. März des Jahres musste die Zielvorgabe erfolgen. Diese Frist hatte das Unternehmen unstreitig verpasst. Die Richter stellten klar, dass die bloße Präsentation von Geschäftszahlen in Frühjahrsmeetings keine ordnungsgemäße Zielvorgabe darstellt.

Für eine wirksame Zielvorgabe ist es notwendig, dass der Mitarbeiter konkret weiß, was von ihm erwartet wird. Dazu gehören die Gewichtung der einzelnen Ziele und die Definition von Zielkorridoren (ab wann gibt es wie viel Bonus?). All dies fehlte in den Präsentationen vom März und April. Das Gericht verwies auf die E-Mail des Geschäftsführers vom 26. September 2019, in der dieser selbst schrieb, dass die Rahmenbedingungen erst jetzt „final“ seien. Damit gestand das Unternehmen faktisch selbst ein, dass vorher keine verbindlichen Ziele existierten.

Wann ist es für Ziele zu spät?

Die wohl wichtigste Feststellung des Urteils betrifft den Zeitpunkt der Unmöglichkeit. Das Gericht musste entscheiden, ob eine Zielvorgabe am 15. Oktober (dem Datum des Meetings) noch rechtzeitig war. Die Antwort fiel eindeutig aus: Nein.

Das Gericht betonte den Anreizcharakter der variablen Vergütung. Ziele müssen zu einem Zeitpunkt gesetzt werden, an dem der Mitarbeiter noch eine realistische Chance hat, durch sein Verhalten das Ergebnis zu beeinflussen.

Eine erst kurz vor Ablauf der Zielperiode erfolgende Zielvorgabe kann ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen. […] Als praxisnahen Anhaltspunkt hält die Kammer einen Zeitpunkt für zu spät, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln verstrichen ist.

Da der 15. Oktober bereits im letzten Viertel des Jahres lag, war eine sinnvolle Motivationswirkung nicht mehr möglich. Damit trat die Unmöglichkeit ein, und der Anspruch des Managers wandelte sich in einen Schadensersatzanspruch.

Kein Nachteil durch Eigenkündigung

Auch der Einwand der Eigenkündigung verfing nicht. Das Gericht stellte klar, dass es für die Beurteilung der Unmöglichkeit irrelevant ist, ob der Mitarbeiter das Unternehmen vor Jahresende verlässt. Entscheidend ist allein, ob dem Mitarbeiter während seiner Beschäftigungszeit die Chance gegeben wurde, auf klare Ziele hinzuarbeiten. Da das Unternehmen die Ziele erst Mitte Oktober und damit viel zu spät nannte, hatte es dem Manager diese Chance bereits für die ersten neuneinhalb Monate des Jahres genommen.

Die Berechnung der Schadenshöhe

Besonders spannend für die Praxis ist, wie das Gericht die Höhe des Schadens bei entgangenem Bonus ermittelte. Hierbei griff das Gericht auf die Schätzung des Schadens nach der ZPO (§ 287 ZPO i.V.m. § 252 BGB) zurück.

Der Grundsatz lautet: Hat der Arbeitgeber die Zielsetzung schuldhaft versäumt, wird vermutet, dass der Mitarbeiter die Ziele erreicht hätte. Es greift eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers.

Das Gericht nahm folgende Berechnung vor:

  • Es legte für die Unternehmensziele (70 % Anteil) eine Zielerreichung von 100 % zugrunde. Dies war eine konservative Schätzung, da der Mitarbeiter diese Basis selbst gewählt hatte.
  • Für die individuellen Ziele (30 % Anteil) akzeptierte das Gericht die Berechnung des Mitarbeiters, der 142 % ansetzte. Dieser Wert basierte auf dem Durchschnitt der vergangenen Jahre.

Da das Unternehmen keine Vorgabe für die individuellen Ziele gemacht hatte, konnte es nun nicht argumentieren, der Mitarbeiter hätte diese Ziele vielleicht nicht erreicht. Wer keine Ziele setzt, kann auch nicht behaupten, sie seien verfehlt worden. Das Gericht folgte hier der Logik: Wer die Regeln bricht (keine Ziele setzt), trägt das Risiko.

Konkret errechnete sich der Anspruch wie folgt:
Das Gericht nahm das volle Zielgehalt, bereinigte es um die Zeit nach dem Austritt (also 11/12 des Jahresgehalts) und zog die bereits geleistete Teilzahlung ab. Das Ergebnis war die zugesprochene Summe von 16.035,94 Euro brutto.

Unternehmensziele vs. Persönliche Ziele

Ein interessantes Detail der Entscheidung ist der Umgang mit Unternehmenszielen. Arbeitgeber argumentieren oft, dass Unternehmensziele (z.B. der weltweite Umsatz) vom einzelnen Mitarbeiter ohnehin kaum beeinflussbar seien, weshalb hier die Motivationsfunktion weniger wichtig sei. Das LAG Köln erteilte dieser Ansicht eine Absage. Gerade bei Führungskräften („Head of…“) ist davon auszugehen, dass ihre Leistung einen Einfluss auf den Unternehmenserfolg hat. Daher gilt auch für reine Unternehmensziele: Sie müssen rechtzeitig kommuniziert werden, um ihre Anreizwirkung zu entfalten.

Was dieses Urteil für die Praxis bedeutet

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein Weckruf für Personalabteilungen und Führungskräfte. Es unterstreicht, dass Prozesse zur Zielvereinbarung keine bürokratische Kür sind, sondern harte rechtliche Pflichten.

Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung eine erhebliche Stärkung ihrer Position. Wenn der Arbeitgeber die Zielgespräche immer wieder verschiebt oder nur vage Andeutungen macht, verfällt der Anspruch auf den Bonus nicht einfach. Im Gegenteil: Die Unmöglichkeit der Zielvorgabe durch Zeitablauf führt oft dazu, dass der volle Bonus fällig wird – ohne dass der Nachweis einer konkreten Leistung erbracht werden muss. Der Mitarbeiter muss lediglich darlegen, dass er in der Vergangenheit entsprechende Leistungen erbracht hat oder dass eine 100-prozentige Zielerreichung der Regelfall war.

Für Arbeitgeber ist das Risiko der „Nicht-Festlegung“ teuer. Versäumen sie die Fristen (in diesem Fall den 1. März, spätestens aber das Ende des dritten Quartals), müssen sie damit rechnen, Boni auf Basis einer fiktiven Zielerreichung zahlen zu müssen. Das Argument, man habe doch „drüber gesprochen“, hilft vor Gericht selten, wenn keine dokumentierten, konkreten Zielparameter vorliegen.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, da die Frage, ab wann genau im Jahr eine Zielvorgabe „zu spät“ ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung aus Erfurt bleibt jedoch die Linie der Kölner Richter maßgeblich: Wer Ziele setzen will, muss dies rechtzeitig tun.

Daten zum Urteil

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Datum: 06.02.2024
Aktenzeichen: 4 Sa 390/23
Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, 23.11.2022 – 12 Ca 2958/20
Wichtige Paragraphen: § 280 BGB, § 252 BGB, § 287 ZPO


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Ein beliebtes taktisches Manöver der Arbeitgeberseite ist die rückdatierte Unterschrift: Oft werden Zielvereinbarungen erst im Herbst vorgelegt, mit der Bitte, diese „für die Akten“ noch schnell zu signieren. Wer hier gutgläubig unterzeichnet, heilt oft den Fehler des Chefs. Damit verbaut man sich den eleganten Weg zum Schadensersatz, da man der Verspätung konkludent zustimmt.

Für Unternehmen wird der Prozess vor Gericht dann zum Albtraum, weil sich die Beweislast faktisch umkehrt. Da keine Ziele fixiert wurden, kann der Arbeitgeber schlichtweg nicht belegen, dass der Mitarbeiter sie verfehlt hätte. Im Ergebnis wird fast immer der volle Bonus fällig, selbst wenn die tatsächliche Performance eher mittelmäßig war.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich den Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich meinen Arbeitgeber nicht an die Ziele erinnere?


NEIN. Sie verlieren Ihren Anspruch in der Regel nicht durch bloßes Schweigen. Die rechtzeitige Festlegung von Zielen ist eine alleinige Pflicht Ihres Arbeitgebers.

Das Gesetz sieht die Zielvorgabe als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers vor. Versäumt das Unternehmen die Frist, tritt automatisch die rechtliche Unmöglichkeit ein. Ihr Stillschweigen heilt diesen Fehler des Arbeitgebers nicht. Weitere Details zu rechtlichen Hürden finden Sie im Hauptartikel.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Arbeitsvertrag, ob eine einseitige Vorgabe oder eine gemeinsame Vereinbarung vorliegt. Vermeiden Sie voreilige Verzichtserklärungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber.


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Habe ich trotz eigener Kündigung Anspruch auf Schadensersatz wegen der verspäteten Zielvorgabe?


JA, Ihr Anspruch auf Schadensersatz bleibt trotz einer Eigenkündigung grundsätzlich bestehen. Das Gericht sieht den Schaden in der entgangenen Motivationschance während Ihrer aktiven Beschäftigungszeit.

Der Arbeitgeber verletzt seine Pflicht bereits durch das Unterlassen rechtzeitiger Zielvorgaben. Dieser Pflichtverstoß tritt ein, noch bevor Sie Ihre Kündigung aussprechen. Die fehlende Motivation schadet Ihnen während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Der Bonus wird dabei zeitanteilig für die Monate Ihrer Betriebszugehörigkeit berechnet. Weitere Details hierzu finden Sie im Abschnitt Kein Nachteil durch Eigenkündigung.

Unser Tipp: Berechnen Sie Ihren Anspruch zeitanteilig bis zu Ihrem letzten Arbeitstag. Vermeiden Sie die Forderung eines vollen Jahresbonus bei unterjährigem Ausscheiden.


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Wie berechne ich die Schadenshöhe, wenn mir Vergleichswerte aus den vergangenen Berufsjahren fehlen?


Ohne Vorjahreswerte wird in der Regel eine Zielerreichung von 100 Prozent angenommen. Fehlen Vergleichswerte aus der Vergangenheit, gilt rechtlich die Vermutung der vollständigen Planerfüllung. Ihr Anspruch reduziert sich daher keinesfalls auf null Euro.

Der Arbeitgeber trägt das Risiko für fehlende Zielvereinbarungen. Hat er die Festlegung schuldhaft versäumt, greift eine Beweiserleichterung für Arbeitnehmer. Gerichte unterstellen dann meist, dass Sie Ihre Ziele ohne dieses Versäumnis erreicht hätten. Weitere Details hierzu finden Sie im Abschnitt zur Berechnung der Schadenshöhe.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf den definierten Bonusbetrag bei einer Zielerreichung von 100 Prozent. Vermeiden Sie willkürliche Schätzungen ohne vertragliche Grundlage.


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Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber kurz vor Jahresende absichtlich unerreichbare Ziele festlegt?


Sie müssen unerreichbare Ziele kurz vor Jahresende nicht akzeptieren. Zielvorgaben im letzten Jahresviertel sind rechtlich wirkungslos, da sie ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen können. Der Inhalt der Ziele ist dann juristisch völlig irrelevant.

Ab einem Zeitablauf von über 75 Prozent des Geschäftsjahres gilt die Vorgabe als verspätet. Dies führt zur rechtlichen Unmöglichkeit gemäß Paragraf 275 BGB. In diesem Fall steht Ihnen Schadensersatz zu. Wie im Hauptartikel unter „Wann ist es für Ziele zu spät?“ erläutert, entfällt die inhaltliche Prüfung komplett. Der späte Zeitpunkt macht die Ziele automatisch angreifbar.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum der Zielvorgabe auf eine Überschreitung der Neunmonatsgrenze. Vermeiden Sie inhaltliche Diskussionen über die Machbarkeit der Ziele.


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Erhöht der gerichtlich erstrittene Schadensersatz für den entgangenen Bonus auch mein späteres Arbeitslosengeld?


JA, in der Regel ist dies der Fall. Der Schadensersatz für entgangene Bonuszahlungen gilt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und steigert somit Ihre späteren Ansprüche. Er ersetzt unmittelbar den entgangenen Lohn.

Da der Schadensersatz das entgangene Brutto-Entgelt ersetzt, unterliegt er meist der Sozialversicherungspflicht. Der im Hauptartikel genannte Brutto-Betrag fungiert rechtlich wie eine gewöhnliche Lohnnachzahlung. Ein höheres Brutto-Jahresgehalt führt direkt zu einer höheren Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Abfindung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung auf die korrekte Verbeitragung des Schadensersatzes. Melden Sie die Nachzahlung unbedingt zeitnah Ihrer zuständigen Arbeitsagentur.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 4 Sa 390/23 – Urteil vom 06.02.2024


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