Ein Manager forderte Schadensersatz bei Rufschädigung am Arbeitsplatz, weil eine E-Mail seines Ex-Chefs zur Kündigung beim neuen Arbeitgeber geführt haben soll. Doch trotz der schwerwiegenden Vorwürfe stellte sich die Frage nach dem tatsächlichen Schaden anders als erwartet.
Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich Schmerzensgeld fordern, wenn mein Ruf verletzt wurde?
- Welche rechtlichen Schritte kann ich bei einer Rufschädigung unternehmen?
- Wie kann ich rufschädigende Behauptungen vor Gericht beweisen?
- Was kann ich tun, wenn mein Ruf durch Kollegen geschädigt wird?
- Was haftet mein Arbeitgeber für rufschädigende Äußerungen seiner Mitarbeiter?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 128/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 23.05.2022
- Aktenzeichen: 2 Sa 128/21
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Arbeitsrecht, Ehrschutzrecht
- Das Problem: Ein ehemaliger Mitarbeiter forderte Schadensersatz von seinem früheren Arbeitgeber und dessen Geschäftsführer. Er behauptete, eine E-Mail des Geschäftsführers an seinen neuen Arbeitgeber sei unwahr gewesen. Diese E-Mail habe seine Kündigung beim neuen Arbeitgeber verursacht.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Mitarbeiter von seinem früheren Arbeitgeber und dessen Geschäftsführer Schadensersatz verlangen? Er behauptet, unwahre Äußerungen des Geschäftsführers hätten seine Entlassung beim neuen Arbeitgeber verursacht.
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab. Ein Verdienstausfall durch angebliche Rufschädigung ist nicht ersatzfähig. Der Mitarbeiter konnte die Unwahrheit der Behauptungen nicht beweisen. Auch der alleinige Zusammenhang zwischen E-Mail und Kündigung fehlte.
- Die Bedeutung: Wer wegen angeblich unwahrer Behauptungen seinen Arbeitsplatz verliert und Schadensersatz fordert, hat hohe Hürden. Er muss die Unwahrheit der Behauptungen beweisen. Er muss auch beweisen, dass diese Behauptungen allein für den Jobverlust verantwortlich waren. Ein reiner Verdienstausfall fällt oft nicht unter den Schutz von Ehrverletzungen.
Der Fall vor Gericht
Kann eine rufschädigende E-Mail einen Anspruch auf Gehaltsersatz begründen?
Ein Manager verliert seinen neuen Job. Der Grund, so glaubt er, ist eine giftige E-Mail seines früheren Chefs an die neue Firma. Der Vorwurf darin: Der Manager missbrauche seine Position, um eine alte Rechnung zu begleichen.

Die Kündigung folgte prompt. Der Manager klagt auf Schadensersatz, eine Summe von über 60.000 Euro für entgangenes Gehalt. Der Fall scheint auf den ersten Blick eindeutig: Rufschädigung führt zu Jobverlust, also muss der Verursacher zahlen. Doch das Gericht musste eine viel fundamentalere Frage klären: Selbst wenn die Vorwürfe gelogen waren – ist entgangenes Gehalt überhaupt die Art von Schaden, die man bei einer Ehrverletzung einklagen kann? Die Antwort darauf sollte den gesamten Prozess entscheiden.
Die Richter zogen eine scharfe juristische Linie. Sie analysierten die Gesetze, die bei Ehrverletzungen wie übler Nachrede oder Verleumdung greifen. Das sind primär Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch, auf die sich eine Schadensersatzklage stützen kann. Der entscheidende Punkt war jedoch der Schutzzweck dieser Gesetze. Im Klartext: Was genau sollen diese Regeln schützen? Die Antwort des Gerichts war unmissverständlich: Sie schützen die persönliche Ehre, den Ruf und das Ansehen einer Person. Sie sind nicht dafür gemacht, das Vermögen oder das berufliche Fortkommen direkt abzusichern.
Der gekündigte Manager forderte aber keinen Ausgleich für seine verletzte Ehre – etwa ein Schmerzensgeld. Er forderte den Ersatz seines reinen Vermögensschadens, nämlich das entgangene Gehalt. Hier lag der Denkfehler. Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Demnach fällt ein Verdienstausfall schlicht nicht in den Schutzbereich der Ehrschutzdelikte. Die Gesetze gegen Verleumdung sind ein Schutzschild für die Persönlichkeit. Sie sind kein finanzielles Sicherheitsnetz für den Arbeitsplatz. Der Anspruch auf Gehaltsersatz wurde daher auf dieser Grundlage bereits im Kern abgewiesen.
Warum scheiterte der Manager daran, die Unwahrheit der Vorwürfe zu beweisen?
Auch wenn die Klage schon aus rechtlichen Gründen wackelte, prüfte das Gericht die Fakten. Im Zentrum stand ein Telefonat zwischen dem Manager und seinem ehemaligen Chef. Direkt danach schrieb der Geschäftsführer die berüchtigte E-Mail. Der Manager behauptete, der Inhalt der Mail sei eine bösartige Lüge. Der Geschäftsführer entgegnete, er habe den Gesprächsverlauf wahrheitsgemäß wiedergegeben.
Damit stand Aussage gegen Aussage. Vor Gericht gilt ein einfacher Grundsatz: Wer einen Anspruch stellt, muss die dafür nötigen Tatsachen beweisen. Der Manager hätte also nachweisen müssen, dass die Behauptungen seines Ex-Chefs falsch waren. Das Problem: Es gab keine Zeugen für das Telefonat. Es war ein Vier-Augen-Gespräch. In der mündlichen Verhandlung wiederholten beide Parteien ihre widersprüchlichen Versionen. Kein Beweis. Keine Klarheit.
Der Manager legte dem Gericht zwar noch eine weitere E-Mail eines Dritten vor, die seine Sicht stützen sollte. Doch dieses Beweismittel hatte einen formalen Fehler. Das Dokument war auf Englisch. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz schreibt vor, dass die Gerichtssprache Deutsch ist. Dokumente in anderen Sprachen müssen übersetzt vorgelegt werden. Da eine offizielle Übersetzung fehlte, durfte das Gericht diese E-Mail nicht berücksichtigen. Sie war prozessual wertlos. Am Ende blieb eine unbewiesene Behauptung. Ohne den Beweis der Unwahrheit konnte keine Verleumdung oder Üble Nachrede festgestellt werden.
Spielte die Kündigung durch den neuen Arbeitgeber keine Rolle?
Der Manager argumentierte, der zeitliche Ablauf sei doch eindeutig: Erst kam die E-Mail, kurz darauf die Kündigung. Für ihn war der Zusammenhang glasklar. Doch die Richter sahen das anders. Sie verlangten den Beweis, dass die E-Mail der alleinige und ausschlaggebende Grund für die Kündigung war. Einen solchen Beweis blieb der Manager schuldig. Er konnte nicht benennen, wer aus der neuen Geschäftsführung ihm gegenüber wann genau erklärt haben soll, dass ausschließlich diese Mail zur Entlassung führte.
Erschwerend kam ein Detail aus der Vergangenheit hinzu. Der Manager hatte gegen seine Kündigung geklagt. Dieses erste Verfahren hatte er verloren. Zwar galt das Urteil nur zwischen ihm und seinem neuen Arbeitgeber, doch die Begründung war aufschlussreich. Das Gericht hatte damals festgestellt, dass der Manager noch in der Probezeit war. Für eine Kündigung in dieser Phase braucht ein Arbeitgeber keine soziale Rechtfertigung. Das Gericht zählte damals zudem mögliche andere Gründe für eine Trennung auf – von der Wirtschaftlichkeit bis zu zwischenmenschlichen Problemen.
Diese alten Feststellungen nutzte das Landesarbeitsgericht nun als starkes Indiz. Sie pulverisierten die Behauptung des Managers, nur die E-Mail sei ursächlich gewesen. Es standen offensichtlich auch andere Gründe für die Kündigung im Raum. Der zwingende Kausalzusammenhang zwischen E-Mail und Jobverlust war damit nicht mehr haltbar.
Warum haftete das alte Unternehmen nicht für seinen Geschäftsführer?
Die Klage richtete sich nicht nur gegen den Geschäftsführer persönlich, sondern auch gegen dessen Unternehmen. Der Manager wollte die Firma für das Handeln ihres Organs zur Verantwortung ziehen. Juristisch stützt sich eine solche Forderung auf die sogenannte Organhaftung. Ein Unternehmen muss grundsätzlich für rechtswidrige Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter – wie eines Geschäftsführers – einstehen, wenn diese in Ausübung ihrer Funktion geschehen.
Diese Frage musste das Gericht am Ende aber gar nicht mehr im Detail klären. Die Logik ist einfach: Eine Haftung des Unternehmens setzt voraus, dass überhaupt eine haftungsbegründende Tat seines Vertreters vorliegt. Da die Richter bereits feststellten, dass der Geschäftsführer weder nachweislich gelogen noch den Schaden rechtlich relevant verursacht hatte, gab es schlicht kein Fehlverhalten, das man dem Unternehmen hätte zurechnen können. Wo keine Tat, da keine Haftung. Die Klage gegen beide Beklagten wurde vollständig abgewiesen.
Die Urteilslogik
Wer wegen einer rufschädigenden Äußerung einen Arbeitsplatz verliert, muss strikte Voraussetzungen erfüllen, um Schadensersatz zu erhalten.
- Schutzgrenzen der Ehre: Ehrschutzvorschriften bewahren die persönliche Ehre und den Ruf, sichern aber nicht direkt das Vermögen oder den Arbeitsplatz gegen Verdienstausfall ab.
- Beweislast für die Unwahrheit: Wer behauptet, eine Äußerung verletze seine Ehre, weil sie unwahr ist, trägt die alleinige Beweislast dafür; unzureichende oder prozessual fehlerhafte Beweismittel scheitern vor Gericht.
- Nachweis des Kausalzusammenhangs: Um einen Jobverlust als Schaden geltend zu machen, beweist man zweifelsfrei, dass eine ehrverletzende Äußerung der alleinige und ausschlaggebende Grund für die Kündigung war.
Erfolgreiche Klagen auf finanziellen Ausgleich nach einer Ehrverletzung verlangen stets einen klaren rechtlichen Bezug zwischen dem Schutzgut und dem geltend gemachten Schaden sowie den eindeutigen Nachweis der Tatsachen.
Benötigen Sie Hilfe?
Erwägen Sie Schadensersatz nach Rufschädigung am Arbeitsplatz? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls.
Experten Kommentar
Wenn ein schlechtes Wort den Job kostet, liegt die Annahme nah, dass der Verursacher auch für den Verdienstausfall geradestehen muss. Das Gericht zieht hier aber eine klare rote Linie: Gesetze gegen Rufschädigung schützen die Ehre, nicht direkt das verlorene Gehalt. Für diesen finanziellen Schaden reichen die bestehenden Schutzparagraphen schlicht nicht aus. Eine weitere, oft unterschätzte Hürde ist der Beweis, dass allein die kritische Äußerung zur Kündigung führte – besonders in der Probezeit. Wer hier Ansprüche stellt, muss eine lückenlose Kette von Ursache und Wirkung belegen, ein bloßes Gefühl des Unrechts genügt nicht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Schmerzensgeld fordern, wenn mein Ruf verletzt wurde?
Ja, Sie können tatsächlich Schmerzensgeld fordern, wenn Ihr Ruf unwahrhaftig verletzt wurde. Die Gesetze, wie bei übler Nachrede oder Verleumdung, schützen primär Ihre persönliche Ehre und Ihr Ansehen. Dies ermöglicht einen Ausgleich für die erlittene immaterielle Kränkung. Direkt entgangenes Gehalt oder andere Vermögensschäden sind hingegen nicht der vorrangige Schutzzweck dieser Regelungen.
Juristen nennen das den Schutzzweck der Norm. Ehrschutzdelikte sind dazu da, Ihre Persönlichkeit zu schützen. Sie bieten einen rechtlichen Rahmen, um sich gegen unwahre Behauptungen zu wehren, die Ihr Ansehen schädigen. Folglich kann die Kränkung, die durch eine solche Ehrverletzung entsteht, durchaus finanziell ausgeglichen werden. Hier kommt das Schmerzensgeld ins Spiel; es soll die erlittenen seelischen Qualen oder die gesellschaftliche Herabwürdigung kompensieren.
Die Gerichte ziehen allerdings eine klare Trennlinie. Obwohl die immaterielle Kränkung ausgeglichen werden kann, ist der direkte Ersatz von Vermögensschäden, wie zum Beispiel ein entgangenes Gehalt oder ein Verdienstausfall, ein anderes Kapitel. Solche finanziellen Forderungen werden in der Regel abgewiesen. Der Grund: Diese Gesetze sind kein Versicherungspaket für Ihr Bankkonto, sondern ein Schutzschild für Ihre Ehre.
Ein passender Vergleich ist der eines Bodyguards: Er schützt Ihre körperliche Unversehrtheit, nicht aber Ihr Vermögen, wenn Sie beim Bankgeschäft Verluste machen. Ähnlich ist es mit den Ehrschutzdelikten: Sie schützen Ihre Reputation, nicht direkt Ihren Geldbeutel.
Sammeln Sie umgehend alle Beweismittel. Dies schließt Belege und Zeugenaussagen ein, die beweisen, dass Ihre persönliche Ehre durch unwahre Tatsachenbehauptungen geschädigt wurde. Eine solide Beweisgrundlage schafft die nötige Basis für Ihre Schmerzensgeldforderung.
Welche rechtlichen Schritte kann ich bei einer Rufschädigung unternehmen?
Bei einer Rufschädigung können Sie zivilrechtliche Schritte einleiten, etwa eine Schadensersatzklage. Diese umfasst oft Schmerzensgeld für immateriellen Schaden aufgrund von Ehrschutzdelikten wie übler Nachrede oder Verleumdung. Entscheidend für den Erfolg ist stets der gerichtsfeste Beweis der Unwahrheit der Behauptungen. Ohne diesen Nachweis sind Ihre Aussichten gering.
Die juristische Grundlage für solche Klagen bilden primär die Paragraphen des Strafgesetzbuches, die Ehrverletzungen behandeln – zum Beispiel die üble Nachrede (§ 186 StGB) oder die Verleumdung (§ 187 StGB). Obwohl diese Delikte im Strafrecht verankert sind, können sie zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz begründen. Der Schutzzweck dieser Vorschriften ist klar definiert: Sie sollen Ihre persönliche Ehre, Ihren guten Ruf und Ihr Ansehen bewahren.
Sie als Kläger tragen hierbei die Beweislast. Das bedeutet, vor Gericht müssen Sie nachweisen, dass die rufschädigenden Behauptungen tatsächlich unwahr sind. Zudem müssen Sie darlegen, dass Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Hier liegt der Fokus oft auf immateriellem Schaden, also dem Schmerzensgeld für die erlittene Kränkung. Direkt verloren gegangenes Gehalt oder Verdienstausfall werden von Gerichten in solchen Fällen selten als unmittelbarer Schaden anerkannt.
Denken Sie an die Situation eines Managers, der sich zu Unrecht beschuldigt fühlt. Er muss gerichtsfest belegen, dass die Vorwürfe seines Ex-Chefs Lügen sind. Das ist wie bei einem Puzzle: Jedes Beweisteil muss passen, sonst bleibt das Bild unvollständig und Ihre Behauptung steht alleine da.
Dokumentieren Sie umgehend jede rufschädigende Äußerung. Notieren Sie genau Ort, Datum, Uhrzeit, den genauen Wortlaut und mögliche Zeugen. Eine lückenlose Beweiskette ist Gold wert. Sammeln Sie alle E-Mails, Nachrichten oder sonstige schriftliche Belege. Dies schafft eine solide Grundlage für Ihre rechtliche Verteidigung.
Wie kann ich rufschädigende Behauptungen vor Gericht beweisen?
Vor Gericht müssen Sie die Unwahrheit rufschädigender Behauptungen aktiv beweisen. Aussage gegen Aussage reicht nicht aus. Stattdessen sind konkrete Beweismittel wie unabhängige Zeugenaussagen und offiziell übersetzte Dokumente unerlässlich, da die gesamte Beweislast bei Ihnen als Kläger liegt. Nur so können Sie Ihren Ruf erfolgreich verteidigen und eine Verurteilung erreichen.
Tragen Sie als Kläger die volle Beweislast, wenn Ihr Ruf geschädigt wurde. Sie müssen dem Gericht beweisen, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe tatsächlich unwahr sind. Eine Situation, in der lediglich Ihre Aussage gegen die des Gegners steht, führt selten zum Erfolg. Gerichte verlangen handfeste Belege.
Besonders in Vier-Augen-Gesprächen, wo nur Sie und die andere Person anwesend waren, ist es extrem schwierig, die Unwahrheit solcher Behauptungen nachzuweisen. Dort fehlen oft externe Zeugen oder schriftliche Spuren. Zeugenaussagen von unbeteiligten Dritten können hingegen bestimmte Umstände belegen. Ebenso sind schriftliche Kommunikationen wie E-Mails oder Nachrichten wertvolle Indizien. Wichtig ist auch der korrekte Umgang mit fremdsprachigen Unterlagen. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz schreibt zwingend vor, dass alle Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen sind. Eine E-Mail auf Englisch oder einer anderen Sprache ist ohne eine beglaubigte Übersetzung prozessual wertlos. Sie wird nicht berücksichtigt, selbst wenn sie inhaltlich relevant erscheint.
Denken Sie an das Gericht wie an eine Waage der Gerechtigkeit: Ihre Behauptung ist ein leerer Teller. Um die Waage zu Ihren Gunsten zu neigen, müssen Sie diesen Teller mit handfesten Beweisen füllen. Reine Überzeugung, die nicht bewiesen ist, ist wie Luft – sie bringt kein Gewicht auf die Waage.
Sammeln Sie daher frühzeitig alle verfügbaren Beweise und dokumentieren Sie sorgfältig. Bei fremdsprachigen Unterlagen, die Ihren Fall stützen könnten, beauftragen Sie umgehend einen staatlich anerkannten und vereidigten Übersetzer. Nur mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung haben diese Dokumente vor Gericht überhaupt eine Chance, berücksichtigt zu werden und Ihr Anliegen zu stärken.
Was kann ich tun, wenn mein Ruf durch Kollegen geschädigt wird?
Wenn Kollegen Ihren Ruf schädigen, können Sie rechtliche Schritte wegen Ehrverletzung einleiten, beispielsweise wegen übler Nachrede oder Verleumdung. Es ist jedoch entscheidend, die Unwahrheit der Behauptungen gerichtsfest zu beweisen und sich primär auf den Schutz Ihrer persönlichen Ehre zu konzentrieren. Die Gesetze sind in erster Linie dazu da, Ihr Ansehen zu verteidigen, nicht direkt den Ersatz von entgangenem Gehalt zu sichern.
Juristen nennen das eine Ehrverletzung, die strafrechtliche Relevanz besitzt und zivilrechtliche Ansprüche begründen kann. Jeder Kollege haftet persönlich für unwahre, rufschädigende Aussagen, etwa nach den Paragraphen zur üblen Nachrede oder Verleumdung im Strafgesetzbuch. Als Betroffener tragen Sie allerdings die Beweislast. Das bedeutet, Sie müssen konkret nachweisen, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe unwahr sind. Bloße Gerüchte oder Hörensagen reichen vor Gericht nicht aus, um eine Klage zu gewinnen.
Denken Sie daran: Das Hauptaugenmerk einer solchen Klage liegt auf dem Ausgleich Ihrer immateriellen Kränkung, also auf Schmerzensgeld. Der direkte Ersatz von wirtschaftlichen Schäden, wie etwa ein entgangener Gehaltsanspruch, ist juristisch erheblich schwieriger durchzusetzen. Ohne einen direkten Kausalzusammenhang zwischen der Äußerung und dem finanziellen Schaden werden Gerichte solche Forderungen meist abweisen.
Ein passender Vergleich ist die Situation eines Fußballspiels: Nur weil Sie wissen, dass der Ball im Aus war, bedeutet das nicht, dass der Schiedsrichter es ohne Beweis pfeift. Sie brauchen handfeste Belege, um Ihre Behauptung zu untermauern.
Dokumentieren Sie umgehend jede rufschädigende Äußerung eines Kollegen. Notieren Sie Datum, genaue Uhrzeit, den exakten Wortlaut der Aussage, mögliche Zeugen und das Kommunikationsmedium. Erstellen Sie ein detailliertes, chronologisches Gedächtnisprotokoll. Das schafft eine solide Beweisgrundlage und ist Ihr erster, entscheidender Schritt.
Was haftet mein Arbeitgeber für rufschädigende Äußerungen seiner Mitarbeiter?
Ein Arbeitgeber haftet für rufschädigende Äußerungen seiner gesetzlichen Vertreter (wie Geschäftsführer) nur unter klaren Bedingungen. Dies geschieht, wenn die Äußerung in Ausübung ihrer Funktion erfolgte und zugleich eine nachweislich rechtswidrige, haftungsbegründende Tat, wie Verleumdung, darstellt. Ohne diese bewiesene Primärhaftung des Vertreters entfällt die Unternehmenshaftung.
Grundsätzlich kann ein Unternehmen für das Verhalten seiner Führungskräfte zur Verantwortung gezogen werden. Juristen nennen das Organhaftung. Diese Regel greift, wenn beispielsweise ein Geschäftsführer im Rahmen seiner dienstlichen Funktion rufschädigende Äußerungen tätigt. Entscheidend dabei ist jedoch, dass die Äußerung des Vertreters selbst nachweislich rechtswidrig war und einen Anspruch begründet hätte – etwa wegen übler Nachrede oder Verleumdung.
Liegt kein solches bewiesenes Fehlverhalten der handelnden Person vor, kann auch das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden. Kurz gesagt: Ohne eine nachweislich unwahre oder rechtswidrige Äußerung des Mitarbeiters gibt es keine Grundlage für eine Haftung des Arbeitgebers.
Ein passender Vergleich ist eine Kettenreaktion: Der erste Dominostein muss fallen, damit die folgenden umkippen. Fehlt dieser erste, bewiesene Rechtsbruch durch den Mitarbeiter, bricht die gesamte Kette der Haftung zusammen; das Unternehmen bleibt unberührt.
Bevor Sie rechtliche Schritte gegen ein Unternehmen einleiten, prüfen Sie sorgfältig. Stellen Sie sicher, dass die rufschädigende Äußerung von einem gesetzlichen Vertreter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit gemacht wurde. Vor allem müssen Sie die Unwahrheit dieser Aussage gerichtsfest beweisen können. Ohne diesen Beweis wird eine Klage gegen das Unternehmen kaum erfolgreich sein.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Beweislast
Juristen nennen es Beweislast, wenn eine Partei vor Gericht die Verantwortung dafür trägt, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Dieses Prinzip stellt sicher, dass rechtliche Behauptungen nicht bloß auf Annahmen beruhen, sondern auf fundierten Fakten, um eine gerechte Urteilsfindung zu gewährleisten. Denken Sie an das Gericht wie an eine Waage der Gerechtigkeit: Ihre Behauptung ist ein leerer Teller, der mit handfesten Beweisen gefüllt werden muss, um zu Ihren Gunsten zu wirken.
Beispiel: Im vorliegenden Fall lag die Beweislast beim Manager, da er nachweisen musste, dass die Behauptungen seines Ex-Chefs in der E-Mail unwahr waren und er dies in einem Vier-Augen-Gespräch ohne Zeugen nicht konnte.
Organhaftung
Organhaftung bedeutet, dass ein Unternehmen für die rechtswidrigen Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter, wie etwa eines Geschäftsführers, unter bestimmten Voraussetzungen einstehen muss. Diese Regelung soll verhindern, dass Unternehmen sich hinter ihren Organen verstecken und für Schäden, die ihre Vertreter im Rahmen ihrer Funktion verursachen, nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Ein passender Vergleich ist eine Kettenreaktion: Der erste Dominostein (der bewiesene Rechtsbruch des Vertreters) muss fallen, damit die Haftung des Unternehmens umkippt.
Beispiel: Die Organhaftung des alten Unternehmens des Geschäftsführers kam hier nicht zum Tragen, weil die Richter keine haftungsbegründende Tat des Geschäftsführers feststellen konnten, die dem Unternehmen hätte zugerechnet werden können.
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist ein finanzieller Ausgleich, den man für erlittene immaterielle Schäden, wie zum Beispiel körperliche oder seelische Leiden oder eine Kränkung der Ehre, erhalten kann. Der Gesetzgeber ermöglicht mit Schmerzensgeld einen monetären Ersatz für Beeinträchtigungen, die nicht direkt im Vermögen liegen, wie die Verletzung der persönlichen Ehre. Es soll die erlittene Kränkung oder den Schmerz kompensieren.
Beispiel: Der gekündigte Manager forderte keinen Ausgleich in Form von Schmerzensgeld für seine verletzte Ehre, sondern ausschließlich Ersatz seines entgangenen Gehalts, was jedoch nicht vom Schutzzweck der Ehrschutzdelikte gedeckt war.
Schutzzweck der Norm
Der Schutzzweck der Norm beschreibt den konkreten Zweck, den eine gesetzliche Regelung oder ein Paragraph verfolgt und welche Interessen sie schützen will. Diese juristische Lehre ist entscheidend, um zu beurteilen, ob ein Schaden überhaupt von einer bestimmten Gesetzesvorschrift erfasst wird und somit einen Anspruch begründen kann. Das Gesetz legt damit fest, wofür es gedacht ist und welche Arten von Beeinträchtigungen es abwenden oder ausgleichen soll.
Beispiel: Die Gerichte stellten im Fall fest, dass der Schutzzweck der Ehrschutzdelikte die persönliche Ehre und das Ansehen schützt, jedoch nicht direkt den Ersatz von Vermögensschäden wie entgangenem Gehalt abdeckt.
Üble Nachrede
Eine Üble Nachrede liegt vor, wenn jemand unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen über eine andere Person behauptet oder verbreitet, die diese herabwürdigen oder in der öffentlichen Meinung schlecht darstellen könnten. Dieses Delikt, verankert im Strafgesetzbuch (§ 186 StGB), schützt das persönliche Ansehen und den guten Ruf einer Person vor Verunglimpfung durch zweifelhafte oder unbewiesene Behauptungen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass niemand grundlos verleumdet wird.
Beispiel: Ohne den gerichtsfesten Beweis der Unwahrheit der Vorwürfe in der E-Mail konnte keine üble Nachrede festgestellt werden, was für den Manager den Anspruch auf Schadensersatz verhinderte.
Verleumdung
Eine Verleumdung begeht, wer über eine andere Person bewusst unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die diese verächtlich machen, herabwürdigen oder in der öffentlichen Meinung schädigen sollen. Dieses gravierendere Ehrschutzdelikt (§ 187 StGB) stellt einen noch stärkeren Schutz für die Ehre und das Ansehen dar, da hier die böswillige Absicht, also das Wissen um die Unwahrheit der Behauptung, hinzukommt. Der Gesetzgeber will damit vorsätzliche und schädigende Lügen über andere Menschen unter Strafe stellen.
Beispiel: Der Manager behauptete, der Inhalt der E-Mail sei eine bösartige Lüge und damit eine Verleumdung, doch er konnte die Unwahrheit der Behauptungen vor Gericht nicht nachweisen.
Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden bezeichnet eine direkt messbare finanzielle Einbuße oder Minderung des Vermögens einer Person oder eines Unternehmens. Juristen unterscheiden diesen Schaden von immateriellen Schäden, da er direkt in Geld bewertet und beziffert werden kann, wie etwa entgangenes Gehalt oder Reparaturkosten. Das Gesetz zielt darauf ab, dass der Geschädigte finanziell so gestellt wird, als wäre der schädigende Vorfall nie eingetreten, also den konkreten finanziellen Nachteil auszugleichen.
Beispiel: Der Manager forderte den Ersatz seines reinen Vermögensschadens in Form des entgangenen Gehalts, jedoch fielen diese finanziellen Einbußen nicht in den Schutzbereich der Ehrschutzdelikte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Schutzzweck der Ehrschutzvorschriften (z.B. § 186 StGB, § 187 StGB)Diese Gesetze schützen die persönliche Ehre und das Ansehen einer Person, aber sie sind nicht dafür gedacht, finanzielle Verluste oder den beruflichen Werdegang direkt abzusichern.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klage des Managers auf Ersatz des entgangenen Gehalts, eines reinen Vermögensschadens, konnte nicht erfolgreich sein, da die Ehrschutzgesetze diesen spezifischen Schaden nicht abdecken.
- Beweislastprinzip (Zivilprozessrecht)Wer vor Gericht einen Anspruch geltend macht, muss die Tatsachen beweisen, die diesen Anspruch begründen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Manager konnte nicht nachweisen, dass die Vorwürfe des ehemaligen Chefs in der E-Mail unwahr waren, was für eine Feststellung von übler Nachrede oder Verleumdung jedoch notwendig gewesen wäre.
- Grundsatz der deutschen Gerichtssprache (§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG)Alle Schriftsätze und Beweismittel, die einem deutschen Gericht vorgelegt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst sein oder von einer amtlichen Übersetzung begleitet werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Eine wichtige E-Mail des Managers, die seine Sicht stützen sollte, durfte vom Gericht nicht berücksichtigt werden, da sie auf Englisch verfasst und keine offizielle Übersetzung vorgelegt worden war.
- Kausalität des Schadens (Allgemeines Haftungsrecht)Für einen Schadensersatzanspruch muss nachweisbar sein, dass das schädigende Verhalten die alleinige oder zumindest die wesentliche Ursache für den eingetretenen Schaden war.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Manager konnte nicht beweisen, dass die E-Mail des früheren Chefs der alleinige und ausschlaggebende Grund für seine Kündigung war, da auch andere Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kamen.
Das vorliegende Urteil
Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 2 Sa 128/21 – Urteil vom 23.05.2022
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


