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Schadensersatz bei fehlender Zielvereinbarung: Volle Prämie und Lohnfortzahlung bei Kur

Eine Personalleiterin forderte 6.000 Euro als Schadensersatz bei fehlender Zielvereinbarung, obwohl ihre Firma im Corona-Jahr eine Million Euro Verlust auswies. Der Arbeitgeber wehrte sich nicht nur, er forderte die Lohnfortzahlung für eine medizinische Kur zurück.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 155/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz
  • Datum: 22.02.2023
  • Aktenzeichen: 6 Sa 155/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Leistungsprämien, Entgeltfortzahlung

  • Das Problem: Eine Personalleiterin forderte ihren Arbeitgeber auf die Restzahlung einer Jahresprämie in Höhe von 3.000 Euro für 2020. Gleichzeitig verlangte der Arbeitgeber von der Klägerin 2.071,67 Euro zurück, da er die Entgeltfortzahlung während einer Kur für unberechtigt hielt.
  • Die Rechtsfrage: Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die maximal mögliche Prämie als Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber schuldhaft vergessen hat, die vertraglich notwendigen Ziele festzulegen? Darf ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für eine genehmigte ambulante Vorsorgekur zurückfordern?
  • Die Antwort: Die Berufung des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen. Ja, der Klägerin stand die Restzahlung von 3.000 Euro zu. Dies ist ein Anspruch auf Schadensersatz, weil der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zielvereinbarung schuldhaft verletzt hat. Die Rückforderung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wurde ebenfalls abgewiesen.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber müssen vertraglich vereinbarte Zielvereinbarungen pünktlich treffen. Unterlassen sie dies schuldhaft, können Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der maximal möglichen Prämie verlangen. Eine intensiv durchgeführte, ärztlich verordnete Vorsorgemaßnahme begründet den Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Was passiert mit dem Bonus, wenn der Chef keine Ziele vereinbart?

Im Arbeitsrecht kommt es häufig zum Streit über variable Vergütungen, besonders wenn wirtschaftlich schwierige Zeiten anbrechen. Genau dies geschah in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 155/22 vom 22.02.2023). Hier standen sich eine langjährige Personalleiterin und ihr Arbeitgeber gegenüber. Im Kern ging es um eine Jahresprämie für das Corona-Jahr 2020. Laut Arbeitsvertrag sollte diese Prämie zwischen 3.000 Euro und 6.000 Euro liegen und von quartalsweisen, mündlichen Zielen abhängen. Doch solche Gespräche fanden im Jahr 2020 nie statt.

Executive schiebt ein leeres Notizbuch über den Tisch von sich weg, während eine Mitarbeiterin ihm angespannt gegenübersitzt.
Fehlende Zielvereinbarungen führen zu Boni-Streitigkeiten: Gericht stärkt Arbeitnehmerrechte. | Symbolbild: KI

Der Arbeitgeber, der in jenem Jahr einen Verlust von rund einer Million Euro einfuhr, zahlte lediglich das vertragliche Minimum von 3.000 Euro aus. Die Personalleiterin wollte sich damit nicht abfinden und klagte auf die Differenz zum Höchstbetrag, also weitere 3.000 Euro. Zusätzlich eskalierte der Streit an einer zweiten Front: Der Arbeitgeber hatte für eine dreiwöchige Kur der Mitarbeiterin im Sommer 2021 zunächst das Gehalt weitergezahlt, forderte diese 2.071,67 Euro aber per Widerklage zurück, da er die Kur als „Urlaub“ wertete. Der Fall illustriert exemplarisch, welche teuren Folgen Passivität bei Zielvereinbarungen für Unternehmen haben kann.

Welche Rechte gelten bei Bonuszahlungen und Kuraufenthalten?

Um das Urteil zu verstehen, muss man zwei rechtliche Bereiche betrachten. Zum einen geht es um das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach den §§ 305 ff. BGB. Arbeitsverträge sind meist vorformulierte Standardtexte, weshalb Unklarheiten im Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Zentral ist hier die Unterscheidung zwischen einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Chef gemäß § 315 BGB und einer e echten Zielvereinbarung, bei der beide Parteien mitwirken müssen.

Zum anderen spielt das Schadensersatzrecht eine entscheidende Rolle. Wenn ein Arbeitgeber seine vertragliche Pflicht verletzt – hier das Führen von Zielgesprächen –, kann daraus nach § 280 BGB ein Schaden entstehen. Dieser Schaden wird oft als „entgangener Gewinn“ gemäß § 252 BGB berechnet. Für den zweiten Streitpunkt, die Rückforderung der Lohnfortzahlung, ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) maßgeblich. Speziell § 9 EFZG regelt, dass auch Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen eine Lohnfortzahlungspflicht auslösen, sofern sie medizinisch notwendig sind und in einer anerkannten Einrichtung stattfinden.

Warum muss der Arbeitgeber den vollen Bonus zahlen?

Das Landesarbeitsgericht bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz aus Mainz und gab der Personalleiterin Recht. Die Richter zerlegten die Argumentation des Arbeitgebers Schritt für Schritt und nutzten dabei eine Logik, die tief im Vertragsrecht verwurzelt ist.

Durfte der Chef die Prämie einseitig festlegen?

Der Arbeitgeber argumentierte, der Vertrag räume ihm ein einseitiges Bestimmungsrecht ein. Er berief sich auf den Wortlaut, wonach der Geschäftsführer die Höhe der Prämie „festlegt“. Das Gericht sah dies jedoch anders. Da es sich um einen Formularvertrag handelte, legten die Richter den Text objektiv aus. Die Passage, dass „quartalsweise mündliche Ziele vereinbart“ werden sollten, wäre völlig sinnlos, wenn der Chef am Ende des Jahres ohnehin nach freiem Belieben entscheiden dürfte. Eine solche Klausel erzeugt beim Arbeitnehmer die Erwartung, dass die Leistung an der Erreichung dieser Ziele gemessen wird. Folglich war der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, diese Ziele gemeinsam mit der Personalleiterin zu definieren, statt die Prämie später einfach diktatorisch auf das Minimum festzusetzen.

Wieso gibt es Schadensersatz statt der Prämie?

Hier liegt der juristische Kniff der Entscheidung: Die Klägerin bekam das Geld nicht als „Erfüllung“ des Bonusvertrags, sondern als Schadensersatz. Da für das Jahr 2020 keine Ziele vereinbart wurden, konnte die vertragliche Bedingung für die Prämie technisch gesehen gar nicht eintreten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Fehlen der Ziele allein die Schuld des Arbeitgebers war. Er hätte die Gespräche initiieren müssen. Durch dieses Unterlassen hat er seine vertraglichen Pflichten verletzt. Da das Jahr 2020 verstrichen ist, ist es nun unmöglich, diese Gespräche nachzuholen. Aus dieser „Unmöglichkeit“ resultiert ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung. Die Logik lautet: Hätte der Arbeitgeber sich vertragstreu verhalten, hätte die Mitarbeiterin die Chance gehabt, den Bonus zu verdienen.

Wie hoch ist der Schadensersatz bei fehlenden Zielen?

Die spannendste Frage war die der Höhe. Der Arbeitgeber verwies auf die schlechte Wirtschaftslage und den Corona-Verlust. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Bei der Berechnung des Schadens nach § 252 BGB (entgangener Gewinn) wird vermutet, dass der Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hätte. Es greift eine Beweiserleichterung zugunsten des Mitarbeiters (§ 287 ZPO). Der Arbeitgeber hätte beweisen müssen, dass die Personalleiterin die Ziele nicht erreicht hätte oder dass Ziele vereinbart worden wären, die explizit an den Unternehmensgewinn gekoppelt waren. Da der Vertrag aber auf „Ziele im laufenden Tagesgeschäft“ abstellte, war der Unternehmensverlust irrelevant. Das Gericht ging daher davon aus, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Zielvereinbarung die volle Prämie von 6.000 Euro brutto verdient hätte. Abzüglich der bereits gezahlten 3.000 Euro musste der Arbeitgeber also die restlichen 3.000 Euro nachzahlen.

Darf der Arbeitgeber Lohnfortzahlung bei einer Kur zurückfordern?

Auch bei der Widerklage scheiterte der Arbeitgeber. Er zweifelte an, dass die Kur der Mitarbeiterin im Juli/August 2021 medizinisch notwendig war, und vermutete einen urlaubsähnlichen Aufenthalt. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beweislast für eine Rückforderung beim Arbeitgeber liegt. Die Personalleiterin hatte jedoch starke Beweise vorgelegt: einen Bewilligungsbescheid der Krankenkasse, ärztliche Atteste und einen Therapieplan, der insgesamt 54 Anwendungen belegte. Diese hohe Dichte an therapeutischen Maßnahmen sprach klar gegen einen Erholungsurlaub. Da der Arbeitgeber dem nichts außer bloßen Vermutungen entgegensetzen konnte, blieb es dabei: Die Zeit der Kur war wie eine Arbeitsunfähigkeit zu behandeln, und die Lohnfortzahlung war rechtmäßig.

Was bedeutet das Urteil für Zielvereinbarungen?

Das Urteil unterstreicht mit Nachdruck: Wer schreibt, der bleibt – und wer schweigt, der zahlt. Enthält ein Arbeitsvertrag eine Klausel über Zielvereinbarungen, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, diese Gespräche aktiv zu führen und zu dokumentieren. Ignoriert er diese Pflicht, trägt er das volle Risiko. Gerichte neigen dazu, bei fehlenden Zielen den maximal möglichen Bonus als Schadensersatz zuzusprechen, da sie unterstellen, dass der Mitarbeiter bei einer fairen Chance die Ziele auch erreicht hätte. Wirtschaftliche Engpässe des Unternehmens sind dabei kein automatischer Kürzungsgrund, solange die Bonusziele nicht vertraglich an den Unternehmensgewinn gekoppelt sind. Zudem klärte das Gericht, dass eine ärztlich verordnete Kur mit dichtem Therapieplan arbeitsrechtlich wie eine Krankheit zu werten ist, deren Lohnfortzahlung nicht einfach zurückgefordert werden kann.

Die Urteilslogik

Die Untätigkeit des Arbeitgebers bei variabler Vergütung wandelt die Chance auf einen Bonus in einen Anspruch auf maximalen Schadensersatz um.

  • Pflicht zur aktiven Zielvereinbarung: Sieht der Arbeitsvertrag die gemeinsame Vereinbarung von Zielen vor, trägt der Arbeitgeber die volle Verantwortung dafür, die notwendigen Gespräche aktiv zu initiieren und die Vereinbarungen fristgerecht zu dokumentieren.
  • Maximale Prämie als Schadensersatz: Unterlässt der Arbeitgeber die Pflicht zur Zielvereinbarung, muss er den vollen Höchstbetrag der möglichen Prämie als Schadensersatz zahlen, weil die Rechtsordnung unterstellt, dass der Arbeitnehmer die Ziele erreicht hätte.
  • Lohnfortzahlung bei Vorsorge-Kur: Eine medizinisch notwendige Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in einer anerkannten Einrichtung löst die gesetzliche Pflicht zur Entgeltfortzahlung aus, deren Berechtigung der Arbeitgeber gegen Vorlage ärztlicher Atteste nur schwer widerlegt.

Die Rechtsordnung legt die volle Verantwortung für die Definition von Leistungsparametern und die Dokumentation von Heilmaßnahmen eindeutig in die Hände des Arbeitgebers.


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Experten Kommentar

Viele Chefs denken, wenn sie keine Ziele festlegen, sparen sie sich damit Ärger oder zumindest die Zahlung der vollen Prämie. Dieses Urteil zieht hier eine klare rote Linie: Das Gericht sieht das Unterlassen der Zielvereinbarung als klare Pflichtverletzung und verurteilt den Arbeitgeber konsequent zum Schadensersatz. Weil die Chance, den Bonus zu verdienen, durch das Management vereitelt wurde, gilt die Vermutung, dass der Mitarbeiter das Maximum erreicht hätte – die schlechte Wirtschaftslage des Unternehmens spielte dabei keine Rolle. Das ist der Punkt, den Unternehmen verstehen müssen: Wer vertragliche Bonus-Pflichten ignoriert, zahlt am Ende den Höchstpreis, egal wie schlecht die Bilanz aussieht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss mein Arbeitgeber den maximalen Bonus zahlen, wenn die Zielvereinbarung fehlt?

Ja, in den meisten Fällen steht Ihnen der volle, vertraglich vereinbarte Höchstbetrag zu. Das Fehlen der Ziele liegt in der Pflichtverletzung des Arbeitgebers begründet, da dieser die Initiative zur Vereinbarung ergreifen musste. Gerichte sehen die Nichtzahlung des Bonus deshalb nicht als Vertragserfüllung, sondern als Schadensersatz an. Sie müssen das vertragliche Minimum keinesfalls akzeptieren, nur weil keine Ziele dokumentiert sind.

Die Zahlung erfolgt nach § 280 BGB, weil der Arbeitgeber gegen seine vertragliche Pflicht zur Verhandlung verstoßen hat. Ein Arbeitsvertrag, der eine beidseitige „Vereinbarung“ der Ziele vorsieht, erlaubt dem Arbeitgeber keine einseitige Festlegung der Bonushöhe am Jahresende. Durch dieses Unterlassen entsteht Ihnen ein Schaden in Höhe des potenziell entgangenen Gewinns. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber beweisen müsste, dass Sie die Ziele auch bei vertragskonformem Verhalten nicht erreicht hätten – ein Nachweis, der ihm in der Praxis nur schwer gelingt.

Dieser Schaden wird als entgangener Gewinn berechnet und orientiert sich am maximal möglichen Bonus. Die Gerichte vermuten hierbei, dass Arbeitnehmer die Ziele erreicht hätten, wenn sie eine faire Chance zur Vereinbarung bekommen hätten. Wenn Ihr Vertrag beispielsweise eine Bonuskette von 3.000 Euro bis 6.000 Euro vorsieht, schuldet der Arbeitgeber ohne gültige Zielvereinbarung den vollen Höchstbetrag von 6.000 Euro.

Suchen Sie sofort Ihren Arbeitsvertrag und dokumentieren Sie die genaue Formulierung, welche die Pflicht zur beidseitigen Zielvereinbarung und die Spanne des möglichen Bonus definiert.


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Wie wird mein Schadensersatz berechnet, wenn der Arbeitgeber keine Zielvereinbarung trifft?

Der Schadensersatzanspruch bemisst sich fast immer am maximal möglichen Bonusbetrag. Gerichte behandeln das Fehlen der Ziele als eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers, aus der Ihnen ein Schaden entsteht. Dieser Schaden gilt als entgangener Gewinn nach § 252 BGB. Es wird vermutet, dass Sie diesen Höchstbetrag erreicht hätten, wäre die vertraglich vereinbarte Zielvereinbarung rechtzeitig getroffen worden.

Die Höhe des Anspruchs wird nicht willkürlich festgesetzt, sondern folgt festen juristischen Regeln. Dabei kommt die Beweiserleichterung des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Tragen. Diese Regelung sieht vor, dass der Richter die Schadenshöhe schätzen darf, wobei er eine Zielerreichung zugunsten des Arbeitnehmers unterstellt. Der Arbeitgeber müsste das Gegenteil beweisen, was in der Praxis schwer zu leisten ist. Er müsste nachweisen, dass die Nichterreichung an individuellen, leistungsmindernden Umständen lag, die außerhalb der fehlenden Vereinbarung lagen.

Der Schadensersatz umfasst die Differenz zwischen der vertraglich definierten Obergrenze des Bonus und dem Betrag, den Ihr Arbeitgeber bereits ausgezahlt hat. Haben Sie beispielsweise vertraglich 10.000 Euro als Maximum vereinbart und 2.000 Euro als Mindestbetrag erhalten, beträgt Ihre Forderung exakt 8.000 Euro. Konzentrieren Sie sich daher ausschließlich auf die vertragliche Definition der Obergrenze. Komplexe Unternehmenszahlen oder die allgemeine Wirtschaftslage spielen bei dieser spezifischen Schadensberechnung keine Rolle.

Erstellen Sie eine Aufstellung, die den vertraglichen Maximalbetrag (Brutto) ausweist, und subtrahieren Sie den bereits erhaltenen Bonus, um die exakte Differenz zu ermitteln, die Sie als Schadensersatz fordern müssen.


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Darf der Arbeitgeber meine Lohnfortzahlung für eine medizinisch notwendige Kur zurückfordern?

Die Lohnfortzahlung für eine medizinisch notwendige Kur kann Ihr Arbeitgeber nicht einfach zurückfordern. Rechtlich sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt, sofern sie ärztlich verordnet und von einem Sozialversicherungsträger bewilligt wurden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 9 EFZG) schützt Sie in diesem Fall. Die Rückforderung basiert oft auf der unbegründeten Unterstellung, der Aufenthalt sei urlaubsähnlich gewesen.

Ihr Arbeitgeber muss die Unrechtmäßigkeit der Lohnfortzahlung beweisen, denn die Beweislast liegt vollständig bei ihm. Sie fühlen sich unter Druck gesetzt, sind aber durch den Bewilligungsbescheid Ihrer Krankenkasse oder Rentenversicherung umfassend abgesichert. Dieses offizielle Dokument bestätigt die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme. Werden solche behördlich bewilligten Maßnahmen in einer anerkannten Einrichtung durchgeführt, ist die Lohnfortzahlung rechtmäßig erfolgt.

Ein weiterer starker Beweis gegen die Unterstellung eines Erholungsurlaubs ist der tatsächliche Therapieplan der Kurklinik. Die hohe Dichte an therapeutischen Anwendungen belegt, dass der Fokus auf Ihrer Wiederherstellung lag. Konkret: Ein Therapieplan, der beispielsweise 54 Anwendungen in drei Wochen umfasst, lässt keinen Raum für die Behauptung einer Urlaubsreise.

Suchen Sie den Bewilligungsbescheid Ihres Kostenträgers und den vollständigen Therapieplan der Kurklinik heraus, um die Forderung Ihres Arbeitgebers sofort und unwiderlegbar abzuwehren.


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Kann der Arbeitgeber den Bonus wegen schlechter Wirtschaftslage oder Verlusten kürzen?

Nein, Verluste oder eine allgemein schlechte Wirtschaftslage des Unternehmens erlauben keine automatische Kürzung Ihres Bonus. Diese Faktoren werden nur berücksichtigt, wenn die Bonuszahlung in Ihrem Arbeitsvertrag explizit und unwiderruflich an den Unternehmensgewinn gekoppelt ist. Die wirtschaftliche Situation ist irrelevant, solange Sie Ihre individuellen Ziele erreicht haben. Der Arbeitgeber muss seine Kürzung immer anhand der vertraglich vereinbarten Leistungskennzahlen rechtfertigen.

Der Arbeitgeber versucht häufig, seine Gesamtverluste als Rechtfertigung für die Nichtzahlung ins Feld zu führen. Das Arbeitsrecht schützt Sie, wenn die Ziele sich auf Ihr laufendes Tagesgeschäft oder Ihre persönliche Performance beziehen. Fehlt eine klare vertragliche Koppelung an Unternehmenskennzahlen, geht eine unklare Formulierung stets zulasten des Arbeitgebers. Er kann die schlechte Wirtschaftslage nicht als Beweis dafür nutzen, dass Sie Ihre individuellen Ziele nicht erreicht hätten.

Konkret: Bei fehlender Koppelung müssen Sie den vollen Bonus fordern, wenn Sie Ihre Leistungsziele erfüllt haben. Gerichte wiesen das Argument der schlechten Wirtschaftslage ab, wenn vertraglich lediglich „Ziele im laufenden Tagesgeschäft“ festgelegt waren. Nur wenn Ihr Vertrag konkrete Finanzkennzahlen wie die „Gewinnmarge“ oder das „EBITDA“ nennt, dürfen Verluste die Bonushöhe mindern. Andernfalls bleibt die individuelle Leistung der einzige Maßstab für die Bonuszahlung.

Prüfen Sie daher unverzüglich Ihre Bonusvereinbarung auf spezifische Finanzkennzahlen; wenn diese fehlen, waren Ihre Ziele rein individuell.


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Was müssen Arbeitgeber tun, um die Zahlung des vollen Bonus zu vermeiden?

Arbeitgeber tragen die volle Verantwortung für das Zustandekommen einer vertraglich vereinbarten Zielvereinbarung. Um hohe Schadensersatzansprüche zu vermeiden, müssen Sie die Zielgespräche aktiv und fristgerecht initiieren und den gesamten Prozess dokumentieren. Eine Verletzung dieser Initiativpflicht werten Gerichte als Pflichtverletzung, die in der Regel zur Zahlung des maximal möglichen Bonusbetrages führt.

Implementieren Sie einen standardisierten Prozess, der klare Fristen setzt und die Dokumentation vorschreibt. Die Gespräche müssen proaktiv und idealerweise vor Beginn der Leistungsperiode stattfinden. Stellen Sie sicher, dass die Ziele gemeinsam mit dem Mitarbeiter vereinbart werden, statt sie einseitig festzulegen. Widersprüche im Arbeitsvertrag – etwa zwischen einer Forderung nach Vereinbarung und einem vermeintlichen einseitigen Bestimmungsrecht – werden von Gerichten als ungültige AGB zu Lasten des Unternehmens ausgelegt.

Dokumentieren Sie den Prozess lückenlos schriftlich, selbst wenn keine endgültige Einigung erzielt wird. Halten Sie fest, welche messbaren Kennzahlen (KPIs) Sie vorgeschlagen haben und warum abweichende Ziele diskutiert wurden. Um die Höhe des möglichen Schadensersatzes zu begrenzen, koppeln Sie den Bonus vertraglich unzweideutig an den Erfolg des Unternehmens, falls Sie im Falle einer schlechten Wirtschaftslage kürzen möchten.

Senden Sie den ersten Zielvorschlag spätestens sechs Wochen vor Start der Leistungsperiode per E-Mail, um Ihre Initiativpflicht gerichtsfest nachzuweisen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beweiserleichterung (§ 287 ZPO)

Eine Beweiserleichterung erlaubt es einem Richter, die Höhe eines Schadens zu schätzen, wenn eine exakte Berechnung unmöglich oder unzumutbar ist. Juristen nutzen dieses Instrument, um zu verhindern, dass ein berechtigter Anspruch an reinen Beweisschwierigkeiten scheitert. Das Gesetz will damit faire Ergebnisse sicherstellen, auch wenn nicht jeder Cent nachgewiesen werden kann.

Beispiel: Das Gericht wandte eine Beweiserleichterung an und ging davon aus, dass die Klägerin die Ziele erreicht hätte, weshalb ihr Schaden der vollen Bonussumme entsprach.

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Beweislast

Beweislast bezeichnet die Pflicht einer Partei im Gerichtsverfahren, die Tatsachen zu beweisen, die für ihre Forderung oder Verteidigung günstig sind. Wer etwas behauptet oder fordert, muss es auch belegen können – das ist ein Grundpfeiler der gerichtlichen Fairness.

Beispiel: Bei der Rückforderung der Lohnfortzahlung lag die Beweislast vollständig beim Arbeitgeber, der aber keine Beweise für einen vorgetäuschten Kuraufenthalt vorlegen konnte.

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Einseitige Leistungsbestimmung (§ 315 BGB)

Eine einseitige Leistungsbestimmung liegt vor, wenn eine Vertragspartei, wie der Arbeitgeber, allein und nach eigenem Ermessen die Höhe einer Leistung festlegen darf. Das Gesetz erlaubt dies nur in engen Grenzen und verlangt, dass die Entscheidung nachvollziehbar und fair („billiges Ermessen“) getroffen wird, um Willkür auszuschließen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht eine einseitige Leistungsbestimmung ab, da der Vertrag eine gemeinsame „Vereinbarung“ von Zielen vorsah und der Chef die Prämie nicht diktatorisch kürzen durfte.

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Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)

Entgangener Gewinn ist der finanzielle Vorteil, der einer Person durch ein schädigendes Ereignis, wie eine Vertragsverletzung, voraussichtlich entgangen ist. Mit dieser Regelung soll der Geschädigte so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis nie eingetreten, indem auch verpasste Chancen ausgeglichen werden.

Beispiel: Da die Personalleiterin durch die fehlenden Zielgespräche die Chance verlor, den vollen Bonus zu verdienen, wurde ihr die Differenz zum Höchstbetrag als entgangener Gewinn zugesprochen.

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Widerklage

Die Widerklage ist eine eigene Klage, die der Beklagte im selben Gerichtsverfahren gegen den ursprünglichen Kläger erhebt. Statt einen komplett neuen Prozess zu starten, bündelt man so zwei zusammenhängende Streitfälle in einem Verfahren, was Zeit und Kosten für alle Beteiligten spart.

Beispiel: Der Arbeitgeber reagierte auf die Bonusklage der Mitarbeiterin mit einer Widerklage, um die für die Kur gezahlte Lohnfortzahlung zurückzufordern.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 155/22 – Urteil vom 22.02.2023


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